EELAUTERÜNGEN

\ ZUM

GESCHICHTElCHEN ATLAS

DER

RHEINPROVINZ

ERSTER BAND

DIE KAETEN VON 181B UND 1818

VON

CONSTANTIN SCHULTEIS

BONN

HERMANN BEHRE'NDT 1895

PUBLIKATIONEN

DER

GESELLSCHAFT

FÜR

MEINISCHE GE80HICHT8KUNDE

XII

ERLÄUTERUNGEN ZUM

GESCHICHTLICHEN ATLAS

DER

RHEINPROVINZ

ERSTER BAND

BONN

HEßMANN BEHRENDT 1895

ERLÄUTERUNGEN

ZUM

GESCHICHTLICHEN ATLAS

DER

RHEINPROVINZ

ERSTER BAND

DIE KARTEN VON 181B UND 1818

VON

CONSTANTIN SCHULTELS

BONN

HERMANN BEHRENDT 1895

Stifter und Patrone

der

Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde.

Seine Majestät der Kaiser und König als Patron.

Der Rheinische Provinzialverband.

I. Stifter:

1. Herr Geh. Kommerzienrat Dr. iur. et phil. Gustav von Mevissen,

Mitglied des Staatsrats und des Herrenhaiises, Köln (1881).

2. Adolph von Carstanjen, Majoratsherr, Berlin (1893).

3. Kommerzienrat Emil vom Rath, Köln (1894).

II. Patrone:

1. Die Stadt Aachen (1881).

2. Die Aachener und Münchener Feuer -Versicherungs- Gesell-

schaft, Aachen (1892).

3. Herr Kommerzienrat Otto Andreae, Köln (1889).

4. Se. Durchlaucht der Prinz Philipp von Arenberg, Bischöfl. Geistl.

Rat, Eichstädt (1881).

5. Die Stadt Barmen (1881).

6. Herr Professor Dr. Jul. Baron, Bonn (1892).

7. Julius von Bemberg-Flamersheim, Präsident des landwirt-

schaftlichen Vereins für die Rheinprovinz, Mitglied des Herren- hauses, des Landesökonomiekollegiums und des deutschen Land- wirtschaftsrates, Burg Flamer sheim (1893).

8. Herr Freiherr von Berlepsch, Excellenz, Minister für Handel und

Gewerbe, Berlin (1882).

9. Herr Geh. Kommerzienrat Eugen von Boch, Mettlach (1889)

10. Die Stadt Bonn (1881).

11. Die Stadt Burtscheid (1891).

12. Herr Arthur Camphausen, Bankier, Köln (1893).

13. Peter von Carnap, Elberfeld (1881).

14. Adolph von Carstanjen, Majoratsherr, Berhn (1883).

15. Die Stadt Coblenz (1888).

IG. Herr Hermann Colsman, Langenberg (Rheinland) (1893). 17. Professor Dr. Karl Adolph Ritter von Cornelius, München (1881).

VI

18. Die Stadt Crefeld (1881).

19. Herr J. Cüpper, Tuchfabrikaiit, Burtöchcid (1893).

20. Kommerziellrat Theodor Deichmann, Köln (1881).

21. Karl Delius, Aachen (1889).

22. Friedr. Daniel Freiherr von Diergardt, Kammerherr, Ritter-

gutsbesitzer, Haus Morsbroich bei Schlebusch (1881).

23. Die Stadt Düren (1891).

24. Die Stadt Düsseldorf (1881).

25. Die Stadt Duisburg (1881).

26. Die Stadt Elberfeld (1881).

27. Herr Karl Graf und edler Herr von und zu Eltz, Wirkl. Geheim-

rat, Schlosshauptmann von Homburg v. d. Höhe, Excellenz, Eltville (1881).

28. Der Landkreis Essen (1892).

29. Herr August Ferber, Fabrikbesitzer, Burtscheid (1892).

30. Frau Witwe Foerster, Johanna geb. Thywissen, Kempen (Rh.) (1892).

31. Herr Alois Fritzen, Landesrat a. D., Düsseldorf (1891).

32. Gisbert Graf von Fürstenberg-Stammheim, Königl. Kam-

merherr und Schlosshauptmann von Koblenz, Mitglied des Herren- hauses, Stammheim b. Mülheim (1889).

33. Der Kreis Geldern (1892).

34. Herr Matthias H. Göring, Honnef (1881).

35. Frau Witwe Kommerzlenrat Dr. Hermann Grüneberg, Emilie, geb.

Schmidtborn, Rentnerin, Köln (1894).

36. Frau Witwe Kommerzlenrat Franz Karl Guilleaume, Köln (1893).

37. Herr Arnold Guilleaume, Köln (1895).

38. Max Guilleaume, Köln (1892).

39. Theodor Guilleaume, Fabrikbesitzer, Mülheim a. Rh. (1889).

40. Kommerzienrat Emil Haldy, St. Johann-Saarbrücken (1889).

41. Franz Haniel, Fabrikbesitzer, Düsseldorf (1895).

42. Geh. Kommerzienrat August Heuser, Stadtverordneter, Köln

(1894).

43. Herr Karl von der Heydt, Bankier, Elberfeld (1889).

44. Freiherr von Hilgers, Landgerichtsdirektor, Coblenz (1895).

45. Karl Eugen Graf von Hoensbroech, Königl. Kammerherr,

Schloss Türnich, Kr. Bergheim (1889).

46. Eberhard Hoesch, Düren (1891).

47. Geh. Kommerzienrat Leopold Hoesch, Düren (1889).

48. Die Fürstl. Hohenzollern'sche Hofbibliothek, Sigmaringen (1881).

49. Herr Justizrat Franz Jansen, Rechtsanwalt und beigeordneter Bür-

germeister, Köln (1895).

50. Frau Fanny Joest, geb. Camphausen, Köln (1894).

51. Herr Otto Jordan, Coblenz (1895).

52. Die Administration des Gräfl. von Kesselstatt'schen Majorats,

Trier (1881).

53. Se. Eminenz der Herr Kardinal-Erzbischof von Köln Dr. Philip-

pus Krementz, Mitglied des Staatsrats, Köln (1886).

VII

54. Die Stadt Köln (1881).

55. Herr Geh. Komnierzienrat F. A. Krupp, Mitglied des Stacatsrats,

Bredeney, Ldkr. Essen (1884).

56. Herr Geh. Legationsrat von Kussero-w, Excellenz, Bassenheim bei

Coblenz (1895).

57. Herr Geh. Komnierzienrat Eugen Langen, Köln (1881).

58. Ernst Leyendecker, Kaufmann, Köln (1893).

59. Frau Witwe Freifrau von Liebieg, Angelika, geb. Clemens, Schloss

Gondorf bei Coblenz und Eeichenberg (Böhmen) (1891).

60. Herr Graf Friedrich von Loö, Schloss Wissen bei Weezc (1891).

61. Geh. Justizrat Dr. Hugo Loersoh, Professor, Kronsyndikus

und Mitglied des Herrenhauses, Bonn (1890).

62. Herr Dr. jur. Gustav Mallinckrodt jr., Kaufmann, Köln (1892).

63. Dr. Götz Martins, Professor, Bonn (1893).

64. Dr. jur. Karl Mayer-Leiden, Eechtsanwalt, Brühl (1894).

65. Geh. Komnierzienrat Dr. Gustav von Mevissen, Mitglied des

Staatsrats und des Herrenhauses, Köln (1881).

66. Frl. Mathilde von Mevissen, Köln (1893).

67. Herr Oberregierungsrat Dr. Paul Meyer, Elberfeld (1895).

68. Geh. Komnierzienrat Gustav Michels, Köln (1881).

69. Graf Ernst von Mirbach-Harff, Fideikommissbesitzer, Schloss

Harif, Kr. Bergheim (1882).

70. Herr Geh. Medicinalrat Dr. Albert Mooren, Düsseldorf (1881).

71. Die Stadt Mülheim a. Rh. (1881).

72. Der Kreis Mülheim a. d. Ruhr (1892).

73. Herr August Neven-DuMont, Kaufmann, Eigentümer der Kölnischen

Zeitung, Köln (1889).

74. Herr Emil Oelbermann, Kaufmann, Köln (1893).

75. Albert Freiherr von Oppenheim, Kgl. sächs. Generalkonsul,

Köln (1888).

76. Eduard Freiherr von Oppenheim, K.K. österr.-ungar. General-

konsul, Köln (1889).

77. Eugen Pfeifer, Stadtverordneter, Köln (1892).

78. Komnierzienrat Valentin Pfeifer, Fabrikbesitzer, Köln (1889). 79 Frau Witwe Eduard Puricelli, Hyacinthe, geb. Recking, Trier (1893).

80. Fanny Puricelli, Rheinböllerhütte bei Kreuznach (1881).

81. Herr Kommerzienrat Emil vom Rath, Stadtverordneter, Köln (1881).

82. ,, Landgerichtsdirektor Adolf Ratjen, Hannover (1881).

83. Kommerzienrat Eugen Rautenstrauch, Stadtverordneter, K.

belgischer Konsul, Köln (1891).

84. Herr Kommerzienrat Röchling, Saarbrücken (1895).

85. Der Kreis Ruhrort (1892).

86. Der Kreis Saarbrücken (1892).

87. Se. Erlaucht der Reichsgraf Heinrich von Schaesberg-Dilborn,

Schloss Tannheim bei Leutkirch (Württemberg) (1881).

88. Herr Geh. Kommerzienrat Wilh. Scheidt, Kettwig a. d. Ruhr (1894).

89. Dr, theol. et iur. can. Herrn. Jos. Schmitz, Titular- Bischof

von Zela, Weihbischof von Köln (1895).

VIII

90. Frau Witwe Alexander Schoeller, Adele, geb. Carstanjen, Düren

(1892).

91. Herr Ludwig Friedrich Seyffardt, Kaufmann und Abgeordneter,

Krefeld (1888).

92. Graf Franz von Spee, König-l. Kammerherr, Schloss Heitorf

bei Düsseldorf (1885).

93. Frau Witwe Kommerzienrat Konrad Startz, Marie, geb. Nutten,

Aachen (1893).

94. Frau Witwe Paul Stein, Elise, g-eb. von Mevissen, Köln (1888).

95. Herr Lebrecht Stein, Seidenfabrikant, Langenberg" (Rheinland) (1889).

96. Robert Suermondt, Bankier, Aachen (1893).

97. Der Herr Bischof von Trier Dr. Felix Korum, Trier (1886).

98. Die Stadt Trier (1881).

99. Herr Julius Vorster, Kaufmann, Köln (1892).

100. Geh. Kommerzienrat Julius Wegeier, Coblenz (1881).

101. Frl. Johanna Wekbeker, Düsseldorf (1883).

102. Die Stadt Wesel (1895).

103. Se. Durchlaucht der Fürst Wilhelm zu Wied, Neuwied (1881).

104. Herr Richard Zanders, Fabrikant, Köln (Berg.-Gladbach) (1893).

Yerstorbene Patrone:

Ihre Majestcät die Kaiserin und Königin Augusta (1881), f 1890 Jan. 7.

1. Herr Wirkl. Geheimrat Dr. von Bardeleben, Excellenz, Oberpräsi-

dent a. D., Berlin (1881), f 1890 Jan. 8.

2. Herr Dr. med. H. J. R. Ciaessen, Köln (1881), f 1883 Okt. 17.

3. Wirkl. Geheimrat Dr. Heinrich von Dechen, Excellenz, Bonn (1881), t 1889 Febr. 5.

4. Frau Geheimrat Lila Deichmann-SchaafFhausen, Köln (1881), f 1888

Juli 7.

5. Herr August Elven, Köln (1889), f 1891 April 28.

6. Ludwig Levin Freiherr von Elverfeldt, Elberfeld (1881),

t 1885 Mai 23.

7. Johann Maria Farina, Köln (1889), f 1892 Febr. 26.

8. Freiherr von Geyr zu Schweppenburg, Königl. Kammerherr,

beigeordneter Bürgermeister, Aachen (1881), f 1882 Juli 3.

9. Herr Kommerzienrat Dr. Herm. Grüneberg, Köln (1890), f 1894 Juni 7.

10. Geh. Kommerzienrat Hugo Haniel, Ruhrort (1881), f 1893 Dec. 15.

11. Geh. Kommerzienrat Alex, von Heimendahl, Crefeld (1888),

t 1890 Dec. 29.

12. Kommerzienrat F. W. Königs, Köln (1881), f 1882 Okt. 6.

13. ., Kommerzienrat Wilhelm Leyendecker, Köln (1889), f 1891

Juni 18.

14. Theodor Freiherr von Liebieg, Schloss Gondorf bei Coblenz

(1889), t 1891 Sept 8.

15. Ludwig von Lilienthal, Elberfeld (1881), f 1893 Juni 1.

16. Kommerzienrat Julius Marcus, Köln (1889), f 1893 Jan. 4.

17. Graf Wilhelm von Mirbach-HarfF, Schloss Harff (1881), f 1882

Juni 19.

IX

18. Herr Hermann von Mumm, Kgl. Dan. General-Konsul, Köln (1881),

t 1887 Juli 16.

19. Geh. Regierung-srat Dagobert Oppenheim, Köln (1881), f 1889

Juli 25.

20. Komnierzienrat Emil Pfeifer, Köln (1881), t 1889 Sept. 20.

21. Eduard Puricelli, Trier (1881), f 1893 Dec. 4.

22. Komnierzienrat Valentin Rautenstrauch, Trier (1881), f 1884

Okt. 19.

23. Alexander Schöller, Düren (1890), f 1892 Febr. 26.

24. Graf August von Spee, König-1. Kammerherr, Schlosshauptmann

zu Brühl, Schloss Heitorf (1881), f 1882 Äug-, 25.

25. Kommerzienrat Konrad Startz, Aachen (1889), f 1893 Sept. 30.

26. Landgerichts-Ret'erendar Adolf Wekbeker, Düsseldorf (1881),

t 1882 Nov. 16.

27. Kommerzienrat Victor Wendelstadt, Köln (1881), 1 1884 Juli 15.

Vorstand der Gesellschaft:

Dr. Joseph Hansen, Stadtarchivar, Köln, Vorsitzender.

Geh. Eegierungsrat Dr. Moriz Ritter, Professor, Bonn, stellvertretender

Vorsitzender. Geh. Justizrat Dr. Hugo Loersch, Professor, Bonn, Schriftführer. Dr. Reinhold Koser, Professor, Bonn, stellvertretender Schriftführer. Dr. iur. Gustav Mallinckrodt, Köln, Schatzmeister. Kommerzienrat Emil vom Rath, Köln, stellvertretender Schatzmeister.

Archivrat Dr. Becker, Königl. Staatsarchivar, Coblenz.

Becker, Ober-Bürgermeister, Köln.

Dr. Gothein, Professor, Bonn.

Geh. Archivrat Dr. Harless, Königl. Staatsarchivar, Düsseldorf

Geh. Justizrat Dr. Hüffer, Professor, Bonn.

Geh. Regierungsrat Jaeger, Ober-Bürgermeister, Elbcrfeld.

Archivrat Dr. Keller, Königl. Staatsarchivar, Münster i. W.

Geh. Regierungsrat Lindemann, Ober-Bürgermeister, Düsseldorf

Geh. Kommerzienrat Gustav Michels, Köln.

Dr. Menzel, Professor, Bonn.

Geh. Regierungsrat Dr. Nissen, Professor, Bonn.

Geh. Regierungsrat Felzer, Ober-Bürgermeister, Aachen.

Geh. Kommerzienrat Wegeier, Coblenz.

Vertreter des Provinzial Verbandes im Vorstande:

Herr Freiherr von Solemacher- Antweiler, Excellenz, Königl. Kannuer- herr und Schlosshauptmann von Brühl, Mitglied des Herrenhauses, Rittergutsbesitzer zu Schloss Wachendorf bei Bonn.

Ehrenmitglieder des Vorstandes:

Dr. Höhlbaum, Professor, Giessen.

Ad. Ratjen, Laudgerichtsdirektor, Hannover.

Satzungen

der

Gesellschaft für Rlieinisclie Gescliichtskunde.

(Gegrüiulet am 1. Juni 1881, mit den Rechten einer juristischen Person ausgestattet durch Allerhöciisten Erlass vom 9, August 1889.)

§ 1.

Die Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde

hat den Zweck, die Forschung-en über die Geschichte der Rhein- lande dadurch zu fördern, dass sie Quellen der rheinischen Ge- schichte in einer den Forderungen der Wissenschaft entsprechenden Weise herausgibt.

Der Sitz der Gesellschaft ist Köln.

§ 2.

1. Stifter der Gesellschaft sind diejenigen, welche wenig- stens eintausend Mark in die Kasse der Gesellschaft einzahlen.

2. Patrone der Gesellschaft sind diejenigen, welche einen Jahresbeitrag von mindestens einhundert Mark auf drei Jahre zu zahlen sich verpflichten.

3. Mitglieder der Gesellschaft sind diejenigen Forscher auf dem Gebiete der rheinischen Geschichte oder auf verwandten Ge- bieten, welche entweder

a) bei Gründung der Gesellschaft als Mitglieder beigetreten sind, oder

b) später auf Vorschlag des Vorstandes durch die Gesellschaft in ihren Hauptversammlungen ernannt v/erden.

§ 3. Die für ihre Zwecke erforderlichen Geldmittel entnimmt die Gesellschaft :

XI

1. dem Kapitalbcstande, welcher am 1. Jamiar 1889 Mark 29 986,96 betrug-,

2. der Stiftung des Geh. Kommerzienrats Dr. jur. G. v o n Mevissen in der Höhe von Mark 3000 und zukünfti- gen Stiftungen,

3. den Beiträgen der Patrone,

4. den von der Staatsregiermig- und der Provinz zu erbit- tenden Zuschüssen,

5. dem Verkauf der Publikationen.

Die einmal bewilligten Beiträge unter 3 werden forterhoben, so lange sie nicht abgemeldet sind; mit ihrem Wegfall hört das Patronat auf.

§ 4.

Die Beiträge der Stifter bilden einen bleibenden Vermögens- bestand, dessen Zinserträge jährlich den laufenden Einnahmen überwiesen werden.

Im Übrigen ist für die Vermögensverwaltung der § 39 der Vor- mundschaftsordnung vom 5. Juli 1875 massgebend.

Die der Gesellschaft gehörigen Inhaberpapiere sind beim Er werbe durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter ausser Cours zu setzen.

§ 5. Den Stiftern und Patronen sowie den Mitgliedern des Vor- standes werden die Publikationen der Gesellschaft unentgeltlich ge- liefert. Den Mitgliedern der Gesellschaft wird jede einzelne Publi- kation für zwei Drittel des Ladenpreises geliefert.

§ 6.

Ein aus 19 Personen bestehender Vorstand leitet die Ge- sellschaft und vertritt sie Behörden und Privatpersonen g-egenüber mit dem Rechte der Substitution in allen Angelegenheiten, ein- schliesslich derjenigen, welche nach den Gesetzen einer besonderen Vollmacht bedürfen.

Der Vorstand wird durch die Hauptversammlung aus den Stiftern, Patronen und Mitgliedern der Gesellschaft gewählt.

Das Amt der Vorstandsmitglieder erlischt durch Tod, Nieder- legung- und Verlassen des Gesellschaftsgebietes, als welches in dieser Hinsicht die Provinzen Rheinland, Westfalen und der Regierungs- bezirk Wiesbaden anzusehen sind.

XII

Dem Minister für geistliehe, Unterriehts- und Medizinal-Ange- legenheiten und dem Provinzialverbande der Rheinprovinz wird vor- behalten, den Vorstand durch je ein weiteres Mitglied zu verstärken, so lange die Arbeiten der Gesellschaft aus Mitteln des Staates, bezw. der Provinz unterstützt werden.

Zur Legitimation des Vorstandes nach aussen dient eine Be- scheinigung des Bürgermeisteramtes der Stadt Köln, welchem die jedesmaligen Wahlverhandlungen sowie die Ernennungen des Staates und der Provinz mitzuteilen sind.

Der Vorstand kann seine Befugnisse für einzelne Angelegen- heiten oder bestimmte Geschäfte einzelnen seiner Mitglieder oder aus seiner Mitte gewählten Koniuiissioneu übertragen.

An der Bestimmung des § 8 über die Urkunden, welche die Gesellschaft vermögensrechtlich verpflichten, wird hierdurch nichts geändert.

§ 8.

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte auf je drei vom 1. Januar 1889 ab laufende Jahre einen Vorsitzenden, einen Schatz- meister, einen Schriftführer und für jeden derselben einen Stellvertreter. Wird eines dieser Aemter erledigt, so wird ein Er- satzmann für den Rest der Amtszeit gewählt.

Urkunden, welche die Gesellschaft vermögensrechtlich ver- pflichten, sind unter deren Namen vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und ausserdem von einem anderen Vorstandsmitgliedc zu vollziehen.

§ 9.

Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes so- wie der Hauptversammlung.

Er beruft den Vorstand, so oft dies die Lage der Gesellschaft erfordert, auch sobald drei Mitglieder des Vorstandes dies bean- tragen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tages- ordnung.

§ 10. Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit von neun Vorstandsmitgliedern, zu Beschlüssen die absolute Stimmen-

XIII

mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Über die Verhandlungen nimmt der Schriftführer ein Proto- koll auf, welches von ihm und dem Vorsitzenden vollzogen und gleich den übrig-en Akten vom Vorsitzenden aufbewahrt wird.

§ 11- Der Schatzmeister führt und verwahrt die Kasse der Gesell- schaft. Er hat dem Vorstande jährlich eine mit Belegen versehene Übersicht des Vermögensbestandes einzureichen, welche zu den Akten genommen wird. Diese Übersicht umfasst das abgelaufene Geschäfts- jahr, welches vom 1. Januar bis 31. December gerechnet wird, und wird in der ersten Vorstandssitzung des neuen Jahres vorgelegt.

§ 12. Zum Geschäftskreise der Hauptversammlung, in welcher jeder persönlich erscheinende Stifter, Patron oder Mitglied der Ge- sellschaft Stimmrecht hat, die Städte, welche Stifter oder Patrone sind, werden vertreten durch ihre Bürgermeister, andere Korpora- tionen oder Vereine durch die von ihnen Beauftragten, gehört:

1. die Wahl und Ergänzung des Vorstandes 6),

2. die Wahl von Mitgliedern der Gesellschaft nach § 2 No. 3, b,

3. die Entgegennahme des Berichtes, welchen der Vorstand über die Arbeiten des letzten und den Arbeitsplan des nächsten Jahres erstattet,

4. die Entlastung des Schatzmeisters wegen der Rechnung über das abgelaufene Jahr,

5. jede Aenderung der Satzungen,

6. die etwaige Auflösung der Gesellschaft und die Verfügung über das bei der Auflösung vorhandene Vermögen.

§ 13.

Die Hauptversammlung findet jährlich in den ersten drei Mona- ten statt.

Der Vorstand stellt die Tagesordnung fest. Der Vorsitzende ladet die Stifter, Patrone und Mitglieder durch Zuschrift unter Mit- teilung der Tagesordnung ein.

Ausserordentliche Hauptversammlungen finden statt, so oft der Vorstand dies für erforderlich hält, sowie wenn 20 stimmberechtigte

XIV

Personen schriftlich beim Vorstände einen hierauf gerichteten mit Gründen versehenen Antrag stellen, und zwar im letzteren Falle binnen sechs Wochen.

§ 14.

Zur Beschlussfähig-keit der Hauptversammlung- ist die Anwesen- heit von 15 stimmberechtigten Personen, einschliesslich der Vor- standsmitglieder, erforderlich.

Hat eine Hauptversammlung wegen Beschlussunfähigkcit ver- tagt werden müssen, so ist eine neue Hauptvei-sammlung beschluss- fäbig ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden, sofern auf diese Folge bei der Einberufung ausdrücklich hingewiesen ist.

Abgesehen von dem Falle der Stinnnengieichheit, bei welcher der Vorsitzende entscheidet, und von einem etwaigen Auflösungsbe- schluss, für welchen Zweidrittel -Mehrheit der Anwesenden erfor- derlich ist, werden die Beschlüsse nacli einfacher Mehrheit gefasst.

lieber die Form der Abstimmung entscheidet die Versammlung.

üeber die Verhandlung nimmt der Schriftführer ein Protokoll auf, welches von ihm, dem Vorsitzenden und drei anderen Anwe- senden zu vollziehen ist.

§ 15. Aenderungen der Satzungen, welche den Sitz, den Zweck und die äussere Vertretung der Gesellschaft betreffen, sowie Beschlüsse, welche die Auflösung der Gesellschaft zum Gegenstande haben, be- dürfen landesherrlicher Genehmigung. Sonstige Aenderungen der Satzungen sind von der Zustimmung des Oberpräsidenten der Rhein- provinz abhängig.

§ 16.

Diese Satzungen treten mit dem 1. Januar 1889 in Kraft. Nach Massgabe derselben führt der Vorstand, welcher auf Grund der frühereu Bestimmungen gewählt ist, sein Amt weiter.

XV

Publikationen

der Gesellschaft für Eheinische Geschichtskunde.

I. Kölner Schreiusiirkunden des 12. Jahrhunderts, Quellen zur Rechts- und Wirtschaftsgeschichte der Stadt Köln, herausg-egeben von Robert Hoeniger. Bonn, Weber (Julius Flittner). Bd. I, 1884—1888, Ladenpreis br. Mk. 21.45. Bd. II, 1, 1893, Ladenpreis br. Mk. 17.50. Bd. II, 2, 1894. Mit einer Erklärung- der deutschen Wörter von Prof. Dr. J. Franck und 1 photolith. Beilag-e. Ladenpreis br. Mk. 22. II. Briefe von Andreas Masius und seinen Freunden 1538 1573, herausg-egeben von Max Lossen. Leipzig-, Dürr, 1886. Ladenpreis br. Mk. 11.40, geb. Mk. 12.50.

III. Das Buch Weinsberg-, Kölner Denkwürdigkeiten aus dem 16. Jahrhundert, bearbeitet von Konstantin Höhlbaum. Bd. I, 1518 1551. Leipzig, Dürr, 1886. Ladenpreis br. Mk. 9.—, geb. Mk. 10.~.

IV. Dasselbe. Bd. II, 1552—1577. Leipzig-, Dürr, 1887. Laden- preis br. Mk. 10.—, geb. Mk. 11.—.

V. Der Koblenzer Mauerbau, Rechnungen 1276 1289, be- arbeitet von Max Bär. Leipzig, Dürr, 1888. Ladenpreis br. Mk. 3.60, geb. Mk. 4.50. VI. Die Trierer Ada-Handschrift, bearbeitet und heraus- gegeben von K. Menzel, P. Corssen, H. Janitschek, A. Schnütgen, F. Hettner, K. Lamprecht. Leipzig, Dürr, 1889. Ladenpreis kart. Mk. 80.—, geb. Mk. 86.—. VII. Die Legende Karls des Grossen im 11. und 12. Jahr- hundert, herausgegeben von Gerh. Rauschen. Mit einem Anhang über Urkunden Karls des Grossen und Friedrichs I. für Aachen von Hugo Loersch. Leipzig, Duncker & Hum- blot, 1890. Ladenpreis br. Mk. 4.80, geb. Mk. 5.60. VIIL Die Matrikel der Universität Köln 1389 bis 1559, be- arbeitet von Dr. Hermann Keussen. Bonn, Behrendt. Bd. I. 1389—1466. Erste Hälfte unter Mitwirkung von Dr. Wilhelm Schmitz, 1892. Zweite Hälfte, 1892. Ladenpreis br. Mk. 18.— geb. Mk. 21.—.

XVI

IX Kölnische Künstler in alter und neuer Zeit. Johann Jacob Merlos neu bearbeitete und crAv eiterte Nachrichten von dem Leben und den Werken Kölnischer Künstler, her- ausgegeben von Dr. Eduard Firmenich-Richartz unter Mitwirkung von Dr. Hermann Keussen. Mit zahlreichen bildlichen Beilagen. Düsseldorf, L. Schwann, 1895. Laden- preis Mk. 45. .

X. Akten zur Geschichte der Verfassung und Verwal- tung der Stadt Köln im 14. und 15. Jahrhundert, be- arbeitet von Dr. Walther Stein. Bd. I. Bonn, Behrendt, 1893. Ladenpreis brosch. Mk. 18.—.

Xll. Geschichtlicher Atlas der Rheinprovinz, im Auftrage des Provinzialverbandes herausgegeben von der Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde. Bonn, Behrendt, 1894/95.

1. Karte der Rheinprovinz unter französischer Herr- schaft im Jahre 1813, entworfen und gezeichnet von C 0 n s t a n t i n S c h u 1 1 e i s. Ladenpreis Mk. 4.50.

2. Karte der politischen und administrativen Ein- th eilung der heutigen Rheinpro vinz im Jahre 1789, bearbeitet und entworfen von Dr. Wilhelm Fabricius, gezeichnet von Georg Pfeiffer. 7 Blätter. Ladenpreis Mk. 30.—.

3. Erläuterungen zum Geschichtlichen Atlas der Rhein- provinz. Erster Band: DieKarten von 1813 und 1818 von Const. Schulteis.

XIII. Geschichte der Kölner Malerschule. 100 Lichtdruck- tafeln mit erklärendem Text, herausgegeben von Ludwig Seh<}ibler und Carl Aldenhoven. Lübeck, Job. Nöhring, 1894. 1. Lieferung, 32 Tafeln in Mappe. Laden- preis Mk. 40.—.

Von den Karten zur Geschichte der Rheinprovinz, die im Auf- trag-e des Provinzialverbandes von der Gesellschaft für Rheinische Ge- schichtskunde herausgegeben werden sollen, behandelt die erste der beiden vorliegenden die Zeit der französischen Herrschaft. Um diese Periode in ihrer abgeschlossenen Entwickelung vorzuführen, ist 1813, das Jahr unmittelbar vor dem Zusammenbruch der Fremdherrschaft gewählt worden. Der durch die Franzosen ge- schaffene Zustand ist in vieler Hinsicht die Grundlage geblieben für die preussische Epoche. Nach der Besitzergreifung durch die Krone Preussen zeigte indessen die Rheinprovinz noch nicht ganz die heutige Gestalt und Einteilung. Es fehlten ihr die Kreise St. Wendel und Meisenheim, die Grenze gegen Frankreich lief anders, anstatt Einer gab es damals zwei Rheinprovinzen, auch die Einteilung in Regierungs- bezirke und Kreise entsprach nicht überall der gegenwärtigen. Daher ist zur Vermittelung zwischen der französischen Epoche und dem gegenwärtigen Zustande die andere Karte vom Jahre 1818 hinzu- gefügt worden.

In zwiefacher Hinsicht durfte bei diesen Karten die für ent- legenere Zeiten gebotene Schranke überschritten werden, nämlich in Bezug auf die Einwohnerstatistik und die kirchlichen Verhält- nisse. Das Material für die erstere war so ausgiebig vorhanden, dass innerhalb gewisser Grenzen durch entsprechende Zeichen für jeden in die Karte aufgenommenen Ort der Provinz die damalige Einwohnerzahl angegeben werden konnte, was einen lehrreichen Vergleich mit der Gegenwart gestattet und manchem Benutzer er- wünscht sein wird. Wie weit die Darstellung der kirchlichen Verhält- nisse geht, ist weiter unten zu ersehen. Auch von den damaligen Hauptstrassen sind die meisten und wichtigsten aufgenommen. Voll- ständigkeit bezüglich der beiden letzten Punkte war noch nicht zu erzielen, da ein weiteres Hinausschieben der Veröffentlichung unthunlich erschien.

Bei der vorliegenden Aufgabe, die sich auf einen verhältnis- mässig grossen Raum erstreckt, für den gerade die gleichmässige

1

_ 2

Bearbeitung nicht überall leicht war, musste die Hülfe von Be- hörden, Instituten und Privaten in Anspruch genommen werden. Mit der grössten Liebenswürdigkeit wurde meinen vielfachen Wünschen entsprochen von den königlichen Regierungen, bezw. Katasterarchiven zu Aachen, Arnsberg, Düsseldorf, Koblenz, Köln und Trier, den erzbischöflichen, bezw. bischöflichen Generalvika- riaten zu Köln, Münster und Trier, dem bischöflichen Ordinariate zu Limburg, dem königlichen Consistorium der Rheinprovinz zu Koblenz, den königlichen Staatsarchiven zu Düsseldorf, Koblenz und Wiesbaden , dem königlichen Generalstabsarchiv zu Berlin, den Universitätsbibliotheken zu Bonn, Freiburg, Münster und Strassburg, der grossherzoglich hessischen Hofbibliothek zu Darm- stadt, den Stadtbibliotheken zu Aachen, Köln, Mainz und Trier, der Bibliothek des Alterturasvereins in Bonn, von den Herren : Land- rat Agricola-Kreuznach, grossherzoglich oldenburgischer Kammerherr Freiherr von Alten, Excellenz*), Gymnasialdirektor Dr. Asbach- Prüm, Generalsuperintendent Dr. Baur- Koblenz, Staatsarchivar Dr. Becker-Koblenz, Rentmeister ßettingen- St. Wendel, Regierungs- präsident Barnstedt-Birkenfeld*), Landrat Dombois-Prüm, Landrat Eich-Cleve, Dr. Fabricius-Dannstadt , Registrator Ferdinand-Köln, Weihbischof Dr. Fischer - Köln , Amtsgerichtsrat Gatzen-Tholey, Landrat Gescher-Wesel , Regierungslandmesser Hofacker-Düsseldorf, Geheimrat Prof. Dr. Hüff"er-Bonn, Geheimrat von Hymmen-Endenich, Rechtsanwalt Klein-Bonn, Dr. Krohn-Saarb rücken, Oberstlieutenant von Leszczynski- Berlin, Laudrat, bezw. Kreissekretär Limburg- Saarlouis, Geheimrat Prof. Dr. Lörsch-Bonn, Landrat Mohr-Saarburg, Landrat Movius-St. Goar, Geheimrat Prof. Dr. Nissen-Bonn, Rector Ohlenschlager-Speier, Generalvikar Prof. Dr. Reufs-Trier, Staats- archivar Dr. Sauer- Wiesbaden, Landrat Schlenther-Meisenheim, Land- rat, bezw. Kreissekretär Wack- St. Wendel, Landrat Wenderhold- Simmern, Professor van Werveke-Luxemburg.

Die genannten Behörden, Institute und Herren haben alle dem Unternehmen der Gesellschaft reges Interesse entgegenge- bracht und mich mit wertvollen Aufschlüssen und Angaben sowie durch bereitwillige Überlassung von Akten, Druckwerken undKarten inwirk-

*) Diesen Herren verdanke ich die Gemeindegrenzen für das in die Bearbeitung mit hineingezogene oldenburgische Fürstentum Birken- feld, sowie die Kenntnis einiger intei-essanter Karten und Schriften

- 3

samer Weise unterstützt. Dies legt mir die angenehme Pflicht auf, ihnen sowie überhaupt allen denjenigen, die mir durch Rat und That Förderung bei der Arbeit haben zuteil werden lassen, an dieser Stelle meinen geziemenden Dank auszusprechen.

Arbeitsmethode.

Die Grundlage für die Eekonstruktion der französischen und preussischen sowohl als auch der früheren Epochen ist eine ge- meinsame Arbeitskarte in 1:80000, welche die Grenzen sämt- licher Gemeinden enthält. Der Grund für die Wahl dieses Mass- stabes war das Vorhandensein der von Rappardschen Karten für die Regierungsbezirke Aachen und Koblenz, welche in 1 : 80000 gezeichnet sind und die Gemeindegrenzen enthalten. Für die Re- gierungsbezirke Düsseldorf, Köln und Trier giebt es derartige Karten nicht. Es wurden daher für diese Teile der Provinz die gleichfalls in 1 : 80000 vorhandenen Blätter der Liebenowschen Karte genommen und die Gemeindegrenzen aus den Gemeinde- Übersichtskarten der betreffenden Kataster- Archive, aus den Messtisch- blättern und den vorzüglichen Hofackerschen Kreiskarten einge- zeichnet, eine schwierige und zeitraubende Arbeit, die indessen wieder insofern lehrreich war, als sie einen Einblick in den Grad der Zuverlässigkeit im einzelnen von Karten genannten Massstabes gewährte.

Diese gemeinsame Arbeitskarte enthält nun die ganze Provinz in ihre kleinsten Einheiten aufgelöst und zerlegt. Aus diesen Ein- heiten sind dann die verschiedenen Verwaltungskörper der dar- zustellenden Zeiten wieder zusammengesetzt worden und zwar auf Grund gleichzeitigen französischen Quellenmaterials und der nach der Besitzergreifung von den preussischen Regierungen herausge- gebenen topographisch-statistischen Beschreibungen ihrer Bezirke. Erfahrungsgemäss sind die einzelnen Gemeinden im Laufe der Jahrhunderte in ihrem Bodenbestande garnicht oder nur wenig verändert worden. Es bestanden zwar vielfach strittige Grenzen, die erst in neuerer Zeit bestimmt wurden, und auch sonst sind hin und wieder kleine Veränderungen vorgekommen. Diese Abweichun- gen sind indessen so gering, dass sie für eine Darstellung im Massstabe vorliegender Karte kaum zum Ausdruck gelangen können.

Die vielleicht hier und da in den Industriegegenden einge^ tretenen bedeutenderen Veränderungen können nicht dagegen geltend gemacht werden, da die vorhandenen Katasterkarten uns noch den jenen Veränderungen vorangegangenen alten Zustand erhalten haben.

Etwas schwieriger liegt die Sache da, wo ehemals getrennte Teile einer und derselben Ortschaft in preussischer Zeit vereinigt wurden, und wo die vorhandenen Gemeindeübersichtskarten die ehemaligen Trennungslinien nicht mehr verzeichnen. Zum Glück giebt es der Fälle im Bereich der vorliegenden Arbeit nur wenige.

Wo Widersprüche und Zweifel entstanden, wurde zur Lösung der schwebenden Fragen die Mitwirkung der betreffenden Kreis- behörden in Anspruch genommen, welche in sehr anerkennens- werter Weise sich der Mühe unterzogen haben, die alten Bürger- meisterei-Akten durchsuchen zu lassen und das Eesultat mit- zuteilen.

Quellen.

I. Druckwerke und Akten.

Für den Entwurf beider Karten ist ein ziemlich reichhaltiges gleichzeitiges statistisches Material vorhanden; für die französische Epoche ist es freilich nicht für alle Gebiete gleichmässig. Die mir bekannt gewordenen gedruckten Materialien beruhen auf ver- schiedenen Universitäts- und Stadtbibliotheken, die handschrift- lichen bei den königlichen Regierungen zu Aachen und Koblenz und in den Staatsarchiven zu Düsseldorf und Koblenz, ferner beim Consistorium zu Koblenz, demGeneralvikariatzuKöln und dem bischöf- lichen Ordinariat zu Limburg. Es ist jedoch nicht unM^ahrscheinlich, dass noch an anderen Stellen, namentlich auch im Privatbesitz, brauch- bares Material für jene Zeiten vorhanden ist, welches hoffentlich nun- mehr nach dem Erscheinen der Karten und des begleitenden Textes zum Vorschein kommen und zur Vervollständigung und eventuellen Berichtigung für später von Nutzen sein wird.

Für die französische Epoche sowohl als für die folgende Zeit bis zum Jahre 1818 sind folgende Quellen durchgesehen, be- ziehungsweise benutzt worden :

1. Aachen, Gebietseinteilung und Verzeiclmis der Kreise, Cantons, Bürger-

meistereien, Pfarreien, Gemeinden, Dörfer und Orte des Ee- gierungsbezirks Aachen. Aachen 1817.

2. Topographisch-statistische Uebersicht des Eegierungsbezirks

Aachen. Aachen 1820.

3. Der Regierungsbezirk Aachen in seinen administrativen Ver-

hältnissen während der Jahre 1816—1822. Aachen 1823.

4. Der Regierungsbezirk Aachen, topographisch beschrieben etc.

Aachen 1827.

5. Der Regierungsbezirk Aachen, topographisch-statistisch dar-

gestellt. Aachen 1852.

6. Abicht, der Kreis Wetzlar historisch, statistisch und topographisch

dargestellt. 3 Teile. Wetzlar 1836/37.

7. Akten der königl. Regierung zu Aachen:

a. Acta, betr. Grenze mit Belgien. 1816 Juni 1817. Hs.

b. Acta, betr. die gemeinschaftliche Verwaltung des neutralen Teiles der Gemeinde Moresnet. Vol. L IV. vom 16. Aug. 1820 bis Ende April 1894. Hs.

8. Akten der königl. Regierung zu Koblenz:

a. Acta gen., betr. die Kreis-, resp. Landeseinteilung des Re- gierungsdepartements von Koblenz. Hs.

b. Akten, betr. die Trennung des Kreises Siegen vom Regie- rungsbezirk Koblenz und Vereinigung mit dem Regierungs- bezirk Arnsberg. Hs.

9. Akten des königl. Consistoriums zu Koblenz : Acta gen. betr. die Syn-

odal-Verfassung des evangel. Kirchenvereins. Vol. L u. H. 1816 u. 1817. Hs.

10. Akten des Königl. Staatsarchivs zu Koblenz :

a. Akten der kgl. Regierung zu Trier, betr. die Grenzregulierung mit Frankreich. Hs.

b. Akten der kgl. Regierung zu Trier, betr. die Grenzregulierung mit Oldenburg, Hs.

c. Akten der kgl. Regierung zu Trier, betr. die Grenzregulierung mit Baiern. Hs.

11. Aktenkonvolut, enthaltend Entscheidungen und Verfügungen (in

Concept) des erzbisch. Generalvikariats zu Limburg aus den Monaten Mai bis Dezember 1813. Hs. Bisch. Ordinariat zu Limburg.

12. Amtsblätter der kgl. Regierungen zu Aachen, Arnsberg, Cleve,

Düsseldorf, Koblenz, Köln und Trier aus den Jahren 1816-1819.

13. Annalen des historischen Vereins für den Niederrhein. 13. 14. und

39. Heft.

14. Annalen des Vereins für Nassauische Altertumskunde und Geschichts-

schreibung. 10. Bd. 1870.

15. Annuaire du departement de la Moselle pour l'an XIL Metz.

16. Annuaire du departement de Rhin et Moselle par A. van Recum,

administrateur du meme departement. Coblenz an VHI.

19.

Annuaire

20.

w

21.

»

22.

?)

23.

??

24.

Arnsberg.

-^ 6

17. Annuaire historique et statistique du departement de la Sarre, redige

par Zeg'owitz (Generalsekretär des Saardepartements). Tre- ves an XI.

18. Annuaire topographique et politique du departemant de la Sarre

pour l'an 1810, redige par C. H. Delamorre. Treves. Annuaire du departement de la Roer pour l'annee 1809. Aix-la-Chapelle.

I) !) » n " n n loIU.

') n V » r> » w lölJ..

) )) » !) » n )> lol/S.

') 5> n 11 11 11 11 lölO.

Beschreibung des Regierungsbezirks Arnsberg*. Arns- berg 1819.

25. Augoyat, Notice sur M. Maissiat etc. suivie de notices sur la carte

des ex - quatre departements r^unis de la rive gauche du Rhin et sur M. Tranchot etc. Paris 1822.

26. Baden, Statistisches Handbuch für das Grossherzogthum Baden etc.

nach dem Bestand vom November 1814. Kai-lsruhe 1815.

27. Das Grossherzogthum Baden, nach seinen Kreisen, Hof-

gerichts-Provinzen und Amtsgerichtsbezirken topographisch skizziert. Nach dem Bestände vom 1. April 1820. Karls- ruhe 1820.

28. Geographie und Statistik des Grossherzogthums Baden nach

den neuesten Bestimmungen bis zum März 1820. Nebst einer Übersichtskarte der neuen Kreis- und Ämter-Einteilung. Heidelberg 1820.

29. Barsch, Beschreibung des Regierungsbezirks Trier. 2 Teile. 1846 u. 1849.

30. Bahlmann, der Regierungsbezirk Münster. Seine Zusammensetzung,

Einteilung und Bevölkerung. Münster 1893.

31. Barnstedt, Versuch einer kurzen statistisch-topographischen Beschrei-

bung des Grossherzoglich Oldenburgischen Fürstenthums Birkenfeld. 1. u. 2. Bändchen, Birkenfeld 1832 und 1833.

32. Sammlung der Gesetze , Verordnungen und allgemeinen

Verfügungen für das Fürstenthum Birkenfeld. 1. u. 2. Band. Birkenfeld 1841 und 1842.

33. Geog'raphisch-historisch-statistische Beschreibung des Gross-

herzoglich-Oldenburgischen Fürstenthums Birkenfeld. Birken- feld 1845.

34. Berg, Grand-Duche de Berg. Lois anterieures au 3. novembre 1809.

35. Berghaus, Deutschland vor fünfzig Jahren. 11. Abt. 1., 2., 3. Bd.

Leipzig 1861 und 1862.

36. Blattau, Statuta synodalia, ordinationes et mandata dioecesis Trevi-

rensis. 9 Bde. Trier 3844—59.

37. Bodmann, Statistisches Jahrbuch für das Departement vom Donners-

berg. Jahr 1811. Mainz.

38. Bulletin des lois de l'empire fran^ais. (Gesetzregister des fränkischen

Reiches.)

39. Butte, Wilh., Provinzialblätter. Köln 1817.

__ 7

40. de Clercq, Eecueil des traitcs de la France. 1—3 Bd. Paris 1864/5.

41. Cleve, Beschreibung- des Eegierung'sbezirks Cleve. Cleve 1818.

42. Cleve 1821.

43. Coblenz, Der Eeg'ierungsbezirk Coblenz nach seiner Lage, Begren-

zung-, Grösse, Bevölkeiung und Einteilung etc. Coblenz 1817.

44. Dahl, Statistik und Topographie der mit dem Grossherzogtume Hessen

vereinigten Lande des linken Rheinufers. Mit 1 Karte. Darrastadt 1816.

45. V. Daniels, Handbuch der für die königl. preuss. Rheinprovinzen

verkündigten Gesetze, Verordnungen u. Regierungsbeschlüsse aus der Zeit der Fremdherrschaft. 8 Bde. Köln 1833—43.

46. Demian, Beschreibung oder Statistik und Topographie des Gross-

herzogtunis Hessen. Mainz 1824 und 1825.

47. Demmer, Geschichte der Reformation am Niederrhein etc. Aachen 1885.

48. Descriptio pastoratuum archidioecesis Coloniensis. 1730. Hs. Köln,

erzb. Gen.-Vik.

49. Division territoriale du departement de la Sarre. Treves, o. J. (1798.)

50. Dorsch, (Sous-prefet de l'arrondissement de Cleves), Statistique du

departement de la Roer. Cologne, an XH. 1804. Mit 2 Karten.

51. Dumont, Descriptio omnium archidioecesis Coloniensis ecclesiarum

parochialium etc. circa annum MDCCC digesta. Nebst 1 Karte der alten Erzdiözese. Köln 1879.

52. Düsseldorf, Beschreibung des Regierungsbezirks Düsseldorf. Düssel-

dorf 1817.

53. Elenchus parochiarum in dextro Rheni litore ad archidiaconatum

Xantensem spectantium. Nach dem 17. Sept. 1801 verf. Hs. Köln, erzb. Gen.-Vik.

54. Geib, Handbuch für die Gemeindebehörden der Pfalz. II. Aufl. I. Bd.

Kaiserslautern 1883.

55. Gesetz-Sammlung für die königl. previssischen Staaten. Jahrg. 1813

bis 1819.

56. Goecke, Das Grossherzogtum Berg unter Joachim Murat, Napoleon I.

und Louis Napoleon 1806-1813. Köln 1877.

57. de Golbery, Considerations sur le departement de la Roer. Aix-la-

Chapelle 1811.

58. Gräflf, Chronologische Sammlung der rheinpreussischen Rechtsquellen.

Trier, 2 Bde. 1846 ff.

59. Grossherzoglich hessischer Civil-Etat von den Jahren 1819 und 1820.

60. Handbuch der Erzdiözese Köln. Amtliche Ausgabe. Köln 1892.

61. Handbuch für die Landleute des Rhein- und Mosel-Departements.

Koblenz 1808.

62. Handbuch für die Bewohner des Rhein- und Mosel-Dep"artements.

Koblenz 1809.

63. Handbuch für die Bewohner des Rhein- und Mosel-Departements.

Koblenz 1812.

64. Häusser, Deutsche Geschichte vom Tode Friedrichs d. Gr. bis zur

Gründung des deutschen Bundes. 4 Bde. Berlin 1869.

65. Hermeiis, Handbuch der gesamten Staatsgesetzgebung über den christ-

lichen Kultus etc. 4 Bde. Aachen und Leipzig. 1833—52.

66. Hesse, Rheinhessen in seiner Entwickelung von 1798 bis Ende 1834.

Mit 1 Karte. Mainz 1835.

67. Hüffer, Forschungen auf dem Gebiete des französischen und rheini^

sehen Kirchenrechts. Münster 1863.

68. Oestreich und Preussen gegenüber der französischen Revo-

lution bis zum Abschlüsse des Friedens von Campo Formio. Bonn 1868.

69. Rheinisch-westfälische Zustände zur Zeit der französischen

Revolution. Bonn 1873.

70. Intelligenzblatt von Saarbrücken, bezw. Amtsbl. von Saarbrücken

1815/16.

71. Journal des Nieder- und Mittelrheins. 8 Bde. 14. Juni 1814 bis April 181G.

72. Klüber, Akten des Wiener Kongresses. 9 Bde. Erlangen 1815—35.

73. Köln, Übersicht der Gebietseinteilung des Regierungsbezirks Köln.

Köln 1817.

74. Übersicht der Gebietseinteilung des Regierungsbezirks Köln

am Schlüsse des Jahres 1831.

75. Hypothekenbezirk Köln. Köln 1828.

76. Krohn, Beiträge zur Territorialgeschichte der Saargegend. Saar-

brücken 1885.

77. Lancizolle, Übersicht der deutschen Reichsstandschafts- und Terri-

torial-Verhältnisse. Berlin 18.30.

78. Lenzen, Beiträge zur Statistik des Herzogtums Berg. Düsseldorf

1802 und 1806.

79. Ley, Die kölnische Kirchengeschichte. Köln 1883.

80. de Lorenzi, Beiträge zur Geschichte sämtlicher Pfarreien der Diözese

Trier. 2 Bde. Trier 1887.

81. Lottner, Sammlung der für die kgl. preuss. Rheinprovinz seit dem

Jahre 1813 hinsichtl. der Rechts- und Gerichtsverfassung ergangenen Gesetze, Verordnungen etc. 3 Bde. Berlin 1834.

82. Martens, Recueil de traites d'alliance, de paix, de treve etc. 2. Aufl.

8 Bde. Göttingen 1817 ff. Dazu:

Supplement au recueil etc. Bde. ni— VIII. Göttingen 1807-1820.

83. Marx, Geschichte des Erzstifts Trier. 5 Bde. 1858-64.

84. Meyer, (kgl. preuss. Kriegs-, Domänen- u. Forstrat), Ansichten einer

Reise durch das Clevische etc. 1794. Düsseldorf 1797.

85. V. Meyer-Zoepfl, Corpus iuris confoederationis Germanicae. Frank-

furt-Main 1858.

86. Michel, Geschichte des Kreises St. Wendel. St. Wendel 1888.

87. Müller, (Adjunkt der Kreisdirektion zu Alzey) Statistisches Jahrbuch

für die deutschen Länder zwischen dem Rhein, der Mosel und der französischen Grenze auf das Jahr 1815. Mainz. Mit 1 Karte.

88. Müller, das neutrale Gebiet von Moresnet, im Archiv für Landes-

kunde der preuss. Monarchie. V. Bd. 1858. S. 319 ff.

9

89. Müiistermann, Almanach des Lippe-Departements für das Jahr 1813.

Münster o. J.

90. V. d. Nahmer, Handbuch des Rheinischen Partikular-Rechts. 3. Bd.

Frankfurt-M. 1832.

91. Neigebaur, Darstellung der provisorischen Verwaltungen am Rhein

vom Jahre 1813—1819. Köln 1821.

92. Oudiette, Dictionnaire geographique et topographique des treize de-

partements de la Belgique et de la rive gauche du Rhin. 2 Teile. Paris 1804 u. 1805.

93. Perthes, Politische Zustände und Personen. 1. Bd. Gotha 1862.

94. Pcuchet und Chanlaire, Description topog'raphique et statistique de

la France etc. Departement de la Moselle 1808.

95. Description topographique et statistique du

departement de la Sarre. 1808.

96. Description topographique et statistique du

departement de Rhin et Moselle. 1808.

97. Description topographique et statistique du

departement de la Roer. o. J., jedenfalls nach 1804.

98. Praefektur-Akten des Roerdepartements vom Jahre XI— 1813. 11 Bde.

99. v. Reckünghausen, Reformationsgeschichte der Länder Jülich, Berg,

Cleve, Meurs, Mark etc. 3 Bde. 1. u. 2. Bd. Elberfeld 1818, 3. Bd. Solingen u. Gummersbach 1837.

100. Recueil des reg-lemens et arretes emanes du commissaire du gou-

vernement dans les 4 nouveaux departemens de la rive gauche du Rhin etc. Strassburg an VII f.

101. Reinhardt-Beck, Beschreibung des Oberamts Meisenheim, Neun-

kirchen 1868.

102. V. Restorff, Topographisch-statistische Beschreibung der königlich

preussischen Rheinprovinzen. Berlin und Stettin 1830.

103. Sammlung der Verordnungen des Generalgouverneurs vom Nieder-

rhein. 10. März bis 15. Juni 1814.

104. Schematismus der Diözese Münster. Münster 1868.

105. Scholl, Histoire abregee des traites de paix etc. Bde. IV— XL Paris 1817.

106. Scotti, Cleve-Märkische Gesetze etc. 4. u. 5. Teil. Düsseldorf 1826.

107. Sammlung der Gesetze und Verordnungen, welche in den

ehemal. Herzogtümern Jülich, Cleve, Berg und in dem vor- mal. Grossherzogtum Berg etc. ergangen sind. 2. u. 3. Bd. Düsseldorf 1821 und 1822.

108. Simon, Math., Übersicht der in den Rhein-Provinzen bei ihrer Ver-

einigung mit der Krone Preussen geltenden Gesetze; nebst der Geschichte ihrer Einführung und einem Nachweise der bisheran in denselben erfolgten Abänderungen. Köln, bei Thiriart 1824.

109. Sigismund, Versuch einer topographisch-statistischen Darstellung des

ganzen Bezirks der kgl. preuss. Regierung zu Münster etc. Hamm 1819.

10

110. Statistik der preussischen Rheinprovinzen. Köln 1817.

111. Staats- und Adress-Handbiich des Herzogtums Nassau für das Jahr

1818. Wiesbaden, o. J.

112. Status modernus archidioecesis Coloniensis nimirum 1784. Hs. Köln,

erzb. Gen.-Vik.

113. V. Stramberg, Topographische Beschreibung des Cantons Eheinbach.

Coblenz 1816.

114. Tabelle der geistlichen Pensionisten im Bezirke des Camerarius und

Pastors J. A. Kilian in Maischeid, o. J. Hs. Bisch. Ordi- nariat zu Limburg.

115. Tabellarischer Bericht aller im Landkapitel Engers sich aufhaltenden

pensionierten Geistlichen. Vallendar 25. Januar 1810. Hs. Bisch. Ordinariat zu Limburg.

116. Trier, Statistisch-topog*raphische Beschreibung des Regierungsbezirks

Trier, o. J., doch wahrscheinlich v. J. 1819 od. 1820.

117. Topographische Beschreibung des Regierungsbezirks Trier.

Trier 1833.

118. Übersicht der Bodenfläche und Bevölkerung des preuss. Staates.

Aus den für das Jahr 1817 amtlich eingegangenen Nach- richten. Berlin 1819.

119. V. Viebahn, Statistik und Topographie des Regierungsbezirks Düssel-

dorf. 2 Teile. Düsseldorf 1836.

120. Wasserfall (Zentral-Verwalter), Historisch-statistisches Taschenbuch

für das Ruhr-Departement. Koblenz Jahr VIIL

121. Winkopp, Der Rheinische Bund. Eine Zeitschrift historisch-politisch-

statistisch-geographischeu Inhalts. Frankfurt-M. 1808 flf.

Die meisten Quellenscliriften aus fransösischer Zeit sind, wie mehrfach auch schon aus den Titeln hervorgeht, von Verwaltungs- beamten verfasst, welche die Verhältnisse der betreffenden Landesteile kannten und die besten Materialien zur Verfügung hatten. Letzteres gilt auch von den Schriften, welche nicht von Verwaltungsbeamten der betreffenden Departements verfasst sind. Den angezogenen fran- zösischen Quellen ist daher im allgemeinen die Zuverlässigkeit beizumessen, welche offizielle statistische Werke überhaupt haben. Ungenauigkeiten und Fehler im einzelnen sind niemals ausge- schlossen; unter den damaligen Verhältnissen sind manche leicht erklärlich. Glücklicher Weise existieren über jedes der in Frage kommenden rheinischen Departements mehrere Quellen, sodass bei der Rekonstruktion der französischen Gebietseinteilung stets eine Vergleichung möglich war. Hierbei gelang es fast überall, unter Hinzuziehung der preussischen Statistiken zu einem für das Jahr 1813 gültigen Ergebnis zu kommen. In den Fällen, wo dies nicht mög- lich war, wurde, wie schon erwähnt, die Hülfe der Lokalbehörden

11

in Anspruch genommen, deren Aktenstücke aus jener Zeit das letzte Kriterium bilden.

Als Preussen die durch die Pariser Friedensschlüsse abgetre- tenen rheinischen Lande in Besitz genommen hatte, ergab sich wiederum die Notwendigkeit, die neue administrative Einteilung nebst der ehemaligen französischen, welche zum Teil auch fernerhin von Be- deutung blieb, statistisch zu fixieren. So entstanden gegen Ende des zweiten Jahrzehnts topographisch-statistische Beschreibungen der neuen preussischen Regierungsbezirke, welche auf amtlichen Angaben beruhten. Die ersten Ausgaben sind indessen nicht überall mit der nötigen Sorgfalt besorgt worden, sodass unrichtige An- gaben hier und da vorkamen. Infolgedessen wurden bald be- richtigte und mit grösserer Genauigkeit angelegte topographisch- statistische Beschreibungen herausgegeben, welche für die fran- zösische und vielfach auch für die vorfranzösische Epoche wert- voll sind. Besonders erwähnenswert sind die Werke von von Vie- bahn für den Regierungsbezirk Düsseldorf, von Schlickeisen und Barsch für Trier und die von der Regierung in Aachen heraus- gegebene Beschreibung ihres Bezirkes vom Jahre 1852.

II. Karten.

Bei den Karten liegt die Sache anders als bei den Quellen- schriften. Eine Karte ist niemals in dem Umfange Bedürfnis ge- wesen wie statistische Beschreibungen oder Verzeichnisse über politische, bezw. administrative Zugehörigkeit.

Sie ist auch dem allgemeinen Verständnisse nicht in dem Masse zugängig wie eine Beschreibung. Zudem war die Karto- graphie jener Zeit noch nicht imstande, derartigen Anforderungen, wie wir sie heute als ganz natürlich ansehen, zu entsprechen, da sie noch garnicht die Grundlagen hatte, auf denen die heutige Kartographie fusst.

Karten, worauf das veränderte politische Bild eingetragen war, erschienen schon bald nach den verschiedenen Friedens- schlüssen, welche die Gestalt des alten Reichskörpers veränderten. Soweit sie in Köln, Trier, Mainz, Frankfurt in Bibliotheken und Archiven vorhanden, habe ich sie durchgesehen. Auch einige, welche sich in Privatbesitz befanden, sind mir von den Besitzern zur Verfügung gestellt worden. Die Karten kranken alle an dem

12

Mangel einer vorausgegangenen, genauen trigonometrischen Ver- messung von Grund und Boden. Die Lage der Orte, der Lauf der Flüsse stimmt in vielen Fällen mit den Angaben unserer neuesten Karten garnicht überein, die politischen und wenn sie überhaupt vorhanden administrativen Grenzen sind sehr allgemein und unbestimmt ausgeprägt, sodass oft Figuren entstehen, welche mit den heutigen, auf Grund der Gemeindegrenzen ent- standenen nur geringe Ähnlichkeit haben. Eine Ausnahme machen hier die Chanlairesche Karte des Departements de la Meuse in- ferieure und die des Departements Qurthe von Maillart in ihren östlichsten Teilen beim Canton Schieiden und den Cantonen Nieder- krüchten und Herzogenrath. Abgesehen von den Hauptorten der grossen und mittleren Verwaltungseinheiten ist kein Prinzip zu er- kennen, welches für die Auswahl der einzelnen in die Karte auf- genommenen Orte massgebend gewesen wäre. Der Wert dieser Karten für die vorliegende Arbeit besteht demgemäss nur darin, dass bei den aufgenommenen Orten ihre politische, bezw. admini- strative Zugehörigkeit zu erkennen ist. Den gedruckten statistischen Quellen gegenüber ist der Wert solcher Angaben über kleinere Orte indessen fast immer ein fraglicher. Brauchbar sind manche der Karten allerdings noch wegen der Hauptstrassen, welche sie angeben. Aber auch hier ist es nicht immer möglich, die be- treffende Strasse mit einer der heute existierenden auf einer Spe- zialkarte zu identifizieren, namentlich da seit der französischen Herrschaft, erst recht aber nach der preussi sehen Besitzergreifung, das Strassennetz so sehr verändert und vervollständigt ist.

Trotz alledem hat auch in Bezug auf die Kartographie die französische Epoche für das linke ßheinufer den Grund zu grossen Fortschritten gelegt. Für gleichmässige Besteuerung von Grund und Boden waren genaue Vermessungen und Aufnahmen not- wendig, und diese begannen alsbald nach der definitiven Einver- leibung des linken Rheinufers. In Frankreich, wo man ohnehin in der Kartographie voraus war, wurde dieselbe noch durch Aus- setzung von Preisen für vorzügliche Leistungen gefördert.

Die Fortschritte für die Rheinprovinz knüpfen sich an die Namen der französischen Hauptleute Maissiat, Pierrepont und des Obersten Tranchot^). Der Name des letzteren, welcher 1802 an

1) Augoyat, Notice sur M. Maissiat etc. et sur M. Tranchot etc. Paris 1822.

_ 13

den Rhein geschickt und mit der Leitung der Vermessungen und Aufnahmen betraut war, ist bekannter. Die Arbeiten wurden mit Eifer und Exalctheit in Angriff genommen und gefördert, und so entstand die Karte der 4 vereinigten Departements des linken Rheinufers (,, carte des quatre departemens reunis de la rive gauche du Rliin"), welche bis zum Jahre 1810 für einen grossen Teil des linken Rheinufers vollendet war und von der französischen Re- gierung als die beste der im Wettbewerb eingelieferten karto- graphischen Arbeiten bezeichnet wurde.

Beim Zusammenbruche der französischen Herrschaft wurden natürlich diese Arbeiten, welche damals ihrem Abschlüsse nahe waren, unterbrochen. Infolge des Friedensschlusses vom 30. Mai 1814 mussten die Arbeiten der Commission, welche inzwischen nach Paris gebracht worden waren, an Preussen ausgeliefert werden^). Was aus den Originalblättern jener Karte nach der preussischen Besitzergreifung geworden ist, darüber habe ich leider nichts er- fahren können. Im Katasterarchiv zu Aachen vermutete ich sie zunächst, da die Commission in Aachen ihren Sitz gehabt und von dort aus auch ihre Arbeiten begonnnen hatte. Nach einer Mit- teilung der kgl. Regierung ist aber ausser einer Netzskizze der Dreieckspunkte erster Ordnung nichts von Tranchotschen Karten vorhanden. Dagegen teilte die kgl. Regierung zu Düsseldorf mit, dass im dortigen Archiv Karten des Obersten Tranchot aufbewahrt würden.

Eine Besichtigung der fraglichen Karten an Ort und Stelle ergab indessen, dass es nur Copien der Tranchotschen Karten waren, welche, noch in französischer Zeit angefertigt , zwar alle Details, aber keine Grenzen weder der Gemeinden noch sonstiger Verwaltungsbezirke ent- hielten. In der oben angezogenen Schrift wird nämlich ausdrücklich gesagt, dass die Originalkarten Gemeinde-, Cantons-, Arrondissements- und Departementsgrenzen enthalten haben, und dieser Umstand würde der Karte für die vorliegende Aufgabe einen ganz besonderen Wert verliehen haben. Jene in Düsseldorf aufbewahrten 45 Blätter in 1 : 10000 nebst Übersichtsblatt in 1 : 250000 (ungefähr den linksrheinischen Teil des Regierungsbezirks Düsseldorf umfassend) sind daher wohl ein Beleg für den kartographischen Fortschritt

1) De Clercq, II. S. 423, Art. 31.

_ 14 -

jener Zeit, aber wertlos für die Herstellung der politischen und administrativen Karte der französischen Zeit.

Auf eine Anfrage nach den erwähnten Karten beim General- stabsarchiv wurde der Bescheid zuteil, dass dieselben weder im Generalstabsarchiv noch in einer andern militärischen Sammlung vorhanden wären. Gleichzeitig machte der Abteilungsvorsteher, Herr Oberstlieutenant von Leszczynski, auf einige andere im Ge- neralstabsarchiv befindliche französische handschriftliche Karten aufmerksam und stellte sie zur Verfügung. Es waren einige Originale und Pausen, welche Teile des Roerdepartements sowie die ehemalige Herrschaft Gimborn-Neustadt darstellten, in ver- schiedenen Massstäben und mit Ausnahme der letztgenannten von Genie-Offizieren hergestellt. Die das linke Eheinufer betreffenden enthalten alles, was für Militärs von Wichtigkeit ist, aber oder vielleicht eben darum mit einer Ausnahme keine Grenzen. An sich zum Teil sehr schön, namentlich in der Darstellung der feinsten Höhenunterschiede, haben sie für den vorliegenden Zweck, abgesehen von den Strassen, keine Bedeutung. Ob und inwiefern sie mit den Tranchotschen Arbeiten in Zusammenhang stehen, vermochte ich nicht zu erkennen. Die Karte der Herrschaft Gim- born-Neustadt, eine feinere Copie der im Staatsarchiv zu Düssel- dorf befindlichen gleichen Karte, enthält dagegen die Grenzen der Kirchspiele, Bauerschaften und Rittergüter.

Von andern das linke Rheinufer betreffenden handschrift- lichen Karten aus jener Zeit, soweit sie mir bekannt geworden, sind noch als wertvoll hervorzuheben: die Karte des Cantons Kreuznach, welche auf genauen Vermessungen beruht und Mairie- und Gemeindegrenzen enthält ; sie ist in 1 : 40 000 sauber ausge- führt und befindet sich in der Landesbibliothek in Strassburg; ferner die im Staatsarchiv zu Düsseldorf verwahrte Übersichts- karte der Mairien Geldern und Pont in 1 : 10000 vom Jahre 1810.

Die für das rechte Rheinufer in Betracht kommenden ge- druckten gleichzeitigen Karten zeigen mit einer Ausnahme die- selben Mängel, wie die des linken Rheinufers. Einige im kleinen Massstabe geben die Gebietsveränderungen des Jahres 1803 an, aber sehr allgemein. Was die spätere französische Organisation anlangt, so gab es bis zum Jahre 1809 noch keine mit den neuen administrativen Grenzen, wie aus einem Vermerk auf einer Karte des Grossherzogtums Berg hervorgeht, welche die Zollstätten nebst

- 15 --

ihrer Einteilung enthält und speziell zum Gebrauche der Zollbe- amten herausgegeben ist. Diese Karte will auch gleichzeitig einem andern Zwecke dienen und giebt die administrative Einteilung des Grossherzogtums im grossen; sie war aber für die vorliegende Karte der französischen Zeit nach dieser Eichtung hin nicht ver- wendbar. Die einzige mir bekannt gewordene gedruckte Land- karte, welche die administrative Einteilung berücksichtigt, ist der Topographisch-militärische Atlas von dem Grossherzogtume Hessen, dem Herzogtume Nassau und dem Fürstentume Wal deck in 18 Sect. herausgegeben von dem Geographischen Institute, Weimar 1813. Nach einem Vergleich mit meiner Karte ergiebt sich, dass die in jenem Atlas im Grossherzogtum Berg eingezeichneten administrativen Grenzen wohl Cantonsgrenzen vorstellen sollen. Sie sind indessen sehr allgemein gehalten, und eigentümlicher Weise sind die Cantons- hauptorte in keiner Weise hervorgehoben. Von einer Verwertung des Topographisch-militärischen Atlas konnte, abgesehen von den Hauptstrassen und den allgemeinen Umrissen für den ausserhalb der Eheinprovinz liegenden Teil des Siegdepartements für den kein anderer kartographischer Anhalt vorlag natürlich keine Eede sein. Bei einer Vergleichung mit den mir genau bekannten Ge- genden ergaben sich manche Fehler.

Auch für den ehemals nassauischen Teil der Eheinprovinz habe ich keine gedruckte Karte mit administrativer Einteilung gefunden. Nur eine, die Karte der Länder am Ehein von Coblenz, der Mosel und Lahn südlich bis Mannheim etc. von Mannert, 1812, im übrigen nur eine etwas veränderte Neuauflage der gleichen Karte vom Jahre 1803 giebt die südliche Grenze des Gross- herzogtums Berg und die des Herzogtums Nassau nach den letzten Gebiets Veränderungen .

Gegen dieses mangelhafte Kartenmaterial sticht eine preussi- sche Generalstabskarte erheblich ab. Weil sie eine militärische ist, enthält sie das für meine Aufgabe Wertvolle, die politischen und administrativen Grenzen, leider nicht; aber sie muss erwähnt werden als eine für jene Zeit vortreffliche Leistung, wie sie meines Wissens das linke Eheinufer bis dahin nicht aufzuweisen hatte. Es ist die Karte des Generalmajors von Le Coq, von der 2 grosse Blätter im Kölner Stadtarchiv verwahrt werden. In einem Punkte sind sie indessen auch für die Karte der französischen Zeit wert- voll, nämlich in Bezug auf die Strassen. In dieser Hinsicht sind

_ 16 _^

auch noch zu erwähnen : die Wiebekingsche Karte des alten Her- zogtums Berg sowie eine Postroutenkarte von Norddeutschland und den Niederlanden von Knittel aus dem Jahre 1812. Eine in Paris 1811 erschienene Karte von Frankreich, welche ihrem Titel gemäss die Strassen nach ihrer letzten Klassierung enthält, war leider nicht aufzutreiben^).

Das Staatsarchiv in Düsseldorf enthält eine Anzahl hand- schriftlicher Karten für jene Epoche: vorab die bereits erwähnte Karte der Herrschaft Gimborn-Neustadt aus dem Jahre 1802/3, ferner mehrere Amtskarten, 16 Mairiekarten sowie eine Anzahl Skizzen von Kirchspielen. Dieselben sind sämtlich durchgesehen worden und sind von Wert für die vorliegende Arbeit, namentlich die Mairiekarten. Weniger von Belang ist ein kleiner Ausschnitt aus einer Triangulation von Eversmann aus dem Jahre 1806 und eine ganz kleine, fein gezeichnete Karte des Grossherzogtums Berg aus dem Jahre 1811.

Die erste gedruckte Karte, welche die preussischen Er- werbungen am Rhein vom Jahre 1815/16 darstellt, ist meines Wissens die No. 66 von Güssefeld aus dem Jahre 1818: es ist nur eine etwas veränderte ältere Karte, ohne administrative Ein- teilung, und wertlos für die vorliegende Aufgabe. Die erste Karte eines der neuen Regierungsbezirke überhaupt dürfte vielleicht die in der Plankammer der Regierung zu Aachen verwahrte Karte des gleichnamigen Regierungsbezirks sein, eine feine Handzeichnung von Berghes vom September 1816 ; die erste gedruckte derartige Karte, welche mir begegnet, ist die Spezialkarte des Regierungs- bezirks Düsseldorf von Wilhelm Schlungs, Düsseldorf 1819.

Im einzelnen sind es folgende Karten, welche für jene Zeit durchgesehen, bezw. benutzt sind:

Abkürzungen: Hs. = Handzeichnung'. B. = Berlin. C. = Koblenz. D. = Düsseldorf. F. = Frankfurt-Main. K. = Köln. M. = Mainz. S. = Strassburff. T. = Trier. E. G.-V.

1) Carte de la France et du royaume d'Italie divisees en departe- ments indiquant:

1) Les Chefs- lieux des departements, arrondissements communaux, justice« de paix et autres etablisseraents civils et militaires. 2) Les routes des diverses classes. 3) Les fleuves, rivi^res et canaux etc. Von Men- telle und Chanlaire. Paris 1811.

_ n -^

= Erzbisch. General-Vikariat. G.-A. = Generalstabs-Ar- chiv. L.-B. = Landesbibliothek. St.-A. = Stadtarchiv. Sts.-A. = Staatsarchiv. St.-B. = Stadtbibliothek. Also zum Beispiel: K., St.-B. = Köln, Stadtbibliothek.

1. Grenze der Feldmark zwischen Dorf Leuth und Venlo. 1777. Hs. D., Sts.-A.

2. Generalkarte über die Grafschaft Nassau-Saarbrücken und die Herr- schaft Ottweiler. J. H. Nordheim fecit. 1788. Hs. S., L.-B.

3. Le cours de la riviere du Rhin depuis sa source jusqu'ä son em- bouchure, sont distingues tous les etats et souverainetes qui sont dessus et aux environs du royaume de France, suivant sa nouvelle division en 83 departements. Paris, o. J. M., St.-B.

4. Karte des Herzogtums Berg- von Wiebeking. 4 Bl. 1790. D., Sts.-A.

5. Neue geographische Karte der kaiserlichen Eeichs- und angrenzen- den Posten vom Thurn- und Taxisschen Ober-Postmeister von Hays- dorf. Augsburg 1794. M., St.-B.

6. Grenze zwischen dem bergischen Kirchspiel Uckerath und dem kur- kölnischen Kirchspiel Asbach. 1794. Hs. D., Sts -A.

7. Spezialkarte des Rheinlaufs von Speyer bis Bingen nebst den an- grenzenden Gegenden von beiden Ufern bis an das Gebirge. Mann- heim bei Schwan und Götz. F., St.-A.

8. Spezialkarte der Länder zwischen dem Rhein, der Mosel, Nahe und Saar bis an das vogesische Gebirge, Hundsrück und Westrich ge- nannt. 4 Bl. Von einem k. k. Ingenieur-Offizier. Mannheim bei Schwan und Götz. 1796. F., St.-A.

9. Charte vom Laufe des Rheins von Coblenz bis Wesel, das Herzog- tum Berg, die Grafschaften Wied, Nieder-Isenburg und andere Länder vorstellend. Von F. L. Güssefeld. Nürnberg, Homanns Erben. 1797 F., St.-A.

10. Eine Skizze über die Abgrenzung der Cantone Brühl, Bonn, Re- magen, Altenahr, Rheinbach, Lechenich, Zülpich. o. J. Ohne Zweifel aus der Zeit der französischen Einteilung des linken Rheinufers unter Rudier. Hs. D., Sts.-A.

11. Der Canton Lechenich im Roerdepartement. o. J. Aus derselben Zeit wie die vorhergehende Skizze. Hs. D., Sts.-A.

12. Grenzkarte zwischen den Gemeinden Bonn, Kessenich und Plitters- dorf. 1801. Hs. D., Sts.-A.

13. Karte von Frankreich, worauf die alte Einteilung in Provinzen mit der neuen in Departements verbunden ist. Nach den Cassinischen Karten und dem Atlas national entworfen und herausgegeben 1801. Nürnberg, bei Schneider und Weigel. M., St.-B.

14. Spezialkarte der Herrschaft Gimborn-Neustadt in 22 Sektionen, nach trigonometr. Netzen 1802/3 von Rummel. Die einzelnen Blätter ca. 1 : 11 000, das Übersichtsblatt ca. 1 : 51 000. Hs. D., Sts.-A. u. B., G.-A.

15. Charte von Deutschland nach dem definitiven Indemnisationsplane

2

- 18 -

vom 8. Oct. 1802. Weimar 1802. Verlag des Land-Indiistrie-Comptoirs. M., St.-B.

16. Karte von Frankreich nach Capitaine, Dezaiiche, Mentelle entworfen von Conrad Mannert 1799. Nürnberg- bei Schneider u. Weigel 1803. M., St.-B.

17. Charte über die Entschädigungen der durch Abtretung des linken Kheinufers an Frankreich an Land und Leuten geschädigten deutschen Erbfürsten durch Verteilung der Erz- und Hochstifte etc. Entworfen nach dein Entschädigungsplane vom 8. October 1802 von F. L. Güsse- feld. Nürnberg, Homanns Erben, 1803. M., St.-B.

18. Charte von Deutschland nach den Besitzungen der Chur- und Fürst- lichen Häuser und der Reichsstädte nebst den Entschädigungen nach dem definitiven Reichsdeputationsschluss vom 20. November 1802. Nach astronom. Ortsbestimmungen entworfen von F. L. Güssefeld. Weimar, Land-Industrie-Comptoir, 1803. M., St.-B.

19. Eine Karte mit einem sehr langen Titel, enthaltend eine Übersicht von Deutschland nach dem Reichs-Deputations-Hauptschlusse vom 25. Febr. 1803, hrsg. von Dr. W. Linck, Solm-Rodelheim, Mai 1803. M., St.-B.

20. Der niederrheinische Kreis nach den neuesten astronom. Beobacht. entw. von F. L. Güssefeld. Nürnberg, Homanns Erben. Nach den neuesten Entschädigungen eingerichtet 1803. M., St.-B.

21. Charte der Länder am Rheine von Coblenz, der Mosel und Lahn südlich bis Mannheim nach den besten Hülfsmitteln und astronomischen Bestimmungen ausgefertigt von C. Mannert. Nürnberg, Schneider und Weigel, 1803. M., St.-B.

22. Generalkarte der Reichsgrafschaft Sayn-Altenkirchen. Frankfurt-M. zwischen 1803 u. 1806. Gezeichnet von F. v. Trott. C, Sts.-A.

23. Carte du departement de la Moselle par Charles Robin, dessinateur, göographe des ponts et chaussees, dirigee par l'ingenieur en chef. Im Annuaire des Moseldepartements für 1804.

24. Carte du departement de la Roer divise en arrondissemens, cantons et mairies pour servir de renseignemens A, la statistique de ce de- partement par le citoyen Dorsch. Cologne 1804. In Dorsch, Sta- tistique etc.

Atlas national de France:

25. Departement de la Sarre, von Chanlaire. o. J. T., St.-B.

26. Departement du Mont Tonnerre von Chanlaire. o. J., K., E. G.-V.

27. Departement des Forets von Chanlaire. o. J. K., E. G.-V.

28. Departement de Rhin et Moselle von Chanlaire. o. J. K., E. G.-V. und Bonn, Altertumsverein.

29. Departement de la Roer von Chanlaire. o. J. K., E. G.-V. u. St.-B.

30. Departement de la Meuse inferieure von Chanlaire. o. J. K., E. G.-V.

31. Nouvelle carte du departement de l'Ourthe, an 12 de la republique fran(,^aise. Dessinee et gravee par Ph. J. Maillart et Soeur. K., E. G.-V.

32. Carte du departement de la Moselle, dediec ä M. Colchen, Prefet etc.

- -

par Verronnais, imprimeur ä Metz, an XIII. T., Generalvikar Prof. Dr. Eeufs.

33. Carte topographique de la paroisse succursale de Reid. 3. Vendem. XIII (25. Sept. 1804) von Geometer Peter Schröder. Hs. D., Sts.-A.

34. L'empire d'Allemagne, divise par cercles, subdivises en leurs etats et souveraitietes conformement aux traites de paix et en vertu des reglemens siir les indemnites par C. F. Delamarche. Paris 1805. M., St.-B.

35. Carte de l'empire francjais et du royaume d'Italie divise en depar- tements, prefectures etc. comprenant une partie de TAUemagne etc. Par Brion de la Tour, ingenieur-g'eographe, 1806. Bonn, Rechts- anwalt Klein.

36. Departement de la Roer et de la Meuse inferieure. An 1806. (Aus dem depot general des fortifications). Es ist nur ein Blatt, welches den Ausschnitt zwischen Grotenrath, Puffendorf, Coslar, Pützlohn, Dürwiss, Kerkrade, Eygelshoven und Grotenrath umfasst. 1 : 20 000. Hs. B., G.-A.

37. Travail des officiers du genie sous les ordres du general Chasseloup. Grande carte des pays conquis sur le Rhin. 3. Section. 1. Bl. par Pinot, lieutenant du genie. o. J. 1 : 15 000. Das Blatt iimfasst den Raum zwischen Düren, Jülich, Zons und Bocklemünd bei Köln. Hs. B., G.-A.

38. Reconnaissance militaire aux sources de la Roer et de la Kill faite en 1807. 5 Bll. Sie umfassen den Raum zwischen der Quelle der Gileppe, Montjoie, Hammer, Dreiborn, Schieiden, Olef, Call, Zings- heim, Tondorf, Blankenheim, Jünkerath, Schönfeld, Rodt, Krewinkel, Berterath, Lanzerath, Deidenberg', Montenau, Weismes, Mont, Quelle der Gileppe. Hs. B., G.-A.

39. Carte topographique du canton de Creutznach, Arrond. de Simmern, Dep. de Rhin et Moselle. o. J. 1 : 40 000. Hs. S., L.-B.

40. Die neu eingerichteten Honschaften im Kirchspiel Solingen, o. J. Hs. D., Sts.-A.

41. Das zum bergischen Amte Lülsdorf gehörige Botamt Volberg mit seiner Einteilung in Honschaften 1807. D., Sts.-A.

42. Umgrenzung des Burgbannes Siegburg und der Vogteien Troisdorf und Lülsdorf. 1807. Hs. D., Sts.-A.

43. Situation der Vogtei Troisdorf. 1807. Hs. D., Sts.-A.

44. Spezialkarte des Amtes Löwenberg. 1807 von Geometer Menzenbach. ca. in 1 : 20 000. Hs. D., Sts.-A.

45. 12 Situationskarten der zum bergischen Amte Blankenberg gehörigen Kirchspiele Oberpleis, Herchen, Eitorf, Uckerath, Winterscheid, Rup- pichteroth, Stieldorf, Neunkirchen, Seeischeid, Honrath, Lohmar und Geistingen. Meist mit Angabe der Honschaften. 1807. Hs. D., Sts.-A.

46. Situationskarten der zum bergischen Amte Windeck gehörigen Kirch- spiele Much, Eckenhagen, Rosbach, Morsbach, Waldbroel, Leuscheid und Dattenfeld mit Angabe ihrer Honschaften. 1807. Hs. D., Sts.-A.

20

4Y. Situation der das bergische Amt Wildenburg bildenden Kirchspiele Friesenhagen und Wissen. 1807. Hs. D., Sts.-A.

48. Die Municipalitäten Denklingen und Eckenhagen, o. J. ca. 1809. Hs. D., Sts.-A.

49. Skizze vom Grossherzogtum Berg zur Darstellung seiner gegen- wärtigen Umgrenzung (nach dem Vertrage vom 21. Januar 1808), der Lage der Zollstätten und deren Einteilung in Inspectionen, Con- trolen und Principalitäten etc. Bezeichnet sind die Departements, Arrondissements und Cantone nach dem Organisationsdekret vom 14. Nov. 1808, ferner die Domänen-, Stempel- und Hypothekenbureaux. 1809. Gestochen von W. Breitenstein. K., St.-B.

50. Spezialkarte der Municipalität Gimborn in 3 Exemplaren; das dritte enthält die Grenzen der Bauerschaften, o. J., vielleicht aus dem J. 1809. Hs. D., Sts.-A.

51. Spezialkarten von 15 Munizipalitäten oder Mairien des Sieg-, resp. Rheindepartements im Grossherzogtum Berg und zwar von: Gim- born, Marienheide, Wiehl, Nümbrecht, Ründeroth, Drabenderhöh und Wiehl, Eckenhagen, Denklingen, Morsbach, Waldbroel und ObeiTos- bach, Dattenfeld, Herchen, Eitorf, Ruppichteroth, Much; sämtlich aus d. J. 1809. Hs. D., Sts.-A.

52. Departement de la Roer, arrond. de Cleves, canton de Gueldres: Plan figuratif des mairies de Gueldres et Pont. 1 : 10 000. 1810. Hs. D., Sts.-A.

53. Charte von den Grossherzogthümern Berg, Hessen imd Frankfurt, dem Herzogthum Nassau und den übrigen darin begrenzten, zum Teil noch uneingeteilten Ländern. Januar 1811. Von Oberlieutenant F. W. Streit. Weimar, geograph. Institut.

54. Kleine Karte des Grossherzogtums Berg mit seiner Einteilung in Departements, o. J., jedenfalls nach der Errichtung des Lippe-De- partements. Hs. D., Sts.-A.

55. Charte der Länder am Rhein von Coblenz, der Mosel und Lahne südlich bis Mannheim nach den besten Hülfsmitteln und astrono- mischen Bestimmungen. Von C. Mannert. Bei Schneider u. Weigel, Nürnberg 1812. K. und M., St.-B.

56. Karte des Rheins von Wesel bis Duisburg sowie der Gegend an beiden Ufern der Lippe von Lünen bis Wesel und der Ruhr von Wetter bis Duisburg. Sektion XV. Von Generalmajor von Le Coq 1805. Gestochen von Karl Jütting sen. Berlin 1812. K., St.-B.

57. Karte des Rheins von Kaiserswerth bis Köln sowie der Gegend an beiden Ufern der Wipper. Section XVHL Herausg. von General- major von Le Coq 1805. Gestochen von H. Brose, Berhn 1812. K., St.-B.

58. Neue militärische Situations- und Postkarte von Nord-Deutschland und der Niederlande von J. C. Knittel. Nürnberg bei Fi-iedr. Kampe 1812. M., St.-B.

59. Charte von Frankreich nach Cassini, Chanlaire, Herbin, Mentelle und

21

den zuverlässigsten astronomischen Bestimmungen entworfen und gezeichnet von C. E. F. Seidel. Nürnberg, Homanns Erben, 1811; jetzt Christoph Fembo, 1813. M., St.-B.

60. Topographisch-militärischer Atlas von dem Grossherzogthume Hessen, dem Herzogthume Nassau und dem Fürstenthume Waldeck in 18 Sec- tionen herausgegeben von dem Geographischen Institut. Weimar 1813. Dr. Fabricius, Darmstadt.

61. Karte der Mairie Emmerich mit Markierung der zugehörigen Ge- meinden. Von Landmesser van den Berg. 1814. Hs. D., Sts.-A.

62. Carte desjenigen Landes, welches zwischen dem Ehein, der Mosel und der französischen Grenze liegt und gegenwärtig unter öster- reichischer und baiei'ischer gemeinschaftlicher Administration stehet. Hs. vom Sekretär des Oberforstverwalters zu Kreuznach, L. Span- genberg. Dez. 1814. Gen.-Vikar Prof. Dr. Reufs-Trier.

63. Grenzkarte enthaltend die preussisch-holländische Grenze von Effelt, Kreis Heinsberg, bis nach Cranenburg, Kreis Cleve. o. J. Aus der Zeit der Grenzregulierung zwischen Preussen und den Nieder- landen. Hs. D., Handbibl. d. königl. Regierung: C. X. No. 10.

64. Karte sämtlicher durch den Vertrag vom 31. Mai 1815 an das Königreich Preussen gekommenen vormals nassauischen Landesteile etc. Hs. C, Sts.-A.

65. Karte des Regierungsbezirks Aachen von Berghes. Sept. 1816. Hs. Kgl. Regierung-Aachen.

66. Charte von dem Grossherzog^thum Niederrhein, den Herzogthümern Cleve, Berg, Geldern und den Grafschaften Essen und Werden. Von F. L. Güssefeld. Nürnberg bei Christoph Fembo 1818, vormals Ho- manns Erben. Schulteis-Bonn.

67. Spezialkarte des Regierungsbezirks Düsseldorf von Wilhelm Schlungs. Düsseldorf 1819. K., St.-B.

68. Pronner, Charte von Hessen-Darmstadt und vielen anderen Ländern des Ober- und Niederrheins. 1819. Hofbibl. Darmstadt.

69. Grenzkarten, betr. die preussisch-nassauische Grenze. 1818; 1832—34 Hs. C, Sts.-A.

70. Übersichtskarte des Herzogthums Nassau nebst geographisch-stati- stischen Notizen und Tabellen. 1822. Wiesbaden, Sts.-A.

Erster Teil.

Die Eheinprovinz unter französischer Herrschaft.

Das Jahr 1794 bildet den Wendepunkt im ersten Coalitions- kriege. Die Franzosen besetzten im Herbste des Jahres das linke Rheinufer; nahezu 20 Jahre blieb es seitdem in französischer Ge- walt, und was auf friedlichem Wege wohl nie gelungen wäre, das brachte der Sturm der französischen Revolution in einem Zuge zu- stande; er fegte alle die kleinen und kleinsten Staatengebilde, welche hier im Laufe der Jahrhunderte zum Unheil Deutschlands entstanden waren, für immer hinweg.

Der Rhein vermochte indes der politischen Umwälzung keine Grenze zu setzen. Die Revolution breitete sich zu Anfang unseres Jahrhunderts auf dem rechten Rheinufer aus, auch hier die alten Territorien und ihre Verhältnisse von Grund aus verändernd. Aber auf beiden Ufern des Stromes arbeitete sie einer Macht vor , welcher die Einigung und Führung der deutschen Nation für die Zukunft be- schieden war.

Im Rahmen dieses zur Erläuterung der geschichtlichen Karte dienenden Textes ist im allgemeinen die Beschränkung auf die politische und administrative Entwickelung während der betreffenden Epoche geboten, soweit sie zum Verständnis und Gebrauch der Karte für den Gebildeten notwendig ist ; andere Gebiete sind da- her nur soweit berührt, als sie von naheliegendem oder allge- meinerem Interesse sind.

Entsprechend der chronologischen Folge der Umgestaltung der Länder am linken und rechten Rheinufer ergeben sich zwei Hauptabschnitte für die Darstellung.

23

I. Die Länder am linken Rheinufer.

Soweit die heutige Eheinprovinz in Betraclit kommt, sind 4 Gruppen von Territorien zu unterscheiden :

1) Die Teile des Departements de la Moselle, welche schon vor Ausbruch des Revolutionskrieges französisch waren oder während desselben mit Frankreich vereinigt wurden. Vereinigt wurden die Gemeinden des pfälzisch-zweibrückischen Oberamts Tholey auf Antrag des Deputierten Cloots durch Dekret des Nationalkonvents vom 14. Februar 1793^).

2) Die ehemals österreichischen , holländischen und geist- lichen Territorien, welche 1795 einverleibt wurden und die De- partements Meuse inferieure, Ourthe und Forets bildeten.

3) Der grösste Teil der linksrheinischen ehemaligen Reichs- länder, welche die 4 Departements des linken Rheinufers bildeten.

4) Die kleine holländische Gemeinde Schenkenschanz, welche später zum Departement Bouches du Rhin gehörte.

Die zuerst genannten Teile nahmen gleichzeitig mit dem übrigen Frankreich an dessen neuer Constitution teil.

Die ehemals österreichischen Provinzen Geldern, Limburg und Luxemburg, sowie die zwischen ihnen liegenden geistlichen Gebiete nebst einigen holländischen^) sind vor den sogenannten 4 rheinischen Departements mit Frankreich vereinigt und organisiert worden: so die Gebiete von Lüttich, Stavelot, Logne und Malmedy bereits durch Dekrete des Convents vom 2. und 4. März, bezw. 8. Mai 17933). d^s Gesetz vom 9. Vendem. IV (1. Oct. 1795) sprach die Einverleibung aller dieser Länder aus, befahl zugleich die Einteilung derselben in 9 Departements*) (meist nach Flüssen benannt) und überliess die weitere Organisierung nach franzö-

1) Artikel 2 u. 4 bei Gräff, I. S. LXV.

2) Dies sind: die Festungen Mastricht und Venlo nebst Gebiet so- wie dieEncIaven südlich von Venlo. Sie waren durch den Haager Vertrag vom 16. Mai 1795 von der Republik der vereinigten Niederlande an Frank- reich abgetreten worden. De Clercq I. S. 237.

3) von Daniels, III. S. 197, Art. 1.

*) a. a. 0. Art. 7 und 8. Die österreichischen Besitzungen wurden völkerrechtlich erst durch den Frieden von Campo Formio Bestandteile Frankreichs.

24

sischem Muster den nach Belgien geschickten Volksrepräsentanten. Allein erst seit dem Beschluss vom 16. Frim. V (6. Dez. 1796) erhielten sie unmittelbaren Anteil an der allgemeinen Gesetzgebung des Hauptlandes. Bis dahin bedurften die Gesetze zu ihrer Ver- bindlichkeit der besonderen Verkündigungsbeschliisse des Direk- toriums und des Volksrepräsentanten^). Für die Rheinprovinz kommen von den 9 belgischen Departements 3 in Betracht : das Departement de la Meuse inferieure, das Departement de l'Ourthe und das De- partement des Forets. Bei der Organisation derselben war das Schicksal der östlich angrenzenden rheinischen Lande noch unge- wiss. Daher erhielten die 3 Departements nach Osten hin die zackige, vielgestaltige Grenze und auch die weiter östlich gelegenen Exclaven, Avie sie den betreffenden ehemaligen Territorien eigen gewesen waren. Diese Verhältnisse erwiesen sich später sehr störend^), aber die Erwartung, dass eine bessere Abgrenzung ihnen ein Ende machen werde, hat sich unter französicher Herrschaft nicht mehr erfüllt.

Die erste Einteilung der belgischen Departements hat später Veränderungen erfahren, wie ein Vergleich zwischen v. Daniels, VI. S. 64 flF. , Oudiette , I. S. XXXVIII S. und den späteren, preussischen topographisch-statistischen Verzeichnissen ergiebt. Bei V. Daniels sind nicht alle, sondern nur diejenigen Cantone, bezw. Cantonsteile nebst zugehörigen Ortschaften verzeichnet, welche für die heutige Rheinprovinz in Betracht kommen. Auch in der Ab- grenzung einzelner Depai'tements sind bei oder nach der Organi- sation der rheinischen Departements Veränderungen eingetreten.

Die erste Einteilung hat daher für den vorliegenden Zweck wenig Bedeutung, weshalb auf Wiedergabe derselben verzichtet werden kann.

Die Einteilung der Departements, wie sie Oudiette giebt, stimmt bis auf einige Punkte mit der zu Ende der französischen Herr- schaft bestehenden überein; daher möge sie hier folgen, soweit sie für die Rheinprovinz in Betracht kommt, wobei die Änderungen späterer Zeit vermerkt werden. Die auf die Veränderungen be- züglichen Gesetze und Dekrete kennen zu lernen ist mir leider nicht gelungen.

1) v. Daniels, VI. S. 123.

2) Zegowitz, S. 5.

25

1. Departement de la Meuse inferieure.

Es zerfiel in 31 Cantone, Hauptort war Mastrlclit. Für die Rheinprovinz kommen in Betracht: ein Teil des Cantons Herzogen- rath und der Canton Niederkrüchten.

2. Departement de l'Ourthe.

Es bestand aus 26 Cantonon, Hauptort war Lüttich. Folgende Cantone kommen in Betracht: Malmedy, Büttgenbach, Cronenburg, Eupen (Neaux), Reuland, St. Vith, Schieiden, Walhorn. Später er- folgten Vereinigungen einzelner dieser Cantone. 1813 erscheinen Eupen und Walhorn vereinigt zu dem einen Canton Eupen; Mal- medy und Büttgenbach bilden den Canton Malmedy, und Reuland ist in dem Canton St. Vith aufgegangen. Am Ende der französischen Herrschaft existieren also nur die Cantone Cronenburg, Eupen, Malmedy, Schieiden und St. Vith.

3. Departement des Forets.

Es war in 26 Cantone eingeteilt, Hauptort war Luxem- burg. In der heutigen Rheinprovinz liegen Teile der Cantone Grevenmacher und Remich, Teile der Cantone Clervaux, Vianden und Echternach, sowie die Cantone Arzfeld, Bitburg, Dudeldorf, Neuerburg.

Trotz vielfacher Nachforschungen habe ich für diese in das heutige preussische Gebiet hineinragenden ehemaligen französischen Departements keine Annuaires auftreiben können. Ich war daher für die Rekonstruierung dieser Teile auf das Dictionnaire von Oudiette und auf die späteren preussischen Statistiken der Re- gierungsbezirke Aachen und Trier angewiesen.

Während auf diese Weise die ehemaligen lothringischen und österreichischen Lande nebst einigen Reichsgebieten sehr bald wieder zu geordneteren Zuständen gelangten, dauerte für die er- oberten Länder zwischen Maas und Rhein, Rhein und Mosel der chaotische Zustand, welchen der Krieg mit sich gebracht, auch in den nächsten Jahren noch fort.

Der massgebende Gesichtspunkt bei der Verwaltung des Landes wenn man von einer solchen sprechen darf war schonungs- lose Ausbeutung für militärische und private Zwecke.

Anfangs beliessen die Repräsentanten des französischen Volkes, welche die Heere begleiteten, die alten Beamten, soweit sie nicht geflohen oder verdächtig geworden waren, in ihren Stellungen. Aber

26

bereits am 24. Brum. III (14. Nov. 1794) wurde in Aachen eine Central Verwaltung als oberste Rej^ierungsbeliörde für die Länder zwischen Maas und Rhein eingesetzt. Dieser Centralverwaltung unterstanden 7 Bezirksverwaltungen zu Mastricht, Geldern, Aachen, Bonn, Blankenheim, Limburg und Spaa. Jede Bezirksverwaltung war in 7 Cantone geteilt^).

Für die linksrheinischen Lande des Erzstifts Trier war am 8. Pluviose III (27. Januar 1795) eine höchste Behörde unter dem Namen Genei'aldirektion der Nationaldomänen eingerichtet mit 10 Spezialdirektionen : Trier, Wittlich, Prüm, Hillesheim, Cochem, Koblenz, Oberstein, Grimburg, Bernkastei, Zell^). Die darauffolgen- den Gebietsveränderungen der beiden Verwaltungen haben wenig In- teresse, da es sich nur um vorübergehende Einrichtungen handelt, die zudem garnicht einmal auf der beiliegenden Karte zu verfolgen sind. Die Generaldirektion zu Trier verlor alsbald ihre Selbständigkeit und bildete seit dem 30. Germinal III (19. April 1795) einen Be- zirk der Aachener Centralverwaltung^).

Während dieser Zeit blieben die anderen Länder auf dem rechten Moselufer, welche von der französischen Rheinarmee occu- piert waren, unter der Verwaltung der alten Behörden. Die Volks- repräsentanten bei dieser Armee errichteten nur eine Direktion der Domänen.

Das Direktorium unterdrückte am 28. Floreal IV (17. Mai 1796) alle diese Verwaltungen und teilte das ganze besetzte Land in 2 Generaldirektionen: die zu Koblenz für die Länder zwischen Rhein und Mosel, einschliesslich des Kurfürstentums Trier auf beiden Ufern der Mosel und die zu Aachen für die Länder zwischen Rhein und Maas*).

Auch nach dieser Änderung dauerte die Verwirrung und Un- thätigkeit in der Verwaltung fort, worunter die Verpflegung der französischen Armee sehr litt.

Daher beauftragte das Direktorium den General Hoche mit der Verwaltung der eroberten Länder, 6. Ventose V (24. Febr. 1797). Hoche stellte einigermassen die Ordnung wieder her. Er erliess

1) v. Daniels, VI. S. 265 ff.

2) a. a. 0. VI. S. 234 ff.

3) a. a. 0. VI. S. 240 ff.

4) a. a. 0. VI. S. 359 ff.

21

eine Proklamation, der zufolge am 1. Germinal V (21. März 1797) alle französischen Verwaltungen aufliören und alle früheren deutschen Behörden ihre Amtsführung wieder aufnehmen sollten. Eine aus

5 Mitgliedern bestehende Mittelkommission, mit dem Sitze in Bonn, sollte das Verfahren der bisherigen französischen Behörden prüfen und bei jeder deutschen Hauptverwaltung auf dem linken Rhein- ufer deutsch sprechende Commissäre anstellen, welche die Aus- führung der erlassenen Bestimmungen und Befehle überwachen sollten. Die durch Tod oder Flucht erledigten Stellen in der deutschen Verwaltung sollten von der Mittelkommission neu be- setzt werden ^). Die Mittelkommission teilte das ganze Land in

6 Bezirke: Kreuznach, Zweibrücken, Trier, Köln, Jülich, Geldern. Von dieser Einteilung gilt dasselbe, was über die Veränderungen des Jahres' 1795 oben bemerkt ist 2).

Als es im Frühsommer 1797 hiess, Frankreich werde das linke Rheinufer nicht erhalten, versuchten republikanisch gesinnte Rheinländer, die um jeden Preis die Rückkehr der alten Obrig- keiten und Zustände verhindert wissen wollten, die Länder des linken Rheinufers in eine selbständige, die cisrhenanische Republik zu verwandeln^). Sie stützten sich auf die Zustimmung und För- derung der Mittelkommission, der die Bewegung gelegen kam und auf den General Hoche, der hoifen mochte, auf diese Weise der von Bonaparte gestifteten cisalpinischen Republik eine cisrhe- nanische an die Seite stellen zu können. Unter Anwendung von Intriguen und Gewalt gelang es, Erklärungen für die Republik zu erzielen und in den grösseren Städten republikanisch gesinnte Be- hörden einzusetzen. Auch in einer Anzahl ländlicher Orte ge- langte man zu einem äusserlichen Erfolge. Die Masse der Be- völkerung war indessen nicht für das Projekt zu gewinnen ; der Widerstand in Köln, Bonn und Koblenz und auch in den länd- lichen Gegenden war so stark, dass der Plan einer cisrhenanischen Republik im Herbste des Jahres als völlig gescheitert betrachtet werden konnte, nachdem auch die französische Republik kein In- teresse mehr daran hatte. Die Mittelkommission führte die Ver- waltung fort bis zum 4. November 1797.

1) a. a. 0. VI. S. 406, 407, 408, 409.

2) a. a. 0. VI. S. 412 u. 413.

3) Perthes I. S. 248 ff. Annalen des hist. Vereins für den Nieder- rhein, 39. Heft, 1883, S. 154 ff.

.— 28 ~

Im Frieden zu Campo Formio, 17. Oktober 1797, trat Oest- reich unter anderen seine niederländischen Besitzungen ab und gab das in Leoben noch festgehaltene Prinzip der Reichsintegrität auf. In den geheimen Artikeln stimmte es zu und versprach, dahin wirken zu wollen, dass Frankreich den beanspruchten Teil des linken Rheinufers samt dem wichtigen Mainz erhalten würde ^). Für das Direktorium, welches von Anfang an nach dem ganzen linken Rheinufer getrachtet, war dieser Erfolg nur eine Abschlagszahlung ; es war nicht gesonnen, an jenen Punkt des Friedensvertrages sich zu halten und rechnete darauf, dass schliesslich doch das ganze linke Rheinufer ihm zufallen würde, namentlich da von den grössten deutschen Staaten gemäss den bereits abgeschlossenen Verträgen kein ernstlicher Widerstand zu besorgen war^).

Diese Stimmung in Paris äussert sich alsbald in Bezug auf die Verwaltung der occupierten Länder. Man hielt jetzt den Zeit- punkt für gekommen, um eine durchgreifende Organisation jener Länder vorzunehmen, als wären sie bereits französisch.

Am 4. November 1797 ernannte das Direktorium den Bürger Rudier (einen Elsässer), bis dahin Richter am Cassationshofe, zum Regierungskommissar aller eroberten Länder zwischen Maas und Rhein, Rhein und Mosel und beauftragte ihn mit der neuen Ein- teilung und Regierung derselben^).

Am 4. Pluviöse VI (23. Januar 1798) erfolgte von Mainz aus, wohin Rudier (nach der Kapitulation der Festung am 30. De- zember 1797) seinen Sitz verlegt hatte, der grundlegende Beschluss. Danach wurden die genannten Gebiete in 4 Departements geteilt.

^) HüfFer, Oestreich undPreussen, S. 471ff. Die französische Grenze sollte demnach von der Schweiz an dem Rheine folgen bis zur Mündung der Nette zwischen Coblenz und Andernach, diesem Flusse entlang bis zur Quelle und von da über Kerpen (Canton Lissendorf), Blankenheim, Mar- magen an die ßoer, dieser abwärts folgend, Düren und Jülich mit ein- begreifend, dann weiter über Erkelenz, Kaldenkirchen nach Venlo an der Maas laufen. So ist sie von Bonaparte im einzelnen festgesetzt worden. HüfFer, S. 424 und 472.

2) Preussen versprach in der Übereinkunft vom 5. August 1796, der Abtretung des linken Rheinufers sich nicht zu widersetzen (Hüffer, S. 310). Württemberg schloss am 7. August und Baden am 22. August 1796 mit Frankreich förmlich Frieden. Beide traten darin ihre linksrheinischen Besitzungen an Frankreich ab. (Hüffer, S. 209.)

3) V. Daniels, VI. S. 454. Daselbst sind auch die für Rudier mass- gebenden Instruktionen abgedruckt.

welche nach dem Vorgange in Frankreich ihre Namen von geo- graphischen Begriffen, Flüssen und Bergen, erhielten^):

1. Departement de la Roer, Hauptort Aachen, mit 40 Cantonen:

Aachen, Borcette (Burtscheid), Eschweiler, Jülich, Geilen- kirchen, Heinsberg, Erkelenz, Titz, Grevenbroich, Bergheira, Düren, Nideggen, Montjoie, Gemünd, Zülpich, Brühl, Wesseling, Poulheim, Köln, Zons, Neuss, Osterath, Gladbach, Kaldenkirchen, Crefeld, Uerdingen, Mors, Henkirchen ^) (Neukirchen im späteren Canton Elsen?), Straelen, Geldern, Rheinberg, Xanten, Kervendonk, Goch, Calcar, Cleve, Gennep, Horst, Ravenstein und Megen, Gemert und Boxmeer.

2. Departement de la Sarre, Hauptort Trier , mit 31 Cantonen:

Trier, Pfalzel, Treis, Bernkastei, Büdlich, Grumburg (wohl Grim- burg, Bürgermeisterei Hermeskeil), Saar bürg, Merzig, Lebach, Tho- ley^), Birkenfeld, Baldenau, Wittlich, Schönecken, Prüm, Schönberg, Stadtkyll, Gerolstein, Dann, Manderscheid, Herrstein, Grumbach, Baumholder, St. Wendel, Kusel, Hochen ( ob Nohen?), Ott- weiler, Saarbrücken, Bliescastel, Reifferscheid, Blankenheim.

3. Departement de Rh in et Moselle, Hauptort Koblenz, mit 30 Cantonen:

Koblenz, Rübenach, Polch, Boppard, Machenheim (?), Münster- maifeld, Andernach, Mayen, Sinzig, Remagen, Bonn, Rheinbach, Saffenberg (?), Adenau, Winnenburg, Ulmen, Kaisersesch, Hont- heim, Cochem, Beilstein, Kastellaun, St. Goar, Bacharach, Simmern, Kirchberg, Trarbach, Gemünden, Stromberg, Creuznach, Mon- zingen.

4. Departement du Mont Tonnerre, Hauptort Mainz, mit 37 Cantonen, deren Aufzählung hier jedoch überflüssig ist, da dieses Departement ganz ausserhalb der Rheinprovinz gelegen.

Bei dieser Einteilung war der alte territoriale Zusammen- hang nicht in der Weise berücksichtigt worden, wie bei den

1) V. Daniels, VI. S. 466 ff.

2) Die Namen sind vielfach entstellt, und einige habe ich bis jetzt nicht identifizieren können.

3) Demgemäss hätte man bei diesem ersten Entwürfe dieses am weitesten in das Saardepartement hineinragende Stück des Moseldeparte- ments mit ersterem vereinigen wollen.

30 -^

belgischen Departements. Man hatte möglichst arrondierte Ver- waltungsgebiete geschaffen, innerhalb deren die Anlehnung an die alte Ämter-Einteilung vielfach erfolgt ist. Wie vielerlei ehemalige Eeichs-Unterthanen das eine oder andere der neuen rheinischen Departements umfasste, veranschaulicht die Karte der Eheinprovinz für das Jahr 1789 von Fabricius.

Der erste Entwurf Rudiers war nur ein provisorischer. Auf Reklamation der Centralverwaltungen der verschiedenen Departe- ments erfolgte eine Rektifizierung der obigen Einteilung. Der Be- schluss, welcher die rektifizierte Einteilung bekannt gab, fehlt im Recueil. Die Einteilung des Roerdepartements wurde geändert durch Verordnung vom 27. Prairial VI (15. Juni 1798), welche gleichzeitig die neue Einteilung enthält ^). Tür das Saardeparte- ment erfolgte die neue Einteilung unter dem 22. Ventöse VI (12. März 1798). Die Stadtbibliothek zu Trier ist im Besitze eines französisch und deutsch gedruckten Exemplars der neuen „division territoriale". Auch an ihr ist nachträglich noch etwas geändert worden: der daselbst aufgeführte Canton Stadtkyll heisst näm- lich kurz darauf Canton Lissendorf ; dieser Name blieb für die Folge bestehen. Das Saardepartement scheint bei seiner Abgrenzung gegen die andern Departements die meisten Schwie- rigkeiten verursacht zu haben. Eine ganze Anzahl von ' Ge- meinden werden von den benachbarten Departements für sich be- ansprucht. Eine Anzahl derselben, welche ursprünglich zum Canton Blankenheim geschlagen waren, wurde dem Roerdepartement, Can- ton Gemünd, einverleibt. Es sind die Gemeinden Buir, Bouderath, Dalbenden, Engelgau-), Frohngau, Holzmülheim, Roderath, Söte- nich (halb), Zingsheim. Von den Orten Freilingen, Fausenburg und Rohrbach nicht Rohr, wie es verkehrterweise im Recueil bei V. Daniels heisst welche vom Saardepartement und dem De- partement Forets beansprucht wurden, sind nach Barsch Freilingen und Rohrbach zur Mairie Nussbaum, Canton Vianden, Departement Forets gekommen. Fausenburg ist mit der Mairie und dem Canton Trier vereinigt worden. Gemeinde Ohlenhard, ursprünglich zum Canton Blankenheim gehörig, wurde an das Rhein- und Moseldepartement,

1) V. Daniels, VI. S. 467 ff.

2) In der Übersicht im Recueil, Heft 22 und bei v. Daniels, VI. S. 496 ist unrichtig Engelfang' gesetzt, was garnicht existiert.

- Sl -^

Canton Adenau, abgegeben. Schliesslich blieb in einigen Gemeinden ein Zustand, welcher an die Verhältnisse vor dem Einmärsche der Franzosen erinnert. Sie blieben getrennt zwischen dem Departe- ment de la Sarre und den Departements des Forets, bezw. de la Moselle. So gehörten von der Gemeinde Neidenbach im Canton Kyllburg 10 Häuser zum Canton ßitburg, Departement Wälder ; von den Gemeinden Nennig und Wies, Canton Saarburg, ein Teil zum Canton Remicli, Departement Wälder ; Oberleuken im Canton Saarburg gehörte zum Teil zum Canton Sierck, Departement Mosel; die Gemeinden Kirf und Beuren im nämlichen Canton wurden ge- meinschaftlich zwischen dem Saar- und Moseldepartement verwaltet. Auch Enclaven benachbarter Cantone oder gar Departements blieben bestehen, wie die Karte dies angiebt. In den Fällen, wo eine Ge- meinde gemeinschaftlich verwaltet wurde, oder wo die Departements- bezw. Cantonsgrenze durch den Ort hindurch ging, habe ich mit Ausnahme einiger Fälle die betreffende Gemeinde ganz in das betreffende rheinische Departement hereinbezogen, da es mir nicht mehr möglich war, die ehemalige Teilungslinie festzustellen. Die erwähnten Fälle sind folgende:

1. Gemeinde Dörbach, hart westlich von Salnn-ohr auf dem linken Ufer der Salm, auf der Karte nicht eingezeichnet, weil sie weder Mairie noch Pfarrei war. Die Gemeinde gehörte halb zu Canton Dudeldorf, Dept. Forets, halb zu Canton Schweich, Dept. Sarre. Ein Bach, kleiner, rechtsseitiger Zufiuss der Salm, trennte den Ort und auch die Gemar- kung in annähernd gleiche Teile. Ich habe den Bach als Grenze an- genommen und den nördlichen Teil dem Canton Dudeldorf und den südlichen dem Canton Schweich zugewiesen und hoffe, so nach Ana- logie anderer Fälle das Richtige getroffen zu haben. Die ehemalige Tren- nungslinie ist in unsern heutigen Karten nicht mehr vorhanden.

2. Gemeinde Wegberg im lieutigen Kreise Erkelenz. Ein Teil derselben gehörte zu Canton Niederkrüchten, Dept. Meuse-inferieure, der andere Teil zu Canton Erkelenz, Dept. Roer. Jeder der Teile bildete in seinem Departement eine besondere Mairie, der zu Erkelenz gehörige war ausserdem Succursalpfarrei. Auf den heutigen Karten ist die Trennungslinie nicht mehr eingezeichnet. Nach allen A^orhandenen Nachrichten hat aber die Swalm, das kleine Flüsschen, welches mitten durch den Ort fliesst, auch die Grenze gebildet. Auf eine kleine Strecke südöstlich und südlich von Wegberg, wo mich ebenfalls die heutigen Gemeindegrenzen (infolge Vereinigung der ehemals getrenn- ten Teile zu einer Gemeinde) im Stiche Hessen, habe ich auf Grund der detailliertesten Ansiedelungsverzeichnisse nach bestem Vermögen die Grenze gezogen, welche, abgesehen von den feinen Eckchen und Zacken, das Richtige treffen wird.

_ 52 -^

Gemeinden Dreiborn, Morsbach, Hellenthal, Blumenthal, Kirschseifen, Call, Sötenich.

a. Dreiborn und Morsbach. Diese Gemeinden gehörten damals halb zu Canton Schieiden, Dept. Ourthe, halb zu Canton Gemünd, Dept. Roer. Die heutigen Karten geben die ehemalige Trennungslinie nicht. Wie bei Wegberg so wai-en auch die Teile von Dreiborn Mairien ihrer resp. Departements, und der zu Gemünd gehörige Teil war gleichfalls Succursalpfarrei. Morsbach war weder das eine nocli das andere. Ein von N.-O. nach S.-W. laufender Weg trennt beide Ortschaften in 2 annähernd gleiche Teile. Ausserdem trennt der Weg auch die zu den verschiedenen Departements gehöi'igen kleineren Ansiedelungen. Endlich ist auf der Karte des Ourthe- Departements von Maillart, welche ebenfalls diesen Weg enthält, die Grenze an ihm entlang geführt. Ich nahm ihn daher als Grenze für die beiden Cantone auf der Strecke von der Roer bis zum Bache nördlich von Schöneseifen. Dieser Bach trennt gleichfalls Schleidensches Gebiet von Gemündschem, so dass ich auch ihn als Grenze annahm, was wiederum mit der betreffenden Karte von Maillart übereinstimmt.

b. Hellenthal, Blumenthal, Kirschseifen waren ebenfalls geteilt und zwar zwischen dem Canton Schieiden, Dept. Ourthe, und dem Canton Reifferscheid, Dept. Sarre. Die zu Schieiden gehörigen Teile von Hellenthal und Blumenthal bildeten Mairien ihres Cantons. Für die ehemalige Trennungslinie geben die heutigen Karten infolge Ver- einigung der Ortschaften ebenfalls keinen Anhalt mehr. Aber der in Hellenthal in die Olef mündende Bach, sowie die Olef selber bis zum Einflüsse des von rechts in sie bei Blumenthal mündenden Zuflusses trennte überall die zu Schieiden und die zu Reifferscheid gehörigen Teile , sodass ich ihn als Grenze angenommen habe. Von Blumenthal aus musste auf eine ganz kurze Strecke die Grenze nach detaillierten Ansiedelungsverzeichnissen gezeichnet werden, bis der Anschluss an die vorhandene Gemeindegrenze von Sistig gewonnen wurde. Es gewährte mir eine gewisse Genugthuung, dass die so gewonnene Linie ebenfalls mit der auf der Maillart- schen Karte übereinstimmte.

c. Call und Sötenich. Der Urftbach trennt beide Orte in 2 Teile. Der eine Teil einer jeden Ortschaft gehörte zum Canton Schieiden, der andere zum Canton Gemünd. Der Schleidensche Teil von Call war Maii'ie, der andere Teil sowie beide Teile von Sötenich waren weder Mairie noch Pfarrei und fehlen daher auf der Karte. Da der genannte Bach auch vor der französischen Zeit auf dieser Strecke „spanisches" und jülichsches Gebiet trennte, und der Grenz- lauf auf der Maillartschen Karte genau dem Laufe der Urft hier entspricht, so habe ich den genannten Bach als Grenze herüber- genommen und damit dem Canton Schieiden seine vollständige Abgrenzung gegeben. Um die Teilung der in Frage kommenden

- 33 -

Ortschaften auf der Karte anzudeuten, habe ich zwei nahe bei ein- ander liegende, nur durch den Grenzstrich geschiedene Ortszeichen gewählt.

Zum Orte Clausen, der halb zu Canton Wittlich, halb zu Can- ton Schweich beide im Saardepartement gehörte, bemerke ich, dass auch noch auf der von dem Katasterbeamten J. Büchel in den 50er Jahren in 1 : 80 000 gezeichneten Karte des Kreises Wittlich die Bürgermeistereigrenze mitten durch den Ort ging. In dem zu Wittlich gehörigen Teile lag die Succursalpfarrkirche. Ich habe den Ort daher mitten auf die Cantonsgrenze gesetzt; wenn er auf manchen Exemplaren nicht genau seine Stelle einnimmt, so wolle man das den unvermeidlichen minimalen Verschiebungen des Papiers beim Druck zu gute halten.

Wenn auch bei den anderen Departements die Einteilung- leichter von statten ging, so wurden doch auch hier Enclaven nicht ganz vermieden.

Die verbesserte Einteilung der 4 rheinischen Departements erscheint zum ersten Male in den Uebersichten der Cantone, Ge- meinden, Pacht- und Meierhöfe nebst Angabe der Einwohner- zahlen, welche die einzelnen der 4 neuen Departements in den Monaten Dezember 1798 und März, Juli, September 1799 an den General-Comniissar nach Mainz schickten ^). Sie geben zugleich die Einteilung in Zuchtpolizeigerichtsbezirke, deren Hauptorte unter- strichen und deren Sprengel durch Gedankenstriche von einander geschieden sind.

1. Departement de la Sarre: 34 Cantone :

Bernkastei, Büdlich, Conz, Pfalzel, Saarburg, Schweich, Trier, Wittlich Arnual ^), Bliescastel, Lebach, Merzig, Ottweiler, Saar-

brücken, St. Wendel, Waldmohr ^) Blankenheim, Dann, Gerolstein, Kyllburg, Lissendorf, Manderscheid, Prüm, Reifferscheid, Schön- berg — Baumholder, Birkenfeld, Kusel, Grumbach'^), Hermeskeil, Herrstein, Meisenheim,- Rhaunen, Wadern.

i)Roer: 4. Nivose VII (24. Dez. 1798), Sarre: 24. Messid. VII (21. Juli 1799), Rhin et Moselle: 23. Fruct. VII (9. Sept. 1799), Band XI, Heft 22 des Recueil und von Daniels, VI. S. 474 ff.

2) Die 5 Gemeinden Rundlingen, Lixingen, Ruhlingen, Didingen, Settingen fallen ausserhalb der Rheinprovinz.

3) Die Cantone Bliescastel und Waldmohr desgl.

*) Die Cantone Kusel und Grumbach fallen nur teilweise in die heutige Rheinprovinz.

3

^ u -

2. Departement de Rhin et Moselle: 31 Cantone: Andernach, Boppard, Koblenz, Cochem, Kaisersesch, Lutze-

rath, Mayen, Münstermaifeld, Polch, Rübenach, Treis, Zell Ade- nau, Ahrweiler, Bonn-Stadt, Bonn-Land, Remagen, Rheinbach, Ulmen, Virneburg-, Wehr Bacharach, Kastellaun, Creuznach, Kirch- berg, Kirn, St. Goar, Simmern, Sobernheim, Stromberg, Trarbach.

3. Departement du Mont Tonnerre: 36 Cantone.

4. Departement de la Roer: 42 Cantone :

Aachen, Burtscheid, Eschweiler, Linnich, Geilenkirchen, Sit- tard, Heinsberg, Düren, Froitzheim, Gemünd, Montjoie Köln, Weiden, Dormagen, Bergheim, Kerpen, Jülich, Elsen, Zülpich, Brühl, Lechenich Crefeld, Kempen, Viersen, Bracht, Rheinberg, Uerdingen, Mors, Neuss, Neersen, Odenkirchen, Erkelenz Cleve, Ravenstein, Gemert, Horst, Cranenburg, Calcar, Goch, Xanten, Gel- dern, Wankum.

Das Roerdepartement verlor nach dem 4. Nivose VH (24. De- zember 1798^), aber, wie Dorsch S. 11 sagt, noch während des Jahres VII einige Stücke an die batavische Republik : die beiden Cantone Ravenstein und Gemert im heutigen Nordbrabant und die auf dem linken Maasufer liegenden Gemeinden Boxmeer (Canton Goch) und Oeffelt (Canton Cranenburg). Das kaiserl. Dekret vom 27. Oktober 1806, publiziert durch Dekret vom 13. November 1807, verfügte die Vereinigung der Rheininsel bei Büderich Wesel gegenüber mit dem Roerdepartement. Durch Dekret vom 25. Januar 1807 wurde die Bislicher Insel zwischen Birten und Ginderich im heutigen Kreise Mors mit dem Canton Xanten und durch Dekret vom 16. Februar 1807 wurde die Rheininsel bei Büderich im heutigen Kreise Neuss mit dem Canton Neuss ver- einigt ^j. Eine weitere Veränderung fand im Jahre 1808 statt aus militärischen Gründen. Schon am 12. März 1806 hatte Napoleon sich von den Fürsten von Nassau das den Brückenkopf von Mainz bildende Kastei nebst Kostheim und der Petersau abtreten lassen^). Damit war ein neues Ausfallthor an der Rheinlinie und

1) Recueil, XL Heft 22, wo die Gemeinden noch aufgeführt sind.

2) Bullet. IV. 124, no. 2029. Dekret vom 27. Oktober 1806. Bullet. IV. 135, no. 2186, Dekret vom 25. Januar 1807 und Bullet. IV. 144, no. 2304, Dekret vom 16. Febr. 1807.

3) Martens, Suppl. IV. S. 233. De Clercq, IL S. 158.

zwar gerade gegenüber der wichtigen Mainlinie geschaffen. Um auch am Niederrhein eine solche gegen Norddeutschland gerichtete Position für immer zu besitzen, erfolgte auf Napoleons Veranlassung am 21. Januar 1808 der Senatsbeschluss, dass die Festung Wesel nebst zugehörigem Rayon dem französischen Reiche einverleibt sei. Wesel bildete einen besonderen Canton und ward dem Roer- departement zugewiesen^). Letzteres bestand also von 1808 bis 1813 aus 41 Cantonen.

In den Departements der Saar und der Mosel fanden noch Veränderungen statt, welche teilweise auch die heutige Rhein- provinz betreffen. Durch Dekret vom 18. Juli 1806 wurde der Sitz des Friedensgerichts von Launsdorf nach Sierck verlegt^). Durch Dekret vom 5. April 1813 wurden mehrere Gemeinden des Saardepartements an das Moseldepartement und mehrere Gemeinden des letzteren an das Saardepartement abgetreten ^). Die vom Saar- departement abgetretenen liegen ausserhalb der Rheinprovinz : Mairie Ruhlingen mit Ruhlingen, Lixingen, Hundlingen und Mairie Settingen mit Settingen und Didingen ; letztere Mairie bildete eine Enclave des Moseldepartements. Die von letzterem abge- tretenen Ortschaften sind die Gemeinden Buweiler, Castel und Castenbach, jene bis dahin Tholeysche Enclave zwischen den Can- tonen Hermeskeil und Wadern, welche dem Canton Wadern ein- verleibt wurde. Damit ist wenigstens einigermassen die für die Verwaltung wünschenswerte Abrundung der beiden Departements hergestellt worden.

Dieser Zustand blieb bis zum Ende der französischen Herr- schaft und kommt auf der Karte zum Ausdruck.

Nach der Organisation blieb das Amt des commissaire ge- neral du gouvernement noch mehrere Jahre bestehen, und die 4 rheinischen Departements nahmen während dieser Zeit eine be- sondere Stellung ein. Der Generalcommissar, welcher dem Justiz- minister unterstand, entschied, welche französischen Einrichtungen und Gesetze in Kraft treten sollten, und letztere hatten nur dann Gültigkeit, wenn sie durch ihn als „reglemens" verkündigt waren. Diese Ausnahmestellung wurde durch den zweiten Coalitionskrieg verlängert.

1) Bullet. IV. 175, no. 2945.

2) Bullet. IV. 108, no. 1797.

3) Bullet. IV. 479, S. 642.

36

Moreaus und Napoleons Erfolge gaben auch diesem Kriege eine für Frankreich günstige jWendung, und im Frieden von Lune- ville, 9. Februar 1801, niusste Oesterreich abermals die Fest- setzungen des Friedens von Campo Formio anerkennen, und auch das Reich willigte in die Abtretung des linken Rheinufers. Da- durch erst war dieses völkerrechtlich ein Teil Frankreichs ge- worden. Das Gesetz vom 18. Ventose IX (9. März 1801) er- klärte die eroberten Länder des linken Rheinufers als integrierenden Bestandteil der französischen Republik ^). Die von Rudier de- kretierte Einteilung wurde durch Beschluss der Consuln vom 16. Messidor X (5. Juli 1802) bestätigt^). Am 1 . Vendemiaire XI (23. September 1802) endigte^) das Amt des commissaire general du gouvernement und mit ihm die Ausnahmestellung der 4 rheini- schen Departements. Mit diesem Tage trat die Verfassung der Republik in Kraft, und die Bewohner gelangten in den vollen Ge- nuss der Rechte französischer Bürger.

Das ursprünglich holländische Dorf Schenkenschanz auf der grossen Rheininsel nördlich von Cleve bildete eine winzige En- clave im Canton Cleve, Departement Roer. Bis 1795 war es mit Millingen und Seeland verbunden und hat seitdem als selbständige Kirchengemeinde bestanden ■*). Seit dem Vertrage vom 24. Mai 1806 ^) war es königlich niederländisch. Gemäss Vertrag vom 16. März 1810 musste der König von Holland das Land südlich der Waal an Napoleon abtreten ''). Durch Dekret vom 9. Juli 1810 wurde das Königreich Holland dem Empire einverleibt ''). Die zuerst annek- tierten Landstriche waren schon gleich nach ihrer Besitzergreifung nach Abzug eines Teiles , welcher zum Departement beider Ne- then als neues Arroudissement hinzukam in die 2 neuen De- partements Bouches de l'Escaut und Bouches du Rhin geteilt. Letzteres war das östliche der beiden; es grenzte an das Roerde- partement und war durch Dekret vom 26. April 1810^) organisiert

1) v. Daniels, IV. S. 225 und Gräff, I. S. 448.

2) v. Daniels, IV. S. 403; Gräff, L S. 480.

3) V. Daniels, IV. S. 402; Gräflf, L S. 480.

*) Mitteilung des Bürgermeisteramts Kellen, Kreis Cleve. 6) De Clercq, IL S. 165.

6) De Clercq, IL S. 328*.

7) Bullet. IV, 299, no. 5724, Art. 1.

8) Bullet. IV, 289 u. 290, no. 5487.

37

worden. Seitdem war also Scheukcnschanz kaiserlich französisch und muss zur Mairie Millingen, Arrondissement Nymegen, Departe- ment Bouches du Rhin gehört haben bis zum Ende der franzö- sischen Herrschaft ^). Vom 1. Januar 1811 ab trat die französi- sche Gerichtsbarkeit in Kraft ^).

Veränderungen in Organisation und Verwaltung.

Bei der Organisation und Verwaltung des französischen Ge- bietes während der Eevolutionsjahre sind 3 Epochen zu unterscheiden.

1. Durch die Dekrete vom 22. Dezember 1789 und 11. Fe- bruar 1790 ^). wurde die alte territoriale Einteilung über den Haufen geworfen und das ganze Königreich in 83 Departements geteilt. Die Departements zerfielen in Distrikte, diese in Muni- cipalitäten, welche in jeder Stadt, jedem Flecken, jeder ländlichen Gemeinde eingerichtet wurden. Daneben gab es eine Einteilung in Cantone, deren mehrere in einem Distrikte lagen. Die Cantone hatten indess mit der Verwaltung nichts gemein ; sie waren nur Wahl- und Friedensgerichtsbezirke ^). Diese Organisation bestand bis zum Herbste 1795.

2. Die Constitution der französischen Republik vom 5. Fruc- tidor III (22. August 1795) und das Gesetz vom 21. Fructidor III (7. September 1795) verfügten eine neue Organisation und Ver- waltung der Departements ^). Letztere zerfielen jetzt in Cantone und diese in Gemeinden. Die Neuordnung sollte für Frankreich mit dem 1. Vendemiaire IV (23. September 1795) ins Leben treten. Für die belgischen Departements Forets, Ourthe, Meuse inferieure wurde das betreffende Gesetz durch Beschluss des Volksrepräsen- tanten Giroust vom 14. Vendemiaire IV (6. Oktober 1795) ver- kündigt. In den rheinischen Departements wurde es mit einzelnen Abweichungen, die indessen für die Karte keine Bedeutung haben, bei der Einteilung Rudiers in Anwendung gebracht.

^) Mitteilung des Bürgermeisteramts Kellen und v. Viebahn, I. S. 65.

2) Bullet. IV, 327 no. 6105.

3) V. Daniels, I. S. 137 S. und S. 147.

*) V. Daniels, I. S. 137 Anm. 3 und S. 271, Beeret sur l'organisation judiciaire vom 16. Aug. 1790, Titel III, Art. 1.

5) V. Daniels, III. S. 156 u. 173 ff. Loi relative aux fonctions des Corps administratifs et municipaux etc. vom 21. Fruct. III (7. Sept. 1795).

38

An der Spitze der Departements stand eine aus 5 Mitgliedern bestehende Centralverwaltung ; ein Mitglied wurde von den übrigen zum Präsidenten gewählt und hatte einen Generalsekretär zu seiner Unterstützung. Bei der Centralverwaltung befand sich ausserdem ein Regierun gscommissar , welcher die Ausführung der Gesetze überwachte.

Der Centralverwaltung unterstanden die einzelnen Cantone mit ihren zugehörigen Gemeinden als Verwaltungskörper. Bei den Gemeinden wurden 2 Klassen unterschieden: Gemeinden über 5000 und solche unter 5000 Seelen. Die ersteren gering an Zahl hatten eine eigene Municipalverwaltung mit Municipaloffi- cianten an der Spitze, deren Sitzungen ein aus ihrer Mitte ge- wählter Präsident leitete. An der Spitze der letzteren, welche weitaus die Mehrzahl bildeten, standen je ein Municipalagent und ein Adjunkt. Die Vereinigung der Municipalagenten aller dieser Gemeinden eines Cantons bildete die Municipalverwaltung des Cantons. Ein aus der Mitte der Agenten gewählter Präsident, der zur Unterstützung gleichfalls einen Sekretär hatte, leitete die Muni- cipalverwaltung; ein Regierungscomraissar überwachte die Aus- führung der Gesetze. Municipalität und Canton sind in Bezug auf Verwaltung in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle gleichbe- deutende Dinge. Diese Verwaltung, welche ein selbständigeres und kollegialisches Gepräge trug, bestand bis zum Frühjahr 1800.

3. Durch das Gesetz vom 28. Pluviose VIII (17. Februar 1800) i) in den rheinischen Departements verkündigt auf Grund des Consularbeschlusses vom 24. Floreal VIII (14. Mai 1800) durch Beschluss vom 6. Prairial VIII (26. Mai 1800) 2) trat eine neue Einteilung und straffere, centralisierende Verwaltungsordnung an Stelle der bisherigen.

Nach dem neuen Gesetze hörte der Canton auf, Verwaltungs- bezirk zu sein. Für die Gemeinden wurden jetzt grössere Ver- bände geschaffen, die arrondissements communaux, Gemeindebezirke, welche mit den Zuchtpolizeigerichtsbezirken sich deckten ^). Die Departements unterstanden einem Präfekten, der von einem Prä-

1) V. Daniels, IV. S. 124 ff.

2) V. Daniels, VI. S. 834

3) Vgl. V. Daniels, IV. S. 135, Titel II, Art. 6 und VI. S. 834, Ver- kündigung des Beschlusses vom 24. Flor. VIII (14. Mai 1800) Art. 1.

39

fekturratc und einem Departementsrate unterstützt wurde; die Mitgliederzahl dieser Körperschaften wechselte in den einzelnen Departements nach der Einwohnerzahl. An der Spitze der Arron- dissements standen Unterpräfekten, denen ein Arrondissementsrat zur Seite stand. In den Arrondissements, in denen der Hauptort des Departements lag-, gab es keinen Unterpräfekten ; hier vertrat der Präfekt seine Stelle. An der Spitze der einzelnen Gemeinden stand von jetzt an ein Maire. In Gemeinden bis zu 2500 Seelen war ihm ein Adjunkt beigegeben, in denen von 2500 5000 zwei, in den Gemeinden von 5000 10000 Einwohnern trat ein Polizei- commissar hinzu. In den noch grösseren Gemeinden trat für jede weiteren 20 000 noch ein Adjunkt und für jede weiteren 10000 noch ein Polizeicommissar hinzu. In jeder Gemeinde gab es neben dem Maire einen Gemeinderat, dessen Mitgliederzahl sich nach der Grösse der Einwohnerschaft richtete. Der erste Consul ernennt die Präfekten, Mitglieder des Präfektur- und Departementsrates, die Unterpräfekten, Mitglieder des Arrondissementsrates sowie endlich die Maires und Adjunkten der Städte über 5000 Einwohner. Die Präfekten sind befugt zur Ernennung und Suspendierung der Mit- glieder der Gemeinderäte sowie der Maires und Adjunkten in den Gemeinden unter 5000 Einwohnern^). Das Gesetz vom 17. Ven- tose VIII (8. März 1800) bestimmte die Sitze der Präfekturen für die damals schon zu Frankreich gehörenden Departements ^) und zwar für Moselle : Metz, für Forets: Luxemburg, für Ourthe: Lüttich, für Meuse inferieure : Mastricht. Das Gesetz über die Bestimmung der Arrondissementshauptorte fand ich nicht. Aus den dem Ge- setze vom 17. Februar angehängten Tableau bei v. Daniels und Gräflf kann man nicht ersehen, welches die Hauptorte waren. Für die belgischen Departements erscheinen sie zuerst bei Ou- diette, I. Teil, S. XXXIX flP. ; für das Moseldepartement in dem Annuaire für 1804 und für die rheinischen Departements in den betreffenden Annuaires.

Die Karte giebt das für das Jahr 1813 Gültige an.

Besondere Schwierigkeiten verursachte in den rheinischen Departements der Bedarf geeigneter Männer für die Maire-Stellen .

1) Gräff, I. S. 425, § IV, Art. 18 und 20, welche bei v. Daniels fehlen.

2) v. Daniels, IV. S. 133. Anm. 1.

40

bei der grossen Anzahl dei^ Gemeinden, aus denen die Arron- dissements sich zusammensetzten. Ausserdem überlastete der Dienst- verkehr mit den vielen Gemeinden die Unterpräfekten mit Arbeit, und die grosse Zahl der untersten Verwaltungsbeamten erschwerte ihre Kontrolle. Infolgedessen sahen sich die Präfekten genötigt, mehrere Einzelgemeinden zu einer Samtgemeinde, ebenfalls Mairie benannt, zusammenzuschliessen, eine Massregel, welche eine schnel- lere und einfachere Erledigung der laufenden Geschäfte herbei- führte. Der Beschluss der Consuln vom 11. Messidor X (30. Juni 1802) bestätigte die Massregel. Diese Änderung hatte auch das für sich, dass sie an frühere Zustände anknüpfte, wo der „Prevöt" die Verwaltung mehrerer Gemeinden in der Hand hatte ^).

In den Departements Sarre und lihin et Moselle sank in- folge dieser Massregel die Zahl der Mairien ganz bedeutend, auf ein Fünftel bis ein Sechstel der ursprünglichen Zahl. Beim De- partement Moselle fand keine Zusammenfassung der vielen kleinen Mairien zu grösseren Samtgemeinden statt; daher erklärt sich hier die grosse Zahl derselben. Ob und inwieweit diese Än- derung auch in den Departements Forets, Ourthe, Meuse inferieure eingetreten ist, entzieht sich meiner Kenntnis, da die angezogenen Quellen darüber keinen Aufschluss geben. Soweit der Regierungs- bezirk Aachen Anteil an jenen belgischen Departements hat, Hessen mich die preussischen Statistiken im Stich in Bezug auf die Frage, welche Orte während der Fremdherrschaft Mairien waren. Ich war daher für diese Teile allein auf Oudiette angewiesen, der in seinem Denombrement general die Mairien von den gewöhnlichen Ortschaften unterscheidet.

Die Zusammensetzung und Zahl der vergrösserten Mairien der rheinischen Departements hat im Laufe der Zeit auch Ver- änderungen erfahren. Beim Departement Roer crgiebt es sich aus einem Vergleiche der Verzeichnisse bei Dorsch und im An- nuaire für das Jahr 1813. Bereits vor dem Jahre 1809 scheint das Dorf Laurensberg aus dem Canton Linnich ausgeschieden und mit der Mairie Höngen, Canton Eschweiler, vereinigt worden zu sein. Durch Dekret vom 6. Januar 1810 wurde die Gemeinde, d. h. hier Samtgemeinde oder Mairie, Fronhoven aus dem Canton

1) Zegowitz, S. 46 u. v. Daniels, IV. S. 403. Art. 6.

41

Linnich ausgeschieden und mit der Mairie Dürwiss, Canton Esch- wciler vereinigt. Fronhoven schied damit als selbständige Mai- rie aus ^)

Im Departement Rhin et Moselle wurde durch Dekret vom 12. Dezember 1806 der Weiler Weissenthurm aus dem Verbände des Cantons Andernach gelöst und mit der Gemeinde Kettig, Mairie Bassenheim , Canton Riibenach , vereinigt 2). Beim Departement Sarre weist ein Vergleich zwischen dem Annuaire von Zegowitz vom Jahre 1802 und dem von Delaraorre vom Jahre 1809 gleich- falls Veränderungen nach^). Die Karte stellt in allen Fällen den Zustand am Ende der französischen Herrschaft dar. Wenn daher für die erstere auch die Veränderungen der vorausgegangenen Jahre gleichgültig sind, so hätte ich doch gern eine vollständige Uebersicht der Umgestaltungen gegeben; dies war mir jedoch nicht möglich, da die vorhandenen Sammlungen ehemaliger französischer Gesetze und Verordnungen, in dieser Hinsicht wenigstens, lückenhaft sind ; ich habe bis jetzt vergeblich nach den meisten der in Frage kommenden Dekrete gesucht.

Die grösste Veränderung ist, soweit mir bekannt geworden, in den ehemaligen Cantonen Saarbrücken und Arnual eingetreten : In dem oben angeführten Tableau des Saardepartements im XI. B. des Recueil besteht der Canton Saarbrücken nur aus den Städten Saarbrücken, St. Johann, sowie aus den Gemeinden Malstatt und Burbach ; er war an zwei Seiten vom Canton Arnual eingeschlossen und trennte diesen selber in zwei Teile ; ebenso ist es nach der schon genannten division territoriale du departement de la Sarre. Bei Zegowitz, also im Jahre 1802, begegnete mir die erste Angabe über die in diesen Cantonen erfolgte Bildung der Mairien. Danach war der Canton Saarbrücken zu der einen, gleichnamigen Mairie zusammengefasst. Im Bereiche des Cantons Arnual waren aber soweit die heutige Rheinprovinz in Betracht kommt die Mairien Dudweiler, Ludweiler, Kleinblittersdorf, Völklingen, Bisch- misheim, Gersweiler gebildet. 6 Jahre später, im Annuaire von

1) Bullet. IV, 263, no. 5144.

2) Bullet. IV, 130, 110. 2140.

3) Die Mairien Zurleiben; Mathias im Canton Trier sind 1809 in die Mairie Trier aufg-egangen. Dagegen bestehen 1809 die Mairien Ehrang, Hausbach, Hüttersdorl", welche 1802 noch nicht vorhanden waren.

42

Delamorre, zeigt sich eine ganz andere Einteilung. Die Mairie Saarbrücken vom Jahre 1803 hat sich bedeutend erweitert: die Mairien Gersweiler und Bischraisheim aus dem Canton Arnual sind ganz in die Mairie Saarbrücken aufgegangen, und auch Arnual, der Hauptort des gleichnamigen Cantons, gehört zur Mairie Saar- brücken. Der Canton Arnual (preussischen Anteils) besteht nun- mehr nur noch aus den Mairien Ludweiler, Dudweiler und Klein- blittersdorf und ist durch den Canton Saarbrücken in drei von einander getrennte Stücke geteilt. Dieser Zustand hat nach der Beschreibung des Regierungsbezirks Trier von Barsch bis zum Ende der französischen Herrschaft gedauert.

Der Fall steht meines Wissens in einer Hinsicht ganz allein da; denn bei keinem anderen Canton kommt es vor, dass der Hauptort zu einer fremden Mairie gehört. Vielmehr sind alle Cantonshauptorte sonst auch Hauptorte einer Mairie, ausser Wei- den im Departement Roer, welches zur Mairie Lövenich gehörte. Überhaupt decken sich, abgesehen von den Enclaven natürlich, fast überall auch nach Einführung der Mairien und Gemeindebe- zirke an den Aussenseiten der Cantone die Cantons- und Mairie- grenzen. Man ist bei der Zusammenlegung der Einzelgemeinden zu Mairien fast überall in dem alten Cantonrahmen verblieben, so- dass dieser auch nach der erwähnten neuen administrativen Ein- teilung noch immer Bedeutung hat, ganz abgesehen von den Wahlen, der Rechtspflege und kirchlichen Einteilung, wo er die anfängliche Bedeutung bis zum Ende der französischen Epoche be- halten hat.

Kirchliche Einteilung.

A. Katholischer Kultus.

Die Verluste, welche die katholische Kirche in den alten französischen Departements erlitten hatte, trafen dieselbe auch in den eroberten Ländern, freilich zu verschiedenen Zeiten. Die neun belgischen Departements waren bereits 1795 mit Frankreich ver- einigt worden. Im folgenden Jahre begann man mit dem Erlass der Gesetze, welche in Belgien die Aufliebung der Klöster und

43

canderen kirchlichen Genossenschaften und die Einziehung und Ver- steigerung ihrer Güter verfügten ^).

Bei der Organisation der 4 rheinischen Departements liess die französische Regierung aus politischen Rücksichten die Gesetze und Dekrete über Säcularisation der geistlichen Güter und des Kirchenvermögens nicht sogleich zur Publikation und Ausführung gelangen ^). Nachdem durch den Frieden zu Luneville diese Län- der mit Frankreich völkerrechtlich vereinigt waren, stand der Ausführung der französischen Gesetze kein Hindernis mehr im Wege. Sie verzögerte sich indessen noch bis zum Juni 1802.

Das Concordat vom 15. Juli 1801 zwischen Pius VII. und der französischen Regierung stellte den Frieden zwischen Kirche und Staat wieder her. Behielt letzterer auch das durch die Re- volution der Kirche Entrissene, so wurde doch die katholische Re- ligion als Ueberzeugung der Mehrheit der französischen Bürger anerkannt, ihre freie öffentliche Ausübung gestattet und für die nötigsten Bedürfnisse eine Abhülfe von selten des Staates ge- sichert^). Den veränderten Verhältnissen entsprechend sollte eine neue Circumscription der Erzbistümer, Bistümer und Pfarreien vor- genommen werden ^).

Auf Grund des Concordates erfolgte am 18. Germinal X (8. April 1802) der Erlass der „Organischen Artikel", des fran- zösischen Kultusgesetzes, welches die näheren Bestimmungen über das Verhältnis zwischen Staat und Kirche sowie über die Neu- ordnung der Kultusangelegenheiten enthält^).

Titel IV der Verordnungen über die katholische Kirche be- stimmt das Nähere über die neue Circumscription der Erzbistümer,

1) Das Gesetz vom 15. Fructidor IV (1. Sept. 1796) hob die Klöster und die anderen kirchlichen Genossenschaften auf und vereinigte deren Besitz mit den Staatsdomänen. Das Gesetz vom 17. Fruct. desselben Jahres verordnete den Verkauf der Güter. Das Gesetz vom 5. Fri- maire VI (23. Nov. 1797) hob auch die weltgeistlichen Kapitel, einfachen Beneficien und Seminarien, sowie die weltHchen Korporationen auf und stellte deren Güter ebenfalls unter die Staatsdomänen. Hermens, Hand- buch der gesamten Staatsgesetzgebung über den christlichen Kultus, III. S. 30.

2) Hermens, III. S. 29. u. 30.

3) Hermens, I. S. 464 ff.

*) Artikel 2 und 9 des Concordats. 5) Hermens, I. S. 481 ff.

44 -

Bistümer und Pfarreien. Es sollen demnach in ganz Frankreich 10 Erzbistümer und 50 Bistümer errichtet werden. In jedem Can- ton soll wenigstens eine Pfarrei, daneben aber je nach dem Be- dürfnisse vom Bischof im Einvernehmen mit dem Präfekten noch eine Anzahl Succursal- oder Hülfspfarreien errichtet werden. Die Pfarrer und Hülfspfarrer werden vom Bischöfe ernannt. Der Papst hatte bereits vorher die alten Erzbistümer und Bistümer aufge- hoben und die Errichtung der von der französischen Regierung vorgeschlagenen genehmigt. Der Cardinallegat Caprara, der vom päpstlichen Stuhle mit ausserordentlichen Vollmachten ausgestattet war, machte am 9. April 1802 die päpstliche Circumscriptions-Bulle bekannt, unterdrückte alle bestehenden Pfarreien und forderte die zu installierenden neuen Bischöfe zur Einrichtung der neuen PfaiTeien auf^).

Bei dieser neuen Einteilung blieb der alte Zusammenhang, wenigstens soweit es sich um das linke Rheinufer handelt, unbe- rücksichtigt; die Organisation lehnte sich nämlich an die vorhan- denen Departementsgrenzen an. Der Kölner Stuhl verlor seinen Metropolitan - Charakter und wurde sogar nach Aachen verlegt. Trier behielt zwar seinen Bischofssitz, aber die erzbischöfliche Würde wurde auch ihm genommen. Beide Bistümer verloren ansehn- liche Teile ihrer ehemaligen Sprengel.

Für den linksrheinischen Teil der Rheinprovinz 'kommen fol- gende der neuen Erzbistümer und Bistümer in Betracht:

I. Erzbistum Besan^on: Bistum Metz mit den Departements: Moselle und Forets.

IL Erzbistum Mecheln :

Bistum Lüttich mit den Departements: Ourthe und Meuse in- ferieure.

Bistum Aachen mit den Departements : Roer ^) und Rhin et Moselle.

1) Hermens, I. S. 605 ff.

2) Nachdem Wesel dem Roerdepartement einverleibt war, wurde die Festung- Wesel nebst Rayon durch Dekret des Cardinais Caprara vom 8. März 1808 mit dem Bistum Aachen vereinigt. Hermens, III. S. 271. Die am 25. Januar 1807 nüt dem Roerdepartement vereinigte Bislicher oder Büdericher Insel Avar bereits mit dem Bistum Aachen vereinigt worden durch Dekret vom 1. Sept. 1807. (Frcäf.-Akten des Roerdpts. von 1808, S. 37.)

_ 45 --

Bistum Trier mit dem Departement Sarre.

Auch Mainz, welches Sitz eines Bischofs geblieben war, unter- stand dem Erzbistum Mecheln.

Wie bei der Circumscription der neuen Bistümer die Departe- mentsg-renzen, so wurden bei der Abgrenzung der neuen Pfarreien die Cantonsgrenzen zu Grunde gelegt. In jedem Ganton .wurde eine Gantonalpfarrei errichtet, in den volkreichen Stadtcantonen Köln, Aachen, Koblenz mehrere; auch in dem ländlichen, aber weitausgedehnten Ganton Rheinbach wurden 2 Pfarreien für nötig erachtet^). Innerhalb der Gantone wurden dann noch den orga- nischen Artikeln gemäss nach Bedürfnis Succursal-, Annexkirchen und Kapellen errichtet.

Die neue Pfarrorganisatioji scheint auf Schwierigkeiten ge- stossen zu sein; sie kam erst in den folgenden Jahren zur Aus- führung ^).

Für das Bistum Aachen erfolgte die neue Umschreibung der Pfarreien etc. unterm 10. Ventöse XII (1. März 1804), für das Bistum Trier unterm 20. Ventose XI (11. März 1803)3). jy^ Laufe der folgenden Jahre sind jedoch Veränderungen eingetreten, wie sich im einzelnen aus einer Vergleichung der vorhandenen Quellen ergiebt^). Für die übrigen Bistümer sind mir die neuen

1) Hüffev, Forschungen auf d. Gebiete d. französ. u. rhein. Kirchen- rechts. Bistum Aachen, S. 220 und 221.

2) Vg'l. d. bezügl. Worte in dem Dekrete des Bischofs Berdolet bei Hüffer a. a. 0. und die Angaben in dem Annuaire des Moseldepartements für 1804, S. 108.

3) Hüffer, a. a. 0. Blattau, Statuta synodal. VIT. S. 83 ff.

'^) In dem Dekrete des Bischofs Berdolet ist Marienforst als Gan- tonalpfarrei für Bonn-Land genannt. Im Handbuch für das Rhein- und Moseldepartement für das Jahr 1809 ist Lessenich als Cantonspfarrei für den genannten Canton atifgeführt. Statt der im Dekrete genannten Cantonspfarrei Ulmen wird in dem betr. Handbuch die Gantonalpfarrei zu Üss erwähnt. Am Ende der französ. Herrschaft muss indessen Ulmen wieder Gantonalpfarrei gewesen sein. Handbuch f. d. Rhein- u. Mosel- departement für 1812 u. Bulle De salute animarum vom 16. Juli 1821, vgl. bei Blattau VII, S. 574 die betr. Stelle! Für den Ganton Bergheim ist 1804 Bergheimerdorf als Gantonalpfarrei aufgeführt. Im Annuaire für das Roerdepartement für 1809 ist Bergheim angegeben.

Die Succursalpfarr-Einrichtung unterlag mehrfachen Veränderungen. Am 11. Prairial Xll (31. Mai 1804) erscheint bereits ein kaiserliches Dekret über eine neue Umschreibung der Succursalen. Nach Erlass

- 46 --

Umschreibungen nicht bekannt geworden. Durch kaiserliches De- kret vom 30. Sept. 1807 wurde die Zahl der besoldeten Succursal- pfarrerstellen von 24000 auf 30 000 für ganz Frankreich erhöht^).

Auf der Karte konnten nur die Sitze der Bischöfe, die Cantonal- und Succursalpfarreien Aufnahme finden. Selbstredend mussten die letzten Angaben aus französischer Zeit hierfür mass- gebend sein. Für das Roerdepartement folgte ich den Angaben des Annuaire für 1809, für das Rhein- und Moseldepartement denen des betreffenden Handbuches für 1812. Im Saardepartement ist das Verzeichnis in dem Annuaire von Delamorre für das Jahr 1810 zu Grunde gelegt, welches auf dem bereits erwähnten neuen Etat vom 15. Januar 1808 fusst. Das Annuaire für das Moseldepartement für 1804 giebt die Succursalpfarreien nicht an, und da mir von den Departements Forets, Ourthe und Meuse inferieure gar keine An- nuaires oder sonstige gleichzeitige Quellen zur Verfügung standen, so war ich für diese Teile auf die Hülfe der Generalvicariate zu

des kaiserl. Dekretes vom 30. Sept. 1807 verteilte sich die Zahl der be- soldeten Hülfspfarrerstellen folgendermassen: (Hermens IL S. 385.)

Bistum Aachen ( ^^P" ^«^^ .... 503 l Rhin et Moselle 250

Bistum Lüttich ( " Ourthe . . . 274

\ Meuse inferieure 212

Bistum Trier Sarre .... 245

Für das Bistum Trier sind bei Blattau, VII. S. 83 ff. abgedruckt: 1. der am 20. Ventöse XI (11. März 1803) von der Regierung genehmigte Etat der Hülfskirchen u. Kapellen. 2. Die neue Umschreibung der Siiccur- salen vom 25. Prairial XIII (15. Juni 1805). 3. Der gemäss dem kaiserl. Dekret vom 30. Sept. 1807 veränderte Etat der Succursalen vom 15. Ja- nuar 1808.

Im Rhein- und Moseldepartement sind im Jahre 1808 eine Anzahl Succursalpfarreien unterdrückt worden (Hdbeh. f. 1809, S. 157 ff.), so- dass 1812 überhaupt nur noch 246 aufgeführt werden. (S. Hdbch. für 1812.) Auch im Saardepartement giebt es 1810 im ganzen nur 244 Succursal- pfarreien. Einen Widerspruch finde ich in den Angaben bezügl. des Roerde- partements : Das Annuaire für das Jahr 1809 giebt die Zahl der im Departe- ment vorhandenen auf 507 an, führt aber in dem beigegebenen Ver- zeichnis — welches mit dem in den Präfekt.-Akten des Roerdepts. von 1808, S. 313 ff. d.d. 22. Apr. 1808 übereinstimmt nur 504 auf. Letzteres musste natürlich massgebend sein.

1) Hermens, II. S. 385.

_ 4? -■

Köln und Trier angewiesen, dank der ich zu sicheren Resultaten gekommen zu sein hoffe.

B. Evangelisch erKultus.

Den Evangelischen auf dem linken Eheinufer brachte die Re- volution, die jeden Unterschied der Konfession hinsichtlich der Rechte ihrer Bekenner aufhob, die Beseitigung der Beschränkungen, denen dieselben bis dahin noch in den ehemals katholischen Terri- torien unterworfen gewesen waren. Das bereits erwähnte franzö- sische Kultusgesetz vom 8. April 1802 regelte auch die Organisation der evangelischen Kirche ^).

1. Reformierte.

Für die Reformierten sollte es Pfarreien, Localconsistorien und Synoden geben. Mehrere Pfarreien mit zusammen 6000 Seelen bildeten ein Consistorium , fünf Consistorialkirchen eine Synode. Keine Kirche sollte sich aus einem Departement in ein anderes er- strecken; die Departementsgrenzen waren also für die neue Organi- sation massgebend ^).

Im Departement de la Sarre gab es 3 Consistorialkirchen und 20 Pfarreien mit zusammen 17871 Seelen^). Da die Gemeinden innerhalb der Departements zerstreut und nicht durch vorhandene administrative Grenzen umschlossen sind, so folgen nachstehend die einzelnen Localconsistorien mit den dazu gehörigen Pfarreien.

1 . Localconsistorium zu K u s e 1 mit 9 Pfarreien : Webs- weiler, Achtelsbach, Altenglan, Baumholder, Pfeflfelbach, Ulmet, Berschweiler, Konken, Kusel.

2. Localconsistorium zu Meisenheim mit 3 Pfarreien : Meisenheim, Becherbach, Hundsbach.

3. Localconsistorium zu Saarbrücken mit 8 Pfarreien : Saarbrücken, Ludweiler, Waldmohr, Allenbach, Breitenbach, Nieder- kirchen, Limbach, Obermisau.

Im Departement de Rhin et Moselle gab es 5 Localconsistorien und 36 Pfarreien mit 26732 Seelen^).

1) Articles organiques des cultes protestans bei Hermens, I. S. 527 ff.

2) A. a. 0. Art. 15, 16, 17, 28.

3) Delamorre, S. 273 ff.

*) Handbuch für. 1812, S. 66, 67, 149 ff.

_ --

1 . Localconsistorium zu S i m m e r n mit 7 Pfarreien : Argen- thal, Hörn, Neuerkirch, Pleizenhausen, Sargenrotli, Simmern und Holzbach.

2. Localconsistorium zu K i r c h b e r g mit 6 Pfarreien : Buchenbeuren, Dickenschied, Gemünden, Kirchberg, Oberkostenz, Würrich.

3. Localconsistorium zu Creuznach mit 8 Pfarreien : Creuznach, Flamersheim, Heddesheim, Langenlonsheim , Lauben- heim, Oberwinter, Remagen, Roxheim.

4. Localconsistorium zu S o b e r n h e i m mit 7 Pfarreien : Bockenau, Kellenbach, Monzingen, Niederhausen, Sobernheim, Wald- böckelheim, Weinsheim.

5. Localconsistorium zu S t r o m b e r g mit 8 Pfarreien : Bacharach, Ellern, St. Goar, Mannebach, Oberdiebach, Rheinböllen, Steeg, Stromberg.

Im Departement de la Roer bestanden 5 Localconsistorien und 62 Pfarreien ^) mit 38000 Seelen (1804) 2).

1. Localconsistorium zu Stolberg mit 18 Pfarreien : Aachen, Burtscheid, Düren, Eschweiler, Gemünd, Heinsberg, Linnich, Hüns- hoven, Randerath, Urmond, Röttgen, Köln, Frechen, Jülich, Kirch- herten, Weiden, Wevelinghofen, Sittard ^).

2. Localconsistorium zu Mors mit 12 Pfarreien: Alpen, Baerl, Budberg, Homberg, Hörstgen, Mors, Neukirchen, Orsoy, Re- pelen, Rheinberg, Vluyn, Wallach.

3. Localconsistorium zu Crefeld mit 9 Pfarreien: Burg- waldniel, Capellen, Crefeld, Emmerich, (Hoch-Emmerich), Finemers- heim, Gladbach, Kaldenkircheu, Süchteln, Viersen.

4. Localconsistorium zu 0 d e n k i r c h e n mit 8 Pfarreien : Jüchen, Hückelhoven, Kelzenberg, Loevenich, Otzenrath, Rheidt, Schwanenberg, Wickrath.

5. Localconsistorium zu C 1 e v e mit 15 Pfarreien : Cleve,

1) Annuaire für 1813, S. 157 ff,

2) Dorsch, S. 126. Die späteren Annuaires geben die Zahl nicht an. ^) In dem Annuaire für 1809 fehlen Sittard und Urmond, während

bei Recklinghausen, I. S. 187, bezw. 189 die Pfarrer für jene Zeit nament- lich aufgeführt sind. In dem Annuaire für 1811, S. 148 erscheint zuerst Sittard, im Annuaire für 1812, S. 95 erscheint Urmond zuerst.

- --

Büderich, Cranenburg, Gennep, Goch, Issum, Kecken, Moyland, Pfalzdorf, Calcar, Sonsbeck, Uedem, Weeze, Wesel, Xanten ^).

2. Lutherische.

Für die Lutherischen sollte es Pfarreien, Localconsistorien, Inspektionen und Generalconsistorien geben. In Bezug auf die Er- richtung der ersteren beiden galten dieselben Bestimmungen wie für die Reformierten. Die Inspektion setzte sich aus fünf Local- consistorien zusammen. Generalconsistorien gab es drei: eins zu Strassburg für die Departements Haut-Rhin und Bas-Rhin, eins zu Mainz für die Departements Mont Tonnerre und Sarre, eins zu Köln für Rhin et Moselle und Roer ^).

Im Departement de la Sarre waren 8 Localconsistorien mit 60 Pfarreien und (1809) insgesamt 42 652 Seelen ^). Auch bei den Lutherischen empfiehlt sich aus denselben Gründen wie bei den Reformierten nachstehende Übersicht.

1. Localconsistorium zu Birkenfeld mit 7 Pfarreien: Bir- kenfeld, Leisel, Niederbrombach, Nohen, Züsch, Sötern, Nohfelden.

2. Localconsistorium zu K u s e 1 mit 8 Pfarreien : Weierbach (ausserhalb der Rheinprovinz), Baumholder, Reichenbach, Kirchen- bollenbach, St. Julian, Kusel, Burglichtenberg, Theisbergstegen (ausserhalb der Rheinprovinz).

3. Localconsistorium zu Idar mit 13 Pfarreien: Herrstein, Niederwörresbach, Hosenbach, Veitsroth, Oberstein, Bergen, Wicken- rodt, Weierbach, Veldenz, Mülheim-Mosel, Wolf, Cleinich, Idar.

1) Die reformierte Pfarrei Mörmter, im Annuaire für 1809 noch auf- g-eftihrt, ist noch im Jahre 1808 eingeg-ang-en. v. Reckhnghausen, III. S. 259. Geldern ist in den Annuaires für 1809 und 1810 noch als refor- mierte Pfarrei aufgeführt, von da ab nicht mehr. Dies ist nicht richtig. Die seit Abzug der Preussen aus Geldern sehr zurückgegangenen beiden evangelischen Gemeinden daselbst waren 1807 ohne Geisthche. Am 30. März 1808 erfolgte die Vereinigung der beiden Gemeinden zu einer einzigen evangelischen Gemeinde. Der erste Prediger war ein lutherischer; nach dessen Weggang 1812 folgte ein reformierter, v. Recklinghausen, IIL S. 234 und 235. So erklärt es sich, dass auf Seite 51 nach dem An- nuaire für das J. 1813 welches natürlich noch während des Jahres 1812 zusammengestellt wurde, Geldern als lutherische Pfarrei aufgeführt ist. Auf der Karte sind beide Confessionen angedeutet.

2) Artikel 33, 34, 35, 36, 40 des bereits angeführten Gesetzes vom 8. April 1802.

3) Delamorre, S. 271.

4

^ 50 -^

4. Localconsistorium zu M e i s e n h e i m mit 13 Pfarreien : Meisenheim, Cappeln, Sien, Sulzbaeli, Grumbacli, Oifenbach, Mecken- bach, Hundsbach, Abtweiler, Staudernheim, Meddersheim, Bäx- weiler (wohl Bcärweiler im Canton Meisenheim), Ürxheim (?).

5. Localconsistorium zu Ottweiler mit 6 Pfarreien: Ott- weiler, Niederlinxweiler, Dörrenbach, Wiebeiskirchen, Waldmohr und Münchweiler (die beiden letzteren liegen ausserhalb der Rhein- provinz).

6. Localconsistorium zu St. Johann mit 6 Pfarreien : St. Johann, Heusweiler, Dudweiler, Völklingen, Dirmingen, Neun- kirchen.

7. Localconsistorium zu Saarbrücken mit 5 Pfarreien : Saarbrücken, Arnual, Malstatt, Bischmisheim, Köln.

8. Localconsistorium zu Wirschweiler mit 6 Pfarreien : Wirschweiler, Hottenbach, Rhaunen, Alienbach, Sensweiler, Thalfang.

Im Departement de Rhin et Moselle gab es 4 Consistorial- kirchen mit 40 Pfarreien und insgesamt 25111 Seelen^).

1. Localconsistorium zu Kastellaun mit 10 Pfarreien: Alterkülz, Bell, Biebernheim, Kastellaun, Koblenz, St. Goar, Göden- roth, Pfalzfeld, Werlau, Winningen.

2. Localconsistorium zu Trarbach mit 8 Pfarreien: Dill, Enkirch, Irmenach, Laufersweiler, Lötzbeuren, Raversbeuren, Traben, Trarbach.

3. Localconsistorium zu Simmern unter Dhaun mit 12 Pfarreien: Burgsponheim, Eckweiler, Gebroth, Hausen, Henn- weiler, Johannisberg , Kirn, Pferdsfeld, Simmern unter Dhaun, Sobernheim, Weiler, Winterburg.

4. Localconsistorium zu Creuznach mit 10 Pfarreien: Bacharach, Bretzenheim, Creuznach, HüfFelsheim, Mandel, Münster am Stein, Seibersbach, Waldalgesheim, Waldlaubersheim , Win- desheim.

Im Departement de la Roer gab es 1812 2 Consistorialkirchen mit 15 Pfarreien 2) und 4200 Seelen (1804) 3).

1) Handbuch für das Rhein- und Moseldepartement für 1812, S. 66 u. 67 und 147 ff.

2) Annuaire für 1813, S. 159 u. 160.

3) Dorsch, S. 126. In keinem späteren Annuaire ist die Seelenzahl der einzelnen Confessionen angeg-eben.

-- 51

1. Localconsistorium zu Köln mit 7 Pfarreien: Crefeld, Cleve, Köln, Geldern, Neuss, Pfalzdorf, Wesel. Letztere Pfarrei scheint erst 1809 ins Roerdepartement einbezogen zu sein^).

2. Localconsistorium zu Stolberg- mit 8 Pfarreien : Stolberg, Montjoie, Menzerath, Düren, Aachen, Jülich, Gemünd, Zweifall.

In den für die Rheinprovinz in Betracht kommenden Teilen der belgischen Departements gab es nur wenige Protestanten. Die Pfarreien, deren Existenz mir auf Grund des vorhandenen Materials sicher schien, sind in die Karte aufgenommen^).

Für die anderen christlichen Religionsgesellschaften sowie für die Juden stand mir zur Zeit kein ausreichendes Material zur Ver- fügung, sodass auf Darstellung dieser Verhältnisse auf der Karte verzichtet werden musste.

Strassen.

In der Statistik von Dorsch sowohl als in den Annuaires der Departements Moselle, Rhin et Moselle, Sarre, Mont Tonnerre, Roer ist ein Abschnitt den Verkehrsmitteln gewidmet. Für die übrigen Departements fehlen Nachrichten aus französischer Zeit über die Strassen. Einen Ersatz bieten hier die gleichzeitigen französischen Karten der betreffenden Departements. Auch für die übrigen Teile kommen hier die Karten No. 4, 5, 6, 7, 23, 24, 25, 26, 28, 29, 56, 57, 58, 60 des Verzeichnisses S. 17 ff", in Betracht. Sehr zu be- dauern ist es, dass die oben S. 16 erwähnte französische Strassen- karte aus dem Jahre 1811 nicht aufzutreiben war.

Auf Grund dieses Materials war es möglich, den grössten Teil der wichtigeren, durchgehenden Strassenzüge jener Zeit festzustellen. Die Karten mussten freilich mit Vorsicht benutzt werden ; die Mängel derselben machten sich auch hier fühlbar, und es war nicht immer möglich, die vorhandenen Strassenzüge mit Strassen unserer heu- tigen Spezialkarten zu identiflcieren, von denen sie doch allein in die vorliegende Karte der französischen Zeit übertragen werden konnten. Die Identificierung ist auf manchen Strecken besonders

1) Annuaire für 1809, S. 144 und Annuaire für 1810, S. 159.

2) Demmer, Geschichte der Reformation am Niederrhein und der Entwickelung- der evang-el. Kirche daselbst bis zur Gegenwart. Aachen 1885. Topograph. -Statist. Uebersicht des Regierungsbezirks Aachen. Aachen 1820.

52 --

dadurch erschwert, dass Strassenverlegungen oder Neuanlagen seit der preussischen Besitzergreifung stattgefunden haben ; an vielen Stellen ist daher das Neue vom Alten nicht zu unterscheiden, na- mentlich, da unsere modernen Karten der Rheinprovinz selten Ver- merke über alte Wege enthalten. Die Klarstellung dieser Fragen ist zeitraubend. Daher ist vorläufig auf Vollständigkeit verzichtet und nur dasjenige eingezeichnet, was für den vorliegenden Zweck hinreichend zuverlässig erschien.

Strassenbau, namentlich durchgehende Verbindungsstrassen, waren ein wunder Fleck der alten Zeit. Er trug überhaupt da- mals in Deutschland das Gepräge der ünvollkommenheit an sich, während Frankreich seit Ludwig XIV. darin weit fortgeschritten war^). Wie die alten Landstrassen streckenweise beschaffen waren, kann man noch hier und da in ländlichen Gegenden beobachten, wo sie abseits von den neueren und verbesserten Verkehrslinien in ihrem alten Zustande, verödet und kaum noch vom Lokalverkehr benutzt, da liegen. Ein hervorragendes Beispiel für den Zustand einer Landstrasse und noch dazu. nach der französischen Epoche bietet eine Stelle in dem Grenzregulierungsvertrage zwischen Preussen und den Niederlanden vom 26. Juni 1816. Nach Artikel 6 sollte die grosse Strasse Luxemburg-Stavelot-Spaa an der Südecke des Kreises St. Vith die Landesgrenze bilden. Mit dieser einfachen Bestimmung kam man aber nicht aus, denn die Strasse bestand an einigen Stellen aus verschiedenen Strassenzügen , welche von den Fuhrleuten je nach der Jahreszeit befahren wurden; zeitweise zogen die Fuhrleute es sogar vor, durch das Feld zu fahren, wenn die eigentliche Strasse unbrauchbar war^). Daher war man genötigt, in dem betreffenden Artikel genau zu bestimmen, welcher Weg, d. h. welche Wagenspur bei Errichtung der Grenzpfähle als die verabredete Grenzlinie anzusehen sei. Durchweg gleichmässig und gut chaussierte Wege, wie es deren heute fast aller Orten giebt, waren damals selten, und nur wo grössere, zusammenhängende Territorien sich gebildet hatten, oder Handel und Verkehr blühten, stand es besser. Die Zahl der direkten Verbindungen war geringer wie heute; wenn z. B. schweres Fuhrwerk von Trier nach Aachen geführt werden sollte, so musste es den Umweg über Koblenz und

1) Krünitz, Oekonom.-technologische Encyclopädie Bd. LXII. LXIII.

2) vgl. Moser, Patriotische Phantasien II. S. 421 f.

- 53

Köln machen *). Dabei wiesen die alten Landstrassen oft erheb- liche Krümmungen und ganz bedeutende Steigungen auf, welche Zeit, Fuhrwerk und Geld der Reisenden und Kaufleute unnötig in Anspruch nahmen. Die vielen kleinen Herren, durch deren Gebiet die Reise ging, hatten selbstredend kein Interesse daran, Weg und Reise zu kürzen.

Als nun der langjährige Krieg französische und deutsche Truppen hin und her über die Landstrassen trieb und keine Ver- waltung für die Instandhaltung oder Verbesserung der Communi- cation sorgte, wurde der Zustand der Strassen, Wege und Brücken an vielen Stellen geradezu gefährlich.

Auch nach der Organisierung des Landes fehlten in der ersten Zeit die Mittel zur Durchführung der notwendigen Verbesserungen, denn der Krieg hatte dafür nichts übrig gelassen. Die Präfekten der Departements Rhein und Mosel und Saar sahen sich genötigt, ihre Zuflucht zum guten Willen der Gemeinden zu nehmen ^).

Diese, deren Interesse dabei ja auch in Frage kam, sind viel- fach dem Aufrufe der Präfekten, freiwillig die Instandsetzung der Landstrassen in die Hand zu nehmen, nachgekommen.

Es lag im eigensten Interesse der Eroberer, nach der end- gültigen Einverleibung des linken Rheinufers dem Strassenbau be- sondere Aufmerksamkeit zu schenken. Der Rhein war die Grenze; um aber in einem zukünftigen Kriege diese Grenze rasch an den wichtigsten Punkten zu erreichen, genügte das damalige Strassen- netz ebenso wenig, wie es dem Handel und Verkehr genügen konnte, von dem infolge der Vereinigung der vielen ehemals getrennten Lande eine freiere Entwickelung zu erwarten war, deren Förderung die Regierung sich angelegen sein lassen musste, um das Land auch moralisch zu erobern.

Unter dem französischen Regiment ist denn auch viel in dieser Hinsicht geschehen. Die Richtung mancher für den Durchgangs- verkehr wichtiger Strassen wurde verbessert, die durchgehende Chaussierung der Hauptstrassen begonnen und nach Massgabe der vorhandenen Kräfte und Mittel weiter geführt. Im alten Reich war z. B. die Strasse Koblenz-Simmern-Bingen über das Gebirge

1) Topograph.-statist. Uebersicht d. Regbz. Aachen. 1820. S. XIV. Das war noch 1819 der Fall.

2) Vanrecum S. XVIII. Zegowitz S. 139 ff.

54

die einzige, allen Ansprüchen genügende Verbindung zwischen Koblenz und Mainz. Sie war zudem aus Eifersucht zwischen Kur- Pfalz und Kur-Trier niemals' in gutem Zustande gehalten worden^). Diese Strasse wurde bis 1800 bereits seitens der von ihr durch- zogenen Cantone freiwillig repariert. 1802 wurde die kürzere und viel bequemere Strasse Koblenz-Bingen am linken Ufer des Rheins entlang eröffnet^); 1805 die Landstrasse Koblenz -Lüttich ^). Auch im Roerdepartement hatten die Strassen in den Kriegsjahren sehr gelitten. Zudem waren nur wenige chaussiert. Hier begann be- reits 1800 die Wiederherstellung und Verbesserung. Die wichtig- sten mussten gerade gelegt und erbreitert werden. Für das Roer- departement als Durchgangsgebiet zwischen dem inneren Frankreich, Deutschland und Holland waren diese Arbeiten von besonderer Wichtigkeit. Bis zum Jahre 1804 scheinen auf einigen Strecken schon ansehnliche Fortschritte in diesen Arbeiten gemacht worden zu sein*). In der Gegend von Aachen waren damals auch schon einzelne Strecken gepflastert, wohl eine Folge des starken Kohlen- fuhrverkehrs. Durch kaiserliches Dekret vom 23. Fructidor XII (10. Sept. 1804) wurde der Bau der Strecke Aachen-Montjoie ver- ordnet^). Auf diese Weise sollte schliesslich Aachen mit Trier direkt verbunden werden.

Eine neue Transversalstrasse, die in erster Linie militärischen Zwecken dienen sollte, wurde auf Napoleons Befehl im Jahre 1807 eröffnet. Die Kosten trug die Regierung. Die Strasse sollte die Festungen Venlo und Wesel verbinden und über Straelen, Gel- dern, Issum, Alpen, Büderich führen. 1810 arbeitete man noch daran *^).

Derartige Arbeiten kosten viel Geld und Zeit. Manche sind erst unter der preussischen Herrschaft zum Abschlüsse gekommen. Die Strasse Köln-Jülich-Aachen z. B. war im Jahre 1816 noch auf einer Strecke von 6 Meilen nur stückweise ausgebaut. Die Strasse Aachen-Montjoie zeigte ebenfalls nach der französischen Zeit noch

1) Vanrecum S. XVII ff.

2) Handbuch für die Landleute des Rhein- und Moseldeparts. für 1808, S. 16.

3) a. a. O. S. 17.

4) Dorsch, S. 444 ff.

^) Annuaire des Roerdept. für 1809, S. 21 f. •5) Annuaire des Roerdept. für 1810, S. 16.

55 -

unausgebaute Strecken ^). Von den Staatsstrassen 1., 2. und 3. Klasse im Saardepartement, welche die Regierung vollkommen auszubauen beschlossen, und deren Gesamtlänge auf 606,655 km angegeben wird, waren bis zum Jahre 1809 erst 150,384 km, also erst ein Viertel, vollendet. Hier lag es indessen weniger an der Kostspielig- keit oder technischen Schwierigkeit denn Material war überall zur Hand als vielmehr an dem Mangel geeigneter Strassenbau- arbeiter.

Selbst die Strasse Trier-Koblenz bestand damals auf ihrer im Saardepartement betragenden Ausdehnung aus 25 km Chaussee und 32,809 km „en terrain naturel", also einfachem Feldwege.

Für die Aufbringung der zur Unterhaltung notwendigen Summen war mit der Errichtung der Barrieren das Prinzip zu Grunde gelegt, dass derjenige für die Unterhaltungskosten aufkom- men muss, der den meisten Nutzen aus der Strasse zieht und letz- tere auch am meisten abnutzt.

Die Landstrassen zerfielen unter französischer Herrschaft an- fangs in drei Klassen: Routes de la premiere, de la deuxifeme und de la troisieme classe. Das Material über diese Frage ist jedoch nur ungleichmässig und unvollständig vorhanden. Das Annuaire des Moseldepartements für 1804 giebt nichts über die Klassierung der Strassen an. Die im Quellenverzeichnisse aufgeführte descrip- tion topographique et statistique de la France, Departement de la Moselle 1808 erwähnt (S. 6) 2 Strassen 1. Klasse: Paris-Mann- heim über Mars -la- Tour Metz Courcelles St. Avold und Paris-Koblenz über Longwy Luxemburg Trier ; 4 Strassen 2. Klasse, von denen für die Rheinprovinz nur in Betracht kommen die Strecken: Nancy-Saargemünd über Püttlingen und Nancy-Saar- brücken über St. Avold. Ausserdem werden viele Strassen 3. Klasse erwähnt. Das Annuaire des Saardepartements von Zegowitz enthält nichts über diese Frage. Auch Delamorre, welcher zwar die Mili- tärstrassen und Etappenorte aufführt, erwähnt nichts von der Rang- klasse; wohl giebt er an, wieviel Strassen 1., 2. und 3. Klasse im Saardepartement vorhanden, aber nicht, welche Strecken den ver- schiedenen Klassen angehören. Die description topographique etc. (des genannten statistischen Sammelwerkes) für das Saardepartement aus dem Jahre 1808 erwähnt nur eine „grande route", welche

^) Der Regierungsbezirk Aachen etc. von 1816—22. S. 159.

56

wohl der 1. Klasse angehörte: Paris-Mainz über Saarbrücken, St. Ingbert und dann noch 7 „routes". Die Annuaires für das Rhein- und Moseldepartement enthalten leider gar keine Angaben dieser Art. Dagegen führt die description topographique etc. dieses De- partements vom Jahre 1808 (S. 8) eine route 1. Klasse auf, nämlich die Strecke Paris-Koblenz über Kaisersesch-Polch ; 4 routes 2. Klasse: Köln - Koblenz - Mainz am Rhein entlang ; Koblenz - Creuznach über Simmern; Kirn - Creuznach über Sobernheim; Trarbach - Simmern über Kirchberg. Strassen 3. Klasse soll es damals nach der an- gezogenen Stelle überhaupt nur 70 km gegeben haben. Die meisten und vollständigsten Mitteilungen über die Strassen geben die An- nuaires des Roerdepartements für 1809, 1810 und 1813, Eine Vergleichung der betreflTenden Abschnitte in den Jahrgängen 1809 und 1810 ergiebt fast überall Übereinstimmung. Im Jahrgang 1813 erscheint dagegen eine neue Einteilung, welche auf das kaiserliche Dekret vom 16. Dez. 1811 zurückzuführen ist ^). Dieses bestimmte, dass für die Folge im ganzen Kaiserreiche die Landstrassen ein- geteilt würden in: „routes imperiales" und „routes departemen- tales". Departementalstrassen sollten alle Landstrassen sein, die bisher die Benennung „routes de la troisieme classe" gehabt hatten. Bau - und Unterhaltung derselben sollte vom Departement, bezw. den Arrondissements und Gemeinden nach Massgabe ihres Inter- esses getragen werden. Die kaiserlichen Strassen sollten in drei Klassen zerfallen, von denen die der 1. und 2. Klasse ganz auf Rechnung des kaiserlichen Schatzes kamen; die Strassen der 3. Klasse sollten gemeinschaftlich (concurrement) vom kaiserlichen Schatze und denjenigen Departements gebaut und unterhalten wer- den, welche von den Strassen durchzogen wurden.

Gleichzeitig nahm das Dekret Bedacht auf Verbesserung des Strassensystems, indem es die Generalräte der Departements an- wies, Vorschläge darüber zu machen, welche Departementalstrassen als solche eingehen und welche bis dahin als Vicinalwege bestehen- den Strassenziige zu Departementalstrassen erhoben werden müssten.

Seit Erlass der genannten Dekrete hat das Roerdepartement nur eine route imperiale de la premiöre classe: die Strasse No. 3 Venlo- Wesel - Hamburg ; eine route imperiale de la 2™® classe : die Strasse

1) V. Daniels, V. S. 787. Decret contenant reglement sur la con- struction, la reparation et l'entretien des routes.

57

No. 20 Aachen -Jülich -Köln; fünf routes imperiales de la 3'"*^ classe : Strasse No. 58 Aachen - Falkenburg - Mastricht ; Strasse No. 66 Venlo- Nymegen (rechtes Maasufer) ; Strasse No. 70 Metz - Aachen über Montjoie; Strasse No. 71 Metz - Düsseldorf über Montjoie - Düren- Jülich - Neuss ; Strasse No. 86 Basel - Nymegen (am Rhein entlang). Wenn nun also auch für das Roerdepartement die Einteilung der Strassen für das der Karte zu Grunde gelegte Jahr 1813 angegeben .werden kann, so ist dies bis jetzt nicht möglich für die anderen Departements, da die bezüglichen Angaben alle aus früherer Zeit stammen und nicht in Erfahrung zu bringen war, wieweit das kaiserliche Dekret vom 16. Dez. 1811 auch hier Veränderungen im Gefolge gehabt hat.

Aus diesen Gründen musste darauf verzichtet werden, die Strassen auf der Karte durch entsprechende Zeichen zu unter- scheiden.

Die Aufsicht über die Brücken und Chausseen führte eine besondere Behörde.

Schon Dorsch erwähnt dieselbe. Nach den kaiserlichen De- kreten vom 7. Fructidor XII (25. Aug. 1804) und vom 14. No- vember 1810 gab es im Kaiserreiche 16 Divisionen der Brücken und Chausseen und ebenso viele Divisions-Inspektoren. An der Spitze stand der General - Direktor in Paris ^). Zur 4. Division gehörten (ausser den Departements Haut-Rhin, Bas-Rhin, Mont Tonnerre, welche ausserhalb der Rheinprovinz liegen,) die De- partements Rhin et Moselle und Roer. In jedem Departement gab es einen Ober-Ingenieur (Ingenieur en chef) und mehrere Be- zirksingenieure, deren Wirkungskreise nicht mit den anderen Ver- waltungskreisen zusammenfielen.

Der Nordkanal.

Der Plan, den Niederrhein und die Maas ausserhalb Hollands zu verbinden, dadurch letzterem einen Teil des Verkehrs zu ent- ziehen und ihn Antwerpen wieder zuzuführen, tauchte schon zu Anfang des 17. Jahrhunderts auf. Die Reste der Fossa Eugeniana,

1) Annuaire du dep. de la Roer für 1813, S. 224. Annuaire du dep. de la Moselle für 1804, S. 178. Handbuch für das Rhein- und Mosel- departement für 1812, S. 111.

58

welche Venlo und Rheinberg verbinden sollte, sind Zeugen dieses Versuches. Das Unternehmen scheiterte aber an der Energie der Holländer, welche durch Gewalt die Ausführung hintertrieben.

Nach dem spanischen Erb folgekriege, als ein Teil des Kanals preussisch wurde, interessierte sich die preussische Regierung zwar für das Projekt, aber die hohen Kosten sowie die Frage, ob der Kanal, der nicht ganz auf preussischem Gebiete lag, das Anlage- kapital aufbringen würde, Hessen die Sache nicht über Erwägungen hinauskommen.

Ganz anders lagen die Verhältnisse nach den französischen Eroberungen, als das Land vom Niederrhein bis zur Scheidemün- dung einem grossen Staate angehörte. Damals wurde die Frage des Rhein-Maas-Schelde-Kanals wieder erörtert. Dorsch (in seiner Statistik S. 458) spricht sich für Benutzung der bereits vorhandenen Trace der Fossa Eugeniana aus, deren Vertiefung bis auf 1,50 m keine zu grossen Schwierigkeiten und Kosten verursache. Letztere veranschlagt er auf P/g Millionen Francs.

Ein Gesetz vom 10. Mai 1806 ^) befahl die Eröffnung des Kanals zwischen Scheide und Rhein, der den Namen „Grand canal du Nord" erhielt. Zwölf Departements^), welche aus dem Vor- handensein des Kanals Vorteil ziehen mussten, sollten im ent- sprechenden Verhältnisse für die Hälfte der Baukosten aufkommen durch Zuschlagscentimes auf Grund-, Personen- und Mobiliarsteuer. Der Staat lieferte in jedem Jahre die gleiche Summe wie die be- treffenden Departements.

Bei der Ausführung wurde jedoch die Fossa Eugeniana un- berücksichtigt gelassen und der Nordkanal von der Erft bei Neuss durch die Niederung der Niers nach N.W. geleitet bis in die Höhe von Venlo ; dann bog er in ein westliches Seitenthal der Niers ein, um von den grossen Teichen nördlich Leuth sich durch eine nord- wärts gerichtete Senke zu ziehen, westlich der Dörfer Herongen und Bruxken. Alsdann bog er scharf nach S.W. um und benutzte kurz vor Venlo die Trace der alten Fossa Eugeniana.

1) Bullet. IV. 91 no. 1546; und Annuaire du dep. de la Roer für 1809, S. 19 ff.

2) Deux-Nethes (4 cts.); Roer (4 cts.); Meuse-inferieure (4 cts.); Ourthe (3 cts.); Dyle (3 cts.); Rhin et Moselle (2 cts.); Mont Tonnerre (2 cts.); Es- caut (2 cts.); Sambre et Meuse (2 cts.); Haut-Rhin (1 ct.); Bas-Rhin (1 ct.); Jemappes (1 ct.)

- 59 -

Nach der Einverleibung Hollands wurde der Kanal überflüssig, und daher stockte das Unternehmen. Im Annuaire du dep. de la Roer für 1811 wird noch die Baubehörde für das Roer-Departement erwähnt. In den Annuaires für 1812 und 1813 geschieht des Nord- kanals, bezw. der Baubehörde desselben keine Erwähnung mehr. Der Kanal blieb nun gerade so wie einst die Fossa Eugeniana un- fertig liegen. Der im Annuaire für 1811 als Ober-Ingenieur der 2. Abteilung des Nordkanals mit dem Sitze in Neuss erwähnte Msr. Hageau hat 1819 in Paris eine Beschreibung des Kanals zwischen Maas und Rhein nebst einem Atlas herausgegeben. Von Viebahn erwähnt dieses Werk in seiner Statistik. Ich konnte das- selbe leider nicht auftreiben.

Zur Einwohiierstatistik.

Volkszählungen mit so sicheren Ergebnissen, wie sie heute für die Rheinprovinz vorliegen, waren während der französischen Epoche nicht zu erzielen.

Als die Territorialherren vor den siegreichen Franzosen über den Rhein flüchteten, wurden vielfach die vorhandenen Einwohner- und Güterverzeichnisse in Sicherheit gebracht, da man damals schon die Abtretung des linken Rheinufers fürchtete. Das Fehlen dieser amtlichen Verzeichnisse vergrösserte während der Kriegs- jahre die Verwirrung. Der Neigung der Bewohner, sich den Kriegs- lasten möglichst zu entziehen, war freier Spielraum geschaffen, und diejenigen, welche ehrlich waren, mussten die Lasten für die Un- ehrlichen mittragen. Die Unredlichkeit gegen die neue Regierung und das Misstrauen gegenüber deren Erhebungen blieben vielfach bestehen, als eine Rückkehr der früheren Landesherren als ausge- schlossen gelten musste. Viele Jahre nach der deflnitiven Einver- leibung kamen noch falsche Angaben vor, denen die Behörden je- doch nicht abhelfen konnten.

Die ersten Erhebungen über die Einwohnerzahl in den vier neuen Departements des linken Rheinufers erfolgte 1798/99. Im XI. Bande des Recueil des rfeglemens etc. ist das Resultat dieser Zählung in den, die erste Einteilung Rudiers rectiflcierenden Tableaux generaux des cantons, communes, censes et metairies etc. hinter jeder Gemeinde angebracht ^). Es ist zweckmässig, die De- partements in dieser Hinsicht einzeln durchzugehen.

1) Bei v. Daniels, VI. S. 474 ff.

60

1. Departement de la Sarre.

Für dieses Departement liegen folgende Angaben vor:

1. Vom Jahre VII (1799) im Recueil XL Band, Heft 22, S. 47 ff. v. Da- niels, VI. S. 489 ff.

2. Vom Jahre X (1801/2) an den Minister des Inneren gesandt. (Oudiette, II. Teil. Paris 1805. S. XVII.)

3. Vom Jahre 1802, jedenfalls vor dem 23. Sept. 1802, im Annuaire des Saardep. von Zegowitz für das Jahr XI (1802/3) S. 296 ff.

4. Vom Ende 1808 im Annuaire des Saardep. von Delamorre S. 122.

5. In Müllers statistischem Jahrbuch für 1815.

6. Die erste preussische von 1816/17,

Jahr VII

(1799)

Bei

Müller

1815

Arrondissemen

t Trier.

Canton Bernkastei

11718

16807

108822)

Büdlich

6560

7091

7013

Conz

4972

4730

89042)

Pfalzel

8370

11360

Saarburg

8216

14803

14281

Schweich

8020

9385

Trier

8979

13290

13475

Wittlich

9361

8740

66196

862061)

Jahr X 64213

81364

18

02 76656

Arrondissement Saarbrücken

Arnual

8514

9440

.

Bliescastel

10084

15322

14283

Lebach

8392

9960

8715

Merzig

6221

7922

146442)

Ottweiler

7288

10053

13555

Saarbrücken

4923

9345

St. Wendel

5337

7638

8280

Waldmohr

6719

8373

10177

57478

780531)

Jahr X 56602

75980

lg

02 69036

1) Die erste Summe ergiebt sich auf Grund der betr. Einwohner- zahlen ; die zweite, darunter stehende ist die bei Delamorre für das betr. Arrondissement angegebene.

2) Die erheblichen Abweichungen erklären sich hier durch Ver- einigung, bezw. Abtrennung von Cantonsteilen, wie sie 1814 erfolg'ten, als die Österreicher und Baiei-n den Teil zwischen Ehein, französischer Grenze und Mosel militärisch besetzten und in Verwaltung nahmen.

^ 61

Bei

Jahr VII

Ende 1808

Müller

(1799)

1815

Arrondissement

Prüm.

Canton Blankenheim

3936

5254

Daun

4790

6628

"

Gerolstein

2892

4990

jj

Kyllburg

4307

4372

Lissendorf

1962

3913

"

Manderscheid

2595

4996

"

Prüm

4699

5635

Reifferscheid

2850

3128

»

Schönberg'

3542

3612

31573

425281)

Jahr X 31813

45176

1802 44037

Arrondissement B

rkenfeld.

Baiimholder

6411

7067

7996

Birkenfeld

5892

6467

7238

Grumbach

5474

5677

7089

Hermeskeil

10420

10710

12239

Herrstein

8011

8751

9561

Kusel

8519

10205

11288

Meisenheim

7512

8029

9483

Rhaunen

5886

9445

9295

»

Wadern

5677

6650

8084

63802

730011)

Jahr X 59607

75174

1802 67656

Departement: 219049

2797881)

Jahr X 212235

277694

18

02 257385

Zusammenstellung der Mairien des Saardepartements und ihrer Einwohner im Jahre 1808 nach Delamorre.

Arrondissement Trier.

Aach

653

Irsch (Conz)

911

Niederemmell313

Sehlem 920

Bengel

2342

Irsch (Saarb.) 1697

überemmel

1309

Sinz 1153

Bernkastei

5003

Leiwen

1436

Osann

2024

Talling 1093

Beuren

871

Lieser

2972

Perl

1757

Trier 13290

Conz

1626

Longuich

2089

Pfalzel

1264

Trierweiler 1248

Croev

1783

Mehring

1629

Ruwer

1900

Trittenheim 1433

Ehrang

1431

Meurich

1146

Salm röhr

1117

Welschbillig 1339

Freudenburg

1230

Mülheim

3762

Saarburg

2896

Wittlich 2690

Hetzerath

977

Neuerburg

926

Schöndorf

884

Zeltingen 4066

Heidenburg

743

Neumagen

1535

Schweich

2337

Zerf 1324

Idenheim

1142

81261

1) Vergl. Anm. 1 auf S. 60.

Arrondissement Saarbrücken.

Besseringen

Bietzen

Bliescastel

Bliesmengen

Dirming'en

Dudweiler

Ensheim

Hausbach

Herbitzheim

Heiisweiler

Hüttersdorf

1339 325 4277 2241 1067 2124 2052 878 2002 1497 1264

Auw 623 Blankenheim 1258

Bleialf 898

Burbach 836

Büdesheim 709

Daun 2258

Dingdorf 593

Dockweiler 1170

Dollendorf 1139

Gerolstein 2038

Gillenfeld 1422

Hillesheim 1563

Achtelsbach Baumholder Birkenfeld Berschweiler Burglichten- berg Farschweiler Fischbach Grumbach Hermeskeil Herrstein

990 1993 3478 1326

1609 1155 1490 1315

3852 227

Klein blitters- dorf

Lebach

Limbach

Losheim

Ludweiler

Merzig

Münchweiler

Nalbach

Neunkirchen

Niederkir- chen

2350 1122 2368 1875 1895 2200 1216 1562 1523

1475

Oberkirchen Obermisau Ottweiler Ruhling'en Saarbrücken Saarwel- lingen Schönenberg Schwalbach Sellerbach Settingen Stennweiler

1513 765 3217 1070 9345

1399

1397

1192

859

506

943

Arrondissement Prüm.

Hollerath

Kei'pen

Kyllburg

Landscheid

Lissendorf

Lommers-

dorf Manderfeld Mander-

scheid Marmagen Mürlenbach

655 1115 1335 1236 1389

985 831

1338 1286 1176

Niederöfflin-

gen Niederprüm Olzheim Prüm

ReifFerscheid Rockeskyll Rommers-

heim Sarmersbach Schönberg Schönecken

596

850

521

1783

1528

1369

591

999

695

1104

Arrondissement Birkenfeld.

Hottenbach 2128

Hundsbach 1007

Kell 1863

Konken 1917

Kusel 2507

Leisel 1113 Meddersheim 1558

Meisenheim 4638

Merscheid 1539

Merxheim 1726

Mittelbollen- bach 1067 Morbach 3219 Neunkirchen 1731 Niederbrom- bach 886 Nobfelden 1270 Oberstein 2863 Oifenbach 1906 Otzenhausen 1873 Quirnbach 2195

Arrondissement Trier: 81261

Saarbrücken : 75754

Prüm: 44659

Birkenfeld : 71731

Das ganze Departement : 273405

St. Ingbert St. Wendel Theley Uchtel-

fangen Urexweiler Völklingen Wahlen Waldmohr Walhausen Wersch-

weiler

2750

2457

842

1274 1366 1495 1395 2627 1351

1339

75754

Seffern 925

Spang 936

Stadtkyll 693

Strohn 1023

Tondorf 593

Uedersdorf 778 Wahlen 945

Wallersheim 805 Weidenbach 753 Wiesbaum 753 Winterscheid 566 44659

Reichenbach 144 Rhaunen 3178

Schmidt-

hachenbach 1786 Sien 1670

Thalfang 1907 Ulmet 1877

Wadern 3060

Weierweiler 2159 Wirschweiler 1509

irm

Aus einer Vergleichung der Zahlen auf S. 60, 61 könnte man fol- gern, dass der Bevölkerungszuwachs in den 3 Jahren 1799 1802 ein ganz aussergewöhnlicher gewesen und den Zuwachs der 7 Jahre von 1802 1809 um ein Mehrfaches überstiegen hätte. Dass dieser Schluss auf irrtümlichen Grundlagen beruht, liegt auf der Hand;

vielmehr ist klar, dass die einzelnen Gemeinden und Cantone bei der ersten Bevölkerungsaufnahme bestrebt gewesen sind, die wirk- liche Einwohnerzahl herabzudrücken, um sich den Lasten, welche auch die neue Regierung den einzelnen auferlegte, möglichst zu entziehen. Am auffallendsten tritt diese Verheimlichung des that- sächlichen Bevölkerungsstandes in den Eifelcantonen hervor.

Für die Jahre 1799, 1802 und 1808 liegen die Angaben für die einzelnen Gemeinden, Mairien, Cantone, Arrondissements und für das ganze Departement vor. Es müssen indessen bei den Abschriften der Tabellen oder später beim Satz Fehler gemacht sein, die auf Grund des vorliegenden Materials nicht aufgedeckt werden können. So giebt Delamorre S. 122 die Gesamtbevölkerung des Departements auf 277594 Seelen an, welche sich folgender-

massen verteilen:

Arrond. Trier: 81364

Saarbrücken: 75980

Prüm: 45176

Birkenfeld: 75174. Addiert man diese

Zahlen, so umfasst das ganze Depart. : 277694 Seelen.

Addiert man die Zahlen für die Cantone, so ergeben sich andere Resultate sowohl für die Arrondissements als für das ganze Departement; und wiederum anders fällt die Addition für die Arrondissements und das Departement aus, wenn man die Ein- wohner mairieweise zusammenzählt. Vgl. S. 61, 62! Es handelt sich in den letzteren Fällen nicht um ein Hundert, sondern um Hunderte und sogar Tausende ^). Dass unter diesen Umständen mit dem vorhandenen Zahlenmaterial keine weiteren, Genauigkeit beanspruchenden Zusammenstellungen gemacht werden können, liegt auf der Hand. Trotzdem sind die Angaben wertvoll, da sie das einzige vorhandene Material sind, auf Grund dessen eine unge- fähre Berechnung der Bevölkerung für diese Epoche erfolgen kann. Auf ihnen fusst auch die Auswahl der Einwohnerzeichen für die ein- zelnen Orte auf der Karte, wovon weiter unten die Rede sein wird.

Die Angaben, welche Müller in seinem statistischen Jahr- buch 1815 macht, weichen für den Bereich eines Cantons oft er-

1) Übrigens war Delamorre sich dieser Mängel bewusst; er be- dauert und entschuldigt sie in der Vorrede mit seiner Abwesenheit und der Eile, mit welcher der Präfekt das Erscheinen des Annuaire be- trieben hat.

-- 64

heblich von den Angaben Delamorres 1809 ab ; in einigen Fällen hängt das, wie bereits S. 60 erwähnt ist, mit Veränderungen in der Zusammensetzung der Cantone zusammen, in den meisten Fällen jedoch liegt keine Veränderung der administrativen Ein- teilung vor, und da ist der Unterschied schwer zu erklären. Ihn auf Eechnung des natürlichen Zuwachses durch Geburten zu setzen geht nicht wohl an. Nach Delamorre beträgt der Gesamt- zuwachs durch Überschuss der Geburten über die Sterbefälle für den Zeitraum von 9 Jahren Jahr VIII (1800) bis Ende 1808 für das ganze Departement 29483; darunter der höchste jähr- liche Zuwachs im Jahre X (1801/2) : 5148, der niedrigste im Jahre XI : 2146. Die jährliche Durchschnittszunahme würde dem- nach 3276 für das ganze Departement betragen.

Nach dem Jahre 1808 scheint keine neue Zählung stattgefunden zu haben oder das Resultat nicht veröffentlicht zu sein. In der Auf- zählung der Departements Frankreichs im Annuaire des Roerdepar- tements für 1813 wird nämlich die Bevölkerung noch zu 277596 Seelen angegeben.

Nach den damaligen Berechnungen, von deren Ungenauigkeit man selber überzeugt war^), betrug der Flächeninhalt des De- partements 5252,29 qkm, die Bevölkerungsdichtigkeit also durch- schnittlich 53 Menschen auf das qkm.

Unter den 110 französischen Departements des Jahres 1809 nahm das Saardepartement nach seiner Bevölkerung die 73. Stelle ein; es gehörte zu den schwach bevölkerten Teilen des Reiches, was schon durch den Charakter des Bodens erklärlich ist und sich auch heute noch nicht wesentlich geändert hat.

2. Departement de Rh in et Moselle.

Folgende Angaben liegen vor:

1. Von 1799 imRecueil XI. Band. Bei v. Daniels, VI. S. 506 ff.

2. Im Annuaire des Departements Rhin et Moselle von van Recum, Jahr VIII (1799/1800).

3. Bei Oudiette, II. Teil, S. IX.

4. Im Handbuch für die Landleute vom Rhein- und Moseldepartement für 1808.

1) Delamorre S. 5 und S. 183. ,,i'on est fonde ä croire, que la sur- face de ce pays est beaucoup plus g-rande qu'on ne l'a indiquee et cette presomption acquiert tous les jours plus de certitude par les resultats de l'arpentage etc."

65

5. Im Handbuch für die Landleute vom Rhein- und Moseldepartement für 1809.

6. Im Handbuch für die Landleute vom Rhein- und Moseldepartement für 1812.

7. In Müllers statistischem Jahrbuch für 1815.

8. Preussische Zählung von 1817.

Zur Übersicht folgen die nachstehenden Tabellen, die sich teils unmittelbar aus den angezogenen Quellen, teils durch Berech- nung ergaben.

Tabelle A.

Im Recueil

Bei

1. Januar

Bei

van Recum

Müller

1799

1799/1800

1811

1815

1. Arrondissem

ent Koblenz.

Canton Andernach

9229

8126

11325

Boppard

7232

7063

11041

12383

Cochem

5647

5563

7315

Kaisersesch

2413

3015

4292

Koblenz

10035

10043

11455

Lutzerath

2525

2350

3447

Mayen

5358

6802

8427

Münstermaifeld

4779

6000

7531

Polch

4255

4280

5063

Rübenach

6935

7170

10572

Treis

4290

5122

6509

5601

Zell

7203

7328

10097

10588

Arrondissement

: 699001)

72862

970742)

Bei Oudiette Jahr X (1801/2)

: 82394

1. Januar 1807

: 90191

1. Januar 1808

: 91855

2.

Arrondissei

nent Bonn.

Canton Adenau

7071

7071

9581

Ahrweiler

8364

7627

9451

Bonn (Stadt)

8837

8837

9965

Bonn (Land)

10114

9913

12401

Remagen

7801

7281

11024

Rheinbach

16678

15757

21396

Ulmen

3169

3774

3329

Virneburg

3909

4306

5223

Wehr

4565

4340

5530

Arrondissement

70508

68906

879008)

Bei Oudiette Jahr X (1801/2)

77296

1. Januar 1807

81092

1. Januar 18C

8

82468

1) Bei der Addition ergeben sich 69901. Im Recueil scheint ein Druckfehler in den Einern vorzuliegen.

2) Im Annuaire für 1812 werden 97544 Seelen für das Arrondisse- ment angegeben.

3) Ebendas. werden 87891 Seelen für das Arrondissement aiigegeben.

5

- 66

Im Eecueil 1799

Bei

van Recum

1799/1800

1. Januar 1811

Bei

Müller

1815

3. Arrondissement Simmern.

Canton Bacharach Creuznach Kastellaun Kirchberg- Kirn St. Goar Simmern Sobernheim ,, Stromberg' Trarbach

7206 9265 4977 6491 4084 3193 8361 6670 7943 4692

7276 7916 5188 6480 4101 3313 8361 6670 6396 4487

8883

13686

7044

9845

3362

5240

12724

10283

10845

6493

Arrondissement: 62882

Bei Oudiette Jahr X (1801/2) : 70956

1. Januar 1807: 78601

1. Januar 1808: 80792

60188

Departement : Bei Oudiette Jahr X (1801/2) : 1. Januar 1806: 1. „■ 1807: 1. 1808: 1. 1809: 1. 1810:

203290 230646 249010 249884 255115 261992 269700

Tabelle B.

201956

88405

8691 14466

7342 11106

3870

5436 13842 10642 11350

5563

92308

2733791)

1. Jan,

1807

1. Jan. 1811

1. Jan, 1807

1. Jan. 1811

Mairie Andernach

Bassenheim

Beilstein

Beulich

Blankenrath

Boppard

Burgbrohl

Burgen

Garden

Cochem

Eller

Gondorf

Halsenbach

Kaisersesch Koblenz

Arrondissement Koblenz.

Mair

4853

5263

4138

4557

4021

4090

1210

1382

2589

2880

4054

4636

1579

1731

1704

1914

2169

2489

3180

3273

3116

3327

1839

1847

1366

1232

3760

4385

10723

11455

ie Lutzerath

2382

2414

Mayen

4290

4448

Mertloch

2021

2319

Münstermaileld

2741

3195

Niederbreisig-

2192

2298

Niederfell

2228

2335

Polch

2846

2744

Pommern

1450

1902

Rhens

2972

3151

Saftig-

2013

2033

st. Johann

3721

3979

St. Sebastian

1792

1892

Treis

1920

2094

Winningen

3546

3810

Zell

3776

3999

Arrondissement:

90191

970742)

1) A. a. 0. beläuft sich die Gesamtzahl für das ganze Departement auf 273840. Die obigen Abweichungen meiner Berechnungen von den im Annuaire angegebenen Summen gehen auf Druckfehler in dem über- lieferten Zahlenmaterial zurück, welche nicht zu ermitteln sind.

2) Im Annuaire für 1812 wird die Summe zu 97544 angegeben.

6t

1. Jan. 1. Jan. 1807 1811

1. Jan. 1807

1. Jan. 1811

Arrondi&sement Bonn.

Mairie Adenau

Adendorf

Ahrweiler

Aremberg

ßarweiler

Bonn

Brück

Cuchenheim

Gelsdorf

Godesberg

Heimersheim

Kelberg

Kempenich

Köniffsfeld

Mairie Argenthai Bacharach Creuznach Dill Enkirch Gemünden Gödenroth Hüffelsheim Kastellaun Kirchberg Kirn Langenlons-

heim ,, Laubach Mandel Monzingen Niederheim- bach

4603

4756

Ma

3202

3515

2380

2374

1738

1773

2695

3052

9149

9965

2668

3097

4361

4495

1437

1550

3184

3390

2651

2795

1057

1102

2092

2191

1739

1979

Mairie Maischoss

Münstereifel

Oedekoven

Ollheim

Poppeisdorf

Remagen

Eheinbach

Eingen

Sinzig

Ulmen

Villip

Virneburg'

Wehr

2214 4160 2269 3566 3891 3122 4657 1563 2551 1943 2049 4848 1303

2194 5036 2371 3953 4283 3217 4718 1778 2912 2227 2358 5223 1596

Arrondissement: 81092 1879001)

Arrondissement Simmern.

1092

1189

Mai

2961

3338

5440

5975

1233

1368

2320

2422

1767

1997

3337

3443

2100

2262

3424

3601

1542

1711

2615

3362

2832

3327

1723

1991

1939

2122

3202

3589

1531

1714

Mairie Niederkostenz Oberwesel Ohlweiler Pfalzfeld EheinböUen St. Goar Simmern Sobernheim Sohren Stromberg Trarbach Unzenberg Waldalg'esheim Wallhausen Wiebeisheim Windesheim Winterburg

1210 2110 1662 1471 1856 2989 3983 4063 2407 2853 3567 1268 2440 2126 1466 2134 1938

Arrondissement: 78601

1796 2247 1770 2046 1967 3194 4062 4369 2973 3292 4071 1745 2683 2484 1584 2386 2325

88405

Arrondissement Koblenz Bonn

Simmern

Departement: 249884

1) Im Annuaire für 1812 wird die Summe zu 87891 angegeben. Die Abweichungen beruhen auf Druclvfehlern, welche sich beim Druck der Annuaires in den einzelnen Zahlen eingeschlichen haben, aber nicht auf- zudecken sind.

68

Tabelle C.

Jahr XII XIII Die 100 Tage des Jahres XIV 1806 1807 1808 1809 1810

Geboren: Gestorben: Überschuss:

10639 10171 2624 9711 10619 10544 10601 10671

75580

1021 4097 1008 2235 1502 3520 4322 3456

21161

Abgesehen von den 100 Tagen des Jahres XIV mit den 1008 Seelen ergiebt sich demnach ein durchschnittlicher jährlicher Überschuss an Geburten von 2879 Seelen.

Vergleicht man das Ergebnis der Zählungen von 1799 und 1806, so ergiebt sich ein jährlicher Durchschnittszuwachs von 6531 Seelen. Dies erscheint unverhältnismässig hoch, wenn man die Zahlen für 1806 und 1811 betrachtet, wo der durchschnitt- liche Zuwachs von 5 Jahren 4966 Seelen beträgt.

Eigentümlich ist das jährliche Schwanken in der Zahl der Todesfälle, wie es Tabelle C zeigt ^), während die Geburten, abge- sehen von den 100 Tagen des Jahres XIV und vom Jahre 1806, sehr gleichmässig sind. Abgesehen von den 100 Tagen des Jahres XIV ergiebt sich ein jährlicher Zuwachs durch Geburten von 2879 Seelen; zieht man nur die 5 Jahre 1806 1810 in Be- tracht: 3007 Seelen. Das Mehr des jährlichen Zuwachses von bei- nahe 2000 Seelen wäre dann durch Einwanderung zu erklären ; es muss indessen dahingestellt bleiben, ob wirklich eine so starke Ein- wanderung stattgefunden hat.

Auch in diesem Departement war es schwer, das Areal zu bestimmen. Im Handbuche für das Jahr 1808 (S. 12) ist die Grösse nach einem ungefähren Anschlage auf 97^/5 geogr. □-Meilen an- gegeben. Nach dem Handbuche für 1812 (S. 49) beträgt der Flächen- inhalt 104,4 □- Meilen. Nimmt man, um einen Vergleich mit dem Saardepartement anzustellen, die Angabe von 1808 an, 97^5 geogr. -Meilen oder 5351,48 qkm, so entfallen 48 Einwohner auf 1 qkm. Das Rhein- und Moseldepartement steht damit sowohl seiner Ge- samtbevölkerung wie seiner Bevölkerungsdichtigkeit nach noch

1) Handbuch für das Jahr 1812, S. 51.

69

hinter dem Saardepartement zurück. Um so befremdlicher ist es, wenn dem letzteren unter den damaligen französischen Departe- ments erst die 73. Stelle eingeräumt wird^), während das Rhein- und Moseldepartement 2) als das 70. bezeichnet wird.

Es ist nicht leicht, diese Verhältnisse zuverlässig zu berechnen. Man müsste den Flächeninhalt ganz genau kennen, und dies hält beim Saardepartement deshalb besonders schwer, weil von dem- selben später Teile an Frankreich und Baiern abgetreten wurden, und weil bei der preussischen Organisation der linksrheinischen Lande der nördliche Teil des Departements sehr verändert wurde.

3. Departement de la Roer.

Angaben über die Bevölkerung befinden sich in:

1. XL Bd. des Recueil vom Jahre 1798. Bei v. Daniels, VI. S. 474 flf.

2. Historisch - statistisches Taschenbuch für das Roerdepartement von Wasserfall, Jahr VIII (1799/1800).

3. der Statistik des Roerdepartements von Dorsch vom Jahre 1804.

4. Oudiette, II. S. V.

5. den Annuaires des Departements für die Jahre 1809, 1810, 1812 und 1813.

6. den Considerations sur le departement de la Roer von de Golbery, Aachen 1811 (de Golbery war Vorsteher des statistischen Bureaus des Roerdepartements; s. Anmiaire für 1810, S. 198).

7. den ersten preussischen statistischen Verzeichnissen der Regierungs- bezirke Aachen, Köln, Düsseldorf und Cleve, deren Angaben auf Zäh- lungen aus den Jahren 1816 und 17 bernhen.

8. der Statistik und Topographie des Regierungsbezirks Düsseldorf von V. Viebahn, Düsseldorf 1836. S. 66 und 67.

1) Delamorre S. 122.

2) Handbuch für das Rhein- und Moseldepartement für 1808, S. 15.

70

Jahr

1798

Vmi) Bei Dorsch 18042)

1799/1800

1809 nach v. Viebahn^)

Arrondissement Aachen.

Canton Aachen

23412

25700

27000

27294

j)

Burtscheid

17054

21729

21685

21728

}J

Düren

16695

19367

17738

20529

jj

Eschweiler

18588

14768

18904

21097

jj

Froitzheim

8156

8226

8356

9748

jj

Geilenkirchen

12245

17951

15291

15864

jj

Gemünd

9406

7720

10549

11525

)J

Heinsberg

18331

21731

21445

22776

JJ

Linnich

13589

15868

15727

16913

>7

Montjoie

15522

15657

15536

15747

)J

Sittard

12263

14304

13387

14814

165261

183021

185618

198035

Jahr X (Oudiette) :

190323 Arrondissement Cleve.

Canton Calcar

9345

10990

10362

10734

)}

Cleve

8353

9920

9499

9840

))

Cranenburg"

4641

6910

8947

8630

j)

Goch

12728

12196

12986

14444

))

Geldern

11554

10999

12048

13578

j>

Horst

12033

14083

15670

17524

Wankum

Wesel Xanten

7691 9861

10685 10084

14269 11283

^^7^^(1807 : 7485*) ^5q55l11810: 100005)

76206

85867

95064 89985 bei

108075 108072 bei v.Viebahn.

Jahr X (Oudiette)

90050 Dorsch.

Hier muss ein Fehler bei den Einern im Druck untergelau- fen sein.

Arrondissement Köln.

Canto

n Bergheim

10365

12676

12570

16293

3>

Brühl

14976

15467

15910

18514

Köln

38844

42150

45000

42791

Dormagen

10516

10643

10550 9550 bei Ad-

12945

Elsen

12239

10526

13033 dition der

18058

Jülich

12639

14785

12776 Mairien.

13235

Kerpen

10419

9996

11159

10383

Lechenich

11462

11962

11550

10799

Weiden

6002

12560

7450

10046

Zülpich

9753

11994

10410

10494

137215

152759

150408 150568 bei

163558

Jahr X (Ol

iidiette) :

163261

Dorsch

1) Vor fast allen Zahlen dieser Eeihe steht bei Wasserfall das Wörtchen „ungefähr" ein Commentar zu den Einern der Zahlen.

2) Bei Addition der Einwohnerzahlen für die einzelnen von Dorsch aufgeführten Mairien ergaben sich an 4 Stellen Abweichungen im Resul- tate für die ganzen Cantone. Sie sind neben die Zahlen von Dorsch gesetzt.

3) Es ist nicht angegeben, woher diese Zahlen stammen. Man darf indessen wohl annehmen, dass sie auf amtlichen Erhebungen beruhen.

4) Annuaire für 1810, S. 39.

5) De Golbery, S. 140 ff.

71

1798

Jahr VIII

179!)/1800

Bei Dorsch 1804

1809 nach v. Viebahn

Arrondissement Crefeld.

Canton Bracht Crefeld

Erkelenz

Kempen

Mors

Neersen

Neuss

Odenkirchen

Rheinberg-

Ürdingen

Viersen

18147

17858

7443

10847

17853

19800

12830

15778

9144

10800

21661

16888

13853

15972

16295

16070

7166

6856

8792

8783

4416

5118

1376051)

144770

18698

7443

18979

14612

9301

22174

14428

17965

7791

9951

5016

18754 beiAd- dition der Mairien.

9392 bei Ad- dition der Maii-ien.

17967 b. Ad- dition der Mairien.

Jahr X (Oudiette): 146998

19896 11465 20128 12535 11575 21195 16458 20033

7893 11299

5951

Departement: 516287^) Jahr X (Oudiette):

5664173) 5906324)

146358 148647 bei 158428 158431 bei v.Viebahn;

Dorsch. das Resultat bleibt

579448 574818 bei i628096 "^ beiden Fällen das- Dorsch. selbe, näml.: 628096.

Jahr X

XI

XII

XIII

100 Tage des Jahres XIV

1806

1807

Sterbefälle :

143770

13971 16126 17028 19422 4433 16348 168676)

104195

Überschuss:

8406 5574 5824 3986 1896 6224 7665

39575

1) Bei der Addition ergeben sich 137600. Im Recueil scheint ein Druckfehler in den Einern vorzuliegen.

2) Die Cantone Gemert (9196 E.) und Ravenstein (6013 E.) sind im Arrond. Cleve ausgelassen. Daraus erklärt sich die Abweichung obiger Summe für das ganze Departement von der Angabe im Recueil: 531496.

3) Auch hier sind die beiden Cantone Ravenstein (8518 E.) und Gemert (11548 E.), welche noch als zum Departement gehörig aufgeführt sind, weggelassen. Rechnet man sie zum Departement, so erhält man 586483 Einwohner, während Wasserfall 587348 Einwohner als Summe des Departements angiebt. Es müssen hier also schon erhebliche Schreib- oder Satzfehler bei den einzelnen Cantonen in den Hunderten vorge- kommen sein.

*) Diese Summe erhält man bei der Addition, während Oudiette 590732 angiebt.

5) Annuaire für 1809, S. 34.

6) Hier stand im Annuaire für 1809 11867 offenbar ein Druckfehler.

_ 72

Das Schwanken der Einwohnerzahlen bei den einzelnen Can- tonen in vorstehender Tabelle, namentlich bei den Cantonen Cranen- burg, Wankum, Weiden, Burtscheid und Geilenkirchen, der auf- fallende Unterschied in der Gesamtzahl bei den Reihen 1 und 2 sind bezeichnend für die Art und Weise, wie damals im Roer- departement die Zählungen vorgenommen sind. Man begegnet hier denselben Erscheinungen und Ursachen wie in den beiden vorher- gehenden Departements. Später angestellte Erhebungen lieferten gleichfalls keine völlig zuverlässigen Resultate, und im Jahre 1810 führt de Golbery, der Verfasser der oben angeführten Schrift, eine Reihe von Städten und Dörfern an, von denen er nachträglich in Erfahrung gebracht, dass sie bei der Erhebung im Jahre 1807 in ihren Angaben hinter der Wahrheit zurückgeblieben waren. Er schätzt die Gesamtbevölkerung des Departements für das Jahr 1810 auf 648 800 Seelen, während das Annuaire für 1812 und auch das für 1813 631094 angeben^). Da das Roerdepartement nicht ganz zu Preussen gekommen ist, so gewähren die ersten preussischen Zählungen nicht die Möglichkeit eines Vergleiches, der gewiss in- teressant gewesen wäre.

Abgesehen von den unter 1. und 7. erwähnten französischen und preussischen Werken enthält keines der übrigen die Einwohner- zahl für die einzelnen Orte. Für die Karte war ich daher bezüg- lich der Zeichen für die einzelnen Orte auf die Angaben in den ersten preussischen statistischen Verzeichnissen der Regierungs- bezirke Cleve, Düsseldorf, Aachen und Köln angewiesen, deren Zahlen auf den gleich nach der preussischen Organisation ver- anstalteten Volkszählungen beruhen. Die für den einzelnen Ort in den dazwischen liegenden 3 Jahren eingetretene Vermeh- rung ist unbedeutend, namentlich, da auch Auswanderungen fran- zösischer Personen erfolgten ; zudem ist die Auswahl der Stufen so getroffen worden, dass Unrichtigkeiten von Belang nicht gut vor- kommen können: ausser bei den wenigen Orten, deren Einwohner- zahl sich gerade auf der Grenze zweier Einwohnerstufen bewegte.

Nach der zweiten Tabelle (S. 71) ergiebt sich abgesehen von den 100 Tagen des Jahres XIV innerhalb 5 Jahren durch Über- schuss an Geburten ein Zuwachs von 37 679 Seelen oder von durch- schnittlich 7536 im Jahr. Vergleicht man dieses Verhältnis mit denen

1) Annuaire für 1812, S. 685 Annuaire für 1813, S. 113.

73

der beiden vorhergehenden Departements, welche hierin fast gleich- stehen, so nimmt das Roerdepartement eine günstigere Stellung ein, was vielleicht mit den Erwerbs- und Bodenverhältnissen in Zusammenhang steht.

Nach seiner Gesamtbevölkerung ist es überhaupt eines der bedeutendsten des Kaiserreiches, stand unter den 130 Departe- ments, die es 1812 gab, an fünfter Stelle. Es wurde nur über- troffen von den Departements Nord (Hauptort Lille) mit 839833, Seine (Paris) 671973, Seine inferieure (Ronen) 642 948 und Escaut (Gand) 636438 Seelen i).

Nach einer Schätzung vom Jahre 1809 ^) betrug das Areal 6680 qkm. Demnach kommen auf das qkm 94 Menschen, also fast doppelt so viel wie beim Rhein- und Moseldepartement.

4. Departement de la Moselle.

Angaben über die Bevölkerung enthalten:

1. Annuaire für das Moseldepartement für das Jahr XII (1803/4).

2. Description topographique et statistique de la France von Peuchet und Chanlaire. 1. Departement de la Moselle. 1808.

3. Karte zu einem nicht mehr vorhandenen Annuaire des Moseldeparte- ments für 1810 von Verronnais.

4. Müllers statistisches Jahrbuch für 1815.

5. Erste preussische Statistik des Regierung-sbezirks Trier von 1820, deren Angaben auf die Zeit von 1816/17 zurückgehen.

Das Annuaire für 1804 enthält ein alphabetisches Gemeinde- Verzeichnis des ganzen Departements, hinter jeder Gemeinde die Seelenzahl. Es wird nicht gesagt, auf welche Erhebungen sich die Angaben gründen. Volkszählungen fanden in den Jahren IX (1800/1801) und XI (1802/3) statt. Das Resultat der letzteren, welches erst kurze Zeit vor dem Erscheinen des Annuaire bekannt sein konnte, wird auf S. 97 noch angegeben. Vergleiche bei ein- zelnen Orten, für welche bei Verronnais die Einwohner ausdrück- lich auf die Zählung vom Jahre XI zurückgeführt werden, zeigen verschiedene Zahlen, so dass es fraglich erscheint, ob die Angaben im Annuaire für die einzelnen Ortschaften schon auf der Zählung vom Jahre XI beruhen.

1) Annuaire für 1813, S. 105 ff.

2) Annuaire für 1810, S. 5 und 6.

74

Bei der ersten Zählung im Jahre IX ergaben sich 351 795, bei der zweiten im Jahre XI: 371937 Seelen. Die Ursachen dieses unverhältnismässigen Zuwachses in den 2 Jahren der Über- schuss an Geburten im Jahre X betrug z. B. nur 5309 sind hier dieselben wie anderwärts, und der Verfasser des Annuaire sagt es ausdrücklich, dass die Gemeinden im Jahre IX niedrigere Angaben gemacht haben, um eine geringere Quote der Personalsteuer zu erlangen ^). Wenn Verronnais auf seiner Karte zu einem Annuaire für das Jahr 1810 die Einwohnerzahlen einer Anzahl grösserer Orte nach der Zählung vom Jahre XI angiebt, so sollte man fast meinen , dass inzwischen keine neue Volkszählung stattgefunden habe. Jedenfalls ist für die Zeit bis 1813 kein Annuaire oder anderes statistisches Werkchen zu meiner Kenntnis gekommen, welches die Einwohner für die einzelnen Gemeinden oder Orte an- giebt. Daher ist es auch nicht möglich, die Einwohnerzahl des heutigen preussischen Anteils vom Moseldepartement für 1813 ge- nauer zu berechnen und die Zeichen für die Orte gleichzeitigen französischen Angaben zu entnehmen. Das statistische Jahrbuch für 1815 von Müller berücksichtigt nur den Teil des Moseldeparte- ments, der nach dem ersten Pariser Frieden von Frankreich abge- treten werden musste. Es ist dies nur der Canton Tholey. Der- selbe hatte nach Müller 8507 Seelen. Barsch giebt S. 131 u. 132 für dieselbe Zeit die Bevölkerung nur zu 8189 Seelen an; die der später abgetretenen Teile vom Canton Rohlingen auf 9139, vom Canton Saarlouis auf 11288, vom Canton Sierck, soweit er 1815 abgetreten wurde, auf 4377 Seelen. Es waren aber schon 1814 7 Gemeinden des letzten Cantons abgetreten worden, die Barsch nicht nennt und deren Einwohnerzahl er auch nicht anführt. Die beiden 1815 vom Canton Busendorf abgetretenen Gemeinden Ihn und Ittersdorf giebt Barsch auf 696 Seelen an, genau wie schon im Annuaire für das Jahr XII (1803/4). Wenn dies nicht zufällig ist, möchte man vermuten, dass die Zahlenangaben bei Barsch überhaupt nicht auf die bei der Übergabe wirklich vorhandene Bevölkerung, sondern auf das Annuaire von 1803/4 zurückgehen, wodurch ihr Wert für 1813 fraglich wird.

Wenn die Berechnungen auf Grund des Annuaire für 1803)4 auch nicht massgebend für das Ende der französischen Herrschaft

1) Annuaire für 1804 S. 98, Anm. 1.

75

sein können, so mag es immerliin von Interesse sein, einige Zahlen zu erwähnen: Canton Tholey 7919, Canton ßelilingen 9608, Canton Saarlouis 14612, Canton Sierck 12135, die 3 Gemeinden aus dem Canton Busendorf : Ihn (352), Ittersdorf (344), Leidingen (170), welche später an Preussen abgetreten wurden, zusammen 866 Einwohner. Die Stadt Saarlouis hatte nach demselben Annuaire 4084, nach der Zählung des Jahres XI: 4136 Einwohner; Diedenhofen nach der Zählung des Jahres XI: 5000, nach der Statistik von Peuchet und Chanlaire von 1808 (S. 18 und 19) 5014; Metz nach dem Annuaire für 1804: 33868, nach der Zählung des Jahres XI: 33868, nach Peuchet und Chanlaire: 32099, nach dem Annuaire des Koerdeparte- ments für 1813 (S. 104): 41035 Einwohner.

Die Zählung des Jahres XI ergab für das ganze Departement 371937 Seelen. Das Areal desselben wurde damals auf 6479 qkm veranschlagt^). Das ergiebt für 1803 eine durchschnittliche Be- völkerung von 57 Menschen auf das qkm. 1812 hatte das Depar- tement 413260 Einwohner^). Demgemäss kommen für das Ende der napoleonischen Herrschaft 64 Menschen auf das qkm.

5. Departements des Forets, de l'Ourthe und delaMeuseinferieure.

Für diese 3 Departements ist das mir bekannt gewordene Material aus französischer Zeit sehr dürftig. Die ersten Angaben über die Grösse der Departements und deren Bevölkerung fanden sich bei Breton, voyage dans la ci-devant Belgique et sur la rive gauche du Rhln, Paris 1802. Die hier gebotenen Daten erweckten wenig Vertrauen, ich habe sie bei den übrigen Departements ausser acht gelassen und verzichte auch hier auf die Anführung. Die nächsten Angaben macht Oudiette in seinem dictionnaire geogra- phique et topographique. Seine Zahlen gründen sich auf die amt- lichen Ergebnisse der Zählungen, welche im Jahre IX (1800/1801) in den 3 Departements vorgenommen waren. Ferner giebt das Annuaire für das Roerdepartement für 1813 die Einwohnerzahlen der ganzen Departements an und Barsch die Einwohnerzahlen und den Flächenraum der Departements Forets und Ourthe.

1) Annuaire für das Moseldepartement für 1804, S. 2.

2) Annuaire für das Roerdepartement für 1813, S. 111.

76

Erstere stimmen mit den Zahlen im vorhergenannten Annuaire überein.

Nach Oudiette hatte das Departement des Forets 218404 Ein- wohner, von denen

auf das Arrondissement Neuf-Chäteau 60291, Luxemburg 80496,

Bitburg 39248,

Diekirch 39248 entfallen.

Addiert man diese Zahlen, so ergeben sich 219283 Einwohner für das ganze Departement, also 879 mehr wie oben angegeben. Bei einem der beiden letzten Arrondissements muss ein Irrtum vorliegen.

Im Annuaire für das Roerdepartement für 1813 ist das De- partement des Forets mit 246333 Einwohnern angegeben. Nach Barsch S. 129 und Berghaus II. Abt. 3. Bd. S. 80 war dasselbe 6910 qkm gross. Es -entfielen demnach auf 1 qkm 36 Menschen eine sehr dünne Bevölkerung.

Nach Oudiette hatte das Departement de l'Ourthe 327 121 Ein- wohner. Davon entfielen

auf das Arrondissement Lüttich 158859 Malmedy 111446

Huy 56816

327121. 1812 hatte das Departement 352264 Seelen und 4357 qkm^). Die durchschnittliche Bevölkerungsdichtigkeit betrug mithin 81 Men- schen auf 1 qkm. Das Departement gehörte demnach zu den dichtestbevölkerten, wenngleich die Bevölkening sehr ungleich ver- teilt war.

Das Departement de la Meuse inferieure hatte nach Oudiette 232662 Einwohner

und zwar das Arrondissement Mastricht 107410

Hasselt 60399

Roermonde 64853

232662. 1812 hatte es 267 249 Einwohner. Über das Areal giebt nur Berg-

^) Annuaire für das Roerdepartement für 1813; Barsch, S. 130; Berg-haus, II. Abt., 3. Bd., S. 79.

- 77

haus Aüfschluss: nach ihm betrug es 68 Q- Meilen^). Danach er- gäbe sich eine Bevölkerungsdichtigkeit von rund 71 Seelen auf 1 qkm.

Bei Oudiette ist hinter den einzelnen Mairie-Hauptorten zwar immer die Einwohnerzahl angegeben, aber einmal bezieht sie sich fast ausschliesslich auf die ganze Mairie, zweitens sind die An- gaben selber auch noch entweder mit dem Wörtchen „environ" versehen oder schwanken sogar noch in der Angabe der Hunderte. Ortschaften, welche weniger als 500 Einwohner hatten, bilden in dieser Hinsicht bei Oudiette alle eine Stufe.

Für die Karte waren diese Angaben daher weder zeitlich noch nach ihrem inneren Werte brauchbar. Auch bei diesen Teilen der Eheinprovinz dienten mir die ersten preussischen Zählungen aus den Jahren 1816 und 1817 als Grundlage.

Aus dem Vorhergehenden ergiebt sich die Unmöglichkeit, auf Grund des bis jetzt vorhandenen Materials die Gesamtbevölkerung des linksrheinischen Teiles der Provinz für das Ende der franzö- sischen Herrschaft genau zu berechnen.

Bis jetzt ist eine gleichartige Berechnung nur möglich auf Grund der ersten preussischen Erhebungen, und das Resultat der- selben, welches in den Begleitworten zur zweiten Karte angeführt werden wird, kann einen Massstab für den Stand der Bevölkerung am Ende der französischen Herrschaft geben.

II. Die Länder am rechten Rheinufer.

Der Friede zu Luneville hatte das Schicksal der linksrheini- schen Länder für eine Ueihe von Jahren entschieden. Er war zu- gleich die Ursache der territorialen und politischen Umwälzungen, welche demnächst auf dem rechten Kheinufer erfolgten. Für die Entschädigung der durch die Abtretung des linken Eheinufers be- nachteiligten erblichen deutschen Fürsten hatte schon der Congress zu Eastatt das Princip der Säcularisation angenommen. Der Ar- tikel 7 des Friedens von Luneville^) bestimmte, dass diese nicht

1) Berghaus, II. Abt., 3. Bd., S. 79.

2) Scholl, V. S. 363; Meyer-Zoepfl, I. S. 2; De Clercq, I. S. 426.

die geistliclien Fürsten entschädigt werden sollten in Überein- stimmung mit den vom Rastatter Congresse angenommenen Prin- cipien; es hiess aber auch in demselben Artikel, dass das Reich in seiner Gesamtheit den Verlust tragen sollte.

Auslegung und Ausführung dieses Satzes beschäftigten Kaiser und Reich lebhafter als alle anderen Artikel, und da man unter sich nicht einig werden konnte, trat schliesslich die fi^anzösisch- russische Intervention ein. Die geistlichen Territorien und die Reichsstädte bildeten die Entschädigungsmasse, welche nicht nur zur Ausgleichung wirklich erlittener Verluste, sondern auch zur Abrundung und Vergrösserung der weltlichen Territorien dienen musste.

Bereits im Laufe des Jahres 1802 erfolgten besondere Ver- handlungen und Abschlüsse zwischen Preussen, Baiern, Württem- berg einerseits und Frankreich anderseits über die gewünschte Entschädigung, bezw. Vergrösserung. Am 18. August 1802^) über- gaben Russland und Frankreich gemeinschaftlich in Regensburg den Entschädigungsplan. Aber erst in seiner vierten Redaktion wurde der Entwurf am 25. Februar 1803^) von der Reichsdeputa- tion zum wirklichen Abschlüsse gebracht. Vom Reichstage wurde er am 24. März und vom Kaiser am 27. April ratificiert.

Dieser Reichsdeputations - Hauptschluss vom 25. Februar 1803 ist die Grundlage für die neue territoriale Gestaltung Deutschlands. Das Kartenbild des Reiches wurde dadurch sehr verändert und vereinfacht, indem an die Stelle der zahlreichen kleinen Gebiete grössere und mehr abgerundete Staaten traten.

Von den zu entschädigenden Häusern kommen für die vor- liegende Karte Preussen, Baiern, Nassau, Wied-Runkel und Solms in Betracht; ferner der Reichserzkanzler. Von ihren Entschädigungen werden nur diejenigen aufgeführt, welche ganz oder teilweise in den Rahmen der heutigen Rheinprovinz fallen.

1. Preussen.

Preussen erhielt für die an Frankreich abgetretenen Gebiete^)

1) Scholl, VI. S. 262 f. ; De Clercq, I. S. 596 f.

2) Martens, Suppl. III. S. 231 f.; Scholl, VII. S. 1—128; Meyer-Zoepfl, I. S. 7 f.

3) Vertrag zu Paris vom 23. Mai 1802 bei De Clercq, I. S. 583. Es waren das preussische Geldern, das linksrheinische Cleve, Mors, Cre- feld sowie die im Holländischen gelegenen Enclaven Huisseu (mit Mal-

_ -

die Abteien Elten, Essen und Werden^). Das adelige, reichsfreie Frauenstift Elten M'ar ca. 7000 preussische Morgen gross und hatte damals 1350 Einwohner; es wurde mit dem Weseler Landkreise vereinigt^). Das geistliche Damenstift Essen mnfasste ca. 2^/2 Quadrat- raeilen und hatte i. J. 1807 13861 Einwohner^). Die Benediktiner- Abtei Werden war 1,251 Quadratmeilen gross; die Bevölkerung betrug 1804: 7237, 1807: 7198 Seelen 'i). Mit Ablauf des Jahres 1803 wurde das flache Land der Abteien Essen und Werden mit dem Duisburger Landkreise, die Städte mit dem Duisburger Städte- kreise vereinigt.

2. Baiern.

Der Kurfürst Maximilian Josef von Pfalz - Baiern , der die pfälzischen und baierischen Besitzungen seines Hauses in seiner Hand vereinigt hatte, erhielt für die Verluste auf dem linken Rheinufer in Süddeutschland Entschädigungen ^). Er übertrug das durch Verlust einiger, auf der linken Rheinseite gelegenen Stücke ein wenig verkleinerte Herzogtum Berg, zu welchem in den 90er Jahren noch das ehemals jülichsche Kaiserswerth gekommen war, unterm 30. November 1803 und 20, Februar 1804 dem Herzog Wilhelm von Baiern zum Apanagialgenusse der Einkünfte *').

3. Die Häuser Nassau-U singen und Nassau -Weilburg.

Der linksrheinische Zweig der Linie Nassau-Usingen war 1797 ausgestorben. Die Ansprüche desselben auf Entschädigung gingen über auf den rechtsrheinischen Zweig. Dieser erhielt zu seinen bisherigen Besitzungen: 1. den Rest des eigentlichen Kurfürsten- tums Köln, ausser den Ämtern Altwied und Neuerburg (nämlich: die Ämter Linz, Schönstein, Königswinter, Deutz, die Unterherr- schaft Lahr, das Amt Vilich). 2. die Abteien Sayn und Rommers-

burgen) und Zevenaar (oder Lymers). Die letzteren AA^aren schon durch Vertrag zu Paris vom 5. Januar 1800 bei De Clercq, I. S. 386 von Frankreich an die batavische Republik abgetreten worden. Preussen er- kannte sie in der Convention mit der batavischen Republik d. d, Berlin 14. November 1802 bei Martens, Suppl. III. S. 221 als Bestandteile der letzteren an.

1) Reichsdeputations-Hauptschluss § 3.

2) von Viebahn, I. S. 60. 8) a. a. O. S. 56.

4) a. a. 0. S. 57.

5) Reichsdeputations-Hauptschl. § 2.

6) Scotti, IL S. 907 u. 908, No. 2727 und S. 917, No. 2742.

-^ 80

dorf. 3. die seit 1792 preussische Grafschaft Sayn- Altenkirchen *) (mit den Ämtern: Bendorf, Altenkirchen, Almersbach, Freusburg, Friedewald). 4. vom Landgrafen von Hessen -Darmstadt das Amt Kleeberg ^). Nassau -Weilburg erhielt für seine Verluste den Rest des Kurfürstentums Trier ^) (Ämter Ehrenbreitstein, Sayn, Hersch- bach, Hammerstein, Bergpflege [Engers mit dem Schlosse], Herr- schaft Vallendar).

4. Wied-Runkel.

Der Fürst von Wied-Runkel hatte auf dem linken Rheinufer die Grafschaft Kriechingen (Creange) verloren und bekam die köl- nischen Ämter Altwied und Neuerburg*).

5. Solms.

Die Fürsten und Grafen von Solms gaben ihre Ansprüche auf das Amt Kleeberg auf und erhielten dafür die Abteien Arensburg und Altenberg im Solmsischen ^).

6. Der Reichserzkanzler, der einzige geistliche Kurfürst, wel- cher noch Landesherr geblieben war, erhielt u. a. die Reichsstadt Wetzlar in der Eigenschaft einer Grafschaft und mit voller Landes- hoheit wie auch die in der Grafschaft belegenen Stifter, Abteien und Klöster. Der Stadt Wetzlar sollte unbedingte Neutralität ge- sichert werden, da sie Sitz des Reichskammergerichtes wäre '^).

Durch die territorialen Umwälzungen des Jahres 1803 wurde das deutsche Reich bereits in seinem inneren Zusammenhang that- sächlich aufgelöst. Napoleon, der seine Macht schon bei den Ent- schädigungsverhandlungen hatte fühlen lassen, war im folgenden Jahre Kaiser der Franzosen geworden. Seine Willkür und Rück- sichtslosigkeit brachten im Jahre 1805 nochmals eine grosse Coali- tion zwischen England, Österreich, Russland und Schweden zu- stande. Die Schlacht bei Austerlitz entschied auch diesen Krieg zu gunsten Frankreichs und führte den Frieden zu Pressburg her-

1) Reichsdep.-Hauptschl. § 12,

2) a. a. 0. §§ 7 und 12. Das Amt bestand aus den Gemeinden: Klee- berg (mit dem Kleehof), Brandoberndorf (mit 5 Mühlen), Obercleen, Ebers- göns. Vgl. Annalen d. Vereins f. Nass. Altertumskunde 10. Bd., 1870, S. 283.

3) Reichsdep.-Hauptschl. § 12.

4) § 21.

5) § 16.

6) §25.

..- 81

bei, 26. Dezember 1805 ^). Jetzt inusste Preussen für seine bis- herige Unentschlossenheit den Hohn und die Demütigung des Siegers hinnehmen. Anstatt, wie ihm vorgeschrieben war, ein Ultimatum zu überreichen, hatte der preussische Bevollmächtigte sich in Ver- handlungen eingelassen, nach denen das ostrheinische Cleve nebst der Festung Wesel sowie Ansbach und Neuenburg an den fran- zösischen Kaiser abgetreten werden sollten gegen Hannover, dessen Besitznahme Preussen notwendig in einen Krieg mit England ver- wickeln musste^).

Da dieser Vertrag vom Könige am 4. Januar 1806 nur be- dingungsweise ratificiert wurde, erklärte Napoleon denselben für aufgehoben und erzwang am 15. Februar zu Paris die Unterzeich- nung eines neuen Vertrages, der gleichfalls die Abtretung der er- wähnten preussischen Territorien, aber unter noch ungünstigeren, und demütigenderen Bedingungen enthielt ^). Der König konnte bei der Lage Preussens die Ratification nicht versagen.

Am 16. März erfolgte bereits zu Wesel die Übergabe an den französischen Bevollmächtigten ^). Preussen verblieb in den Rhein- landen nur noch Elten, Essen und Werden, die indessen auch be- reits im Laufe des Jahres, wenigstens thatsächlich, verloren gingen ^). Der diplomatischen folgte auch bald die furchtbare militärische Niederlage, und im Frieden zu Tilsit musste es ausdrücklich auf alle seine früheren Besitzungen zwischen Rhein und Elbe ver- zichten ^).

Zur selben Zeit wie das rechtsrheinische Cleve wechselte auch das Herzogtum Berg den Herrn. Gemäss der Schönbrunner Con- vention zwischen Frankreich und Baieru vom 16. Dezember 1805 '') empfing letzteres die Markgrafschaft Ansbach und trat was nach Artikel 15 des Pressburger Friedens rechtlich möglich war das Herzogtum Berg an Napoleon ab durch Bekanntmachung vom

1) Härtens, Suppl. IV. S. 212 ff.

2) De Clercq, II. S. 143. 8) a. a. 0. II. S. 154.

*) Martens, Suppl. IV. S. 240.

^) Am 3. Nov. 1806 erfolgte die Besitzergreifung von Essen und Wer- den und am 4. Nov. die von Elten seitens der grossherzogl. berg. Com- missare. Scotti, Cleve-Märk. Provinzialges. 4. Bd. No. 2865. 6) Martens, Suppl. IV. S. 444 ff., Art. 7.

7) De Clercq, II. S. 145.

6

.— 82 ---

15. März 1806 ^). Durch kaiserliches Dekret vom gleichen Tage ^) übertrug Napoleon die Herzogtümer Cleve und Berg an seinen Schwager Joachim Murat, und dieser ergriff Besitz von seinen Ländern unter dem Titel „Joachim, Prinz und Grossadmiral von Frankreich, Herzog von Berg und Cleve" ^).

In dieser Zusammensetzung bestand das Herzogtum bis zum 12. Juli 1806.

Inzwischen war in Paris eine neue Ordnung Deutschlands entworfen worden. Baiern, Württemberg, der Kur-Erzkanzler, Ba- den, Berg und Cleve, Hessen-Darmstadt, Nassau, sowie eine Anzahl kleinerer Herren des südlichen und westlichen Deutschland, welche ihre Existenz gerettet hatten, im ganzen 16, traten aus dem deut- schen Reichsverbande aus und zu einem neuen Bunde zusammen der Confederation du Rhin , dessen Protektor Napoleon war, 12. Juli 1806^). Am 1. August wurde der Reichstag von dem neuen Ereignis in Kenntnis gesetzt, und am 6. legte Kaiser Franz die deutsche Kaiserwürde nieder. Damit war das alte deutsche Reich endgültig zu Grabe getragen.

Mit der Errichtung des Rheinbundes waren neue Gebiets- veränderungen und -Erweiterungen für die Contrahenten verknüpft. Waren 1803 die geistlichen Güter den Vergrösserungen zum Opfer gefallen, so wurden jezt, abgesehen von einigen fürstlichen Be- sitzungen, die kleinen ritterschaftlichen Gebiete mediatisiert, d. h. an die Rheinbundsfürsten ausgeliefert •'').

Die Herzogtümer Berg und Cleve wurden zu dem Gross- herzogtum Berg erhoben. Dieses erhielt innerhalb der heutigen Rheinprovinz die ehemals kurkölnischen Gebiete : Stadt und Gebiet von Deutz, Stadt und Amt Königswinter, Amt Vilich, welche 1803 an Nassau-Usingen gekommen und gemäss Artikel 16 der Rhein-

1) Härtens, Suppl. IV. S. 246.

2) a. a. 0. S. 250.

3) a. a. 0. und Goecke, S. 5 und 6. Daselbst die Weisung- Napoleons bezüglich des neuen Titels wörtlich. Am 26. März erfolgte in der Resi- denz zu Düsseldorf die Leistung des Treueides seitens der bergischen Landstände und Behörden. Der französische General Beaumont nahm im Clevischen die Stände und Beamten in Eid und Pflicht. Damit war die Übernahme rechtlich vollendet. Goecke S. 7.

4) Härtens, Suppl. IV. S. 313 fP.

5) Es werden im folgenden nur diejenigen Gebiete aufgezählt wer- den, welche innerhalb der heutigen Rheinprovinz liegen.

- 8S -

bundsakte von diesem nunmehr an Berg abgetreten wurden. Ferner wurde dem Grossherzog die Souveränität über die Herrschaften Limburg-Styrum, Broich, Hardenberg, Gimborn-Neustadt, "Wilden- burg, sowie über die Grafschaft Homburg zuerkannt (Art. 24 der Rheinbundsakte). Die drei letzten Territorien hatte Murat bereits am 31. März auf eine Ermächtigung Napoleons vom 23. hin in Be- sitz genommen ^).

Der Fürst von Nassau-Usingen und der Fürst von Nassau- Weilburg erhielten unter Abtretung der vorher genannten Teile an das Grossherzogtum Berg die Souveränität über die wiedschen Ämter Dierdorf, Altenwied, Neuerburg (die beiden letzteren, ehe- mals kölnisch, waren 1803 dem Fürsten von Wied-Runkel als Ent- schädigung gegeben worden) ; ferner die Grafschaft Wied-Neuwied, die Ämter Hohensolms, Solms-Braunfels und Greifenstein (Art. 24 der Rheinbundsakte), letztere bisher Besitzungen der Fürsten und Grafen von Solms, welche dem Grossherzog von Hessen-Darmstadt entzogen worden waren. Durch Patent vom 31. Juli ergriffen die beiden Fürsten von Nassau von den neuen Landesteilen Besitz und vereinigten alle ihre Besitzungen zu einem einzigen, unteilbaren Herzogtume ^). Der Senior des Hauses, Fürst Friedrich August von Nassau-Usingen, welcher gemeinschaftlich mit dem Fürsten Friedrich Wilhelm von Nassau -Weil bürg regierte, nahm gemäss Art. 5 der Rheinbundsakte den Titel „Herzog von Nassau" an.

Am rechtsrheinischen Teile der heutigen Rheinprovinz hatten daher seit Mitte des Jahres 1806 noch, folgende 4 Staaten teil:

1. das Königreich der Niederlande mit einigen Orten,

2. das Grossherzogtum Berg mit einem grossen Teile,

3. das Herzogtum Nassau mit dem kleineren Teile seines Ge- bietes,

4. der Staat des Reichserzkanzlers, Fürst-Primas Karl von Dal- berg, mit der Stadt Wetzlar.

Der holländische Anteil umfasst die sogenannte Aussen- bürgerschaft von Emmerich, d. h. die Gemeinden Borghees, Klein- Netterden, Leegmeer und Speelberg. Als Napoleon am 9, Juli 1810 Hol- land annektierte, wurden diese Orte kaiserlich französisch. Klein-Net-

1) Goecke, S. 7.

2) Härtens, Suppl. IV. S. 333 f. Scholl (VIII. S. 114) giebt den 30. August als das Datum der Besitzero-reifun«- an.

_ 84 --

terden, Leegmeer und Speelberg kamen zum Canton S'Heerenber^, Arrond. Zütplien, Dep. Over-Yssel. Über Borghees gehen die An- gaben auseinander: nach der Beschreibung des Regierungsbezirks Cleve von 1818 gehörte es zum Canton Gendringen (gleichen Arrondissements und Departements), nach von Viebahns Statistik und Topographie zum Canton S'Heerenberg. Lolvale Nachfor- schungen führten bis jetzt zu keinem Ergebnisse ^).

Die aufgeführten Orte blieben in diesem politischen und ad- ministrativen Verbände bis zum Jahre 1813.

Organisation und Gr en z verän de run gen im Gross herzogtum Berg von 1806 1813.

Der grössere Teil der im Tilsiter Frieden von Preussen ab- getretenen westlichen Länder wurde 1807 zur Bildung des neuen Königreichs Westfalen verwendet; der kleinere wurde vorläufig für französische Rechnung verwaltet und später mit dem Gross- herzogtum Berg vereinigt. Die an letzteres gelangenden Gebiete waren ausser den bereits besetzten Stiftern Elten, Essen, Werden: die Grafschaft Mark mit Lippstadt, der preussische Anteil des ehe- maligen Bistums Münster, die Grafschaften Lingen und Tecklen- burg sowie die von 1803 bis 1806 dem Fürsten von Nassau-Oranien- Fulda zugehörige Grafschaft Dortmund. Diese letztere war von Napoleon als Kriegsbeute erklärt worden. Durch Vertrag vom 3. Januar 1808 ^) wurden die genannten Gebiete an das Gross- herzogtum Berg abgetreten. Die Festung Wesel wurde, wie be- reits S. 35 erwähnt, durch Senatsbeschluss vom 21. Januar 1808 aus dem Verbände des Grossherzogtums gelöst und mit dem Roer- departement, also unmittelbar mit Frankreich, vereinigt ^). Wesel, die Brückenköpfe Kastei und Kehl waren damals die unmittelbaren französischen Besitzungen auf dem rechten Rheinufer*).

1) Daher ist die Gemeinde auf der Karte für sich abgegrenzt, aber ohne administrativen Vermerk geblieben.

2) Scholl, VIII. S. 297.

3) V. Daniels, V. S.306.

*) Kehl war bereits durch Vertrag- vom 20. Dez. 1805 vom Kurfürsten von Baden an Frankreich abgetreten worden (Scholl, VIII. S. 68); Kastei und Kostheim samt der Petersinsel durch Vertrag zwischen Frankreich und den Fürsten von Nassau-Usingen und Nassau -Weilburg. (De Clercq,

85

Durch jenen Gebietszuwachs war das Grossherzogtum Berg fast um die Hälfte vergrössert. Die weiteste Ausdehnung im Nor- den und Süden bezeichnen die Orte Lingen an der Ems und Runkel an der Lahn; die äussersten Punlite im Westen und Osten waren Elten am Nieder-Rhein und Gütersloh in Westfalen.

Im Laufe des Jahres 1806 wurden auch die so verschiedenen Länder, aus denen das Grossherzogtum bestand, organisiert und in 8 Kreise eingeteilt. Im Jahre 1808 nach der Vergrösserung fand eine neue Einteilung statt, und seitdem bestand das Gross- herzogtum aus 12 Kreisen mit zusammen 306 Quadratmeilen und 891536 Einwohnern 1).

Diese Einteilung war jedoch eine verfehlte und nicht von langer Dauer. Am 15. Juli 1808 von Bayonne aus wurde der Grossherzog Joachim Murat zum Könige von Neapel befördert ^). Das Grossherzogtum ging an den Kaiser Napoleon über, der das Land durch Commissare (Beugnot und Belleisle) verwalten Hess. Am 7. August entliess Joachim die Unterthanen ihres Eides ^).

Durch Dekret vom 3. März 1809 übertrug Napoleon das Gross- herzogtum an Louis Napoleon, den Sohn seines königlichen Bruders in Holland, behielt sich aber die Verwaltung bis zu dessen Gross- jährigkeit selber vor*).

Dieser Übergang in die französische Verwaltung bedeutet einen Fortschritt, denn jetzt wurde das ganze Land nach franzö- sischem Muster eingeteilt, geordnet und der Vorzüge des französi- schen Eechtswesens teilhaftig. Gemäss dem kaiserlichen Erlass aus dem Hauptquartier Burgos vom 14. November 1808 zerfiel das Grossherzogtum Berg in 4 Departements ''). Für die Rheinprovinz kommen folgende in Betracht:

I. Departement Rhein, bestehend aus den Arrondissements : 1. Düsseldorf (Sitz des Präfekten) mit den Can tonen:

II. S. 158.) Die wirkliche Vereinigung der drei genannten Orte mit Frank- reich fand indessen erst durch den angezogenen Senatsbeschluss statt.

1) von Viebahn, I. S. 68 und 69.

2) De Clercq II. S. 263.

3) Goecke, S. 21 und 22.

*) Gesetzbulletin des Grossherzogtums Berg, Lois anterieures No. XII, S. 326.

5) a. a. 0. No.V, S. 50 ff.; bei v. Daniels VIL S. Iff.; bei Gräff I S. XXVIII ff.

86 ~

Düsseldorf, Ratingeii, Velbert, Mettmann, Richrath, Op- laden ; 2. Elberfeld mit den Cantonen: Barmen, Elberfeld, Len- nep, Ronsdorf, Solingen, Wermelskirchen, Wipperfürth;

3. Mülheim-Rhein mit den Cantonen: Mülheim - Rhein, Bensberg, Lindlar, Siegburg, Hennef, Königswinter;

4. Essen mit den Cantonen: Essen, Werden, Duisburg, Dinslaken, Rees, Ringenberg und Emmerich.

II. Departement Sieg, bestehend aus den Arrondissements :

1. Siegen mit den Cantonen: Eitorf, Gummersbach, Hom- burg, Waldbroel, Wildenburg, Netphen, Siegen ;

2. Dillenburg (Sitz des Präfekten) mit den Cantonen: Dillenburg, Herborn, Driedorf, Rennerod, Hadamar, Westerburg, Runkel.

Die Cantone Netphen und Siegen sowie das ganze Arrondisse- ment Dillenburg liegen ausserhalb der Rheinprovinz.

Die beiden anderen Departements, das der Ems und das der Ruhr, gehören heute zu den Provinzen Westfalen und Hannover.

Die Cantone waren auch hier, wie auf dem linken Rheinufer, Gerichtsbezirke. Für die Verwaltung spielten sie abgesehen von der Steuer keine Rolle. Bei ihrer Bildung ging man von dem Gesichtspunkte aus, soviele Einwohner zusammenzufassen, dass die Steuerbeträge dem Empfänger ein hinlängliches Aus- kommen gewährten, und dass sie die Anstellung eines Friedens- richters erforderten, bezw. rechtfertigten, aber auch nicht mehr Einwohner, als dass der Friedensrichter die ihm obliegenden Amts- verrichtungen ausführen konnte. Die Zahl 10000 15000 wurde als Norm angenommen, und nur, wo eine besonders dünne Bevöl- kerung den Geschäftsbezirk zu sehr ausgedehnt haben würde, wur- den Cantone von weniger Einwohnern gebildet. In der dichten Bevölkerung der Industriegegend Hess man auch Cantone von über 15000 Seelen zu. Bei der Wahl der Hauptorte sah man möglichst darauf, dass die von der Centralstelle kommenden Befehle auf ihrem Wege von der höheren zur niedrigeren Instanz stets im Vor- schreiten bleiben konnten und möglichst wenig zurückwandern mussten. Auf diese Weise war schnelles Wirken der Centralbehör- den ermöglicht ^). In Bezug auf die Verwaltung wurden die De-

1) von Viebahn, I. S. 69.

- 87

partements in Arrondissements und Mairien geteilt, wie es auch auf dem linken Rheinufer geschehen war. Und ebenso wie dort legte man mehrere Gemeinden zu einer Mairie zusammen. So traten an Stelle der 1313 Gemeinden, aus denen das Grossherzog- tum damals bestand, 286 Mairien ^). Bei der Zusammensetzung der letzteren hat man sich , wie an einer Reihe von Kirchspiels- karten, bezw. -Skizzen aus dem Staatsarchiv zu Düsseldorf zu be- obachten ist, im Oberbergischen an die alten Kirchspiele angelehnt. Mehrfach decken diese sich mit den späteren französischen Mairien, z. B. Much, Morsbach, Lohmar, Eitorf, Uckerath; in anderen Fällen sind aus einem Kirchspiel zwei Mairien gebildet, wie bei Ecken- hagen und Denklingen, ferner Geistingen, welches in die Mairien Hennef und Lauthausen zerlegt ist. Wieder bei anderen hat eine Zusammenfassung mehrerer Kirchspiele zu einer Mairie stattgefun- den ; so sind z. B. die Kirchspiele Seeischeid und Neunkirchen zur Mairie Neunkirchen zusammengefasst ; Ruppichteroth und Winter- scheid zur Mairie Ruppichteroth ; Oberpleis und Stieldorf zur Mairie Oberpleis; Leuscheid und Herchen zur Mairie Herchen.

Im Clevischen ist die Bildung der Mairien nicht so einfach gewesen ; hier hat sie die alten Verbände stellenweise empfindlicher zerrissen.

Die Mairiegrenzen durchkreuzen auf dem rechten Rheinufer die Cantonsgrenzen nirgend. Fälle, wie bei den Cantonen Arnual und Saarbrücken, wo die Orte einer und derselben Mairie zu ver- schiedenen Friedensgerichtsbezirken gehören, sind mir nicht be- gegnet.

Wenn die Bildung der Mairien im Anfang auch hier und da schwierig und empfindlich war, so erwies sich doch die neue Lan- deseinteilung als so natürlich und vernünftig, dass man bald ihre Vorteile erkannte und sich in die Veränderungen schickte.

Die Mairien waren zu Gemeindebezirken, Arrondissements vereinigt, an deren Spitze Unterpräfekten standen.

Das Arrondissement war auf dem rechten Rheinufer ebenfalls Verwaltungs- und Gerichtsbezirk, indem für den Bereich eines Arrondissements ein Tribunal erster Instanz errichtet wurde. Letz- teres trifft indessen nicht für alle Arrondissements zu. Für die beiden Gemeindebezirke Düsseldorf und Elberfeld im Rheindeparte-

1) a. a. 0. S. 72—74.

ment wurde ein gemeinsames Tribunal erster Instanz zu Düsseldorf erriclitet. Ebenso gab es für das Siegdepartement nur ein einziges Tribunal erster Instanz, dessen Sitz in Dillenburg war. Bei beiden Gerichtshöfen fungierten daher auch zwei Präsidenten und die doppelte Anzahl Richter^). Der Appellationsgerichtshof für das Grossherzogtum befand sich in Düsseldorf^).

Im Jahre 1809 hatte das Grossherzogtum 928 570 Einwohner^).

In den Jahren 1810 und 1811 erlitt das Grossherzogtum Berg nochmals Gebietsveränderungen, die auch für die Karte in Betracht kommen.

Um die Kontinentalsperre gegen England besser durchzu- führen, annektierte Napoleon am 14. Dezember 1810 auf Grund des organischen Senatusconsults vom 13. Dezember einen grossen Teil des nordwestlichen Deutschland, sodass die deutsche Küste bis nach Lübeck seinem Machtspruche unmittelbar unterstand^).

Das Grossherzogtum Berg verlor dadurch innerhalb der heu- tigen Rheinprovinz die nördlich der Lippe gelegenen drei Cantone Ringenberg, Rees und Emmerich ; ausserdem im heutigen Westfalen und Hannover fast das ganze Emsdepartement und noch zwei Ge- meinden des Ruhrdepartements. Durch Dekret vom 26. Dez. 1810 wurde u. a. der südliche Teil des vom Grossherzogtum Berg los- gerissenen Gebietes mit dem holländischen Departement Over-Yssel vereinigt. Rees wurde jetzt Hauptort eines Arrondissements, wel- ches die Cantone Emmerich, Rees, Ringenberg, Bocholt, Borken, Stadtlohn umfasste ^). Für diesen grossen Verlust erhielt das Gross- herzogtum einen kleinen Zuwachs. Durch kaiserliches Dekret vom 22. Januar 1811 vereinigte Napoleon die Grafschaft Recklinghausen mit Berg ^). Sie bestand aus den beiden Cantonen Recklinghausen und Dorsten und wurde durch Dekret vom 17. Dezember 1811 dem Arrondissement Essen, Departement Rhein einverleibt ''). In dem

1) Bullet. No. 17, no. 50 d. d. 17. Dez. 1811, S. 316. Art. 19 und 20. S. 382 und 384 die Tabelle.

2) a. a. 0. S. 324, Art. 37.

3) von Viebahn, I. S. 70.

4) Bullet. IV. 331, no. 6163.

5) Bullet. IV. 338, no. 6304.

6) Winkopp, Rheinischer Bund, XVIII. Bd., S. 309. Das Dekret soll weder im Moniteur noch sonst wo abgedruckt worden sein.

'^) Gesetzbullet, d. Grossherz. Berg-, No. 18, no. 53, Art. 1, 2 und 3.

89

nördlich der Lippe gelegenen Teile, der seit 26. Dez. 1810 zum Departement Over-Yssel gehörte, trat schon bald darauf abermals eine Veränderung ein: durch Dekret vom 28. April 1811 ^) wurden die Arrondissements Rees und Münster vom Departement Over-Yssel, das Arrondissement Steinfurt vom Departement Ysselmündung und das Arrondissement Neuenhaus vom Departement West-Ems getrennt und aus diesen 4 Arrondissements das neue Departement Lippe ge- bildet. Münster wurde Hauptort und Sitz des Präfekten. Die innerhalb der heutigen Rheinprovinz liegenden Cantone Emmerich, Rees und Ringenberg gehörten also von da ab zum Arrondissement Rees, Departement Lippe.

Diese Einteilung erhielt sich bis zum Einmarsch der Ver- bündeten und ist auf der Karte zum Ausdruck gebracht.

Eine Veränderung in der Zusammenstellung der Cantone er- folgte im Süden des Grossherzogtums durch das schon angeführte Dekret vom 17. Dez. 1811 ^).

Der Canton Wildenburg wurde mit dem Canton Siegen zu dem einen Canton Siegen vereinigt; zwei weitere Fälle, die Zu- sammenlegung der Cantone Westerburg und Rennerod zum Canton Rennerod und der Cantone Hadamar und Runkel zu dem einen Canton Hadamar betreffen die Provinz Hessen-Nassau und kommen daher hier nicht in Betracht.

Dies sind die letzten Veränderungen, denen das Grossherzog- tum in der kurzen Zeit seines Bestehens unterworfen war, und in diesem Zustande ist es auf der Karte dargestellt.

Es bestand demnach 1813 aus 3 Departements mit zusammen 9 Arrondissements und 59 Cantonen ^). Hiervon umfasst die heu- tige Rheinprovinz folgende Teile:

I. Departement Rhein.

1. Arrondissement Essen mit den Cantonen Essen, Wer-

den, Duisburg, Dinslaken.

2. Düsseldorf mit den Cantonen Düssel-

dorf, Ratingen, Velbert, Mettmaun, Richrath, Opladen.

1) Bullet. IV. 365, no. 6700.

2) Gesetzbullet, d. Grossherz. Berg, No. 18, no. 53, Art. 5.

3) Verg-1. die Übersicht bei Berghaus, II. Abt., 3. Bd., S. 352 if.

90

3. Arrondissement Elberfeld mit den Cantonen Elberfeld,

Barmen, Konsdorf, Lennep, Wipper- fürth, Wermelskirchen, Solingen.

4. Mülheim (Rhein) mit den Cantonen

Mülheim (Rhein), Bensberg, Lindlar, Siegburg, Hennef, Königswinter. II. Departement Sieg.

1. Arrondissement Siegen mit den Cantonen Eitorf, Gum- mersbach, Homburg, Siegen (teilweise) und Waldbroel.

Organisation der nassauischen Länder bis zum Jahre 1813 i).

Nassau-Usingen hatte 1803 die ihm durch den Reichsdeputa- tions-Hauptschluss zugefallenen Landesteile seiner Regierung zu Wies- baden unterstellt. Nassau- Weilburg, dessen ältere Besitzungen von der Regierung zu Weilburg aus verwaltet wurden, behielt die für Sayn-Hachenburg in Hachenburg bestehende Regierung nach Über- nahme der Grafschaft bei. Für die ehemals trierschen Landesteile wurde eine neue Regierung in Ehrenbreitstein eingesetzt.

Die Verwaltung der durch die Rheinbundsakte an das Haus Nassau gemeinschaftlich gekommenen standesherrlichen Gebiete wurde einer eigens errichteten Administrationscommission zu Wies- baden unterstellt. Die einzelnen Ämter blieben in dem Umfange, wie sie 1803 und 1806 an Nassau gekommen waren, zunächst un- verändert. Das ganze Herzogtum zählte 1806 deren 62, von denen folgende in das Gebiet der heutigen Rheinprovinz fallen: Alten- kirchen, Altenwied, Atzbach, Braunfels, Dierdorf, Ehrenbreitstein, Freusburg, Friedewald, Greifenstein, Hachenburg, Hammerstein, Heddesdorf, Herschbach, Hohensolras, Kleeberg, Linz, Maischeid, Neuerburg, Neuwied, Schöneberg, Schönstein, Vallendar. Durch Edikte vom 25. Juli und 1. August 1809 wurden die Administrations- commission zu Wiesbaden und die Regierung zu Hachenburg auf- gehoben, die dahin gehörigen Ämter den Regierungen in Wiesbaden und Ehrenbreitstein unterstellt, sodass von da ab das ganze Herzogtum

1) Annalen des Vereins für Nassauische Altertumskunde und Ge- schichtsforschung' 10. Bd. 1870: Nassauische Territorien vom Besitzstande unmittelbar vor der französischen Revolution bis 1866. Von Hofrath A. J. Weidenbach, S. 310 flf.

91

Nassau in die 3 Regierungsbezirke: Weilburg, Ehrenbreitstein und Wiesbaden zerfiel.

Auch in den Ämtern erfolgten bis zum Jahre 1813 mannig- fache Veränderungen, von denen folgende die oben genannten Ämter betreffen:

1. Die bis dahin zum Amte Kleeberg gehörigen Gemeinden Ebersgöns und Obercleen wurden infolge der Verordnung vom 16. Juli 1810 dem Amte Atzbach zugeteilt.

2. Das Amt Maischeid wurde am 6. November 1811, nach- dem der Graf von Walderdorf seine Jurisdictionsgerechtsame ab- getreten hatte, mit dem Amte Dierdorf verbunden.

3. Die Ämter Friedewald, Burbach und Neunkirchen wurden unterm 31. Mai 1812 zwar zu einem Amte vereinigt, jedoch auch in der Folge noch immer gesondert aufgeführt.

Im Jahre 1813 bestand infolge der erwähnten Veränderungen das Herzogtum aus 48 Ämtern. 12 davon gehörten zu den soge- nannten Souveranitätslanden, d. h. zu den standesherrlichen, welche zur Erhebung der Hoheitsgefälle in 6 Hoheitsrecepturen geteilt waren : Braunfels, Dierdorf, Hohensolms, Neuwied, Runkel, Schaumburg.

Die ganz oder teilweise in der heutigen Rheinprovinz lie- genden herzoglich nassauischen Ämter verteilen sich auf die 3 Regierurigsbezirke folgendermassen :

1. Regierungsbezirk Wiesbaden (oder das obere Herzog- tum): Braunfels, Greifenstein, Hohensolms.

2. Regierungsbezirk Ehrenbreitstein (oder das untere Herzogtum): Altenkirchen, Altenwied, Dierdorf, Ehren- breitstein, Freusburg, Friedewald, Hachenburg, Hammer- stein, Heddesdorf, Herschbach, Linz, Neuerburg, Neu- wied, Schöneberg, Schönstein, Vallendar.

3. Regierungsbezirk Weil bürg: Atzbach. Diesen Zustand stellt die Karte dar.

Der Staat des Reichserzkanzlers interessiert hier nur, so- weit Wetzlar in Frage kommt. Durch Artikel 22 der Rheinbundsakte kam die Stadt Frankfurt nebst Gebiet zu diesem Staate hinzu. ^) Gleichzeitig mit der zweiten Vergrösserung, am 16. Februar 1810, wurde es zum Grossherzogtum Frankfurt erhoben^). Die Organi-

1) Härtens, Suppl. IV. S. 318.

2) Winkopp, der Rheinische Bund, XVI. S. 405. Härtens, Suppl. V. S. 241.

92

sation desselben erfolgte am 16. August 1810 von Asciiaffenburg aus^). Nach § 29 wurde es in Departements eingeteilt. Die Stadt Wetzlar nebst Gebiet bildete eine Unterpräfektur und blieb es bis zum Ende der französischen Herrschaft.

Kirchliche Einteilung.

Die kirchliche Organisation in dem hier in Frage kommenden Teile des rechten Rheinufers wurde durch die Umwälzungen in den Jahren 1801, 1803 und 1806 wenig berührt. Daher deckt sich die neue politische und administrative Einteilung nicht mit der kirchlichen wie auf dem linken Rheinufer.

A. Katholiken.

Die katholischen Pfarreien verteilten sich auf 4 Sprengel.

1) Emmerich und Elten gehörten unter die Verwaltung der holländischen Missionen^).

2) Kloster Marienthal, zugleich Pfarrkirche, unterstand dem Bistum Münster^).

3) Der bei weitem grösste Teil der katholischen Pfarreien gehörte zur alten Erzdiözese Köln und war in Dekanate oder Christianitäten geteilt, von denen folgende in Betracht kommen: Xanten, Düsseldorf, Deutz, Siegburg*). Der Sprengel von Xanten lag zu beiden Seiten des Rheins. Durch die neue kirchliche Orga- nisation Frankreichs vom Jahre 1802 waren die linksrheinischen Teile des letztgenannten Dekanates mit dem französischen Bistum Aachen vereinigt worden; desgleichen später Wesel und einige Rheininseln, wie bereits früher (S. 44) angegeben ist. Die rechts-

1) Winkopp, XVI. S. 259.

2) Schematismus der Diözese Münster. 1868. S. XXI.

3) a. a. 0. S. XXII.

*) Ley, die kölnische Kirchengeschichte, S. 642, 644, 645 ff. Dumont, descriptio omnium archidioecesis Colon, ecclesiar. parochial. etc. circa

1800 digesta. Ferner folgende Manuscripte vom Kölner Generalvikariat: Descriptio pastoratuum archidioeces. Colon. 1730. Status modernus archi- dioeces. Colon, nimirum 1784. Elenchus parochiarum in dextro Rheni litore ad archidiaconatum Xantensem spectantium. Nach dem 17. Sept.

1801 verfasst.

rheinischen Pfarreien des Dekanates Xanten bildeten damals 2 Com- missariate: Rees und Sterkrade. Im übrigen wurde der rechts- rheinische Teil der alten Erzdiözese unverändert von dem Capitular- vikar von Caspers verwaltet vom Jahre 1801 bis 1820 und zwar anfangs von Arnsberg, später, seit dem Jahre 1805, von Deutz aus^).

Zwar wurde durch Artikel 25 des Reichsdeputationshaupt- schlusses die Würde eines Metropolitan-Erzbischofs und Primas von Deutschland, welche bisher mit dem Mainzer Stuhle verbunden gewesen, auf die Regensburger Domkirche übertragen, und sollte ihre Metropolitangerichtsbarkeit sich auf die rechtsrheinischen Teile der ehemaligen Mainzer, Trierer und Kölner Kirchenprovinzen er- strecken, mit Ausnahme der kgl. preussischen Staaten. Aber auch nachdem der Papst im Februar 1805 seine Zustimmung dazu ge- geben hatte, ist der Artikel ohne jede praktische Bedeutung ge- blieben^).

Nachdem Napoleon das Grossherzogtum Berg in eigene Ver- waltung genommen, trug er sich während seines Aufenthaltes in Düsseldorf mit dem Gedanken, auch das französische Kultusgesetz von 1802 auf das Grossherzogtum auszudehnen^). Die unmittelbare französische Regierung war jedoch von zu kurzer Dauer, und so blieb es beim alten.

Als Grundlage für die Einzeichnung der katholischen Pfarreien dienten abgesehen von den Seite 92 Anmerkung 3 aufgeführten Quellen: Lenzens Beiträge zur Statistik des Herzogtums Berg, I. Heft, Düsseldorf 1802, sowie die topographisch-statistischen Ver- zeichnisse der Regierungsbezirke Cleve, Düsseldorf, Köln und Koblenz aus den ersten Jahren der preussischen Verwaltung. Da bis zum Erlass der Bulle Pius VII. De salute animarum vom 16. Juli 1821 in den kirchlichen Verhältnissen des rechten Rhein- ufers nichts geändert worden, so kann der Umstand, dass die er- wähnten Beschreibungen aus den Jahren 1817, 18 und 21 stammen, den Wert der Angaben nicht beeinträchtigen.

4) Eine Anzahl Pfarreien im Süden des rechtsrheinischen Teiles der heutigen Rheinprovinz gehörte zum alten erzbischöflichen

1) Handbuch der Erzdiözese Köln. Amthehe Ausgabe. 1892. S. XVIII. Hüffer, Forschungen auf d. Gebiete des franz. u. rhein. Kirchenrechts. S. 321 und 329.

2) Hüffer, a. a. 0. S. 327.

3) Goecke, S. 41.

Ö4 -

Sprengel von Trier. Was von diesem übrig geblieben war, wurde seit dem Verzicht des letzten Erzbischofs Clemens Wencislaus durch das erzbischöfliche Generalvikariat zu Limburg verwaltet^). Für die Rheinprovinz kommt in Betracht das Landkapitel Engers mit den Pfarreien^): Engers, Oberhammerstein, Hönningen, Irlich, Leutes- dorf, ßheinbrohl, Arenberg, Arzheim, Ehrenbreitstein, Horchheim, Niederberg, Pfaffendorf, Bendorf, Heimbach, Sayn, Vallendar, Neu- stadt, Grossmaischeid, Isenburg, Waldbreitbach, Horhausen, Peters- lahr, Battenberg, Linz, Ohlenberg, Fischbach, Gebhardshain, Kirchen, Neuwied, Dierdorf, Marienthal ^).

Die katholische Pfarrei Wetzlar scheint dem Generalvikariat in Limburg unterstanden zu haben ^).

1) Marx, Geschichte des Erzstifts Trier, V. S. 407.

2) Annalen des Vereins für Nass. Altertumskde. 10. Bd. 1870 in dem schon genannten Aufsatze von Weidenbach S. 316 und 317. Dies ist bis jetzt die einzige Stelle, welche die Einteilung der Landkapitel enthält. Der Verfasser wird diese Angaben wohl aus dem Staats- und Adress- kalender des Herzogtums Nassau für das Jahr 1813 entlehnt haben, den er unter seinen Quellen aufführt, der aber mir nicht zugänglich war. Die von Weidenbach aufgeführten Pfarreien nennt auch die Beschreibung des Regierungsbezirks Koblenz vom J. 1817. Die Pfarrei Altenberg- im Amte Briaunfels ist von Weidenbach nicht erwähnt, dagegen aus der vor- angeführten Beschreibung zu entnehmen. Das beim bischöflichen Or- dinariate zu Limburg vorhandene und für jene Zeit in Frage kommende archivalische Material ist leider dürftig. Soweit es reicht, bestätigt es die Angaben Weidenbachs mit einer Ausnahme (vgl. Anm. 3). Es sind: 1. Eine Tabelle der sich im Bezirk des Pfarrers und Camerarius J. A. Kilian in Maischeid aufhaltenden geistlichen Pensionisten. Darin werden eine Anzahl der oben genannten Pfarreien bestätigt. 2. Tabellarischer Bericht aller im Landkapitel Engers sich aufhaltenden pensionierten Geistlichen vom Landdechanten Reuter d. d. Vallendar, 25. Jan. 1810. Der Bericht führt 12 der oben genannten Pfarreien auf. 3. Aktenconvolut, enthaltend Entscheidungen und Verfügungen des erzbisch. Generalvikariats zu Lim- burg aus den Monaten Mai bis Dezember 1813.

3) Letzteres erscheint zweifelhaft; denn Marienthal ist bei Dumont, descriptio etc. aufgeführt, und ausserdem erhält nach dem in voriger Anmerkung zuletzt genannten Aktenconvolut S. 44 der Pater Liborius aus Marienthal auf ein Schreiben bezüglich der Verlegung der dortigen Pfarrei nach Altenkirchen vom Generalvikariat in Limburg den Bescheid, dass der Gegenstand nicht zur Limburger Jurisdiction gehöre.

*) In dem erwähnten Aktenconvolut des erzbischöfl. Generalvikariats zu Limburg vom Jahre 1813, S. 76 bittet ein Pater aus Wetzlar um ein Zeugnis für Wohlverhalten und Fleiss in der Seelsorg-e.

.^ Ö5

B. Evangelische.

Auch die Organisation der beiden evangelischen Confessionen im Bereiche des Grossherzogtums Berg blieb abgesehen von der durch die Abtretung des linken Rheiuufers und der Festung Wesel, sowie das Kultusgesetz von 1802 erfolgten Zerreissung der Clevischen Klasse der Lutheraner und der Clevischen und Weselschen Klassen der Reformierten im ganzen unverändert, wie sie bereits im 18. Jahrhundert gewesen war. Die lutherische Gemeinde zu Essen wurde 1809 mit der Dinslakener Klasse vereinigt^). Zwar Hess seit 1809 der bergische Minister des Innern eine neue Cir- cumscriptiou der Pfarreien der 3 christlichen Confessionen aus- arbeiten, aber die Gegenvorstellungen und Bemühungen der Evan- gelischen wussten die Ausführung zu verhindern^), und ebensowenig kam es, wie bereits oben bemerkt worden, zur Einführung des französischen Kultusgesetzes von 1802. Die 1810 erfolgte Trennung der nördlich der Lippe gelegenen Teile vom Grossherzogtum und deren Vereinigung mit Frankreich scheint keine Änderung in den Verhältnissen der dortigen evangelischen Kirchen mehr im Gefolge gehabt zu haben.

Eine vollständige Übersicht und Einteilung der evangelischen Kirchen im Grossherzogtum Berg kann hier nicht gegeben werden^). Die in die Karte eingezeichneten Pfarreien sind dem Werke von Recklinghausens, Lenzens Statistik und den oben erwähnten Be- schreibungen der Regierungsbezirke entnommen. In zweifelhaften Fällen gewährte das königliche Consistorium der Rheinprovinz gern die gewünschte Aufklärung, sodass ich wohl hoffen darf, die damaligen Pfarreien der beiden evangelischen Confessionen im Bereiche des Lippedepartements und des Grossherzogtums Berg richtig angegeben zu haben.

Für das Herzogtum Nassau liegen Angaben über die damalige Organisation der evangelischen Kirchen vor^). Für die lutherischen

1) von Recklinghausen, III. S. 347 und 352.

2) a. a. 0. III. S. 380 ff.

3) Die Geschichte der evangel. Kirche auf dem rechten ßheinufer hat bisher nach dieser mehr statistischen Seite hin noch keine gleich- massige Bearbeitung- erfahren.

*) Annalen des Vereins für Nass. Altertumskde. 10. Bd. 1870, der schon genannte Aufsatz von Weidenbach, S. 317 ff. Daneben leistete auch hier die Beschreibung des Regierungsbezirks Koblenz von 1817 gute Dienste.

_ 96 --

Und reformierten Pfarreien bestanden zwei Consistorien, eines zu Wiesbaden, das andere zu Weilburg.

Dem ersteren unterstanden Consistorial-Convente als Aufsichts- behörden über Kirchen und Schulen und als unterste Instanz zur Entscheidung über gewisse Klagen. Sie umfassten sowohl luthe- rische wie reformierte Pfarreien. Davon kommen in Betracht:

1. Consistorial-Convent Altenkirchen mit a) den lutherischen Pfarreien: Altenkirchen, Almersbach, Hilgenroth, Daaden, Fischbach, Gebhardshain und Kirchen; b) den refor- mierten Pfarreien Altenkirchen, Almersbach, Mehren und Daaden.

2. Consistorial-Convent Braunfels mit den sämtlich refor- mierten Pfarreien: Braunfels, Bonbaden, Burgsolms, Kröflfelbach, Leun, Münchholzhausen, Nauborn, Obern- biel, Oberquembach , Oberwetz, Asslar, Biskirchen, Kölschhausen, Daubhausen, Dillheim, Greifenstein, Ulm und Werdorf.

3. Consistorial-Convent Dierdorf mit den reformierten Pfarreien: Dierdorf, Niederwambach, Oberdreis, Puder- bach, Raubach, Urbach.

4. Consistorial-Convent Hachenburg mit a) den lutherischen Pfarreien: Hamm und Schöneberg; b) den reformierten Pfarreien: Hamm, Birnbach, Flammersfeld und Schöne- berg. (Flammersfeld ist nach dem Vermerk des kgl. Consistoriums zu Koblenz lutherisch gewesen und dem- gemäss auf der Karte bezeichnet.)

5. Consistorial-Convent Hohensolms mit a) der lutherischen Pfarrei Blasbach; b) den reformierten Pfarreien: Alten- kirchen und Erda; letztere sind nach dem Vermerk des kgl. Consistoriums ebenfalls lutherisch gewesen und so auf der Karte bezeichnet.

6. Consistorial-Convent Heddesdorf mit den reformierten Pfarreien: Anhausen, Altenwied, Feldkirchen, Heddesdorf, Honnefeld (d. h. Oberhonnefeld) , Niederbieber und Rengsdorf.

7. Consistorial-Convent Neuwied mit einer lutherischen und einer reformierten Pfarrei zu Neuwied sowie der evan- gelischen Brüdergemeinde daselbst. Letztere ist auf der Karte nicht vermerkt.

97

Im Bezirk des Consistoriums zu Weilburg waren keine Con- sistorial-Convente eingerichtet. Von diesem Bezirke kommt hier nur in Betracht das Amt Atzbach mit den lutherischen Pfarreien: Dorlar, Dutenhofen, Garbenheim, Hochelheim, Kleinrechtenbach, Kroflfdorf, Lützellinden, Niederkleen, Odenhausen, Reiskirchen, Vol- pertshausen, Wissmar, Ebersgöns und Oberkleen.

Strassen.

Abgesehen von vereinzelten Notizen ^) fand ich keine Angaben aus der betreffenden Zeit über die Strassen auf dem rechten Rhein- ufer. Daher bildeten die Karten aus dem Ende des 18. und dem Anfang des 19. Jahrhunderts die Grundlage für die Einzeichnung der Strassen. Es kommen in Betracht die Nummern 4, 5, 56, 57, 58, 60 des Kartenverzeichnisses. Die von Wiebeking und Le Coq sind die wertvollsten; sie unterscheiden Chausseen und gewöhnliche Landwege; auch auf den betreffenden Blättern des Topographisch- militärischen Atlas vom Grossherzogtum Hessen etc. sind die Strecken verschieden gezeichnet. Bei der Einzeichnung der Strassen in die Karte der französischen Zeit war indessen für das rechte Rheinufer dieselbe Beschränkung geboten wie für das linke, und daher sind nur die wichtigsten Strassenzüge ohne Unterschei- dung ihres Zustandes aufgenommen und nur soweit sie mit denen auf unseren heutigen Karten identificiert werden konnten.

1) In seinem Büchlein mit dem langen Titel : ^,Ansichten einer Reise durch das Clevische und einen Teil des Holländischen etc. 1794 nebst einer zweiten ökonomischen Bereisung der Eheingegenden von Wesel bis Coblenz im Juni 1794 von Chr. Friedr. Meyer, König!, preuss. Kriegs-, Domänen- und Forstrath etc. Düsseldorf 1797" führt der Verfasser S. 70 an, dass damals Düsseldorf und Elberfeld durch einen Kunstweg ver- bunden gewesen, der sieh aber in schlechtem Zustande befunden habe. Elberfeld und Solingen waren durch einen nicht chaussierten und durch den starken Kohlenverkehr zerfahrenen Weg verbunden. Zwischen So- lingen und Köln war dieser Weg besser. Aber wegen des schlechten ersten Teiles mussten die schweren Elberfelder Frachtfuhrwerke , um nach Frankfurt zu gelangen, den Umweg über Düsseldorf machen (S. 71). Eine grosse Strasse von den Niederlanden nach Frankfurt ging über Duisburg, Düsseldorf, Elberfeld, Schwelm, Nirgena, Vörde, Breckerfeld. 1794 rausste man aber den Umweg über Schwelm, Hagen, Breckerfeld machen, da die vorerwähnte Strecke zwischen Schwelm-Breckerfeld nicht chaussiert war. Man wünschte daher damals die Chaussierung dieser Strecke dringend (S. 73), und wenn man sich in diesem Punkte auf die Le

7

98

Zui' Einwohnerstatistik.

Das Zahlenmaterial für die rechte Seite des Rheines findet sich an folgenden Stellen:

1. Lenzen, Beiträge zur Statistik des Herzogturas Berg, 1. Heft, Düssel- dorf 1802 und 2. Heft, Düsseldorf 180G (die angehängte Bevölkerungs- tabelle ist vom Jahre 1804).

2. Lois anterieures, S. 50 ff. Das Einteilungsdekret vom 14. Nov. 1808, welches die Einwohnerzahl für jeden einzelnen Canton enthält. Bei V. Daniels VII. S. 1 flf., bei Gräflf I. S. XXVIII ff.

3. Almanaeh des Lippe-Departements für das Jahr 1813.

4. Statistik der preussischen Eheinprovinzen, Köln 1817.

5. Beschreibung des Regierungsbezirks Cleve nach seinem Umfange, seiner Verwaltungseinteilung und Bevölkerung etc. Cleve 1818.

6. Beschreibung des Eegierungsbezirks Düsseldorf. Düsseldorf 1817.

7. Übersicht und Gebietseinteilung des Regierungsbezirks Köln. Köln 1817. Die Zahlen darin gehen auf den Bevölkerungsstand von 1816/17 zurück.

8. Kreiseinteilung des Regierungsbezirks Koblenz vom Anfang Mai 1816. Hs.

9. Der Regierungsbezirk Koblenz nach seiner Lage, Begrenzung, Grösse, Bevölkerung etc. Koblenz 1817.

10. Von Viebahn, Statistik und Topographie des Regierungsbezirks Düssel- dorf, L Bd. Düsseldorf 1836.

11, Berghaus, Deutschland vor 50 Jahren. IL Abt. 3. Bd.

Die Zahlen in den unter 2, 3, 10, 11 genannten Quellen fussen auf gleichzeitigen, französischen Erhebungen. Die unter 4, 5, 6, 7, 8, 9 genannten Quellen bieten die Ergebnisse der ersten preussischen Zählungen nach dem Jahre 1815.

Vor allem fehlte es an detaillierten Angaben für die einzelnen Orte aus französischer Zeit. Für die Ansetzung der Ortszeichen auf der Karte mussten daher durchweg die Resultate der ersten preussischen Erhebungen dienen. Dass dabei die Fehlergrenzen sehr eng sind, ist bei Besprechung der betreifenden Verhältnisse des linken Rheinufers schon gesagt.

Die folgenden Tabellen geben, geordnet nach den für das Jahr 1813 zutreffenden politischen und administrativen Verhält- nissen, eine Übersicht des Bevölkerungsstandes für jene Zeit.

Coqsche Karte verlassen kann, so ist dem Verkehrsbedürfnisse auch ent- sprochen worden ; man hat aber die kürzere Linie Halver - Schwelm gewählt.

99

I. Kaiserreich Frankreich,

1. Departement Over-YsseP) AiTondissement Arnheim: Canton Bemmel: Grondstein und Steinward

Arrondissement Zütphen : f Gendriuö'en

Canton («d. S'HeeVenberg?^ ^'''^^''' S'Heerenberg-: Leegmeer

Klein -Netterden Speelberg

36 Einwohner

136 Einwohner 249

Gesamt- Anteil des Departements: 421 Einwohner.

2. Departement Lippe^).

Arrondissement Eees: 18073) 1809 1810

Canton Emmerich 9836 10164 10446

Rees 8297 8802 8943

Rina-enbere- 7534 7925 8682

1812

10527 9099 8513

25667

26891

28071

28139 Einwohner.

Zusammen 9 Quadratmeilen, wovon 8V4 in der heutigen Rhein- provinz liegen.

Es ist möglich, dass in der Kolonne des Jahres 1809 ein Fehler vorgekommen ist. Die Gesamtzahl 26891 stimmt nämlich nicht mit dem Ergebnis überein, welches man auf anderem Wege erhält: 26591. Der Fehler könnte in der zweiten 8 des Cantons Rees liegen. Die vierte Kolonne ist aus Berghaus entnommen und das Ergebnis der im Laufe des Jahres 1812 im Lippedepartement vorgenommenen Zählung. Berghaus ist dabei eine Verwechslung bei Emmerich und Ringenberg untergelaufen, welche in obiger Tabelle berichtigt ist. Die Gesamtbevölkerung des Lippedepartements be- trug bei jener Zählung 240712 Seelen. Da die Bodenfläche zu 103 Quadratmeilen angegeben = 5671 qkm, so ergiebt sich ein Durchschnitt von 42 Seelen für das qkm.

1) Von Viebahn II. S. 93 und 94. Die Zahlen sind als massgebend für 1815/16 bezeichnet.

2) a. a. 0. L S. 70 und 71. Berghaus IL Abt. 3. Bd. S. 91.

^) In dem Organisationsdekret vom 14. November 1808 sind die Zahlen abweichend angegeben: für Emmerich: 9170, für Rees: 7772, für Ringenberg : 7353. Vgl. damit die Stelle bei v. Viebahn, I.-S. 72, Anm. 1, wo er die Zahlen des Organisationsdekrets für einzelne Landesteile als un- genau bezeichnet.

lOÖ

II. Grossherzogtum Berg.

1. Departement Rhein^).

1. Arrondissement Essen.

1809 1810

1811/12

Canton Essen

13197

13847

14048

jj

Werden

8221

8902

8729

Duisburg-

20213

20259

20145

jf

Dinslaken

11373

12677

11968

JJ

Dorsten

16126

16521

16339

JJ

Recklinghausen

14678

15281

14724

83808

87487

85953

2. Arrondissement Düsseldorf.

Canton Düsseldorf

20258

20953

21175

JJ

Ratingen

15482

16151

16481

JJ

Velbert

14289

14780

14633

JJ

Mettmann

13220

13463

13594

JJ

Richrath

12564

12516

12524

»

Opladen

14857

14763

14926

90670

92626

93333

(V.'

Viebahn :

91170)

3. Arrondissement Elberfeld.

Canton Elberfeld

19255

21255

20156

JJ

Barmen

12895

16289

16433

JJ

Ronsdorf

13505

14520

14144

j)

Lennep

17170

18243

17834

)j

Wipperfürth

11388

12500

11893

JJ

Wermelskirchen

10327

10751

10798

n

Solingen

18351

19112

18867

102891

112670

110125

4. Arrondissement Mülheim.

Canton Mülheim

13881

14607

14614

JJ

Bensbei'g

11682

11930

11725

JJ

Lindlar

10836

11147

10891

j)

Siegburg

14448

14763

15245

>j

Hennef

15568

15646

15950

»

Königswinter

12695

12811

13184

79110

80904

81609

Departement:

346979

373687

371020

Hierbei sind die von dem Ergebnis der Addition abweichenden Zahlen von Viebahns festgehalten.

Auffallend ist der Rückgang in der Bevölkerung von 1810 bis 1812. Ist er vielleicht mit auf Rechnung der starken Aus- hebung zu setzen?

1) von Viebahn, 1. S. 70 und 71.

101

Das Areal wird für das Jahr 1809 zu 68 Quadratmeilen oder rund 3754 qkm angegeben. Diese Zahl trifft indessen für das Jahr 1812 nicht mehr zu; infolge der inzwischen eingetretenen Veränderung betrug der Flächeninhalt für das Ende der franzö- sischen Herrschaft rund 3850 qkm. Dies ergiebt sich durch fol- gende Rechnung: 1809 : 68 Quadratmeilen; davon ab die Cantone Emmerich, Rees, Ringenberg = 9 Quadratmeilen; dazu die Can- tone Dorsten und Recklinghausen oder der heutige Kreis Reck- linghausen südlich der Lippe = 602,2 qkm ^). Das ergiebt im ganzen : 3850,5 qkm.

Die dichteste Bevölkerung nicht nur vom Departement Rhein, sondern von allen Teilen der heutigen Rheinprovinz hatten damals die Arrondissements Elberfeld und Düsseldorf. Das erstere steht obenan von allen mit 182 Einwohnern auf das qkm; dann folgt Düsseldorf mit 113. Industrie und Handel waren wie heute so auch damals die Ursachen dieser Erscheinung.

2. Departement Sieg.

Arrondlssement Siegen.

18072) 1817

Canton Eitorf

12147

13796

Einwohner

Gummersbach

13697

13764

ji

Homburg

9163

9734

j)

Waldbroel

14358

15022

5)

Siegen (teilweise,

2684

2730

J)

d. h. der frühere

Canton Wilden-

burg)

Gesamt-Anteil der Rheinprovinz: 52049 55046 Einwohner

Die Zahlen der zweiten Reihe ergeben sich nach einer Berech- nung aus den Beschreibungen der Regierungsbezirke Köln und Koblenz aus dem Jahre 1817. Das ganze Departement hatte im Jahre 1807: 133070 Seelen 3). Diese Zahl trifft indessen für das Ende der französischen Herrschaft nicht mehr zu. Schon für 1809 bezeichnet von Viebahn die Summe der Bevölkerung mit 138176, für 1810 mit

1) Auf Grund eines Auszuges aus dem Grundsteuer-Hauptbuche der Kataster-Inspektion zu Münster i. W.

2) Lois anterieures, V. S. 50 ff., bei v. Daniels VII. S. 16, bei Gräff, I. S. XXXVI.

3) a. a. 0., S. 13, bezw. S. XXXIV.

102

143746 und für 1811/12 mit 147 7531). Die für 1817 angegebenen Zahlen dürften daher wohl dem wirklichen Bevölkerungsstande im Jahre 1813 am nächsten kommen. Da das Areal des Departements zu 60 Quadratmeilen angegeben wird = rund 3300 qkm, so betrug die durchschnittliche Dichtigkeit der Bevölkerung rund 45 Seelen auf 1 qkm; sie kam also derjenigen des Lippedepartements unge- fähr gleich.

Das ganze Grossherzogtum Berg hatte 1812: 743740 Ein- wohner^).

III. Herzogtum Nassau.

Der Stand der Bevölkerung im Herzogtum Nassau scheint während der Zeit von 1806 1813 nicht genau bekannt gewesen zu sein. Dieselbe wird ohne Angabe des Jahres, doch jeden- falls für die Zeit unmittelbar nach Errichtung des Herzogtums auf 273000, bezw. 270000 Seelen angegeben. Der kaiserliche Almanach für 1812 giebt die Zahl der Bewohner, stark abgerundet, auf 300000 an^). Die Flächenangaben schwanken zwischen 100 und 103 Quadratmeilen.

Bei dem Mangel gleichzeitigen statistischen Materials für die einzelnen Ämter war ich für detailliertere Aufstellungen auf die Ergebnisse der ersten preussischen Zählung angewiesen.

1817^) 1. Regierungsbezirk Wiesbaden:

Amt Braunfels 8080 Einwohner Greifenstein 7302 Hohensolms 3008 ,,

18390 Einwohner

1) von Viebahn I. S. 72.

2) Annuaire für das Roerdepartement für 1813, S. 120.

3) Berghaus, IL Abt. 3. Bd. S. 376. Annalen d. Vereins für Nass. Altertumskunde 10. Bd. 1870. S. 310.

^) Die Zahlen ergaben sich durch Berechnung auf Grund der spe- ziellen Angaben des S. 98 unter 9 erwähnten Buches über den Regie- rungsbezirk Koblenz. Der ungenannte Verfasser der Statistik der preuss. Rheinprovinzen giebt auch eine Übersicht der an Preussen g-ekommenen, ehemals nassauischen Amter nebst ihrer Einwohnerzahl (S. 135) und zwar, wie er sagt, nach genauen Angaben. Das Verzeichnis ist indessen un- vollständig und die beigefügten Zahlen erwecken wenig Vertrauen. Es ist daher auf Wiedere-abe derselben verzichtet.

103

1817

Uebei'trag:

18390 Einwohner

2. Regierungsbezirk Ehrenbreitstein :

Amt Altenkirchen

4792 Einwohner

Altenwied

6374

Dierdorfi)

7185

Ehrenbreitstein 2)

6418

Freusburg

7575

Friedewald''')

2927

Hachenburg^)

2269

Hammerstein

5506

Heddesdorf

6603

Herschbach^)

1170

Linz

7704

Neuerburg

2548

Neuwied

4363

Schöneberg

3122

Schönstein

1634

Vallendar^)

7269

3. Regierungbezirk Weilburg- :

Amt Atzbach

9956

Summe des Anteils der Hheinprovinz: 105805 Einwohner

Vorstehende Zahlen dürften den Bevölkerungstand von 1813 nicht erheblich übersteigen. Da der Flächeninhalt der Ämter nicht zu ermitteln war, so musste auf eine Berechnung der Bevölkerungs- dichtigkeit verzichtet werden.

IV. Grossherzogtum Frankfurt.

Die ehemalige Unterpräfektur Wetzlar hatte 1817: 4275 Ein- wohner.

1) Mit Ausnahme des Dorfes Freirachdorf.

2) Nicht das ganze ehemalige Amt, sondern die Gemeinden: Nieder- werth, Niederberg, Urbar, Immendorf, Neudorf, Arenberg, Ehrenbreitstein mit den Mühlen, Arzheim, Pfaffendorf, Horchheim.

3) Gemeinde Herdorf gehörte teils zum Amte Friedewald, teils zum Amte Freusburg. Da die Trennungslinie nicht zu ermitteln, ist die Ge- meinde auf der Karte ganz zum Amte Freusburg gezogen worden. Sie hatte 628 Seelen, welche ebenfalls ganz zu Freusburg gerechnet sind.

4) Nur das Kirchspiel Hamm, die Gemeinde Seelbach mit 48 Ein- wohnern und Vs ^^^ ^^^ Gemeinde Hommelsberg mit 46 Einwohnern. Auf der Karte ist Hommelsberg ganz zu Freusburg gezogen.

^) Nur das Kirchspiel Horhausen mit 13 Gemeinden ein Teil der heutigen Bürgermeisterei Flammersfeld.

ß) Nicht das ganze ehemalige Amt, sondern die Gemeinden: Glad- bach, Heimbach, Weis, Sayn, Mühlhofen, Bendorf, Weitersburg, Vallendar und Mallendar.

104

III. Bemerkungen zu den Nachbargebieten der Rheinprovinz und zur Karte.

Von vornherein war das Princip aufgestellt, nur diejenigen Gebiete, welche innerhalb des Rahmens der Rheinprovinz liegen, zu bearbeiten und darzustellen, alles, was ausserhalb desselben liegt, unberücksichtigt zu lassen. Der Grund für diese Beschrän- kung liegt in der Schwierigkeit und Kostspieligkeit, welche die gleichmässige Bearbeitung gerade des vorliegenden Kartenaus- schnittes mit sich gebracht haben würde, der nicht nur von ver- schiedenen deutschen, sondern auch von verschiedenen ausländischen Staaten kleinere oder grössere Teile enthält.

Und doch würde bei strenger Durchführung jenes Princips eine Unvollständigkeit für die Darstellung unserer Provinz sich ergeben haben. Deshalb sind auch die Nachbargebiete der Rhein- provinz soweit mit bearbeitet worden, wie dies zum Verständnis des Zusammenhangs unbedingt notwendig ist. Dabei musste in- dessen aus den oben angegebenen Gründen auf Heranziehung der letzten und besten Quellen verzichtet werden, die Darstellung dieser Verhältnisse auf der Karte kann an manchen Stellen nicht den Grad der Zuverlässigkeit beanspruchen wie innerhalb der Grenzen unserer Provinz. Es ist vielleicht von Interesse, die Belege näher anzugeben.

1. Es handelte sich um vollständige Durchführung der vjrenzen des Roerdepartements und verschiedener Cantone auch auf nichtpreussischem Gebiete. Sie sind entworfen auf Grund: 1. der Ortsverzeichnisse in den Annuaires für das Roerdepartement für die Jahre 1809 und 1810; 2) einer handschriftlichen Grenzkarte aus dem Katasterarchiv zu Düsseldorf (Karte C. X. No. 10. Landes- hoheitskarten); 3) holländischer Karten mit Gemeindegrenzen; 4) der heutigen Gemeindegrenzen für Leuth und Keekerdom. Diese Grenzlinien können also, auch soweit sie ausserhalb der Rhein- provinz liegen, Anspruch auf Zuverlässigkeit erheben.

2. Die Grenze zwischen den Departements Meuse inferieure und Ourthe ist entworfen nach der betreffenden Karte von Chan-

105

laire. Der Grenzverlauf auf der in Frage kommenden Strecke deckt sich ungefähr mit der heutigen belgisch-holländischen Grenze.

3. Zwischen den Departements Ourthe und Forets trennt die heutige nördliche Grenze des Grossherzogtums Luxemburg die äussersten Cantone der hier an einander stossenden Departements. Sie dürfte daher der alten Departementsgrenze entsprechen und ist als solche eingezeichnet.

4. Die äussersten Cantone der alten Departements Forets und Moselle werden ebenfalls durch die gegenwärtige Grenze zwischen dem Grossherzogtum Luxemburg und Deutsch-Lothringen geschieden. Ihr Verlauf entspricht zudem an der in Frage kom- menden Stelle dem Grenzzuge auf der erwähnten Karte des Mosel- departements von 1804. Daher ist auch hier die heutige Grenze eingezeichnet.

5. Die Grenze des Saardepartements gegen das Departement Donnersberg liegt grossenteils ausserhalb der Rheinprovinz und ist hergestellt auf Grund: 1) der division territoriale du departement de la Sarre; 2) der Karte des Saardepartements von Chanlaire und 3) des Annuaire von Delamorre.

Die Departements-, Arrondissements- und Cantons-Hauptorte sind den Annuaires für die Departements Mosel und Donnersberg sowie dem Dictionnaire von Oudiette entnommen.

6. Die heutige Grenze zwischen dem Königreich der Nieder- lande und der Provinz Westfalen trennt auf der betreffenden Strecke die äussersten Cantone der ehemaligen Departements Lippe und Over-Yssel und ist als Departementsgrenze eingezeichnet.

7. Die östliche Grenze des Rheindepartements vom Gross- herzogtum Berg, soweit sie in der heutigen Provinz Westfalen liegt, ist entworfen nach 1) den Dekreten vom 22. Januar 1811 und 17. Dezember 1811 (vgl. S. 88), 2) der topographischen Karte des Kreises Recklinghausen von Stierlin und Schmelzer in 1 : 80000, welche die Gemeindegrenzen enthält. Diese Grenze dürfte daher zuverlässig sein.

8. Die Grenze des ins Nassauische sich erstreckenden süd- lichen Teiles des Lippedepartements ist entworfen 1) nach dem Organisationsdekret vom 14. November 1808, 2) nach den Karten des topographisch-militärischen Atlas vom Grossherzogthum Hessen etc. vom Jahre 1813.

106

9. Die Niedergrafschaft Katzenelnbogen, welche vom 20. No- yember 1806 bis zum 1. November 1813 unter französischer Ver- waltung gewesen, aber nicht dem Empire einverleibt war, ist ent- worfen nach dem Aufsatze von Weidenbach und der beigefügten Karte im 10. Bde. der Annalen des Vereins für Nassauische Alter- tumskunde etc. Archivalisches Material darüber ist im kgl. Staats- archiv zu Wiesbaden nicht vorhanden.

Die Namen der Departements-, Arrondissements- und Cantons- Hauptorte sowie der Ämter sind den betreffenden Dekreten, dem Aufsatze von Weidenbaoh und dem Werke von Berghaus entnommen.

Obwohl der Thalweg des Rheins nach den Verträgen die Grenze des französischen Eeiches war, so ist doch aus Rücksicht auf das gute Aussehen der Karte nicht die Mitte des Stromes, sondern der linke, also westliche Uferrand als Grenzlinie gewählt; bei den grösseren Inseln zeigt der feine, rote Grenzstricli die poli- tische, bezw. administrative Zugehörigkeit derselben an.

Der feine, rote Grenzstrich trennt zunächst Cantone und Ämter, ferner, mit grünem, bezw. blassrotem Farbstreifen versehen, auch die Arrondissements und Departements. Wo Flüsse oder Bäche die Arrondissements oder Departements begrenzten, ist auf Durch- führung des feinen roten Grenzstriches an den Gewässern entlang verzichtet worden, um technisch unvermeidlichen Unschönheiten zu entgehen. Hier ist der breitere grüne, bezw. blassrote Streifen also unmittelbar neben dem betreffenden Wasserlaufe angelegt worden. Wo indessen fliessende Gewässer Cantone eines und des- selben Arrondissements trennten, ist zur Vermeidung von Unklar- heiten die Cantonsgrenze auch an dem Wasserlaufe entlang durch- geführt worden.

Durch die detailliertere Bearbeitung hebt sich die heutige Rheinprovinz bereits von den umliegenden Gebieten ab; sie ist ausserdem durch eine durchbrochene blaue Linie genau nach der heutigen Ausdehnung umgrenzt, sodass es möglich ist, sich stets darüber zu vergewissern, ob und wie weit die ehemaligen politi- schen und administrativen Verbände für die Rheinprovinz in Frage kommen. Eine stärkere Hervorhebung der heutigen Provinzial- grenze war aus verschiedenen Gründen nicht angängig.

Um die Abgrenzung der ehemaligen grossen und kleinen Ver- waltungsgebiete an den Aussenseiten der heutigen Provinz klar zu

107

veranschaulichen, ist auch an den Stellen, wo die Departements-, Arrondissements-, Cantons-, bezw. Amts-Grenze mit der heutigen Provinzialgrenzc zusammenfällt, die betreffende ehemalige Grenze an der heutigen entlang angelegt ^).

Wo ehemalige VerAvaltungsgebiete an der Aussenseite der Provinz nicht besonders abgegrenzt sind, geht daraus hervor, dass sie über die Provinz hinaus sich erstreckten, wie dies meist auch auf andere Weise zum Ausdruck gebracht ist.

^) Dabei ist es indessen aus technischen Gründen nicht zu ver- meiden, dass hier und da die beiden Grenzen sich decken. Für solche Fälle kann weder der Lithograph noch der Drucker verantwortlich ge- macht werden.

Zweiter Teil.

Die Rheinprovinz unter preussisclier Yerwaltung.

Die Völkerschlacht bei Leipzig machte der französischen Herr- schaft in Deutschland ein Ende, und bereits am 21. Oktober einigten die Verbündeten sich in einer Convention*) zu Leipzig über das vorläufige Schicksal aller der in Deutschland besetzten oder noch zu besetzenden Länder, welche damals ohne Souverän waren, oder deren Souveräne der Allianz gegen den gemeinsamen Feind noch nicht beigetreten waren. Für alle diese Länder wurde eine oberste Verwaltungsbehörde errichtet, ein „Departement central d'admini- stration", dessen Obliegenheiten in den einzelnen Provinzen von Gou- verneuren ausgeübt werden sollten. Zum Direktor des Central- Ver- waltungs-Departements wurde der Freiherr von Stein ernannt. Der massgebende Gesichtspunkt für die Verwaltung war geeignete Ver- wertung der Hülfskräfte der Länder für die gemeinsame Sache, d. h. für den Krieg gegen Napoleon. Von der Verwaltung durch das Centraldepartement M'urden diejenigen Gebiete ausgenommen, welche vor dem Jahre 1805 Oesterreich, Preussen, Hannover und Schweden gehört hatten. Sie wurden sogleich wieder von den be- treffenden Staaten besetzt und für eigene Rechnung verwaltet.

Als die verbündeten Heere zu Anfang des Jahres 1814 das linke Rheinufer betraten und die Spitzen der französischen Ver- waltung und Justiz flüchteten, ergab sich auch hier die Notwendig- keit, eine provisorische Verwaltung für die besetzten französischen Departements einzurichten. Am 12. Januar 1814 wurden zu Basel seitens der verbündeten Mächte die allgemeinen Grundsätze hier-

1) Härtens, Suppl. V. S. 615 ff.

109

für festgestellt^). Auch die französischen Landesteile sollten dem Centraldepartement unterstellt und durch Gouverneure im Interesse der geraeinsamen Sache verwaltet werden. Damit trat für den grössten Teil der heutigen Rheinprovinz wieder ein provisorischer Zustand ein, welcher bis 1815, ja teilweise bis 1816 dauerte und im einzelnen manchen Wechsel erfuhr.

Es ist unsere Aufgabe, die Entwickelung der verschiedenen Gebietsteile, aus welchen die heutige Rheinprovinz hervorgegangen ist, bis zu ihrer politischen und administrativen Gestaltung im Jahre 1818 zu verfolgen und damit das Verständnis für die zweite der vorliegenden geschichtlichen Karten der Rheinprovinz zu ver- mitteln. Wie beim Text zur Karte für das Jahr 1813, so ist auch hier die Grenze eng gezogen. Die kirchlichen Verhältnisse haben sich von 1813 18 wenig verändert; auch das Verkehrswesen, namentlich das Strassensystem dürfte dasselbe geblieben sein. Der Krieg von 1813 bis 1815 verdarb viel, und das grosse Interesse, welches die preussische Regierung diesem Zweige der Verwaltung entgegenbrachte, konnte in der kurzen Zeit noch keine so greif- baren Resultate zeitigen, dass sie besondere Berücksichtigung finden müssten. War es für die französische Zeit nicht möglich, die Ge- samtzahl der Bewohner der heutigen Rheinprovinz genau für ein bestimmtes Jahr zu berechnen, so liegen die Verhältnisse für das Jahr 1818 günstiger und gestatten eine zuverlässigere Berechnung der Seelenzahl.

Für die Darstellung der politischen und administrativen Ent- wickelung unserer Rheinlande empfiehlt sich folgender Gang:

I. Die Verwaltung bis zur endg^ültigen Besitz^ ergreifung 2).

A. Die rechtsrheinischen GeMete.

1. Die bis 1805 preussisch gewesenen Landesteile: das rechtsrheinische Cleve sowie die Abteien Elton, Essen und Werden oder nach der französischen Organisation: die kaiserlich fran-

1) a. a. 0. S. 638 ff.

2) Um Wiederholungen zu vermeiden, sei hier gleich vorweg be- merkt, dass seitens des Central-Verwaltiingsdepartements für eine Anzahl

110 -^

zösischen Cantone Emmerich, Rees, Ringenberg vom Arrondissemenl Rees, Departement Lippe und die grossherzoglich bergischen Can- tone Duisburg (ausser der Mairie Mülheim a. d. Ruhr), Essen, Werden, Dinslaken vom Arrondissement Essen, Departement Rhein, welche nach Artikel 5 der Leipziger Convention vom 21. Oktober von dem Bereich des Central- Verwaltungs-Departements ausge- nommen waren, wurden noch im November 1813 von preussischen Truppen besetzt und in preussische Verwaltung genommen. Auch der Canton Wesel wurde vom Roer-Departement getrennt und wieder mit den rechtsrheinischen Besitzungen vereinigt. Am 1. Mai 1814 kamen auch die altpreussischen Duisburger Ratsdörfer Wanheim und Angerhausen, welche seit der französischen Organi- sation zum Canton Ratingen, Arrondissement Düsseldorf, gehört hatten, unter preussische Verwaltung. Sie wurden mit der Bürger- meisterei Duisburg und dem Essener Kreise vereinigt^). Durch Cabinetsordre vom 19. November 1813 wurden die ehemals preus- sischen Provinzen auf dem linken Eibufer in 2 neue Militärgouver- nements eingeteilt, in das Gouvernement „zwischen der Elbe und Weser" und das Gouvernement „zwischen der Weser und dem Rhein" ^). Für das letztere, zu dem die oben genannten Gebiete gehörten, wurde der Generalmajor von Heister zum Militärgou- verneur, der Präsident von Vincke zum Civilgouverneur ernannt^). Dieses Gouvernement, welches seinen Sitz in Münster hatte, blieb bis gegen Ende April 1816 bestehen. Während dieser Zeit erging seitens des Civilgouverneurs eine Reihe von Verfügungen

der bisherigen französischen Amtsbezeichnungen deutsche Benennungen vorgeschrieben wurden. So hiess z. B. von nun ab der Präfekt Präsi- dent — der Unterpräfekt Kreisdirektor, das Arrondissement Kreis, der Maire Bürgermeister, die Mairie Bürgermeisterei u. s. w.

1) Scotti, Cleve-Märk. Prov.-Ges. 5. Bd. No. 314L

2) Samml. der Gesetze und Verordnungen , welche in dem kgl, preuss. Erbfürstenthume Münster etc. ergangen sind. Münster 1842, III. S. 192, No. 209.

3) Zu dem Gouvernement zwischen Weser und Rhein traten nach der am 30. November und 12. Dezember 1813 zwischen dem Freiherrn von Vincke und dem provisorischen Generalgouverneur von Berg (Justus Grüner) getroifenen Vereinbarung (a. a. 0. No. 210) auch mehrere nicht preussisch geAvesene Gebiete hinzu, darunter die Cantone Bocholt, Borken, Haltern, Dülmen, Dorsten und Reckling hausen. Die beiden letzteren wurden wieder dem Kreise (bisherigen Arrondissement) Essen unterstellt ;

111

und Bekanntmachungen, von denen folgende, welche diesen Teil der Rheinprovinz mit betreffen, von Interesse sein dürften.

Verordnung des Civilgouverneurs zwischen Weser und Rhein, vom 10. Januar 1814, bezüglich des Gerichtswesens (auszüglich) ^):

I. Der erste Senat oder Section des königlichen Tribunals zu Münster bildet für dessen zweiten Senat, sodann für die Tri- bunale Rees und Steinfurt die Appellationsinstanz für Civilsachen.

II. In Criminal- und Correctionssachen wird

1) die kgl. preussische Criminalgerichtsordnung vom 11. De- zember 1805 hiermit eingeführt, und statt der bisher geltenden Criminal- und Corrections-Strafgesetze ist der 20. Titel des 2. Buches des allgemeinen Landrechts und die Verordnung d.d. Berlin, 26. Februar 1799 zu be- folgen. Für Gegenstände der einfachen Polizei bleiben die bisherige Verfahrungsart und die bisherigen Gesetze in Wirkung.

2. Schon begangene Vergehen und Verbrechen werden nach den bisherigen Gesetzen geahndet und bestraft, Insofern diese mildere Strafen bestimmen.

3) Die sämtlichen Bezirkstribunale und dort, wo zwei Senate vorhanden sind, der zweite Senat, erkennen in erster Instanz.

4) Rücksichtlich der Appellation tritt derselbe Instanzenzug ein, welcher bei den Civilsachen verordnet worden ist ... .

VI. In den Gerichtsbezirken der kgl. Tribunale zu Dort- mund, Hamm, Hagen und Essen bleiben- der Instanzenzug und das Verfahren in Criminal- und Correctionssachen vor der Hand unverändert, und findet daher gegenwärtige Verordnung nur in- soweit Anwendung, als sie mit solchem bestehen kann.

letzterer trat nach Ablösung- von Broich unter die den südwestlichen Teil des Generalgouvernements verwaltende Landesdirektion zu Dortmund (v. Viebahn, I. S. 76). Die bisher nicht preussisch gewesenen Teile wurden zunächst für Rechnung der verbündeten Mächte, vom 15. Juni 1814 ab dagegen bis zur endgültigen Entscheidung über das Schicksal dieser Länder gemäss den am 31. Mai 1814 zu Paris getroffenen Vereinba- rungen — für Rechnung des Königs von Preussen verwaltet (Journ. d. Nieder- u. Mittelrheins, II. S. 68).

1) Scotti, Cleve-Märk, Prov.-Qes. 5. Bd. No. 2925.

112

Vir. Vorstehende Verordnung tritt gleich nach ihrer Be- kanntmachung in Wirksamkeit u. s. w. Wegen Anordnung einer Cassations-In stanz soll nähere Verordnung erfolgen.

Unterm 16. Januar 1814 wurde die stattgefundene Vereini- gung des ehemals bergischen Ruhr- und des französischen Lippe- Departements nebst Tecklenburg, Lingen, Meppen, Münster östlich der Ems und des Herzogtums Berg zu einem gemeinsamen Zoll- verbande bekannt gemacht^).

D.d. Düsseldorf, 11. und Münster, 22. Februar 1814 erliessen der Generalgouverneur für das Herzogtum Berg und der preus- sische Civilgouverneur zwischen Weser und Rhein eine Bekannt- machung betreffend Errichtung eines Cassationshofes für den Wir- kungskreis des Appellationshofes zu Düsseldorf, dessen Sprengel sich über die Bezirke der Tribunale erster Instanz zu Düsseldorf, Mülheim (a. Rhein), Essen, Dortmund, Hagen und Hamm erstreckt, und welcher nach erkannter Cassation zugleich in der Sache selbst in letzter Instanz entscheidet^).

Gemäss dem königlichen Patent vom 9. September 1814^) sollte vom 1. Januar 1815 ab das preussische allgemeine Landrecht nebst den dasselbe abändernden, ergänzenden und erläuternden Bestimmungen in den mit den königlich preussischen Staaten wieder vereinigten Provinzen von neuem Gesetzeskraft erlangen. § 2 des Patents betrifft die lokalen besonderen Rechte und Gewohnheiten. Nach § 18 sollen Landes- und Justizkollegien unter der Benennung „Oberlandesgerichte" angeordnet werden, welche nicht allein in erster Instanz die Gerichtsbarkeit über die eximierten Personen und Grundstücke ausüben, sondern auch die Aufsicht über sämt- liche Untergerichte ihres Bezirks führen und zugleich für die von den letzteren gefällten Erkenntnisse in den gesetzlich zulässigen Fällen die Appellationsinstanz bilden. § 19. Die Gerichtsbarkeit in den Städten und auf dem Lande wird da , wo sie dem Könige als Landesherrn zusteht, durch Land- und Stadtgerichte ausgeübt. § 20 betrifft die Patrimonialgerichtsbarkeit. § 30 be- stimmt, dass zur Führung der Untersuchung in Criminalsachen Inquisitoriate errichtet werden sollen. (Nach Scotti, 5. B. No. 3121

1) Scotti, a. a. 0. No. 2927.

2) a. a. 0. No. 2935.

3) a. a. 0. No. 3042.

^ ilä

d. d. Emmerich, 22. März 1815 ist das Inquisitoriat für den Be- reich der Oberlandesgerichts-Commission zu Emmerich in Werden errichtet.)

Eine Cabinetsverfügung d. d. Wien, 20. November 1814^) ordnet zur Organisation des Justizwesens in den wiederbesetzten Provinzen mit Einschluss deren Enclaven vorläufig Oberlandes- gerichts-Coiümissionen an. In Betracht kommt die Oberlandes- gerichts-Commission in Emmerich für Cleve, Mark, Geldern, Mors, Elten, Essen, Werden, Limburg, Dortmund, Recklinghausen, Broich, Lippstadt. Die sämtlichen westrheinischen Teile haben indessen ihre bisherige französische Justiz- und Gerichtsverfassung bei- behalten.

Untenn 8. April 1815 wurde die Feststellung der Unter- gerichte in dem Oberlandesgerichtsbezirk Emmerich bekannt ge- geben^). Von dieser Bekanntmachung ist folgendes von Interesse: Untergerichte wurden u. a. errichtet:

zu Essen für die Bürgermeistereien Essen, Steele, Alten- essen und Borbeck; zu Werden für die Bürgermeistereien Werden und Kettwig ; zu Mülheim a. d. Ruhr für die Stadt Mülheim und sämt- liche zur Herrschaft Broich gehörigen Ortschaften; zu Duisburg für die Bürgermeistereien Duisburg und Ruhrort ; zu Dinslaken für sämtliche zu diesem Canton gehörigen

Ortschaften ; zu Wesel für die zu den Cantonen Wesel und Ringenberg

gehörigen Bürgermeistereien; zu Rees, zu Emmerich, zu Zevenaar, zu Dorsten uud zu Recklinghausen für die zu diesen verschiedenen Can- tonen bisher gehörigen Ortschaften. Ende November 1815 sollte die Oberlandesgerichts-Commission ihren Sitz in Cleve nehmen^).

Am 19. April 1816, von Wesel aus, macht der Oberpräsident von Westfalen bekannt, dass seine Verwaltung der Länder Clovc (ostrheinisch), Essen und Werden nunmehr aufhören werde, da die neuen Regierungen von Cleve-Berg organisiert seien und am 22. in

1) Scotti, a. a. 0. No. 3068.

2) a. a. O. No. 3136.

3) a. a. 0. No. 3215.

114

Wirksamkeit treten werden und erlässt weiterhin die durcli die Trennung" in Bezug auf die Verwaltung erforderlichen Verfügungen^).

2. Für das Grossherzogtum Berg war seitens der Ver- bündeten ein Generalgouvernement errichtet worden, der kaiserlich russische Staatsrat Justus Grüner trat an seine Spitze. Das Gross- herzogtum wurde indessen alsbald nach dem Einmärsche der Ver- bündeten aufgelöst. Zunächst wurden die ehemals preussischen Besitzungen davon getrennt, ferner die oben Seite 110 unter An- merkung 3 aufgeführten Cantone und die ehemals oranischen Gebiete. Der Prinz von Oranien ergriff" am 20. November 1813 Besitz von allen seinen deutschen Ländern und kündigte sich als souveränen Fürsten an^). Dadurch reducierte sich der Wirkungs- kreis des Generalgouvernements Berg auf den grössten Teil des Rheindepartements, nämlich die Arrondissements Mülheim, Elberr feld, Düsseldorf und die Mairie Mülheim a. d. Ruhr vom Canton Duisburg, Arrondissement Essen, sowie auf einen Teil des Sieg- departements, nämlich auf die bisher zum Arrondissement Siegen gehörigen Cantone Gummersbach, Homburg, Waldbroel, Eitorf und die Mairie Friesenhagen vom bisherigen Canton Siegen. Es um- fasstc also das alte Herzogtum Berg nebst den darin eingeschlossenen Herrschaften. Am 25. November 1813 hatte der russische Staats- rat Grüner die Übernahme des Generalgouvernements bekannt ge- macht^). Am 27. Januar 1814*) verfügte er folgende durch die Auflösung des Grossherzogtums Berg notwendig gCAvordene Ver- änderung der Verwaltungsbezirke.

Das oben begrenzte Gebiet des Generalgouvernements wird in 4 Kreise eingeteilt: Düsseldorf, Elberfeld, Mülheim a. Rhein und Wipperfürth.

1) Der Kreis Düsseldorf umfasst das ehemalige Arrondisse- ment Düsseldorf und die Mairie Mülheim a. d. Ruhr.

2) Der Kreis Elberfeld umfasst das bisherige Arrondisse- ment Elberfeld mit Ausnahme des Cantons Wipperfürth.

1) a. a. 0. No. 3258,

2) V. d. Nahmer, III. S. 120. 8) Lottner, I. 1.

*) a. ft. 0. I. 8.

- 115 -

3) Der Kreis Mülheim a. Rhein umfasst das bisherige Ar- rondissement Mülheim ausser dem Canton Lindlar.

4) Der Kreis Wipperfürth umfasst die Cantone Wipperfürth, Lindlar und die zum ehemaligen Arrondissement Siegen gehörigen Cantone Gummersbach , Homburg , Eitorf, Waldbroel nebst der Mairie Friesenhagen vom Canton Siegen, welche mit dem Canton Waldbroel vereinigt wird.

An die Spitze der einzelnen Kreise traten Kreisdirektoren, denen im allgemeinen diejenigen Funktionen obliegen, welche bis- her mit den Ämtern der Präfekten und Unterpräfekten verbunden waren. Die ganze Verwaltung der Polizei wurde ihnen genommen und für sich constituiert. An ihre Spitze trat ein Polizeidirektor zu Düsseldorf, welchem in den Cantonen Vögte nebst einer Anzahl von Cantons- oder Polizeisoldaten unterstellt waren.

Da die Cantone Waldbroel, Eitorf, Gummersbach und Hom- burg sowie die Mairie Friesenhagen durch die Auflösung des Sieg- departements und des Tribunals erster Instanz zu Dillenburg ihr Tribunal erster Instanz verloren hatten, so wurden sie durch Ver- fügung des Generalgouverneurs Alexander Prinz zu Solms vom 5. Februar 1814 unter das Tribunal erster Instanz zu Mülheim gestellt^). Der Prinz zu Solms war Anfang Februar an die Stelle des Staatsrats Grüner getreten, welcher als Generalgouverneur an die Spitze des neu errichteten Generalgouvernements vom Mittel- rheiu berufen worden war.

In Übereinstimmung mit dem kgl. preussischen Civilgouverneur zwischen Weser und Rhein wurde, wie bereits oben für die alt- preussischen Gebiete bemerkt ist, für den Wirkungskreis des Ap- pellationshofes zu Düsseldorf ebendaselbst ein Cassationshof er- richtet, zu welchem die Bezirke der Tribunale erster Instanz zu Düsseldorf, Mülheim, Essen, Dortmund, Hagen und Hamm gehören sollten*).

Der Prinz Alexander zu Solms blieb auf seinem Posten bis Ende Juni 1814. Am 1. Juli 1814^) löste ihn der Geueralgouverncur des inzwischen aufgelösten Generalgouvernements vom Mittelrhein ab, Justus Grüner, welcher nunmehr die Verwaltung für preussische

1) Lottner, I. 10.

2) a. a. 0. I. 13.

8) Scotti, Ges. u. Verordn. f. Jülich, Cleve u. Bei-g-, No. 3585.

- 116 -

Rechnung führte bis zum 15. Juni 1815. Bis zu diesem Zeitpunkte blieb das Generalgouvernement Berg in seinem Bestände unverändert.

3. Der damals nassauische Teil der heutigen Rheinprovinz blieb bis zu seiner Abtretung an die Krone Preussen unverändert.

B. Die linksrheinischen Gebiete.

In den zu Basel am 12. Januar 1814 aufgestellten allgemeinen Grundsätzen^) über die Organisation der Verwaltungsbehörden in den besetzten französischen Provinzen wurde der damaligen Lage entsprechend die Bildung von 4 Generalgouvernements beschlossen, von denen folgende in Betracht kommen:

1. Das Generalgouvernement vom Mittelrhein, bestehend aus den 3 Departements Mont Tonnerre, Sarre, Rhin et Moselle. Der Sitz des Generalgouverneurs war Trier, von den an Stelle der ent- flohenen Präfekten eingesetzten Gouvernements-Commissai'en wohnte der für das Departement Mont Tonnerre in Creuznach, der für Rhin et Moselle in Koblenz.

2. Das Generalgouvernement vom Niederrhein, bestehend aus den 3 Departements Roer, Ourthe, Meuse inferieure. Der General- gouverneur sollte in Aachen, die Gouvernements-Commissare sollten in Lüttich und Mastricht wohnen.

3. Die Departements Moselle und Forets samt den Departe- ments Meurthe und Meuse sollten ein neues Generalgouvernement unter dem russischen Minister Alopaeus bilden, für den Nancy als Sitz bestimmt war.

Die Hauptfunktionen der Generalgouverneure waren: a) Ein- nahme und Verwendung der Einkünfte der besetzten Provinzen zum Nutzen der verbündeten Mächte; b) Lieferungen für die Armee unter Mitwirkung der Generalintendanten; c) die Polizei, deren Aufgabe hauptsächlich darin erblickt wurde, über die Sicherheit der Armee und der freien Verbindung mit den Reserven zu wachen. Zur Ausübung dieser Funktionen sollte jeder Generalgouverneur 1. einen Gouvernementsrat bilden, bestehend aus: a) einem General- sekretär, b) einem Präfekturrat eines jeden der Departements, aus denen das Generalgouvernement besteht, c) einem Militär von der grossen Armee, der die Verwaltung und Organisation dieser Armee

1) Marteiis, Suppl. V. S. G38 ff.

- 117 -

kennt. 2. Der Generalgouverneur sollte ferner in jedem Sitze der ihm unterstellten Departements einen Regierungscommissar ernennen, welcher die verschiedenen Behörden zu überwachen und für die Ausführung der Befehle des Generalgouverneurs zu sorgen hatte. 3. Es sollte ein Armee-Commissar ernannt werden als Verbin- dungsorgan zwischen der grossen Armee und dem Generalgouverneur. Dieser Commissar sollte, während die Armee vorrücke, auf Befehl des Generalgouverneurs provisorische VerAvaltungsraassregeln trisffen. Für die innere Ruhe der besetzten Gegenden und die Sicherheit vor dem Feinde sollten eine Anzahl Truppen verwendet und Polizci- soldaten organisiert werden. Ausserdem sollte die Blüchersche Armee von einem Commissar des Generalgouverneurs vom Mittel- rhein und die Armee am Niederrhein von einem Commissar des Generalgouverneurs vom Niederrhein begleitet werden, welche die Aufgabe hatten, sobald die Armeen in neue Departements ein- drangen, diese so lange zu verwalten, bis ein hinreichend grosser Distrikt besetzt sei, um ein neues Generalgouvernement bilden zu können.

1. Generalgouvernement vom Niederrhiein.

Der zum Generalgouverneur ernannte preussische geheime Staatsrat Sack, welcher bisher Civilgouverneur der Länder zwischen Elbe und Oder gewesen war, konnte nicht sofort sein neues Amt übernehmen. Bis zu seiner Ankunft wurde der Generalgouverneur für das Herzogtum Berg mit der einstweiligen Verwaltung des niederrheinischen Generalgouvernements beauftragt durch Verfügung der Centralverwaltung vom 18. Januar 1814. Am 10. März machte Sack von Aachen aus bekannt, dass er das ihm von den verbündeten Mächten übertragene Amt angetreten habe^). Abgesehen von den neu ernannten Gouvernementscommissaren und Kreisdirektoren und von der Einrichtung einer General-Polizei-Direktion in Aachen trat in der Verwaltung keine Änderung ein; die Communalverfassung blieb bestehen, wie man sie angetroffen hatte ^); die Beamten mussten einen Revers unterschreiben, in dem sie den verbündeten Mächten und dem von ihnen eingesetzten Generalgouvernement

1) Samml. d. Verordn. d. Gen.-Gouv. v. Ndr.-Rh. I. No. 1.

2) a. a. 0. No. 2.

11.8

Treue und Gehorsam versprachen. Die bisherige Gerichtsverfassung wurde gleichfalls beibehalten und die schleunige Wiederbesetzung der an den Kreisgerichten erledigten Stellen angeordnet. Als Appellationshof für das Generalgouvernement wurde der Gerichts- hof zu Lüttich bestimmt und neben der französischen auch eine deutsche Section an demselben errichtet. Der Cassationshof für alle französischen Departements war in Paris gewesen. Da die Verbindung mit letzterem durch den Krieg unterbrochen war, wurde das Generalgouvernement zunächst für alle deutschen Sachen dem Cassation sgerichte zu Düsseldorf, für die französischen Sachen einem am obersten Justizhofe zu Lüttich besonders errichteten Cassationsgerichte unterstellt').

2. Generalgouvernement vom Mittelrhein.

Am 2. Februar 1814 machte Justus Grüner seine Ernennung zum Generalgouverneur der Länder des Mittelrheins bekannt^) und fügte u. a. hinzu, dass der Bereich dieses Generalgouvernements sich vorläufig über alle durch die schlesische Armee eroberten französischen Departements erstrecken werde. Am 9. März erliess er die Bekanntmachung, dass die verbündeten Mächte das Depar- tement Forets mit dem Generalgouvernement vom Mittelrhein ver- einigt hätten^). Er setzte einen Generalgouvernements-Commissar ein mit dem vorläufigen Sitze in Echternach, bis die Festung Luxemburg gefallen sei. Da Metz als Sitz des Appellationshofes für das Wälderdepartement und Luxemburg als Sitz des Tribunals erster Instanz und als Sitz des Handelsgerichts noch cerniert waren, so verfügte Justus Grüner unterm 17. März 1814 im Interesse einer schnellen und regelmässigen Rechtspflege, dass das Wälderdeparte- ment einstweilen an den Appellationshof zu Trier verwiesen sei. Die Amtsverrichtungen des Tribunals erster Instanz und das Handels- gericht zu Luxemburg sollten vorläufig dem Tribunal erster In- stanz in Echternach übertragen werden. Die Erkenntnisse über die Appellationen von den Aussprüchen der Zuchtpolizeigerichte im Wälderdepartement wurden bis auf weitere Verordnung dem

1) a. a. 0. No. 33 d. d. 28. April 1814.

2) Lottner, I. 58. 9) a. a. 0. L 66.

119 -

Appellationshofc zu Trier überwiesen^). An Stelle des Cassations- hofes zu Paris sollte laut Bekanntmachung vom 6. Mai 1814 ftir die Länder des Mittelrheins ein Revisionshof in Koblenz treten^).

Inzwischen waren die verbündeten Heere siegreich bis Paris vorgedrungen. Die Stadt musste sich nach einem letzten Kampfe vor ihren Mauern ergeben, Napoleon dankte ab, durch den Frieden V0J1.1 ,30. Mai wurde Frankreich im allgemeinen auf die Grenzen vom 1. Januar 1792 eingeschränkt. Für die heutige Rheinprovinz kommt nur die in dem Artikel HI, 3. und 4. näher bestimmte Strecke der Grenze in Betracht^). Dieselbe sollte von Perl an der Mosel in gerader Linie auf Fremersdorf a. d. Saar im Canton Rehlingen laufen, von da aus rechts der Saar der nördlichcu Grenze des Cantons Rehlingen folgen bis zur Grenze des Cantons Tholey, von hier aus zurück an der Ostgrenze der Cantone Reh- lingen und Saarlouis vorbei bis an den östlichen Vorsprung des letzteren Cantons gegenüber Schwarzenholz ; von hier aus sollte die Grenze in östlicher Richtung quer durch den Canton Lebach, zwischen Heusweiler und Sellerbach hindurch, bis zu dem Punkte laufen, wo die drei Cantone Lebach, Arnual und Ottweiler zu- sammenstossen; von hier aus sollte sie weiter der Linie folgen, welche die Cantone Arnual und Ottweiler sowie die Cantone Arnual. und Bliescastel von einander trennt, in der Richtung auf Saar- gemünd bis zur Blies wo sie wieder in die alte Grenze des Moseldepartements einmündete^).

1) a, a. 0. I. 68.

2) a. a. 0. I. 70.

•^) Härtens, Suppl. VL S. 1 ff. u. Gesetz-Samml. f. 1814, No. 17 (No. 254).

*) Diese Darstellung der Grenze ist auf Grund der vorliegenden Karte für das Jahr 1813 gegeben, um eine Anschauung zu vermitteln. Der Wortlaut des Friedensvertrages ist folgender: Art. III. 3. Dans le depai-tement de la Moselle la nouvelle demarcation eile s'ecarte de l'ancienne, sera formee par une ligne ä tirer depuis Perl jusqu'ä Fremes- dorf et par celle qui s6pare le canton de Tholey du reste du departement de la Moselle. 4. Dans le departement de la Sarre les cantons de Sarre- bruck et d'Arneval resteront ä la France ainsi que la partie de celui de Lebach, qui est situee au midi d'une ligne a tirer le long des confins des villages de Herchenbach, Ueberhofen, Hilsbach et Hall (Holz ist gemeint) en laissant ces differents endroits hors de la frontiere fran^aise jusqu'au poiut oü, pres de Querselle (Quierscheid ist gemeint) qui appartient

120

Durch Dekret vom 18. August 1814 wurden die Cantone Saarbrücken, Arnual und der abgetretene Teil des Cantons Lebach mit dem Moseldepartement vereinigt. Aus den drei Stücken wurden zwei neue Cantone gebildet: Saarbrücken und St. Johann. Ersterer umfasste die Ortschaften auf dem rechten, letzterer die auf dem linken Ufer der Saar ^). Arnual hörte damit auf, Sitz eines Friedens- gerichts zu sein.

In einer Konferenz zu Paris am 31. Mai^) kamen die Minister der verbündeten Mächte dahin überein, jede Discussion über das endgültige Schicksal der von Frankreich abgetretenen sowie der in Deutschland zur Verfügung der Verbündeten bleibenden Länder aufzuschieben und dieselben vorläufig im Namen der Verbündeten militärisch zu besetzen:

Berg sowie die Länder zwischen Maas, Rhein und Mosel sollten von preussischen,

die Länder auf dem rechten Moselufer gemeinschaftlich durch österreichische und baierische Truppen,

die Niederlande auf dem linken Maasufer durch nieder- ländische und englische Truppen besetzt werden.

Mainz sollte, um jedes Präjudiz über den zukünftigen Besitz auszuschliessen, eine aus österreichischen und preussischen Truppen bestehende Besatzung erhalten. Die genannten Länder sollten, so- weit sie von den verschiedenen Regierungen besetzt würden, auch provisorisch von ihnen verwaltet werden und zwar für ihre eigene Rechnung.

Mit jener Übereinkunft vom 31. Mai beginnt die zweite Periode in dem provisorischen Zustande der unter französischer Verwaltung

ä la France la ligne qui separe les cantons d'Arneval et d'Ottweiler atteint celle qui separe ceux d'Arneval et de Lebach; la frontifei-e de ce cote sera formee par la ligne ci-rtessus designee et ensuite par celle qui separe le canton d'Arneval de celui de Bliescastel. Genau im ein- zelnen ist die Grenze nur an der Hand einer Spezialkarte zu verfolgen. Zweifelhaft bleibt, ob Etzenhofen deutsch geworden oder französisch ge- blieben. Guichenbach ist französisch geblieben. Vgl. Krohn, Beiträge zur Territorialgesch. d. Saargegend, S. 52.

^) Krohn, Beitr., S. 52. Daselbst wird der Wortlaut des Dekrets mitgeteilt. Es ist eigentümlich, dass die Sitze der Friedensgerichte durch die Saar von ihren Sprengein getrennt waren, oder sollte zwischen „la rive droite" und „la rive gauche" eine Verwechslung eingetreten sein?

2) Martens, Suppl, VII. S. 309.

121

gewesenen deutschen Landesteile; sie dauerte infolge der späten Eröffnung des Kongresses zu Wien und des schleppenden Ganges der Verhandlungen daselbst noch ein Jahr und für einzelne Teile noch länger. An der Art und Ausdehnung der militärischen Be- setzung war im allgemeinen das Schicksal der rheinischen Länder zu ersehen. Nur am Mittelrhein war es noch ungewiss, ob Öster- reich oder Baiern sich daselbst festsetzen werde. Die bisherigen Generalgouvernements vom Niederrhein und vom Mittelrhein wurden jetzt aufgelöst, und an ihre Stelle traten das Generalgouvernement vom Nieder- und Mittelrhein und das gemeinschaftliche öster- reichische und baierische Gouvernement.

3. Das Generalgouvernement vom Nieder- und Mittelrhein.

Es umfasste das Departement Roer, die rechts der Maas ge- legenen Teile der Departements Meuse inferieure, Ourthe, Sambre et Meuse, den grössten Teil des Departements Forets sowie die nördlich der Mosel liegenden Teile der Departements Sarre und Rhin et Moselle. Die auf dem südlichen Moselufer liegende Stadt Koblenz wurde dem Generalgouvernement hinzugefügt und von preussischen Truppen besetzt. Der Staatsrath Sack, welcher bisher General gouverneur vom Niederrhein gewesen war , behielt die Leitung des neuen Generalgouvernements und seinen Sitz in Aachen. Von hier aus erfolgte am 14. Juni 1814 die betreffende Bekannt- machung an die Bewohner seines Verwaltungsgebietes, und vom 15. Juni ab begann die neue Verwaltung für preussische Rechnung^). Die bei der Bildung dieses Generalgouvernements erfolgte Zerreissung ehemaliger Verwaltungsverbände machte eine Neuein- teilung desselben notwendig. Sie wurde verfügt am 12. Sept. 1814^). Für die heutige Rheinprovinz kommt folgendes in Betracht:

I. Die dem Generalgouvernement verbleibenden Teile der Departements Ourthe und Niedermaas nebst dem hinzu- gekommenen Teile des Sambre- und Maas-Departements werden zu einem Departement vereinigt unter der Be- nennung „Maas- und Ourthe-Departement". Lüttich bleibt Hauptort des Departements.

1) Journ. d. Ndr.- u. M.-Rheins, II. No. 1.

2) a. a. 0. IIL J. No. 41. 68.

^ 122

II. Die Cantone Sittard und Heinsberg vom Roerdepartement werden mit dem Maas- und Ourthe-Departement ver- bunden; die Cantone Gülpen und Herzogenratli des bislierigen Niedermaasdepartements werden mit dem Roerdepartement und zwar mit dem Aachener Kreise verbunden.

IV. Die dem Generalgouvernement verbleibenden Teile des ehemaligen Niedermaasdepartements werden in einen Kreis vereinigt, dessen Hauptort Sittard ist; daselbst werden also der Kreisdirektor und die Kreis-Finanz- verwaltung ihren Sitz haben. V. Die Kreiseinteilung in dem dem Generalgouvernement verbleibenden Teile des bisherigen Ourthedepartements bleibt vorläufig unverändert.

VI. Das Maas- und Ourthedepartement wird daher aus fol- genden Kreisen bestehen: 1. Lüttich, 2. Huy, 3. Mal- medy oder Verviers, 4. Dinant, 5. Marche. VIII. Die Justizverwaltung bleibt ausser nachstehenden Modi- ficationen in allen Teilen des Maas- und Ourthedepar- tements unverändert. Der durch die in Artikel II ent- haltene Disposition gebildete Kreis Roermond wird in allen seinen Teilen dem Tribunal erster Instanz zu Roermond zugewiesen, sodass die bisherigen Beziehungen einzelner Cantone zu dem Tribunal erster Instanz zu Mastricht gänzlich aufhören. Die Appellation in Kor- rektionssachen , welche bisher von dem Tribunal zu Roermond an das Tribunal zu Mastricht ging, geht von nun an direkt an die deutsche Abteilung des Ap- pellationshofes zu Lüttich. Die Cantone Gülpen und Herzogenrath werden dem Tribunal erster Instanz zu Aachen zugewiesen.

XIII. Das Wälderdepartement mit seinen 4 Kreisen Luxem- burg, Diekirch, Bitburg, Neufchäteau bleibt nach Ab- tretung der 12 Mairien jenseits der Mosel in der all- gemeinen Verwaltung unverändert.

XIV. Das Rhein- und Mosel-Departement besteht aus den 3 Kreisen Koblenz, Bonn und Prüm. Der Koblenzer Kreis begreift ausser der Stadt Koblenz den Teil nörd- lich der Mosel. Zu dem Prümer Kreise aber werden

123

die bisher zum Trierer gehö^'ig'en 3 Cantone Wittlich, Schweich, Pfalzel gelegt und zwar sowohl in Ansehung der generellen als der Justiz-, Polizei- und Finanzver- waltung. XV. Das Roerdepartement begreift auch noch die zum alten Herzogtum Geldern und Cleve gehörigen Distrikte Kessel und Oeifelt, welche dem Kreise Cleve zugeteilt werden. XVI. Alle diese Departements stehen unter dem obersten Justizhof zu Lüttich, der deshalb aus zwei Abteilungen,

einer deutschen und einer französischen besteht. XIX. Als Cassationshof wird der in Koblenz früher errichtete

Ober-Revisionshof einstweilen beibehalten^). Der Generalgouverneur trug sich auch mit dem Gedanken einer Reform der Mairien oder Bürgermeistereien. Diese waren in den betreffenden Teilen der bisherigen Departements Forets, Ourthe und Meuse införieure kleiner und zahlreicher als in den vier sogenannten rheinischen Departements; daher war es natürlich schwierig, alle Stellen mit geeigneten Männern zu besetzen. Er strebte daher nach Vergrösserung der Bürgermeisterei bezirke, wo- durch eher eine hinreichende Zahl fähiger Bürgermeister zu ge- winnen war und auch die Anstellung tüchtiger und anständig be- soldeter Sekretäre ermöglicht wurde ^). Infolge der Schwierigkeiten, welche sich der Zusammenlegung der Bürgermeistereien entgegen- stellten, sah sich jedoch der Generalgouverneur genötigt, die be- absichtigte Reform auf unbestimmte Zeit zu verschieben 3).

Unterm 1. Oktober 1814 erfolgte eine spezielle Verordnung in betreff der Justizverwaltung*) für das ganze Generalgouvernement, von der folgende Paragraphen für das Gebiet der heutigen Rhein- provinz von Interesse sind :

^) Vg'l. oben Seite 119. Im Journal d. Ndr.- u. M,-Rhns, d.d. Aachen, 22. Juni 1814 wird bekannt gemacht, dass der Cassationshof für alle Teile des Generalgouvernements vom Nieder- und Mittelrhein nunmehr in Düsseldorf sei. Der scheinbare Widerspruch dürfte wohl so zu erklären sein, dass man nach Erlass vorstehender Verfügung zu dem Entschlüsse gekommen ist, für die bisher zum Generalgouvernement vom Mittelrhein gehörigen Teile den bereits eingerichteten Revisionshof in Koblenz als Cassationshof weiter bestehen zu lassen.

2) Journ. d. Ndr.- u. M.-Rhns. II. J. No. 27, Nr. 47.

3) a. a. 0. III. Nachtrag, J. No. 81, No. 120.

4) a. a. 0. III. J.No. 48, No. 82; die Nachträge: J. No. 68, No. 106.

124:

§ 6. Die auf dieser (d. h. der nördlichen) Seite der Mosel belegenen Cantone und Teile von Cantonen, welche vor- her zum Bezirksgericht von Trier gehörten, haben in Zukunft ihr Recht in Prüm zu nehmen. Ausgenommen sind diejenigen Teile von Cantonen, welche Cantonen des Bezirks Koblenz beigelegt sind, und werden diese an das Bezirksgericht Koblenz verwiesen. Nachtrag: Der zum Bezirk Simmern gehörige, auf dem linken Moselufer gelegene Teil des Cantons Trarbach wird wie in administrativer Beziehung so auch in Hinsicht der Justizverwaltung dem Canton Cochem beigelegt.

§ 7. Die Appellationen in Korrektionssachen von Roermond gehen der deutschen Sprache wegen in Zukunft nach Aachen, und wird hierdurch die frühere Bestimmung abgeändert. Nachtrag: Die Appellationen vom Bezirks- gericht zu Luxemburg gehen nach Koblenz.

§ 8. In Hinsicht der Geschworenengerichte wird der Bezirk Roermond dem Roerdeparteraent beigelegt. Für das Rhein- und Mosel-Departement werden die Geschworenen- gerichte in Koblenz gehalten.

Die Geschworenengerichte, welche bisher zu Lüttich und Namur gehalten sind, werden an eben diesen Orten für die bisherigen Gerichtskreise ferner gehalten werden

§ 9. Der Revisionshof zu Koblenz fordert alle sehwebenden Korrektions- und Crlminalsachen von den Höfen von Düsseldorf und Lüttich ab.

4. Oesterreichisches und baierisches Gouvernement.

Unterm 16. Juni 1814 wurde den Bewohnern der Länder zwischen Rhein, Mosel und der neuen französischen Grenze be- kannt gegeben, dass gemäss der zu Paris getroffenen Übereinkunft für diese Länder eine aus österreichischen und baierischen Com- missaren gemeinschaftlich zusammengesetzte Verwaltung einge- richtet werde. Diese Behörde führte den langen Namen „k. k. österreichische und k. baierische gemeinschaftliche Landes-Admini- strations-Commission" und hatte ihren Sitz in Creuznach^). Sie

1) Lottner, I. 163.

- 125 -

bildete ein Kollegium, in dem alle 14 Tage abwechselnd das älteste österreichische oder baierische Mitglied den Vorsitz führte. Bis zur Ankunft der wirklichen Präsidenten übernahmen österreichischer- seits der damalige Regierungsrat von Drofsdick und der Kreis- Commissar von Sonnleithner die Regierung und baierischerseits der Kriegs - Oekonomierat von Knopp und der Kreisrat Graf von Armannsperg, wozu später noch der k. k. österreichische Bankal- Gefälle-Assessor Moser Ritter von Mofshard und der k. baierische Kreisrat Baron von Stengel kamen. Erst im September 1814 trafen die beiden Präsidenten ein, nämlich der österreichische Geheimrat, oberster Landrichter in Mähren, Freiherr von Hess, der zugleich zum Hofcommissar bei der gemeinschaftlichen k. k. österreichischen und k. preussischen Administration in Mainz ernannt wurde, und der baierische Geheimrat, Minister und Gesandter an den nassauischen Höfen, Freiherr von Zwackh, der schon vor der französischen Revo- lution in diesen Ländern als Verwaltungsbeamter thätig gewesen war^). Gemäss dem geheimen Vertrage vom 3. Juni 1814 sollten die Einkünfte der gemeinschaftlich zu verwaltenden Länder zu gleichen Teilen unter beide Regierungen geteilt werden 2),

Durch die Bestimmungen des Wiener Kongresses und des zweiten Pariser Friedens wurde der Verwaltungsbezirk des öster- reichisch-baierischen Gouvernements zweimal verändert, wodurch sich verschiedene Verwaltungsperioden ergeben: die erste umfasst die Zeit vom 16. Juni 1814 bis zum 28. Mai 1815, d. h. bis zur Abtretung des Landstriches am rechten Moselufer an Preussen, welcher diesem in der Kongresssitzung vom 10. Februar 1815 zu- gestanden wurde (Artikel 25 der Schlussakte); die zweite reicht vom 28. Mai 1815 bis zum zweiten Pariser Frieden, 20. November 1815; die dritte und letzte vom zweiten Paiiser Frieden bis zur Auflösung der gemeinschaftlichen Verwaltung am 2. Mai 1816, d. h. bis zur Besitzergreifung der an Baiern gefallenen Distrikte seitens dieses Staates. Für die nicht an Baiern abgetretenen Teile der Departements Saar und Donnersberg bestand noch eine öster- reichische provisorische Verwaltung weiter, bis diese durch die Abtretung des Restes des Saar-Departements an Preussen, am 1. Juli 1816, und des Restes des Departements Donnersberg an

1) Neig-ebaur, S. 147, 148.

2) Martens, Suppl. VI. S. 18 ff.

126

das Grossherzogtum Hessen, am 15. Juli desselben Jahres, ihr Ende fand. Von diesem Zeitpunkte an befand sich das Gebiet des ehe- maligen österreichisch-baierischen Gouvernements in festen Händen bis auf jenen Distrikt von 69000 Seelen in dem ehemaligen Depar- tement Saar, welcher für Sachsen-Coburg, Oldenburg, Hessen- Homburg, Mecklenburg-Strelitz und den Grafen von Pappenheim gemäss Artikel 49 der Wiener Krongressakte reserviert war und vorläufig zu Gunsten der neuen Erwerber von Preussen verwaltet werden sollte.

Die Abgrenzung des unter österreichisch-baierischer Verwal- tung stehenden Gebietes machte gleich in der ersten Periode der Verwaltung verschiedene Änderungen notwendig. Die Sitze der Departementalbehörden wurden zwar vorläufig in Mainz, Trier und Koblenz belassen, aber die durch den ersten Pariser Frieden von Frankreich abgetretenen Teile des Moseldepartements wurden am 17. Juni 1814 mit dem Saardepartement vereinigt. Da Saarbrücken wieder französisch geworden, so wurde an Stelle des bisher da- selbst bestandenen Kreisgerichts ein solches zu St. Wendel er- richtet. Diesem wurden diejenigen Orte zugewiesen, welche von dem bisherigen Saarbrücker Kreisgerichtssprengel deutsch geblieben waren sowie die deutsch gebliebenen Orte des Moseldepartements mit Ausnahme der Bürgermeistereien Büdingen, Eft, Hilbringen, Mondorf, Orscholz, Tünsdorf und Weiten. Letztere wurden dem Canton Merzig zugeteilt und am 29. Juni 1814 mit diesem dem Sprengel des Kreisgerichts zu Trier hinzugefügt. Aus den Bürger- meistereien Longuich und Euwer wurde der Canton Ruwer gebildet. Die Bürgermeistereien Borg und Nennig im ehemaligen Kreise Luxemburg wurden mit dem Canton Saarburg, die Bürgermeistereien Ganzem, Nittel und Wasserliesch aus demselben Kreise mit dem Canton Conz vereinigt. Alle diese Gemeinden gehörten vom 16. Juni 1814 an zum Gerichtssprengel des Kreisgerichts Trier ^). Unterm 24. September 1814 erging folgende Verordnung der ge- meinschaftlichen Landes-Administrations-Commission^) :

§ 1. Vom 1. Oktober ist die Competenz des Appellationshofes

zu Trier auf den diesseitigen Administrationsbezirk allein

eingeschränkt.

1) Barsch, S. 257.

2) Lottner, I. 180.

127

§ 2. Von demselben Tag-e an erstreckt sich die Gerichtsbar- keit des Kreisgerichts zu Trier nur noch auf die Ge- meinden des rechten Moselufers. § 3. Vom Tage der Bekanntmachung der gegenwärtig'en Ver- ordnung hört die Wirksamkeit des Revisionsgerichts zu Koblenz für den diesseitigen Administrationsbezirk und jene des dortigen Kreisgerichts für die diesseitigen Ge- meinden der Cantone Boppard, Treis und Zell auf. § 4. Die drei genannten Cantone werden nunmehr dem Kreis- gericht zu Simmern zugeteilt, auf welche sich von nun an auch die Wirksamkeit dös Assisenhofes zu Trier zu erstrecken hat. § 5. Von den Zuchtpolizei-Urteilen geht die Appellation in

Zukunft an den Appellationshof zu Trier. § G. In Ansehung des Gerichtszuges für Gesuche um Cas- sation oder Revision wird die nähere Bestimmung folgen. Letztere erging unterm 20. Oktober 1814. § 1 lautet: Die Aburteilung der Cassationsgesuche in Civil-, Polizei-, Zuchtpolizei- und peinlichen Fällen ist dem Appellationshofe von Trier beigelegt'). § 7. Die Ausübung der Notariatsverrichtungen ist von. jetzt an in den Cantonen oder in Kreisen auf die Gemeinden desjenigen Moselufers eingeschränkt, wo die Notarien wirklich ihren Sitz haben. Unterm 26. Mai 1815 machte die Landen- Administrations- Commission wegen der bevorstehenden Abtretungen auf dem rechten Moselufer an Preussen bekannt, dass sie ihren Sitz von Creuznach nach Worms verlegen und ihre Amtsverrichtungen vom 15. Juni ab daselbst fortsetzen werde ^).

Für die nach dem 28. Mai 1815 noch unter österreichischer und baierischer Verwaltung verbliebenen Landesteile wurde am 15. August ein Appellhof zu Kaiserslautern errichtet. Die nicht an Preussen gefallenen Ortschaften des Cantons Conz wurden dem Friedensgerichte zu Saarburg, die des Cantons Hermeskeil dem Friedensgericht zu Birkenfeld zugeteilt und die Cantone Merzig und Saarburg wurden an das Kreisgericht zu Kusel gewiesen^).

^) Lottner, T, 185.

2) Simon, Übersicht etc., Anlage XXXVII b. S. 56/57.

3) Barsch, S. 257.

12^

II. Endgültige Besitzergreifung.

Der siegreiche Feldzug- von 1813/14 hatte Deutschland vom französischen Joche befreit. Es blieb aber noch die schwierige Aufgabe der Neuordnung der Territorial- und Verfassungsverhält- nisse zu lösen, welche in den beiden letzten Jahrzehnten so grosse Umwälzungen erfahren hatten. Die Lösung dieser Aufgabe be- schäftigte den Wiener Kongress, der anfangs November 1814 er- öffnet wurde.

A. Das preussische Gebiet.

Am 10. Februar 1815 war das Schicksal des grössten Teiles der Länder, welche heute die Rheinprovinz bilden, endlich dahin entschieden, dass sie mit der Krone Preussen vereinigt werden sollten. Es war ein Glück, dass der lange provisorische Zustand damit für diese Gebiete sein Ende erreichte, und Preussen beeilte sich, namentlich auch mit Rücksicht auf den nach Napoleons Rück- kehr von Elba wieder ausgebrochenen Krieg, welcher bei der Ungewissheit der Lage auf die Stimmung der Bewohner des linken Rheinufers leicht ungünstig wirken konnte, von den ihm zuge- wiesenen Ländern Besitz zu ergreifen. Bereits am 5. April 1815 erliess König Friedrich Wilhelm III. die Besitzergreifungspatente ^). Mit der Entgegennahme der Erbhuldigung wurden der General- lieutenant Graf von Gneisenau und der geheime Staatsrat Sack beauftragt, welche den Huldigungsakt bereits auf den 15. Mai zu Aachen anberaumten^). In den Besitzergreifungspatenten werden die neuen preussischen Landesteile nach der französischen Ver- wältungseinteilung von 1813 aufgeführt:

1 . Von dem ehemaligen Departement Niedermaas den Canton Cruchten oder Niederkrüchten und denjenigen kleinen Teil des Cantons Roermohd, der östlich einer Linie liegt, Avelche aus dem einspringenden Winkel bei Melich gegen

1) Ges.-Samral. f. d. k. preuss. Staaten 1815. No. 4, No. 267 und No. 268.

2) Journ. d. Ndr.- u. M.-Rhns. Y. ausserord. Beil. No. 5, No, 53.

129

die nordwestliche Ecke des Cantons Niederkrüchten ge- zogen wird.

2. Von dem ehemaligen Departement Roer die Cantone Odenkirchen, Elsen, Dormagen, Neuss, Neersen, Viersen, Bracht, Kempen, Crefeld, Uerdingen, Mors, Rheinberg, Xanten, Calcar, Cleve ganz und die Cantone Cranen- burg, Goch, Geldern und Wankum mit Ausschluss der- jenigen Ortschaften, welche weniger als eine halbe deutsche Meile oder eintausend rheinländische Ruthen von dem Strombette der Maas entfernt liegen.

3. Auf dem rechten Rheinufer die Cantone Emmerich, Rees, Ringenberg, Dinslaken, Duisburg mit den zugeschlagen gewesenen Gemeinden der Ämter Broich und Styrum; ferner die Cantone Werden, Essen, Düsseldorf, Ratingen, Velbert, Mettmann, Richrath, Opladen, Elberfeld, Barmen, Ronsdorf, Lennep , Wipperfürth, Wermelskirchen und Solingen.

Der König vereinigte diese Gebiete mit seinen Staaten unter Herstellung der alten Benennungen der Herzogtümer Cleve, Berg und Geldern, des Fürstentums Mors und der Grafschaften Essen und Werden und legte sich auch die entsprechenden Titel bei.

In derii zweiten Besitzergreifungspatent heisst es:

1. Das ganze ehemalige Departement Rhein und Mosel, aus den Cantonen Bonn, Rheinbach, Ahrweiler, Remagen, Wehr, Adenau, Ulmen, Virneburg, Mayen, Andernach, Rübe- nach, Koblenz, Polch, Münstermaifeld, Kaisersesch, Cochem , Lutzerath , Zell , Treis , Boppard, St. Goar, Kastellaun, Simmern, Bacharach, Stromberg, Creuznach, Sobernheim, Kirn, Kirchberg und Trarbach bestehend.

2. Von dem ehemaligen Departement Saar die nachfolgenden Cantone: ReiflPerscheid, Blankenheim, Lissendorf, Schön- berg, Prüm, Kyllburg, Gerolstein, Dann, Manderscheid, Wittlich, Schweich, Pfalzel, Trier, Conz, Hermeskeil, Büdlich, Bernkastei, Rhaunen, Herrstein, Meisenheim und diejenigen Teile der Cantone Grumbach, Baum- holder und Birkenfeld, welche nordwärts einer Linie liegen, die von Medart über Merzweiler, Langweiler, Nieder- und Ober-Jeckenbach , Ellenbach, Breungen- born , Ausweiler, Kronweiler, Niederbrambach, Bur-

9

130

bach, Böschweiler, Heubweiler, Hanibach und Rinzen- herg an die Grenzen des Cantons Hermeskeil gezogen wird. Die eben genannten Ortschaften mit ihren Feld- marken und Zubehör sind in die gedachte Linie mit eingeschlossen und sind zu unseren Staaten gehörige Grenzörter.

3. Von dem vormaligen Departement der Wälder den- jenigen Teil, der auf dem linken Ufer der Our bis zu ihrem Einfluss in die Sauer, dann von da auf dem linken Ufer der Sauer bis zu ihrem Einfluss in die Mosel und von da bis zum Einflüsse der Saar auf dem linken Ufer der Mosel liegt : folglich die Cantone Dudeldorf, Bitburg, Neuerburg und Arzfeld ganz und von den Cantonen Grevenmacher, Echternach, Vianden und Clervaux die- jenigen Teile, welche die gedachten Flüsse in der oben erwähnten Art abschneiden.

4. Von dem ehemaligen Departement Ourthe die Cantone St.Vith, Malmedy, Cronenburg, Schieiden und Eupen und den kleinen Teil des Cantons Aubel, welchen die grosse Landstrasse zwischen Hergenraed und Aachen durch- schneidet, mit Inbegriff dieser Strasse selbst zwischen den genannten Orten.

5. Von dem ehemaligen Departement Niedermaas denjenigen Teil des Cantons Rolduc oder Herzogenrath, welcher auf dem östlichen oder rechten Ufer des Baches Worm liegt.

6. Von dem ehemaligen Departement Eoer die Cantone Aachen, Burtscheid, Eschweiler, Montjoie, Düren, Froitz- heim, Gemünd, Zülpich, Lechenich, Brühl, Köln, Weiden, Kerpen, Jülich, Linnich, Geilenkirchen; denjenigen Teil des Cantons Sittard, der westlich (es muss natürlich „östlich" heissen) von einer Linie über Hillensberg, Wehr, Milien, Havert auf Waldfeucht, sämtliche vorgenannte Orte mit ihren Feldmarken zu Preussen einschliessend, liegt, dann die Cantone Heinsberg, Erkelenz und Bergheim.

7. Von dem ehemaligen Grossherzogtum Berg die Cantone Mülheim, Bensberg, Lindlar, Siegburg, Hennef, Königs- winter, Eitorf, Waldbroel, Wildenburg, Homburg und Gummersbach.

Der König vereinigte diese Gebiete unter der Benennung

- 131 -

des Grossherzogtums Niederrhein mit seinen Staaten und nahm auch den entspreclienden Titel an.

In den Artikeln der Schlussakte des Wiener Kongresses werden die preussischen Erwerbungen auf dem rechten Rheinufer nach ihren ehemaligen politischen Verhältnissen von 1802/3 be- zeichnet, auf dem linken durch eine im einzelnen beschriebene Linie umgrenzt ^).

Bei weitem der grösste Teil der preussischen ErAverbungen am Rhein war bereits von preussischen Truppen besetzt und für preussische Rechnung verwaltet worden. Es bedurfte daher hier keiner Übernahme aus anderer Hand. Die Erwerbungen auf dem rechten Moselufer mussten dagegen erst von der gemeinschaftlichen österreichisch-baierischen Verwaltung übernommen werden. Die Übergabe erfolgte am 28. Mai 1815^). Hierbei konnten sich die beiderseitigen Commissare über die Grenze vom Canton Hermeskeil an bis zur Saar infolge Abweichung der betreffenden Stelle im preussischen Besitzergreifungspatent von dem als Grundlage die- nenden Wortlaut des Kongressprotokolls nicht einigen^) und trafen für diese Strecke vorbehaltlich der Entscheidung der verbündeten Mächte folgende vorläufige Übereinkunft ■^): Von den Grenzen des

1) Art. 23, 24, 25 der Schlussakte.

2) Lottner, I. 206. Das Protokoll ist am 2. Juni unterzeichnet.

^) Der Wortlaut des Protokolls über die preixssische Erwerbung auf dem linken Rhoinufer war mir nicht zngiingig. Die betreffenden Artikel der Schlussakte stimmen in Bezug" auf die strittige Strecke mit dem preussischen Besitzergreifungspatent überein.

*) Der Verlauf der vereinbarten Grenze ist der Anschaulichkeit halber auf Grund der Karte für das Jahr 1813 angegeben. Der Wortlaut der Übereinkunft ist nur an der Hand einer Spezialkarte zu verfolgen und lautet also : „Von da aber" (d. h. von Rinzenberg aus solle die Grenze), „um den Bann von Abentheuer und Brücken, welche beiden Orte unter der bisherigen Verwaltung verbleiben, auf den Punkt, wo die Gemarkung von Achtelsbach nahe bei dem zu dieser Gemeinde gehörigen Neuhof an die Gemeinde von Züsch stösst, an die Grenze des Cantons Hermeskeil, dann durch die Cantone Hermeskeil und Conz bis Commlingen so gezogen werden, dass die Zunderhütte, Neuhütte, Eisenhütte und Züsch, dann Hermeskeil, Reinsfeld, Damfios im Canton Hermeskeil sowie Franzenheim und Commlingen im Canton Conz auf die preussische Seite fallen, da- gegen aber alle von dieser Linie südlich gelegenen Ortschaften, nämlich Ober- und Nieder-Sötern, Boosen, Schwarzenbach, Braunhausen, Gusen- schmelze, Otzenhausen, NonnAveiler, Bierfeld, St. Huberts-Schmelze, Gusen-

132 -

Cantons Hermeskeil südöstlich von Züsch sollte die Grenze in ziemlich gerader Linie nordwestlich verlaufen bis an die Ruwer zwischen Gutweiler und Pluwig, sodass Züsch, Hermeskeil und Reinsfeld ins preussische Gebiet fallen; von der genannten Stelle an der Ruwer sollte die Grenze weiter westsüdwesllich an das letzte scharfe Knie der Saar bei Hamm verlaufen, sodass Pluwig und Crettnach unter österreichisch-baierischer Verwaltung blieben.

Die Entscheidung bezüglich der Cantone Conz und Hermeskeil soll durch einen nachträglichen Traktat zu Wien, 12. Juni 1815, zu Gunsten Preussens ausgefallen sein, und letzteres wäre er- mächtigt worden, noch 3130 Seelen in Besitz zu nehmen^).

Art. 49 der Schlussakte des Wiener Kongresses bestimmte, dass im ehemaligen Saardepartement an den Grenzen des preus- sischen Gebietes ein Distrikt von G9000 Seelen reserviert werden sollte. Hiervon waren für die Herzöge von Sachsen-Coburg und von Oldenburg Territorien mit je 20000 Seelen bestimmt. Der Herzog von Mecklenburg-Strelitz und der Landgraf von Hessen- Homburg sollten jeder ein Territorium von 10 000 Seelen und der Graf von Pappenheim nebenbei für seine Befreiung von Un- kosten, die er früher gehabt hatte ein solches von 9000 Seelen erhalten. Das Territorium des Grafen von Pappenheim sollte unter der Souveränität des Königs von Preussen stehen. Nach Artikel 50 sollte jener Distrikt von 69000 Seelen vorläufig von Preussen zu Gunsten der neuen Erwerber verwaltet werden. Die Bestimmung dieses Artikels kam jedoch nicht zur Ausführung infolge des glück- lichen Verlaufes des Feldzuges gegen Frankreich und der damit steigenden Aussicht auf Erweiterung der deutschen Grenzen sowie ferner infolge des gespannten Verhältnisses zwischen Oesterreich und Baiern. Nach Artikel 51 sollten nämlich u. a. alle Territorien und Besitzungen auf dem linken Rheinufer in den ehemaligen De- partements Saar und Donnersberg, welche durch den Vertrag vom

bui'g, Sauscheid, Grünburger Hof, Kell, Waldweiler, Schwarzwalder Hof, Mandern, Schillingen und Heddert im Canton Hermeskeil, ferner Holzerath, Schöndorf, Pluwig, Ollmuth, Lampaden, Hinzenburg, Baumrath, Ober- emmel, Crettnach, Wiltingen und Hamm im Canton Conz noch unter der bisherigen Verwaltung verbleiben." Bei allen Grenzortschaften sollte die Gemeindegrenze als Landesgrenze angenommen werden.

1) Neigebaur, S. 183. Bei Klüber, Martens und Scholl ist nichts davon erwähnt.

133

30. Mai 1814 zur Verfügung der verbündeten Mächte gestellt worden, und über die durch die Artikel des gegenwärtigen Vertrages noch nicht verfügt worden ist, mit voller Souveränität und vollem Eigentum in die Herrschaft des Kaisers von Oesterreich übergehen. Trotzdem suchte Baiern sich so lange als möglich im Besitze der gemeinschaftlich verwalteten Länder zu erhalten.

Das Gebiet des Generalgouvernements des Nieder- und Mittel- rheins war durch die Bestimmungen des Wiener Kongresses in seiner Zusammensetzung verändert worden. Im Westen hatte es verloren durch Abgabe von Gebietsteilen an das neue Königreich der Niederlande^), im Süden hatte es dagegen zugenommen. Dieser Wechsel machte abermals Veränderungen in der Verwaltung not- wendig. Unterm 6. Juni 1815^) erliess der Generalgouverneur Geheimer Staatsrat Sack folgende Verfügung:

1. Die von dem ehemaligen Roermonder Kreise anhero verbliebenen Gemeinden sind mit dem Crefelder Kreise; der preussische Anteil vom Canton Sittard und Heins- berg aber sowie der verbliebene obere Teil des Nieder- maas-Departements mit dem Kreise Aachen vereinigt worden. Die Cantone Malmedy , St. Vith, Schieiden, Cronenburg, Eupen und der verbleibende Teil des Cantons Aubel sind einstweilen in einen besonderen Kreis vereinigt, dessen Hauptort Malmedy ist, woselbst auch die Kreiskasse errichtet ist. Dieser neue Kreis ist vorläufig der Verwaltung des Roer- Departements einverleibt.

2. Der Prümsche Kreis verbleibt in seinem bisherigen Um- fange bei dem Rhein- und Mosel-Departement.

3. Alles zu dem Grossherzogtum Niederrhein gehörige Land zwischen der Mosel und der Nahe, wozu noch der Kreis Bit bürg und die übrigen anhero verbliebenen Teile ge- hören, ist vorläufig unter dem Namen „Saardepartement" in ein Departement vereinigt und die Stadt Trier zum Hauptorte bestimmt. Die Kreiseinteilung in diesem neuen Departement ist verblieben wie sie war. Nur ist der

1) Die Übergabe erfolgte am 11., bezw. 12. Mai 1815. Vgl. Der Keg.- Bez. Aachen in seinen administrativen Verhältn. etc. S. 3 u. Neigebaux', S. 103.

2) Journ. d. Ndr.- u. M.-Rhns. V. J. No. 68, No. 73. Die Namen der Beamten sind oben ausgelassen.

__ 134

von dem Birkcnf eider Kreise dem diesseitigen Gouver- nement anlicimgefallene Teil in eine eigene Kreisver- waltung vereinigt und der Hauptort desselben nach Oberstein verlegt. In Bezug auf die Justizpflege ist dieser Kreis dem Kreisgericht in Trier beigegeben sowie auch die Hypotheken-Inscriptionen desselben bei der Conservation in Trier geschehen.

Aus den zersplitterten Teilen mehrerer Cantone, näm- lich aus den Gemeinden Cappeln und Langweiler, den Bürgermeistereien Schmidthachenbach, Sien, Mittelbollen- bach und den Gemeinden Breungenborn, Ausweiler und Frauenberg ist ein eigener Canton gebildet, wovon Sien der Hauptort ist und unverzüglich einen Friedensrichter erhalten wird. Dieser Canton ist hinsichtlich des En- registrements an das Bureau von Meisenheim verwiesen. Der Übergang des Distrikts auf dem rechten Moselufer an Preussen führte auch für das österreichisch-baierische Gouvernement Änderungen in der Verwaltung herbei:

Unterm 1. Juli 1815 erging seitens der gemeinschaftlichen Landes-Administrations-Commission zu Worms folgende Verfügung^): Die Abtretung eines Teiles der Cantone Conz, Hermeskeil, Birkenfeld, Baumholder und Grumbach an das Königreich Preussen hat eine neue Einteilung der diesseits verbleibenden Gemeinden der genannten Cantone notwendig gemacht. Es wird demnach sowohl zur Ergänzung der Verordnungen vom 28. Mai dieses Jahres über die Justizpflege als auch zur Regulierung der Gemeindever- waltungen Folgendes verordnet:

§ 1. Der bei dem hiesigen Administrationsbezirk verbleibende Teil des bisherigen Cantons Grumbach ist nunmehr mit dem Canton und Friedensgerichte von Baumholder ver- einigt. § 2. Die Gemeinden Grumbach, Hausweiler, Homberg, Kirr- weiler, Sulzbach, Ilgesheim und alle Gemeinden der

1) Barnstedt, Samml. d. Ges. u. Verordn. f. Birkenfeld, I. S. 151, No. 42. Nach Barsch, I. S. 257 ohne Angabe der Zeit wurden die der geraeinschaftl. Landes-Administr.-Commission zu Worms verbliebenen Ortschaften des Cantons Conz dem Friedensgericht zu Saarburg, die des Cantons Hermeskeil dem Friedensgericht zu Birkenfeld zugeteilt und die Cantone Merzig und Saarburg an das Kreisgericht zu Kusel gewiesen.

135

bisherigen Bürgermeisterei Offenbach sind unter dem Namen Grumbach in eine Bürgermeisterei vereinigt. Die Gemeinde Wieselbach ist der Gemeinde Baumholder zugeteilt. § 3. Die Gemeinde Elcliweiler macht einen Teil der Bürger- meisterei Birkenfeld aus. Die Gemeinden Nonnweiler, Bierfeld nebst dem Eisenwerke St. Hubert sind der Bürgermeisterei Otzenhausen zugeteilt. Die Gemeinden Gusenburg und Sauscheid sind mit der Bürgermeisterei Kell vereinigt. § 4. Die Gemeinde Tawern ist der Bürgermeisterei Wasser- liesch einverleibt. Die Gemeinden Ganzem, Hamm, Conen, Wiltingen, Wawern, Oberemmel, Crettnach, Ober- mennig, Lampaden und Paschel bilden zusammen die Bürgermeisterei Ganzem. Ausserdem wurden nach Neigebaur, S. 163, die Reste des Kreises Trier mit dem von Birkenfeld vereinigt.

In Bezug auf die Justiz wurde unterm 27. Juli 1815*) mit Beziehung auf die Verordnungen vom 24. Sept. und 20. Oktober 1814 und vom 28. Mai 1815 unter anderm bestimmt, dass vom 15. August des laufenden Jahres ab die Competenz des Appellationshofes zu Trier für den österreichisch-baierischen Administrationsbezirk auf- höre. Für diesen letzteren wird ein eigener Appellationshof mit dem Sitze in Kaiserslautern errichtet.

Durch die Rheinbundsakte waren die deutschen Stammländer des oranischen Hauses dem neuen Grossherzogtum Berg und dem Herzogtum Nassau einverleibt worden. Am 20. November 1813 hatte der Prinz von Oranien von allen seinen deutschen Ländern Besitz ergreifen lassen und kündigte sich als souveränen Fürsten an^). Durch den Staatsvertrag vom 14. Juli 1814 wurden alle bisherigen Gemeinschaften zwischen dem fürstlich oranischen und dem herzoglich nassauischen Hause aufgehoben mit Ausnahme des Schlosses Nassau, welches in gemeinschaftlichem Besitze blieb und alles als privates Eigentum unter die beiden Linien verteilt^).

1) Lottner, I. 208.

2) V. d. Nahmer, III. S. 120.

3) Härtens, Suppl. VI. S. 23 fF.

136

Was herzoglich nassauisch bleibt oder wurde, liegt ausserhalb der heutigen Rheinprovinz, und ebenso verhält es sich mit den ora- nischen Besitzungen.

Gemäss Artikel 5 des zu Wien am 31. Mai 1815^) zwischen dem König der Niederlande einerseits und Oesterreich, Russland, Grossbritannien und Preussen anderseits geschlossenen Vertrages verzichtete der inzwischen zum König der Niederlande erhobene Prinz von Oranien zu Gunsten des Königs von Preussen für immer auf die souveränen nassau-oranischen Besitzungen in Deutschland, namentlich auf die Fürstentümer Dillenburg, Diez, Siegen und Hadamar einschliesslich der Herrschaft Beilsteiu und zwar unter Zugrundelegung des Haager Vertrages vom 14. Juli 1814. Der König der Niederlande verzichtete in gleicher Weise auf das Fürstentum Fulda und die anderen Distrikte und Territorien, welche ihm durch Artikel 12 des Reichs-Deputations-Hauptschlusses vom 25. Februar 1803 zugesichert waren.

Durch Tausch mit dem herzoglichen Hause Nassau gelang es Preussen, seine Erwerbungen auf dem rechten Rheinufer besser ab- zurunden.

In einer Übereinkunft zu Wien gleichfalls am 31. Mai 1815^) zwischen dem König von Preussen und dem Herzoge und Fürsten von Nassau traten die letzteren an Preussen folgende Ämter mit allen Rechten der Landeshoheit ab :

1. Die Ämter Linz, Altenwied, Schöneberg, Altenkirchen, das Kirchspiel Hamm, ehemals zum Amte Hachenburg gehörig, die Ämter Schönstein, Freusburg, Friedewald, Dierdorf, den abgesonderten Teil des Amtes Herschbach, der an Altenkirchen stösst, die Ämter Neuerburg, Ham- merstein mit Irlich und Engers, Heddesdorf, Neuwied, von dem Amte Vallendar die Gemeinden Gladbach, Heimbach, Weis, Sayn, Mühlhofen, Bendorf, Weiters- burg, Vallendar und Mallendar; von dem Amte Ehren- breitstein die Gemeinden Niederwerth, Niederberg, Urbar, Immendorf, Neudorf, Arenberg, Ehrenbreitstein mit den Mühlen, Arzheim, Pfaffendorf und Horchheim; die Ämter Braunfels, Greifenstein, Hohensolms.

1) Klüber, VI. S. 167 ff.

2) Klüber, VL S. 156 ff.

137

Preussen trat dagegen au Nassau ab:

1. Die drei oranien-nassauischen Fürstentümer Diez, Ha- damar und Dillcnburg mit Einschluss der hierunter be- griffenen Herrscliaft Beilstein und mit Ausschluss der Ämter Burbach und Neunkirchen;

2. ferner von dem Fürstentum Siegen und den Ämtern Burbach und Neunkirchen eine Bevölkerung von 12000 Seelen in solchen Gemeinden, welche sich an das Fürsten- tum Dillenburg anschliessen;

3. endlich die Herrschaften Westerburg und Schadeck und den vormals bergischen Anteil des Amtes Runkcl.

Die Ausmittelung des vom Fürstentum Siegen und von den Ämtern Burbach und Neunkirchen abzutretenden Teiles sollte spätestens innerhalb vier Wochen nach AusAvechselung der Rati- ficationen des gegenwärtigen Vertrages erfolgen, auch in jedem Falle noch vor Besitzergreifung von diesen oranischen Landesteilen, durch gemeinschaftlich zu ernennende Commissarien. Zusammen- schluss der beiderseitigen Besitzungen, aber auch Berücksichtigung der bisherigen communalen, kirchlichen und gewerblichen Verhältnisse sollten hierbei die leitenden Grundsätze sein. Die abzutretenden Ämter und Landesteile sollten mit den ganzen Gemarkungen der dazu ge- hörigen Gemeinden sowie mit allem dazu gehörigen Staats- und Domanial-Eigentum an die neuen Besitzer übergehen, sodass kein Teil Enclaven im Gebiete des anderen besitzen werde.

Im Artikel 15, war bestimmt, dass die grosse Landstrasse von Giessen durch das nassauische Gebiet nach Ehrenbreitstein eine Militärstrasse für Preussen werde zur Verbindung zwischen Erfurt und Koblenz. Das Nähere hierüber wurde in der Durchmarsch- und Etappen-Convention zwischen Preussen und Nassau vom 17. Januar 1817, ratificiert am 5. März 1817, vereinbart^).

In einem Separat- Artikel zu dem obigen Vertrage vom 31. Mai wurde zwischen Preussen und Nassau noch Folgendes vereinbart: Falls Preussen die Niedere Grafschaft Katzenelnbogen samt dem darin gelegenen Hessen-Rothenburgischen Paragio von Kurhessen erwerben kann, macht der König sich verbindlich, diese Grafschaft samt dem darin befindlichen kurhessischen Staatseigentum und den Hessen-Rothenburgischen Paragialrechten und Besitzungen an Nassau

1) Ges.-Samml. 1817. No. 8 (No. 416) S. 112 ff.

138

zu cedieren. Dagegen macht Nassau sich verbindlich, den ihm kraft des Hauptvertrages zukommenden Anteil des Fürstentums Siegen und die Ämter Burbach und Neunkirchen samt dem nas- sauischen Amte Atzbach mit allem darin gelegenen Staatseigentum und dem herzoglichen Hause Nassau zustehenden Kechten dem Könige von Preussen zu überlassen, und sind auf diese eventuelle Cession alle Bestimmungen des Hauptvertrages anwendbar^).

Mittels Patent vom 21. Juni 1815 ergriff der König von Preussen Besitz von den gemäss den Verträgen vom 31. Mai ihm zugefallenen Landesteilen und beauftragte den Geheimen Staatsrat Sack mit der Übernahme und Verwaltung derselben^).

Am 3. Juli erfolgte die Übergabe der nassauischen Besitzungen an Preussen und am 28. Juli die der oranischen Besitzungen an Nassau durch die betreffenden preussischen und nassauischen Com- missare. Am gleichen Tage übergaben die preussischen Bevoll- mächtigten an die nassauischen den vereinbarten Bezirk von 12000 Seelen und zwar:

a) die Ämter Burbach und Neunkirchen ganz;

b) von den nachstehenden Ämtern folgende Ortschaften:

1. aus dem Amte Siegen: Wilgersdorf, Wilnsdorf, Nie- derdielfen, Oberdielfen, Rinsdorf, Rödgen, Obersdorf;

2. aus dem Amte Netphen: Nauholz, Beienbach, Flam- mersbach, Feuersbach, Brauersdorf, Obernau;

3. aus dem Amte Irmgarteichen : Irmgarteichen, Gerns- dorf. Hainchen, Werthenbach, Lahnhof, Ober- und Niederwelpersdorf, Nenkersdorf, Grissenbach, Deuz, Salchendorf, Helgersdorf, Anzhausen, Rudersdorf ^).

An den Tagen der Übergabe wurden die betreffenden Unter- thauen ihren Verpflichtungen gegen die bisherigen Landesherren enthoben.

Der Geheime Staatsrat Sack verfügte zunächst eine vorläufige Grenzbestimmung, welche die Amtleute im Verein mit den benach- barten nassauischen Amtsgenossen vornehmen und worüber sie gemeinschaftlich Protokolle aufnehmen sollten, welche alsdann der königlichen Regierung zu Ehrenbreitstein einzureichen waren. Die

1) Ges.-Samml. 1815 Anhang-, S. 97.

2) Journ. d. Ndr.- u. M.-Rhns. VI. J. No. 97, No. 107.

3) a. a. 0.

139

genaue und endgültige Grenzfestsetzung sowie die Aufrichtung der Grenzpfähle war für später vorbehalten. Im § 10 seiner Ver- fügung bestimmte Sack, dass die neu hinzugekommenen nassauischen Ämter, Distrikte und Ortschaften vorläufig in der bisherigen Weise verwaltet werden und in Hinsicht dieser Verwaltung für jetzt unter seiner oberen Leitung der königlichen Regierung zu Ehrenbreit- stein, in Justizsachen aber in zweiter Instanz für die gewöhnlichen und zugleich in erster Instanz für die eximierten Sachen dem Justizsenate zu Ehrenbreitstein und in letzter Instanz dem Kevisions hof in Koblenz untergeordnet werden sollten.

Falls die in dem Separatartikel zum Vertrage vom 31. Mai 1815 erwähnten Unterhandlungen zwischen Preussen und Kurhessen zum Ziele führen und demnach die oben unter a) und b) aufge- führten Ämter und Ortschaften wieder an Preussen fallen sollten, so sollten dieselben hinsichtlich der Verwaltung und Justiz wie die übrigen an Preussen gefallenen ehemaligen nassauischen Ämter behandelt werden.

Die endgültige Grenzregulierung zwischen Preussen und Nassau hat sich noch längere Zeit verzogen. In dem Recess zwischen den beiden Staaten vom 14. und 19. Dezember 1816^), ratificiert am 24. Januar 1817, wurde u. a. festgesetzt, dass die Hoheits- und Landesgrenze nunmehr in kürzester Frist zu bestimmen sei nach den für's einzelne gegebenen Vorschriften^). Am Schlüsse des Recesses heisst es: übrigens wird noch e) die von den Über- gabe-Commissarien unterm 31. Juni zu Ehrenbreitstein verabredete Abgabe des in dem nassauischen Gebiete enclavierten Dorfes Frei- rachdorf gegen die vorhin dem herzoglich nassauischen Amte Hachenburg zuständigen Teile der Ortschaften Hommelsberg und Seelbach hierdurch anerkannt, und gehören somit letztere beiden Ortschaften der Krone Preussen sowie Freirachdorf dem Herzogtum Nassau ausschliesslich und allein zu.

Die Niedergrafschaft Katzenelnbogen war nach dem Einmarsch der Verbündeten im November 1813 dem aus dem Grossherzogtum

1) Ges.-Samml. 1817 Anhang- S. 98 ff.

2) Das Grenzreg-ulierungsgeschäft scheint sich auch damals noch nicht so rasch abgewickelt zu haben, denn einige hierhin gehörige bei der kg-1. Regierung in Koblenz verwahrte Grenzkarten sind aus dem Jahre 1818.

140

Frankfurt und dem Fürstentum Isenburg gebildeten Generalgouver- nement Frankfurt zugeteilt worden *). Anfangs Dezember gelangte Kurhessen bereits wieder in Besitz seiner Rechte. Gemcäss dem Vertrage zwischen Preussen und Kurhessen vom 16. Oktober 1815 trat der Kurfürst von Hessen gegen entsprechende anderweitige Entschädigungen dem Könige von Preussen u. a. die Niedergraf- schaft Katzenelnbogen ab^). Preussen trat nun nachdem es Hessen-Rothenburg entschädigt hatte in Gemässheit des Separat- artikels zum Vertrage vom 31. Mai 1815 die Niedergrafschaft an Nassau ab. Am 17. Oktober 1816 ergriff letzteres davon Besitz^). Nassau trat hiergegen entsprechend dem erwähnten Separatartikel an Preussen ab: den betreffenden Teil des Fürstentums Siegen und die Ämter Burbach und Neunkirchen sowie das nassauische Amt Atzbach. Am 19. Oktober 1816 kam der Separatartikcl zur Aus- führung^).

Die bis 1813 zum Grossherzogtum Frankfurt gehörige Stadt Wetzlar nebst Gebiet gelangte zunächst unter die provisorische Verwaltung des Generalgouvernements Frankfurt. Artikel 42 der Schlussakte des Wiener Kongresses^) sprach die Stadt dem Könige von Preussen zu, und am 27. Juli 1815 wurde sie von dem preus- sischen Commissar übernommen^).

Der Generalgouverneur vom Nieder- und Mittelrhein, Geheimer Staatsrat Sack, übernahm am 16. Juni 1815'') an Stelle des aus seinem Amte geschiedenen Staatsrats Grüner zugleich die Verwal- tung des bisherigen Generalgouvernements vom Herzogtum Berg und durch königlichen Kabinetsbefehl vom 21. Juni desselben Jahres^) wurde ihm auch die Verwaltung der von Nassau er- worbenen Landesteile übertragen. Seit dieser Zeit verwaltete Sack also alle preussischen Besitzungen am Eheine ausser dem rechts- rheinischen Teile des alten Herzogtums Cleve und zwar als Ober-

1) v. d. Nahmer, III. S. 562 £f.

2) Scholl, XL S. 165.

3) Scholl, XI. S. 590. *) Scholl, XL S. 619.

5) Klüber, VI. S. 50.

6) Abicht, der Kreis Wetzlar I. S. 70 u. 71.

7) Journ. d. Ndr.- u. M.-Rhns. V. J. No. 74.

8) a. a. 0. VI. J. No. 97, No. 107.

141

Präsident der königlich preussischen Rlieinprovinzen. Bis zu der verheissenen inneren Organisation sollten die Verwaltungen der Grossherzogtümer Niederrhein und Berg in der bisherigen Weise fortbestehen und alle Behörden in der bisherigen Wirksamkeit bleiben^). In Bezug auf die von Nassau erworbenen Distrikte ist das Betreffende bereits oben Seite 139 gesagt worden.

Das ist das Wichtigste über die preussischen Erwerbungen bis zum zweiten Pariser Frieden und die bis dahin notwendig ge- wordenen provisorischen Anordnungen für die Verwaltung und Justizpflege. Bei den rechtsrheinischen Erwerbungen ist der ge- nannte Zeitpunkt des Zusammenhangs wegen hier und da über- schritten.

Der Feldzug des Jahres 1815 fand durch die entscheidende Schlacht bei Belle-Alliance ein rasches Ende. Napoleon entsagte abermals und diesmal endgültig der Krone. Zwei Jahre nach der Leipziger Schlacht landete er auf der Insel St. Helena, Avelche er lebend nicht mehr verliess. Am 20. November 1815 wurde der für Frankreich glimpfliche zweite Pariser Friede^) unterzeichnet, welcher im allgemeinen die französische Grenze vom Jahre 1790 wiederherstellte.

Artikel 1, welcher die neue Grenze Frankreichs festsetzte, interessiert hier nur soweit er das Gebiet der heutigen Rheinprovinz betrifi't. Demnach sollte die neue Grenze von Perl an der Mosel durch Launsdorf, Waldwiese ^), Schwerdorf, Niedwellingen, Ber- weiler laufen, sodass alle diese Ortschaften mit ihren Kirchspielen bei Frankreich verblieben, bis nach Kreuzwaldhof; von da sollte sie den ehemaligen"*) Grenzen des Fürstentums Saarbrücken folgen, dergestalt, dass Saarlouis und der Lauf der Saar mit den zur rechten der oben bezeichneten Linie liegenden Ortschaften und ihren Kirchspielen ausserhalb der französischen Grenze bleiben. Von den Grenzen des ehemaligen Fürstentums Saarbrücken sollte

1) a. a. 0. VI. J. No. 78, No. 90.

2) Martens, Suppl. VL S. 682 ff. u. Ges.-Samml. 1816, No. 3 (No. 318).

3) Die Namen der Ortschaften in dem Friedensinstrument sind sehr entstellt; es sind daher oben die heutigen Namen gesetzt.

*) Das Wort „ehemalige" gab Frankreich Veranlassung-, auf den von der Leyenschen Distrikt Anspruch zu erheben, d. h. auf die Dörfer Klein- blittersdorf, Auersmacher, Hanweiler, Rilchingen vind den Wintringer Hof, Über die Erledigung dieser Ansprüche vgl. unter „Grenzregulierungen".

142

die Demarkationslinie die nämliche bleiben, welche damals Deutsch- land von den Departements der Mosel und des Niederrheins schied, bis an die Lauter etc. Demnach hat Deutschland an dieser Seite seine Grenzen gegenüber den Bestimmungen des ersten Pariser Friedens etwas vorgeschoben.

In einer Konferenz am 3. November zu Paris, als die Friedens- bedingungen mit Frankreich bereits feststanden, unterzeichneten die Bevollmächtigten der vier Mächte Oesterreich, Russland, Eng- land, Preussen ein Protokoll^) nach Art einer formellen Überein- kunft, in welchem Verfügungen über die von Frankreich abzu- tretenden Gebietsteile sowie Vereinbarungen über territoriale Ver- änderungen in Deutschland getroflTen waren. Nach Artikel 2 sollten die Distrikte der Departements Mosel und Saar einschliesslich der Festung Saarlouis, welche Frankreich durch den neuen Friedens- vertrag abtrat, mit den Staaten des Königs von Preussen vereinigt werden.

Nach Artikel 6 verpflichtete sich der Kaiser von Oesterreich, folgende Distrikte im Departement Saar, welche nach Artikel 51 der Schlussakte des Wiener Kongresses zu seiner Verfügung ge- stellt waren, an Preussen abzutreten:

1. Saarburg (d.h. den Canton) mit dem Reste von Conz nach den Grenzen des Friedens von 1814 und einschliesslich 2) der Par- zellen auf dem rechten Moselufer, welche ehemals Luxemburg ge- hörten, 2. Merzig, 3. Wadern, 4. Tholey, 5. den Teil von Lebach nach dem Stande von 1814, 6. Ottweiler, 7. St. Wendel, 8. die Reste von Birkenfeld und Hermeskeil, 9. die Reste von Baumholder und Grumbach.

Preussen verpflichtete sich dafür, den Herzögen von Sachsen- Coburg, Oldenburg, Mecklenburg-Strelitz , dem Landgrafen von Hessen-Homburg und dem Grafen von Pappenheim zu gewähren, was diesen Fürsten im Artikel 49 der Schlussakte des Wiener Congresses zugesprochen war.

Bereits am 27. November 1815, von Saarbrücken aus, bevoll- mächtigte der preussische Staatskanzler Fürst von Hardenberg im

1) Martens, Suppl. VL S. 668 ff.

2) Bei Martens, a. a. 0. S. 673 heisst es „exclusivement des parcelles sur la rive droite de la Moselle etc." Scholl (XI. S. 480) sagt i n clusivement, was natürlicher erscheint und auch mit dem Übergabe-Protokoll vom 1. Juli 181G übereinstimmt. Vgl. Martens, Suppl. VIII. S. 242.

143

Namen des Königs den Ober-Appellationsrat Matthias Simon, die nach Artikel 2 des zweiten Pariser Friedens Preussen zuerkannten Distrikte in Besitz zu nehmen und vorläufig zu verwalten^). Am 30. November ergriff der preussische Bevollmächtigte Besitz von den Städten Saarbrücken, St. Johann und den dazu gehörigen Landgemeinden^). Am 2. Dezember übernahm Simon die Stadt und Festung Saarlouis und alle übrigen Orte des Cantons Saar- louis, Rehlingen und Sierck vom Moseldepartement, welche Frank- reich im zweiten Pariser Frieden abgetreten hatte ^). Die in Be- sitz genommenen Cantone und Ortschaften bildeten einen be- sonderen Administrationsbezirk unter Simons Verwaltung bis zum 22. April 1816.

Bereits am 6. Januar 181G teilte Simon die am 2. Dezember des vergangenen Jahres übernommenen Cantone und Cantonsteile folgendermassen ein*):

I. Canton Saarlouis (6 Bürgermeistereien):

1. Bgm. Saarlouis mit den Gemeinden: Saarlouis, Lisdorf und Hussand (?)^);

2. Bgm. Wallerfangen mit den Gemeinden: Wallerfangen, Niederlimberg, Johannisberg oder St. Barbe, Beaumarais, Felsberg oder Four ä Chaux und Neuhaus oder Picard ;

3. Bgm. Fraulautern mit den Gemeinden: Fraulautern, Roden, Ensdorf, Hölzweiler und Griesborn;

4. Bgm. DifFerten mit den Gemeinden: DiflFerten, Friedrich- weiler, Schaffhausen, Hostenbach, Wadgassen, Werbein;

5. Bgm. Berns mit den Gemeinden: Berns, Altforweiler, Neuforweiler ;

6. Bgm. Ueberherrn mit den Gemeinden : Ueberherrn, Merten, Biblingen, Bisten und Linslerhof.

IL Canton ßehlingen (6 Bürgermeistereien):

1. Bgm. Rehlingen mit den Gemeinden: Rehlingen, Büren, Itzbach, Siersdorf, Oberlemberg, Fremersdorf, Gerlfangen und Eimersdorf;

1) Lottner, I. 220.

2) Ges.-Samml. 1816 No, 3 (No. 324).

3) a. a. O. (No. 325).

*) Amtsbl. V. Saarbrücken, No. 7 vom 12. Januar 1816. 5) Der Name ist wahrscheinlich entstellt; der Ort ist wenigstens weder auf der Spezialkarte noch im Ortschaftsverzeichnis zu finden.

144 -

2. Bgm. Dillingen mit den Gemeinden: Dillingen, Pachten, Beckingen und Fickingen ;

3. Bgm. Haustadt mit den Gemeinden: Haustadt, Merchingen, Hemdrath (soll wohl Honzrath heissen), Reimsbach und Geisweilerhof, Hargarten und Erbringen;

4. Bgm. Oberesch mit den Gemeinden: Oberesch, Biringen, Scheuerwtild (es muss Avohl Schwerdorf gemeint sein), Fiirweiler, Kottendorf, Diesdorfer Hof, Burg Esch, Otz- weiler Hof, Niedaltdorf, Grosshemmersdorf und Kerprich- Hemmersdorf;

5. Bgm. Ihn oder Lognon mit den Gemeinden: Ihn, Ker- lingen, Eamelfangen, Guisingen;

6. Bgm. Ittersdorf mit den Gemeinden: Ittersdorf, Wil- lingen, Bedersdorf, Düren, Schrecklingen, Leidingen.

Bemerkenswerth ist die bedeutende Verminderung der Zahl der Bürgermeistereien, bezw. die Vergrösserung ihrer Verwaltungs- bezirke gegenüber der vorausgegangenen französischen Epoche.

Unterm 31. Januar 1816 teilte der Landeskommissar die beiden Cantone Saarbrücken und St. Johann folgendermassen ein^):

I. Canton Saarbrücken (5 Bürgermeistereien):

1. Bgm. Saarbrücken mit den Gemeinden: Saarbrücken, St. Johann, Malstatt, Russhütte, Burbach, Brebach und Halberg;

2. Bgm. Arnual mit den Gemeinden: Arnual, Güdingen, Büdingen :

3. Bgm. Gersweiler mit den Gemeinden: Gersweiler, Otten- hausen, Krughütte, Klarenthai;

4. Bgm. Ludweiler mit den Gemeinden: Ludweiler, Lauter- bach, Karlsbrunn, St. Nicolas, Nassweiler, Emmersweiler, Grossrossein ;

5. Bgm. Völklingen mit den Gemeinden: Völklingen, Pütt- lingen, Grosswald, Neudorf, Luisenthal, Wehrden, Geis- lauterh, Fürstenhausen;

IL Canton St. Johann (5 Bürgermeistereien):

1. Bgm. Dudweiler mit den Gemeinden: Dudweiler, Jägers- freud, Sulzbach, Fischbach, Quierscheid^);

1) a. n. 0. No. 10 vom 2. Februar 1816.

2) Quierscheid ist in dem betr. Amtsblatt nachträglicli durchstrichen und gehört 1819/20 zur Bgm. Heusweiler.

145

2. Bgm. Bischmisheiiu mit den Gemeinden: Bischmisheim, Fechingen^ Ransbach (Bliesransbach), Scheidt, Sclieidter- berg, Rentrisch, Stahlhammer;

3. Bgm. Kleinblittersdorf mit den Gemeinden: Kleinblitters- dorf, Auersmacher, Hanweiler, Rilchingen ;

4. Bgm. Scliwalbach mit den Gemeinden : Schwalbach, Sprengen, Elm, Derlen, Buss, Knausholz;

5. Bgm. Sellerbach mit den Gemeinden: Sellerbach, Engel- fangen, Köln, Rittenhofen, Guichenbach, Etzenhofen.

Im Interesse einer geordneten Rechtspflege in den von ihm verwalteten Landesteilen traf der Landescommissar einige pi^oviso- rische Massnahmen, welche bis zum Eintritt der preussischen Gerichte Geltung haben sollten. Unterm 20. Januar errichtete er 2 Zucht- polizeitribunale in Saarbrücken (für die Cantone Saarbrücken und St. Johann) und Saarlouis (für die Cantone Saarlouis und Rehlingen); letzteres ging durch Verfügung vom 12. März ein, und sein bis- heriger Sprengel wurde dem Saarbrücker Zuchtpolizeitribunal unter- stellt. Laut derselben Verfügung wurde für den ganzen von Simon verwalteten Bezirk ein Tribunal erster Instanz für Handels- und Civilsachen zu Saarbrücken eingerichtet. Die Berufung von dem Zuchtpolizei-, Handels- und Civiltribunal ging an den Oberappellations- hof zu Trier ^). Die provisorische Verwaltung Simons dauerte bis zum 22. April 1816 ^j.

Nach Artikel 7 des Protokolls vom 3. November 1815 sollte seitens der vier verbündeten Grossmächte ein gleichzeitiger Schritt bei der baierischen Regierung geschehen, um diese zu veranlassen, die durch Artikel 51 der Wiener Kongress-Akte zur Verfügung Oesterreichs gestellten Länder, welche teilweise noch immer von baierischen Behörden besetzt waren, unverzüglich zu räumen und der freien Verfügung Oesterreichs zurückzugeben.

Nach langen Verhandlungen kam endlich am 14. April 1816^) in München zwischen Oesterreich und Baiern ein Abkommen zu- stande, in welchem der König von Baiern dem Kaiser die in Ar- tikel 7 des oben erwähnten Protokolls aufgeführten Gebiete abtritt und dafür folgende empfängt:

1) Lottner, I. 227 ii. 231.

2) Lottner, I. 233.

3) Scholl, XI. S. TiTl.

10

146

1. die Arrondissements Zwei brücken, Kaiserslautern und Speier mit Ausnahme der Cantone Worms und Pfed- derslieim ;

2. den Canton Kirchheimbolanden im Arrondissement Alzey;

3. die Cantone Waldmolir, Biiescastel und Kusel ausser einigen Orten, gelegen auf der Strasse von St. Wendel nach Baumholder (vgl. Aveiter unten die Abtretung, bezw. Übernahme von selten Oesterreichs und Preussens vom I.Juli 1816; dort sind die Orte aufgeführt);

4. den Teil des Departements Niederrhein, welcher nörd- lich der Lauter liegt und von Frankreich im Frieden vom 20. November 1815 abgetreten ist, einschliesslich der Festung Landau, welche deutsche Bundesfestung ist.

Nunmehr konnte auch Preussen in Besitz der Länder gelangen, welche ihm in dem Protokoll vom 3. November zugesprochen waren. Am 1. Juli 1816^) übergab der österreichische Commissar Hofrat von Droßdik an den preussischen Bevollmächtigten, Frei- herrn von Schmitz-Grollenburg, Direktor der I. Abteilung der königlichen Regierung zu Koblenz, folgende Distrikte:

die Cantone Saarburg, Merzig, Wadern, Tholey, Ott- weiler, Lebach (soweit es 1814 von Frankreich abge- treten war), die Reste des Cantons Conz (einschliesslich der ehemals zum Wälderdepartement gehörigen Parzellen auf dem rechten Moselufer), die Cantone Hermeskeil, Birkenfeld, Baumholder, Grumbach (mit Ausnahme von Eschenau und St. Julian), St. Wendel (mit Ausnahme der Ortschaften Saal, Niederkirchen, Buljach, Marth, Hoof und Osterbrücken), endlich die vorher zum Canton Kusel gehörigen Ortschaften Schwarzerden, Reichweiler, Pfeflfelbach, Ruthweiler, Burg- und Thal-Lichtenberg mit allen Rechten und Gerechtsamen und entliess gleichzeitig alle Staatsdiener und Unterthanen aus ihren bisherigen Verpflichtungen.

Nach der Vereinigung dieser Teile mit der preussischen Monarchie wurden die Cantone Saarburg und Conz in ihrem Be- stände vom 28. Mai 1815 wiederhergestellt (vgl. S, 134 Anm. 1) und beide dem Kreisgericht zu Trier überwiesen^).

1) Härtens, Suppl. VIII. S. 24L

2) Barsch, I. S. 258.

147

Die von Preussen übcniommeucn Gebiete enthielten auch die 69000 Seelen, welche den Herzögen von Sachsen-Coburg-, Olden- burg, Mecklenburg-Strelitz und dem Grafen von Pappenheim zu- gesprochen waren und nach Art. 6 des Protokolls vom 3. November 1815 von Preussen an jene Fürsten abgegeben werden sollten.

B. Sachseii-Coburgisches Gebiet.

Bereits im September 1816 wurden die Sachsen-Coburgischen Ansprüche befriedigt. Der Herzog erhielt^): I. vom Canton Ottweiler:

1. von der Mairie Ottweiler: Niederlinxweiler ;

2. von der Mairie Urexweiler: Urexweiler, Mainzweiler, Remmesweiler;

3. von der Mairie Werschweiler : Werschweiler, Derrenbach, Steinbach und Wetschhausen (Gehöft);

II. vom Canton Tholey:

die Gemeinden und zugleich Mairien: Alsweiler, Winter- bach, Namborn, Bliesen, Gronig, Guidesweiler, Oberthal und die Gemeinde Marpingen;

III. vom Canton St. Wendel:

1. die Mairie St. Wendel mit: St. Wendel, Aisfassen und Breiten, Urweiler. und Oberlinxweiler;

2. die Mairie Oberkirchen mit: Oberkirchen, Haupersweiler, Grügelborn, Roschberg und Reitscheid ;

3. von der Mairie Niederkirchen: Leitersweiler;

4. von der Mairie Wallhausen: Baltesweiler, Eisweiler, Fursch Weiler, Gehweiler, Heisterberg, Hofeid, Mausch- bach, Pinsweiler;

IV. vom Canton Kusel:

von der Mairie Burg-Lichtenberg: Burg- und Thal-Lichten- berg , Ruthweiler , Pfeftelbach , Reichweiler , Schwarz- erden, Herch Weiler; V. vom Canton Baumholder:

1. die Mairie Baumholder mit: Baumholder, Breungenborn,

1) Die Aufstellung ist gegeben nach dem administrativen Verhältnis am Ende der französischen Epoche. In anderer Anordnung finden sich die. Ortschaften in dem Verteilungs-Tableau (im Staatsarchiv zu. Koblenz) und im Art. 28 desGeneral-Recesses vom 20. Juli 1819 (De Clercq, III. S. 206 ff.)

148

Erzweiler, Frohn hausen, Grünbach, Mambächel und Eonnenberg ;

2. von der Mairie Reichenbach: Reichenbach, Aulenbach, Ausweiler, Frauenberg, Hammerstein und Ruschberg;

3. von der Mairie Berschweiler: Berschweiler, Berglangen- bach, Eckersweiler, Fohren-Linden, Heimbach, Mettweiler, Rohrbach, Rückweiler;

4. von der Mairie Nohfelden : Freisen und Lcitzweiler;

5. die Mairie Mittelbollenbach mit: Mittelbollenbach, Kir- chenbollenbach, Nohbollenbach , Ehlenbach und Wie- selbach ;

VI. vom Canton Grumbach:

1. die Mairie Grumbach mit: Grumbach, Cappeln, Merz- weiler, Hausweiler, Langweiler, Sulzbach, Homberg und Kirrweiler;

2. von der Mairie Offenbach: Offenbach, Niederalben, Bu- born, Deimberg, Niedereisenbach, Wiesweiler;

3. von der Mairie Sien: Sien, Sienhachenbach, Oberreiden- bach, Dickesbach, Kefersheim, Ober- und Nieder- Jecken- bach und Ilgesheim;

4. von der Marie Schmidthachenbach: Schmidthachenbach, Mittelreidenbach, Weierbach, Zaubach.

Am 9. September^) entliess Preussen die Bewohner des ab- getretenen Gebietes aus ihrem bisherigen Unterthanenverhältnis, und am 11. September 1816^) ergriff" der Herzog von Sachsen- Coburg Besitz von dem Ländchen.

C. Hessen-Homburgisclier Besitz.

Am 9. September 1816^) trat Preussen an den Landgrafen von Hessen-Homburg ab: den Canton Meisenheim nebst den Ge- meinden Bärenbach, Becherbach, Otzweiler von der Mairie Schmidt- hachenbach und die Gemeinde Hoppstädten von der Mairie Sien sämtlich vom ehemaligen Canton Grumbach.

1) Neigebaur, S. 186.

2) Lottner, Samml. der für d. Fst. Lichtenberg ergangenen herzgl. Sachsen-Coburg-Gothaischen Verordnungen, No. 1 u. Mitteilung des Land- ratsamtes zu St. Wendel.

3) Neigebaur, S. 187. Die Orte aus dem Verteilungstableau im Staatsarchiv zu Koblenz. Scliöll, XI. S. 589.

149

D. Der Graf von Pappeiiheim

zog es vor, auf die Souvei"änität über die ihm zugesprochenen 9000 Seelen zu verzichten und wurde dafür von Preussen durch eine entsprechende Anweisung auf Domänen innerhalb der preus- sischen Monarchie entschädigt^).

E. Oldenburgisches Gebiet.

Am 9. April 1817^) erfolgte die Übergabe, bezw. Übernahme des für Oldenburg ausgemittelten Gebietes.

Es war aus folgenden Teilen zusammengesetzt:

1. der Canton Herrstein, wie er unter der französischen Verwaltung des Saardepartements bestanden hat, mit Ausnahme der Gemeinden Hottenbach, Hellertshausen, Asbach, Schauren, Kempfeld und Bruchweiler, welche preussisch verblieben ;

2. der ganze Canton Birkenfeld;

3. vom Canton Hermeskeil die Gemeinden Sötern, Bösen und Schwarzenbach ;

4. vom Canton Wadern die Gemeinden Neunkirchen, Sei- bach, Gonnesweiler und Eiweiler;

5. vom Canton St. Wendel die Gemeinden Asweiler, Eiz- weiler, Imsbach , Hirstein, Richweiler und Mosberg, Steinberg und Deckenhardt, Wallhausen und Schwarzhof;

6. vom Canton Baumholder die Gemeinden Gimbweiler, Nohfelden, Wolfersweiler und Nohen;

7. vom Canton Rhaunen die Gemeinde Bundenbach.

Zur Vermeidung aller Grenzirrungen sollten überall die Ge- meindegrenzen zu Grunde gelegt werden. Da jedoch die westliche Grenze des oldenburgischen Gebietes durch den einschneidenden Hochwald nicht ganz genau nach dem Gemeindebann bestimmt werden konnte, so war eine Grenzberichtigung auf Grund eines von der Regierung zu Trier entworfenen und dem Protokoll bei- gefügten Risses vorbehalten worden. Auch über den Einschieder Forst konnte man sich nicht einigen. Da meistens oldenburgische Unterthanen darin berechtigt waren, so wünschte der oldenburgische

1) Vgl. Scholl, XL S. 588 und Generalrecess, Art. 33 bei De Clercq, III. S. 206 ff.

2) Martens, Suppl. VIII. S. 405 ff. und Barnstedt, Samml. etc. II. S. 1.

150

Commissar, dass der Forst ins Oldenburgischc einbezogen Avürde. Der preussische Bevollmächtigte bestand jedoch darauf, dass un- beschadet der Rechte oldenburgischer Unterthanen der Forst unter preussischer Hoheit verbleiben müsse. Man kam dahin überein, auch diesen Gegenstand den Grenzregulierungscommissarien zu überlassen. Beide Staaten gestatteten sich gegenseitig den freien Durchmarscli für Truppen durch ihre Gebiete. Birkenfeld sollte der Etappenort innerhalb des oldenburgischen Gebietes für die preussischen Truppen sein.

Am 16. April 1817 nahm der Herzog von Oldenburg förmlich Besitz von seiner Erwerbung unter dem Namen des Fürstentums Birkenfeld 1).

F. Mecklenburg-Strelitzsche Erwerbung.

Am längsten verzögerte sich das Abkommen mit Mecklenburg- Strelitz. Preussen wählte in dem hochgelegenen und unwirtlichen Teile der Eifel, zwischen den Quellen der Kyll, Roer und Urft ein Gebiet von etwa 10000 Seelen aus, nämlich:

den Canton Reiflferscheid mit 3620 Seelen, Schieiden 3917

Cronenburg 2795 (ausser Steffeln u. Schüller)

in Summa 10332 Seelen und trat sie dem Grossherzog in dem damals nicht veröffentlichten Ver- trage vom 18. September 1816^) zu Frankfurt ab. Der Grossherzog nahm obiges Gebiet an und erklärte die Bestimmungen der Kongress- akte für erfüllt. Da aber beiden Teilen ein anderweitiges Abkommen erwünscht war, so wurde die Überweisung des obigen Gebietes vor- läufig verschoben und nur als eine eventuelle angesehen. Bis zur wirklichen Abtretung sollte der Distrikt bei der preussischen Mon- archie verbleiben. Dagegen versprach Preussen dem Grossherzog die reinen Einnahmen aus dem erwähnten Gebiete vom I.Mai 1816 ab bis zur endgültigen Auseinandersetzung auszahlen zu lassen. Diese letztere erfolgte durch den Vertrag vom 21. Mai, ratiflciert am 31. Mai 1819^). Mecklenburg-Strelitz verzichtete auf das Ge-

1) Barnstedt, Samml. d. Ges. u. Verordn. IL S. 1.

2) Härtens, Suppl. VIII. S. 259 ff. und Ges.-Samml. 1818, S. 111-113.

3) Härtens, Suppl. VIII. S. 600 ff. u. Gcs.-Samuil. 1819, No. 15 (No. 548).

151

biet iu der Eilel und erhielt dafür von Preussen eine Geldent- schädigung von 1 Million Thaler „preussisch Courant nach dem Mtinzfusse von 1764", welche in 20 gleichen vierteljährigen Raten zu 50000 Thalern gezahlt werden sollten. Für die aus der Ver- waltung des obigen Gebietes zu beanspruchenden Reinerträge vom 1. Mai 1816 ab erhielt der Grossherzog zunächst 5*^/0 Zinsen von 1 Million Thaler vom 1. Mai 1816 bis 31. Dezember 1818; von da ab bis zur Abzahlung der Million vierteljährlich 5"/o von dem noch nicht getilgten Teile der Abfindungssumme.

Schliesslich bleibt noch zu erwähnen, dass der Grossherzog von Hessen auf Grund des Artikels 47 der Schlussakte des Wiener Kongresses, des Pariser Protokolls vom 3. November 1815 und der Territorial-Convention zwischen Oesterreich und Preussen einerseits und dem Grossherzog von Hessen anderseits vom 30. Juni 1816^) die Salinen in der Bannmeile von Creuznach sowie die Salzquellen, welche am 9. Juni 1815 dazu gehörten, als volles Eigentum erhielt. Die Souveränität über diese Salinen verblieb dem Könige von Preussen.

In dem General-Recess der Territorial-Commission zu Frank- furt — welchem Frankreich durch Spezial-Erklärung vom 26. Juni 1820 beigetreten ist wurden alle seit dem Wiener Kongresse vereinbarten Gebietsveränderungen und Entschädigungen in Deutsch- land, um sie allseitig zu bestätigen und gewissermassen unter die Garantie der Grossmächte zu stellen, noch einmal zusammengefasst und von den Bevollmächtigten Oesterreichs, Russlands, Englands und Preussens unterzeichnet am 20. Juli 1819 2).

III. Grenzregulierungen.

In den verschiedenen auf Abtretung und Übernahme von Gebietsteilen bezüglichen Verträgen war die genaue Festsetzung der Grenzen im einzelnen besonderen Grenzregulierungs - Com- missionen vorbehalten, welche möglichst bald ihre Thätigkeit be- ginnen sollten.

An ihrer ganzen Westseite und teilweise an der Nordseite grenzten die preussischen Rheinlande an das neue Königreich der

1) Martens, Suppl. VIL S. 73.

2) De Clercq, III. S. 206 ff.

152

Niederlande, bezAV. das Grossherzogtum Luxemburg. Durch den Grenzvertrag vom 26. Juni 1816^) wurde die Strecke von Perl an der Mosel bis in die Nähe von Mook an der Maas im einzelnen festgesetzt, wie sie mit einigen Ausnahmen, welche noch zur Sprache kommen werden, gegenwärtig noch besteht. Da der Inhalt des Vertrages nur an der Hand einer Spezialkarte zu verfolgen ist, so kann hier nur einiges aus demselben mitgeteilt werden, was mir von Interesse zu sein scheint. Bemerkenswert bei diesen Verhand- lungen ist das Selbstbewusstsein und die Zähigkeit der nieder- ländischen Bevollmächtigten auf der einen Seite und der Eifer der preussischen Lokalbehörden auf der anderen bei verschiedenen strit- tigen Punkten. Von Berlin erging die Weisung, mit den Holländern freundlich zu verkehren und zu beachten, dass das freundschaftliche Verhältnis beider Staaten wichtiger sei als einige Grenzsplisse ^). Die Bannmeile ist an der luxemburgisch-niederländischen Grenze nicht überall bei Absteckung der Landesgrenze zu Grunde gelegt worden. Wo ein Fluss also Mosel, Sauer, Our gemäss den Bestimmungen des Wiener Kongresses die Grenzlinie bilden sollte, kam man dahin überein, dass eine Teilung der Ortschaften selber ausgeschlossen, wohl aber eine Teilung der Gemeindeflur zulässig sein sollte. Sclmitt also einer der genannten Wasserläufe einen Ort selber, so musste der samt der Flur ganz dem einen oder dem anderen Staate zufallen; bei den Gemeinden, deren Weich- bilder von den Flüssen durchschnitten wurden, sollte das abge- schnittene Stück des Weichbildes an denjenigen Staat fallen, dem das entsprechende Ufer gehörte. Daher wurde Oberbillig, obwohl es auf dem rechten Moselufer liegt, dem Königreich der Nieder- lande zugesprochen, weil es als Dependenz von Wasserbillig auf- gefasst wurde ^). Vianden, welches von der Our durchschnitten

1) Ges.-Saraml. 1818 Anhang S. 77 if. Der Vertrag- wurde am 15. Juli, bezw. 7. August 1816 von den beiden Mächten ratificiert, und am IG. Sept. 1816 wurden die Ratificationen ausgewechselt. Der Übergabe-, bezw. Übernahme-Akt soweit der Regierungsbezirk Aachen in Betracht kam vollzog sich am 24. Februar 1817 zu Mastricht. Am 25. Februar moi'gens sollten alle Abmachiingen voll und ganz in Kraft treten. Akten der kgl. Reg. zu Aachen, I, 252, S. 114.

2) Akten der kgl. Reg. zu Aachen, I, 252. Acta betr. Grenze mit Belgien. Vol. I. 1816 Juni 1817.

3) In dem Grenzvertrage vom 7. Oktober 1816 wurde bestimmt, dass Oberbillig preiissisch bleiben sollte. Gcs.-Samml. 1818 Anhang S. 113 ff.

-- 158

war, wurde ganz samt dem Weiclibilde den Niederländern zuge- sprochen. Bei allen übrigen Gemeinden, deren Fluren von einem der genannten Flüsse durchschnitten wurden, nämlich bei Langsur, Messdorf, Born, Ralingen, Echternach, Bollendorf, Dilgen, Wallen- dorf, Ammeidingen, Bivels, Falkenstein, Gemünd, Dasburg und selbst bei dem auf dem linken Sauerufer gelegenen kleinen Weich- bildteile von Wasserbillig bilden die Flussläufe überall die Grenze zwischen den beiden Staaten. Hier liegt also ein interessanter Fall vor, avo Gemeinden in ihrem Flurbestande, bezw. ihren Flur- grenzen Veränderungen erfahren haben. Den alten Umfang dieser Gemeinden wiederherzustellen dürfte schwierig sein. Weiter nord- wärts wurden Teile der Gemeiudefluren von Aldringen und Lengeier im ehemaligen Canton St. Vith losgetrennt und den Niederlanden einverleibt. Diese Grenzregulierung bildet auch stellenweise eine Kontrolle für die Reconstruction der französischen Cantone; für den Canton St. Vith ergiebt sich daraus, dass er ausser jenen Splissen der Gemeinden Aldringen und Lengeier noch die heute belgischen Gemeinden Deyfeld, Ourthe, Watermal umfasste und nicht überall im Westen an der heutigen Provinzialgrenze endigte. Ferner ergiebt sich aus dem Grenzregulierungsvertrage, dass in dem hohen Venu an der Nordgrenze des Kreises Malmedy die Gemeindegrenzen damals noch nicht bestimmt waren. Weiter nördlich auf der Strecke Eupen Henri-Chapelle Aachen, avo die Chaussee die Grenze bildet, sind Avieder Splisse \^on den Gemeinden Baelen, Welkenraed, Henri-Chapelle, Montzen und Moresnet, welche nördlich, bezw. östlich der genannten Chaussee lagen, von ihren Gemeinden getrennt und zu Preussen geschlagen worden. Die Grenze des französischen Cantons Eupen fällt also an dieser Stelle auch nicht genau mit der heutigen Provinzialgrenze zusammen; es dürfte hier ebenfalls schwierig sein, die alte Grenze wieder- zugewinnen. Von dem Punkte an, wo die Chaussee Henri-Chapelle Aachen den durch Moresnet fliessenden Bach überschreitet, bis zum Berührungspunkt der drei ehemaligen Departements Roer, Ourthe und Niedermaas blieb die Grenze unbestimmt, da die beider- seitigen Commissare sich über die Abteilung der Parzelle des Cantons Aubel, welche nach den Bestimmungen des Wiener Kon- gresses Preussen gehören sollte, nicht einigen konnten. Das strittige Gebiet bestand aus Teilen der Gemeinden Gemraenich, Montzen

154

und Moresnet, im ganzen 1100 Morgen mit ca. 250 Einwohnern ^), also ein verhältnismässig geringes Objekt; den Grenzregulierungs- commissaren würde die Auslegung der betreffenden Stelle der Wiener Kongress-Akte auch schwerlich so viele Bedenken erregt haben, wenn nicht das Galmeibergwerk, der „Altenberg", gerade dort gelegen hätte, nach dessen Besitz jeder der beiden Staaten trachtete. Schliesslich kam man dahin überein, den Teil der Mairie Moresnet, welcher unbestritten niederländisch war sowie den Teil, der ebenso unzweifelhaft zu Preussen gehörte, durch gerade Linien gegen das strittige Stück hin abzugrenzen. Für das letztere wurde bis zur endgültigen Entscheidung eine gemeirfschaftliche Verwal- tung errichtet. Diese Entscheidung ist aber bis zum heutigen Tage noch nicht erfolgt, und daher bildet dieses kleine sogenannte neu- trale Gebiet von Moresnet ein Unicum in Europa. Im Laufe der Jahrzehnte hat es sich zu einem wirtschaftlichen Ganzen entwickelt, weshalb die in den letzten Jahren geplante Aufteilung desselben zwischen Belgien und Preussen grossen Schwierigkeiten begegnet und vielleicht unausführbar ist 2).

Der bereits erwähnten Unsicherheit der Gemeindegrenzen be- gegnet man bei Verfolgung des Grenzregulierungsgeschäfts in den Akten der königlichen Regierung zu Aachen noch mehrmals. Das Setzen der Grenzpfähle wurde dadurch erschwert und verzögert. Nördlich von Aachen durchschnitt die Grenze die Gemeinde Kerk- rade, von der ein Teil an Preussen kam. Durch die Bestimmung der Kongress-Akte, dass die preussische Grenze nördlich Roermond mindestens 800 rheinländische Ruthen vom rechten Maasufer ent- fernt bleiben müsse, wurden abermals mehrere Gemeinden zer- schnitten. So verloren Kaldenkirchen, Straelen und Walbeck Splisse ihrer Feldmark, und dieselbe Eventualität wurde auch noch auf etwaige andere Gemeinden ausgedehnt, bei denen es sich gelegent- lich der Setzung der Grenzpfähle als notwendig ergäbe kraft der erwähnten Bestimmungen der Wiener Kongress-Akte.

Nachträglich fand auf Grund einer zwischen der niederlän- dischen und preussischen Regierung getroffenen Vereinbarung noch ein Austausch statt: Holland trat seine Hälfte des Dorfes Scherpen-

^) Müller, im Archiv für Landeskunde, V. S. 321. 2) Akten der kgl. Reg. zu Aachen, betr. die gemeinschaftl. Verwal- tung des neutralen Teiles der Gemeinde Moresnet.

155 .

seel (Kreis Geilenkirchen) an Preussen ab, dieses übergab dafür an Holland das bis dahin zum Kreise Heinsberg gehörige Dorf Wintraken. Am 29. Dezember 1817 wurde der Austausch seitens der beiderseitigen Bevollmächtigten vollzogen. Vom I.Januar 1818 ab sollten die ausgetauschten Teile voll und ganz in ihre neuen Rechte und Verbindlichkeiten treten^).

Der Grenzvertrag von Cleve vom 7. Oktober 1816, vom Könige von Preussen ratificiert am 30. Januar 1817 2), regelte die preus- sisch-niederländische Grenze auf der Strecke gegenüber Mook bis zum hannoverschen Gebiet, wie sie bis zur Gegenwart besteht. Die Übernahme und Übergabe der betreffenden Landesteile sollte am 1. März 1817 erfolgen. Die an Preussen fallenden linksrheini- schen Teile sollten mit dem Kreise Cleve, die rechtsrheinischen mit dem Kreise Rees vereinigt werden^).

Einen recht schleppenden Verlauf nahm die Grenzregulierung zwischen Preussen und Frankreich. Die durch den ersten Pariser Frieden festgesetzte Grenze war noch nicht reguliert, als der Krieg des Jahres 1815 ausbrach und diese Arbeit grösstenteils überflüssig machte. Der zweite Pariser Friede vom 20. November 1815 brachte Im ersten Artikel die neue auf Seite 141 bezeichnete Grenze. Die Bestimmung derselben bis an die Grenzen des alten Fürstentums Saarbrücken war wenig genau und konnte zu Zweifeln und wider- streitenden Ansprüchen Veranlassung geben. Um so mehr wäre hier eine schnelle Regulierung am Platze gewesen. Wenn man von Perl aus der Grenze folgt, so waren streitig: Tüntingen, Flatten, Gongelfangen^) Leidingen, Schrecklingen, Willingen, Herten, Biblingen, Kreuzwald und Wilhelmsbronn ^).

Zu Anfang 1816 bei der Einteilung des Cantons Saarlouis durch den Landescommissar Simon erscheinen Herten und Biblingen als Gemeinden der Bürgermeisterei Überherrn, Schwerdorf, Füi;-

1) Amtsbl. d. Reg. zu Aachen, 1818 No. 4 No. 22.

2) Ges.-Samml. 1818 Anhang S. 113 ff. und Härtens, Suppl. VIT. S. 45 ff. und S. 59 ff.

3) a. a. 0. S. 63.

*) Von Flatten und Gongelfangen wird es zwar nicht ausdrücklich erwähnt, aber es ergiebt sich indirekt: in der statistisch-topographischen Beschreibung- des Regierungsbezirks Trier von 1819/20 sind diese Ort- schaften nicht aufgeführt; am 11. Juni 1827 sind sie von Preussen an Frankreich abgetreten worden.

5) Akten des Koblenzer Staatsarchivs, betr. die Grenzbericlitigung ffe^en Fraid^reich.

156

Weiler, Kottendorf, Burg-Esch als zur Bürgermeisterei Oberesch ge- hörig, Leidingen, Schrecklingen, Willingen als zur Bürgermeisterei Ittersdorf gehörig.

In der statistisch-topographischen Beschreibung des Regierungs- bezirks Trier von 1819/20 sind mit Ausnahme von Schwerdorf die vor- genannten Ortschaften noch sämtlich als preussische aufgeführt und zwar in demselben Bürgermeisterei-Verbände wie 1816. Tün- tingen, Schwerdorf, Kreuzwald und Wilhelmsbronn dagegen fehlen in der angeführten Beschreibung.

Die Differenzen , welche sich aus den französischen An- sprüchen auf den von der Leyenschen Distrikt zwischen Saar und Blies, d. h. auf die Dörfer Kleinblittersdorf, Auersraacher, HauAveiler, Rilchingen und den Wintringer Hof ergeben hatten, wurden durch die Erklärung zu Paris vom 11. Juni 1827 beglichen^). Frankreich verzichtete darin auf die erwähnten Ansprüche, wohin- gegen Preussen an Frankreich die Dörfer Flatten, Gongelfangen, Herten und Biblingen abtrat. Die beiden letzten Ortschaften wur- den am 30. August 1827 von dem preussischen Commissar an den französischen übergeben ^).

Endlich nach Verlauf von beinahe 14 Jahren und nachdem wiederholt von den preussischen Lokalbehörden an der Grenze das Unhaltbare des damaligen unsicheren Zustandes der königlichen Eegierung vorgestellt worden, kam am 23. Oktober 1829 zu Saar- brücken eine endgültige Übereinkunft in betreff der Grenze zu- stande^). Die preussische Grenze erhielt dadurch den Verlauf, wie

1) De Clercq, III. S. 450 u. 451.

2) Akten betr. die Grenzberichtigung- gegen Frankreich.

3) De Clercq, III. S. 548 ff. Seine Angabe, dass die Ratificationen am 2. Dez. 1829 ausgewechselt seien, ist nicht richtig. Nach dem Schreiben des als preussischer Commissar fungierenden Landrats Dern an die Regie- rung in Trier sind die Ratificationen am 31. Januar 1830 noch nicht aus- gewechselt. Nach S. 155 ist die wirkliche Auswechselung am 15. Februar 1830 vollzogen, obschon die Franzosen wie Dern an die Regierung in Trier berichtet, die Zeit der Auswechselung ,antedatiert" und auf den 2. Februar gesetzt haben. Ein gedrucktes französisches Exemplar der Convention, welches den unter 2) erwähnten Akten beigeheftet ist, giebt an, dass die Ratification seitens des Königs von Frankreich am 15. No- vember und seitens des Königs von Preussen am 24. November 1829 er- folgt sei. Das letztere Datum ist auch unrichtig, denn auf einer den Akten beigefügten Copie der Convention mit der kgl. Ratification heisst es, dass die letztere „le quatorze" November vollzogen sei.

157

er augenblicklich noch besteht und auf der Karte durch die ge- strichelte, blaue Linie angedeutet ist. Bei dieser Regulierung wurde das bisher in preussischem Besitz gewesene Mandern an Frankreich überlassen. Ferner fielen ganz an Frankreich: Tün- tingen, Schwerdorf mit den dazu gehörigen Ortschaften Burg-Esch, Kottendorf, Otzweiler (dicht östlich Schwerdorf) und Neunkirchen (südwestlich Schwerdorf), Schrecklingen, Willingen, Kreuzwald mit Wilhelmsbronn. Der nördliche Teil von Scheuerwald kam an Preussen, der südliche an Frankreich. Auch von Launsdorf (dicht nördlich Flatten) und Waldwiese (dicht südlich Gongelfangen) fiel ein Teil an Preussen; ebenso wurde Leidingen geteilt: 493 Morgen erhielt Frankreich^). Von der preussischen Gemeinde Ihn oder Lognon wurden 519 Morgen und von Bedersdorf ein kleiner Spliss von 5 bis 6 Morgen an Frankreich abgetreten. Dahingegen ist von der französischen Gemeinde Heiningen ein kleiner Teil an Preussen überlassen worden. Letzteres erhielt ferner die Gersweiler Mühle auf dem rechten Ufer der Blies, östlich von Kleinblittersdorf, bezw. südlich von Bliesransbach, welche bis dahin französisch gewesen war.

So sind also auch bei dieser Grenzregulierung eine Anzahl Gemeinden in ihrem Flurbestande gegenüber der früheren Zeit mehr oder weniger verändert worden.

Am 28. Februar 1830 begann die Uebergabe auf der ganzen Linie der französisch-preussischen Grenze in Sierck. Im April 1832 war das Setzen der Grenzsteine erledigt^). Das Schlussprotokoll der ganzen Regulierung ist zu Saargemünd am 12. August 1833 unterzeichnet^).

Auch an der preussisch - oldenburgischen Grenze wurden die schwebenden Streitfragen erst spät erledigt. Ausser dem bereits oben S 149 erwähnten Einschieder Forst bildete noch die Wohn- stätte Wildenburg in der heutigen Gemeinde Kempfeld einen Gegen- stand des Streites^).

1) Akten betr. die Grenzberichtigung gegen Frankreich.

2) a. a. 0. Vol. IL

3) a. a. O.

*) Einschied bestand 1) aus einem Hofgute mit ansehnlichen Län- dereieu; Avelches Privateigentum war, 2) aus einem Domanialforst von 2860 Magdeburg. Morgen im Werte von 125 000 Thaleni. Es "-ehörte zum

158

Die preussische Regierung beschloss , die Sache durch ein Austrägalgericht entscheiden zu lassen und wählte das Ober-Appel- lationsgericht in Celle ^).

Die Gemeinden Hausen und Bundenbach besassen gemeinsam einen zwischen ihnen liegenden Wald, „Langheck" genannt. Da Bundenbach an Oldenburg fiel, wurde der Wald geteilt. Im Mai 1825 war diese Sache erledigt^).

Auch aus dieser Grenzregulierung ergiebt sich, dass damals mehrere Gemeinden noch nicht genau abgegrenzt waren. Dies trifft, abgesehen von Bundenbach, noch für die Gemeinden Kirn, Bergen, Hahnenbach, Griebelschied und Schneppenbach zu^).

Der Process wegen Einschied und Wildenburg wurde am 25. October 1838 durch das Austrägalgericht in Celle zu Gunsten Preussens entschieden. Am 27. Oktober 1843 wurde dieses Urteil auch in der höheren Instanz bestätigt*).

Am längsten schleppten sich die Verhandlungen hin über die Festsetzung der Grenze zwischen Sachsen-Coburg und Baiern, bezw. seit 1834 zwischen Preussen und Baiern. Hier gab's der strittigen Punkte gar viele ^). Im Jahre 1832 war teilweise eine Einigung

Canton Hermeskeil. Wildenburg- bestand 1) aus einer Schlossruine, einem Amtshause, einem Hofgebäude, mit Avelchem ein Garten, 7 lia 71 a Acker- land, 3ha 73 a Wiesen, 2ha Wildland verbunden waren; 2) aus dem Amts- botenhäuschen, welches der letzte Amtsbote käuflich erworben hatte imd noch bewohnte; 3) aus einem Domanialwalde von 1100 Magdeburg-. Morgen, welcher vorteilhaft gelegen, schön bestanden und wenigstens 60000 Thaler wert war. Akta special, d. Oberforstmeisters Jäger in betr. d. Grenzregul. mit d. hrzl. oldenb. Frst. Birkenfeld. Staatsarchiv Koblenz.

1) Acta, die Grenzberichtig, mit d. hrzgl. oldenb. Frst. Birkenfeld betr. 1825. Schreiben des Staatsministers von Bernstorff an die kgl. Regie- rung in Trier vom 7. Dezember 1823.

2) Acta, die Grenzregulierung mit d. hrzgl. oldenb. Frst. Birkenfeld betr. 1825.

3) a. a. 0. 1817.

*) Barsch, S. 2; die Akten des Koblenzer Staatsarchivs reichen nicht so weit.

5) 1. der Niederaschbacher Bann bei OfTenbach; 2. der Distrikt Kiesel zwischen Offenbach (preuss.) und Hundheim (baier.); 3. die 011- schieder Hube zwischen Niederalben und Eschenau; 4. Grenzdififerenz zwischen Erzweiler und Rathsweiler; 5. Grenzdiiferenz zwischen Erzweiler und Oberalben; 6. der Haer- und Södelswald zwischen Baumholder und Dennweiler-Frohubach; 7. der Eulerwald (Lage nicht näher angegeben);

159

zwischen Sachsen-Coburg und Baiern erzielt. Die endgültige Er- ledigung der schwebenden Streitfragen erfolgte durch den Vertrag zwischen Preussen und Baiern vom 30. März 1838^). Er ist die Grundlage für die noch heute bestehende Grenze.

IV. Organisation. A. Die preussischen Rheinlande.

Nach der Besitzergreifung der auf dem Wiener Kongresse erworbenen rheinischen Gebiete beabsichtigte die preussische Re- gierung, denselben eine gute Verfassung zu geben und zwar in Übereinstimmung mit den übrigen preussischen Proviozen, jedoch unter thunlichster Schonung örtlicher Verhältnisse, welche eine Ausnahme wünschenswert machten.

Die Grundlage für die neue Organisation bildet die königliche Verordnung vom 30. April 1815^), der gemäss die ganze Monarchie in Provinzen, diese in Regierungsbezirke und letztere wieder in Kreise eingeteilt werden sollten, und welche auch die Befugnisse und den Geschäftskreis sämtlicher Behörden entwickelt. Nach dieser Verordnung bildeten die rheinisch-westfälischen Besitzungen die Militär-Abteilung „Niederrhein-Westfalen" und zerfielen in die 3 Provinzen Westfalen, Cleve-Berg und Grossherzogtum Nieder- rhein, von denen die beiden letzten die preussischen Rheinlande umfassten.

Unterm 10. August 1815 teilte der Geheime Staatsrat Sack der Bevölkerung mit, dass die Arbeiten an dem Organisationsplane im einzelnen in vollem Gange wären und machte die beabsichtigte

8. der Walddistrikt Hahn zwischen Ruthweiler vxnd Körborn; 9. die Heib- weiler Hube zwischen Pfeffelbach und Diedelkopf; 10. der Rockenborner Hof; 11. Grenzdifferenz zwischen Leitersweiler und Hoof. Diese Einzel- heiten sind nur auf grossen Spezialkarten zu finden.

^) Acta, betr. die zwischen d. Kreise St. Wendel und d. kg-l. baier. Rheinkreise streitigen Grenzpunkte. Staatsarchiv Koblenz. Ferner im. kgl. baier. Amts- u. Intelligenzbl. für d. Pfalz, No. 64, 1839. Durch den Vertrag wurde der Niederaschbacher Bann, der Distrikt Kiesel, die 011- schieder Hube, der Haer- und Södelswald, die Heibweiler Hube zwischen den betreffenden preussischen und baierischen Gemeinden geteilt.

2) Ges.-Samml. 1815 No. 9 (No. 287); abgedr. im Journ. d. Ndr.- u. M.-Rhns. VI. Journ.-No, 107 u. 108.

160

Einteilung der beiden Provinzen in 4 Regierungsbezirke und deren Bestandteile bekannt)^ Da diese Einteilung bald darauf, ehe sie noch zur Wirklichkeit wurde, einer anderen weichen musste, so hat ihre nähere Angabe wenig Interesse. Durch den zweiten Pariser Frieden wurde das preussische Gebiet nach Süden hin an- sehnlich erweitert, und infolgedessen war eine neue Einteilung ge- boten. Sie wurde am 18. April 1816^) bekannt gemacht und ab- gesehen von Änderungen im einzelnen in den nächsten Jahren bei- behalten.

I. Oberpräsidialbezirk des Grossherzogtums Niederrhein.

1. Regierung zu Koblenz.

Von dem ehemaligen Rhein- und Moseldepartement: die Can- tone Ahrweiler, Remagen, Wehr, Adenau, Ulmen, Virneburg, Mayen, Andernach, Rübenach, Koblenz, Polch, Münstermaifeld, Kaisersesch, Cochem, Lutzerath, Zell, Treis, Boppard, St. Goar, Kastellaun, Simmern, Bacharach, Stromberg, Creuznach, Trarbach, der Canton Kirchberg mit Ausnahme der Gemeinden Hausen, Henau, Woppen- rodt und Lindenschied und der Canton Sobernheim mit Ausnahme der Bürgermeistereien Monzingen und Winterburg. Auf dem rechten Rheinufer: die von Nassau eingetauschten Länder zwischen dem Rhein und der Sieg; die oranischen Länder, welche Preussen be- hält; die Enclaven zwischen dem darmstädtischen und nassauischen Gebiete und Wetzlar.

2. Regierung zu Aachen.

Vom Kreise Aachen: die Cantone Aachen, Burtscheid, Esch- weiler, Montjoie, Düren, Froitzheim, Gemünd. Linnich, Geilenkirchen, Heinsberg und Teile der Cantone Sittard und Herzogenrath.

Vom Kreise Crefeld: der Canton Krüchten (Niederkrüchten), der Canton Erkelenz mit Ausnahme der Gemeinden Spenrath und Kuckum und von dem Canton Odenkirchen die Gemeinde Buchholz.

Vom Kreise Köln: der Canton Jülich und vom Canton Kerpen die Gemeinden Oberbohlheim und Rath.

Vom Kreise Malmedy : die Cantone Malmedy, Eupen, St. Vith, Schieiden, Cronenburg mit Ausnahme der Bürgermeistereien Hall-

1) a. a. 0. Journ. No. 97, No. 108.

2) a. a. 0. VIII. Jouni. No. 47.

161

schlag und Steffeln und der bei Preussen verbleibende Teil des Cantons Anbei.

Vom Kreise Prüm: die Cantone Blankenheim, Reifferscheid, Schönberg mit Ausnahme der Bürgermeistereien Bleialf, Winter- scheid und Auw, ausschliesslich der Gemeinde Weckerath und von dem Canton Lissendorf die Gemeinde Alendorf und Waldorf, zur Bürgermeisterei Wiesbaum gehörig.

3. R e g i e r u n g z u T r i e r.

Das ehemalige Saardepartement (wovon ein Teil sich noch in der provisorischen Verwaltung der k. k. österreichisch-baierischen Administrations-Commission zu Worms befindet) mit Ausnahme der Cantone Bliescastel, Waldmohr, Kusel, Blankenheim, Reifferscheid, der zum Canton Schönberg gehörigen Bürgermeistereien Schönberg, Manderfeld und der zur Bürgermeisterei Auw, Canton Schönberg, gehörigen Gemeinde Weckerath und mit Ausnahme der zur Bürger- meisterei Wiesbaum, Canton Lissendorf, gehörigen Gemeinden Alen- dorf und Waldorf.

Von dem ehemaligen Rhein- und Mosel-Departement: der Canton Kirn, der Canton Kirchberg ausschliesslich der Gemeinden Hausen, Henau, Woppenrodt und Lindenschied, und der Canton Sobernheim ausschliesslich der Bürgermeistereien Monzingen und Winterburg.

Von dem ehemaligen Wälderdeparteraent: die Cantone Dudel- dorf, Neuerburg, Bitburg, Arzfeld und die preussischen Anteile an den Cantonen Clervaux, Vianden, Echternach und Grevenmacher.

Von dem Roerdepartement : die zu dem Canton Cronenburg gehörigen Bürgermeistereien Hallschlag und Steffeln.

Die durch die Pariser Friedensschlüsse von 1814 und 1815 seitens der Krone Frankreich abgetretenen Teile des Moseldepar- tements.

Vorstehende Einteilung aus dem Journal des Nieder- und Mittelrheins ist in Bezug auf die Regierungsbezirke Koblenz und Trier fehlerhaft, und dieser Fehler ist dann auch in die Amtsblätter der verschiedenen Regierungen übergegangen. Es heisst nämlich am Ende der Aufzählung der linksrheinischen Bestandteile des Koblenzer Bezirks: Kirchberg (ausser den Gemeinden Hausen, Henau, Woppenrodt und Lindenschied), Sobernheim (ausser den Bürger-

11

162

meistereien Monzingen und Winterburg). Kirn ist nicht als Be- standteil des Bezirks aufgeführt. Bei Aufzählung der Bestandteile des Trierer Bezirks heisst es am Ende : Von dem ehemaligen Rhein- und Mosel-Departement: der Canton Kirn, der Canton Kirchberg (ausschliesslich der Gemeinden Hausen, Henau, Woppenrodt und Lindenschied) und der Canton Sobernheim (ausschliesslich der Bürgermeistereien Monzingen und Winterburg).

Abgesehen vom Canton Kirn widersprechen sich diese An- gaben. Unterm 11. Mai 1816^) machte der Staatskanzler von Hardenberg die Regierung zu Koblenz auf den Fehler aufmerksam und erklärte, dass die Cantone Kirn, Kirchberg und Sobernheim ohne Ausnahme dem Koblenzer Bezirk angehörten.

Bereits am 18. Mai machte die Düsseldorfer Regierung die Berichtigung in ihrem Amtsblatte bekannt.

In Bezug auf den Canton Kusel ist zu beachten, dass bei der Übergabe jener Landesteile an Preussen noch ein Teil dieses Can-. tons dem preussischen Gebiet einverleibt wurde.

IL Oberpräsidialbezirk der Herzogtümer Cleve, Jülich und Berg.

1. Regierung zu Köln.

Vom ehemaligen Rhein- und Mosel-Departement: die Cantone Bonn und Rheinbach.

Vom Roerdepartement : die Cantone Köln, Brühl, Zülpich, Lechenich, Bergheim, Weiden, Kerpen ausschliesslich der Ge- meinden Oberbohlheim und Rath und von dem Canton Dormagen die Bürgermeistereien Stommeln und Worringen.

Auf dem rechten Rheinufer der Bezirk Mülheim und die Cantone Waldbroel, Wildenburg, Eitorf, Homburg und Gummersbach.

2. Regierung zu Düsseldorf.

Vom Roerdepartement: die Cantone Crefeld, Neuss, Ürdingen, Neersen, Viersen, Odenkirchen ausser der Gemeinde Buchholz, der Canton Dormagen ausser den Bürgermeistereien Stommeln und Worringen und von dem Canton Erkelenz die Gemeinden Spenrath und Kuckum.

Auf dem rechten Rheinufer die Bezirke Düsseldorf und Elber- feld, die Herrschaft Broich und Styrum und die Cantone Essen und Werden.

1) Akten d. kgl. Reg. zu Koblenz.

^ 163

3. Regierung zu Cleve.

Vom Roerdepartement: die Cantone Rheinberg, Mors, Kempen, Bracht, Xanten, Calcar, Cleve, Cranenburg, Goch, Geldern und Wankum nach Abzug des an die Niederlande abgehenden Maasufers.

Auf dem rechten Rheinufer: die Cantone Emmerich, Rees, Riugenberg, Wesel, Dinslaken und Duisburg ohne Broich;

„alles vorbehaltlich den näheren Bestimmungen, welche aus der im Werke seienden Berichtigung und Feststellung der neuen Landesgrenze sich hervorthun werden."

Köln und Koblenz sollten die Sitze der Oberpräsidenten, also die Hauptstädte der beiden Provinzen sein. Zum Oberpräsidenten für die Provinz Niederrhein wurde der Staatsminister von Ingers- leben und zum Oberpräsidenten der Provinz Jülich-Cleve-Berg der Graf von Solms-Laubach vom Könige ernannt. Für den Regierungs- bezirk Aachen wurde der Geheime Regierungsrat von Reimann, für den Regierungsbezirk Trier der Geheime Regierungsrat Delius, für den Regierungsbezirk Düsseldorf der Geheime Regierungsrat von Pestel, für den Regierungsbezirk Cleve der vormalige Liegnitzer Regierungspräsident von Erdmannsdorf zu Chefpräsidenten ernannt^).

Am 23. März 1816 beschloss der bisherige Oberpräsident sämtlicher preussi sehen Rheinländer, der Geheime Staatsrat Sack, seine zweijährige, arbeitsreiche, rühmliche Thätigkeit zum Bedauern der rheinischen Bevölkerung und übergab sein bisheriges Amt an den Chefpräsidenten von Reimann ^), dessen Thätigkeit als Nach- folger Sacks bereits am 22. April endigte, d. h. mit dem Tage, an welchem die königlichen Regierungen in Wirksamkeit traten.

Die königlichen Regierungen Trier allein ausgenommen machten gleich zu Anfang ihrer Thätigkeit in den Amtsblättern die neue Kreiseinteilung ihrer Bezirke bekannt.

1. Die Regierung zu Koblenz that dies unterm 14. Mai 1816^). In dieser Einteilung sind freilich nicht vollständig und zum Teil auch fehlerhaft geschrieben die einzelnen Gemeinden auf- geführt, aus denen die neuen Kreise sich zusammensetzten. Es sind folgende Kreise: 1. Stadtkreis Koblenz, 2. Landkreis Koblenz, 3. St. Goar, 4. Simmern, 5. Creuznach, 6. Zell, 7. Cochem, 8. Mayen,

1) Journ. d. Ndr.- u. M.-Rhns., VIIT. J.-No. 36 No. 38.

2) a. a. 0.

3) Amtsbl. d. Reg. zu Kobl. 1H16 Beil. zu No. 6.

164

9. Ahrweiler, 10. Adenau, 11. Linz, 12. Altenkirchen, 13. Siegen, 14. Wetzlar, 15. Neuwied, 16. Braunfels.

Die Einteilung war keine endgültige; sie hat nachträglich manche Veränderung, bezw. Verbesserung erfahren. Zudem ver- blieb der Kreis Siegen nicht beim Regierungsbezirk Koblenz. Er umfasste das Fürstentum Siegen und in den 3 Bürgermeistereien Niederdresselndorf, Neunkirchen. Burbach die in den Verträgen genannten Ämter Burbach und Neunkirchen und eignete sich seiner Lage nach besser als Bestandteil des Regierungsbezirks Arnsberg in der Provinz Westfalen. Durch Kabinetsordre vom 23. Februar 1817^) bestimmte der König, dass das Fürstentum Siegen mit dem Regierungsbezirk Arnsberg vereinigt werde. Für die 3 Bürger- meistereien Niederdresselndorf, Burbach und Neunkirchen war es nun- mehr auch am zuträglichsten, an den Arnsberger Bezirk abgegeben zu werden, denn bei etwaiger Vereinigung mit dem Kreise Altenkirchen wäre die Entfernung vom Sitze der Kreisbehördeu zu gross ge- worden, und hätte man das vermeiden wollen, so wäre die Bildung eines besonderen Kreises notwendig geworden. Die königliche Regierung zu Koblenz trug daher in Berlin darauf an, zugleich mit dem Fürstentum Siegen auch die genannten Bürgermeistereien an den Regierungsbezirk Arnsberg abgeben zu dürfen. Am 3. Mai 1817^) genehmigten die Minister der Finanzen und des Inneren das Gesuch, und so gelangte der ganze Kreis Siegen an den west- fälischen Regierungsbezirk Arnsberg.

Der Entwurf der Kreiseinteilung vom 14. Mai wurde am 7. August 1816^) vom Könige genehmigt. Die Entscheidung der Frage, ob die Kreise Linz und Neuwied, sowie Wetzlar und Braun- fels vereinigt werden sollten, behielt sich der König vor, bis die dabei in Betracht kommenden standesherrlichen Verhältnisse völlig aufgeklärt und geregelt sein würden. Ferner wurde die Frage der Vereinigung des Stadt- und Landkreises Koblenz angeregt. Die Koblenzer Regierung, welche sich bewusst war, dass Verbesse- rungen der Kreiseinteilung angebracht seien, hatte inzwischen die Kreiscommissarien um Einsendung wohlbegründeter Abänderungs- vorschläge ersucht und reichte am 26. November 1816 einen ver-

1) Akten der kg'l. Reg. zu Koblenz.

2) a. a. O.

3) a. a. O,

165

besserten Entwurf der Kreiseinteilung dem Ministerium ein, welcher am 5. Februar 1817^) gut geheissen wurde bis auf die geplante Vereinigung der Kreise Linz und Neuwied, Wetzlar und Braunfels, welche aus den oben angegebenen Gründen noch nicht Avünschens- wert war. Über die Zugehörigkeit dreier Ortschaften an der Grenze der Kreise Altenkirchen und Waldbröl stand die Koblenzer Regie- rung mit der Kölner noch in Unterhandlung. Es waren Geilhausen, Niederhausen und Opperzau. Die erstgenannte Ortschaft gehörte damals ganz zur Bürgermeisterei Dattenfeld, Kreis Waldbroel, die beiden letzten teilweise zur Bürgermeisterei Dattenfeld, Kreis Wald- broel, teilweise zur Bürgermeisterei Hamm, Kreis Altenkirchen. Die Koblenzer Regierung wünschte die Orte ganz mit dem Kreise Altenkirchen zu vereinigen. Nach Ausweis der späteren statistischen Verzeichnisse ist es jedoch beim alten geblieben.

Durch die erste sowohl als auch durch die verbesserte Kreis- einteilung waren vielfach die ehemaligen französischen Mairien zer- rissen und in ihrem Bestände verändert worden. Die Minister untersagten in dem angezogenen Schreiben Veränderungen in Be- zug auf die Organisationen dieser Bürgermeistereien und verboten gleichzeitig die Einrichtung von Bürgermeistereien in dem rechts- rheinischen, ehemals nassauischen Teile, bis der höhere Beschluss erfolgt sei. Die Regierung war nämlich hier selbständig vorge- gangen und hatte den rechtsrheinischen Teil ihres Bezirks, in dem es bisher nur Ämter und Gemeinden gegeben, gleichfalls in Bürger- meistereien eingeteilt und zwar aus zwingenden Gründen, welche sie in der Antwort auf jenes ministerielle Schreiben am 4. März 1817 ^) darlegte. Sie bat die Ministerien, es bei den einmal getroffenen Einrichtungen bewenden zu lassen und erlangte unterm 5. April 1817 die höhere Genehmigung.

Die neue verbesserte Einteilung des Regierungsbezirks Ko- blenz^) in Kreise und Bürgermeistereien erschien im Frühjahr 1817 im Druck und ist dem Entwurf des Regierungsbezirks für die Karte des Jahres 1818 zu Grunde gelegt. Soweit meine Nach- forschungen reichen, sind vom Erscheinen jenes Buches bis Ende 1818 keine Änderungen in der administrativen Einteilung mehr ein- getreten. Der Regierungsbezirk Koblenz bestand demnach im

1) a. a. 0.

2) a. a. 0.

3) No. 43 des Quellenverzeichnisses.

166

Jahre 1818 aus folgenden Kreisen: 1. Koblenz, 2. St. Goar, 3. Simmern, 4. Creuznach, 5. Zell, 6. Mayen, 7. Cochem, 8. Ahr- weiler, 9. Adenau, 10. Linz, 11. Altenkirchen, 12. Wetzlar, 13. Neu- wied, 14. Braunfels.

2. Die Regierung zu Aachen veröffentlichte unterm 24. April 1816 die neue „einstweilige" Kreiseinteilung ihres Bezirks^). Dieser enthielt einen Stadtkreis und 12 Landkreise, nämlich: I.Stadtkreis Aachen, 2. Landkreis Aachen, 3. Geilenkirchen, 4. Heinsberg, 5. Erkelenz, 6. Jülich, 7. Düren, 8. Eupen, 9. Montjoie, 10. Ge- münd, 11. Blankenheim, 12. Malmedy, 13. St. Vith.

Durch die Kreiseinteilung im Aachener Bezirk sind die fran- zösischen Mairien nicht so zerrissen und verändert worden wie im Regierungsbezirk Koblenz. In dem zum ehemaligen Departement Ourthe gehörigen Teile wurden manche der kleinen Mairien zu grösseren Bürgermeisterei- Verbänden zusammengefasst , wie es be- reits vom Generalgouverneur Sack zu Anfang seiner Verwaltung geplant war. Wann dies im einzelnen geschehen, war nicht festzu- stellen. Nachforschungen, welche die Regierung zu Aachen über diesen Gegenstand bereitwilligst veranlasst hat, sind ohne Ergebnis geblieben.

Dem Entwurf für die Karte sind ausser der ersten Kreisein- teilung zu Grunde gelegt: die Gebietseinteilung des Regierungs- bezirks Aachen, welche Anfang 1817 herausgegeben ist, die Bürger- meisterei-Verzeichnisse in den Amtsblättern für 1818 und 1819 und die topographisch - statistische Übersicht des Regierungsbezirks Aachen vom Jahre 1820. Aus der Vergleichung ergiebt sich, dass die Zusammensetzung der Kreise abgesehen von zwei Fällen die- selbe geblieben ist. Durch Kabinetsordre vom 16. März 1818 wurde die Vereinigung des Kreises Blankenheim mit dem Kreise Gemünd verfügt^). Sie trat am 15. Juni 1818 in Kraft. Die Kreise sind auf der Karte noch getrennt dargestellt. Der zweite Fall betrifft den Kreis Erkelenz. Die Gemeinde Buchholz, ein Teil der französischen Mairie Wickrath war bei der Abgrenzung der Regierungsbezirke von der Bürgermeisterei Wickrath getrennt und dem Regierungsbezirk Aachen zugewiesen ; bei der Kreis- einteilung kam sie zum Kreise Erkelenz. Ein Ministerialrescript vom 13. Mai 1818 verfügte, dass die Gemeinde Buchholz wieder mit der Bürgermeisterei Wickrath, Kreis Grevenbroich, Regierungs-

^) Amtsbl. d. Reg. zu Aachen, 1816 No. 1.

2) Amtsbl. d. Reg. zu Aachen, 1818 No. 25, No. 105.

167

bezirk Düsseldorf vereinigt werde ^). Diese Änderung sollte am 1. Januar 1819 in Kraft treten. Auf der Karte ist Buchholz bereits zu Wickrath gehörig dargestellt, weil es wie Kehn (S. 169) nicht mehr abgegrenzt werden konnte.

3. Von der Kreiseinteilung des Regierungsbezirks Trier verlautet in den Amtsblättern der Jahre 1816 fP. garnichts, und Akten über die erste Einteilung der Kreise und Bürgermeistereien sowie über etwaige Veränderungen bis zum Jahre 1818 sind bei der königlichen Regierung in Trier nicht vorhanden '^).

Für die Karte des Jahres 1818 konnte daher nur die stati- stisch-topographische Beschreibung des Regierungsbezirks Trier vom Jahre 1819/20 zu Grunde gelegt werden. Nach dieser ist der Regierungsbezirk mit möglichster Schonung früherer Communal-, Bürgermeisterei- , Pfarr- und Cantonal - Verbindungen in folgende 12 Kreise eingeteilt: 1. Prüm, 2. Dann, 3. Bitburg, 4. Wittlich, 5. Bernkastei, 6. Landkreis Trier, 7. Stadtkreis Trier, 8. Saarburg, 9, Merzig, 10. Saarlouis, 11. Saarbrücken, 12. Ottweiler.

4. Am 20. April 1816 machte die Kölner Regierung die Einteilung ihres Bezirks bekannt^). Er zerfiel in folgende 11 Kreise: 1, Stadtkreis Köln, 2. Landkreis Köln, 3. Bergheim, 4. Lechenich, 5. Rheinbach, 6. Bonn, 7. Siegburg, 8. Uckerath, 9. Waldbroel, 10. Wipperfürth, 11. Mülheim.

In Bezug auf die standesherrlichen Grafschaften Gimborn und Homburg, welche die beiden Cantone Gummersbach und Homburg gebildet hatten, und von denen vorläufig die erstere dem Kreise Wipperfürth, die andere dem Kreise Waldbroel zugeteilt war, be- hielt sich die Regierung die Entscheidung darüber vor, ob sie in der vorbemerkten Kreiseinteilung bleiben oder für sich bestehen werden. Nach Bekanntmachung vom 14. Mai 1816*) sollte die Herr- schaft Gimborn-Neustadt einen besonderen Kreis bilden ; für Homburg wurde unterm 5. Juli 1816 dasselbe verfügt^). Der Regierungs-

1) Amtsbl. d. Reg-, zu Düsseldorf, 1818 No. 32 S. 206.

2) Mitteil. d. kgl. Reg. vom 21. Febr. 1894.

3) Amtsbl. d. Eeg. zu Köln, 1816 No. 1, No. 3.

4) Amtsbl. d. Reg. zu Köln, 1816 No. 2, No. 23.

^) a. a. 0. No. 11, No. 87. Laut Bekanntmachung der kgl. Regie- rung vom 26. Februar 1819 wurde der Kreis Homburg provisorisch mit dem Kreise Gimborn vereinigt und der Wohnsitz des Landrats mit dem Kreisbureau nach Gummersbach verlegt. Amtsbl. d. Reg. zu Köln, 1819 No. 9, No. 70.

168

bezirk bestand demnaeli jetzt aus 13 Kreisen. Die Grundlage für die Karte des Jahres 1818 bilden die Einteilung des Regierungs- bezirks Köln vom 20. April 1816, die erwähnten amtlichen Ver- fügungen und die Übersicht der Gebietseinteilung des Regierungs- bezirks Köln vom Jahre 1817. Aus einer Vergleichung beider Gebietseinteilungen ergiebt sich, dass in der Zusammensetzung der Kreise seit den Verfügungen vom 14. Mai und 5. Juli 1816 keine Veränderung mehr eingetreten ist.

5. Die „höheren Orts genehmigte" Einteilung des Düssel- dorfer Bezirks wurde unterm 24. April 1816 seitens der Regie- rung bekannt gemacht^). Der Bezirk zerfiel in 12 Kreise: auf dem linken Rheinufer: 1. Crefeld, 2. Gladbach, 3. Greven- broich, 4. Neuss; auf dem rechten Rheinufer: 5. Stadtkreis Düsseldorf, 6. Landkreis Düsseldorf, 7. Essen, 8. Elberfeld , 9. Mettmann, 10. Lennep , 11. Solingen, 12. Opladen. Die alten französischen Mairien sind bei dieser Einteilung, abgesehen von einer Ausnahme denn die Trennung von Buchholz, Spen- rath und Kuckum kommt auf Rechnung der Abgrenzung der Regierungsbezirke nirgendwo zerrissen und in ihrem Bestände verändert worden. Die einzige Ausnahme betrifft die Gemeinde Burg. Sie war Hauptort der gleichnamigen Mairie und gehörte ehemals zum Canton Wermelskirchen. Bei der Kreiseinteilung wurde sie aus dem bisherigen Mairie- Verbände gelöst und als besondere Bürgermeisterei mit dem Kreise Solingen vereinigt, während der übrige Teil der ehemaligen Mairie Burg dem Kreise Lennep zuge- legt wurde. An dem Bestände und der Einteilung des Regierungs- bezirks ist bis Ende 1818 nach Ausweis der Amtsblätter nur fol- gendes geändert worden: 1. die beiden Honschaften Püttbach und Erbach in der Bürgermeisterei Wülfrath, Kreis Mettmann, welche bis dahin abgesonderte Steuerrollen hatten, und in deren Umfang der Hauptort Wülfrath lag, wurden unter dem Namen Gemeinde Wülfrath zu einem gemeinschaftlichen Communal- und Steuer- verband vereinigt unterm 25. Januar 1817 2). 2. Unterm 9. Fe- bruar desselben Jahres^) verfügte die Regierung, dass die Ge- meinden der bisherigen Bürgermeisterei Haan mit dem ehemals zur

1) Amtsbl. d. Reg. zu Düsseldorf, 1816 No. 1, No. 5.

2) Amtsbl. d. Reg. zu Düsseldorf, 1817 No. 9 S. 63.

3) a. a. 0. No. 15 S. 163.

- 169

Bürgermeisterei Elberfeld gezogenen Kirchspiel Sonnborn zu einer Bürgermeisterei vereinigt werden, deren Sitz nach Schöller verlegt werden solle. 3. Am I.Juli 1818 verö ff en lichte die Regierung die bereits oben beim Regierungsbezirk Aachen erwähnte ministerielle Verfügung vom 13. Mai 1818 in betreff der Gemeinde Buchholz, welche am 1. Januar 1819 in Kraft treten sollte. 4. Unterm 22. Oktober 1818 erging die Bekanntmachung, dass laut ministe- riellem Rescript vom 25. September desselben Jahres die Bürger- meisterei Süchteln als besondere Bürgermeisterei mit dem Kreise Kempen verbunden werden sollte. Die Bauerschaft Kehn , bisher zum Kreise Crefeld gehörig, sollte mit der Pfarrei und Bürger- meisterei Vorst im Kreise Kempen vereinigt werden. Diese Ver- änderung trat am 1. Januar 1819 in Kraft. Süchteln und Kehn gingen damit zum Regierungsbezirk Cleve über^).

Der Karte sind zu Grunde gelegt: die Einteilung vom 24. April 1816, die Beschreibung des Regierungsbezirks Düsseldorf von 1817 und die betreffenden Verfügungen der Amtsblätter.

Über die für die vorliegende Aufgabe ins Auge gefasste Zeit hinausgehend, aber immerhin von naheliegendem Interesse sind folgende Veränderungen :

Laut Beschluss der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 5. März 1819 wurde die bisher zum Kreise Crefeld gehörige Bürgermeisterei Neersen mit Ausschluss der Gemeinde Anrath vom Kreise Crefeld getrennt und mit dem Gladbacher Kreise vereinigt, dagegen die Bürgermeisterei Kleinkempen von letzterem Kreise ge- trennt, mit der Gemeinde Anrath verbunden und so dem Kreise Crefeld einverleibt 2). Unterm 30. Oktober 1819 3) machte die Regierung eine allerhöchste Kabinetsordre bekannt, laut welcher der bisherige Kreis Opladen mit dem Solinger Kreise unter dem Namen Kreis Solingen vereinigt werden sollte. Solingen wurde zur Kreisstadt und zum Sitze des Landrats bestimmt. Durch dieselbe Kabinetsordre wurden die Bürgermeistereien Burg und Kronenberg vom Kreise Solingen ge-

1) a. a. 0. 1818 No. 56 S. 391. Kehn konnte nicht mehr von der Bürgermeisterei Vorst abgegrenzt worden; daher stellt die Karte an dieser Stelle wie bei Buchholz (vgl. oben S. 167) bereits den Zustand vom 1. Januar 1819 dar.

2) a. a. 0. 1819 No. 28 S. 210.

3) a. a. 0. No. 74 S. 558.

170

trennt; erstere wurde mit dem Kreise Lennep und letztere mit dem Kreise Elberfeld vereinigt.

6. Der Regierungsbezirk Cleve war laut Bekanntmachung vom 23. April 1816^) in folgende 6 Kreise geteilt worden: auf der rechten Rheinseite: 1. Dinslaken, 2. Rees; auf der linken Rhein- seite: 3. Cleve, 4. Geldern, 5. Rheinberg, 6. Kempen. Eine Zer- reissung des alten Mairie- Verbandes kam nur an zwei Stellen vor: von dem Canton und der Mairie Wesel wurde der auf dem linken Lippe-Ufer belegene Teil mit dem Kreise Dinslaken vereinigt. Der Raum für den Brückenkopf von Wesel auf dem linken Rheinufer wurde aus dem Verbände der Gemeinde und Mairie Biiderich ge- löst und mit der Bürgermeisterei Wesel, Kreis Rees, vereinigt.

Der Kreis Rees wurde durch den Grenzregulierungsvertrag mit dem Königreich der Niederlande vom 7. Oktober 1816 in seinem Bestände verändert. Er verlor den Canton Zevenaar und erhielt die bisher zum Arrondissement Zütphen, Departement Over-Yssel gehörigen Gemeinden Borghees, Speelberg, Klein - Netterden und Leegmeer. Am 1. März 1817 sollte die Veränderung in Kraft treten^).

Der Civil-Gouverneur der Länder zwischen Weser und Rhein und nunmehrige Oberpräsident von Westfalen , von Vincke , unter dessen Verwaltung bisher das rechtsrheinische Cleve nebst Elten, Essen und Werden oder nach der neuen Einteilung die Kreise Rees, Dinslaken, Essen gestanden, hatte von Wesel aus unterm 19. April ^) bekannt gemacht, dass diese Landesteile am 22. April an die Regierungen zu Cleve und Düsseldorf übergehen und damit aus seiner Verwaltung ausscheiden würden.

Die Grundlage für die Karte bilden die oben erwähnte Kreis- einteilung vom 23. April 1816 und die Beschreibung des Regierungs- bezirks Cleve vom Jahre 1818. Abgesehen von dem durch die Grenzregulierung mit den Niederlanden herbeigeführten Austausch sind bis Ende 1818 keine Veränderungen eingetreten. Die oben beim Regierungsbezirk Düsseldorf erwähnte Vereinigung von Süchteln und Kehn mit dem Kreise Kempen trat erst am I.Januar 1819 in Kraft.

Die von dem Einmärsche der Verbündeten bis zur Organisation der preussischen Rheinlande in Bezug auf das Gerichtswesen ein-

1) Amtsbl. d. Reg. zu Cleve 1816, No. 1, No. 2.

2) Härtens, Suppl. VIT. S. 59 flf.

3) Scott!, Cleve-Märk. Provinz.-Ges., 5. B. No. 3258.

171

getretenen Veränderungen sind, soweit es notwendig war, an ge- höriger Stelle mitgeteilt worden. Sie haben meistens den Charakter provisorischer Massregeln , die preussische Regierung trug sich mit dem Plane einer Neuordnung der Rechts- und Gerichtsverhält- nisse. Durch Kabinetsordre vom 20. Juni 1816 wurde eine Im- mediat-Justiz-Commission als oberste Gerichtsbehörde für die Rhein- provinzen ernannt, welche sich unter anderm auch mit der Frage der demnächstigen Organisation der Justizverwaltung beschäftigen sollte. Diese Behörde wurde im Januar 1819 aufgelöst, ehe die neue Organisation durchgeführt war. Letztere, mit welcher nun- mehr der Staatsminister von Beyme beauftragt wurde, erfolgte erst in den Jahren 1819, 20 und 21, liegt also ausserhalb des Rahmens meiner Aufgabe.

Nachstehende Verfügungen^) der Immediat-Justiz-Commission mögen diesen Abschnitt beschliessen:

Mit dem 2. Oktober 1816 hörte die Gerichtsbarkeit des Apell- hofes zu Kaiserslautern über die inzwischen preussisch gewordenen Orte seines bisherigen Sprengeis auf, und der Apellhof in Trier trat an seine Stelle.

Am 1. Januar 1817 wurde das Kreisgericht zu Echter- nach aufgelöst. Von den Cantonen Arzfeld, Bitburg, Dudeldorf, Neuerburg, welche bis dahin ihren Gerichtszug nach Echternach gehabt hatten, wurden die den Kreisen Trier und Wittlich zuge- fallenen Ortschaften an das Kreisgericht zu Trier, die zu den Kreisen Bitburg, Daun und Prüm gekommenen Ortschaften an das Kreisgericht zu Prüm gewiesen.

Infolge einer Verfügung der Immediat-Justiz-Commission vom 28. Januar 1817 verordnete der Ober -Appellationshof zu Trier unterm 3. Februar, dass die Gerichtsbarkeit des Kreisgerichts zu Saarbrücken sich auf alle Gemeinden der Kreise Merzig, Ottweiler, Saarbrücken und Saarlouis ausdehnen sollte ; diejenigen Gemeinden, welche zum Kreisgericht Trier gehörten, sollten jedoch davon ausge- nommen sein. Die Gerichtsbarkeit des Kreisgerichts zu St. Wendel über die Cantone Merzig, Wadern, Tholey, Ottweiler und Saarlouis hörte mit dem lO.Februar 1817 auf. Vom selben Tage an wurden die Ortschaften, welche früher von dem Canton Hermeskeil getrennt worden und dann wieder an Preussen gekommen waren , dem Kreisgericht zu

1) Barsch, I. S. 258.

172

Trier zugeteilt. Die Funktionen des Friedensgerichts zu St. Johann, wurden dem Friedensgericht zu Saarbrücken überwiesen.

Am 18. April 1817 hörte die Gerichtsbarkeit, welche das Friedensgericht zu Herrstein noch bis dahin über die preussisch gewordenen Orte des gleichnamigen Cantons (Aschbach, Bruchweiler, Hellertshausen , Hottenbach, Kempfeld, Schauren) ausgeübt hatte, auf, dieselben wurden nun dem Friedensgericht zu Rhaunen zu- gewiesen.

B. Das Fürstentum Birkeiifeld.

Das mit Ausnahme des Cantons Birkenfeld, welcher allein ganz an Oldenburg abgetreten ist aus lauter Cantonsteilen zu- sammengesetzte Fürstentum wurde organisiert durch die Verordnung vom 2. September 1817 i).

§ 1 der Verordnung bestimmt, dass sämtliche Gegenstände der Regierung im Fürstentum Birkenfeld unter unmittelbarer Lei- tung des Herzogs von dem Regierungskollegium zu Birkenfeld zu besorgen sein. Letzterem unterstehen die Ämter, diesen die Bürger- meistereien. Jede Gemeinde soll ihren eigenen, sowohl den Bürger- meistern als unmittelbar den Ämtern untergeordneten Ortsvorstand haben. Gemäss § 12 wird das Fürstentum in folgende Ämter und Bürgermeistereien geteilt:

1. Amt Birkenfeld mit den Bürgermeistereien: Birkenfeld,

Leisel, Niederbrombach ;

2. Amt Oberstein mit den Bürgermeistereien: Herrstein, Ober-

stein, Fischbach;

3. Amt Nohfelden mit den Bürgermeistereien: Nohfelden,

Neunkirchen, Achtelsbach.

Die Bestimmungen dieser Verordnung traten am 1. Ok- tober 1817 in Kraft.

In dem unten angeführten Werke ^) ist ein Verzeichnis der Ämter, Bürgermeistereien und Gemeinden enthalten, welches auch für das Jahr 1818 als massgebend betrachtet werden kann, wie die Durchsicht der Sammlung der Gesetze und Verordnungen

1) Barnstedt, Samml. d. Ges. etc. II. S. 3 ff.

2) Barnstedt, Versuch einer kurzen statistisch-topographischen Be- schreibung des Grosshrzl. Oldenb. Frsts. Birkenfeld, 1. B. Tabelle II.

173

für Birkenfeld von Barnstedt ergiebt, und wie es ausserdem von Herrn Regierungspräsidenten Barnstedt in Birkenfeld ausdrücklich bestätigt wird. Dieses Verzeichnis ist beim Entwürfe der Karte be- nutzt worden.

C. Die Sachsen-Coburgische Erwerbung.

Die verschiedenen Bestandteile, aus denen das Sachsen-Co- burgische Gebiet zusammengesetzt war, sind am 11. Januar 1817^) neu organisiert worden. Das Fürstentum war nunmehr folgender- massen eingeteilt:

1. Canton St. Wendel mit den Bürgermeistereien: St. Wendel,

Oberkirchen, Namborn, Bliesen, Urexweiler, Werschweiler ;

2. Canton Baumholder mit den Bürgermeistereien : Baumholder,

Reichenbach, Berschweiler, Burglichtenberg;

3. Canton Grumbach mit den Bürgermeistereien: Grumbach,

Offenbach, Sien, Schmidthachenbach, Mittelbollenbach.

Diese Einteilung erhielt sich bis zum 1. Oktober 1822.

Eine Behörde unter der Benennung Landescommission leitete die Verwaltung bis zum 12. Mai 1821. Ein Tribunal oder Landes- gericht zu St. Wendel und drei Cantonal-Friedensgerichte waren die Justizbehörden. Der Apell von den Urteilen des Tribunals ging nach einem Übereinkommen mit Baiern an das königlich baierische Appellationsgericht zu Zweibrücken 2). Unterm 6. März 1819 machte die herzogliche Immediat - Commission bekannt, dass das ganze am 9. September 1816 von Preussen an Sachsen-Coburg auf dem linken Rheinufer übergebene Gebiet von nun an den Namen Fürstentum Lichtenberg führen sollte, nach der alten Burg Lichten- berg in der gleichnamigen Bürgermeisterei^).

D. Die Hessen-Homburgische Herrschaft Meisenheim.

In dem kleinen Hessen - Homburgischen Gebiete gab's nicht viel zu ändern. Die vom ehemaligen Canton Grumbach dem Can- ton Meisenheim zugelegten Gemeinden Bärenbach, Becherbach, Hoppstädten und Otzweiler wurden mit der Bürgermeisterei Hunds-

1) Lottner, Samml. der für d. Fst. Lichtenberg ergang. Verord., S. 28 ff.

2) Barsch, S. 142.

3) Lottner, Samml. der lür d. Fst. Lichtenberg ergangenen Verord- nungen, No. 90.

174

bach vereinigt, und für diese vergrösserte Bürgermeisterei wurde Becherbach zum Hauptorte bestimmt. Die übrigen Bürgermeistereien blieben ganz unverändert^).

Der neue Verwaltungsapparat für dieses Ländchen stand in keinem Verhältnis zu dessen Ausdehnung. Ein geheimer Rat, dem regierenden Landgrafen unmittelbar untergeben und in allen Ent- schliessungen an dessen Genehmigung gebunden, stand an der Spitze der Landesverwaltung. Nach einer Verordnung vom 12. Mai 1817 sollte er aus einem Dirigenten und mehreren geheimen Räten bestehen. Dem geheimen Rat ist eine Landesregierung nachgesetzt, welche durch eine Verordnung vom 18. Februar 1818 organisiert wurde. Demgemäss zerfiel die Regierung in drei Deputationen, von welchen der ersten die Justizverwaltung als Appellationsinstanz und als Kriminalgerichtshof, der zweiten die eigentliche Landes- administration und der dritten die Finanz- und Kameralverwaltung zugeteilt war. Ausser den ordentlichen Mitgliedern waren der zweiten Deputation noch für geistliche und Schulangelegenheiten, für Gegenstände der Gesundheitspolizei, für Forst-, Jagd- und Bau- sachen u. s. w. höhere Fachbeamte als Referenten mit Sitz und Stimme zugeteilt^).

V. Kirchliche Verhältnisse.

Die grosse Veränderung in den politischen Verhältnissen der rheinischen Lande blieb auch nicht ohne Einwirkung auf die aus der französischen Herrschaft hervorgegangene kirchliche Organi- sation.

Was die katholische Kirche betrifft, so erfolgte die Neuordnung der Bistümer erst durch die Bulle Pius VII. vom 16. Juli 1821 (De Salute animarum), welche bis heute die Grundlage für die kirch- liche Organisation im grossen geblieben ist. Hierauf näher einzu- gehen liegt nicht mehr im Rahmen meiner Aufgabe. Bis zum Er- lass der genannten Bulle sind indessen einige notwendige Ver- änderungen erfolgt, welche nicht übergangen werden dürfen. Am 4. März 1817 wurden die bisher zum Bistum Metz gehörigen

^) Vgl. die Annuaires des Saardepartements von Zegowitz und Delamovre, ferner v. d. Nahmer, III. S. 455 und Reinhardt-Beck, S. 8. 2) Reinhardt-Beck, S. 41 u. 42.

175

Pfarreien der alten Departements Moselle und Forets an die Trierer Diözese überwiesen, und unterm 25. August 1818 erhielt die Über- weisung die päpstliche Genehmigung^). Die katholischen Pfarreien des Regierungsbezirks Koblenz auf dem rechten Rheinufer, welche ehedem zur Trierer Erzdiözese gehört hatten und 1801 von ihr ge- trennt w^aren, wurden von einem apostolischen Vikar (von Hommer) in Ehrenbreitstein administriert 2). Durch päpstliches Breve vom 25. August 1818 wurden die bisher zur Diözese Lüttich gehörigen, im ehemaligen Ourthe-Departement gelegenen Pfarreien dem Bistum Aachen, bezw. dem apostolischen Administrator Fonck überwiesen^). Durch Breve vom 22. Januar 1819 wurde dasselbe bezüglich der im preussischen Anteil des ehemaligen Departements Niedermaas liegenden Pfarreien verfügt. Die Übergabe seitens des Lütticher Kapitularvikars erfolgte unterm 29. Oktober 1818, bezw. 18. Fe- bruar 1820*).

Für die evangelischen Konfessionen traten die als notwendig erachteten Veränderungen schon früher ein. Bereits am 17. März 1814 5) erliess der Generalgouverneur für das Herzogtum Berg nach- stehende im Auszuge angegebene Verfügung:

Da das protestantische Kirchenwesen im Bergischen bisher keine gehörige organische Verbindung mit dem Gouvernement ge- habt und besonders demselben eine eigene Ober-Centralbehörde gefehlt hat, so wird zur Abhelfung dieses Bedürfnisses Nachstehendes verordnet :

1. Zur Verwaltung der kirchlichen Angelegenheiten der Protestanten beider Konfessionen wird ein Ober-Consi- storium zu Düsseldorf errichtet. 5. Die protestantischen Kirchen des bergischen Gouverne- ments sollen in Kreise eingeteilt und jedem derselben ein Inspektor vorgesetzt werden, welcher die unmittel- bare Aufsicht über die Kirchen und Geistlichen seines

1) Blattau, statuta synodalia, VII. S. 530, No. 148 ; Aintsbl. d. Reg. zu Trier 1818, No. 77, No. 347.

2) Marx, Gesch. d. Erzstifts Trier, V. S. 558.

3) Handbuch d. Erzdiöz. Köln 1892, S. XIX; Amtsbl. d. Reg', zu Aachen 1818, No. 55, No. 232.

*) Handb. d. Erzdiöz. Köln S. XIX.

^) Scotti, Ges. u. Verordn. für JüUch, Cleve u. Berg No. 3494.

- 176 -

Bereiches führt und dem Oberconsistorium unterge- ordnet ist. 6. Jede protestantische Gemeinde soll ein Consistorium oder Kirchenkollegium haben, welches die inneren und die äusseren Angelegenheiten der Kirche versieht. Weitere ausführliche Bestimmungen werden noch in Aus- sicht gestellt.

Auf dem linken Rheinufer scheint während der Zeit der Gou- vernementsregierungen die kirchliche Organisation der Evangelischen unverändert geblieben zu sein, soweit nicht etwa die Abgrenzung der verschiedenen grossen Verwaltungsgebiete Änderungen ver- anlasst hat, von denen mir jedoch nichts bekannt geworden ist.

Nach der Einrichtung der preussischen Rheinprovinzen und deren Einteilung in Regierungsbezirke und Kreise wurden auch die kirchlichen Angelegenheiten neu geordnet. Die neue Staatsgrenze hob nunmehr die bisher bestandenen Verbindungen auf, und für jede der beiden Provinzen wurde ein Consistorium gebildet, zu dessen Ressort sämtliche kirchliche Angelegenheiten der Evan- gelischen gehörten^).

Zufolge Rescripts des Ministeriums der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal- Angelegenheiten vom 17, November 1817^) wurde der Bezirk des Consistoriums zu Koblenz in folgende kirchliche Kreise eingeteilt:

1. Die Synode von Koblenz, zu welcher sämtliche in den Kreisen Ahrweiler, Koblenz und St. Goar zerstreuten Pfarreien gehören. Die Synode versammelt sich in St. Goar.

2. Die Synode von Simmern, zu welcher sämtliche in dem Kreise Simmern befindlichen Pfarreien gehören. Die Synode versammelt sich in Simmern.

3. Die Synode von Creuznach , zu welcher die Pfarreien Creuznach, Windesheim, Waldlaubersheim, Waldalges- heim, Hüffelsheim, Seibersbach, Bretzenheim, Mandel,

1) Amtsbl. d. Reg. zu Köln 1816, No. 18, No. 143. Hier ist die Ein- richtung des Consistoriums für die Provinz Jülich, Cleve, Berg bek-tmnt gemacht. Die betr. Bekanntmachung für die Provinz Niederrhein fand ich nicht.

2) Amtsbl. d. Reg. zu Aachen 1818, No. 1, No. IO5 d. Reg. zu Trier 1818, No. 3, S. 8 u. 9.

177

Münster am Stein, Roxheira, Heddesheim, Langenlons- heim, Laubenheim und Stromberg- gehören. Die Synode versammelt sich in Creuznj^ch.

4. Die Synode von Sobernheim, zu welcher die Pfarreien von Sobernheim, Burgsponheim , Gebroth, Eckweiler, Hennweiler, Kirn, Pferdsfeld, St, Johannisberg, Simmern unter Dhaun, Weiler, Winterburg, Waldböckelheim, Monzingen, Weinsheim, Bockenau und Niederhausen ge- hören. Die Synode versammelt sich in Sobernheim.

5. Die Synode von Trarbach, zu welcher sämtliche in den Kreisen Zell und Bernkastei sowie in dem Stadt- und Landkreise Trier befindlichen Pfarreien gehören. Die Synode versammelt sich in Trarbach.

6. D?e Synode von Saarbrücken, zu welcher sämtliche im Saarbrückschen befindlichen Pfarreien gehören. Die Synode versammelt sich in Saarbrücken.

7. Die im Regierungsbezirk Aachen zu bildenden Synoden, über deren Zusammensetzung sich das Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal- Angelegenheiten die näheren Bestimmungen noch vorbehalten hat.

8. Die Synode von Neuwied, zu welcher sämtliche im könig- lichen, fürstlich-standesherrlichen Kreise Neuwied befind- lichen Pfarreien gehören. Die Synode versammelt sich in Neuwied.

9. Die Synode von Altenkirchen, zu welcher sämtliche im Kreise Altenkirchen befindlichen Pfarreien gehören. Die Synode versammelt sich in Altenkirchen.

10. Die Synode von Braunfels, zu welcher sämtliche im königlichen fiirstlich-standesherrlichen Kreise Braunfels befindlichen Pfarreien gehören. Die Synode versammelt sich in Braunfels.

11. Die Synode von Wetzlar, zu welcher sämtliche im Kreise Wetzlar befindlichen Pfarreien gehören. Die Synode Ver- sammelt sich in Wetzlar.

Auf einer Synode sämtlicher Gremeinden des Localconsistoriums zu Aachen am 11. und 12. Februar 1818 wurde der Regierungs- bezirk Aachen in folgende Synodalkreise eingeteilt :

1. Aachen mit Aachen, Burtscheid, Eupen, Menzerath, Mont- joie, Röttgen, Vorweiden und Lürken.

12

178

2. Düren mit Düren, Eschweiler, Gemünd, Jülich, Kirsch- seiffen, Schieiden, Stolberg und Zweifall.

3. Heinsberg oder Unterroer mit Heinsberg, Hückelhoven, Hünshoven, Linnich, Lövenich, Randerath, Schwanenberg und Wassenberg ^).

In der Provinz Jülich-Cleve-Berg waren durch die Abgrenzung des Regierungsbezirks Köln alte Verbände der evangelischen Ge- meinden zerrissen worden ; daher sah sich der Oberpräsident ver- anlasst, bereits im Jahre 1816 durch Erlass vom 7. August die evangelischen Gemeinden des Kölner Bezirks provisorisch in vier Inspektionen zu teilen und in jeder derselben einem darin befind- lichen Pfarrer bis auf weiteres die Geschäfte zu übertragen, welche mit dem Amte eines geistlichen Inspektors verbunden sind ^).

1. Die lutherische Inspektion zu Mülheim. Gemeinden: Köln, Mülheim, Volberg, Honrath, Wahlscheid, Seeischeid, Herchen, Ruppichteroth, Leuscheid, Klüppelberg. In- spektor : Pfarrer Scheibler zu Volberg.

2. Die lutherische Inspektion zu Gummersbach. Gemeinden: Gummersbach, Gimborn, Neustadt, Ründeroth, Wiedenest, Müllenbach, Lieberhausen, Eckenhagen, Odenspiel, Holpe, Rosbach, Waldbroel, wie sie auch in den letzten Jahren zu einer Inspektion vereinigt gewesen sind. Inspektor: Pfarrer Leidenfrost zu Neustadt.

3. Die reformierte Inspektion zu Mülheim. Gemeinden : Köln, Mülheim, Gladbach, Obercassel, Frechen, Flamers- heim, Kirchherten. Pfarrer Charlier zu Frechen als Or- gan des Consistoriums bestimmt.

4. Die reformierte Inspektion der Grafschaft Homburg. Gemeinden: Drabenderhöhe, Marienhagen, Marienberg- hausen, Wiehl, Nümbrecht und durch nachträgliche Bekanntmachung des Consistoriums vom 15. September Delling. Mit der Führung der Inspektionsgeschäfte

* wurde vorläufig der Pfarrer Nohl zu Marienhagen betraut.

Im Bereich des Consistorialbezirks Köln gelang die neue kirch- liche Einrichtung nicht so rasch und ist auch bis zum Jahre 1818 nicht zu einem endgültigen Abschlüsse gelangt. Zunächst erhob

1) Demmer, Gesch. d. Reformation am Niederrhein S. 181.

2) Amtsbl. d. Reg. zu Köln 1816 No. 16, No. 123.

179

sich die Frage, ob Synodal- oder Consistorialverfassuiig' einzufühiren sei. Die darüber eingezogenen Gutachten lauten verschieden. Unterm 28. April 1817 ^) verlangte das Ministerium des Innern vom Con- sistoriura Vorschläge über eine zweckmässige Einteilung der kirch- lichen Kreise, Avelche mit den landrätlichen nicht notwendig zu- sammenfallen müssten. Am 17. Mai 1817 ^) reichte das Consi- storium unter anderm nachstehende neue Einteilung bei getrennter Konfession in reformierte und lutherische Kreissynoden zur Ge- nehmigung ein :

1. Regierungsbezirk Köln.

1. reformierte Kreissynode mit 9 Gemeinden: Köln, Frechen, Kirchherten, Flamersheim, Bonn^), Mülheim, Gladbach, Obercassel, Delling.

2. reformierte Kreissynode mit 5 Gemeinden : "Wiehl, Ma- rienhagen, Drabenderhöhe, Marienberghausen, Nümbrecht.

3. Lutherische Kreissynode mit 22 Gemeinden: Gummers- bach, Gimborn, Neustadt, Lieberhausen, Wiedenest, Müllenbach, Ründeroth, Eckenhagen, Waldbroel, Oden- spiel, Rosbach. Holpe, Ruppichteroth, Herchen, Leuscheid, Seeischeid, Klüppelberg, Mülheim, Volberg, Wahlscheid, Honrath, Köln, Bonn (wenn es als lutherische anzusehen wäre).

2. Regierungsbezirk Düsseldorf.

1. reformierte Kreissynode mit 12 Gemeinden: Odenkirchen, Wickrathberg, Rheidt, Jüchen, Kelzenberg, Otzenrath, Crefeld, Friemersheim , Gladbach, Viersen, Süchteln, Wevelinghofen.

2. reformierte Kreissynode mit LS Gemeinden: Elberfeld, Gemarke, Langenberg, Dussel, Wülfrath, Sonnborn, Kronenberg, Ronsdorf, Velbert, Gräfrath, Neviges, Hei- ligenhaus, Gruiten.

1) Akten des Consistoriums zu Koblenz.

2) a. a. 0.

^) Zu Bonn ist die Bemerkung- gemacht, dass es eine vereinigte Ge- meinde bilden werde; da augenblicklich die Lutheraner zahlreicher als die Eeformierten seien, so müsse es zweifelhaft bleiben, mit welcher Kreis- synode Bonn vereinigt werde, a. a. O.

180

3. reformierte Kreissynode mit 8 Gemeinden: Solingen, Wermelsliirchen, Haan, Wald, Schöller, Hückeswagen, Dhün, Eadevormwald.

4. reformierte Inspektion mit 11 Gemeinden: Düsseldorf, Hilden, Erkrath, Urdenbach, Mettmann, Kaiserswerth, Linnep, Ratingen, Mülheim-Ruhr, Kettwig, Essen.

1. lutherische Kreissynode mit 17 Gemeinden: Düsseldorf, Reusrath, Solingen, Mettmann, Elberfeld, Wupperfeld, Wichlinghausen, Neviges, Velbert, Heiligenhaus, Werden, Essen, Rellinghausen, Mülheim-Ruhr, Ratingen, Crefeld, Neuss (alterniert in der Konfession).

2. lutherische Kreissynode mit 14 Gemeinden: Lenncp, Lüttringhausen, Ronsdorf, Remscheid, Kronenberg, Burg, Witzhelden, Leichlingen, Neukirchen, Burscheid, Dabring- hausen, Hückeswagen, Radevormwald, Remlingrade.

3. Regierungsbezirk Cleve.

1. reformierte Kreissynode mit 12 Gemeinden: Cleve, Em- merich, Goch, Calcar, Uedem und Kervenheim, Cranen- burg, Weeze, Kecken, Moyland, Hueth, Pfalzdorf, Schenkenschanz.

2. reformierte Kreissynode mit 21 Gemeinden: Wesel, Isselburg, Sonsbeck, Brünen, Ringenberg, Schermbeck, Büderich, Bislich, Hamminkeln, Wertherb ruch , Rees, Wallach, Xanten und Wüstesfeld^), Orsoy, Diersfort, Alpen, Haffen-Mehr, Crudenburg, Geldern, Haldern, Issum.

3. reformierte Kreissynode mit 9 Gemeinden: Duisburg, Holten, Dinslaken, Ruhrort, Meiderich, Beeck, Hiesfeld, Vörde, Gartrop.

4. reformierte Kreissynode mit 13 Gemeinden: Mors, Neu- kirchen, Repelen, Capellen, Budberg, Rheinberg, Hom- berg, Hoch -Emmerich, Baerl, Vluyn, Hörstgen, Waldniel und Brüggen, Kaldenkirchen und Bracht.

1. lutherische Kreissynode mit 9 Gemeinden: Wesel, Em- merich, Rees, Isselburg, Hamminkeln, Drevenack, Scherm- beck, Cleve, Pfalzdorf.

1) „Wüstesfeld" steht in keinem Ortsverzeichnis der Rheinprovinz.

181

2. lutherische Kreissynode mit 7 Gemeinden : Dinslaken, Hies- feld, Hünxe, Gahlen, Götters wickerhamm, Spellen, Duisburg.

Unterm 14.. Juli 1817 genehmigte das Ministerium provisorisch die Einteilung vom 17. Mai, welche von den Synoden selber in nähere Beratung gezogen Averden sollte. Bis zum März 1818 ist diese Frage noch nicht erledigt worden.

Anlässlich der bevorstehenden dreihundertjährigen Gedenkfeier der Reformation erliess Friedrich Wilhelm III. am 27. September 1817 an die Angehörigen der beiden evangelischen Konfessionen einen Aufruf, sich zu einer evangelischen Kirche zu vereinigen, welchem eine Anzahl von Gemeinden nachkamen. Bereits am 25. No- vember 1817^) macht die Regierung zu Trier bekannt, dass inner- halb ihres Bezirks die Geistlichen der bisher getrennten protestan- tischen Bekenntnisse sich mit völliger Zustimmung ihrer Gemeinde- glieder zu einer evangelischen Kirche vereinigt haben. Bis Mitte des Jahres 1818 fand die Union ferner statt in Creuznach, Simmern, Sobernheim, Bacharach, St. Goar, Bendorf, Altenkirchen, Hamm a. d. Sieg, Haan, Ratingen, Essen, Dinslaken, Wesel, Rees, Ham- minkeln 2), Emmerich, Xanten, Calcar, Mörs^). Während diese Ge- meinden förmliche Unionsurkunden aufgestellt haben, sind andere ohne förmliche Urkunden der Union beigetreten. Viele evangelische Gemeinden haben ihre Vereinigung auch erst nach dem vorhin an- gegebenen Zeitpunkte vollzogen. Auf der Karte sind die unierten evangelischen Gemeinden mit U bezeichnet.

VI. Zur Einwohnerstatistik.

Alsbald nach der Einrichtung der neuen preussischen Ver- waltung wurden von den einzelnen Bezirksregierungen Volkszäh- lungen veranlasst, deren Ergebnisse in den topographisch-statistischen Beschreibungen der Regierungsbezirke niedergelegt sind. Ob alle Zählungen genau zu derselben Zeit stattgefunden haben, ist aus dem Vorhandenen nicht ersichtlich, und ebenso ist bei dem über- lieferten Zahlenmaterial nicht überall mit Sicherheit zu bestimmen, auf welche Zählung es zurückzuführen ist. Daraus ergiebt sich, dass eine genaue Berechnung für einen bestimmten Zeitpunkt auf

1) Amtsbl. d. Reg. zu Trier 1817 No. 82, No. 495.

2) Amtsbl. d. Reg. zu Köln 1818 No. 4, No. 30, u. 1819 No. 8, No.61. ^) Die Angabe dieser Gemeinden ausser Hamminkeln beruht auf

einer Mitteilung des Consistoi'iums der Rheinprovinz vom 17, Juli 1894.

- 182

Grund des vorhandenen Materials auch für diese Periode nicht mög- lich ist. Immerhin kann die Einwohnerzahl des Gebietes der heu- tigen Rheinprovinz für 1818 genauer angegeben werden als für das Endo der französischen Zeit und von dem gewonnenen Er- gebnis ein Rückschluss auf die letztere gezogen werden.

A. Die preussischen Rlieiiiprovinzeu.

I. Provinz Jülich-Cleve-Berg. 1. Regierungsbezirk Cleve.

Kreise: 1817 ^)

Cleve 36452 Einwohner

Geldern .... 37750

Rheinberg . . . 35930

Kempen .... 40442

Rees 31826

Dinslaken .... 26876

Summa: 209276 Einwohner. In dem unten angeführten Buche ^) wird die Bevölkerung für das Ende des Jahres 1817 mit Einschluss des Militärs zu 216731 angegeben. 1819 betrug sie 222968 und 1820: 223546 Seelen 3).

2. Regierungsbezirk Düsseldorf. Kreise: 1816^)

Düsseldorf (Stadtkr.) . 22538^Einwohner Düsseldorf (Landkr.) . 28500

Mettmann 25544

Essen 37146

Elberfeld 40663

Lennep 41551

Solingen 26387

Opladen 22835

Neuss 27369

Grevenbroich .... 28113

Gladbach 39208

Ci-efeld 36Q94 (mit Ausschluss

Summa : 375948 Einwohner ides Militärs. Ende 1817 betrug die Bevölkerung einschliesslich des Militärs: 379902 Seelen 5).

1) Beschreib, d. Regierungsbez. Cleve von 1818 S. 4. Es ist nicht bemerkt, ob in der Summe von 209276 das Militär einbegriffen oder aus- g'eschlossen ist. v. Viebahn in seiner Statistik des Regierungsbez. Düssel- dorf I. S. 108 ff. gicbt eigentümlicherweise für alle Bürgermeistereien des Regierungsbezirks mit Ausnahme von fünf dieselben Summen als gültig für 1816, welche obige Beschreibxing enthält und ausdrücklich auf eine Zählung des Jahres 1817 zurückführt.

2) Übersicht der Bodenfläche u. Bevölk. des preuss. Staats S. 18. •'') Beschreibung d. Regierungsbez. Cleve von 1821, S. 6.

*) Aus der Beschreib, d. Regierungsbez. Düsseldorf von 1817. Die Zählung erfolgte im ganzen Bezirk am 1. Oktober 1816.

''') Übers, d. Bodenfl. u. Bevölk. d. preuss. Staats S. 18.

183

3. Regierungsbezirk Köln.

Kreise : Berg'heim . . Bonn .... Gimborn . . Homburg- . . Köln (Stadtkr.) Köln (Landkr.) Lechenich . . Mülheim . . Rheinbach . . Siegburg' . . Uckerath . . Waldbroel . . Wipperfürth .

Summa

I8I6/I71

28032

Einwohner

35150

137(54

9734

49276

30080

23172

31113

22343

28127

27161

15022

19874

332848 Einwohner.

Ende 1817 belief sich die Seelenzahl einschliesslich des Mili-

tärs auf 338416 2).

II. Provinz Niederrhein.

1. Regierungs

bezirk Aachen.

Kreise:

18183)

Aachen (Stadtkr.)

. 32015

Einwohner

Aachen (Landkr.)

44879

Blankenheim

13227

Düren ....

38347

Erkelenz . . .

29917

Eupen ....

17292

Geilenkirchen

21140

Gemünd ....

16197

Heinsberg- . . .

28274

Jülich ....

30526

Malmedy . . .

13158

Montjoie . . .

17312

St. Vith

10282

Summa

312566

Einwohner.

1816 'i) betrug die Bevölkerung 307324, Ende 1817 ■^) mit Einschluss des Militärs 310619 Seelen.

1) Aus der Übersicht der Gebietseinteilung d. Kegierungsbez. Köln von 1817.

2) Übers, d. Bodenfl. u. Bevölk. d. preuss. Staats S. 18.

3) Aus der topograph.-statist. Übersicht d. Eegierungsbez. Aachen von 1820. Die Einwohnerzahlen der Kreise Blankenheim und Gemünd sind durch Rechnung gewonnen.

*) Der Regierungsbez. Aachen in seinen administrativen Verhält- nissen während d. Jahre 1816—22, S. 11.

^) Übers, d, Bodenfl. u. Bevölk. d. preuss. Staats S. 18.

- 184

2. Eegierungsbezirk Koblenz.

Kreise:

1817 1)

Koblenz . . .

40134 Einwohner

St. Goar . .

25860

Simmern . .

29317

Creuznach . .

38653

Zell ....

21178

Mayen . . .

31123

Cochem . . .

22521

Ahrweiler . .

24745

Adenau . . .

19210

Ijinz ....

11179

Altenkirchen .

26654

Wetzlar . . .

14231

Neuwied . .

27073

Braunfels . .

18390

Summa

350268

Einwohner.

In dem unten angeführten Buche ^) wird die Bevölkerung einschliesslich des Militärs für das Ende des Jahres 1817 zu 359204 angegeben.

3. Regierungsbezirk Trier.

Kreise: Prüm .... Daun .... Bitburg- . . . Wittlich , . . Bernkastei . . Trier (Stadtkr.) Trier (Landkr.) Saarburg- . . Merzig- . . . Saarlouis . . Saarbrücken . Ottweiler . .

Summa

1816/173) 21682 Einwohner 18153 27813 23916 32348 15067 37527 21615 21685 32607 25132 18291

295836 Einwohner.

1817 betrug die Bevölkerung ohne Militär 297537, mit Ein- schluss des Militärs 302901 Seelen*).

1) Der Eeg-ierung'sbez. Koblenz nach seiner Lage, Begrenzung' etc. von 1817... Die Zahlen sind für die Mitte des Jahres massgebend. Vg-1. S. V.

2) Übers, d. Bodenfl. u. Bevölk. d. preuss. Staats, S. 18. Wenn auch die Zahl 350268 auf die Mitte des Jahres 1817 zurückgeht und keine MiUtärpersonen einschliesst, so ist der Unterschied gegen das Ende 1817 doch zu erheblich und erweckt ZAveifel.

3) Die Summen sind der statistisch-topog-raphischen Beschreibung- d. Regierungsbez. Trier von 1819/20 entnommen. Darin wird zwar nicht erwähnt, aus welchem Jahre jene Zahlen stammen ; es ist indessen wahr- scheinlich, dass sie auf die oben angegebene Zeit von 1816/17 zu be- ziehen sind.

*) Barsch, I. S. 22 u. Übersicht der Bevölk. u. Bodenfl. d. preuss. Staats, S. 18.

185

Zusammenstellung für die Rheinprovinzen. I. Provinz Jülich-Clcve-Berg:

1. Reg-.-Bez. Cleve

2. ., Düsseldorf

3. Köln

Summa der Provinz: II. Provinz Niederrliein:

1. Reg.-Bez. Aachen

2. Koblenz

3. ., Trier

Summa der Provinz: Summa der Rlieinprovinzen:

1817») 216731 379902 338416

935049

310619 359204 302901

935049

972724

972724

1907773

B. Fürstentum Birkenfeld 2).

Amt:

Birkenfeld

Oberstein

Nohfelden

1815

6277 Einwohner 8233

5264

Summa: 19774 Einwohner.

C. Sachsen-Coburgisches Gebiet.

Die Bevölkerung dieses Gebietes betrug im Jahre 1815 251273), im Jahre 1816: 26782 Seelen-»).

1) Übers, d. Bevölk. u. Bodenfi. d. preuss. Staats, S. 18. Für die Zusammenstellung der Provinzen sind nur diese Zahlen in Betracht ge- zogen, weil sie am ehesten auf gleichzeitigen Erhebungen fussen und auch die Militärpersonen einschliessen.

2) Barnstedt, Versuch einer statist.-topogr. Beschreib, etc. Tabelle 11. Die angeführten Zahlen gründen sich auf Müllers statist. Jahrbuch für 1815, welches die Grundlage bildete für die Ausmittelung der Gebiete, weiche den fürstl. Häusern Oldenburg, Sachsen-Coburg und Hessen-Hom- burg nach den Beschlüssen des Wiener Kongresses im ehemaligen Saar- departement zustanden. Die Bevölkerung'szahl für das Jahr 1818 war nach einer Mitteilung des Herrn Regierungspräsidenten Barnstedt aus den dortigen Akten nicht zu ermitteln.

3) Nach dem Verteilungstableau in den Manual-Akten betr. die Abtret. d. Fürstent. Birkenfeld an Oldenburg 1816—17. (Staatsarchiv Koblenz.)

4) Mitteilung des Herrn Landrats zu St. Wendel vom 17. Mai 1894.

186

D. Hessen Homburgische Herrschaft Meisenheim.

Nach dem S. 185 bereits angeführten Verteilungstableau um- fasste das Gebiet der Herrschaft Meisenheim 1815 10441 Einwohner.

Eine völlig gleichartige Einwohnerstatistik lässt sich für alle Teile der heutigen Rheinprovinz nicht geben. Das vorgebrachte Material ist das einzige bis jetzt aufgefundene, und daher wird es verzeih- lich, wenn in der folgenden Übersichtstabelle für die ganze heutige Rheinprovinz Zahlen aus verschiedenen Jahren unter einander ge- setzt sind.

1. Provinz Jülich-CIeve-Berg . 935049 \ .«-.„^

2. Provinz Niederrhein . . . 972724 J ^^^^''

3. Sachsen-Coburgisches Gebiet 26782 (1816)

4. Herrschaft Meisenheim . . 10441 (1815)

Das ganze Gebiet der heutigen Rheinprovinz: 1944996.

Die Zeichen, welche die Einwohnerschaft der einzelnen Orte auf der Karte für das Jahr 1813 angaben, sind auch für die Karte des Jahres 1818 beibehalten worden. Der Unterschied der da- zwischen liegenden 5 Jahre ist durchweg unbedeutend, und Fehler könnten sich höchstens da ergeben, wo die Einwohnerzahl eines Ortes bereits 1813 ganz nahe an die Grenze der gewählten Stufe gekommen war.

VII. Bemerkungen zu den Nachbargebieten und zur Karte.

Auch für das Jahr 1818 musste vorläufig davon Abstand ge- nommen werden, die in das Kantenbild fallenden Nachbargebiete in gleich ausführlicher und zuverlässiger Weise wie die Rhein- provinz zu bearbeiten.

In Holland, Belgien und Luxemburg dürfte die französische Verwaltungseinteilung bis zum Jahre 1818 Avohl kaum wesentlich verändert worden sein; in Frankreich blieb sie selbstverständlich, wie sie Avar. Daher ist jenseits der Westgrenze der Rheinprovinz nur die politische Veränderung zum Ausdruck gebracht. Zu den deutschen Nachbargebieten ist folgendes zu bemerken :

1. Von der Provinz Westfalen fallen die Regierungsbezirke Münster und Arnsberg teilweise in das Kartenbild. Die hierhin gehörigen Kreishauptorte sind nach den unten angegebenen Quellen

187

eingezeichnet^). Um die ohnehin geringe Zahl der aufgenommenen Ortschaften nicht zu vermindern, sind die Städte oder Flecken, welche für die französische, aber nicht mehr für die preussische Verwaltung in Betracht kamen, mit veränderter Schrift beibehalten.

2. Die Hauptorte der teilweise veränderten Ämter des Herzog- tums Nassau sind auf Grund gleichzeitiger Quellen eingezeichnet 2).

3. Der Länderbestand des Grossherzogs von Hessen-Darmstadt wurde durch Artikel 47 der Schlussakte des Wiener Kongresses, durch das Protokoll vom 3. November 1815 und durch den Ver- trag vom 30. Juni 1816 festgesetzt. In dem linksrheinischen Teile Rheinhessen blieb die französische Einteilung in Cantone be- stehen, der rechtsrheinische Provinz Starkenburg war in Ämter eingeteilt^).

4. In dem königlich baierischen Gebiete, dessen Erwerbung auf dem Staatsvertrage vom 14. April 1816 fusst*), wurde gleich- falls die französische Cantonaleinteilung beibehalten, bezw. der Verwaltungseinteilung zu Grunde gelegt'^). Durch königliche Ver- ordnung vom 18. August 1816 wurde für dieses Gebiet eine eigene Regierung in Speier eingesetzt "). Infolge der königlichen Verordnung vom 20. Februar 1817, welche das Königreich Baiern in 8 Kreise teilte, erhielt das baierische Gebiet auf dem linken Rheinufer den Namen Rheinkreis. Im selben Jahre erfolgte eine neue Cantonal- einteilung, welche mit dem 1. Januar 1818 in Kraft trat, und durch welche der Canton Medelsheim mit dem Canton Neuhornbach verschmolzen wurde. Der ganze Rheinkreis wurde in 12 Land- commissariate geteilt, welche sich aus je zwei oder drei Cantonen zusammensetzten und jetzt noch unter dem inzwischen veränderten Namen Bezirksämter fortbestehen '') : Bergzabern, Frankenthal, Ger- mersheim, Homburg, Kaiserslautern, Kirchheimbolanden , Kusel, Landau, Neustadt a. d. H., Pirmasens, Speier, Zweibrücken.

^) Sigismund, Versuch einer topographisch-statistischen Darstellung des ganzen Bezirks der kgl. preuss. Regierung zu Münster etc. von 1819 und Beschreibung des Regierungsbezirl<s Arnsberg von 1819.

2) Staats- und Adress-Handbuch d. Herzogt. Nassau für d. J. 1818.

3) Grossherzogl. hess. Civil-Etat von 1819 und 1820.

4) Scholl, XI. S. 571.

^) Geib, Handbuch für die Gemeindebehörden der Pfalz, I. S. 2.

6) a. a. O. S. 5 u. 6.

7) a. a. 0. S. 6 u. 7.

188

Mainz, Luxemburg und Landau waren in dem Protokoll vom 3. November 1815 als Bundesfestungen erklärt; die territoriale Souveränität über diese Plätze sollte jedoch durch diese Massregel nicht berührt werden. Die Besatzung für Mainz stellten Österreich, Preussen und Hessen-Darmstadt *) ; für Luxemburg war eine preus- sisch-niederländische Garnison vorgesehen; Landau sollte im Frieden allein von bairischen Truppen besetzt werden.

Bei der Umgrenzung der verschiedenen Länder und Ver- waltungsbezirke wurde auf beiden Karten in erster Linie Deutlich- keit, dann aber auch so viel wie möglich ein gefälliges sauberes Aussehen erstrebt.

Die Bedeutung der feinen roten Linien mit oder ohne Farbstreifen auf der Karte des Jahres 1818 ergiebt sich aus den auf derselben angebrachten Erläuterungen. Wo fliessende Gewässer zugleich die Kreis- und Regierungsbezirks-, bezw. Provinz-Grenzen bilden, ist der feine Strich nicht an dem Ge- wässer entlang durchgeführt, um technisch unvermeidlichen Un- schönheiten zu entgehen; an diesen Stellen ist daher der breitere blassrote Streifen unmittelbar neben dem Wasserlaufe angelegt. Innerhalb der Regierungsbezirke sind die Kreise unter sich auch an Bächen und kleineren Flüssen entlang der Deutlichkeit halber durch die feine rote Linie abgegrenzt. Eine Ausnahme ist gemacht bei denjenigen Kreisen, welche an den Rhein stossen. Sieht man ab von dem kleinen Brückenkopfe von Wesel, so liegen drei von diesen, Koblenz, Bonn, Köln-Land auf beiden Seiten des Stromes; auf der ganzen übrigen Strecke bildet letzterer dagegen die Kreis- grenze. Infolgedessen ist bei den drei genannten Kreisen, um das Zusammengehörige scharf zu umgrenzen, auch am Strome ent- lang die rote Linie durchgeführt worden, während in den übrigen Fällen des sauberen Aussehens wegen darauf verzichtet ist. Der Rhein ist eben eine so mächtige Scheidelinie, dass dies ohne Ge- fährdung der Deutlichkeit geschehen konnte. Die im Strome liegenden grösseren Inseln sind abgegrenzt, sodass über deren Zu- gehörigkeit kein Zweifel entstehen kann.

1) Hessen-Darmstadt stellte gemäss Vertrag- vom 30. Juni 1816 ein Bataillon Infanterie. ».

189

Die damalige Grenze der Rheinprovinzen stimmt mit der heutigen blau gestrichelten überein bis auf folgende Aus- nahmen : Das Fürstentum Birkenfeld war noch keine Enclave, und das Sachsen-Coburgische und Hessen-Homburgische berührte auf kurze Strecken das preussische Gebiet. Das Gleiche gilt von Baiern. Preussen hatte auf der verhältnismässig geringen Ent- fernung von Bingen bis Perl an der Mosel nicht weniger als 6 Nachbarn. An der französischen Seite verlief die Grenze anders wie heute und ebenso auf kurze Strecke östlich Langenberg (Kreis Mettmann), am Deilbach entlang. Wo die damalige mit der heutigen Grenze übereinstimmte, ist die rote Linie überall weggelassen, weil die unvermeidlichen kleinen Verschiebungen beim Druck mit verschiedenen Platten die Klarheit und das gute Aussehen beein- trächtigt haben würden.

190

Berichtigungen zur Karte von 1813.

1. Depart. Lippe, Arrond. Eees: Die Mairie Isselburg' nebst Millingen gehörte nicht zum Canton Emmerich, sondern zum Canton Rees.

2. Depart. Rhein, Arrond. Düsseldorf: Bei Ratingen muss statt des C ein c stehen.

3. Depart. Sieg, Arrond. Siegen: An der Ostseite des Cantons Wald- broel ist auf kurze Strecke vergessen, die feine rote Cantonsgrenze an der heutigen Provinzialgrenze entlang durchzuführen. Pfarrei Friesenhagen im Canton Siegen war zuletzt auch Mairie.

4. Depart. Roer, Arrond. Aachen: Succursalpfarrei Maubach gehörte nicht zum Canton Düren, sondern zum Canton Froitzheim.

5. Depart. Rhin et Moselle, Arrond. Bonn: Die Succursalpfari-eien Blas-

weiler und Niederheckenbach gehörten nicht zum Canton Wehr, sondern zum Canton Virneburg. Arrond. Koblenz : Succursalpfarrei Mörsdorf

gehörte nicht zum Canton Treis, sondern zum Canton Kastellaun, Arrond. Simmern.

6. Depart. Ourthe, Arrond. Malmedy: Bei Udenbreth im Canton Cronen- burg muss c stehen; der Ort war Succursalpfarrei.

7. Depart. Forets, Arrond. Bitburg: Bei Ammeidingen im Canton Neuei*- burg muss gleichfalls c stehen.

8. Depart. Sarre, Arrond. Birkenfeld: Die reformierte Pfarrei Becher- bach gehörte nicht zum Canton Meisenheim, sondern zum Canton Grumbach. Nunkirchen im Canton Wadern war nicht Mairie, sondern nur Succursalpfarrei.

191

Inhalts -Übersicht.

Seite

Vorwort 1

Arbeitsmethode 3

Quellen :

I. Druckwerke und Akten 4

IL Karten 11

Erster Teil.

Die Rheinprnvinz unter französischer Herrschaft 22

I. Die Länder am linken Rheinufer.

1. Die vor 1792 französisch gewesenen und die 1793

mit dem französ. Moseldepartement vereinigten Teile 23

2. Die 1795 einverleibten österreichischen, niederlän- dischen und geistlichen Territorien 23

3. Das Gebiet der sogenannten 4 rheinischen Depar- tements 25

4. Die ehemals niederländische Gemeinde Schenken- schanz 36

Veränderungen in Organisation und Verwaltung .... 37 Kirchliche Einteilung:

A. Katholischer Kultus ; . 42

B. Evangelischer Kultus 47

Strassen 51

Der Nordkanal 57

Zur Einwohnerstatistik 59

Departement de la Sarre 60

de Rhin et Moselle 64

de la Roer 69

de la Moselle 73

Departements des Forets, de l'Ourthe, de la Meuse inferieure 75

IL Die Länder am rechten Rheinufer ........ 77

Veränderungen durch den Reichs-Deputations-Hauptschluss . 78

192

Seite

Veränderungen im Jahre 1806: 81

Bildung- des Grossherzogtums Berg- 82

Bildung- des Herzogtums Nassau 83

Der Staat des Reichserzkanzlers (Wetzlar) 83

Der holländische Anteil 83

Organisation und Grenzveränderungen im Grosshorzogtum

Berg von 1806-1813 84

Organisation der nassauischen Länder bis 1813 .... 90

Der Staat des Reichserzkanzlers 91

Kirchliche Einteilung- :

A. Katholiken 92

B. Evangelische 95

Strassen 97

Zur Einwohnerstatistik 98

Departement Over-Yssel 99

Lippe 99

Rhein 100

Sieg 101

Herzogtum Nassau 102

Grossherzogtum Frankfurt (Wetzlar) 103

III. Bemerkungen zii den Nachbargebieten der Rheinprovinz und

zur Karte 104

Zweiter Teil.

Die Rheinprovinz unter preussischer Verwaltung- 108

I. Die Verwaltung bis zur endgültigen Besitzergreifung:

A. Die rechtsrheinischen Gebiete:

1. Die bis 1805 preussisch gewesenen Landesteile . . 109

2. Das Generalgouvernement für das Grossherzogtum Berg 114

3. Das nassauische Gebiet 116

B. Die linksrheinischen Gebiete: 116

1. Generalgouvernement vom Niederrhein 117

2. Generalgouvernement vom Mittelrhein 118

3. Generalgouvernement vom Nieder- und Mittelrhein . 121

4. Oesterreichisches und baierisches Gouvernement . . 124

II. Endgültige Besitzergreifung:

A. Das preussische Gebiet 128

B. Sachsen-Coburgisches Gebiet 147

C. Hessen-Homburgischer Besitz 148

D. Der Graf von Pappenheim 149

E. Oldenburgisches Gebiet 149

F. Mecklenburg-Strelitzsche Erwerbung 150

III. Grenzregulierungen . 151

IV. Organisation:

A. Die preussischen Rheinlande 159

193

Seite

B. Das Fürstentum Birkenfeld 172

C. Die Sachsen-Coburgische Erwerbung 173

D. Die Hessen Homburg'ische Herrschaft Meisenheim . . . 173

V. Kirchliche Verhältnisse:

Katholiken 174

Evangelische 175

VI. Zur Einwohnerstatistik 181

A. Die preussischen Rheinprovinzen 182

B. Fürstentum Birkenfeld 185

C. Sachsen-Coburgisches Gebiet 185

D. Hessen-Homburgische Herrschaft Meisenheim .... 186

VII. Bemerkungen zu den Nachbargebieten und zur Karte . . 186

Berichtigungen zur Karte von 1813 190

Inhalts-Übersicht 191

Ortsnamen-Verzeichnis 194

13

194

Ortsnamen- Verzeichnis.

Die Zahlen geben die Seiten an, auf denen die Orte erwähnt werden ; bei häufiger vorkommenden Ortschaften sind ausserdem abgel<ürzte Ver. merlve hinzugesetzt, welche andeuten, in welcher Beziehung die Orte ge- nannt sind.

Abkürzungen: B = Bevölkerung; K = in kirchlicher Beziehung; Vw = Verwaltung; fr = französisch ; prov = provisorisch; pr = preussisch.

Aach 61.

Aachen fr Vw 26. 28. 34.

K 44. 45. 46. 48. 51.

177. B 70. 183. prov.

Vw 116. 121. 122. 124.

prVw 128. 130. 160. 166. Abentheuer 131. Abtweiler 50. Achtelsbach 47. 62. 131.

172. Adenau frVw 29.31.34.

prVw 129. 160. 164.

166. B 65. 67. 184. Adendorf 67. Ahrweiler frVw 34.

prVw 129. 160. 164.

166. B 65. 67. 184. Aldringen 153. Alendorf 161. Alienbach 47. 50. Almersbach 80. 96. Alpen 48. 180. Aisfassen 147. Alsweiler 147. Altenberg 80. 94. 154. Altenessen 113. Altenglan 47. Altenkirchen nassau.Vw

80. 90. 91. prVw 136.

164. 166. K 96. 177.

181. B 103. 184. Altenkirchen (Kreis

V^etzlar) 96. Altenwied nassau.Vw 79.

80. 83. 91. prVw 136.

K 96. B 103. Alterktilz 50.

Altforweiler 143. Ammeidingen 153. Andernach frVw 29. 34.

41. prVw 129. 160.

B 65. 66. Angerhausen 110. Anhausen 96. Anrath 169. Anzhausen 138. Aremberg 67. Arenberg 94. 103. 136. Arensburg' 80. Argcnthal 48. 67. Arnsberg 93. Arnual frVw 33. 41. 42.

K 50. B 60. provVw

119. 120. prVw 144. Arzfeld 25. 1.30. 161. Arzheim 94. 103. 136. Asbach 149. Aschbach 172. Asslar 96. Asweiler 149. Atzbach 90. 91. 103.

138. 140. Aubel 130. 133. Auei'smacher 141. 145.

156. Aulenbach 148. Ausweiler 129. 134. 148. Auw 62. 161.

Bacharach frVw 29. 34.

K 48. 50. 181. B 66.

67. prVw 129. 160. Baelen 153. Bärenbach 148. 173.

Baerl 48. 180. Bärweiler 50. Baldenau 29. Baltesweiler 147. Barmen 86. 90. 100. 129. Barweiler 67. Basel 57. 108. 116. Bassenheim 41. 66. Baumholder frVw 29. 33.

K 47. 49. B 61. 62.

prVw 129. 142. 146.

provVw 134. Sachsen-

Coburg.Vw 147. 173- Baumrath 132. Beaumarais 143. Becherbach 47. 148. 173.

174. Beckingen 144. Bedcrsdorf 144. 157. Beeck 180. Beienbach 138. Beiistein 29. 66. 136. 137. Bell 50. Bemmel 99.

Bendorf80.94.103.136.181 Bengel 61.

Bensberg 86. 90. 100.130. Bergen 49. 158. Bergheim frVw 29. 34.

prVw 130. 162. 167.

183. K 45. B 70. Bergheimerdorf 45. Berglangenbach 148. Bergzabern 187. Bernkastei frVw 26. 29.

3,3. prVw 129. 167.184.

B 60. 61.

195

Berschweiler 47. 62. 148. 173.

Berus 143.

Berweiler 141.

Besannen 44.

Bessering-en 62.

Beulich 66.

Beuren 31. 61.

Biblingen 143. 155. 156.

Biebernheim 50.

Bierfeld 131. 135.

Bietzen 62.

Biring-en 144.

Birkenfeld frVAV 29. 33. provVw 127. prVAV 129. 142. 146. Olden- burg-. Vw 149. 150. 172. K 49. B 61. 62. 185.

Birnbach 96.

Birten 34.

Bischmisheim 41. 42. 50. 145.

Biskirchen 96.

Bislich 180.

Bislicher Insel 34. 44.

Bisten 143.

Bitburg frVw 25. 31. prVw 130. 133. 161. 167. B 76. 184.

Bivels 153.

Blankenheim frVw 26. 28. 29. 30. 33. prVw 129. 161. 166. B 61. 62. 183.

Blankenrath 66.

Blasbach 96.

Bleialf 62. 161.

Bhescastel frVw 29. 33. baier. Vw 146. 161. Grenze 119. B 60.62.

Bliesen 147. 173.

Bliesmeng'en 62.

Bliesransbach 145.

Blumenthal 32.

Bocholt 88. 110.

Bockenau 48. 177.

Böschweiler 130.

Bollendorf 153.

Bonbaden 96.

Bonn frVw 26. 27. 29. 34. provVw. 122. prVw 129. 162. 167. K 179. B 65. 67. 183.

Boosen 131. 149.

Boppavd frVw 29. 34. provVw 127. prVw 129. 160. B 65. 66.

Borbeck 113.

Borcette s. Burtscheid. Borg 126.

Borghees 83. 84. 99. 170. Borken 88. 110. Born :53. Bouderath 30. Boxineer-Gemevt 29. 34. Bracht 34. 71. 129. 163. Brandoberndorf 80. Braunfels nassau.Vw 83.

90. 91. prVw 136. 164. 165. 166. K 96. 177. B 102. 184.

Brauersdorf 138.

Braunhausen 131.

Brebach 144.

Breckerfeld 97.

Breiten 147.

Breitenbach 47.

Bretzenheim 50. 176.

Breungenborn 129. 134. 147.

Broich 83. 111. 113. 129. 162.

Bruchweiler 149. 172.

Brück 67.

Brücken 131.

Brühl 29. S4. 70. 130. 162.

Brünen 180.

Bruxken 58.

Bubach 146.

Buborn 148.

Buchenbeuren 48.

Buchholz 160. 162. 166. 167. 169.

Budberg 48. 180.

Büderich 34. 49. 180.

Büdesheim 62.

Büdingen 126. 144.

BüdUch 29. 33. 60. 129.

Büren 143.

Büttgenbach 25.

Buir ,30.

Bundenbach 149. 158.

Burbach (Fst. Birken- feld) 129/30.

Burbach(KreisPrüm) 62.

ßurbach (Kreis Saar- brücken 41. 144.

Burbach (Kreis Siegen)

91. 137. 138. 140. 164. Burg 168. 169. 180. Burgbrohl 66. Burgen G6.

Burg Esch 144. 156. 157. Burglichtenberg 49. 62. 146. 147. 173.

Burgsolms 96. Burgsponhcim 50. 177. Burgwaldniel 48. Burscheid 180. Burtscheid (Borcette)

fvVw 29. 34. prVAv 130.

160. K 48. 177. B 70. Busendorf 74. Buss 145. Biiweiler 35.

Calcar frVw 29. 34.

prVw 129. 163. K 49.

180. 181. B 70. Call 32.

Campo Formio 23. 28.36. Ganzem 126. 135. Capellen (Kreis Mors)

48. 180. Cappeln 50. 134. 148. Garden 66. Castel 35. Gastenbach 35. Clausen 33. Gleinich 49. Glervaux 25. 130. 161. Cleve frVw 29. 34. 78.

prVw 129. 163. 170.

K 48. 51. 180. B 70,

182. Cochem frVw 26. 29. 34.

provVw 124. prVw 129.

160. 163. 166. B 65. 66.

184. Conen 1.35. Commlingen 131. Conz frVw 33. provVw

126. 127. prVw 129.

131. 132. 142. 146.

B 60. 61. Courcelles (Kürzel) 55. Cranenburg 34. 49. 70.

129. 163. 180. Grefeld frVw 29. 34. 78.

prVw 129. 162. 168.

K 48. 51. 179. 180.

B 71. 182. Crettnach 132. 135. Creuznach frVAV 29. 34.

provVw 116. 124. pr- Vw 129. 151. 160. 163.

166. K 48. 50. 176. 181.

B 66. 67. 184. Cröv 61. Cronenburg 25. 130. 133.

150. 160. Crudenburg 180. Guchenheim 67.

196

Daaden 96. Dabringhausen 180. Dalbenden 30. Damflos 131. Dasbuvg 153. Dattenberg 94. Daubhausen 96. Daun frVw 29. 33. pr-

Vw 129. 167. B 61.

62. 184. Deckenhardt 149. Deimberg 148. Delling 178. 179. Denklingen 87. Derlen 145. Derrenbach 147. Deutz 79. 82. 92. 93. Deuz 138. Deyfeld 153. Dickenschied 48. Dickesbach 148. Didingen 33. 35. Diedenhofen 75. Diekirch 76. Dierdorf nassau.Vw 83.

90. 91. prVw 136.

K 94. 96. B 103. Diersfort 180. Diesdorfev Hof 144. Diez 136. 137. DifFerten 143. Dhün 180. Dill 50. 67. Dillenburg 86. 88. 136.

137. Dillgen 153. Dillheim 96. Dillingen 144. Dinant 122. Dingdorf 62. Dinslaken frVw 86. 89.

prVAV 110. 113. 129.

163. 170. K 180. 181.

B 100. 182. Diriningen 50. 62. Dockweiler 62. Dörbach 31. Dörrenbach 50. Dollendorf 62. Dorlar 97.

Dormagen 34. 70. 129. Dorsten 88. 100. 110. 113. Dortmund 84. 111. 112.

115. Drabenderhöhe 178. 179. Dreiborn 32. Drevenack 180. Driedorf 86.

Dudeldorf 25. 31. 130.

161. Dudweiler 41. 42. 50.

62. 144. Dülmen 110. Düren frVw 28. 29. 34.

prVw 1.30. 160. 166.

K 48. 51. 178. B 70.

183. Düren (Kreis Saarlouis)

144. Dürwiss 40. Dussel 179. Düsseldorf frVw 85. 86.

87.88.89. provVwll2.

114. 115. 118. 124.

prVw 129. 162. 168.

K 92. 180. B 100. 182. Duisburg frVAv 86. 89.

prVw 110. 11.3. 129.

163. K 180. 181. B 100. Dutenhofen 97.

Ebersgöns 80. 91. 97.

Echternach 25. 118. 130. 153. 161. 171.

Eckenhagen 87. 178.179.

Eckersweiler 148.

Eckweiler 50. 177.

Eft 126.

Ehlenbach 148.

Ehrang 41. 61.

Ehrenbreitstein nassau. Vw 80. 90. 91. prVw 136. 137. 139. K 94. ß 103.

Eimersdorf 143.

Einschied 149. 157. 158.

Eisenhütte 131.

Eisweiler 147.

Eitorf frVw 86. 87. 90. provVw 114. 115. pr- Vw 130. 162. B 101.

Eiweiler 149.

Eizweiler 149.

Elberfeld frVw 86. 87. 90. provVw. 114. prVw 129. 162. 168. K 179. 180. B 100. 182.

Elchweiler 135.

Ellenbach 129.

Eller 66.

Ellern 48.

Elm 145.

Elsen 34. 70. 129.

Elten 79. 81. 84. 85. 92. 109.

Emmerich frVw 86. 88.

89. prVw 110 113.

129. 163. K 92. 180. 181. B 99.

Emmersweiler 144. Eng'elfangen 145. Engelgau 30. Engers 80. 94. 136. Enkirch 50. 67. Ensdorf 143. Ensheim 62. Erbach 168. Erbringen 144. Er da 96. Erkelenz frVw 28. 29.

31. 34. prVw 130. 160.

166. B 71. 183. Erkrath 180. Erzweiler 148. 158. Eschenau 146. Eschweiler frVw 29. 34.

40. prVw 130. 160.

K 48. 178. B 70. Essen frVw 81. 86. 89.

berg.Vw 84. prVw 79.

109. 110. 111. 112. 113.

115.129.162.168. K 95.

180. 181. B 100. 182. Etzenhofen 120. 145. Eulerwald 158. Eupen frVw 25. prVw

130. 133. 153. 160. 166. K 177. B 183.

Falkenburg 57. Falkenstein 153. Farschweiler 62. Fausenburg 30. Fechingen 145. Feldkirchen 96. Felsberg 143. Feuersbach 138. Fickingen 144. Fischbach 62. 94. 96.

144. 172. Flamersheim 48. 178.

179. Flammersbach 138. Flammersfeld 96. 103. Flatten 155. 156. Fohren-Linden 148. Four ä Chaux 143. Frankenthal 187. Frankfurt (General-Re-

cess) 151. Franzenheim 131. Frauenberg 134. 148. Fraulautern 143. Frechen 48. 178. 179.

197

Freiling-en 30. Freirachdovf 103. 139. Frciscn 148. Fremersdorf 119. 143. Freudenburg 61 Freusburg- 80. 90. 91.

103. 13r3. Friedewald 80. 90. 91.

103. 136. Friedrichweiler 14.3. Friemersheim 48. 179. Friesenhagen 114. 115. Frohngau 30. Frohnhausen 148. Froitzheim 34. 70. 130.

160. Fronhoven 40. 41. Fürstenhausen 144, Fürweiler 144. 155/56. Fulda 136. Furschwciler 147.

Gahlen 181. Garbenheim 97. Gartrop 180. Gebhardshain 94. 96. Gebroth 50. 177. Gehweiler 147. Geilenkirchen frVw 29.

34. prVw 130. 160. 166.

B 70. 183. Geilhausen 165. Geislautern 144. Geistingen 87. Geisweilerhof 144. Geldern frVw 23. 26. 27.

29. 34. 78. prVw 129.

163. 170. K 49. 51.

180. B 70. 182. Gelsdorf 67. Gemarke 179. Gemert-Boxmeer 29. 34.

71. Gemmenich 153. Gemünd frVw 29. 30.

32. 34. prVAV 130. 153.

160. 166. K 48. 51.

178. B 70. 183. Gemünden 48. 67. Gendringen 84. 99. Gennep 29. 49. Gerlfangen 143. Germersheim 187. Gernsdorf 138. Gerolstein 29. 33. 61.

62. 129. Gersweiler 41. 42. 144. Gersweiler Mühle 157.

Gillenfeld 62. Gimboi-n(-Neu.stadt) 83.

167. 178. 179. 183. Gimbweiler 149. Ginderich 34. Gladbach (Bergisch-)

178. 179. Gladbach (München-) 29.

48. 168. 179. 182.

Gladbach (Kreis Neu- wied) 103. 1.36.

Goch frVAv 29. 34. pr- Vw 129. 163. K 49. 180. B 70.

Godesbei'g 67.

Gödenroth 50. 67.

Götterswickerhamm 181

Gondorf 66.

Gongelfangen 155. 156.

Gonnesweiler 149.

Gräfrath 179.

Greifenstein 83. 90. 91. 96. 102. 136.

Grevenbroich 29. 168. 182.

Grevenmacher 25. 130. 161.

Griebelschied 158.

Griesborn 143.

Grimburg 26. 29.

Grissenbach 138.

Grondstein 99.

Gronig 147.

Grosshemmersdorf 144.

Grossmaischeid 94.

Grossrossein 144.

Grosswald 144.

Grügelborn 147.

Grünbach 148.

Grünburger Hof 132.

Gruiten 179.

Grumbach frVw 29. 33. provVwl34.prVwl29. 142. 146. sachsen-co- burg.Vw 148. 173. K 50. B 61. 62.

Güding'en 144.

Gülpen 122.

Guichenbach 120. 145.

Guidesweiler 147.

Guisingen 144.

Gummersbach frVw 86. 90. provVw 114. 115. prVw 130. 162. K 178.

179. B 101. Gusenburg- 131/32. 135. Gusenschmelze 131. Gutweiler 132.

Haan 168. 180. 181. Hachenburg 90. 91. 103.

136. Hadamar 86. 89. 136. 137. Haer- und Södelswald

158. Haff'en-Mehr 180. Hagen 97. 111.112. 115. Hahn (Walddistrikt) 159. Hahnenbach 158. Hainchen 138. Halberg 144. Haldern 180. Hallschlag 160/61. Halsenbach 66. Haltern 110. Halver 98. Hambach 130. Hamm-Sieg 96. 103. 136.

181 Hamm(LandkreisTrier)

132. 135. Hamm (Westfalen) 111.

112. 115. Hammerstein 80. 90. 91.

103. 136. 148. Hamminkeln 180. 181. Hanweiler 141. 145. 156. Hardenberg 83. Hargarten 144. Hasselt 76. Hausbach 41. 62. Hausen 50. 158. 160.

161. 162. HaupersAveiler 147. Haustadt 144. Hausweiler 134. 148. Havert 130. Heddert 132. Heddesdorf 90. 91. 96.

103. 136. Heddesheim 48. 177. Heibweiler Hube 159. Heidenbui-g 61. Heihgenhaus 179. 180. Heimbach 94. 103. 136.

148. Heimersheim 67. Heiningen 157. Heinsberg frVw 29. 34.

prVw 130. 133. 160.

166. K 48. 178. B 70.

183. Heisterberg 147. Helgersdorf 138. Hellenthal 32. Hellertshausen 149. 172. Henau 160. 161. 162.

198

Hennef 86. 87. 90. 100.

130. Hennweiler 50. 177. Henri-Chapelle 153. Herbitzheim 62. Herborn 86. Herchen 87. 178. 179. Herchenbach 119. Herchweiler 147. Herdorf 103. Hergenraed 130. Hermeskeil frVw 33.

provVwl27.prVwl29.

131. 132. 142. 146.

B 61. 62. Herong-en 58. Herrstein frVw 29. 33.

prVw 129. oldenb.

Vw 149. 172. K 49.

B 61. 62. Herschbach 80. 90. 91.

103. 136. Herzogenrath 25. 122.

130. 160. Hetzerath 61. Heiibweiler 130. HeusAveiler 50. 62. 119. Hiesfeld 180. 181. Hilbringen 126. Hilden 180. Hilgenroth 96. Hillensberg 130. Hillesheim 26. 62. Hilsbach 119. Hinzenburg 132. Hirstein 149. Hochelheim 97. Hoch-Emmerich 48. 180. Hölzweiler 143. Höngen 40. Hönningen 94. Hörstgen 48. 180. Hofeid 147. Hohensolms 83. 90. 91.

102. 136. HoUerath 62. Holpe 178. 179. Holten 180. Holz 119. Holzbach 48. Holzerath 132. Holzmülheim 30. Homberg (Kreis Mors)

48. 180. Homberg" (Kreis St.

Wendel) 134. 148. Homburg berg.Vw 83.

frVAV 86. 90. provVw

114. 115. prVw 130.

162. 167. B 101. 183. Hommelsberg 103. 139. Honrath 178. 179. Hontheim 29. Honzrath 144. Hoof 146. 159. Hoppstädten 148. 173. Horchheim 94. 103. 136. Horhausen 94. 103. Hörn 48. Horst 29. 34. 70. Hosenbach 49. Hostenbach 143. Hottenbach 50. 62. 149.

172. Hückelhoven 48. 178. Hückeswagen 180. Hüffelsheim 50. 67. 176. Hünshoven 48. 178. Hünxe 181. Hueth 180. Hüttersdorf 41. 62. Huissen 78. Hundlingen 33. 35. Hundsbach 47. 50. 62.

173/74. Huy 76. 122.

Idar 49. Idenheim 61. Ihn 74. 75. 144. 157. Ilgesheim 134. 148. Immendorf 103. 136. Imsbach 149. Irlich 94. 136. Irmenach 50. Irmgarteichen 138. Irsch(KreisSaarburg)61. Irsch(LandkreisTrier)61 Isenburg 94. Isselburg 180. Issum 49. 180. Ittersdorf 74. 75. 144. 156. Itzbach 143.

Jägersfreud 144. Johannisberg' 50. 143. Jüchen 48. 179. ' Jülich rrVw 27. 28. 29.

34. prVw 130. 160. 166.

K48. 51. 178. B 70. 183.

Kaisersesch 29. 34. 65.

66. 129. 160. Kaiserslautern 127. 135.

146. 171. 187. Kaiserswerth 79. 180.

Kaldenkirchen 28. 29.

48. 154. 180. Karlsbrunn 144. Kastei, gegenüberMainz

34. 84. Kastellaun frVw 29. .34.

prVw 129. 160. K 50.

B. 65. 67. Keeken 49. 180. Keekerdom 104. Kefersheim 148. Kehl 84. Kehn 169. Kelberg" 67. Kell 62. 132. 135. Kellen 37. Kellenbach 48. Kelzenberg 48. 179. Kempen 34. 71. 129. 163.

170. 182. Kempenich 67. Kempfeld 149. 172. Kerkrade 154. Kerlingen 144. Kerpen (KreisBerg'heim)

34. 70. 130. 162. Kerpen (Kreis Daun)

28. 62. Kerprich -Hemmersdorf

144. Kervendonk 29. Kessel 123. Kettig 41. Kettwig 113. 180. Kiesel 158. Kirchberg frVw 29. 34.

prVw 129. 160. 161.

162. K 48. B 66. 67. Kirchen 94. 96. Kirchenbollenbach 49.

148. Kirchheimbolanden 146.

187. Kirchherten 48. 178. 179. Kirf 31. Kirn frVw 34. prVw 129.

158. 161. 162. K 50.

177. B 66. 67. Kirrweiler 134. 148. Kirschseiffen 32. 188. Klarenthai 144. Kleeberg 80. 90. Kleehof 80. Kleinblittersdorf 41. 42.

62. 141. 145. 146. Kleinkempen 169. Klein-Netterden 83. 83/84

99. 170.

199

Kleinrechtenbach 97. Klüppelberg 178. 179. Knausholz 145. Koblenz frVw 26. 27. 28

29. 34. provVw 116.

119. 121. 122. 123. 124.

127. prVw 129. 139.

160. 163. 106. 188.

K 45. 50. 176. B 65.

66. 184. Köln frVw 27. 29. 34.

prVw 130. 162. 163.

167. 188. K 44. 45.

48. 49. 51. 178. 179. B 70. 183.

Köln (Kreis Saar- brücken) 50. 145.

Kölschhausen 96.

König-sfeld 67.

Königswinter 79. 82. 86. 90. 100. 130.

Konken 47. 62.

Kostheim 34. 84.

Kottendorf 144. 156. 157.

Kreuznach s.Creuznach.

Kreuzwald 155. 156. 157.

Kreuzwaldhof 141.

Kriechingen 80.

Kröffelbach 96.

Kroffdorf 97.

Kronenberg 169. 179.180.

Kronweiler 129.

Krughütte 144.

Kuckum 160. 162.

Kusel frVw 29. 33. prov- Vw 127. baier .Vw 146. 187. prVw 102. K 47.

49. B 61. 62. Kyllburg 31. 33. 61. 62.

129.

L<ahnhof 138. Lahr 79.

Lampaden 132. 135. Landau 146. 187. 188. Landscheid 62. Langenberg 179. 189. Langenlonsheim 48. 67.

177. Langsur 153. Langweiler 129. 134. 148. Laubach 67. Laubenheim 48. 177. Laufersweiler 50. Launsdorf 35. 141. 157. Laurensberg 40. Lauterbach 144. Lauthausen 87.

Lebach frVw 29. 33.

provVw 119. 120. pr- Vw 142. 146. B 60. 62. Lechenich 34. 70. 130.

162. 167. 183. Leegmeer 83. 84. 99. 170. Leichlingen 180. Leidingen 75. 144. 155.

156. 157. Leipzig" 108. Leiael 49. 62. 172. Leitersweiler 147. 159. Leitzweiler 148. Leiwen 61. Lengeier 153. Lennep frVw 86. 90.

prVw 129. 168. K 180.

ß 100. 182. Leoben 28. Lessenich 45. Leun 96.

Leuscheid 87. 178. 179. Leutesdorf 94. Leuth 58. 104. Lichtenberg 173. Lieberhausen 178. 179. Lieser 61. Limbach 47. 62. Limburg-Lahn 94. Lindenschied 160, 161.

162. Lindlar 86. 90. 100. 115.

130. Llngen 84. 85. 112. Linnep 180. Linnich frVw 34. 40.

prVAV 130. 160. K48.

178. B 70. Linslerhof 143. Linz nassau.Vw 79. 90.

91. prVw 136. 164.

165.166. K94. B 103.

184. Lippstadt 84. Lisdorf 143. Lissendorf 30. 33. 61.

62. 129. Lixingen 33. 35. Longuich 61. 126. Longwy 55. Lötzbeuren 50. Lövenich (Landkreis

Köln) 42. Lövenich (Kreis Erke- lenz) 48. 178. Lognon (Ihn) 144. 157. Lohmar 87. Lommersdorf 62.

Losheim 62. Ludweiler 41. 42. 47.

62. 144. Lürken 177. Lüttich frVw 23. 39.

provVw 116. 118. 121.

122. 123. 124. K 44.

46. B 76. Lüttringhausen 180. Lützellinden 97. Luisenthal 144. Luneville 36. 43. 77. Lutzerath 34. 65. 66.

129. 160. Luxemburg frVw 23. 25.

39. provVw 118. 124.

B 76. Bundesfestung

188. Lymers 79.

Mainz 28. 29. 44. 49.

120. 188. Mainzweiler 147. Maischeid 90. 91. Maischoss 67. Malburgen 78/79. Mallendar 103. 136. Malmedy frVw 23. 25.

provVw 122. prVw 130.

133.160.166. B 76. 183. Malstatt 41. 50. 144. Mambächel 148. Mandel 50. 67. 176. Manderfeld 62. 161. Mandern 132. 157. Manderscheid 29. 33. 61.

62. 129. Mannebach 48. Mannheim 55. Marche 122. Marienberghausen 178,

179. Marienforst 45. Marienhagen 178. 179. Marieuthal 92. 94. Marmagen 28. 62. Marpingen 147. Mars-la-Tour .55. Marth 146. Mastricht 23. 26. 39. 76.

116. 122. Mathias 41. Mauschbach 147, Mayen frVw 29. 34.

prVw 129. 160. 163,

166. B 65. 66. 184. Mecheln 44. 45. Meckenbach 50.

200

Medart 129.

Meddersheira 50. 62.

Medelsheim 187.

Megen-Ravenstein 29.

Mehren 96.

Mehring 61.

Meiderich 180.

Meisenheim frVw 33. prVw 129. hessen- homb.Vw 148. K 47. 50. B 61. 62. 186.

Melich 128.

Menzerath 51. 177.

Meppen 112.

Merchingen 144.

Merscheid 62.

Merten 143. 155. 156.

Mertloch G6.

Merzig frVw 29. 33. provVw 126. 127. pr- Vw 142. 146. 167. B 60. 62. 184.

Merxheim 62.

Merzweiler 129. 148.

Messdorf 153.

Mettmann frVw 86. 89. prVw 129. 168. K 180. B 100. 182.

Mettweiler 148.

Metz 39. 44. 75. 118.

Meurich 61.

Milien 130.

Millingen 36. 37.

Mittelbollenbach 62. 134. 148. 173.

Mittelreidenbach 148.

Mörmter 49.

Mors frVw 29. 34. 78. prVw 129. 163. K 48. 180. 181. B 71.

Mondorf 126.

Montjoie frVw 29. 34. prVw 130. 160. 166. K 51. 177. B 70. 183.

Montzen 153.

Monzingen frVw 29. prVw 160. 161. 162. 177. K 48. B 67.

Morbach 62.

Moresnet 153. 154.

Morsbach (Kreis Schiei- den) 32.

Morsbach (Kreis Wald- broel) 87.

Mosberg 149.

Moyland 49. 180.

Much 87.

Müblhofen 103. 136.

Mülheim-Mosel 49. 61. Mülheim-Rhein frVw 86.

90. provVw 112. 114.

prVw 130. 162. 167.

K 178. 179. B 100. 183. Mülheim-Ruhr 110. 113.

114. 180. Müllenbach 178. 179. Münchholzhausen 96. Münchweiler 50. 62. Münster am Stein 50.177. Münster -Westfalen 89.

111. 112. Münstereifel 67. Münster maifeld 29. 34.

65. 66. 129. 160. Mürlenbach 62.

JTalbach 62.

Namborn 147. 173.

Nancy 55. 116.

Nassau Schloss 135.

Nassweiler 144.

Nauborn 96.

Nauholz 138.

Neersen 34. 71. 129. 162. 169.

Neidenbach 31.

Nenkersdorf 138.

Nennig 31. 126.

Neudorf 103. 136. 144.

Neuenhaus 89.

Neuerburg (Kreis Bit- burg) 25. 61. 130. 161.

Neuerburg (Kreis Neu- wied) nassau.Vw 79. 80.83.90.91. prVwl36. B 103.

Neuerkirch 48.

Neuf-Chäteau 76.

NeuforAveiler 143.

Neuhaus 143.

Neuhof 131.

Neuhütte 131.

Neuhornbach 187.

Neukirchen 48. 180.

Neumagen 61.

Neunkirchen (Birken- feld) 62. 149. 172.

NcTinkirchen (Lothrin- gen) 157.

Neunkirchen (Kreis Ott- weiler) 50. 62,

Neunkirchen (Kreis Sie- gen) 91.137.138.140.164

Neunkirchen (Siegkreis) 87.

Neuss frVw 29. 34. pr-

Vw 129. 162. 168. K51. 180. B 71. 182.

Neustadt a. d. H. 187,

Neustadt (Kreis Gum- mersbach) 178. 179.

Neustadt (Kreis Neu- wied) 94.

Neuwied nassau.Vw 83. 90. 91. prVw 136. 164. 165. 166. K 94. 96. 177. B 103. 184.

Netphen 86. 138.

Neviges 179. 180.

Nideggen 29.

Niedaltdorf 144.

Niederalben 148.

Niederaschbacher Bann 158.

Niederberg 94. 103. 136.

Niederbieber 96.

Niederbreisig 66.

Niederbrombach 49. 62. 129. 172.

Niederdielfen 138.

Niederdresselndorf 164.

Niederemrael 61.

Niedereisenbach 148.

Niederfell 66.

Niederhausen (Kreis Creuznach) 48. 177.

Niederhausen (Kreis Waldbroel) 165.

Niederheimbach 67.

Nieder-Jeckenbach 129. 148.

Niederkirchen (Rhein- pfalz) 47. 62. 146.

Niederkleen 97.

Niedei'kostenz 67.

Niederkrüchten 25. 31. 128. 160.

Niederlimberg 143.

Niederlinxweiler 50. 147.

Niederöfflingen 62.

Niederprüm 62.

Nieder-Sötern 131.

Niederwambach 96.

Niederwerth 103. 136.

Niederwelpersdorf 138.

Niederwörresbach 49.

Niedwellingen 141.

Nirgena 97.

Nittel 126.

Nohbollenbach 148.

Nohen 49. 149.

Nohfelden 49. 63. 149. 172. 185.

Nonnweiler 131. 135.

201

Nümbrecht 178. 179. Nussbaum 30. Nymegen 37. 57.

Oberbillig 152. Oberbohlheim 160. 162, Obercassel 178. 179. Oberdiebacli 48. Oberdielfen 138. Oberdreis 96. Oberemmel 61. 132.135. Oberesch 144. 156. Oberhammerstein 94. Oberhonnefeld 96. Ober- Jeckenbach 129.

148. Oberkirchen 62. 147. 173. Oberkleen 80. 91, 97. Oberkostenz 48. Oberlemberg- 143. Oberleuken 31. Oberlinxweiler 147. Obermennig 135. Obermisau 47. 62. Obernau 138. Obernbiel 96. Oberpleis 87. Oberqxxembach 96. Oberreidenbach 148. Obersdorf 138. Ober-Sötern 131. Oberthal 147. OberAvelpersdorf 138. Oberwesel 67. Oberwetz 96. Oberwinter 48. Odenhausen 97. Odenkirchen 34. 48. 71.

129. 162. 179. Odenspiel 178. 179.. Oedekoven 67. Oeffelt 34. 123. Offenbach 50. 62. 135.

148. 173. Ohlenbei'g 94. Ohlenhard 30. Ohlweiler 67. Ollheim 67. Ollmuth 132. Ollschieder Hube 158. Olzheira 62. Opladen frVw 86. 89.

prYw 129. 168. 169.

B 100. 182. Opperzau 165. Orscholz 126. Orsoy 48. 180. Osann 61.

Osterath 29. Osterbrücken 146. Ottenhausen 144. Ottweiler frVw 29. 33.

Grenze 119. prVwl42.

146. 167. K 50. B 60.

62. 184. Otzenhausen 62. 131. 135. Otzenrath 48. 179. Otzweiler 148. 157. 173. Otzweiler Hof 144. Ourthe 153.

Pachten 144.

Paris 118. 119. 125. 141.

Paschel 135.

Perl 61. 119.

Petersau (Petersinsel) 34. 84.

Peterslahr 94.

PfaÖendorf 94. 103. 136.

Pfalzdorf 49. 51. 180.

Pfalzel 29. 33. 60. 61. 123. 129.

Pfalz feld 50. 67.

Pfeddersheim 146.

Pfeffelbach 47. 146. 147.

Pferdsfeld 50. 177.

Picard 143.

Pinsweiler 147.

Pirmasens 187.

Pleizenhausen 48.

Pluwig 132.

Polch 29. 34. 65. 66. 129. 160.

Pommern 66.

Pont 14.

Poppeisdorf 67.

Poulheim 29.

Pressburg Friede 80.

Prüm frVw 26. 29. 33. provVw 122. 124. pr- Vw 129. 167. 171. B 61. 62. 184.

Puderbach 96.

Püttbach 168.

Püttlingen (Lothringen) 55.

Püttlingen (Kreis Saar- brücken) 144.

Quierscheid 119. 144. Quirnbach 62.

Badevormwald 180. Ralingen 153. Ramelfangen 144. Randerath 48. 178.

Rastatt 77. 78. Rath 160. 162. Rathsweiler 158. Ratingeu frVw 86. 89.

prVw 129. K 180. 181.

B 100. Raubach 96. Raven stein (-Megen) 29.

34. 71. Raversbeuren 50. Recklinghausen 88. 100.

110. 113. Rees frVw 86. 88. 89.

prVw 110. 111. 113.

129. 163. 170. K 93.

180. 181. B 99. 182. Regensburg 78. Rehlingen 74. 75. 119.

143. 145. Reichenbach 49. 62. 148.

173. Reichweiler 146. 147. Reifferscheid frVw 29.

32. 33. prVw 129. 150.

161. B 61. 62. Reimsbach 144 Reinsfeld 131. 132. Reiskirchen 97. Reitscheid 147. Rellinghausen 180. Remagen frVw 29. 34.

prVw 129. 160. K 48.

B 65. 67. Remich 25. 31. Remlingrade 180. Remmesweiler 147. Remscheid 180. Rengsdorf 96. Rennerod 86. 89. Rentrisch 145. Repelen 48. 180. Reuland 25. Reusrath 180. Rhaimen 33. 50. 61. 62.

129. 172. Rheidt 48. 179. Rheinbach frVw 29. 34.

prVw 129. 162.. 167.

K 45. B 65. 67. 183. Rheinberg frVw 29. 34.

prVw 129. 163. 170.

K 48. 180. B 71. 182. Rheinböllen 48. 67. Rheinbrohl 94. Rhens 66.

Richrath 86. 89. 100. 129. Rieh Weiler 149. Rilchingen 141, 145. 156.

202

Ringen 67. Eing-enberg frVw 86. 88.

89. prYwllO. 113.129.

163. K 180. B 99. Rinsdorf 138. Rinzenberg 130. 131. Rittenhofeu 145. Rockenborner Hof 159. RockeskvU 62. Roden 143. Roderath 30. Rödgen 138. Roermond 76. 122. 124.

128. Röttgen 48. 177. Rohrbach 30. 148. Rommersdovf 79/80. Rommersheini 62. Ronnenberg 148. Ronsdorf 86. 90. 100.

129. 179. 180. Rosbach 178. 179. Roschberg 147. Roxheim 48. 177. Rudersdorf 138. Rübenach 29. 34. 41.

65. 129. 160. Rückweiler 148. Ründeroth 178. 179. Ruhlingen 33. 35. 62. Ruhrort 113. 180. Runkel 85. 86. 89. 91.

137. Ruppichteroth 87. 178.

179. Ruschberg 148. Russhütte 144. Ruthweiler 146. 147. Ruwer 61. 126.

Saal 146. Saarbrücken frVAV 29.

33. 41. 42. 120. prov-

Vwl26. prVwl43.144.

145. 167. 171. 172. K 47.

50. 177. B 60.62.184. Saarburg frVw 29. 31.

33. provVw 126. 127.

prVw 142. 146. 167.

B 60. 61. 184. Saargemünd 55. 119. Saarlouis Grenze 119.

141. prVw 142. 143.

145. 167. B 74. 75. 184. Saarwellingen 62. Saffig 66. Salchendorf 138. Salmrohr 31. 61.

Sargenroth 48. Sarmersbach 62. Sauscheid 132. 135. Savn 79.80.94.103.136. Schadeck 137. Schaffhausen 143. Schaumburg 91. Schauren 149. 172. Scheidt 145. Scheidterberg 145. Schenkenschanz 23. 36.

37. 180. Schermbeck 180. Scherpenseel 154/55. Scheuerwald 144. 157. Schillingen 132. Schieiden frVw 25. 32.

prVw 130. 133. 150.

160. K 178. Schmidthachenbach 62.

134. 148. 173. Schneppenbach 158. Schöller 169. 180. Schönberg frVw 29. 33.

prVwl29. 161.B61.62. Schönbrunn 81. Schöndorf 61. 132. Schöneberg 90. 91. 96.

103. 136. Schönecken 29. 62. Schönenberg 62. Schöneseifen 32. Schönstein 79. 90. 91.

103. 136. Schrecklingen 144. 155.

156. 157. Schüller 150. Schwalbach 62. 145. Schwanenberg 48. 178. Schwarzenbach 131. 149. Schwarzenholz 119. Schwarzerden 146. 147. Schwarzhof 149. Schwarzwalder Hof 132. Schweich 31. 33. 60. 61.

123. 129. Schwelm 97. Schwerdorf 141. 144. 155.

156. 157. Seeland 36. Seelbach 103. 139. Seeischeid 87. 178. 179. Seffern 62. Sehlem 61. Seibersbach 50. 176. Seibach 149. Seilerbach 62. 119. 145. Sensweiler 50.

Settingen 33. 35. 62. S'Heerenberg 84. 99. Siegburg frVw 86. 90.

prYw 130. 167. K 92.

B 100. 183. Siegen frVw 86. 89. 90.

Verhandl. mit Nassau

136. 137. 140. prVw

164. B 101. Sien 50. 62. 134. 148.

173. Sienhachenbach 148. Sierck 31. 35. 74. 75.

143. Siersdorf 143. Simmern frVw 29. 34.

15rovVwl27. prYwl29.

160. 163. 166. K 48.

176. 181. B 66. 67. 184. Simmern unter Dhaun

50. 177. Sinz 61. Sinzig 29. 67. Sistig 32. Sittard frVw 34. prov-

Vw 122. prVw 130.

133. 160. K48. B 70. Sobernheim frYw 34.

prVw 129. 160. 161.

162. K 48. 50. 177.

181. B 66. 67. Sötenich 30. 32. Sötern 49. 149. Sohren 67. Solingen frVw 86. 90.

prVw 129. 168. Strasse

97. K180. B 100. 182. Sonnborn 169. 179. Sonsbeck 49. 180. Spaa 26. Spang 62.

Speelberg 83. 84. 99. 170. Speier 146. 187. Spellen 181. Spenrath 160. 162. Sprengen 145. St. Avold 55. St. Barbe 143. St. Goar frVw 29. 34.

prVw 129. 160. 163.

166. K 48. 51. 181.

B 66. 67. 184. St. Hubert, Eisenwerk

(Landkreis Trier) 131.

135. St. Ingbert 55. 62. St. Johann (Kreis Maven)

66.

203

St. Johann (Kreis Saar- brücken) frVAv 41. 120. prVw 143. 144. 145. 172. K 50.

St. Johannisberg' 177.

St. Julian 49. 146.

St. Nicolas 144.

St. Sebastian 66.

St. Mth frVw 25. prVw 130. 133. 160. 166. Grenze 153. B 183.

St. Wendel frVw 29. 33. provVwl26. prVwl42. 146. 171. sachsen-co- burg-. Vw 147. 173. B 60. 62.

Stadtkvll 29. 30. 62.

Stadtlohn 88.

Stahlhammer 145.

Staudernheim 50.

Stavelot (Stablo) 23.

Steeg- 48.

Steele 113.

Steffeln 150. 161.

Steinbach 147.

Steinberg- 149.

Steinfurt 89. 111.

Steimvard 99.

Stennweiler 62,

Sterkrade 93.

Stieldorf 87.

Stolberg- 48. 51. 178.

Stommeln 162.

Straelen 29. 154.

Strassburg 49.

Strohn 62.

Stromberg frV-iv 29. 34. prVw 129. 160. 177. K 48. B 66. 67.

Süchteln 48. 169. 179.

Sulzbach 50. 134. 144. 148.

Styrum 83. 129. 162.

Talling 61. TaAvern 135. Tecklenburg 84. 112. Thalfang 50. 62. Thal -Lichtenberg 146.

147. Theisbergstegen 49. Theley 62. Tholey frVw 23. 29.

prVw 142. 146 . Grenze

119. B 74. 75. Tilsit 81. Titz 29. Tondorf 62. Traben 50.

Trarbach frVw 29. 34.

provVw 124. prVw

129. 160. K 50. 177.

B 66. 67. Treis frVw 29. 34. prov-

Vav 127. prVw 129.

160. B 65. 66. Trier frVw 26. 27. 29.

33. provVw 116. 118.

119.126.127. prVw 129.

133. 135. 161. 167. 171.

172. K 44. 45. 46. B

60. 61. 184. Trierweiler 61. Trittenheim 61. Tünsdorf 126. Tüntingen 155. 156. 157.

Uchtelfang-en 62.

Uckerath 87. 167. 183.

Ueberherrn 143. 155.

Ueberhofen 119.

Uedem 49. 180.

Uedersdorf 62.

Uerdingen 29. 34. 71. 129. 162.

Üss 45.

Ulm 96.

Ulmen frVw 29. 34. pr- Vw 129. 160. K 45. B 65. 67.

Ulmet 47. 62.

Unzenberg 67.

Urbach 96.

Urbar 103. 136.

Urdenbach 180.

Urexweiler 62. 147. 173.

Urmond 48.

Ur Weiler 147.

Vallendar nassau.Vw80.

90. 91. prVw 136. K 94.

B 103. Veitsroth 49. Velbert 86. 89. 100. 129.

179. 180. Veldenz 49. Venlo 23. 28. Verviers 122. Vianden 25. 30. 130. 152.

161. Viersen frVw 34. prVw

129. 162. K 48. 179.

B 71. Vilich 79. 82. Villip 67. Virneburg 34. 65. 67.

129. 160.

Vluvn 48. 180. Völklingen 41. 50. 62.

144. Vörde (Kreis Ruhrort)

180. Vörde (Westfalen) 97. Volberg 178. 179. Volpertshausen 97. Vorst 169. Vorweiden 177.

YTadern .33. 61. 62. 142. 146.

Wadgassen 143.

Wahlen 62.

Wahlscheid 178. 179.

Walbeck 154.

Wald 180.

Waldalgesheim 50. 67. 176.

Waldböckelheim 48. 177.

Waldbreitbach 94.

Waldbroel frVw 86. 90. provVw 114. 115. pr- Vw 130. 162. 167. K 178. 179. B 101. 183.

Waldfeucht 130.

Waldlaubersheim50. 176

Waldmohr frVw 33. pr- Vw 146. 161. K47.50. B 60. 62.

Waldniel (Burg-) 180.

Waldorf 161.

Waldweiler 132.

Waldwiese 141. 157.

Walhausen 62.

Walhorn 25.

Wallach 48. 180.

Wallendorf 153.

Wallerfangen 143.

Wallersheim 62.

Wallhausen 67. 149

Wanheim 110.

Wankum34. 70.129. 163.

Wassenberg 178.

Wasserbillig 152. 153.

Wasserliesch 126. 135.

Waterrnal 153.

Wawern 135.

Websweiler 48.

Weckerath 161.

Weeze 49. 180.

Wegberg 31.

Wehr 34. 65. 67. 129. 130. 160.

Wehrden 144.

Weiden (Landkreis Aachen) 48.

204

Weiden (Landkr. Köln)

34. 42. 70. 130. 162. Weidenbach 62. Weierbach 49. 148. Weierweiler 62. Weilburg- 91. 96. Weiler 50. 177. Weinsheim 48. 177. Weis 103. 136. Weissenthurm 41. Weiten 126. Weitersburg 103. 136. Welkenraed 153. Welschbillig- 61. Werbein 143. Werden frVw 86. 89.

berg.Vw 84. prVw 79.

81. 109. 110. 113. 129.

162. K 180. B 100. Werdorf 96. Werlau 50. Wermelskirchen 86. 90.

100. 129. 180. Werschweiler 62. 147.

173. Werthenbach 138. Wertherbruch 180. Wesel frVw 35. 81. 84.

prVw 110. 113. 163.

170. 188. K 44.49.51.

92. 180. 181. B 70. Wesseling 29. Westerburg 86. 137. Wetschhausen 147. Wetzlar unter Vw d.

Reichserzkanzlers 80.

83. 92. provVw 140.

prVw 160. 164. 165.

166. K 94. 177. B 103.

184. Wevelinghofen 48. 179. Wichlinghausen 180.

Wickenrodt 49.

Wickrath 48.

Wickrathberg 179.

Wiebeisheim 67.

Wiebeiskirchen 50.

Wied-Neuwied 83.

Wiedenest 178. 179.

Wiehl 178. 179.

Wien (Kongress) 121. 125. 128.

Wies 31.

Wiesbaden 90. 91. 96.

Wiesbaum 62.

Wieselbach 1.35. 148.

Wiesweiler 148.

Wildenburg (Kreis Al- tenkirchen) berg.Vw 83. frVw 86. 89. pr- Vw 130. 162. B 101.

Wildenbiirg (KreisBern- kastel) 157. 158.

Wilgersdorf 138.

Wilhelmsbronn 155. 156. 157.

Willingen 144. 155. 156. 157.

Wilnsdorf 138.

Wiltingen 132. 135.

Windesheim 50. 67. 176.

Winnenburg 29.

Winningen 50. 66.

Winterbach 147.

Winterburg 50. 67. 160. 161. 162. 177.

Wiuterscheid (Kreis Prüm) 62. 161.

Winterscheid(Sieg-kreis) 87.

Wintraken 155.

Wintringer Hof 141. 156.

Wipperfürth frVw 86. 90.

provVw 114. 115. pr- Vw 129. 167. B 100. 183.

Wirschweiler 50. 62.

Wissmar 97.

Wittlich frVw 26. 29. 33. provVw 123. prVwl29. 167. B 60. 61. 184.

Witzhelden 180.

Wolf 49.

Wolfersweiler 149.

Woppenrodt 160. 161. 162.

Worms 127. 146.

Worringen 162.

Wülfrath 168. 179.

Würrich 48.

Wupperfeld 180.

Xanten frVw 29. 34. prVw 129. 163. K 49. 92. 180. 181. B 70.

Zaubach 148.

Zell frVw 26. .84. prov- Vw 127. prVw 129. 160. 163. 166. B 65. 66. 184.

Zeltingen 61.

Zerf 61.

Zevenaar 79. 113. 170.

Zingsheim 30.

Zons 29.

Zülpich 29. 34. 70. 130. 162.

Züsch 49. 131. 132.

Zütphen 84.

Zunderhütte 131.

Zurleiben 41.

Zweibrücken 27. 146. 173. 187.

Zweifall 51. 178.

Druckfehler. Es mus.s heissen:

Seite 12 Zeile 10: Ourthe statt Qurthe. 129 letzte Zeile: Niederbrombacli statt Niederbrambach. 169 Anm. 1 Zeile 2: werden statt worden.

Üniversitäts-Buchdruckerei von Carl Georgi in Bonn.

BRIGHAM YOUNG UNIVERSITY

3 1197 22397 6520

UNIVEESITATS-BUCHDRUCKEREI VON CARL GEORGI IN BONN,