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Full text of "Erlauterungen zum geschichtlichen atlas der rheinprovinz : die karten von 1813 und 1818"

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EELAUTERÜNGEN 

\ 
ZUM 

GESCHICHTElCHEN  ATLAS 

DER 

RHEINPROVINZ 


ERSTER  BAND 

DIE  KAETEN  VON  181B  UND    1818 

VON 

CONSTANTIN   SCHULTEIS 


BONN 

HERMANN   BEHRE'NDT 
1895 


PUBLIKATIONEN 

DER 

GESELLSCHAFT 

FÜR 

MEINISCHE  GE80HICHT8KUNDE 


XII 

ERLÄUTERUNGEN 
ZUM 

GESCHICHTLICHEN  ATLAS 

DER 

RHEINPROVINZ 


ERSTER  BAND 


BONN 

HEßMANN  BEHRENDT 
1895 


ERLÄUTERUNGEN 

ZUM 

GESCHICHTLICHEN  ATLAS 

DER 

RHEINPROVINZ 


ERSTER  BAND 

DIE  KARTEN  VON  181B  UND    1818 

VON 

CONSTANTIN   SCHULTELS 


BONN 

HERMANN   BEHRENDT 
1895 


Stifter  und  Patrone 

der 

Gesellschaft  für  Rheinische  Geschichtskunde. 


Seine  Majestät  der  Kaiser  und  König  als  Patron. 


Der  Rheinische  Provinzialverband. 


I.  Stifter: 

1.  Herr  Geh.  Kommerzienrat  Dr.  iur.  et  phil.  Gustav  von  Mevissen, 

Mitglied  des  Staatsrats  und  des  Herrenhaiises,  Köln  (1881). 

2.  „      Adolph  von  Carstanjen,  Majoratsherr,  Berlin  (1893). 

3.  „      Kommerzienrat  Emil  vom  Rath,  Köln  (1894). 

II.  Patrone: 

1.  Die  Stadt  Aachen  (1881). 

2.  Die  Aachener   und   Münchener   Feuer -Versicherungs- Gesell- 

schaft, Aachen  (1892). 

3.  Herr  Kommerzienrat  Otto  Andreae,  Köln  (1889). 

4.  Se.  Durchlaucht  der  Prinz  Philipp  von  Arenberg,  Bischöfl.  Geistl. 

Rat,  Eichstädt  (1881). 

5.  Die  Stadt  Barmen  (1881). 

6.  Herr  Professor  Dr.  Jul.  Baron,  Bonn  (1892). 

7.  „      Julius  von  Bemberg-Flamersheim,  Präsident  des  landwirt- 

schaftlichen Vereins  für  die  Rheinprovinz,  Mitglied  des  Herren- 
hauses, des  Landesökonomiekollegiums  und  des  deutschen  Land- 
wirtschaftsrates, Burg  Flamer sheim  (1893). 

8.  Herr  Freiherr  von  Berlepsch,  Excellenz,  Minister  für  Handel  und 

Gewerbe,  Berlin  (1882). 

9.  Herr  Geh.  Kommerzienrat  Eugen  von  Boch,  Mettlach  (1889) 

10.  Die  Stadt  Bonn  (1881). 

11.  Die  Stadt  Burtscheid  (1891). 

12.  Herr  Arthur  Camphausen,  Bankier,  Köln  (1893). 

13.  „      Peter  von  Carnap,  Elberfeld  (1881). 

14.  „      Adolph  von  Carstanjen,  Majoratsherr,  Berhn   (1883). 

15.  Die  Stadt  Coblenz  (1888). 

IG.     Herr  Hermann  Colsman,  Langenberg  (Rheinland)  (1893). 
17.       „     Professor  Dr.  Karl  Adolph   Ritter  von  Cornelius,   München 
(1881). 


VI 

18.  Die  Stadt  Crefeld  (1881). 

19.  Herr  J.  Cüpper,  Tuchfabrikaiit,  Burtöchcid  (1893). 

20.  „      Kommerziellrat  Theodor  Deichmann,  Köln  (1881). 

21.  „  „  Karl  Delius,  Aachen  (1889). 

22.  „      Friedr.  Daniel  Freiherr  von  Diergardt,  Kammerherr,  Ritter- 

gutsbesitzer, Haus  Morsbroich  bei  Schlebusch  (1881). 

23.  Die  Stadt  Düren  (1891). 

24.  Die  Stadt  Düsseldorf  (1881). 

25.  Die  Stadt  Duisburg    (1881). 

26.  Die  Stadt  Elberfeld  (1881). 

27.  Herr  Karl  Graf  und  edler  Herr  von  und  zu  Eltz,  Wirkl.  Geheim- 

rat, Schlosshauptmann  von  Homburg  v.  d.  Höhe,  Excellenz,  Eltville 
(1881). 

28.  Der  Landkreis  Essen  (1892). 

29.  Herr  August  Ferber,  Fabrikbesitzer,  Burtscheid   (1892). 

30.  Frau  Witwe  Foerster,  Johanna  geb.  Thywissen,  Kempen  (Rh.)  (1892). 

31.  Herr  Alois  Fritzen,  Landesrat  a.  D.,  Düsseldorf  (1891). 

32.  „      Gisbert  Graf  von  Fürstenberg-Stammheim,  Königl.  Kam- 

merherr und  Schlosshauptmann  von  Koblenz,  Mitglied  des  Herren- 
hauses, Stammheim  b.  Mülheim  (1889). 

33.  Der  Kreis  Geldern  (1892). 

34.  Herr  Matthias  H.  Göring,  Honnef  (1881). 

35.  Frau  Witwe  Kommerzlenrat  Dr.  Hermann  Grüneberg,  Emilie,  geb. 

Schmidtborn,  Rentnerin,  Köln  (1894). 

36.  Frau  Witwe  Kommerzlenrat  Franz  Karl  Guilleaume,  Köln  (1893). 

37.  Herr  Arnold  Guilleaume,  Köln  (1895). 

38.  „  Max  Guilleaume,  Köln  (1892). 

39.  „  Theodor  Guilleaume,  Fabrikbesitzer,  Mülheim  a.  Rh.  (1889). 

40.  „  Kommerzienrat  Emil  Haldy,  St.  Johann-Saarbrücken  (1889). 

41.  „  Franz  Haniel,  Fabrikbesitzer,  Düsseldorf  (1895). 

42.  „  Geh.  Kommerzienrat  August  Heuser,    Stadtverordneter,   Köln 

(1894). 

43.  Herr  Karl  von  der  Heydt,  Bankier,  Elberfeld  (1889). 

44.  „      Freiherr  von  Hilgers,  Landgerichtsdirektor,  Coblenz  (1895). 

45.  „      Karl  Eugen    Graf  von  Hoensbroech,    Königl.  Kammerherr, 

Schloss  Türnich,  Kr.  Bergheim  (1889). 

46.  „      Eberhard  Hoesch,  Düren  (1891). 

47.  „      Geh.  Kommerzienrat  Leopold  Hoesch,  Düren  (1889). 

48.  Die  Fürstl.  Hohenzollern'sche  Hofbibliothek,  Sigmaringen  (1881). 

49.  Herr  Justizrat  Franz  Jansen,  Rechtsanwalt  und  beigeordneter  Bür- 

germeister, Köln  (1895).  ■ 

50.  Frau  Fanny  Joest,  geb.  Camphausen,  Köln  (1894). 

51.  Herr  Otto  Jordan,  Coblenz  (1895). 

52.  Die  Administration    des   Gräfl.  von   Kesselstatt'schen  Majorats, 

Trier  (1881). 

53.  Se.  Eminenz  der  Herr  Kardinal-Erzbischof  von  Köln  Dr.  Philip- 

pus  Krementz,  Mitglied  des  Staatsrats,  Köln  (1886). 


VII 

54.  Die  Stadt  Köln  (1881). 

55.  Herr  Geh.    Komnierzienrat    F.    A.    Krupp,    Mitglied    des   Stacatsrats, 

Bredeney,  Ldkr.  Essen  (1884). 

56.  Herr  Geh.  Legationsrat  von  Kussero-w,   Excellenz,   Bassenheim  bei 

Coblenz  (1895). 

57.  Herr  Geh.  Komnierzienrat  Eugen  Langen,  Köln  (1881). 

58.  „      Ernst  Leyendecker,  Kaufmann,  Köln  (1893). 

59.  Frau  Witwe  Freifrau  von  Liebieg,  Angelika,  geb.  Clemens,  Schloss 

Gondorf  bei  Coblenz  und  Eeichenberg  (Böhmen)  (1891). 

60.  Herr  Graf  Friedrich  von  Loö,  Schloss  Wissen  bei  Weezc  (1891). 

61.  „      Geh.  Justizrat    Dr.    Hugo   Loersoh,    Professor,    Kronsyndikus 

und  Mitglied   des    Herrenhauses,  Bonn  (1890). 

62.  Herr  Dr.  jur.  Gustav  Mallinckrodt  jr.,  Kaufmann,  Köln  (1892). 

63.  „      Dr.  Götz  Martins,  Professor,  Bonn  (1893). 

64.  „      Dr.  jur.  Karl  Mayer-Leiden,  Eechtsanwalt,  Brühl  (1894). 

65.  „      Geh.  Komnierzienrat  Dr.  Gustav  von  Mevissen,  Mitglied   des 

Staatsrats  und  des  Herrenhauses,  Köln  (1881). 

66.  Frl.  Mathilde  von  Mevissen,  Köln  (1893). 

67.  Herr  Oberregierungsrat  Dr.  Paul  Meyer,  Elberfeld  (1895). 

68.  „       Geh.  Komnierzienrat  Gustav  Michels,  Köln  (1881). 

69.  „      Graf  Ernst  von  Mirbach-Harff,  Fideikommissbesitzer,  Schloss 

Harif,  Kr.  Bergheim  (1882). 

70.  Herr  Geh.  Medicinalrat  Dr.  Albert  Mooren,  Düsseldorf  (1881). 

71.  Die  Stadt  Mülheim  a.  Rh.  (1881). 

72.  Der  Kreis  Mülheim  a.  d.  Ruhr  (1892). 

73.  Herr  August  Neven-DuMont,  Kaufmann,  Eigentümer  der  Kölnischen 

Zeitung,  Köln  (1889). 

74.  Herr  Emil  Oelbermann,  Kaufmann,  Köln  (1893). 

75.  „      Albert  Freiherr  von  Oppenheim,  Kgl.  sächs.  Generalkonsul, 

Köln  (1888). 

76.  „      Eduard  Freiherr  von  Oppenheim,  K.K.  österr.-ungar.  General- 

konsul, Köln  (1889). 

77.  „      Eugen  Pfeifer,  Stadtverordneter,  Köln  (1892). 

78.  „      Komnierzienrat  Valentin  Pfeifer,  Fabrikbesitzer,  Köln  (1889). 
79     Frau  Witwe  Eduard  Puricelli,  Hyacinthe,  geb.  Recking,  Trier  (1893). 

80.  „      Fanny  Puricelli,  Rheinböllerhütte  bei  Kreuznach  (1881). 

81.  Herr  Kommerzienrat  Emil  vom  Rath,  Stadtverordneter,  Köln  (1881). 

82.  ,,      Landgerichtsdirektor  Adolf  Ratjen,    Hannover  (1881). 

83.  „      Kommerzienrat    Eugen  Rautenstrauch,    Stadtverordneter,    K. 

belgischer  Konsul,  Köln  (1891). 

84.  Herr  Kommerzienrat  Röchling,  Saarbrücken  (1895). 

85.  Der  Kreis  Ruhrort  (1892). 

86.  Der  Kreis  Saarbrücken  (1892). 

87.  Se.  Erlaucht  der  Reichsgraf  Heinrich  von  Schaesberg-Dilborn, 

Schloss   Tannheim   bei  Leutkirch  (Württemberg)  (1881). 

88.  Herr  Geh.  Kommerzienrat  Wilh.  Scheidt,  Kettwig  a.  d.  Ruhr  (1894). 

89.  „      Dr,   theol.  et  iur.  can.  Herrn.  Jos.  Schmitz,    Titular- Bischof 

von  Zela,  Weihbischof  von  Köln  (1895). 


VIII 

90.  Frau  Witwe  Alexander  Schoeller,  Adele,  geb.  Carstanjen,  Düren 

(1892). 

91.  Herr  Ludwig  Friedrich  Seyffardt,  Kaufmann  und  Abgeordneter, 

Krefeld  (1888). 

92.  „      Graf  Franz  von  Spee,  König-l.  Kammerherr,  Schloss  Heitorf 

bei  Düsseldorf  (1885). 

93.  Frau  Witwe   Kommerzienrat  Konrad  Startz,  Marie,  geb.  Nutten, 

Aachen  (1893). 

94.  Frau  Witwe  Paul  Stein,  Elise,  g-eb.  von  Mevissen,  Köln  (1888). 

95.  Herr  Lebrecht  Stein,  Seidenfabrikant,  Langenberg"  (Rheinland)  (1889). 

96.  „      Robert  Suermondt,  Bankier,  Aachen  (1893). 

97.  Der  Herr  Bischof  von  Trier  Dr.  Felix  Korum,  Trier  (1886). 

98.  Die  Stadt  Trier  (1881). 

99.  Herr  Julius  Vorster,  Kaufmann,  Köln  (1892). 

100.  „      Geh.  Kommerzienrat  Julius  Wegeier,  Coblenz  (1881). 

101.  Frl.  Johanna  Wekbeker,  Düsseldorf  (1883). 

102.  Die  Stadt  Wesel  (1895). 

103.  Se.  Durchlaucht  der  Fürst  Wilhelm  zu  Wied,  Neuwied  (1881). 

104.  Herr  Richard  Zanders,  Fabrikant,  Köln  (Berg.-Gladbach)  (1893). 

Yerstorbene  Patrone: 

Ihre  Majestcät  die  Kaiserin  und  Königin  Augusta  (1881),  f  1890  Jan.  7. 

1.  Herr  Wirkl.  Geheimrat  Dr.  von  Bardeleben,  Excellenz,  Oberpräsi- 

dent a.  D.,  Berlin  (1881),  f  1890  Jan.  8. 

2.  Herr  Dr.  med.  H.  J.  R.  Ciaessen,  Köln  (1881),  f  1883  Okt.  17. 

3.  „      Wirkl.  Geheimrat  Dr.  Heinrich  von  Dechen,  Excellenz,  Bonn 
(1881),  t  1889  Febr.  5. 

4.  Frau  Geheimrat  Lila  Deichmann-SchaafFhausen,  Köln  (1881),  f  1888 

Juli  7. 

5.  Herr  August  Elven,  Köln  (1889),  f  1891  April  28. 

6.  „      Ludwig    Levin  Freiherr   von  Elverfeldt,   Elberfeld    (1881), 

t  1885  Mai  23. 

7.  „      Johann  Maria  Farina,  Köln  (1889),  f  1892  Febr.  26. 

8.  „     Freiherr  von  Geyr  zu  Schweppenburg,  Königl.  Kammerherr, 

beigeordneter  Bürgermeister,   Aachen  (1881),  f  1882  Juli  3. 

9.  Herr  Kommerzienrat  Dr.  Herm.  Grüneberg,  Köln  (1890),  f  1894  Juni  7. 

10.  „      Geh.  Kommerzienrat  Hugo  Haniel,  Ruhrort  (1881),  f  1893  Dec.  15. 

11.  „      Geh.  Kommerzienrat    Alex,  von  Heimendahl,    Crefeld    (1888), 

t  1890  Dec.  29. 

12.  „      Kommerzienrat  F.  W.  Königs,  Köln  (1881),  f  1882  Okt.  6. 

13.  .,      Kommerzienrat  Wilhelm    Leyendecker,    Köln    (1889),    f  1891 

Juni  18. 

14.  „      Theodor  Freiherr  von  Liebieg,  Schloss  Gondorf  bei  Coblenz 

(1889),  t  1891  Sept  8. 

15.  „      Ludwig  von  Lilienthal,  Elberfeld  (1881),  f  1893  Juni  1. 

16.  „      Kommerzienrat  Julius  Marcus,  Köln  (1889),  f  1893  Jan.  4. 

17.  „      Graf  Wilhelm  von  Mirbach-HarfF,  Schloss  Harff  (1881),  f  1882 

Juni  19. 


IX 

18.  Herr  Hermann  von  Mumm,  Kgl.  Dan.  General-Konsul,  Köln  (1881), 

t  1887  Juli  16. 

19.  „      Geh.  Regierung-srat  Dagobert  Oppenheim,  Köln  (1881),  f  1889 

Juli  25. 

20.  „      Komnierzienrat  Emil  Pfeifer,  Köln  (1881),  t  1889  Sept.  20. 

21.  „      Eduard  Puricelli,  Trier  (1881),  f  1893  Dec.  4. 

22.  „      Komnierzienrat  Valentin  Rautenstrauch,  Trier  (1881),  f  1884 

Okt.  19. 

23.  „      Alexander  Schöller,  Düren  (1890),  f  1892  Febr.  26. 

24.  „      Graf  August  von  Spee,  König-1.  Kammerherr,  Schlosshauptmann 

zu  Brühl,   Schloss  Heitorf  (1881),  f  1882  Äug-,  25. 

25.  „      Kommerzienrat  Konrad  Startz,  Aachen  (1889),  f  1893  Sept.  30. 

26.  „      Landgerichts-Ret'erendar  Adolf  Wekbeker,    Düsseldorf  (1881), 

t  1882  Nov.  16. 

27.  „      Kommerzienrat  Victor  Wendelstadt,  Köln  (1881),  1 1884  Juli  15. 

Vorstand  der  Gesellschaft: 

Dr.  Joseph  Hansen,  Stadtarchivar,  Köln,  Vorsitzender. 

Geh.  Eegierungsrat  Dr.  Moriz  Ritter,  Professor,  Bonn,  stellvertretender 

Vorsitzender. 
Geh.  Justizrat  Dr.  Hugo  Loersch,  Professor,  Bonn,  Schriftführer. 
Dr.  Reinhold  Koser,  Professor,  Bonn,  stellvertretender  Schriftführer. 
Dr.  iur.  Gustav  Mallinckrodt,  Köln,  Schatzmeister. 
Kommerzienrat  Emil  vom  Rath,  Köln,  stellvertretender  Schatzmeister. 

Archivrat  Dr.  Becker,  Königl.  Staatsarchivar,  Coblenz. 

Becker,  Ober-Bürgermeister,  Köln. 

Dr.  Gothein,  Professor,  Bonn. 

Geh.  Archivrat  Dr.  Harless,  Königl.  Staatsarchivar,  Düsseldorf 

Geh.  Justizrat  Dr.  Hüffer,  Professor,  Bonn. 

Geh.  Regierungsrat  Jaeger,  Ober-Bürgermeister,  Elbcrfeld. 

Archivrat  Dr.  Keller,  Königl.  Staatsarchivar,  Münster  i.  W. 

Geh.  Regierungsrat  Lindemann,  Ober-Bürgermeister,  Düsseldorf 

Geh.  Kommerzienrat  Gustav  Michels,  Köln. 

Dr.  Menzel,  Professor,  Bonn. 

Geh.  Regierungsrat  Dr.  Nissen,  Professor,  Bonn. 

Geh.  Regierungsrat  Felzer,  Ober-Bürgermeister,  Aachen. 

Geh.  Kommerzienrat  Wegeier,  Coblenz. 

Vertreter  des  Provinzial Verbandes  im  Vorstande: 

Herr  Freiherr  von  Solemacher- Antweiler,  Excellenz,  Königl.  Kannuer- 
herr  und  Schlosshauptmann  von  Brühl,  Mitglied  des  Herrenhauses, 
Rittergutsbesitzer  zu  Schloss  Wachendorf  bei  Bonn. 

Ehrenmitglieder  des  Vorstandes: 

Dr.  Höhlbaum,  Professor,  Giessen. 

Ad.  Ratjen,  Laudgerichtsdirektor,  Hannover. 


Satzungen 

der 

Gesellschaft  für  Rlieinisclie  Gescliichtskunde. 

(Gegrüiulet  am  1.  Juni  1881,  mit  den  Rechten  einer  juristischen  Person 
ausgestattet  durch  Allerhöciisten  Erlass  vom  9,  August  1889.) 

§   1. 

Die  Gesellschaft  für  Rheinische  Geschichtskunde 

hat  den  Zweck,  die  Forschung-en  über  die  Geschichte  der  Rhein- 
lande dadurch  zu  fördern,  dass  sie  Quellen  der  rheinischen  Ge- 
schichte in  einer  den  Forderungen  der  Wissenschaft  entsprechenden 
Weise  herausgibt. 

Der  Sitz  der  Gesellschaft  ist  Köln. 

§  2. 

1.  Stifter  der  Gesellschaft  sind  diejenigen,  welche  wenig- 
stens  eintausend  Mark  in  die  Kasse  der  Gesellschaft  einzahlen. 

2.  Patrone  der  Gesellschaft  sind  diejenigen,  welche  einen 
Jahresbeitrag  von  mindestens  einhundert  Mark  auf  drei  Jahre  zu 
zahlen  sich  verpflichten. 

3.  Mitglieder  der  Gesellschaft  sind  diejenigen  Forscher  auf 
dem  Gebiete  der  rheinischen  Geschichte  oder  auf  verwandten  Ge- 
bieten, welche  entweder 

a)  bei    Gründung    der  Gesellschaft   als   Mitglieder   beigetreten 
sind,  oder 

b)  später  auf  Vorschlag  des  Vorstandes  durch  die  Gesellschaft 
in  ihren  Hauptversammlungen  ernannt  v/erden. 

§  3. 
Die  für  ihre  Zwecke  erforderlichen  Geldmittel  entnimmt  die 
Gesellschaft : 


XI 

1.  dem  Kapitalbcstande,  welcher  am  1.  Jamiar  1889  Mark 
29  986,96    betrug-, 

2.  der  Stiftung  des  Geh.  Kommerzienrats  Dr.  jur.  G.  v  o  n 
Mevissen  in  der  Höhe  von  Mark  3000  und  zukünfti- 
gen Stiftungen, 

3.  den  Beiträgen  der  Patrone, 

4.  den  von  der  Staatsregiermig-  und  der  Provinz  zu  erbit- 
tenden Zuschüssen, 

5.  dem  Verkauf  der  Publikationen. 

Die  einmal  bewilligten  Beiträge  unter  3  werden  forterhoben, 
so  lange  sie  nicht  abgemeldet  sind;  mit  ihrem  Wegfall  hört  das 
Patronat  auf. 

•     §  4. 

Die  Beiträge  der  Stifter  bilden  einen  bleibenden  Vermögens- 
bestand, dessen  Zinserträge  jährlich  den  laufenden  Einnahmen 
überwiesen  werden. 

Im  Übrigen  ist  für  die  Vermögensverwaltung  der  §  39  der  Vor- 
mundschaftsordnung vom  5.  Juli  1875  massgebend. 

Die  der  Gesellschaft  gehörigen  Inhaberpapiere  sind  beim  Er 
werbe  durch  den  Vorsitzenden  oder  dessen  Stellvertreter  ausser 
Cours  zu  setzen. 

§  5. 
Den  Stiftern   und  Patronen    sowie    den  Mitgliedern    des  Vor- 
standes werden   die  Publikationen  der  Gesellschaft  unentgeltlich  ge- 
liefert.    Den  Mitgliedern   der  Gesellschaft  wird  jede  einzelne  Publi- 
kation für  zwei  Drittel  des  Ladenpreises  geliefert. 

§  6. 

Ein  aus  19  Personen  bestehender  Vorstand  leitet  die  Ge- 
sellschaft und  vertritt  sie  Behörden  und  Privatpersonen  g-egenüber 
mit  dem  Rechte  der  Substitution  in  allen  Angelegenheiten,  ein- 
schliesslich derjenigen,  welche  nach  den  Gesetzen  einer  besonderen 
Vollmacht  bedürfen. 

Der  Vorstand  wird  durch  die  Hauptversammlung  aus  den 
Stiftern,  Patronen  und  Mitgliedern  der  Gesellschaft  gewählt. 

Das  Amt  der  Vorstandsmitglieder  erlischt  durch  Tod,  Nieder- 
legung- und  Verlassen  des  Gesellschaftsgebietes,  als  welches  in  dieser 
Hinsicht  die  Provinzen  Rheinland,  Westfalen  und  der  Regierungs- 
bezirk Wiesbaden  anzusehen  sind. 


XII 

Dem  Minister  für  geistliehe,  Unterriehts-  und  Medizinal-Ange- 
legenheiten  und  dem  Provinzialverbande  der  Rheinprovinz  wird  vor- 
behalten, den  Vorstand  durch  je  ein  weiteres  Mitglied  zu  verstärken, 
so  lange  die  Arbeiten  der  Gesellschaft  aus  Mitteln  des  Staates, 
bezw.  der  Provinz  unterstützt  werden. 

Zur  Legitimation  des  Vorstandes  nach  aussen  dient  eine  Be- 
scheinigung des  Bürgermeisteramtes  der  Stadt  Köln,  welchem  die 
jedesmaligen  Wahlverhandlungen  sowie  die  Ernennungen  des  Staates 
und  der  Provinz  mitzuteilen  sind. 


Der  Vorstand  kann  seine  Befugnisse  für  einzelne  Angelegen- 
heiten oder  bestimmte  Geschäfte  einzelnen  seiner  Mitglieder  oder 
aus  seiner  Mitte  gewählten  Koniuiissioneu  übertragen. 

An  der  Bestimmung  des  §  8  über  die  Urkunden,  welche  die 
Gesellschaft  vermögensrechtlich  verpflichten,  wird  hierdurch  nichts 
geändert. 

§  8. 

Der  Vorstand  wählt  aus  seiner  Mitte  auf  je  drei  vom  1.  Januar 
1889  ab  laufende  Jahre  einen  Vorsitzenden,  einen  Schatz- 
meister, einen  Schriftführer  und  für  jeden  derselben  einen 
Stellvertreter.  Wird  eines  dieser  Aemter  erledigt,  so  wird  ein  Er- 
satzmann für  den  Rest  der  Amtszeit  gewählt. 

Urkunden,  welche  die  Gesellschaft  vermögensrechtlich  ver- 
pflichten, sind  unter  deren  Namen  vom  Vorsitzenden  oder  dessen 
Stellvertreter  und  ausserdem  von  einem  anderen  Vorstandsmitgliedc 
zu  vollziehen. 

§  9. 

Der  Vorsitzende  leitet  die  Verhandlungen  des  Vorstandes  so- 
wie   der  Hauptversammlung. 

Er  beruft  den  Vorstand,  so  oft  dies  die  Lage  der  Gesellschaft 
erfordert,  auch  sobald  drei  Mitglieder  des  Vorstandes  dies  bean- 
tragen. Die  Einladung  erfolgt  schriftlich  unter  Mitteilung  der  Tages- 
ordnung. 

§  10. 
Zur   Beschlussfähigkeit    des  Vorstandes    ist    die   Anwesenheit 
von  neun  Vorstandsmitgliedern,  zu  Beschlüssen  die  absolute  Stimmen- 


XIII 

mehrheit     der    anwesenden    Vorstandsmitglieder    erforderlich.     Bei 
Stimmengleichheit  entscheidet  der  Vorsitzende. 

Über  die  Verhandlungen  nimmt  der  Schriftführer  ein  Proto- 
koll auf,  welches  von  ihm  und  dem  Vorsitzenden  vollzogen  und 
gleich  den  übrig-en  Akten  vom  Vorsitzenden  aufbewahrt  wird. 

§  11- 
Der  Schatzmeister  führt  und  verwahrt  die  Kasse  der  Gesell- 
schaft. Er  hat  dem  Vorstande  jährlich  eine  mit  Belegen  versehene 
Übersicht  des  Vermögensbestandes  einzureichen,  welche  zu  den  Akten 
genommen  wird.  Diese  Übersicht  umfasst  das  abgelaufene  Geschäfts- 
jahr, welches  vom  1.  Januar  bis  31.  December  gerechnet  wird,  und 
wird  in  der  ersten  Vorstandssitzung  des  neuen  Jahres  vorgelegt. 

§  12. 
Zum  Geschäftskreise  der  Hauptversammlung,  in  welcher 
jeder  persönlich  erscheinende  Stifter,  Patron  oder  Mitglied  der  Ge- 
sellschaft Stimmrecht  hat,  —  die  Städte,  welche  Stifter  oder  Patrone 
sind,  werden  vertreten  durch  ihre  Bürgermeister,  andere  Korpora- 
tionen oder  Vereine  durch  die  von  ihnen  Beauftragten,    —  gehört: 

1.  die  Wahl  und  Ergänzung  des  Vorstandes  (§  6), 

2.  die  Wahl  von  Mitgliedern  der  Gesellschaft  nach  §  2 
No.  3,  b, 

3.  die  Entgegennahme  des  Berichtes,  welchen  der  Vorstand 
über  die  Arbeiten  des  letzten  und  den  Arbeitsplan  des 
nächsten  Jahres  erstattet, 

4.  die  Entlastung  des  Schatzmeisters  wegen  der  Rechnung 
über  das  abgelaufene  Jahr, 

5.  jede  Aenderung  der  Satzungen, 

6.  die  etwaige  Auflösung  der  Gesellschaft  und  die  Verfügung 
über  das  bei  der  Auflösung  vorhandene  Vermögen. 

§  13. 

Die  Hauptversammlung  findet  jährlich  in  den  ersten  drei  Mona- 
ten statt. 

Der  Vorstand  stellt  die  Tagesordnung  fest.  Der  Vorsitzende 
ladet  die  Stifter,  Patrone  und  Mitglieder  durch  Zuschrift  unter  Mit- 
teilung der  Tagesordnung  ein. 

Ausserordentliche  Hauptversammlungen  finden  statt,  so  oft  der 
Vorstand  dies  für  erforderlich  hält,  sowie  wenn  20  stimmberechtigte 


XIV 

Personen  schriftlich  beim  Vorstände  einen  hierauf  gerichteten  mit 
Gründen  versehenen  Antrag  stellen,  und  zwar  im  letzteren  Falle 
binnen  sechs  Wochen. 

§  14. 

Zur  Beschlussfähig-keit  der  Hauptversammlung-  ist  die  Anwesen- 
heit von  15  stimmberechtigten  Personen,  einschliesslich  der  Vor- 
standsmitglieder, erforderlich. 

Hat  eine  Hauptversammlung  wegen  Beschlussunfähigkcit  ver- 
tagt werden  müssen,  so  ist  eine  neue  Hauptvei-sammlung  beschluss- 
fäbig  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  Anwesenden,  sofern  auf  diese 
Folge  bei  der  Einberufung  ausdrücklich  hingewiesen  ist. 

Abgesehen  von  dem  Falle  der  Stinnnengieichheit,  bei  welcher 
der  Vorsitzende  entscheidet,  und  von  einem  etwaigen  Auflösungsbe- 
schluss,  für  welchen  Zweidrittel -Mehrheit  der  Anwesenden  erfor- 
derlich ist,  werden  die  Beschlüsse  nacli  einfacher  Mehrheit  gefasst. 

lieber  die  Form  der  Abstimmung  entscheidet  die  Versammlung. 

üeber  die  Verhandlung  nimmt  der  Schriftführer  ein  Protokoll 
auf,  welches  von  ihm,  dem  Vorsitzenden  und  drei  anderen  Anwe- 
senden zu  vollziehen  ist. 

§  15. 
Aenderungen  der  Satzungen,  welche  den  Sitz,  den  Zweck  und 
die  äussere  Vertretung  der  Gesellschaft  betreffen,  sowie  Beschlüsse, 
welche  die  Auflösung  der  Gesellschaft  zum  Gegenstande  haben,  be- 
dürfen landesherrlicher  Genehmigung.  Sonstige  Aenderungen  der 
Satzungen  sind  von  der  Zustimmung  des  Oberpräsidenten  der  Rhein- 
provinz abhängig. 

§  16. 

Diese  Satzungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1889  in  Kraft. 
Nach  Massgabe   derselben    führt   der  Vorstand,    welcher    auf 
Grund   der  frühereu  Bestimmungen  gewählt  ist,  sein  Amt  weiter. 


XV 


Publikationen 

der  Gesellschaft  für  Eheinische  Geschichtskunde. 


I.  Kölner  Schreiusiirkunden  des  12.  Jahrhunderts, 
Quellen  zur  Rechts-  und  Wirtschaftsgeschichte  der  Stadt  Köln, 
herausg-egeben  von  Robert  Hoeniger.  Bonn,  Weber  (Julius 
Flittner).  Bd.  I,  1884—1888,  Ladenpreis  br.  Mk.  21.45.  Bd.  II,  1, 
1893,  Ladenpreis  br.  Mk.  17.50.  Bd.  II,  2,  1894.  Mit  einer 
Erklärung-  der  deutschen  Wörter  von  Prof.  Dr.  J.  Franck  und 
1  photolith.  Beilag-e.  Ladenpreis  br.  Mk.  22. — 
II.  Briefe  von  Andreas  Masius  und  seinen  Freunden 
1538 — 1573,  herausg-egeben  von  Max  Lossen.  Leipzig-, 
Dürr,  1886.     Ladenpreis  br.  Mk.  11.40,  geb.  Mk.  12.50. 

III.  Das  Buch  Weinsberg-,  Kölner  Denkwürdigkeiten  aus  dem 
16.  Jahrhundert,  bearbeitet  von  Konstantin  Höhlbaum. 
Bd.  I,  1518 — 1551.  Leipzig,  Dürr,  1886.  Ladenpreis  br. 
Mk.  9.—,  geb.  Mk.  10.~. 

IV.  Dasselbe.  Bd.  II,  1552—1577.  Leipzig-,  Dürr,  1887.  Laden- 
preis br.  Mk.  10.—,  geb.  Mk.  11.—. 

V.  Der  Koblenzer  Mauerbau,  Rechnungen  1276 — 1289,  be- 
arbeitet von  Max  Bär.  Leipzig,  Dürr,  1888.  Ladenpreis 
br.  Mk.  3.60,  geb.  Mk.  4.50. 
VI.  Die  Trierer  Ada-Handschrift,  bearbeitet  und  heraus- 
gegeben von  K.  Menzel,  P.  Corssen,  H.  Janitschek, 
A.  Schnütgen,  F.  Hettner,  K.  Lamprecht.  Leipzig, 
Dürr,  1889.  Ladenpreis  kart.  Mk.  80.—,  geb.  Mk.  86.—. 
VII.  Die  Legende  Karls  des  Grossen  im  11.  und  12.  Jahr- 
hundert, herausgegeben  von  Gerh.  Rauschen.  Mit  einem 
Anhang  über  Urkunden  Karls  des  Grossen  und  Friedrichs  I. 
für  Aachen  von  Hugo  Loersch.  Leipzig,  Duncker  &  Hum- 
blot,  1890.  Ladenpreis  br.  Mk.  4.80,  geb.  Mk.  5.60. 
VIIL  Die  Matrikel  der  Universität  Köln  1389  bis  1559,  be- 
arbeitet von  Dr.  Hermann  Keussen.  Bonn,  Behrendt.  Bd.  I. 
1389—1466.  Erste  Hälfte  unter  Mitwirkung  von  Dr.  Wilhelm 
Schmitz,  1892.  Zweite  Hälfte,  1892.  Ladenpreis  br.  Mk. 
18.—    geb.  Mk.  21.—. 


XVI 

IX  Kölnische  Künstler  in  alter  und  neuer  Zeit.  Johann 
Jacob  Merlos  neu  bearbeitete  und  crAv eiterte  Nachrichten 
von  dem  Leben  und  den  Werken  Kölnischer  Künstler,  her- 
ausgegeben von  Dr.  Eduard  Firmenich-Richartz  unter 
Mitwirkung  von  Dr.  Hermann  Keussen.  Mit  zahlreichen 
bildlichen  Beilagen.  Düsseldorf,  L.  Schwann,  1895.  Laden- 
preis Mk.  45. — . 

X.  Akten  zur  Geschichte  der  Verfassung  und  Verwal- 
tung der  Stadt  Köln  im  14.  und  15.  Jahrhundert,  be- 
arbeitet von  Dr.  Walther  Stein.  Bd.  I.  Bonn,  Behrendt, 
1893.    Ladenpreis  brosch.  Mk.  18.—. 

Xll.  Geschichtlicher  Atlas  der  Rheinprovinz,  im  Auftrage 
des  Provinzialverbandes  herausgegeben  von  der  Gesellschaft 
für  Rheinische  Geschichtskunde.  Bonn,  Behrendt,  1894/95. 

1.  Karte  der  Rheinprovinz  unter  französischer  Herr- 
schaft im  Jahre  1813,  entworfen  und  gezeichnet  von 
C  0  n  s  t  a  n  t  i  n  S  c  h  u  1 1  e  i  s.  Ladenpreis  Mk.  4.50. 

2.  Karte  der  politischen  und  administrativen  Ein- 
th eilung  der  heutigen  Rheinpro vinz  im  Jahre  1789, 
bearbeitet  und  entworfen  von  Dr.  Wilhelm  Fabricius, 
gezeichnet  von  Georg  Pfeiffer.  7  Blätter.  Ladenpreis 
Mk.  30.—. 

3.  Erläuterungen  zum  Geschichtlichen  Atlas  der  Rhein- 
provinz. Erster  Band:  DieKarten  von  1813  und  1818 
von  Const.  Schulteis. 

XIII.  Geschichte  der  Kölner  Malerschule.  100  Lichtdruck- 
tafeln mit  erklärendem  Text,  herausgegeben  von  Ludwig 
Seh<}ibler  und  Carl  Aldenhoven.  Lübeck,  Job. 
Nöhring,  1894.  1.  Lieferung,  32  Tafeln  in  Mappe.  Laden- 
preis Mk.  40.—. 


Von  den  Karten  zur  Geschichte  der  Rheinprovinz,  die  im  Auf- 
trag-e  des  Provinzialverbandes  von  der  Gesellschaft  für  Rheinische  Ge- 
schichtskunde herausgegeben  werden  sollen,  behandelt  die  erste  der 
beiden  vorliegenden  die  Zeit  der  französischen  Herrschaft.  Um 
diese  Periode  in  ihrer  abgeschlossenen  Entwickelung  vorzuführen, 
ist  1813,  das  Jahr  unmittelbar  vor  dem  Zusammenbruch  der 
Fremdherrschaft  gewählt  worden.  Der  durch  die  Franzosen  ge- 
schaffene Zustand  ist  in  vieler  Hinsicht  die  Grundlage  geblieben  für 
die  preussische  Epoche.  Nach  der  Besitzergreifung  durch  die  Krone 
Preussen  zeigte  indessen  die  Rheinprovinz  noch  nicht  ganz  die  heutige 
Gestalt  und  Einteilung.  Es  fehlten  ihr  die  Kreise  St.  Wendel  und 
Meisenheim,  die  Grenze  gegen  Frankreich  lief  anders,  anstatt  Einer 
gab  es  damals  zwei  Rheinprovinzen,  auch  die  Einteilung  in  Regierungs- 
bezirke und  Kreise  entsprach  nicht  überall  der  gegenwärtigen.  Daher 
ist  zur  Vermittelung  zwischen  der  französischen  Epoche  und  dem 
gegenwärtigen  Zustande  die  andere  Karte  vom  Jahre  1818  hinzu- 
gefügt worden. 

In  zwiefacher  Hinsicht  durfte  bei  diesen  Karten  die  für  ent- 
legenere Zeiten  gebotene  Schranke  überschritten  werden,  nämlich 
in  Bezug  auf  die  Einwohnerstatistik  und  die  kirchlichen  Verhält- 
nisse. Das  Material  für  die  erstere  war  so  ausgiebig  vorhanden, 
dass  innerhalb  gewisser  Grenzen  durch  entsprechende  Zeichen  für 
jeden  in  die  Karte  aufgenommenen  Ort  der  Provinz  die  damalige 
Einwohnerzahl  angegeben  werden  konnte,  was  einen  lehrreichen 
Vergleich  mit  der  Gegenwart  gestattet  und  manchem  Benutzer  er- 
wünscht sein  wird.  Wie  weit  die  Darstellung  der  kirchlichen  Verhält- 
nisse geht,  ist  weiter  unten  zu  ersehen.  Auch  von  den  damaligen 
Hauptstrassen  sind  die  meisten  und  wichtigsten  aufgenommen.  Voll- 
ständigkeit bezüglich  der  beiden  letzten  Punkte  war  noch  nicht 
zu  erzielen,  da  ein  weiteres  Hinausschieben  der  Veröffentlichung 
unthunlich  erschien. 

Bei  der  vorliegenden  Aufgabe,  die  sich  auf  einen  verhältnis- 
mässig grossen  Raum  erstreckt,    für   den  gerade  die  gleichmässige 

1 


_     2     — 

Bearbeitung  nicht  überall  leicht  war,  musste  die  Hülfe  von  Be- 
hörden, Instituten  und  Privaten  in  Anspruch  genommen  werden. 
Mit  der  grössten  Liebenswürdigkeit  wurde  meinen  vielfachen 
Wünschen  entsprochen  von  den  königlichen  Regierungen,  bezw. 
Katasterarchiven  zu  Aachen,  Arnsberg,  Düsseldorf,  Koblenz,  Köln 
und  Trier,  den  erzbischöflichen,  bezw.  bischöflichen  Generalvika- 
riaten  zu  Köln,  Münster  und  Trier,  dem  bischöflichen  Ordinariate 
zu  Limburg,  dem  königlichen  Consistorium  der  Rheinprovinz  zu 
Koblenz,  den  königlichen  Staatsarchiven  zu  Düsseldorf,  Koblenz 
und  Wiesbaden ,  dem  königlichen  Generalstabsarchiv  zu  Berlin, 
den  Universitätsbibliotheken  zu  Bonn,  Freiburg,  Münster  und 
Strassburg,  der  grossherzoglich  hessischen  Hofbibliothek  zu  Darm- 
stadt, den  Stadtbibliotheken  zu  Aachen,  Köln,  Mainz  und  Trier, 
der  Bibliothek  des  Alterturasvereins  in  Bonn,  von  den  Herren :  Land- 
rat Agricola-Kreuznach,  grossherzoglich  oldenburgischer  Kammerherr 
Freiherr  von  Alten,  Excellenz*),  Gymnasialdirektor  Dr.  Asbach- 
Prüm,  Generalsuperintendent  Dr.  Baur- Koblenz,  Staatsarchivar 
Dr.  Becker-Koblenz,  Rentmeister  ßettingen- St.  Wendel,  Regierungs- 
präsident Barnstedt-Birkenfeld*),  Landrat  Dombois-Prüm,  Landrat 
Eich-Cleve,  Dr.  Fabricius-Dannstadt ,  Registrator  Ferdinand-Köln, 
Weihbischof  Dr.  Fischer  -  Köln ,  Amtsgerichtsrat  Gatzen-Tholey, 
Landrat  Gescher-Wesel ,  Regierungslandmesser  Hofacker-Düsseldorf, 
Geheimrat  Prof.  Dr.  Hüff"er-Bonn,  Geheimrat  von  Hymmen-Endenich, 
Rechtsanwalt  Klein-Bonn,  Dr.  Krohn-Saarb rücken,  Oberstlieutenant 
von  Leszczynski- Berlin,  Laudrat,  bezw.  Kreissekretär  Limburg- 
Saarlouis,  Geheimrat  Prof.  Dr.  Lörsch-Bonn,  Landrat  Mohr-Saarburg, 
Landrat  Movius-St.  Goar,  Geheimrat  Prof.  Dr.  Nissen-Bonn,  Rector 
Ohlenschlager-Speier,  Generalvikar  Prof.  Dr.  Reufs-Trier,  Staats- 
archivar Dr.  Sauer- Wiesbaden,  Landrat  Schlenther-Meisenheim,  Land- 
rat, bezw.  Kreissekretär  Wack- St.  Wendel,  Landrat  Wenderhold- 
Simmern,  Professor  van  Werveke-Luxemburg. 

Die  genannten  Behörden,  Institute  und  Herren  haben  alle 
dem  Unternehmen  der  Gesellschaft  reges  Interesse  entgegenge- 
bracht und  mich  mit  wertvollen  Aufschlüssen  und  Angaben  sowie  durch 
bereitwillige  Überlassung  von  Akten,  Druckwerken  undKarten  inwirk- 


*)  Diesen  Herren  verdanke  ich  die  Gemeindegrenzen  für  das  in 
die  Bearbeitung  mit  hineingezogene  oldenburgische  Fürstentum  Birken- 
feld, sowie  die  Kenntnis  einiger  intei-essanter  Karten  und  Schriften 


-  3  — 

samer  Weise  unterstützt.  Dies  legt  mir  die  angenehme  Pflicht  auf, 
ihnen  sowie  überhaupt  allen  denjenigen,  die  mir  durch  Rat  und 
That  Förderung  bei  der  Arbeit  haben  zuteil  werden  lassen,  an 
dieser  Stelle  meinen  geziemenden  Dank  auszusprechen. 


Arbeitsmethode. 

Die  Grundlage  für  die  Eekonstruktion  der  französischen  und 
preussischen  sowohl  als  auch  der  früheren  Epochen  ist  eine  ge- 
meinsame Arbeitskarte  in  1:80000,  welche  die  Grenzen  sämt- 
licher Gemeinden  enthält.  Der  Grund  für  die  Wahl  dieses  Mass- 
stabes war  das  Vorhandensein  der  von  Rappardschen  Karten  für 
die  Regierungsbezirke  Aachen  und  Koblenz,  welche  in  1  :  80000 
gezeichnet  sind  und  die  Gemeindegrenzen  enthalten.  Für  die  Re- 
gierungsbezirke Düsseldorf,  Köln  und  Trier  giebt  es  derartige 
Karten  nicht.  Es  wurden  daher  für  diese  Teile  der  Provinz  die 
gleichfalls  in  1  :  80000  vorhandenen  Blätter  der  Liebenowschen 
Karte  genommen  und  die  Gemeindegrenzen  aus  den  Gemeinde- 
Übersichtskarten  der  betreffenden  Kataster- Archive,  aus  den  Messtisch- 
blättern und  den  vorzüglichen  Hofackerschen  Kreiskarten  einge- 
zeichnet, eine  schwierige  und  zeitraubende  Arbeit,  die  indessen 
wieder  insofern  lehrreich  war,  als  sie  einen  Einblick  in  den  Grad 
der  Zuverlässigkeit  im  einzelnen  von  Karten  genannten  Massstabes 
gewährte. 

Diese  gemeinsame  Arbeitskarte  enthält  nun  die  ganze  Provinz 
in  ihre  kleinsten  Einheiten  aufgelöst  und  zerlegt.  Aus  diesen  Ein- 
heiten sind  dann  die  verschiedenen  Verwaltungskörper  der  dar- 
zustellenden Zeiten  wieder  zusammengesetzt  worden  und  zwar  auf 
Grund  gleichzeitigen  französischen  Quellenmaterials  und  der  nach 
der  Besitzergreifung  von  den  preussischen  Regierungen  herausge- 
gebenen topographisch-statistischen  Beschreibungen  ihrer  Bezirke. 
Erfahrungsgemäss  sind  die  einzelnen  Gemeinden  im  Laufe  der 
Jahrhunderte  in  ihrem  Bodenbestande  garnicht  oder  nur  wenig 
verändert  worden.  Es  bestanden  zwar  vielfach  strittige  Grenzen, 
die  erst  in  neuerer  Zeit  bestimmt  wurden,  und  auch  sonst  sind  hin 
und  wieder  kleine  Veränderungen  vorgekommen.  Diese  Abweichun- 
gen sind  indessen  so  gering,  dass  sie  für  eine  Darstellung  im 
Massstabe  vorliegender  Karte  kaum  zum  Ausdruck  gelangen  können. 


Die  vielleicht  hier  und  da  in  den  Industriegegenden  einge^ 
tretenen  bedeutenderen  Veränderungen  können  nicht  dagegen  geltend 
gemacht  werden,  da  die  vorhandenen  Katasterkarten  uns  noch 
den  jenen  Veränderungen  vorangegangenen  alten  Zustand  erhalten 
haben. 

Etwas  schwieriger  liegt  die  Sache  da,  wo  ehemals  getrennte 
Teile  einer  und  derselben  Ortschaft  in  preussischer  Zeit  vereinigt 
wurden,  und  wo  die  vorhandenen  Gemeindeübersichtskarten  die 
ehemaligen  Trennungslinien  nicht  mehr  verzeichnen.  Zum  Glück 
giebt  es  der  Fälle  im  Bereich  der  vorliegenden  Arbeit  nur  wenige. 

Wo  Widersprüche  und  Zweifel  entstanden,  wurde  zur  Lösung 
der  schwebenden  Fragen  die  Mitwirkung  der  betreffenden  Kreis- 
behörden in  Anspruch  genommen,  welche  in  sehr  anerkennens- 
werter Weise  sich  der  Mühe  unterzogen  haben,  die  alten  Bürger- 
meisterei-Akten durchsuchen  zu  lassen  und  das  Eesultat  mit- 
zuteilen. 


Quellen. 

I.  Druckwerke  und  Akten. 

Für  den  Entwurf  beider  Karten  ist  ein  ziemlich  reichhaltiges 
gleichzeitiges  statistisches  Material  vorhanden;  für  die  französische 
Epoche  ist  es  freilich  nicht  für  alle  Gebiete  gleichmässig.  Die  mir 
bekannt  gewordenen  gedruckten  Materialien  beruhen  auf  ver- 
schiedenen Universitäts-  und  Stadtbibliotheken,  die  handschrift- 
lichen bei  den  königlichen  Regierungen  zu  Aachen  und  Koblenz 
und  in  den  Staatsarchiven  zu  Düsseldorf  und  Koblenz,  ferner  beim 
Consistorium  zu  Koblenz,  demGeneralvikariatzuKöln  und  dem  bischöf- 
lichen Ordinariat  zu  Limburg.  Es  ist  jedoch  nicht  unM^ahrscheinlich, 
dass  noch  an  anderen  Stellen,  namentlich  auch  im  Privatbesitz,  brauch- 
bares Material  für  jene  Zeiten  vorhanden  ist,  welches  hoffentlich  nun- 
mehr nach  dem  Erscheinen  der  Karten  und  des  begleitenden  Textes 
zum  Vorschein  kommen  und  zur  Vervollständigung  und  eventuellen 
Berichtigung  für  später  von  Nutzen  sein  wird. 

Für  die  französische  Epoche  sowohl  als  für  die  folgende  Zeit 
bis  zum  Jahre  1818  sind  folgende  Quellen  durchgesehen,  be- 
ziehungsweise benutzt  worden  : 


1.  Aachen,  Gebietseinteilung  und  Verzeiclmis  der  Kreise,  Cantons,  Bürger- 

meistereien, Pfarreien,  Gemeinden,  Dörfer  und  Orte  des  Ee- 
gierungsbezirks  Aachen.     Aachen  1817. 

2.  „         Topographisch-statistische  Uebersicht  des  Eegierungsbezirks 

Aachen.    Aachen  1820. 

3.  „         Der  Regierungsbezirk  Aachen  in  seinen  administrativen  Ver- 

hältnissen während  der  Jahre  1816—1822.     Aachen  1823. 

4.  „         Der  Regierungsbezirk  Aachen,  topographisch  beschrieben  etc. 

Aachen  1827. 

5.  „         Der  Regierungsbezirk  Aachen,  topographisch-statistisch  dar- 

gestellt.   Aachen  1852. 

6.  Abicht,   der  Kreis  Wetzlar    historisch,    statistisch    und    topographisch 

dargestellt.    3  Teile.    Wetzlar  1836/37. 

7.  Akten  der  königl.  Regierung  zu  Aachen: 

a.  Acta,  betr.  Grenze  mit  Belgien.     1816  —  Juni  1817.     Hs. 

b.  Acta,  betr.  die  gemeinschaftliche  Verwaltung  des  neutralen 
Teiles  der  Gemeinde  Moresnet.  Vol.  L — IV.  vom  16.  Aug.  1820 
bis  Ende  April  1894.     Hs. 

8.  Akten  der  königl.  Regierung  zu  Koblenz: 

a.  Acta  gen.,  betr.  die  Kreis-,  resp.  Landeseinteilung  des  Re- 
gierungsdepartements von  Koblenz.     Hs. 

b.  Akten,  betr.  die  Trennung  des  Kreises  Siegen  vom  Regie- 
rungsbezirk Koblenz  und  Vereinigung  mit  dem  Regierungs- 
bezirk Arnsberg.    Hs. 

9.  Akten  des  königl.  Consistoriums  zu  Koblenz  :  Acta  gen.  betr.  die  Syn- 

odal-Verfassung  des  evangel.  Kirchenvereins.  Vol.  L  u.  H. 
1816  u.  1817.    Hs. 

10.  Akten  des  Königl.  Staatsarchivs  zu  Koblenz : 

a.  Akten  der  kgl.  Regierung  zu  Trier,  betr.  die  Grenzregulierung 
mit  Frankreich.     Hs. 

b.  Akten  der  kgl.  Regierung  zu  Trier,  betr.  die  Grenzregulierung 
mit  Oldenburg,    Hs. 

c.  Akten  der  kgl.  Regierung  zu  Trier,  betr.  die  Grenzregulierung 
mit  Baiern.    Hs. 

11.  Aktenkonvolut,    enthaltend    Entscheidungen    und    Verfügungen    (in 

Concept)  des  erzbisch.  Generalvikariats  zu  Limburg  aus 
den  Monaten  Mai  bis  Dezember  1813.  Hs.  Bisch.  Ordinariat 
zu  Limburg. 

12.  Amtsblätter    der    kgl.    Regierungen    zu   Aachen,   Arnsberg,    Cleve, 

Düsseldorf,  Koblenz,  Köln  und  Trier  aus  den  Jahren  1816-1819. 

13.  Annalen  des  historischen  Vereins   für  den  Niederrhein.     13.  14.  und 

39.  Heft. 

14.  Annalen  des  Vereins  für  Nassauische  Altertumskunde  und  Geschichts- 

schreibung.    10.  Bd.  1870. 

15.  Annuaire  du  departement  de  la  Moselle  pour  l'an  XIL    Metz. 

16.  Annuaire  du  departement    de  Rhin  et  Moselle  par  A.  van  Recum, 

administrateur  du  meme  departement.    Coblenz  an  VHI. 


19. 

Annuaire 

20. 

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21. 

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22. 

?) 

23. 

?? 

24. 

Arnsberg. 

-^     6     — 

17.  Annuaire  historique  et  statistique  du  departement  de  la  Sarre,  redige 

par  Zeg'owitz  (Generalsekretär  des  Saardepartements).  Tre- 
ves  an  XI. 

18.  Annuaire  topographique    et   politique    du   departemant    de   la  Sarre 

pour  l'an  1810,  redige  par  C.  H.  Delamorre.     Treves. 
Annuaire  du  departement  de  la  Roer  pour  l'annee  1809.  Aix-la-Chapelle. 

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Beschreibung    des    Regierungsbezirks    Arnsberg*.      Arns- 
berg 1819. 

25.  Augoyat,  Notice  sur  M.  Maissiat  etc.   suivie    de   notices  sur  la  carte 

des  ex  -  quatre  departements  r^unis  de  la  rive  gauche  du 
Rhin   et    sur   M.   Tranchot   etc.    Paris    1822. 

26.  Baden,  Statistisches  Handbuch  für  das   Grossherzogthum  Baden  etc. 

nach  dem  Bestand  vom  November  1814.    Kai-lsruhe  1815. 

27.  „  Das    Grossherzogthum    Baden,    nach    seinen    Kreisen,    Hof- 

gerichts-Provinzen  und  Amtsgerichtsbezirken  topographisch 
skizziert.  Nach  dem  Bestände  vom  1.  April  1820.  Karls- 
ruhe 1820. 

28.  „  Geographie  und  Statistik  des  Grossherzogthums  Baden  nach 

den  neuesten  Bestimmungen  bis  zum  März  1820.  Nebst  einer 
Übersichtskarte  der  neuen  Kreis-  und  Ämter-Einteilung. 
Heidelberg  1820. 

29.  Barsch,  Beschreibung  des  Regierungsbezirks  Trier.  2  Teile.  1846  u.  1849. 

30.  Bahlmann,  der  Regierungsbezirk  Münster.     Seine  Zusammensetzung, 

Einteilung  und  Bevölkerung.     Münster  1893. 

31.  Barnstedt,  Versuch  einer  kurzen  statistisch-topographischen  Beschrei- 

bung des  Grossherzoglich  Oldenburgischen  Fürstenthums 
Birkenfeld.     1.  u.  2.  Bändchen,  Birkenfeld  1832  und  1833. 

32.  „       Sammlung    der    Gesetze ,    Verordnungen   und    allgemeinen 

Verfügungen  für  das  Fürstenthum  Birkenfeld.  1.  u.  2.  Band. 
Birkenfeld  1841  und  1842. 

33.  „       Geog'raphisch-historisch-statistische   Beschreibung  des  Gross- 

herzoglich-Oldenburgischen Fürstenthums  Birkenfeld.  Birken- 
feld 1845. 

34.  Berg,  Grand-Duche  de  Berg.    Lois  anterieures  au  3.  novembre  1809. 

35.  Berghaus,  Deutschland    vor    fünfzig   Jahren.     11.  Abt.    1.,    2.,    3.  Bd. 

Leipzig  1861  und  1862. 

36.  Blattau,  Statuta  synodalia,    ordinationes  et  mandata  dioecesis    Trevi- 

rensis.     9  Bde.     Trier  3844—59. 

37.  Bodmann,  Statistisches  Jahrbuch  für  das  Departement  vom  Donners- 

berg.    Jahr  1811.     Mainz. 

38.  Bulletin  des  lois  de  l'empire  fran^ais.     (Gesetzregister  des  fränkischen 

Reiches.) 

39.  Butte,  Wilh.,  Provinzialblätter.    Köln  1817. 


__     7     — 

40.  de  Clercq,  Eecueil  des  traitcs  de  la  France.     1—3  Bd.      Paris  1864/5. 

41.  Cleve,  Beschreibung-  des  Eegierung'sbezirks  Cleve.     Cleve  1818. 

42.  „  „  „  „  „        Cleve  1821. 

43.  Coblenz,  Der  Eeg'ierungsbezirk  Coblenz    nach   seiner  Lage,    Begren- 

zung-, Grösse,  Bevölkeiung  und  Einteilung  etc.    Coblenz  1817. 

44.  Dahl,  Statistik  und  Topographie  der  mit  dem  Grossherzogtume  Hessen 

vereinigten    Lande    des    linken    Rheinufers.     Mit    1    Karte. 
Darrastadt  1816. 

45.  V.  Daniels,   Handbuch    der   für    die    königl.    preuss.    Rheinprovinzen 

verkündigten  Gesetze,  Verordnungen  u.  Regierungsbeschlüsse 
aus  der  Zeit  der  Fremdherrschaft.    8  Bde.    Köln  1833—43. 

46.  Demian,   Beschreibung    oder  Statistik    und  Topographie   des  Gross- 

herzogtunis  Hessen.     Mainz  1824  und  1825. 

47.  Demmer,  Geschichte  der  Reformation  am  Niederrhein  etc.  Aachen  1885. 

48.  Descriptio  pastoratuum  archidioecesis  Coloniensis.     1730.     Hs.    Köln, 

erzb.  Gen.-Vik. 

49.  Division  territoriale  du  departement  de  la  Sarre.  Treves,  o.  J.  (1798.) 

50.  Dorsch,  (Sous-prefet   de  l'arrondissement   de  Cleves),    Statistique    du 

departement  de  la  Roer.  Cologne,  an  XH.  1804.  Mit  2  Karten. 

51.  Dumont,  Descriptio    omnium   archidioecesis    Coloniensis    ecclesiarum 

parochialium  etc.  circa  annum  MDCCC  digesta.   Nebst  1  Karte 
der  alten  Erzdiözese.     Köln  1879. 

52.  Düsseldorf,  Beschreibung  des  Regierungsbezirks  Düsseldorf.    Düssel- 

dorf 1817. 

53.  Elenchus  parochiarum   in    dextro    Rheni   litore    ad   archidiaconatum 

Xantensem  spectantium.    Nach  dem  17.  Sept.  1801  verf.   Hs. 
Köln,  erzb.  Gen.-Vik. 

54.  Geib,  Handbuch  für  die  Gemeindebehörden  der  Pfalz.    II.  Aufl.  I.  Bd. 

Kaiserslautern  1883. 

55.  Gesetz-Sammlung  für  die  königl.    previssischen  Staaten.    Jahrg.  1813 

bis  1819. 

56.  Goecke,  Das  Grossherzogtum  Berg  unter  Joachim  Murat,  Napoleon  I. 

und  Louis  Napoleon  1806-1813.     Köln  1877. 

57.  de  Golbery,   Considerations   sur  le  departement  de  la  Roer.    Aix-la- 

Chapelle  1811. 

58.  Gräflf,  Chronologische  Sammlung  der  rheinpreussischen  Rechtsquellen. 

Trier,  2  Bde.  1846  ff. 

59.  Grossherzoglich  hessischer  Civil-Etat  von  den  Jahren  1819  und  1820. 

60.  Handbuch  der  Erzdiözese  Köln.    Amtliche  Ausgabe.    Köln  1892. 

61.  Handbuch   für   die  Landleute    des  Rhein-    und  Mosel-Departements. 

Koblenz  1808. 

62.  Handbuch   für    die  Bewohner    des  Rhein-   und  Mosel-Dep"artements. 

Koblenz  1809. 

63.  Handbuch   für    die  Bewohner    des  Rhein-    und  Mosel-Departements. 

Koblenz  1812. 

64.  Häusser,    Deutsche  Geschichte    vom  Tode  Friedrichs  d.  Gr.    bis    zur 

Gründung  des  deutschen  Bundes.     4  Bde.   Berlin  1869. 


65.  Hermeiis,  Handbuch  der  gesamten  Staatsgesetzgebung  über  den  christ- 

lichen Kultus  etc.    4  Bde.    Aachen  und  Leipzig.     1833—52. 

66.  Hesse,  Rheinhessen  in  seiner  Entwickelung  von  1798  bis  Ende  1834. 

Mit  1  Karte.    Mainz  1835. 

67.  Hüffer,  Forschungen  auf  dem  Gebiete  des  französischen  und  rheini^ 

sehen  Kirchenrechts.     Münster  1863. 

68.  „  Oestreich  und  Preussen  gegenüber  der  französischen  Revo- 

lution bis  zum  Abschlüsse  des  Friedens  von  Campo  Formio. 
Bonn  1868. 

69.  „         Rheinisch-westfälische    Zustände  zur  Zeit   der  französischen 

Revolution.     Bonn  1873. 

70.  Intelligenzblatt    von  Saarbrücken,   bezw.   Amtsbl.  von  Saarbrücken 

1815/16. 

71.  Journal  des  Nieder-  und  Mittelrheins.  8  Bde.  14.  Juni  1814  bis  April  181G. 

72.  Klüber,   Akten  des  Wiener  Kongresses.    9  Bde.    Erlangen  1815—35. 

73.  Köln,  Übersicht    der  Gebietseinteilung    des  Regierungsbezirks  Köln. 

Köln  1817. 

74.  „  Übersicht  der  Gebietseinteilung  des  Regierungsbezirks  Köln 

am  Schlüsse  des  Jahres  1831. 

75.  „  Hypothekenbezirk  Köln.     Köln  1828. 

76.  Krohn,    Beiträge    zur   Territorialgeschichte    der   Saargegend.     Saar- 

brücken 1885. 

77.  Lancizolle,    Übersicht    der  deutschen  Reichsstandschafts-  und  Terri- 

torial-Verhältnisse.    Berlin  18.30. 

78.  Lenzen,    Beiträge   zur   Statistik    des   Herzogtums  Berg.    Düsseldorf 

1802  und  1806. 

79.  Ley,  Die  kölnische  Kirchengeschichte.    Köln  1883. 

80.  de  Lorenzi,  Beiträge  zur  Geschichte  sämtlicher  Pfarreien  der  Diözese 

Trier.     2  Bde.     Trier  1887. 

81.  Lottner,  Sammlung    der  für    die   kgl.  preuss.  Rheinprovinz  seit  dem 

Jahre  1813  hinsichtl.  der  Rechts-  und  Gerichtsverfassung 
ergangenen  Gesetze,  Verordnungen  etc.  3  Bde.  Berlin  1834. 

82.  Martens,  Recueil  de  traites  d'alliance,  de  paix,  de  treve  etc.    2.  Aufl. 

8  Bde.     Göttingen  1817  ff.    Dazu: 

Supplement  au  recueil  etc.  Bde.  ni— VIII.  Göttingen  1807-1820. 

83.  Marx,  Geschichte  des  Erzstifts  Trier.     5  Bde.    1858-64. 

84.  Meyer,   (kgl.  preuss.  Kriegs-,  Domänen-  u.  Forstrat),  Ansichten  einer 

Reise  durch  das  Clevische  etc.  1794.     Düsseldorf  1797. 

85.  V.  Meyer-Zoepfl,   Corpus  iuris   confoederationis  Germanicae.    Frank- 

furt-Main 1858. 

86.  Michel,  Geschichte  des  Kreises  St.  Wendel.     St.  Wendel  1888. 

87.  Müller,  (Adjunkt  der  Kreisdirektion  zu  Alzey)  Statistisches  Jahrbuch 

für  die  deutschen  Länder  zwischen  dem  Rhein,  der  Mosel 
und  der  französischen  Grenze  auf  das  Jahr  1815.  Mainz. 
Mit  1  Karte. 

88.  Müller,    das   neutrale   Gebiet    von   Moresnet,    im   Archiv    für  Landes- 

kunde der  preuss.  Monarchie.    V.  Bd.  1858.  S.  319  ff. 


—     9     — 

89.  Müiistermann,  Almanach  des  Lippe-Departements  für  das  Jahr  1813. 

Münster  o.  J. 

90.  V.  d.  Nahmer,    Handbuch    des  Rheinischen  Partikular-Rechts.     3.  Bd. 

Frankfurt-M.   1832. 

91.  Neigebaur,  Darstellung   der   provisorischen  Verwaltungen   am  Rhein 

vom  Jahre  1813—1819.    Köln  1821. 

92.  Oudiette,  Dictionnaire  geographique  et  topographique  des  treize  de- 

partements  de  la  Belgique  et  de  la  rive  gauche  du  Rhin. 
2  Teile.    Paris  1804  u.  1805. 

93.  Perthes,  Politische  Zustände  und  Personen.     1.  Bd.     Gotha  1862. 

94.  Pcuchet  und  Chanlaire,  Description   topog'raphique   et  statistique  de 

la  France  etc.  Departement  de  la  Moselle  1808. 

95.  „  „  „  Description   topographique  et  statistique  du 

departement  de  la  Sarre.     1808. 

96.  „  „  „  Description  topographique  et  statistique  du 

departement  de  Rhin  et  Moselle.     1808. 

97.  „  „  „  Description  topographique   et  statistique  du 

departement    de   la   Roer.     o.    J.,   jedenfalls 
nach  1804. 

98.  Praefektur-Akten  des  Roerdepartements  vom  Jahre  XI— 1813.  11  Bde. 

99.  v.  Reckünghausen,  Reformationsgeschichte  der  Länder  Jülich,  Berg, 

Cleve,  Meurs,  Mark  etc.  3  Bde.  1.  u.  2.  Bd.  Elberfeld  1818, 
3.  Bd.  Solingen  u.  Gummersbach  1837. 

100.  Recueil  des  reg-lemens  et   arretes   emanes   du  commissaire   du  gou- 

vernement  dans  les  4  nouveaux  departemens  de  la  rive 
gauche  du  Rhin  etc.  Strassburg  an  VII  f. 

101.  Reinhardt-Beck,  Beschreibung    des     Oberamts    Meisenheim,     Neun- 

kirchen 1868. 

102.  V.  Restorff,   Topographisch-statistische  Beschreibung   der  königlich 

preussischen  Rheinprovinzen.    Berlin  und  Stettin  1830. 

103.  Sammlung  der  Verordnungen  des  Generalgouverneurs  vom  Nieder- 

rhein.    10.  März  bis  15.  Juni  1814. 

104.  Schematismus  der  Diözese  Münster.     Münster  1868. 

105.  Scholl,  Histoire  abregee  des  traites  de  paix  etc.  Bde.  IV— XL  Paris  1817. 

106.  Scotti,  Cleve-Märkische  Gesetze  etc.    4.  u.  5.  Teil.     Düsseldorf  1826. 

107.  „        Sammlung    der  Gesetze  und  Verordnungen,    welche  in  den 

ehemal.  Herzogtümern  Jülich,  Cleve,  Berg  und  in  dem  vor- 
mal. Grossherzogtum  Berg  etc.  ergangen  sind.  2.  u.  3.  Bd. 
Düsseldorf  1821  und  1822. 

108.  Simon,  Math.,  Übersicht  der  in  den  Rhein-Provinzen  bei  ihrer  Ver- 

einigung mit  der  Krone  Preussen  geltenden  Gesetze;  nebst 
der  Geschichte  ihrer  Einführung  und  einem  Nachweise  der 
bisheran  in  denselben  erfolgten  Abänderungen.  Köln,  bei 
Thiriart  1824. 

109.  Sigismund,  Versuch  einer  topographisch-statistischen  Darstellung  des 

ganzen  Bezirks  der  kgl.  preuss.  Regierung  zu  Münster  etc. 
Hamm  1819. 


—     10     — 

110.  Statistik  der  preussischen  Rheinprovinzen.     Köln  1817. 

111.  Staats-  und  Adress-Handbiich  des  Herzogtums  Nassau  für  das  Jahr 

1818.    Wiesbaden,  o.  J. 

112.  Status  modernus  archidioecesis  Coloniensis  nimirum  1784.  Hs.  Köln, 

erzb.  Gen.-Vik. 

113.  V.  Stramberg,  Topographische  Beschreibung  des  Cantons  Eheinbach. 

Coblenz  1816. 

114.  Tabelle  der  geistlichen  Pensionisten  im  Bezirke  des  Camerarius  und 

Pastors  J.  A.  Kilian    in  Maischeid,     o.  J.     Hs.     Bisch.    Ordi- 
nariat zu  Limburg. 

115.  Tabellarischer  Bericht  aller  im  Landkapitel  Engers  sich  aufhaltenden 

pensionierten    Geistlichen.     Vallendar  25.  Januar    1810.     Hs. 
Bisch.  Ordinariat  zu  Limburg. 

116.  Trier,  Statistisch-topog*raphische  Beschreibung  des  Regierungsbezirks 

Trier,     o.  J.,  doch  wahrscheinlich  v.  J.  1819  od.  1820. 

117.  „         Topographische  Beschreibung  des  Regierungsbezirks  Trier. 

Trier  1833. 

118.  Übersicht   der  Bodenfläche   und  Bevölkerung   des   preuss.  Staates. 

Aus    den    für    das  Jahr  1817    amtlich    eingegangenen  Nach- 
richten.    Berlin  1819. 

119.  V.  Viebahn,  Statistik  und  Topographie  des  Regierungsbezirks  Düssel- 

dorf.    2  Teile.    Düsseldorf  1836. 

120.  Wasserfall  (Zentral-Verwalter),    Historisch-statistisches  Taschenbuch 

für  das  Ruhr-Departement.    Koblenz  Jahr  VIIL 

121.  Winkopp,  Der  Rheinische  Bund.   Eine  Zeitschrift  historisch-politisch- 

statistisch-geographischeu  Inhalts.    Frankfurt-M.  1808  flf. 

Die  meisten  Quellenscliriften  aus  fransösischer  Zeit  sind,  wie 
mehrfach  auch  schon  aus  den  Titeln  hervorgeht,  von  Verwaltungs- 
beamten verfasst,  welche  die  Verhältnisse  der  betreffenden  Landesteile 
kannten  und  die  besten  Materialien  zur  Verfügung  hatten.  Letzteres 
gilt  auch  von  den  Schriften,  welche  nicht  von  Verwaltungsbeamten 
der  betreffenden  Departements  verfasst  sind.  Den  angezogenen  fran- 
zösischen Quellen  ist  daher  im  allgemeinen  die  Zuverlässigkeit 
beizumessen,  welche  offizielle  statistische  Werke  überhaupt  haben. 
Ungenauigkeiten  und  Fehler  im  einzelnen  sind  niemals  ausge- 
schlossen; unter  den  damaligen  Verhältnissen  sind  manche  leicht 
erklärlich.  Glücklicher  Weise  existieren  über  jedes  der  in  Frage 
kommenden  rheinischen  Departements  mehrere  Quellen,  sodass  bei 
der  Rekonstruktion  der  französischen  Gebietseinteilung  stets  eine 
Vergleichung  möglich  war.  Hierbei  gelang  es  fast  überall,  unter 
Hinzuziehung  der  preussischen  Statistiken  zu  einem  für  das  Jahr  1813 
gültigen  Ergebnis  zu  kommen.  In  den  Fällen,  wo  dies  nicht  mög- 
lich war,  wurde,  wie  schon  erwähnt,  die  Hülfe  der  Lokalbehörden 


—   11   — 

in    Anspruch   genommen,    deren    Aktenstücke    aus    jener  Zeit    das 
letzte  Kriterium  bilden. 

Als  Preussen  die  durch  die  Pariser  Friedensschlüsse  abgetre- 
tenen rheinischen  Lande  in  Besitz  genommen  hatte,  ergab  sich  wiederum 
die  Notwendigkeit,  die  neue  administrative  Einteilung  nebst  der 
ehemaligen  französischen,  welche  zum  Teil  auch  fernerhin  von  Be- 
deutung blieb,  statistisch  zu  fixieren.  So  entstanden  gegen  Ende 
des  zweiten  Jahrzehnts  topographisch-statistische  Beschreibungen 
der  neuen  preussischen  Regierungsbezirke,  welche  auf  amtlichen 
Angaben  beruhten.  Die  ersten  Ausgaben  sind  indessen  nicht  überall 
mit  der  nötigen  Sorgfalt  besorgt  worden,  sodass  unrichtige  An- 
gaben hier  und  da  vorkamen.  Infolgedessen  wurden  bald  be- 
richtigte und  mit  grösserer  Genauigkeit  angelegte  topographisch- 
statistische Beschreibungen  herausgegeben,  welche  für  die  fran- 
zösische und  vielfach  auch  für  die  vorfranzösische  Epoche  wert- 
voll sind.  Besonders  erwähnenswert  sind  die  Werke  von  von  Vie- 
bahn  für  den  Regierungsbezirk  Düsseldorf,  von  Schlickeisen  und 
Barsch  für  Trier  und  die  von  der  Regierung  in  Aachen  heraus- 
gegebene Beschreibung  ihres  Bezirkes  vom  Jahre  1852. 

II.  Karten. 

Bei  den  Karten  liegt  die  Sache  anders  als  bei  den  Quellen- 
schriften. Eine  Karte  ist  niemals  in  dem  Umfange  Bedürfnis  ge- 
wesen wie  statistische  Beschreibungen  oder  Verzeichnisse  über 
politische,  bezw.  administrative  Zugehörigkeit. 

Sie  ist  auch  dem  allgemeinen  Verständnisse  nicht  in  dem 
Masse  zugängig  wie  eine  Beschreibung.  Zudem  war  die  Karto- 
graphie jener  Zeit  noch  nicht  imstande,  derartigen  Anforderungen, 
wie  wir  sie  heute  als  ganz  natürlich  ansehen,  zu  entsprechen,  da 
sie  noch  garnicht  die  Grundlagen  hatte,  auf  denen  die  heutige 
Kartographie  fusst. 

Karten,  worauf  das  veränderte  politische  Bild  eingetragen 
war,  erschienen  schon  bald  nach  den  verschiedenen  Friedens- 
schlüssen, welche  die  Gestalt  des  alten  Reichskörpers  veränderten. 
Soweit  sie  in  Köln,  Trier,  Mainz,  Frankfurt  in  Bibliotheken  und 
Archiven  vorhanden,  habe  ich  sie  durchgesehen.  Auch  einige, 
welche  sich  in  Privatbesitz  befanden,  sind  mir  von  den  Besitzern 
zur  Verfügung  gestellt  worden.     Die  Karten  kranken  alle  an  dem 


—     12    — 

Mangel  einer  vorausgegangenen,  genauen  trigonometrischen  Ver- 
messung von  Grund  und  Boden.  Die  Lage  der  Orte,  der  Lauf 
der  Flüsse  stimmt  in  vielen  Fällen  mit  den  Angaben  unserer 
neuesten  Karten  garnicht  überein,  die  politischen  und  —  wenn 
sie  überhaupt  vorhanden  —  administrativen  Grenzen  sind  sehr 
allgemein  und  unbestimmt  ausgeprägt,  sodass  oft  Figuren  entstehen, 
welche  mit  den  heutigen,  auf  Grund  der  Gemeindegrenzen  ent- 
standenen nur  geringe  Ähnlichkeit  haben.  Eine  Ausnahme  machen 
hier  die  Chanlairesche  Karte  des  Departements  de  la  Meuse  in- 
ferieure  und  die  des  Departements  Qurthe  von  Maillart  in  ihren 
östlichsten  Teilen  beim  Canton  Schieiden  und  den  Cantonen  Nieder- 
krüchten  und  Herzogenrath.  Abgesehen  von  den  Hauptorten  der 
grossen  und  mittleren  Verwaltungseinheiten  ist  kein  Prinzip  zu  er- 
kennen, welches  für  die  Auswahl  der  einzelnen  in  die  Karte  auf- 
genommenen Orte  massgebend  gewesen  wäre.  Der  Wert  dieser 
Karten  für  die  vorliegende  Arbeit  besteht  demgemäss  nur  darin, 
dass  bei  den  aufgenommenen  Orten  ihre  politische,  bezw.  admini- 
strative Zugehörigkeit  zu  erkennen  ist.  Den  gedruckten  statistischen 
Quellen  gegenüber  ist  der  Wert  solcher  Angaben  über  kleinere 
Orte  indessen  fast  immer  ein  fraglicher.  Brauchbar  sind  manche 
der  Karten  allerdings  noch  wegen  der  Hauptstrassen,  welche  sie 
angeben.  Aber  auch  hier  ist  es  nicht  immer  möglich,  die  be- 
treffende Strasse  mit  einer  der  heute  existierenden  auf  einer  Spe- 
zialkarte  zu  identifizieren,  namentlich  da  seit  der  französischen 
Herrschaft,  erst  recht  aber  nach  der  preussi  sehen  Besitzergreifung, 
das  Strassennetz  so  sehr  verändert  und  vervollständigt  ist. 

Trotz  alledem  hat  auch  in  Bezug  auf  die  Kartographie  die 
französische  Epoche  für  das  linke  ßheinufer  den  Grund  zu  grossen 
Fortschritten  gelegt.  Für  gleichmässige  Besteuerung  von  Grund 
und  Boden  waren  genaue  Vermessungen  und  Aufnahmen  not- 
wendig, und  diese  begannen  alsbald  nach  der  definitiven  Einver- 
leibung des  linken  Rheinufers.  In  Frankreich,  wo  man  ohnehin 
in  der  Kartographie  voraus  war,  wurde  dieselbe  noch  durch  Aus- 
setzung von  Preisen  für  vorzügliche  Leistungen  gefördert. 

Die  Fortschritte  für  die  Rheinprovinz  knüpfen  sich  an  die 
Namen  der  französischen  Hauptleute  Maissiat,  Pierrepont  und  des 
Obersten  Tranchot^).      Der  Name   des    letzteren,    welcher  1802  an 


1)  Augoyat,    Notice   sur  M.  Maissiat  etc.    et    sur   M.   Tranchot    etc. 
Paris  1822. 


_    13    — 

den  Rhein  geschickt  und  mit  der  Leitung  der  Vermessungen  und 
Aufnahmen  betraut  war,  ist  bekannter.  Die  Arbeiten  wurden  mit 
Eifer  und  Exalctheit  in  Angriff  genommen  und  gefördert,  und  so 
entstand  die  Karte  der  4  vereinigten  Departements  des  linken 
Rheinufers  (,, carte  des  quatre  departemens  reunis  de  la  rive  gauche 
du  Rliin"),  welche  bis  zum  Jahre  1810  für  einen  grossen  Teil  des 
linken  Rheinufers  vollendet  war  und  von  der  französischen  Re- 
gierung als  die  beste  der  im  Wettbewerb  eingelieferten  karto- 
graphischen Arbeiten  bezeichnet  wurde. 

Beim  Zusammenbruche  der  französischen  Herrschaft  wurden 
natürlich  diese  Arbeiten,  welche  damals  ihrem  Abschlüsse  nahe 
waren,  unterbrochen.  Infolge  des  Friedensschlusses  vom  30.  Mai  1814 
mussten  die  Arbeiten  der  Commission,  welche  inzwischen  nach 
Paris  gebracht  worden  waren,  an  Preussen  ausgeliefert  werden^). 
Was  aus  den  Originalblättern  jener  Karte  nach  der  preussischen 
Besitzergreifung  geworden  ist,  darüber  habe  ich  leider  nichts  er- 
fahren können.  Im  Katasterarchiv  zu  Aachen  vermutete  ich  sie 
zunächst,  da  die  Commission  in  Aachen  ihren  Sitz  gehabt  und  von 
dort  aus  auch  ihre  Arbeiten  begonnnen  hatte.  Nach  einer  Mit- 
teilung der  kgl.  Regierung  ist  aber  ausser  einer  Netzskizze  der 
Dreieckspunkte  erster  Ordnung  nichts  von  Tranchotschen  Karten 
vorhanden.  Dagegen  teilte  die  kgl.  Regierung  zu  Düsseldorf  mit, 
dass  im  dortigen  Archiv  Karten  des  Obersten  Tranchot  aufbewahrt 
würden. 

Eine  Besichtigung  der  fraglichen  Karten  an  Ort  und  Stelle  ergab 
indessen,  dass  es  nur  Copien  der  Tranchotschen  Karten  waren,  welche, 
noch  in  französischer  Zeit  angefertigt ,  zwar  alle  Details,  aber  keine 
Grenzen  weder  der  Gemeinden  noch  sonstiger  Verwaltungsbezirke  ent- 
hielten. In  der  oben  angezogenen  Schrift  wird  nämlich  ausdrücklich 
gesagt,  dass  die  Originalkarten  Gemeinde-,  Cantons-,  Arrondissements- 
und  Departementsgrenzen  enthalten  haben,  und  dieser  Umstand 
würde  der  Karte  für  die  vorliegende  Aufgabe  einen  ganz  besonderen 
Wert  verliehen  haben.  Jene  in  Düsseldorf  aufbewahrten  45  Blätter 
in  1  :  10000  nebst  Übersichtsblatt  in  1  :  250000  (ungefähr  den 
linksrheinischen  Teil  des  Regierungsbezirks  Düsseldorf  umfassend) 
sind    daher  wohl    ein    Beleg    für  den  kartographischen    Fortschritt 


1)  De  Clercq,  II.  S.  423,  Art.  31. 


_    14    - 

jener  Zeit,  aber  wertlos  für  die  Herstellung  der  politischen  und 
administrativen  Karte  der  französischen  Zeit. 

Auf  eine  Anfrage  nach  den  erwähnten  Karten  beim  General- 
stabsarchiv wurde  der  Bescheid  zuteil,  dass  dieselben  weder  im 
Generalstabsarchiv  noch  in  einer  andern  militärischen  Sammlung 
vorhanden  wären.  Gleichzeitig  machte  der  Abteilungsvorsteher, 
Herr  Oberstlieutenant  von  Leszczynski,  auf  einige  andere  im  Ge- 
neralstabsarchiv befindliche  französische  handschriftliche  Karten 
aufmerksam  und  stellte  sie  zur  Verfügung.  Es  waren  einige 
Originale  und  Pausen,  welche  Teile  des  Roerdepartements  sowie 
die  ehemalige  Herrschaft  Gimborn-Neustadt  darstellten,  in  ver- 
schiedenen Massstäben  und  mit  Ausnahme  der  letztgenannten  von 
Genie-Offizieren  hergestellt.  Die  das  linke  Eheinufer  betreffenden 
enthalten  alles,  was  für  Militärs  von  Wichtigkeit  ist,  aber  —  oder 
vielleicht  eben  darum  —  mit  einer  Ausnahme  keine  Grenzen.  An 
sich  zum  Teil  sehr  schön,  namentlich  in  der  Darstellung  der 
feinsten  Höhenunterschiede,  haben  sie  für  den  vorliegenden  Zweck, 
abgesehen  von  den  Strassen,  keine  Bedeutung.  Ob  und  inwiefern 
sie  mit  den  Tranchotschen  Arbeiten  in  Zusammenhang  stehen, 
vermochte  ich  nicht  zu  erkennen.  Die  Karte  der  Herrschaft  Gim- 
born-Neustadt, eine  feinere  Copie  der  im  Staatsarchiv  zu  Düssel- 
dorf befindlichen  gleichen  Karte,  enthält  dagegen  die  Grenzen 
der  Kirchspiele,  Bauerschaften  und  Rittergüter. 

Von  andern  das  linke  Rheinufer  betreffenden  handschrift- 
lichen Karten  aus  jener  Zeit,  soweit  sie  mir  bekannt  geworden, 
sind  noch  als  wertvoll  hervorzuheben:  die  Karte  des  Cantons 
Kreuznach,  welche  auf  genauen  Vermessungen  beruht  und  Mairie- 
und  Gemeindegrenzen  enthält ;  sie  ist  in  1  :  40  000  sauber  ausge- 
führt und  befindet  sich  in  der  Landesbibliothek  in  Strassburg; 
ferner  die  im  Staatsarchiv  zu  Düsseldorf  verwahrte  Übersichts- 
karte der  Mairien  Geldern  und  Pont  in  1  :  10000  vom  Jahre  1810. 

Die  für  das  rechte  Rheinufer  in  Betracht  kommenden  ge- 
druckten gleichzeitigen  Karten  zeigen  mit  einer  Ausnahme  die- 
selben Mängel,  wie  die  des  linken  Rheinufers.  Einige  im  kleinen 
Massstabe  geben  die  Gebietsveränderungen  des  Jahres  1803  an, 
aber  sehr  allgemein.  Was  die  spätere  französische  Organisation 
anlangt,  so  gab  es  bis  zum  Jahre  1809  noch  keine  mit  den  neuen 
administrativen  Grenzen,  wie  aus  einem  Vermerk  auf  einer  Karte 
des  Grossherzogtums  Berg  hervorgeht,  welche  die  Zollstätten  nebst 


-    15    -- 

ihrer  Einteilung  enthält  und  speziell  zum  Gebrauche  der  Zollbe- 
amten herausgegeben  ist.  Diese  Karte  will  auch  gleichzeitig  einem 
andern  Zwecke  dienen  und  giebt  die  administrative  Einteilung  des 
Grossherzogtums  im  grossen;  sie  war  aber  für  die  vorliegende 
Karte  der  französischen  Zeit  nach  dieser  Eichtung  hin  nicht  ver- 
wendbar. Die  einzige  mir  bekannt  gewordene  gedruckte  Land- 
karte, welche  die  administrative  Einteilung  berücksichtigt,  ist  der 
Topographisch-militärische  Atlas  von  dem  Grossherzogtume  Hessen, 
dem  Herzogtume  Nassau  und  dem  Fürstentume  Wal  deck  in  18  Sect. 
herausgegeben  von  dem  Geographischen  Institute,  Weimar  1813. 
Nach  einem  Vergleich  mit  meiner  Karte  ergiebt  sich,  dass  die  in 
jenem  Atlas  im  Grossherzogtum  Berg  eingezeichneten  administrativen 
Grenzen  wohl  Cantonsgrenzen  vorstellen  sollen.  Sie  sind  indessen 
sehr  allgemein  gehalten,  und  eigentümlicher  Weise  sind  die  Cantons- 
hauptorte  in  keiner  Weise  hervorgehoben.  Von  einer  Verwertung 
des  Topographisch-militärischen  Atlas  konnte,  abgesehen  von  den 
Hauptstrassen  und  den  allgemeinen  Umrissen  für  den  ausserhalb 
der  Eheinprovinz  liegenden  Teil  des  Siegdepartements  —  für  den  kein 
anderer  kartographischer  Anhalt  vorlag  —  natürlich  keine  Eede 
sein.  Bei  einer  Vergleichung  mit  den  mir  genau  bekannten  Ge- 
genden ergaben  sich  manche  Fehler. 

Auch  für  den  ehemals  nassauischen  Teil  der  Eheinprovinz 
habe  ich  keine  gedruckte  Karte  mit  administrativer  Einteilung 
gefunden.  Nur  eine,  die  Karte  der  Länder  am  Ehein  von  Coblenz, 
der  Mosel  und  Lahn  südlich  bis  Mannheim  etc.  von  Mannert,  1812, 
—  im  übrigen  nur  eine  etwas  veränderte  Neuauflage  der  gleichen 
Karte  vom  Jahre  1803  —  giebt  die  südliche  Grenze  des  Gross- 
herzogtums Berg  und  die  des  Herzogtums  Nassau  nach  den  letzten 
Gebiets  Veränderungen . 

Gegen  dieses  mangelhafte  Kartenmaterial  sticht  eine  preussi- 
sche  Generalstabskarte  erheblich  ab.  Weil  sie  eine  militärische 
ist,  enthält  sie  das  für  meine  Aufgabe  Wertvolle,  die  politischen 
und  administrativen  Grenzen,  leider  nicht;  aber  sie  muss  erwähnt 
werden  als  eine  für  jene  Zeit  vortreffliche  Leistung,  wie  sie  meines 
Wissens  das  linke  Eheinufer  bis  dahin  nicht  aufzuweisen  hatte. 
Es  ist  die  Karte  des  Generalmajors  von  Le  Coq,  von  der  2  grosse 
Blätter  im  Kölner  Stadtarchiv  verwahrt  werden.  In  einem  Punkte 
sind  sie  indessen  auch  für  die  Karte  der  französischen  Zeit  wert- 
voll, nämlich  in  Bezug  auf  die  Strassen.     In   dieser  Hinsicht  sind 


_    16    _^ 

auch  noch  zu  erwähnen :  die  Wiebekingsche  Karte  des  alten  Her- 
zogtums Berg  sowie  eine  Postroutenkarte  von  Norddeutschland  und 
den  Niederlanden  von  Knittel  aus  dem  Jahre  1812.  Eine  in 
Paris  1811  erschienene  Karte  von  Frankreich,  welche  ihrem  Titel 
gemäss  die  Strassen  nach  ihrer  letzten  Klassierung  enthält,  war 
leider  nicht  aufzutreiben^). 

Das  Staatsarchiv  in  Düsseldorf  enthält  eine  Anzahl  hand- 
schriftlicher Karten  für  jene  Epoche:  vorab  die  bereits  erwähnte 
Karte  der  Herrschaft  Gimborn-Neustadt  aus  dem  Jahre  1802/3, 
ferner  mehrere  Amtskarten,  16  Mairiekarten  sowie  eine  Anzahl 
Skizzen  von  Kirchspielen.  Dieselben  sind  sämtlich  durchgesehen 
worden  und  sind  von  Wert  für  die  vorliegende  Arbeit,  namentlich 
die  Mairiekarten.  Weniger  von  Belang  ist  ein  kleiner  Ausschnitt 
aus  einer  Triangulation  von  Eversmann  aus  dem  Jahre  1806  und 
eine  ganz  kleine,  fein  gezeichnete  Karte  des  Grossherzogtums  Berg 
aus  dem  Jahre  1811. 

Die  erste  gedruckte  Karte,  welche  die  preussischen  Er- 
werbungen am  Rhein  vom  Jahre  1815/16  darstellt,  ist  meines 
Wissens  die  No.  66  von  Güssefeld  aus  dem  Jahre  1818:  es  ist 
nur  eine  etwas  veränderte  ältere  Karte,  ohne  administrative  Ein- 
teilung, und  wertlos  für  die  vorliegende  Aufgabe.  Die  erste  Karte 
eines  der  neuen  Regierungsbezirke  überhaupt  dürfte  vielleicht  die 
in  der  Plankammer  der  Regierung  zu  Aachen  verwahrte  Karte  des 
gleichnamigen  Regierungsbezirks  sein,  eine  feine  Handzeichnung 
von  Berghes  vom  September  1816  ;  die  erste  gedruckte  derartige 
Karte,  welche  mir  begegnet,  ist  die  Spezialkarte  des  Regierungs- 
bezirks Düsseldorf  von  Wilhelm  Schlungs,  Düsseldorf  1819. 

Im  einzelnen  sind  es  folgende  Karten,  welche  für  jene  Zeit 
durchgesehen,  bezw.  benutzt  sind: 

Abkürzungen:  Hs.  =  Handzeichnung'.  B.  =  Berlin.  C.  =  Koblenz. 
D.  =  Düsseldorf.  F.  =  Frankfurt-Main.  K.  =  Köln. 
M.  =  Mainz.     S.  =  Strassburff.     T.  =  Trier.  —  E.  G.-V. 


1)  Carte  de  la  France  et  du  royaume  d'Italie  divisees  en  departe- 
ments  indiquant: 

1)  Les  Chefs- lieux  des  departements,  arrondissements  communaux, 
justice«  de  paix  et  autres  etablisseraents  civils  et  militaires.  2)  Les  routes 
des  diverses  classes.  3)  Les  fleuves,  rivi^res  et  canaux  etc.  Von  Men- 
telle  und  Chanlaire.    Paris  1811. 


_  n  -^ 

=  Erzbisch.  General-Vikariat.  G.-A.  =  Generalstabs-Ar- 
chiv.  L.-B.  =  Landesbibliothek.  St.-A.  =  Stadtarchiv. 
Sts.-A.  =  Staatsarchiv.  St.-B.  =  Stadtbibliothek.  Also 
zum  Beispiel:    K.,  St.-B.  =  Köln,  Stadtbibliothek. 

1.  Grenze  der  Feldmark  zwischen  Dorf  Leuth  und  Venlo.  1777.  Hs. 
D.,  Sts.-A. 

2.  Generalkarte  über  die  Grafschaft  Nassau-Saarbrücken  und  die  Herr- 
schaft Ottweiler.    J.  H.  Nordheim  fecit.     1788.     Hs.     S.,  L.-B. 

3.  Le  cours  de  la  riviere  du  Rhin  depuis  sa  source  jusqu'ä  son  em- 
bouchure,  oü  sont  distingues  tous  les  etats  et  souverainetes  qui  sont 
dessus  et  aux  environs  du  royaume  de  France,  suivant  sa  nouvelle 
division  en  83  departements.     Paris,     o.  J.     M.,  St.-B. 

4.  Karte  des  Herzogtums  Berg-  von  Wiebeking.   4  Bl.    1790.    D.,  Sts.-A. 

5.  Neue  geographische  Karte  der  kaiserlichen  Eeichs-  und  angrenzen- 
den Posten  vom  Thurn-  und  Taxisschen  Ober-Postmeister  von  Hays- 
dorf.    Augsburg  1794.     M.,  St.-B. 

6.  Grenze  zwischen  dem  bergischen  Kirchspiel  Uckerath  und  dem  kur- 
kölnischen Kirchspiel  Asbach.     1794.     Hs.    D.,  Sts  -A. 

7.  Spezialkarte  des  Rheinlaufs  von  Speyer  bis  Bingen  nebst  den  an- 
grenzenden Gegenden  von  beiden  Ufern  bis  an  das  Gebirge.  Mann- 
heim bei  Schwan  und  Götz.     F.,  St.-A. 

8.  Spezialkarte  der  Länder  zwischen  dem  Rhein,  der  Mosel,  Nahe  und 
Saar  bis  an  das  vogesische  Gebirge,  Hundsrück  und  Westrich  ge- 
nannt. 4  Bl.  Von  einem  k.  k.  Ingenieur-Offizier.  Mannheim  bei 
Schwan  und  Götz.     1796.     F.,  St.-A. 

9.  Charte  vom  Laufe  des  Rheins  von  Coblenz  bis  Wesel,  das  Herzog- 
tum Berg,  die  Grafschaften  Wied,  Nieder-Isenburg  und  andere  Länder 
vorstellend.  Von  F.  L.  Güssefeld.  Nürnberg,  Homanns  Erben.  1797 
F.,  St.-A. 

10.  Eine  Skizze  über  die  Abgrenzung  der  Cantone  Brühl,  Bonn,  Re- 
magen, Altenahr,  Rheinbach,  Lechenich,  Zülpich.  o.  J.  Ohne  Zweifel 
aus  der  Zeit  der  französischen  Einteilung  des  linken  Rheinufers 
unter  Rudier.     Hs.     D.,  Sts.-A. 

11.  Der  Canton  Lechenich  im  Roerdepartement.  o.  J.  Aus  derselben 
Zeit  wie  die  vorhergehende  Skizze.    Hs.     D.,  Sts.-A. 

12.  Grenzkarte  zwischen  den  Gemeinden  Bonn,  Kessenich  und  Plitters- 
dorf.     1801.    Hs.     D.,  Sts.-A. 

13.  Karte  von  Frankreich,  worauf  die  alte  Einteilung  in  Provinzen  mit 
der  neuen  in  Departements  verbunden  ist.  Nach  den  Cassinischen 
Karten  und  dem  Atlas  national  entworfen  und  herausgegeben  1801. 
Nürnberg,  bei  Schneider  und  Weigel.    M.,  St.-B. 

14.  Spezialkarte  der  Herrschaft  Gimborn-Neustadt  in  22  Sektionen,  nach 
trigonometr.  Netzen  1802/3  von  Rummel.  Die  einzelnen  Blätter 
ca.  1 :  11  000,  das  Übersichtsblatt  ca.  1 :  51  000.  Hs.  D.,  Sts.-A.  u.  B.,  G.-A. 

15.  Charte  von  Deutschland   nach    dem    definitiven  Indemnisationsplane 

2 


-     18    - 

vom  8.  Oct.  1802.   Weimar  1802.    Verlag  des  Land-Indiistrie-Comptoirs. 
M.,  St.-B. 

16.  Karte  von  Frankreich  nach  Capitaine,  Dezaiiche,  Mentelle  entworfen 
von  Conrad  Mannert  1799.  Nürnberg-  bei  Schneider  u.  Weigel  1803. 
M.,  St.-B. 

17.  Charte  über  die  Entschädigungen  der  durch  Abtretung  des  linken 
Kheinufers  an  Frankreich  an  Land  und  Leuten  geschädigten  deutschen 
Erbfürsten  durch  Verteilung  der  Erz-  und  Hochstifte  etc.  Entworfen 
nach  dein  Entschädigungsplane  vom  8.  October  1802  von  F.  L.  Güsse- 
feld.    Nürnberg,  Homanns  Erben,  1803.    M.,  St.-B. 

18.  Charte  von  Deutschland  nach  den  Besitzungen  der  Chur-  und  Fürst- 
lichen Häuser  und  der  Reichsstädte  nebst  den  Entschädigungen  nach 
dem  definitiven  Reichsdeputationsschluss  vom  20.  November  1802. 
Nach  astronom.  Ortsbestimmungen  entworfen  von  F.  L.  Güssefeld. 
Weimar,  Land-Industrie-Comptoir,  1803.     M.,  St.-B. 

19.  Eine  Karte  mit  einem  sehr  langen  Titel,  enthaltend  eine  Übersicht 
von  Deutschland  nach  dem  Reichs-Deputations-Hauptschlusse  vom 
25.  Febr.  1803,  hrsg.  von  Dr.  W.  Linck,  Solm-Rodelheim,  Mai  1803. 
M.,  St.-B. 

20.  Der  niederrheinische  Kreis  nach  den  neuesten  astronom.  Beobacht. 
entw.  von  F.  L.  Güssefeld.  Nürnberg,  Homanns  Erben.  Nach  den 
neuesten  Entschädigungen  eingerichtet  1803.     M.,  St.-B. 

21.  Charte  der  Länder  am  Rheine  von  Coblenz,  der  Mosel  und  Lahn 
südlich  bis  Mannheim  nach  den  besten  Hülfsmitteln  und  astronomischen 
Bestimmungen  ausgefertigt  von  C.  Mannert.  Nürnberg,  Schneider 
und  Weigel,  1803.    M.,  St.-B. 

22.  Generalkarte  der  Reichsgrafschaft  Sayn-Altenkirchen.  Frankfurt-M. 
zwischen  1803  u.  1806.     Gezeichnet  von  F.  v.  Trott.     C,  Sts.-A. 

23.  Carte  du  departement  de  la  Moselle  par  Charles  Robin,  dessinateur, 
göographe  des  ponts  et  chaussees,  dirigee  par  l'ingenieur  en  chef. 
Im  Annuaire  des  Moseldepartements  für  1804. 

24.  Carte  du  departement  de  la  Roer  divise  en  arrondissemens,  cantons 
et  mairies  pour  servir  de  renseignemens  A,  la  statistique  de  ce  de- 
partement par  le  citoyen  Dorsch.  Cologne  1804.  In  Dorsch,  Sta- 
tistique etc. 

Atlas  national  de  France: 

25.  Departement  de  la  Sarre,  von  Chanlaire.     o.  J.    T.,  St.-B. 

26.  Departement  du  Mont  Tonnerre  von  Chanlaire.     o.  J.,    K.,  E.  G.-V. 

27.  Departement  des  Forets  von  Chanlaire.     o.  J.    K.,  E.  G.-V. 

28.  Departement  de  Rhin  et  Moselle  von  Chanlaire.  o.  J.  K.,  E.  G.-V. 
und  Bonn,  Altertumsverein. 

29.  Departement  de  la  Roer  von  Chanlaire.     o.  J.    K.,  E.  G.-V.  u.  St.-B. 

30.  Departement  de  la  Meuse  inferieure  von  Chanlaire.    o.  J.    K.,  E.  G.-V. 

31.  Nouvelle  carte  du  departement  de  l'Ourthe,  an  12  de  la  republique 
fran(,^aise.   Dessinee  et  gravee  par  Ph.  J.  Maillart  et  Soeur.  K.,  E.  G.-V. 

32.  Carte  du  departement  de  la  Moselle,  dediec  ä  M.  Colchen,  Prefet  etc. 


-    lö   - 

par  Verronnais,  imprimeur  ä  Metz,  an  XIII.    T.,  Generalvikar  Prof. 
Dr.  Eeufs. 

33.  Carte  topographique  de  la  paroisse  succursale  de  Reid.  3.  Vendem. 
XIII  (25.  Sept.  1804)  von  Geometer  Peter  Schröder.     Hs.     D.,  Sts.-A. 

34.  L'empire  d'Allemagne,  divise  par  cercles,  subdivises  en  leurs  etats 
et  souveraitietes  conformement  aux  traites  de  paix  et  en  vertu  des 
reglemens  siir  les  indemnites  par  C.  F.  Delamarche.  Paris  1805. 
M.,  St.-B. 

35.  Carte  de  l'empire  francjais  et  du  royaume  d'Italie  divise  en  depar- 
tements,  prefectures  etc.  comprenant  une  partie  de  TAUemagne  etc. 
Par  Brion  de  la  Tour,  ingenieur-g'eographe,  1806.  Bonn,  Rechts- 
anwalt Klein. 

36.  Departement  de  la  Roer  et  de  la  Meuse  inferieure.  An  1806.  (Aus 
dem  depot  general  des  fortifications).  Es  ist  nur  ein  Blatt,  welches 
den  Ausschnitt  zwischen  Grotenrath,  Puffendorf,  Coslar,  Pützlohn, 
Dürwiss,  Kerkrade,  Eygelshoven  und  Grotenrath  umfasst.  1  :  20  000. 
Hs.    B.,  G.-A. 

37.  Travail  des  officiers  du  genie  sous  les  ordres  du  general  Chasseloup. 
Grande  carte  des  pays  conquis  sur  le  Rhin.  3.  Section.  1.  Bl.  par 
Pinot,  lieutenant  du  genie.  o.  J.  1  :  15  000.  Das  Blatt  iimfasst  den 
Raum  zwischen  Düren,  Jülich,  Zons  und  Bocklemünd  bei  Köln.  Hs. 
B.,  G.-A. 

38.  Reconnaissance  militaire  aux  sources  de  la  Roer  et  de  la  Kill  faite 
en  1807.  5  Bll.  Sie  umfassen  den  Raum  zwischen  der  Quelle  der 
Gileppe,  Montjoie,  Hammer,  Dreiborn,  Schieiden,  Olef,  Call,  Zings- 
heim,  Tondorf,  Blankenheim,  Jünkerath,  Schönfeld,  Rodt,  Krewinkel, 
Berterath,  Lanzerath,  Deidenberg',  Montenau,  Weismes,  Mont,  Quelle 
der  Gileppe.     Hs.     B.,  G.-A. 

39.  Carte  topographique  du  canton  de  Creutznach,  Arrond.  de  Simmern, 
Dep.  de  Rhin  et  Moselle.     o.  J.     1  :  40  000.    Hs.     S.,  L.-B. 

40.  Die  neu  eingerichteten  Honschaften  im  Kirchspiel  Solingen,  o.  J.  Hs. 
D.,  Sts.-A. 

41.  Das  zum  bergischen  Amte  Lülsdorf  gehörige  Botamt  Volberg  mit 
seiner  Einteilung  in  Honschaften  1807.     D.,  Sts.-A. 

42.  Umgrenzung  des  Burgbannes  Siegburg  und  der  Vogteien  Troisdorf 
und  Lülsdorf.    1807.    Hs.    D.,  Sts.-A. 

43.  Situation  der  Vogtei  Troisdorf.    1807.    Hs.    D.,  Sts.-A. 

44.  Spezialkarte  des  Amtes  Löwenberg.  1807  von  Geometer  Menzenbach. 
ca.  in  1  :  20  000.    Hs.     D.,  Sts.-A. 

45.  12  Situationskarten  der  zum  bergischen  Amte  Blankenberg  gehörigen 
Kirchspiele  Oberpleis,  Herchen,  Eitorf,  Uckerath,  Winterscheid,  Rup- 
pichteroth,  Stieldorf,  Neunkirchen,  Seeischeid,  Honrath,  Lohmar  und 
Geistingen.    Meist  mit  Angabe  der  Honschaften.   1807.  Hs.   D.,  Sts.-A. 

46.  Situationskarten  der  zum  bergischen  Amte  Windeck  gehörigen  Kirch- 
spiele Much,  Eckenhagen,  Rosbach,  Morsbach,  Waldbroel,  Leuscheid 
und  Dattenfeld  mit  Angabe  ihrer  Honschaften.   1807.  Hs.    D.,  Sts.-A. 


—     20    — 

4Y.  Situation  der  das  bergische  Amt  Wildenburg  bildenden  Kirchspiele 
Friesenhagen  und  Wissen.     1807.     Hs.     D.,  Sts.-A. 

48.  Die  Municipalitäten  Denklingen  und  Eckenhagen,  o.  J.  ca.  1809. 
Hs.  D.,  Sts.-A. 

49.  Skizze  vom  Grossherzogtum  Berg  zur  Darstellung  seiner  gegen- 
wärtigen Umgrenzung  (nach  dem  Vertrage  vom  21.  Januar  1808), 
der  Lage  der  Zollstätten  und  deren  Einteilung  in  Inspectionen,  Con- 
trolen  und  Principalitäten  etc.  Bezeichnet  sind  die  Departements, 
Arrondissements  und  Cantone  nach  dem  Organisationsdekret  vom 
14.  Nov.  1808,  ferner  die  Domänen-,  Stempel- und  Hypothekenbureaux. 
1809.     Gestochen  von  W.  Breitenstein.    K.,  St.-B. 

50.  Spezialkarte  der  Municipalität  Gimborn  in  3  Exemplaren;  das  dritte 
enthält  die  Grenzen  der  Bauerschaften,  o.  J.,  vielleicht  aus  dem  J. 
1809.    Hs.     D.,  Sts.-A. 

51.  Spezialkarten  von  15  Munizipalitäten  oder  Mairien  des  Sieg-,  resp. 
Rheindepartements  im  Grossherzogtum  Berg  und  zwar  von:  Gim- 
born, Marienheide,  Wiehl,  Nümbrecht,  Ründeroth,  Drabenderhöh  und 
Wiehl,  Eckenhagen,  Denklingen,  Morsbach,  Waldbroel  und  ObeiTos- 
bach,  Dattenfeld,  Herchen,  Eitorf,  Ruppichteroth,  Much;  sämtlich  aus 
d.  J.  1809.    Hs.     D.,  Sts.-A. 

52.  Departement  de  la  Roer,  arrond.  de  Cleves,  canton  de  Gueldres: 
Plan  figuratif  des  mairies  de  Gueldres  et  Pont.  1  :  10  000.  1810. 
Hs.    D.,  Sts.-A. 

53.  Charte  von  den  Grossherzogthümern  Berg,  Hessen  imd  Frankfurt,  dem 
Herzogthum  Nassau  und  den  übrigen  darin  begrenzten,  zum  Teil 
noch  uneingeteilten  Ländern.  Januar  1811.  Von  Oberlieutenant  F. 
W.  Streit.    Weimar,  geograph.  Institut. 

54.  Kleine  Karte  des  Grossherzogtums  Berg  mit  seiner  Einteilung  in 
Departements,  o.  J.,  jedenfalls  nach  der  Errichtung  des  Lippe-De- 
partements.   Hs.     D.,  Sts.-A. 

55.  Charte  der  Länder  am  Rhein  von  Coblenz,  der  Mosel  und  Lahne 
südlich  bis  Mannheim  nach  den  besten  Hülfsmitteln  und  astrono- 
mischen Bestimmungen.  Von  C.  Mannert.  Bei  Schneider  u.  Weigel, 
Nürnberg  1812.    K.  und  M.,  St.-B. 

56.  Karte  des  Rheins  von  Wesel  bis  Duisburg  sowie  der  Gegend  an 
beiden  Ufern  der  Lippe  von  Lünen  bis  Wesel  und  der  Ruhr  von 
Wetter  bis  Duisburg.  Sektion  XV.  Von  Generalmajor  von  Le  Coq 
1805.     Gestochen  von  Karl  Jütting  sen.    Berlin  1812.     K.,  St.-B. 

57.  Karte  des  Rheins  von  Kaiserswerth  bis  Köln  sowie  der  Gegend  an 
beiden  Ufern  der  Wipper.  Section  XVHL  Herausg.  von  General- 
major von  Le  Coq  1805.  Gestochen  von  H.  Brose,  Berhn  1812. 
K.,  St.-B. 

58.  Neue  militärische  Situations-  und  Postkarte  von  Nord-Deutschland 
und  der  Niederlande  von  J.  C.  Knittel.  Nürnberg  bei  Fi-iedr.  Kampe 
1812.    M.,  St.-B. 

59.  Charte  von  Frankreich  nach  Cassini,  Chanlaire,  Herbin,  Mentelle  und 


—     21     — 

den  zuverlässigsten  astronomischen  Bestimmungen  entworfen  und 
gezeichnet  von  C.  E.  F.  Seidel.  Nürnberg,  Homanns  Erben,  1811; 
jetzt  Christoph  Fembo,  1813.    M.,  St.-B. 

60.  Topographisch-militärischer  Atlas  von  dem  Grossherzogthume  Hessen, 
dem  Herzogthume  Nassau  und  dem  Fürstenthume  Waldeck  in  18  Sec- 
tionen  herausgegeben  von  dem  Geographischen  Institut.  Weimar 
1813.     Dr.  Fabricius,  Darmstadt. 

61.  Karte  der  Mairie  Emmerich  mit  Markierung  der  zugehörigen  Ge- 
meinden.    Von  Landmesser  van  den  Berg.     1814.     Hs.     D.,  Sts.-A. 

62.  Carte  desjenigen  Landes,  welches  zwischen  dem  Ehein,  der  Mosel 
und  der  französischen  Grenze  liegt  und  gegenwärtig  unter  öster- 
reichischer und  baiei'ischer  gemeinschaftlicher  Administration  stehet. 
Hs.  vom  Sekretär  des  Oberforstverwalters  zu  Kreuznach,  L.  Span- 
genberg.    Dez.  1814.     Gen.-Vikar  Prof.  Dr.  Reufs-Trier. 

63.  Grenzkarte  enthaltend  die  preussisch-holländische  Grenze  von  Effelt, 
Kreis  Heinsberg,  bis  nach  Cranenburg,  Kreis  Cleve.  o.  J.  Aus  der 
Zeit  der  Grenzregulierung  zwischen  Preussen  und  den  Nieder- 
landen.   Hs.   D.,  Handbibl.  d.  königl.  Regierung:  C.  X.     No.  10. 

64.  Karte  sämtlicher  durch  den  Vertrag  vom  31.  Mai  1815  an  das 
Königreich  Preussen  gekommenen  vormals  nassauischen  Landesteile 
etc.    Hs.    C,  Sts.-A. 

65.  Karte  des  Regierungsbezirks  Aachen  von  Berghes.  Sept.  1816.  Hs. 
Kgl.  Regierung-Aachen. 

66.  Charte  von  dem  Grossherzog^thum  Niederrhein,  den  Herzogthümern 
Cleve,  Berg,  Geldern  und  den  Grafschaften  Essen  und  Werden.  Von 
F.  L.  Güssefeld.  Nürnberg  bei  Christoph  Fembo  1818,  vormals  Ho- 
manns Erben.     Schulteis-Bonn. 

67.  Spezialkarte  des  Regierungsbezirks  Düsseldorf  von  Wilhelm  Schlungs. 
Düsseldorf  1819.     K.,  St.-B. 

68.  Pronner,  Charte  von  Hessen-Darmstadt  und  vielen  anderen  Ländern 
des  Ober-  und  Niederrheins.     1819.    Hofbibl.  Darmstadt. 

69.  Grenzkarten,  betr.  die  preussisch-nassauische  Grenze.  1818;  1832—34 
Hs.     C,  Sts.-A. 

70.  Übersichtskarte  des  Herzogthums  Nassau  nebst  geographisch-stati- 
stischen Notizen  und  Tabellen.     1822.    Wiesbaden,  Sts.-A. 


Erster  Teil. 


Die  Eheinprovinz  unter  französischer  Herrschaft. 

Das  Jahr  1794  bildet  den  Wendepunkt  im  ersten  Coalitions- 
kriege.  Die  Franzosen  besetzten  im  Herbste  des  Jahres  das  linke 
Rheinufer;  nahezu  20  Jahre  blieb  es  seitdem  in  französischer  Ge- 
walt, und  was  auf  friedlichem  Wege  wohl  nie  gelungen  wäre,  das 
brachte  der  Sturm  der  französischen  Revolution  in  einem  Zuge  zu- 
stande; er  fegte  alle  die  kleinen  und  kleinsten  Staatengebilde, 
welche  hier  im  Laufe  der  Jahrhunderte  zum  Unheil  Deutschlands 
entstanden  waren,  für  immer  hinweg. 

Der  Rhein  vermochte  indes  der  politischen  Umwälzung  keine 
Grenze  zu  setzen.  Die  Revolution  breitete  sich  zu  Anfang  unseres 
Jahrhunderts  auf  dem  rechten  Rheinufer  aus,  auch  hier  die  alten 
Territorien  und  ihre  Verhältnisse  von  Grund  aus  verändernd.  Aber 
auf  beiden  Ufern  des  Stromes  arbeitete  sie  einer  Macht  vor ,  welcher  die 
Einigung  und  Führung  der  deutschen  Nation  für  die  Zukunft  be- 
schieden war. 

Im  Rahmen  dieses  zur  Erläuterung  der  geschichtlichen  Karte 
dienenden  Textes  ist  im  allgemeinen  die  Beschränkung  auf  die 
politische  und  administrative  Entwickelung  während  der  betreffenden 
Epoche  geboten,  soweit  sie  zum  Verständnis  und  Gebrauch  der 
Karte  für  den  Gebildeten  notwendig  ist ;  andere  Gebiete  sind  da- 
her nur  soweit  berührt,  als  sie  von  naheliegendem  oder  allge- 
meinerem Interesse  sind. 

Entsprechend  der  chronologischen  Folge  der  Umgestaltung 
der  Länder  am  linken  und  rechten  Rheinufer  ergeben  sich  zwei 
Hauptabschnitte  für  die  Darstellung. 


—     23     — 

I.  Die  Länder  am  linken  Rheinufer. 

Soweit  die  heutige  Eheinprovinz  in  Betraclit  kommt,  sind  4 
Gruppen  von   Territorien  zu  unterscheiden  : 

1)  Die  Teile  des  Departements  de  la  Moselle,  welche  schon 
vor  Ausbruch  des  Revolutionskrieges  französisch  waren  oder  während 
desselben  mit  Frankreich  vereinigt  wurden.  Vereinigt  wurden 
die  Gemeinden  des  pfälzisch-zweibrückischen  Oberamts  Tholey  auf 
Antrag  des  Deputierten  Cloots  durch  Dekret  des  Nationalkonvents 
vom  14.  Februar  1793^). 

2)  Die  ehemals  österreichischen ,  holländischen  und  geist- 
lichen Territorien,  welche  1795  einverleibt  wurden  und  die  De- 
partements Meuse  inferieure,  Ourthe  und  Forets  bildeten. 

3)  Der  grösste  Teil  der  linksrheinischen  ehemaligen  Reichs- 
länder, welche  die  4  Departements  des  linken  Rheinufers  bildeten. 

4)  Die  kleine  holländische  Gemeinde  Schenkenschanz,  welche 
später  zum  Departement  Bouches  du  Rhin  gehörte. 

Die  zuerst  genannten  Teile  nahmen  gleichzeitig  mit  dem 
übrigen  Frankreich  an  dessen  neuer  Constitution  teil. 

Die  ehemals  österreichischen  Provinzen  Geldern,  Limburg 
und  Luxemburg,  sowie  die  zwischen  ihnen  liegenden  geistlichen 
Gebiete  nebst  einigen  holländischen^)  sind  vor  den  sogenannten 
4  rheinischen  Departements  mit  Frankreich  vereinigt  und  organisiert 
worden:  so  die  Gebiete  von  Lüttich,  Stavelot,  Logne  und  Malmedy 
bereits  durch  Dekrete  des  Convents  vom  2.  und  4.  März,  bezw. 
8.  Mai  17933).  d^s  Gesetz  vom  9.  Vendem.  IV  (1.  Oct.  1795) 
sprach  die  Einverleibung  aller  dieser  Länder  aus,  befahl  zugleich 
die  Einteilung  derselben  in  9  Departements*)  (meist  nach  Flüssen 
benannt)    und    überliess    die    weitere   Organisierung    nach    franzö- 


1)  Artikel  2  u.  4  bei  Gräff,  I.  S.  LXV. 

2)  Dies  sind:  die  Festungen  Mastricht  und  Venlo  nebst  Gebiet  so- 
wie dieEncIaven  südlich  von  Venlo.  Sie  waren  durch  den  Haager  Vertrag 
vom  16.  Mai  1795  von  der  Republik  der  vereinigten  Niederlande  an  Frank- 
reich abgetreten  worden.     De  Clercq  I.  S.  237. 

3)  von  Daniels,  III.  S.  197,   Art.  1. 

*)  a.  a.  0.  Art.  7  und  8.  —  Die  österreichischen  Besitzungen  wurden 
völkerrechtlich  erst  durch  den  Frieden  von  Campo  Formio  Bestandteile 
Frankreichs. 


—     24    — 

sischem  Muster  den  nach  Belgien  geschickten  Volksrepräsentanten. 
Allein  erst  seit  dem  Beschluss  vom  16.  Frim.  V  (6.  Dez.  1796) 
erhielten  sie  unmittelbaren  Anteil  an  der  allgemeinen  Gesetzgebung 
des  Hauptlandes.  Bis  dahin  bedurften  die  Gesetze  zu  ihrer  Ver- 
bindlichkeit der  besonderen  Verkündigungsbeschliisse  des  Direk- 
toriums und  des  Volksrepräsentanten^).  Für  die  Rheinprovinz  kommen 
von  den  9  belgischen  Departements  3  in  Betracht :  das  Departement 
de  la  Meuse  inferieure,  das  Departement  de  l'Ourthe  und  das  De- 
partement des  Forets.  Bei  der  Organisation  derselben  war  das 
Schicksal  der  östlich  angrenzenden  rheinischen  Lande  noch  unge- 
wiss. Daher  erhielten  die  3  Departements  nach  Osten  hin  die 
zackige,  vielgestaltige  Grenze  und  auch  die  weiter  östlich  gelegenen 
Exclaven,  Avie  sie  den  betreffenden  ehemaligen  Territorien  eigen 
gewesen  waren.  Diese  Verhältnisse  erwiesen  sich  später  sehr 
störend^),  aber  die  Erwartung,  dass  eine  bessere  Abgrenzung  ihnen 
ein  Ende  machen  werde,  hat  sich  unter  französicher  Herrschaft 
nicht  mehr  erfüllt. 

Die  erste  Einteilung  der  belgischen  Departements  hat  später 
Veränderungen  erfahren,  wie  ein  Vergleich  zwischen  v.  Daniels, 
VI.  S.  64  flF. ,  Oudiette ,  I.  S.  XXXVIII  S.  und  den  späteren, 
preussischen  topographisch-statistischen  Verzeichnissen  ergiebt.  Bei 
V.  Daniels  sind  nicht  alle,  sondern  nur  diejenigen  Cantone,  bezw. 
Cantonsteile  nebst  zugehörigen  Ortschaften  verzeichnet,  welche  für 
die  heutige  Rheinprovinz  in  Betracht  kommen.  Auch  in  der  Ab- 
grenzung einzelner  Depai'tements  sind  bei  oder  nach  der  Organi- 
sation der  rheinischen  Departements  Veränderungen  eingetreten. 

Die  erste  Einteilung  hat  daher  für  den  vorliegenden  Zweck 
wenig  Bedeutung,  weshalb  auf  Wiedergabe  derselben  verzichtet 
werden  kann. 

Die  Einteilung  der  Departements,  wie  sie  Oudiette  giebt,  stimmt 
bis  auf  einige  Punkte  mit  der  zu  Ende  der  französischen  Herr- 
schaft bestehenden  überein;  daher  möge  sie  hier  folgen,  soweit 
sie  für  die  Rheinprovinz  in  Betracht  kommt,  wobei  die  Änderungen 
späterer  Zeit  vermerkt  werden.  Die  auf  die  Veränderungen  be- 
züglichen Gesetze  und  Dekrete  kennen  zu  lernen  ist  mir  leider 
nicht  gelungen. 


1)  v.  Daniels,  VI.  S.  123. 

2)  Zegowitz,  S.  5. 


—     25    — 

1.  Departement  de  la  Meuse  inferieure. 

Es  zerfiel  in  31  Cantone,  Hauptort  war  Mastrlclit.  Für  die 
Rheinprovinz  kommen  in  Betracht:  ein  Teil  des  Cantons  Herzogen- 
rath und  der  Canton  Niederkrüchten. 

2.  Departement   de  l'Ourthe. 

Es  bestand  aus  26  Cantonon,  Hauptort  war  Lüttich.  Folgende 
Cantone  kommen  in  Betracht:  Malmedy,  Büttgenbach,  Cronenburg, 
Eupen  (Neaux),  Reuland,  St.  Vith,  Schieiden,  Walhorn.  Später  er- 
folgten Vereinigungen  einzelner  dieser  Cantone.  1813  erscheinen 
Eupen  und  Walhorn  vereinigt  zu  dem  einen  Canton  Eupen;  Mal- 
medy und  Büttgenbach  bilden  den  Canton  Malmedy,  und  Reuland 
ist  in  dem  Canton  St.  Vith  aufgegangen.  Am  Ende  der  französischen 
Herrschaft  existieren  also  nur  die  Cantone  Cronenburg,  Eupen, 
Malmedy,  Schieiden  und  St.  Vith. 

3.  Departement  des  Forets. 

Es  war  in  26  Cantone  eingeteilt,  Hauptort  war  Luxem- 
burg. In  der  heutigen  Rheinprovinz  liegen  Teile  der  Cantone 
Grevenmacher  und  Remich,  Teile  der  Cantone  Clervaux,  Vianden 
und  Echternach,  sowie  die  Cantone  Arzfeld,  Bitburg,  Dudeldorf, 
Neuerburg. 

Trotz  vielfacher  Nachforschungen  habe  ich  für  diese  in  das 
heutige  preussische  Gebiet  hineinragenden  ehemaligen  französischen 
Departements  keine  Annuaires  auftreiben  können.  Ich  war  daher 
für  die  Rekonstruierung  dieser  Teile  auf  das  Dictionnaire  von 
Oudiette  und  auf  die  späteren  preussischen  Statistiken  der  Re- 
gierungsbezirke Aachen  und  Trier  angewiesen. 

Während  auf  diese  Weise  die  ehemaligen  lothringischen  und 
österreichischen  Lande  nebst  einigen  Reichsgebieten  sehr  bald 
wieder  zu  geordneteren  Zuständen  gelangten,  dauerte  für  die  er- 
oberten Länder  zwischen  Maas  und  Rhein,  Rhein  und  Mosel  der 
chaotische  Zustand,  welchen  der  Krieg  mit  sich  gebracht,  auch  in 
den  nächsten  Jahren  noch  fort. 

Der  massgebende  Gesichtspunkt  bei  der  Verwaltung  des  Landes 
—  wenn  man  von  einer  solchen  sprechen  darf  —  war  schonungs- 
lose Ausbeutung  für  militärische  und  private  Zwecke. 

Anfangs  beliessen  die  Repräsentanten  des  französischen  Volkes, 
welche  die  Heere  begleiteten,  die  alten  Beamten,  soweit  sie  nicht 
geflohen  oder  verdächtig  geworden  waren,  in  ihren  Stellungen.    Aber 


—     26     — 

bereits  am  24.  Brum.  III  (14.  Nov.  1794)  wurde  in  Aachen  eine 
Central  Verwaltung  als  oberste  Rej^ierungsbeliörde  für  die  Länder 
zwischen  Maas  und  Rhein  eingesetzt.  Dieser  Centralverwaltung 
unterstanden  7  Bezirksverwaltungen  zu  Mastricht,  Geldern,  Aachen, 
Bonn,  Blankenheim,  Limburg  und  Spaa.  Jede  Bezirksverwaltung 
war  in  7  Cantone  geteilt^). 

Für  die  linksrheinischen  Lande  des  Erzstifts  Trier  war  am 
8.  Pluviose  III  (27.  Januar  1795)  eine  höchste  Behörde  unter  dem 
Namen  Genei'aldirektion  der  Nationaldomänen  eingerichtet  mit 
10  Spezialdirektionen :  Trier,  Wittlich,  Prüm,  Hillesheim,  Cochem, 
Koblenz,  Oberstein,  Grimburg,  Bernkastei,  Zell^).  Die  darauffolgen- 
den Gebietsveränderungen  der  beiden  Verwaltungen  haben  wenig  In- 
teresse, da  es  sich  nur  um  vorübergehende  Einrichtungen  handelt,  die 
zudem  garnicht  einmal  auf  der  beiliegenden  Karte  zu  verfolgen  sind. 
Die  Generaldirektion  zu  Trier  verlor  alsbald  ihre  Selbständigkeit 
und  bildete  seit  dem  30.  Germinal  III  (19.  April  1795)  einen  Be- 
zirk der  Aachener  Centralverwaltung^). 

Während  dieser  Zeit  blieben  die  anderen  Länder  auf  dem 
rechten  Moselufer,  welche  von  der  französischen  Rheinarmee  occu- 
piert  waren,  unter  der  Verwaltung  der  alten  Behörden.  Die  Volks- 
repräsentanten bei  dieser  Armee  errichteten  nur  eine  Direktion 
der  Domänen. 

Das  Direktorium  unterdrückte  am  28.  Floreal  IV  (17.  Mai  1796) 
alle  diese  Verwaltungen  und  teilte  das  ganze  besetzte  Land  in 
2  Generaldirektionen:  die  zu  Koblenz  für  die  Länder  zwischen 
Rhein  und  Mosel,  einschliesslich  des  Kurfürstentums  Trier  auf 
beiden  Ufern  der  Mosel  und  die  zu  Aachen  für  die  Länder 
zwischen  Rhein  und  Maas*). 

Auch  nach  dieser  Änderung  dauerte  die  Verwirrung  und  Un- 
thätigkeit  in  der  Verwaltung  fort,  worunter  die  Verpflegung  der 
französischen  Armee  sehr  litt. 

Daher  beauftragte  das  Direktorium  den  General  Hoche  mit 
der  Verwaltung  der  eroberten  Länder,  6.  Ventose  V  (24.  Febr.  1797). 
Hoche  stellte  einigermassen    die  Ordnung   wieder   her.      Er  erliess 


1)  v.  Daniels,  VI.  S.  265  ff. 

2)  a.  a.  0.  VI.  S.  234  ff. 

3)  a.  a.  0.  VI.  S.  240  ff. 

4)  a.  a.  0.  VI.  S.  359  ff. 


—    21     — 

eine  Proklamation,  der  zufolge  am  1.  Germinal  V  (21.  März  1797) 
alle  französischen  Verwaltungen  aufliören  und  alle  früheren  deutschen 
Behörden   ihre  Amtsführung    wieder  aufnehmen    sollten.     Eine  aus 

5  Mitgliedern  bestehende  Mittelkommission,  mit  dem  Sitze  in  Bonn, 
sollte  das  Verfahren  der  bisherigen  französischen  Behörden  prüfen 
und  bei  jeder  deutschen  Hauptverwaltung  auf  dem  linken  Rhein- 
ufer deutsch  sprechende  Commissäre  anstellen,  welche  die  Aus- 
führung der  erlassenen  Bestimmungen  und  Befehle  überwachen 
sollten.  Die  durch  Tod  oder  Flucht  erledigten  Stellen  in  der 
deutschen  Verwaltung  sollten  von  der  Mittelkommission  neu  be- 
setzt werden  ^).      Die    Mittelkommission    teilte    das   ganze  Land  in 

6  Bezirke:  Kreuznach,  Zweibrücken,  Trier,  Köln,  Jülich,  Geldern. 
Von  dieser  Einteilung  gilt  dasselbe,  was  über  die  Veränderungen 
des  Jahres'  1795  oben  bemerkt  ist  2). 

Als  es  im  Frühsommer  1797  hiess,  Frankreich  werde  das 
linke  Rheinufer  nicht  erhalten,  versuchten  republikanisch  gesinnte 
Rheinländer,  die  um  jeden  Preis  die  Rückkehr  der  alten  Obrig- 
keiten und  Zustände  verhindert  wissen  wollten,  die  Länder  des 
linken  Rheinufers  in  eine  selbständige,  die  cisrhenanische  Republik 
zu  verwandeln^).  Sie  stützten  sich  auf  die  Zustimmung  und  För- 
derung der  Mittelkommission,  der  die  Bewegung  gelegen  kam  und 
auf  den  General  Hoche,  der  hoifen  mochte,  auf  diese  Weise  der 
von  Bonaparte  gestifteten  cisalpinischen  Republik  eine  cisrhe- 
nanische an  die  Seite  stellen  zu  können.  Unter  Anwendung  von 
Intriguen  und  Gewalt  gelang  es,  Erklärungen  für  die  Republik  zu 
erzielen  und  in  den  grösseren  Städten  republikanisch  gesinnte  Be- 
hörden einzusetzen.  Auch  in  einer  Anzahl  ländlicher  Orte  ge- 
langte man  zu  einem  äusserlichen  Erfolge.  Die  Masse  der  Be- 
völkerung war  indessen  nicht  für  das  Projekt  zu  gewinnen ;  der 
Widerstand  in  Köln,  Bonn  und  Koblenz  und  auch  in  den  länd- 
lichen Gegenden  war  so  stark,  dass  der  Plan  einer  cisrhenanischen 
Republik  im  Herbste  des  Jahres  als  völlig  gescheitert  betrachtet 
werden  konnte,  nachdem  auch  die  französische  Republik  kein  In- 
teresse mehr  daran  hatte.  Die  Mittelkommission  führte  die  Ver- 
waltung fort  bis  zum  4.  November  1797. 


1)  a.  a.  0.  VI.  S.  406,  407,  408,  409. 

2)  a.  a.  0.  VI.  S.  412  u.  413. 

3)  Perthes  I.  S.  248  ff.      Annalen    des   hist.  Vereins  für  den  Nieder- 
rhein, 39.  Heft,  1883,  S.  154  ff. 


.—    28    ~ 

Im  Frieden  zu  Campo  Formio,  17.  Oktober  1797,  trat  Oest- 
reich  unter  anderen  seine  niederländischen  Besitzungen  ab  und  gab  das 
in  Leoben  noch  festgehaltene  Prinzip  der  Reichsintegrität  auf.  In 
den  geheimen  Artikeln  stimmte  es  zu  und  versprach,  dahin  wirken 
zu  wollen,  dass  Frankreich  den  beanspruchten  Teil  des  linken 
Rheinufers  samt  dem  wichtigen  Mainz  erhalten  würde  ^).  Für  das 
Direktorium,  welches  von  Anfang  an  nach  dem  ganzen  linken 
Rheinufer  getrachtet,  war  dieser  Erfolg  nur  eine  Abschlagszahlung ; 
es  war  nicht  gesonnen,  an  jenen  Punkt  des  Friedensvertrages 
sich  zu  halten  und  rechnete  darauf,  dass  schliesslich  doch  das 
ganze  linke  Rheinufer  ihm  zufallen  würde,  namentlich  da  von  den 
grössten  deutschen  Staaten  gemäss  den  bereits  abgeschlossenen 
Verträgen  kein  ernstlicher  Widerstand  zu  besorgen  war^). 

Diese  Stimmung  in  Paris  äussert  sich  alsbald  in  Bezug  auf 
die  Verwaltung  der  occupierten  Länder.  Man  hielt  jetzt  den  Zeit- 
punkt für  gekommen,  um  eine  durchgreifende  Organisation  jener 
Länder  vorzunehmen,  als  wären  sie  bereits  französisch. 

Am  4.  November  1797  ernannte  das  Direktorium  den  Bürger 
Rudier  (einen  Elsässer),  bis  dahin  Richter  am  Cassationshofe,  zum 
Regierungskommissar  aller  eroberten  Länder  zwischen  Maas  und 
Rhein,  Rhein  und  Mosel  und  beauftragte  ihn  mit  der  neuen  Ein- 
teilung und  Regierung  derselben^). 

Am  4.  Pluviöse  VI  (23.  Januar  1798)  erfolgte  von  Mainz 
aus,  wohin  Rudier  (nach  der  Kapitulation  der  Festung  am  30.  De- 
zember 1797)  seinen  Sitz  verlegt  hatte,  der  grundlegende  Beschluss. 
Danach  wurden    die  genannten  Gebiete  in  4  Departements  geteilt. 


^)  HüfFer,  Oestreich  undPreussen,  S.  471ff.  —  Die  französische  Grenze 
sollte  demnach  von  der  Schweiz  an  dem  Rheine  folgen  bis  zur  Mündung  der 
Nette  zwischen  Coblenz  und  Andernach,  diesem  Flusse  entlang  bis  zur 
Quelle  und  von  da  über  Kerpen  (Canton  Lissendorf),  Blankenheim,  Mar- 
magen  an  die  ßoer,  dieser  abwärts  folgend,  Düren  und  Jülich  mit  ein- 
begreifend,  dann  weiter  über  Erkelenz,  Kaldenkirchen  nach  Venlo  an 
der  Maas  laufen.  So  ist  sie  von  Bonaparte  im  einzelnen  festgesetzt 
worden.    HüfFer,  S.  424  und  472. 

2)  Preussen  versprach  in  der  Übereinkunft  vom  5.  August  1796,  der 
Abtretung  des  linken  Rheinufers  sich  nicht  zu  widersetzen  (Hüffer,  S.  310). 
Württemberg  schloss  am  7.  August  und  Baden  am  22.  August  1796  mit 
Frankreich  förmlich  Frieden.  Beide  traten  darin  ihre  linksrheinischen 
Besitzungen  an  Frankreich  ab.     (Hüffer,  S.  209.) 

3)  V.  Daniels,  VI.  S.  454.  Daselbst  sind  auch  die  für  Rudier  mass- 
gebenden Instruktionen  abgedruckt. 


welche    nach  dem  Vorgange    in  Frankreich    ihre  Namen  von  geo- 
graphischen Begriffen,  Flüssen  und  Bergen,  erhielten^): 

1.  Departement  de  la  Roer,  Hauptort  Aachen,  mit 
40  Cantonen: 

Aachen,  Borcette  (Burtscheid),  Eschweiler,  Jülich,  Geilen- 
kirchen, Heinsberg,  Erkelenz,  Titz,  Grevenbroich,  Bergheira,  Düren, 
Nideggen,  Montjoie,  Gemünd,  Zülpich,  Brühl,  Wesseling,  Poulheim, 
Köln,  Zons,  Neuss,  Osterath,  Gladbach,  Kaldenkirchen,  Crefeld, 
Uerdingen,  Mors,  Henkirchen  ^)  (Neukirchen  im  späteren  Canton 
Elsen?),  Straelen,  Geldern,  Rheinberg,  Xanten,  Kervendonk,  Goch, 
Calcar,  Cleve,  Gennep,  Horst,  Ravenstein  und  Megen,  Gemert  und 
Boxmeer. 

2.  Departement  de  la  Sarre,  Hauptort  Trier ,  mit 
31  Cantonen: 

Trier,  Pfalzel,  Treis,  Bernkastei,  Büdlich,  Grumburg  (wohl  Grim- 
burg,  Bürgermeisterei  Hermeskeil),  Saar  bürg,  Merzig,  Lebach,  Tho- 
ley^),  Birkenfeld,  Baldenau,  Wittlich,  Schönecken,  Prüm,  Schönberg, 
Stadtkyll,  Gerolstein,  Dann,  Manderscheid,  Herrstein,  Grumbach, 
Baumholder,  St.  Wendel,  Kusel,  Hochen  ( —  ob  Nohen?),  Ott- 
weiler, Saarbrücken,  Bliescastel,  Reifferscheid,  Blankenheim. 

3.  Departement  de  Rh  in  et  Moselle,  Hauptort 
Koblenz,  mit  30  Cantonen: 

Koblenz,  Rübenach,  Polch,  Boppard,  Machenheim  (?),  Münster- 
maifeld, Andernach,  Mayen,  Sinzig,  Remagen,  Bonn,  Rheinbach, 
Saffenberg  (?),  Adenau,  Winnenburg,  Ulmen,  Kaisersesch,  Hont- 
heim,  Cochem,  Beilstein,  Kastellaun,  St.  Goar,  Bacharach,  Simmern, 
Kirchberg,  Trarbach,  Gemünden,  Stromberg,  Creuznach,  Mon- 
zingen. 

4.  Departement  du  Mont  Tonnerre,  Hauptort  Mainz, 
mit  37  Cantonen,  deren  Aufzählung  hier  jedoch  überflüssig  ist,  da 
dieses  Departement  ganz  ausserhalb  der  Rheinprovinz  gelegen. 

Bei  dieser  Einteilung  war  der  alte  territoriale  Zusammen- 
hang   nicht    in    der    Weise    berücksichtigt    worden,    wie    bei    den 


1)  V.  Daniels,  VI.  S.  466  ff. 

2)  Die  Namen  sind  vielfach  entstellt,  und  einige  habe  ich  bis  jetzt 
nicht  identifizieren  können. 

3)  Demgemäss  hätte  man  bei  diesem  ersten  Entwürfe  dieses  am 
weitesten  in  das  Saardepartement  hineinragende  Stück  des  Moseldeparte- 
ments mit  ersterem  vereinigen  wollen. 


—    30    -^ 

belgischen  Departements.  Man  hatte  möglichst  arrondierte  Ver- 
waltungsgebiete geschaffen,  innerhalb  deren  die  Anlehnung  an  die 
alte  Ämter-Einteilung  vielfach  erfolgt  ist.  Wie  vielerlei  ehemalige 
Eeichs-Unterthanen  das  eine  oder  andere  der  neuen  rheinischen 
Departements  umfasste,  veranschaulicht  die  Karte  der  Eheinprovinz 
für  das  Jahr  1789  von  Fabricius. 

Der  erste  Entwurf  Rudiers  war  nur  ein  provisorischer.  Auf 
Reklamation  der  Centralverwaltungen  der  verschiedenen  Departe- 
ments erfolgte  eine  Rektifizierung  der  obigen  Einteilung.  Der  Be- 
schluss,  welcher  die  rektifizierte  Einteilung  bekannt  gab,  fehlt  im 
Recueil.  Die  Einteilung  des  Roerdepartements  wurde  geändert 
durch  Verordnung  vom  27.  Prairial  VI  (15.  Juni  1798),  welche 
gleichzeitig  die  neue  Einteilung  enthält  ^).  Tür  das  Saardeparte- 
ment erfolgte  die  neue  Einteilung  unter  dem  22.  Ventöse  VI 
(12.  März  1798).  Die  Stadtbibliothek  zu  Trier  ist  im  Besitze  eines 
französisch  und  deutsch  gedruckten  Exemplars  der  neuen  „division 
territoriale".  Auch  an  ihr  ist  nachträglich  noch  etwas  geändert 
worden:  der  daselbst  aufgeführte  Canton  Stadtkyll  heisst  näm- 
lich kurz  darauf  Canton  Lissendorf ;  dieser  Name  blieb  für 
die  Folge  bestehen.  Das  Saardepartement  scheint  bei  seiner 
Abgrenzung  gegen  die  andern  Departements  die  meisten  Schwie- 
rigkeiten verursacht  zu  haben.  Eine  ganze  Anzahl  von '  Ge- 
meinden werden  von  den  benachbarten  Departements  für  sich  be- 
ansprucht. Eine  Anzahl  derselben,  welche  ursprünglich  zum  Canton 
Blankenheim  geschlagen  waren,  wurde  dem  Roerdepartement,  Can- 
ton Gemünd,  einverleibt.  Es  sind  die  Gemeinden  Buir,  Bouderath, 
Dalbenden,  Engelgau-),  Frohngau,  Holzmülheim,  Roderath,  Söte- 
nich  (halb),  Zingsheim.  Von  den  Orten  Freilingen,  Fausenburg 
und  Rohrbach  —  nicht  Rohr,  wie  es  verkehrterweise  im  Recueil 
bei  V.  Daniels  heisst  —  welche  vom  Saardepartement  und  dem  De- 
partement Forets  beansprucht  wurden,  sind  nach  Barsch  Freilingen 
und  Rohrbach  zur  Mairie  Nussbaum,  Canton  Vianden,  Departement 
Forets  gekommen.  Fausenburg  ist  mit  der  Mairie  und  dem  Canton  Trier 
vereinigt  worden.  —  Gemeinde  Ohlenhard,  ursprünglich  zum  Canton 
Blankenheim  gehörig,  wurde  an  das  Rhein-  und  Moseldepartement, 


1)  V.  Daniels,  VI.  S.  467  ff. 

2)  In  der  Übersicht  im  Recueil,  Heft  22  und  bei  v.  Daniels,  VI.  S.  496 
ist  unrichtig  Engelfang'  gesetzt,  was  garnicht  existiert. 


-  Sl  -^ 

Canton  Adenau,  abgegeben.  Schliesslich  blieb  in  einigen  Gemeinden 
ein  Zustand,  welcher  an  die  Verhältnisse  vor  dem  Einmärsche  der 
Franzosen  erinnert.  Sie  blieben  getrennt  zwischen  dem  Departe- 
ment de  la  Sarre  und  den  Departements  des  Forets,  bezw.  de  la 
Moselle.  So  gehörten  von  der  Gemeinde  Neidenbach  im  Canton 
Kyllburg  10  Häuser  zum  Canton  ßitburg,  Departement  Wälder ; 
von  den  Gemeinden  Nennig  und  Wies,  Canton  Saarburg,  ein  Teil 
zum  Canton  Remicli,  Departement  Wälder ;  Oberleuken  im  Canton 
Saarburg  gehörte  zum  Teil  zum  Canton  Sierck,  Departement  Mosel; 
die  Gemeinden  Kirf  und  Beuren  im  nämlichen  Canton  wurden  ge- 
meinschaftlich zwischen  dem  Saar-  und  Moseldepartement  verwaltet. 
Auch  Enclaven  benachbarter  Cantone  oder  gar  Departements  blieben 
bestehen,  wie  die  Karte  dies  angiebt.  In  den  Fällen,  wo  eine  Ge- 
meinde gemeinschaftlich  verwaltet  wurde,  oder  wo  die  Departements- 
bezw.  Cantonsgrenze  durch  den  Ort  hindurch  ging,  habe  ich  mit 
Ausnahme  einiger  Fälle  die  betreffende  Gemeinde  ganz  in  das 
betreffende  rheinische  Departement  hereinbezogen,  da  es  mir 
nicht  mehr  möglich  war,  die  ehemalige  Teilungslinie  festzustellen. 
Die  erwähnten  Fälle  sind  folgende: 

1.  Gemeinde  Dörbach,  hart  westlich  von  Salnn-ohr  auf  dem  linken  Ufer 
der  Salm,  auf  der  Karte  nicht  eingezeichnet,  weil  sie  weder  Mairie 
noch  Pfarrei  war.  Die  Gemeinde  gehörte  halb  zu  Canton  Dudeldorf, 
Dept.  Forets,  halb  zu  Canton  Schweich,  Dept.  Sarre.  Ein  Bach,  kleiner, 
rechtsseitiger  Zufiuss  der  Salm,  trennte  den  Ort  und  auch  die  Gemar- 
kung in  annähernd  gleiche  Teile.  Ich  habe  den  Bach  als  Grenze  an- 
genommen und  den  nördlichen  Teil  dem  Canton  Dudeldorf  und  den 
südlichen  dem  Canton  Schweich  zugewiesen  und  hoffe,  so  nach  Ana- 
logie anderer  Fälle  das  Richtige  getroffen  zu  haben.  Die  ehemalige  Tren- 
nungslinie ist  in  unsern  heutigen  Karten  nicht  mehr  vorhanden. 

2.  Gemeinde  Wegberg  im  lieutigen  Kreise  Erkelenz.  Ein  Teil  derselben 
gehörte  zu  Canton  Niederkrüchten,  Dept.  Meuse-inferieure,  der  andere 
Teil  zu  Canton  Erkelenz,  Dept.  Roer.  Jeder  der  Teile  bildete  in  seinem 
Departement  eine  besondere  Mairie,  der  zu  Erkelenz  gehörige 
war  ausserdem  Succursalpfarrei.  Auf  den  heutigen  Karten  ist  die 
Trennungslinie  nicht  mehr  eingezeichnet.  Nach  allen  A^orhandenen 
Nachrichten  hat  aber  die  Swalm,  das  kleine  Flüsschen,  welches  mitten 
durch  den  Ort  fliesst,  auch  die  Grenze  gebildet.  Auf  eine  kleine 
Strecke  südöstlich  und  südlich  von  Wegberg,  wo  mich  ebenfalls  die 
heutigen  Gemeindegrenzen  (infolge  Vereinigung  der  ehemals  getrenn- 
ten Teile  zu  einer  Gemeinde)  im  Stiche  Hessen,  habe  ich  auf  Grund 
der  detailliertesten  Ansiedelungsverzeichnisse  nach  bestem  Vermögen 
die  Grenze  gezogen,  welche,  abgesehen  von  den  feinen  Eckchen  und 
Zacken,  das  Richtige  treffen  wird. 


_    52    -^ 

Gemeinden  Dreiborn,   Morsbach,    Hellenthal,  Blumenthal,  Kirschseifen, 
Call,  Sötenich. 

a.  Dreiborn  und  Morsbach.  Diese  Gemeinden  gehörten  damals  halb 
zu  Canton  Schieiden,  Dept.  Ourthe,  halb  zu  Canton  Gemünd,  Dept. 
Roer.  Die  heutigen  Karten  geben  die  ehemalige  Trennungslinie 
nicht.  Wie  bei  Wegberg  so  wai-en  auch  die  Teile  von  Dreiborn 
Mairien  ihrer  resp.  Departements,  und  der  zu  Gemünd  gehörige 
Teil  war  gleichfalls  Succursalpfarrei.  Morsbach  war  weder  das 
eine  nocli  das  andere.  Ein  von  N.-O.  nach  S.-W.  laufender  Weg 
trennt  beide  Ortschaften  in  2  annähernd  gleiche  Teile.  Ausserdem 
trennt  der  Weg  auch  die  zu  den  verschiedenen  Departements  gehöi'igen 
kleineren  Ansiedelungen.  Endlich  ist  auf  der  Karte  des  Ourthe- 
Departements  von  Maillart,  welche  ebenfalls  diesen  Weg  enthält, 
die  Grenze  an  ihm  entlang  geführt.  Ich  nahm  ihn  daher  als  Grenze 
für  die  beiden  Cantone  auf  der  Strecke  von  der  Roer  bis  zum 
Bache  nördlich  von  Schöneseifen.  Dieser  Bach  trennt  gleichfalls 
Schleidensches  Gebiet  von  Gemündschem,  so  dass  ich  auch  ihn  als 
Grenze  annahm,  was  wiederum  mit  der  betreffenden  Karte  von 
Maillart  übereinstimmt. 

b.  Hellenthal,  Blumenthal,  Kirschseifen  waren  ebenfalls  geteilt  und  zwar 
zwischen  dem  Canton  Schieiden,  Dept.  Ourthe,  und  dem  Canton 
Reifferscheid,  Dept.  Sarre.  Die  zu  Schieiden  gehörigen  Teile  von 
Hellenthal  und  Blumenthal  bildeten  Mairien  ihres  Cantons.  Für  die 
ehemalige  Trennungslinie  geben  die  heutigen  Karten  infolge  Ver- 
einigung der  Ortschaften  ebenfalls  keinen  Anhalt  mehr.  Aber  der 
in  Hellenthal  in  die  Olef  mündende  Bach,  sowie  die  Olef  selber  bis 
zum  Einflüsse  des  von  rechts  in  sie  bei  Blumenthal  mündenden 
Zuflusses  trennte  überall  die  zu  Schieiden  und  die  zu  Reifferscheid 
gehörigen  Teile ,  sodass  ich  ihn  als  Grenze  angenommen  habe. 
Von  Blumenthal  aus  musste  auf  eine  ganz  kurze  Strecke  die 
Grenze  nach  detaillierten  Ansiedelungsverzeichnissen  gezeichnet 
werden,  bis  der  Anschluss  an  die  vorhandene  Gemeindegrenze  von 
Sistig  gewonnen  wurde.  Es  gewährte  mir  eine  gewisse  Genugthuung, 
dass  die  so  gewonnene  Linie  ebenfalls  mit  der  auf  der  Maillart- 
schen  Karte  übereinstimmte. 

c.  Call  und  Sötenich.  Der  Urftbach  trennt  beide  Orte  in  2  Teile. 
Der  eine  Teil  einer  jeden  Ortschaft  gehörte  zum  Canton  Schieiden, 
der  andere  zum  Canton  Gemünd.  Der  Schleidensche  Teil  von  Call 
war  Maii'ie,  der  andere  Teil  sowie  beide  Teile  von  Sötenich  waren 
weder  Mairie  noch  Pfarrei  und  fehlen  daher  auf  der  Karte.  Da 
der  genannte  Bach  auch  vor  der  französischen  Zeit  auf  dieser 
Strecke  „spanisches"  und  jülichsches  Gebiet  trennte,  und  der  Grenz- 
lauf auf  der  Maillartschen  Karte  genau  dem  Laufe  der  Urft  hier 
entspricht,  so  habe  ich  den  genannten  Bach  als  Grenze  herüber- 
genommen und  damit  dem  Canton  Schieiden  seine  vollständige 
Abgrenzung  gegeben.    Um  die  Teilung  der  in  Frage  kommenden 


-    33    - 

Ortschaften  auf  der  Karte  anzudeuten,  habe  ich  zwei  nahe  bei  ein- 
ander liegende,  nur  durch  den  Grenzstrich  geschiedene  Ortszeichen 
gewählt. 

Zum  Orte  Clausen,  der  halb  zu  Canton  Wittlich,  halb  zu  Can- 
ton  Schweich  —  beide  im  Saardepartement  —  gehörte,  bemerke 
ich,  dass  auch  noch  auf  der  von  dem  Katasterbeamten  J.  Büchel 
in  den  50er  Jahren  in  1  :  80  000  gezeichneten  Karte  des  Kreises 
Wittlich  die  Bürgermeistereigrenze  mitten  durch  den  Ort  ging.  In 
dem  zu  Wittlich  gehörigen  Teile  lag  die  Succursalpfarrkirche.  Ich 
habe  den  Ort  daher  mitten  auf  die  Cantonsgrenze  gesetzt;  wenn 
er  auf  manchen  Exemplaren  nicht  genau  seine  Stelle  einnimmt,  so 
wolle  man  das  den  unvermeidlichen  minimalen  Verschiebungen  des 
Papiers  beim  Druck  zu  gute  halten. 

Wenn  auch  bei  den  anderen  Departements  die  Einteilung- 
leichter  von  statten  ging,  so  wurden  doch  auch  hier  Enclaven 
nicht  ganz  vermieden. 

Die  verbesserte  Einteilung  der  4  rheinischen  Departements 
erscheint  zum  ersten  Male  in  den  Uebersichten  der  Cantone,  Ge- 
meinden, Pacht-  und  Meierhöfe  nebst  Angabe  der  Einwohner- 
zahlen, welche  die  einzelnen  der  4  neuen  Departements  in  den 
Monaten  Dezember  1798  und  März,  Juli,  September  1799  an  den 
General-Comniissar  nach  Mainz  schickten  ^).  Sie  geben  zugleich 
die  Einteilung  in  Zuchtpolizeigerichtsbezirke,  deren  Hauptorte  unter- 
strichen und  deren  Sprengel  durch  Gedankenstriche  von  einander 
geschieden  sind. 

1.  Departement  de  la  Sarre:  34  Cantone : 

Bernkastei,  Büdlich,  Conz,  Pfalzel,  Saarburg,  Schweich,  Trier, 
Wittlich  —  Arnual  ^),    Bliescastel,  Lebach,  Merzig,  Ottweiler,  Saar- 


brücken, St.  Wendel,  Waldmohr  ^)  —  Blankenheim,  Dann,  Gerolstein, 
Kyllburg,  Lissendorf,  Manderscheid,  Prüm,  Reifferscheid,  Schön- 
berg —  Baumholder,  Birkenfeld,  Kusel,  Grumbach'^),  Hermeskeil, 
Herrstein,  Meisenheim,-  Rhaunen,  Wadern. 


i)Roer:  4.  Nivose  VII  (24.  Dez.  1798),  Sarre:  24.  Messid.  VII 
(21.  Juli  1799),  Rhin  et  Moselle:  23.  Fruct.  VII  (9.  Sept.  1799),  Band  XI, 
Heft  22  des  Recueil  und  von  Daniels,  VI.  S.  474  ff. 

2)  Die  5  Gemeinden  Rundlingen,  Lixingen,  Ruhlingen,  Didingen, 
Settingen  fallen  ausserhalb  der  Rheinprovinz. 

3)  Die  Cantone  Bliescastel  und  Waldmohr  desgl. 

*)  Die  Cantone  Kusel  und  Grumbach  fallen  nur  teilweise  in  die 
heutige  Rheinprovinz. 

3 


^  u  - 

2.  Departement  de  Rhin  et  Moselle:  31  Cantone: 
Andernach,   Boppard,   Koblenz,    Cochem,    Kaisersesch,    Lutze- 

rath,  Mayen,  Münstermaifeld,  Polch,  Rübenach,  Treis,  Zell  —  Ade- 
nau, Ahrweiler,  Bonn-Stadt,  Bonn-Land,  Remagen,  Rheinbach, 
Ulmen,  Virneburg-,  Wehr  —  Bacharach,  Kastellaun,  Creuznach,  Kirch- 
berg, Kirn,   St.  Goar,  Simmern,  Sobernheim,  Stromberg,  Trarbach. 

3.  Departement  du  Mont  Tonnerre:  36  Cantone. 

4.  Departement  de  la  Roer:  42  Cantone : 

Aachen,  Burtscheid,  Eschweiler,  Linnich,  Geilenkirchen,  Sit- 
tard, Heinsberg,  Düren,  Froitzheim,  Gemünd,  Montjoie  —  Köln, 
Weiden,  Dormagen,  Bergheim,  Kerpen,  Jülich,  Elsen,  Zülpich, 
Brühl,  Lechenich  —  Crefeld,  Kempen,  Viersen,  Bracht,  Rheinberg, 
Uerdingen,  Mors,  Neuss,  Neersen,  Odenkirchen,  Erkelenz  —  Cleve, 
Ravenstein,  Gemert,  Horst,  Cranenburg,  Calcar,  Goch,  Xanten,  Gel- 
dern, Wankum. 

Das  Roerdepartement  verlor  nach  dem  4.  Nivose  VH  (24.  De- 
zember 1798^),  aber,  wie  Dorsch  S.  11  sagt,  noch  während  des 
Jahres  VII  einige  Stücke  an  die  batavische  Republik :  die  beiden 
Cantone  Ravenstein  und  Gemert  im  heutigen  Nordbrabant  und  die 
auf  dem  linken  Maasufer  liegenden  Gemeinden  Boxmeer  (Canton 
Goch)  und  Oeffelt  (Canton  Cranenburg).  Das  kaiserl.  Dekret  vom 
27.  Oktober  1806,  publiziert  durch  Dekret  vom  13.  November  1807, 
verfügte  die  Vereinigung  der  Rheininsel  bei  Büderich  —  Wesel 
gegenüber  —  mit  dem  Roerdepartement.  Durch  Dekret  vom 
25.  Januar  1807  wurde  die  Bislicher  Insel  zwischen  Birten  und 
Ginderich  im  heutigen  Kreise  Mors  mit  dem  Canton  Xanten  und 
durch  Dekret  vom  16.  Februar  1807  wurde  die  Rheininsel  bei 
Büderich  im  heutigen  Kreise  Neuss  mit  dem  Canton  Neuss  ver- 
einigt ^j.  Eine  weitere  Veränderung  fand  im  Jahre  1808  statt  aus 
militärischen  Gründen.  Schon  am  12.  März  1806  hatte  Napoleon 
sich  von  den  Fürsten  von  Nassau  das  den  Brückenkopf  von 
Mainz  bildende  Kastei  nebst  Kostheim  und  der  Petersau  abtreten 
lassen^).     Damit  war  ein  neues  Ausfallthor  an  der  Rheinlinie  und 


1)  Recueil,  XL  Heft  22,  wo  die  Gemeinden  noch  aufgeführt  sind. 

2)  Bullet.  IV.  124,  no.  2029.  Dekret  vom  27.  Oktober  1806.  Bullet. 
IV.  135,  no.  2186,  Dekret  vom  25.  Januar  1807  und  Bullet.  IV.  144,  no. 
2304,  Dekret  vom  16.  Febr.  1807. 

3)  Martens,  Suppl.  IV.  S.  233.    De  Clercq,  IL  S.  158. 


zwar  gerade  gegenüber  der  wichtigen  Mainlinie  geschaffen.  Um 
auch  am  Niederrhein  eine  solche  gegen  Norddeutschland  gerichtete 
Position  für  immer  zu  besitzen,  erfolgte  auf  Napoleons  Veranlassung 
am  21.  Januar  1808  der  Senatsbeschluss,  dass  die  Festung  Wesel 
nebst  zugehörigem  Rayon  dem  französischen  Reiche  einverleibt 
sei.  Wesel  bildete  einen  besonderen  Canton  und  ward  dem  Roer- 
departement  zugewiesen^).  Letzteres  bestand  also  von  1808  bis 
1813  aus  41  Cantonen. 

In  den  Departements  der  Saar  und  der  Mosel  fanden  noch 
Veränderungen  statt,  welche  teilweise  auch  die  heutige  Rhein- 
provinz betreffen.  Durch  Dekret  vom  18.  Juli  1806  wurde  der 
Sitz  des  Friedensgerichts  von  Launsdorf  nach  Sierck  verlegt^). 
Durch  Dekret  vom  5.  April  1813  wurden  mehrere  Gemeinden  des 
Saardepartements  an  das  Moseldepartement  und  mehrere  Gemeinden 
des  letzteren  an  das  Saardepartement  abgetreten  ^).  Die  vom  Saar- 
departement abgetretenen  liegen  ausserhalb  der  Rheinprovinz : 
Mairie  Ruhlingen  mit  Ruhlingen,  Lixingen,  Hundlingen  und  Mairie 
Settingen  mit  Settingen  und  Didingen ;  letztere  Mairie  bildete 
eine  Enclave  des  Moseldepartements.  Die  von  letzterem  abge- 
tretenen Ortschaften  sind  die  Gemeinden  Buweiler,  Castel  und 
Castenbach,  jene  bis  dahin  Tholeysche  Enclave  zwischen  den  Can- 
tonen Hermeskeil  und  Wadern,  welche  dem  Canton  Wadern  ein- 
verleibt wurde.  Damit  ist  wenigstens  einigermassen  die  für  die 
Verwaltung  wünschenswerte  Abrundung  der  beiden  Departements 
hergestellt  worden. 

Dieser  Zustand  blieb  bis  zum  Ende  der  französischen  Herr- 
schaft und  kommt  auf  der  Karte  zum  Ausdruck. 

Nach  der  Organisation  blieb  das  Amt  des  commissaire  ge- 
neral  du  gouvernement  noch  mehrere  Jahre  bestehen,  und  die 
4  rheinischen  Departements  nahmen  während  dieser  Zeit  eine  be- 
sondere Stellung  ein.  Der  Generalcommissar,  welcher  dem  Justiz- 
minister unterstand,  entschied,  welche  französischen  Einrichtungen 
und  Gesetze  in  Kraft  treten  sollten,  und  letztere  hatten  nur  dann 
Gültigkeit,  wenn  sie  durch  ihn  als  „reglemens"  verkündigt  waren. 
Diese  Ausnahmestellung  wurde  durch  den  zweiten  Coalitionskrieg 
verlängert. 

1)  Bullet.  IV.  175,  no.  2945. 

2)  Bullet.  IV.  108,  no.  1797. 

3)  Bullet.  IV.  479,  S.  642. 


—    36    — 

Moreaus  und  Napoleons  Erfolge  gaben  auch  diesem  Kriege 
eine  für  Frankreich  günstige  jWendung,  und  im  Frieden  von  Lune- 
ville,  9.  Februar  1801,  niusste  Oesterreich  abermals  die  Fest- 
setzungen des  Friedens  von  Campo  Formio  anerkennen,  und  auch 
das  Reich  willigte  in  die  Abtretung  des  linken  Rheinufers.  Da- 
durch erst  war  dieses  völkerrechtlich  ein  Teil  Frankreichs  ge- 
worden. Das  Gesetz  vom  18.  Ventose  IX  (9.  März  1801)  er- 
klärte die  eroberten  Länder  des  linken  Rheinufers  als  integrierenden 
Bestandteil  der  französischen  Republik  ^).  Die  von  Rudier  de- 
kretierte Einteilung  wurde  durch  Beschluss  der  Consuln  vom 
16.  Messidor  X  (5.  Juli  1802)  bestätigt^).  Am  1 .  Vendemiaire  XI 
(23.  September  1802)  endigte^)  das  Amt  des  commissaire  general 
du  gouvernement  und  mit  ihm  die  Ausnahmestellung  der  4  rheini- 
schen Departements.  Mit  diesem  Tage  trat  die  Verfassung  der 
Republik  in  Kraft,  und  die  Bewohner  gelangten  in  den  vollen  Ge- 
nuss  der  Rechte  französischer  Bürger. 

Das  ursprünglich  holländische  Dorf  Schenkenschanz  auf  der 
grossen  Rheininsel  nördlich  von  Cleve  bildete  eine  winzige  En- 
clave  im  Canton  Cleve,  Departement  Roer.  Bis  1795  war  es  mit 
Millingen  und  Seeland  verbunden  und  hat  seitdem  als  selbständige 
Kirchengemeinde  bestanden  ■*).  Seit  dem  Vertrage  vom  24.  Mai  1806  ^) 
war  es  königlich  niederländisch.  Gemäss  Vertrag  vom  16.  März  1810 
musste  der  König  von  Holland  das  Land  südlich  der  Waal  an 
Napoleon  abtreten '').  Durch  Dekret  vom  9.  Juli  1810  wurde  das 
Königreich  Holland  dem  Empire  einverleibt '').  Die  zuerst  annek- 
tierten Landstriche  waren  schon  gleich  nach  ihrer  Besitzergreifung 
■ —  nach  Abzug  eines  Teiles ,  welcher  zum  Departement  beider  Ne- 
then  als  neues  Arroudissement  hinzukam  —  in  die  2  neuen  De- 
partements Bouches  de  l'Escaut  und  Bouches  du  Rhin  geteilt. 
Letzteres  war  das  östliche  der  beiden;  es  grenzte  an  das  Roerde- 
partement  und  war  durch  Dekret  vom  26.  April  1810^)  organisiert 


1)  v.  Daniels,  IV.  S.  225  und  Gräff,  I.  S.  448. 

2)  v.  Daniels,  IV.  S.  403;  Gräff,  L  S.  480. 

3)  V.  Daniels,  IV.  S.  402;  Gräflf,  L  S.  480. 

*)  Mitteilung  des  Bürgermeisteramts  Kellen,  Kreis  Cleve. 
6)  De  Clercq,  IL  S.  165. 

6)  De  Clercq,  IL  S.  328*. 

7)  Bullet.  IV,  299,  no.  5724,  Art.  1. 

8)  Bullet.  IV,  289  u.  290,  no.  5487. 


—     37     — 

worden.  Seitdem  war  also  Scheukcnschanz  kaiserlich  französisch 
und  muss  zur  Mairie  Millingen,  Arrondissement  Nymegen,  Departe- 
ment Bouches  du  Rhin  gehört  haben  bis  zum  Ende  der  franzö- 
sischen Herrschaft  ^).  Vom  1.  Januar  1811  ab  trat  die  französi- 
sche Gerichtsbarkeit  in  Kraft  ^). 

Veränderungen  in  Organisation  und  Verwaltung. 

Bei  der  Organisation  und  Verwaltung  des  französischen  Ge- 
bietes während  der  Eevolutionsjahre  sind  3  Epochen  zu  unterscheiden. 

1.  Durch  die  Dekrete  vom  22.  Dezember  1789  und  11.  Fe- 
bruar 1790  ^).  wurde  die  alte  territoriale  Einteilung  über  den 
Haufen  geworfen  und  das  ganze  Königreich  in  83  Departements 
geteilt.  Die  Departements  zerfielen  in  Distrikte,  diese  in  Muni- 
cipalitäten,  welche  in  jeder  Stadt,  jedem  Flecken,  jeder  ländlichen 
Gemeinde  eingerichtet  wurden.  Daneben  gab  es  eine  Einteilung 
in  Cantone,  deren  mehrere  in  einem  Distrikte  lagen.  Die  Cantone 
hatten  indess  mit  der  Verwaltung  nichts  gemein ;  sie  waren  nur 
Wahl-  und  Friedensgerichtsbezirke  ^).  Diese  Organisation  bestand 
bis  zum  Herbste  1795. 

2.  Die  Constitution  der  französischen  Republik  vom  5.  Fruc- 
tidor  III  (22.  August  1795)  und  das  Gesetz  vom  21.  Fructidor  III 
(7.  September  1795)  verfügten  eine  neue  Organisation  und  Ver- 
waltung der  Departements  ^).  Letztere  zerfielen  jetzt  in  Cantone 
und  diese  in  Gemeinden.  Die  Neuordnung  sollte  für  Frankreich 
mit  dem  1.  Vendemiaire  IV  (23.  September  1795)  ins  Leben  treten. 
Für  die  belgischen  Departements  Forets,  Ourthe,  Meuse  inferieure 
wurde  das  betreffende  Gesetz  durch  Beschluss  des  Volksrepräsen- 
tanten Giroust  vom  14.  Vendemiaire  IV  (6.  Oktober  1795)  ver- 
kündigt. In  den  rheinischen  Departements  wurde  es  mit  einzelnen 
Abweichungen,  die  indessen  für  die  Karte  keine  Bedeutung  haben, 
bei  der  Einteilung  Rudiers  in  Anwendung  gebracht. 


^)  Mitteilung  des  Bürgermeisteramts  Kellen  und  v.  Viebahn,  I.  S.  65. 

2)  Bullet.  IV,  327  no.  6105. 

3)  V.  Daniels,  I.  S.  137  S.  und  S.  147. 

*)  V.  Daniels,  I.  S.  137  Anm.  3  und  S.  271,  Beeret  sur  l'organisation 
judiciaire  vom  16.  Aug.  1790,  Titel  III,  Art.  1. 

5)  V.  Daniels,  III.  S.  156  u.  173  ff.  Loi  relative  aux  fonctions  des 
Corps  administratifs  et  municipaux  etc.  vom  21.  Fruct.  III  (7.  Sept.  1795). 


—     38     — 

An  der  Spitze  der  Departements  stand  eine  aus  5  Mitgliedern 
bestehende  Centralverwaltung ;  ein  Mitglied  wurde  von  den  übrigen 
zum  Präsidenten  gewählt  und  hatte  einen  Generalsekretär  zu  seiner 
Unterstützung.  Bei  der  Centralverwaltung  befand  sich  ausserdem 
ein  Regierun gscommissar ,  welcher  die  Ausführung  der  Gesetze 
überwachte. 

Der  Centralverwaltung  unterstanden  die  einzelnen  Cantone 
mit  ihren  zugehörigen  Gemeinden  als  Verwaltungskörper.  Bei  den 
Gemeinden  wurden  2  Klassen  unterschieden:  Gemeinden  über 
5000  und  solche  unter  5000  Seelen.  Die  ersteren  —  gering  an 
Zahl  —  hatten  eine  eigene  Municipalverwaltung  mit  Municipaloffi- 
cianten  an  der  Spitze,  deren  Sitzungen  ein  aus  ihrer  Mitte  ge- 
wählter Präsident  leitete.  An  der  Spitze  der  letzteren,  welche 
weitaus  die  Mehrzahl  bildeten,  standen  je  ein  Municipalagent  und 
ein  Adjunkt.  Die  Vereinigung  der  Municipalagenten  aller  dieser 
Gemeinden  eines  Cantons  bildete  die  Municipalverwaltung  des 
Cantons.  Ein  aus  der  Mitte  der  Agenten  gewählter  Präsident,  der 
zur  Unterstützung  gleichfalls  einen  Sekretär  hatte,  leitete  die  Muni- 
cipalverwaltung; ein  Regierungscomraissar  überwachte  die  Aus- 
führung der  Gesetze.  Municipalität  und  Canton  sind  in  Bezug  auf 
Verwaltung  in  der  überwiegenden  Mehrzahl  der  Fälle  gleichbe- 
deutende Dinge.  Diese  Verwaltung,  welche  ein  selbständigeres 
und  kollegialisches  Gepräge  trug,  bestand  bis  zum  Frühjahr  1800. 

3.  Durch  das  Gesetz  vom  28.  Pluviose  VIII  (17.  Februar  1800)  i) 
— •  in  den  rheinischen  Departements  verkündigt  auf  Grund  des 
Consularbeschlusses  vom  24.  Floreal  VIII  (14.  Mai  1800)  durch 
Beschluss  vom  6.  Prairial  VIII  (26.  Mai  1800)  2)  —  trat  eine  neue 
Einteilung  und  straffere,  centralisierende  Verwaltungsordnung  an 
Stelle  der  bisherigen. 

Nach  dem  neuen  Gesetze  hörte  der  Canton  auf,  Verwaltungs- 
bezirk zu  sein.  Für  die  Gemeinden  wurden  jetzt  grössere  Ver- 
bände geschaffen,  die  arrondissements  communaux,  Gemeindebezirke, 
welche  mit  den  Zuchtpolizeigerichtsbezirken  sich  deckten  ^).  Die 
Departements    unterstanden    einem  Präfekten,    der   von  einem  Prä- 


1)  V.  Daniels,  IV.  S.  124  ff. 

2)  V.  Daniels,  VI.  S.  834 

3)  Vgl.  V.  Daniels,    IV.  S.  135,    Titel  II,    Art.  6  und  VI.  S.  834,  Ver- 
kündigung des  Beschlusses  vom  24.  Flor.  VIII  (14.  Mai  1800)  Art.  1. 


—    39    — 

fekturratc  und  einem  Departementsrate  unterstützt  wurde;  die 
Mitgliederzahl  dieser  Körperschaften  wechselte  in  den  einzelnen 
Departements  nach  der  Einwohnerzahl.  An  der  Spitze  der  Arron- 
dissements  standen  Unterpräfekten,  denen  ein  Arrondissementsrat 
zur  Seite  stand.  In  den  Arrondissements,  in  denen  der  Hauptort 
des  Departements  lag-,  gab  es  keinen  Unterpräfekten ;  hier  vertrat 
der  Präfekt  seine  Stelle.  An  der  Spitze  der  einzelnen  Gemeinden 
stand  von  jetzt  an  ein  Maire.  In  Gemeinden  bis  zu  2500  Seelen 
war  ihm  ein  Adjunkt  beigegeben,  in  denen  von  2500 — 5000  zwei, 
in  den  Gemeinden  von  5000 — 10000  Einwohnern  trat  ein  Polizei- 
commissar  hinzu.  In  den  noch  grösseren  Gemeinden  trat  für  jede 
weiteren  20  000  noch  ein  Adjunkt  und  für  jede  weiteren  10000 
noch  ein  Polizeicommissar  hinzu.  In  jeder  Gemeinde  gab  es  neben 
dem  Maire  einen  Gemeinderat,  dessen  Mitgliederzahl  sich  nach  der 
Grösse  der  Einwohnerschaft  richtete.  Der  erste  Consul  ernennt 
die  Präfekten,  Mitglieder  des  Präfektur-  und  Departementsrates,  die 
Unterpräfekten,  Mitglieder  des  Arrondissementsrates  sowie  endlich 
die  Maires  und  Adjunkten  der  Städte  über  5000  Einwohner.  Die 
Präfekten  sind  befugt  zur  Ernennung  und  Suspendierung  der  Mit- 
glieder der  Gemeinderäte  sowie  der  Maires  und  Adjunkten  in  den 
Gemeinden  unter  5000  Einwohnern^).  Das  Gesetz  vom  17.  Ven- 
tose  VIII  (8.  März  1800)  bestimmte  die  Sitze  der  Präfekturen  für 
die  damals  schon  zu  Frankreich  gehörenden  Departements  ^)  und 
zwar  für  Moselle :  Metz,  für  Forets:  Luxemburg,  für  Ourthe:  Lüttich, 
für  Meuse  inferieure  :  Mastricht.  Das  Gesetz  über  die  Bestimmung 
der  Arrondissementshauptorte  fand  ich  nicht.  Aus  den  dem  Ge- 
setze vom  17.  Februar  angehängten  Tableau  bei  v.  Daniels  und 
Gräflf  kann  man  nicht  ersehen,  welches  die  Hauptorte  waren. 
Für  die  belgischen  Departements  erscheinen  sie  zuerst  bei  Ou- 
diette,  I.  Teil,  S.  XXXIX  flP. ;  für  das  Moseldepartement  in  dem 
Annuaire  für  1804  und  für  die  rheinischen  Departements  in  den 
betreffenden  Annuaires. 

Die  Karte  giebt  das  für  das  Jahr  1813  Gültige  an. 

Besondere  Schwierigkeiten  verursachte  in  den  rheinischen 
Departements    der  Bedarf  geeigneter  Männer   für  die  Maire-Stellen . 


1)  Gräff,   I.    S.  425,    §  IV,   Art.  18    und   20,    welche    bei    v.  Daniels 
fehlen. 

2)  v.  Daniels,  IV.  S.  133.  Anm.  1. 


—    40    — 

bei  der  grossen  Anzahl  dei^  Gemeinden,  aus  denen  die  Arron- 
dissements  sich  zusammensetzten.  Ausserdem  überlastete  der  Dienst- 
verkehr mit  den  vielen  Gemeinden  die  Unterpräfekten  mit  Arbeit, 
und  die  grosse  Zahl  der  untersten  Verwaltungsbeamten  erschwerte 
ihre  Kontrolle.  Infolgedessen  sahen  sich  die  Präfekten  genötigt, 
mehrere  Einzelgemeinden  zu  einer  Samtgemeinde,  ebenfalls  Mairie 
benannt,  zusammenzuschliessen,  eine  Massregel,  welche  eine  schnel- 
lere und  einfachere  Erledigung  der  laufenden  Geschäfte  herbei- 
führte. Der  Beschluss  der  Consuln  vom  11.  Messidor  X  (30.  Juni 
1802)  bestätigte  die  Massregel.  Diese  Änderung  hatte  auch  das 
für  sich,  dass  sie  an  frühere  Zustände  anknüpfte,  wo  der 
„Prevöt"  die  Verwaltung  mehrerer  Gemeinden  in  der  Hand 
hatte  ^). 

In  den  Departements  Sarre  und  lihin  et  Moselle  sank  in- 
folge dieser  Massregel  die  Zahl  der  Mairien  ganz  bedeutend,  auf 
ein  Fünftel  bis  ein  Sechstel  der  ursprünglichen  Zahl.  Beim  De- 
partement Moselle  fand  keine  Zusammenfassung  der  vielen  kleinen 
Mairien  zu  grösseren  Samtgemeinden  statt;  daher  erklärt  sich 
hier  die  grosse  Zahl  derselben.  Ob  und  inwieweit  diese  Än- 
derung auch  in  den  Departements  Forets,  Ourthe,  Meuse  inferieure 
eingetreten  ist,  entzieht  sich  meiner  Kenntnis,  da  die  angezogenen 
Quellen  darüber  keinen  Aufschluss  geben.  Soweit  der  Regierungs- 
bezirk Aachen  Anteil  an  jenen  belgischen  Departements  hat,  Hessen 
mich  die  preussischen  Statistiken  im  Stich  in  Bezug  auf  die  Frage, 
welche  Orte  während  der  Fremdherrschaft  Mairien  waren.  Ich 
war  daher  für  diese  Teile  allein  auf  Oudiette  angewiesen,  der  in 
seinem  Denombrement  general  die  Mairien  von  den  gewöhnlichen 
Ortschaften  unterscheidet. 

Die  Zusammensetzung  und  Zahl  der  vergrösserten  Mairien 
der  rheinischen  Departements  hat  im  Laufe  der  Zeit  auch  Ver- 
änderungen erfahren.  Beim  Departement  Roer  crgiebt  es  sich 
aus  einem  Vergleiche  der  Verzeichnisse  bei  Dorsch  und  im  An- 
nuaire  für  das  Jahr  1813.  Bereits  vor  dem  Jahre  1809  scheint 
das  Dorf  Laurensberg  aus  dem  Canton  Linnich  ausgeschieden  und 
mit  der  Mairie  Höngen,  Canton  Eschweiler,  vereinigt  worden  zu 
sein.  Durch  Dekret  vom  6.  Januar  1810  wurde  die  Gemeinde, 
d.  h.  hier  Samtgemeinde  oder  Mairie,    Fronhoven  aus  dem  Canton 


1)  Zegowitz,  S.  46  u.  v.  Daniels,  IV.  S.  403.  Art.  6. 


—    41    — 

Linnich  ausgeschieden  und  mit  der  Mairie  Dürwiss,  Canton  Esch- 
wciler  vereinigt.  Fronhoven  schied  damit  als  selbständige  Mai- 
rie aus  ^) 

Im  Departement  Rhin  et  Moselle  wurde  durch  Dekret  vom 
12.  Dezember  1806  der  Weiler  Weissenthurm  aus  dem  Verbände 
des  Cantons  Andernach  gelöst  und  mit  der  Gemeinde  Kettig,  Mairie 
Bassenheim ,  Canton  Riibenach ,  vereinigt  2).  Beim  Departement 
Sarre  weist  ein  Vergleich  zwischen  dem  Annuaire  von  Zegowitz 
vom  Jahre  1802  und  dem  von  Delaraorre  vom  Jahre  1809  gleich- 
falls Veränderungen  nach^).  Die  Karte  stellt  in  allen  Fällen  den 
Zustand  am  Ende  der  französischen  Herrschaft  dar.  Wenn  daher 
für  die  erstere  auch  die  Veränderungen  der  vorausgegangenen 
Jahre  gleichgültig  sind,  so  hätte  ich  doch  gern  eine  vollständige 
Uebersicht  der  Umgestaltungen  gegeben;  dies  war  mir  jedoch  nicht 
möglich,  da  die  vorhandenen  Sammlungen  ehemaliger  französischer 
Gesetze  und  Verordnungen,  in  dieser  Hinsicht  wenigstens,  lückenhaft 
sind ;  ich  habe  bis  jetzt  vergeblich  nach  den  meisten  der  in  Frage 
kommenden  Dekrete  gesucht. 

Die  grösste  Veränderung  ist,  soweit  mir  bekannt  geworden, 
in  den  ehemaligen  Cantonen  Saarbrücken  und  Arnual  eingetreten  : 
In  dem  oben  angeführten  Tableau  des  Saardepartements  im  XI.  B. 
des  Recueil  besteht  der  Canton  Saarbrücken  nur  aus  den  Städten 
Saarbrücken,  St.  Johann,  sowie  aus  den  Gemeinden  Malstatt  und 
Burbach ;  er  war  an  zwei  Seiten  vom  Canton  Arnual  eingeschlossen 
und  trennte  diesen  selber  in  zwei  Teile ;  ebenso  ist  es  nach  der 
schon  genannten  division  territoriale  du  departement  de  la  Sarre. 
Bei  Zegowitz,  also  im  Jahre  1802,  begegnete  mir  die  erste  Angabe 
über  die  in  diesen  Cantonen  erfolgte  Bildung  der  Mairien.  Danach 
war  der  Canton  Saarbrücken  zu  der  einen,  gleichnamigen  Mairie 
zusammengefasst.  Im  Bereiche  des  Cantons  Arnual  waren  aber 
■ —  soweit  die  heutige  Rheinprovinz  in  Betracht  kommt  —  die 
Mairien  Dudweiler,  Ludweiler,  Kleinblittersdorf,  Völklingen,  Bisch- 
misheim,    Gersweiler   gebildet.      6  Jahre  später,    im  Annuaire  von 


1)  Bullet.  IV,  263,  no.  5144. 

2)  Bullet.  IV,  130,  110.  2140. 

3)  Die  Mairien  Zurleiben;  Mathias  im  Canton  Trier  sind  1809  in  die 
Mairie  Trier  aufg-egangen.  Dagegen  bestehen  1809  die  Mairien  Ehrang, 
Hausbach,  Hüttersdorl",  welche  1802  noch  nicht  vorhanden  waren. 


—     42    — 

Delamorre,  zeigt  sich  eine  ganz  andere  Einteilung.  Die  Mairie 
Saarbrücken  vom  Jahre  1803  hat  sich  bedeutend  erweitert:  die 
Mairien  Gersweiler  und  Bischraisheim  aus  dem  Canton  Arnual  sind 
ganz  in  die  Mairie  Saarbrücken  aufgegangen,  und  auch  Arnual, 
der  Hauptort  des  gleichnamigen  Cantons,  gehört  zur  Mairie  Saar- 
brücken. Der  Canton  Arnual  (preussischen  Anteils)  besteht  nun- 
mehr nur  noch  aus  den  Mairien  Ludweiler,  Dudweiler  und  Klein- 
blittersdorf  und  ist  durch  den  Canton  Saarbrücken  in  drei  von 
einander  getrennte  Stücke  geteilt.  Dieser  Zustand  hat  nach  der 
Beschreibung  des  Regierungsbezirks  Trier  von  Barsch  bis  zum 
Ende  der  französischen  Herrschaft  gedauert. 

Der  Fall  steht  meines  Wissens  in  einer  Hinsicht  ganz  allein 
da;  denn  bei  keinem  anderen  Canton  kommt  es  vor,  dass  der 
Hauptort  zu  einer  fremden  Mairie  gehört.  Vielmehr  sind  alle 
Cantonshauptorte  sonst  auch  Hauptorte  einer  Mairie,  ausser  Wei- 
den im  Departement  Roer,  welches  zur  Mairie  Lövenich  gehörte. 
Überhaupt  decken  sich,  abgesehen  von  den  Enclaven  natürlich, 
fast  überall  auch  nach  Einführung  der  Mairien  und  Gemeindebe- 
zirke an  den  Aussenseiten  der  Cantone  die  Cantons-  und  Mairie- 
grenzen.  Man  ist  bei  der  Zusammenlegung  der  Einzelgemeinden 
zu  Mairien  fast  überall  in  dem  alten  Cantonrahmen  verblieben,  so- 
dass dieser  auch  nach  der  erwähnten  neuen  administrativen  Ein- 
teilung noch  immer  Bedeutung  hat,  ganz  abgesehen  von  den 
Wahlen,  der  Rechtspflege  und  kirchlichen  Einteilung,  wo  er  die 
anfängliche  Bedeutung  bis  zum  Ende  der  französischen  Epoche  be- 
halten hat. 


Kirchliche  Einteilung. 

A.    Katholischer    Kultus. 

Die  Verluste,  welche  die  katholische  Kirche  in  den  alten 
französischen  Departements  erlitten  hatte,  trafen  dieselbe  auch  in 
den  eroberten  Ländern,  freilich  zu  verschiedenen  Zeiten.  Die  neun 
belgischen  Departements  waren  bereits  1795  mit  Frankreich  ver- 
einigt worden.  Im  folgenden  Jahre  begann  man  mit  dem  Erlass 
der  Gesetze,    welche    in   Belgien    die  Aufliebung    der    Klöster    und 


—     43     — 

canderen  kirchlichen  Genossenschaften  und  die  Einziehung  und  Ver- 
steigerung ihrer  Güter  verfügten  ^). 

Bei  der  Organisation  der  4  rheinischen  Departements  liess 
die  französische  Regierung  aus  politischen  Rücksichten  die  Gesetze 
und  Dekrete  über  Säcularisation  der  geistlichen  Güter  und  des 
Kirchenvermögens  nicht  sogleich  zur  Publikation  und  Ausführung 
gelangen  ^).  Nachdem  durch  den  Frieden  zu  Luneville  diese  Län- 
der mit  Frankreich  völkerrechtlich  vereinigt  waren,  stand  der 
Ausführung  der  französischen  Gesetze  kein  Hindernis  mehr  im 
Wege.     Sie  verzögerte  sich  indessen  noch  bis  zum  Juni  1802. 

Das  Concordat  vom  15.  Juli  1801  zwischen  Pius  VII.  und 
der  französischen  Regierung  stellte  den  Frieden  zwischen  Kirche 
und  Staat  wieder  her.  Behielt  letzterer  auch  das  durch  die  Re- 
volution der  Kirche  Entrissene,  so  wurde  doch  die  katholische  Re- 
ligion als  Ueberzeugung  der  Mehrheit  der  französischen  Bürger 
anerkannt,  ihre  freie  öffentliche  Ausübung  gestattet  und  für  die 
nötigsten  Bedürfnisse  eine  Abhülfe  von  selten  des  Staates  ge- 
sichert^). Den  veränderten  Verhältnissen  entsprechend  sollte  eine 
neue  Circumscription  der  Erzbistümer,  Bistümer  und  Pfarreien  vor- 
genommen werden  ^). 

Auf  Grund  des  Concordates  erfolgte  am  18.  Germinal  X 
(8.  April  1802)  der  Erlass  der  „Organischen  Artikel",  des  fran- 
zösischen Kultusgesetzes,  welches  die  näheren  Bestimmungen  über 
das  Verhältnis  zwischen  Staat  und  Kirche  sowie  über  die  Neu- 
ordnung der  Kultusangelegenheiten  enthält^). 

Titel  IV  der  Verordnungen  über  die  katholische  Kirche  be- 
stimmt das  Nähere  über  die  neue  Circumscription  der  Erzbistümer, 


1)  Das  Gesetz  vom  15.  Fructidor  IV  (1.  Sept.  1796)  hob  die  Klöster 
und  die  anderen  kirchlichen  Genossenschaften  auf  und  vereinigte  deren 
Besitz  mit  den  Staatsdomänen.  Das  Gesetz  vom  17.  Fruct.  desselben 
Jahres  verordnete  den  Verkauf  der  Güter.  Das  Gesetz  vom  5.  Fri- 
maire  VI  (23.  Nov.  1797)  hob  auch  die  weltgeistlichen  Kapitel,  einfachen 
Beneficien  und  Seminarien,  sowie  die  weltHchen  Korporationen  auf  und 
stellte  deren  Güter  ebenfalls  unter  die  Staatsdomänen.  Hermens,  Hand- 
buch der  gesamten  Staatsgesetzgebung  über  den  christlichen  Kultus, 
III.  S.  30. 

2)  Hermens,  III.  S.  29.  u.  30. 

3)  Hermens,  I.  S.  464  ff. 

*)  Artikel  2  und  9  des  Concordats. 
5)  Hermens,  I.  S.  481  ff. 


—     44     - 

Bistümer  und  Pfarreien.  Es  sollen  demnach  in  ganz  Frankreich 
10  Erzbistümer  und  50  Bistümer  errichtet  werden.  In  jedem  Can- 
ton  soll  wenigstens  eine  Pfarrei,  daneben  aber  je  nach  dem  Be- 
dürfnisse vom  Bischof  im  Einvernehmen  mit  dem  Präfekten  noch 
eine  Anzahl  Succursal-  oder  Hülfspfarreien  errichtet  werden.  Die 
Pfarrer  und  Hülfspfarrer  werden  vom  Bischöfe  ernannt.  Der  Papst 
hatte  bereits  vorher  die  alten  Erzbistümer  und  Bistümer  aufge- 
hoben und  die  Errichtung  der  von  der  französischen  Regierung 
vorgeschlagenen  genehmigt.  Der  Cardinallegat  Caprara,  der  vom 
päpstlichen  Stuhle  mit  ausserordentlichen  Vollmachten  ausgestattet 
war,  machte  am  9.  April  1802  die  päpstliche  Circumscriptions-Bulle 
bekannt,  unterdrückte  alle  bestehenden  Pfarreien  und  forderte 
die  zu  installierenden  neuen  Bischöfe  zur  Einrichtung  der  neuen 
PfaiTeien  auf^). 

Bei  dieser  neuen  Einteilung  blieb  der  alte  Zusammenhang, 
wenigstens  soweit  es  sich  um  das  linke  Rheinufer  handelt,  unbe- 
rücksichtigt; die  Organisation  lehnte  sich  nämlich  an  die  vorhan- 
denen Departementsgrenzen  an.  Der  Kölner  Stuhl  verlor  seinen 
Metropolitan  -  Charakter  und  wurde  sogar  nach  Aachen  verlegt. 
Trier  behielt  zwar  seinen  Bischofssitz,  aber  die  erzbischöfliche 
Würde  wurde  auch  ihm  genommen.  Beide  Bistümer  verloren  ansehn- 
liche Teile  ihrer  ehemaligen  Sprengel. 

Für  den  linksrheinischen  Teil  der  Rheinprovinz  'kommen  fol- 
gende der  neuen  Erzbistümer  und  Bistümer  in  Betracht: 

I.  Erzbistum  Besan^on: 
Bistum  Metz  mit  den  Departements:  Moselle  und  Forets. 

IL  Erzbistum  Mecheln  : 

Bistum  Lüttich  mit  den  Departements:  Ourthe  und  Meuse  in- 
ferieure. 

Bistum  Aachen  mit  den  Departements :  Roer  ^)  und  Rhin  et 
Moselle. 


1)  Hermens,  I.  S.  605  ff. 

2)  Nachdem  Wesel  dem  Roerdepartement  einverleibt  war,  wurde 
die  Festung-  Wesel  nebst  Rayon  durch  Dekret  des  Cardinais  Caprara  vom 
8.  März  1808  mit  dem  Bistum  Aachen  vereinigt.  Hermens,  III.  S.  271. 
—  Die  am  25.  Januar  1807  nüt  dem  Roerdepartement  vereinigte  Bislicher 
oder  Büdericher  Insel  Avar  bereits  mit  dem  Bistum  Aachen  vereinigt 
worden  durch  Dekret  vom  1.  Sept.  1807.  (Frcäf.-Akten  des  Roerdpts.  von 
1808,  S.  37.) 


_    45    -- 

Bistum  Trier  mit  dem  Departement  Sarre. 

Auch  Mainz,  welches  Sitz  eines  Bischofs  geblieben  war,  unter- 
stand dem  Erzbistum  Mecheln. 

Wie  bei  der  Circumscription  der  neuen  Bistümer  die  Departe- 
mentsg-renzen,  so  wurden  bei  der  Abgrenzung  der  neuen  Pfarreien 
die  Cantonsgrenzen  zu  Grunde  gelegt.  In  jedem  Ganton  .wurde 
eine  Gantonalpfarrei  errichtet,  in  den  volkreichen  Stadtcantonen 
Köln,  Aachen,  Koblenz  mehrere;  auch  in  dem  ländlichen,  aber 
weitausgedehnten  Ganton  Rheinbach  wurden  2  Pfarreien  für  nötig 
erachtet^).  Innerhalb  der  Gantone  wurden  dann  noch  den  orga- 
nischen Artikeln  gemäss  nach  Bedürfnis  Succursal-,  Annexkirchen 
und  Kapellen  errichtet. 

Die  neue  Pfarrorganisatioji  scheint  auf  Schwierigkeiten  ge- 
stossen  zu  sein;  sie  kam  erst  in  den  folgenden  Jahren  zur  Aus- 
führung ^). 

Für  das  Bistum  Aachen  erfolgte  die  neue  Umschreibung  der 
Pfarreien  etc.  unterm  10.  Ventöse  XII  (1.  März  1804),  für  das 
Bistum  Trier  unterm  20.  Ventose  XI  (11.  März  1803)3).  jy^ 
Laufe  der  folgenden  Jahre  sind  jedoch  Veränderungen  eingetreten, 
wie  sich  im  einzelnen  aus  einer  Vergleichung  der  vorhandenen 
Quellen  ergiebt^).     Für    die  übrigen  Bistümer  sind  mir  die  neuen 


1)  Hüffev,  Forschungen  auf  d.  Gebiete  d.  französ.  u.  rhein.  Kirchen- 
rechts.   Bistum  Aachen,  S.  220  und  221. 

2)  Vg'l.  d.  bezügl.  Worte  in  dem  Dekrete  des  Bischofs  Berdolet  bei 
Hüffer  a.  a.  0.  und  die  Angaben  in  dem  Annuaire  des  Moseldepartements 
für  1804,  S.  108. 

3)  Hüffer,  a.  a.  0.  —  Blattau,  Statuta  synodal.  VIT.  S.  83  ff. 

'^)  In  dem  Dekrete  des  Bischofs  Berdolet  ist  Marienforst  als  Gan- 
tonalpfarrei für  Bonn-Land  genannt.  Im  Handbuch  für  das  Rhein-  und 
Moseldepartement  für  das  Jahr  1809  ist  Lessenich  als  Cantonspfarrei  für 
den  genannten  Canton  atifgeführt.  Statt  der  im  Dekrete  genannten 
Cantonspfarrei  Ulmen  wird  in  dem  betr.  Handbuch  die  Gantonalpfarrei  zu 
Üss  erwähnt.  Am  Ende  der  französ.  Herrschaft  muss  indessen  Ulmen 
wieder  Gantonalpfarrei  gewesen  sein.  Handbuch  f.  d.  Rhein-  u.  Mosel- 
departement für  1812  u.  Bulle  De  salute  animarum  vom  16.  Juli  1821, 
vgl.  bei  Blattau  VII,  S.  574  die  betr.  Stelle!  Für  den  Ganton  Bergheim 
ist  1804  Bergheimerdorf  als  Gantonalpfarrei  aufgeführt.  Im  Annuaire  für 
das  Roerdepartement  für  1809  ist  Bergheim  angegeben. 

Die  Succursalpfarr-Einrichtung  unterlag  mehrfachen  Veränderungen. 
Am  11.  Prairial  Xll  (31.  Mai  1804)  erscheint  bereits  ein  kaiserliches 
Dekret    über    eine    neue   Umschreibung    der    Succursalen.      Nach  Erlass 


-    46    -- 

Umschreibungen  nicht  bekannt  geworden.  Durch  kaiserliches  De- 
kret vom  30.  Sept.  1807  wurde  die  Zahl  der  besoldeten  Succursal- 
pfarrerstellen  von  24000  auf  30  000  —  für  ganz  Frankreich  — 
erhöht^). 

Auf  der  Karte  konnten  nur  die  Sitze  der  Bischöfe,  die 
Cantonal-  und  Succursalpfarreien  Aufnahme  finden.  Selbstredend 
mussten  die  letzten  Angaben  aus  französischer  Zeit  hierfür  mass- 
gebend sein.  Für  das  Roerdepartement  folgte  ich  den  Angaben  des 
Annuaire  für  1809,  für  das  Rhein-  und  Moseldepartement  denen  des 
betreffenden  Handbuches  für  1812.  Im  Saardepartement  ist  das 
Verzeichnis  in  dem  Annuaire  von  Delamorre  für  das  Jahr  1810  zu 
Grunde  gelegt,  welches  auf  dem  bereits  erwähnten  neuen  Etat  vom 
15.  Januar  1808  fusst.  Das  Annuaire  für  das  Moseldepartement  für 
1804  giebt  die  Succursalpfarreien  nicht  an,  und  da  mir  von  den 
Departements  Forets,  Ourthe  und  Meuse  inferieure  gar  keine  An- 
nuaires  oder  sonstige  gleichzeitige  Quellen  zur  Verfügung  standen, 
so  war  ich  für  diese  Teile    auf   die  Hülfe  der  Generalvicariate  zu 


des  kaiserl.  Dekretes  vom  30.  Sept.  1807    verteilte  sich  die  Zahl  der  be- 
soldeten Hülfspfarrerstellen  folgendermassen:  (Hermens  IL  S.  385.) 

Bistum  Aachen  (  ^^P"  ^«^^     ....  503 
l      „      Rhin  et  Moselle  250 

Bistum  Lüttich  (      "      Ourthe       .     .    .  274 

\      „      Meuse  inferieure  212 

Bistum  Trier  „      Sarre     ....  245 

Für  das  Bistum  Trier  sind  bei  Blattau,  VII.  S.  83  ff.  abgedruckt: 
1.  der  am  20.  Ventöse  XI  (11.  März  1803)  von  der  Regierung  genehmigte 
Etat  der  Hülfskirchen  u.  Kapellen.  2.  Die  neue  Umschreibung  der  Siiccur- 
salen  vom  25.  Prairial  XIII  (15.  Juni  1805).  3.  Der  gemäss  dem  kaiserl. 
Dekret  vom  30.  Sept.  1807  veränderte  Etat  der  Succursalen  vom  15.  Ja- 
nuar 1808. 

Im  Rhein-  und  Moseldepartement  sind  im  Jahre  1808  eine  Anzahl 
Succursalpfarreien  unterdrückt  worden  (Hdbeh.  f.  1809,  S.  157  ff.),  so- 
dass 1812  überhaupt  nur  noch  246  aufgeführt  werden.  (S.  Hdbch.  für  1812.) 
Auch  im  Saardepartement  giebt  es  1810  im  ganzen  nur  244  Succursal- 
pfarreien. Einen  Widerspruch  finde  ich  in  den  Angaben  bezügl.  des  Roerde- 
partements :  Das  Annuaire  für  das  Jahr  1809  giebt  die  Zahl  der  im  Departe- 
ment vorhandenen  auf  507  an,  führt  aber  in  dem  beigegebenen  Ver- 
zeichnis —  welches  mit  dem  in  den  Präfekt.-Akten  des  Roerdepts.  von 
1808,  S.  313  ff.  d.d.  22.  Apr.  1808  übereinstimmt  —  nur  504  auf.  Letzteres 
musste  natürlich  massgebend  sein. 

1)  Hermens,  II.  S.  385. 


_    4?    -■ 

Köln  und  Trier  angewiesen,    dank  der  ich  zu   sicheren  Resultaten 
gekommen  zu  sein  hoffe. 

B.    Evangelisch  erKultus. 

Den  Evangelischen  auf  dem  linken  Eheinufer  brachte  die  Re- 
volution, die  jeden  Unterschied  der  Konfession  hinsichtlich  der 
Rechte  ihrer  Bekenner  aufhob,  die  Beseitigung  der  Beschränkungen, 
denen  dieselben  bis  dahin  noch  in  den  ehemals  katholischen  Terri- 
torien unterworfen  gewesen  waren.  Das  bereits  erwähnte  franzö- 
sische Kultusgesetz  vom  8.  April  1802  regelte  auch  die  Organisation 
der  evangelischen  Kirche  ^). 

1.    Reformierte. 

Für  die  Reformierten  sollte  es  Pfarreien,  Localconsistorien 
und  Synoden  geben.  Mehrere  Pfarreien  mit  zusammen  6000  Seelen 
bildeten  ein  Consistorium ,  fünf  Consistorialkirchen  eine  Synode. 
Keine  Kirche  sollte  sich  aus  einem  Departement  in  ein  anderes  er- 
strecken; die  Departementsgrenzen  waren  also  für  die  neue  Organi- 
sation massgebend  ^). 

Im  Departement  de  la  Sarre  gab  es  3  Consistorialkirchen  und 
20  Pfarreien  mit  zusammen  17871  Seelen^).  Da  die  Gemeinden 
innerhalb  der  Departements  zerstreut  und  nicht  durch  vorhandene 
administrative  Grenzen  umschlossen  sind,  so  folgen  nachstehend  die 
einzelnen  Localconsistorien  mit  den  dazu  gehörigen  Pfarreien. 

1 .  Localconsistorium  zu  K  u  s  e  1  mit  9  Pfarreien :  Webs- 
weiler, Achtelsbach,  Altenglan,  Baumholder,  Pfeflfelbach,  Ulmet, 
Berschweiler,  Konken,  Kusel. 

2.  Localconsistorium  zu  Meisenheim  mit  3  Pfarreien : 
Meisenheim,  Becherbach,  Hundsbach. 

3.  Localconsistorium  zu  Saarbrücken  mit  8  Pfarreien : 
Saarbrücken,  Ludweiler,  Waldmohr,  Allenbach,  Breitenbach,  Nieder- 
kirchen, Limbach,  Obermisau. 

Im  Departement  de  Rhin  et  Moselle  gab  es  5  Localconsistorien 
und  36  Pfarreien  mit  26732  Seelen^). 


1)  Articles  organiques  des  cultes  protestans  bei  Hermens,  I.  S.  527  ff. 

2)  A.  a.  0.  Art.  15,  16,  17,  28. 

3)  Delamorre,  S.  273  ff. 

*)  Handbuch  für.  1812,  S.  66,  67,  149  ff. 


_    4ö    -- 

1 .  Localconsistorium  zu  S  i  m  m  e  r  n  mit  7  Pfarreien :  Argen- 
thal,  Hörn,  Neuerkirch,  Pleizenhausen,  Sargenrotli,  Simmern  und 
Holzbach. 

2.  Localconsistorium  zu  K  i  r  c  h  b  e  r  g  mit  6  Pfarreien  : 
Buchenbeuren,  Dickenschied,  Gemünden,  Kirchberg,  Oberkostenz, 
Würrich. 

3.  Localconsistorium  zu  Creuznach  mit  8  Pfarreien : 
Creuznach,  Flamersheim,  Heddesheim,  Langenlonsheim ,  Lauben- 
heim, Oberwinter,  Remagen,  Roxheim. 

4.  Localconsistorium  zu  S  o  b  e  r  n  h  e  i  m  mit  7  Pfarreien  : 
Bockenau,  Kellenbach,  Monzingen,  Niederhausen,  Sobernheim,  Wald- 
böckelheim,  Weinsheim. 

5.  Localconsistorium  zu  S  t  r  o  m  b  e  r  g  mit  8  Pfarreien  : 
Bacharach,  Ellern,  St.  Goar,  Mannebach,  Oberdiebach,  Rheinböllen, 
Steeg,  Stromberg. 

Im  Departement  de  la  Roer  bestanden  5  Localconsistorien 
und  62  Pfarreien  ^)  mit  38000  Seelen  (1804)  2). 

1.  Localconsistorium  zu  Stolberg  mit  18  Pfarreien :  Aachen, 
Burtscheid,  Düren,  Eschweiler,  Gemünd,  Heinsberg,  Linnich,  Hüns- 
hoven,  Randerath,  Urmond,  Röttgen,  Köln,  Frechen,  Jülich,  Kirch- 
herten,  Weiden,  Wevelinghofen,  Sittard  ^). 

2.  Localconsistorium  zu  Mors  mit  12  Pfarreien:  Alpen, 
Baerl,  Budberg,  Homberg,  Hörstgen,  Mors,  Neukirchen,  Orsoy,  Re- 
pelen,  Rheinberg,  Vluyn,  Wallach. 

3.  Localconsistorium  zu  Crefeld  mit  9  Pfarreien:  Burg- 
waldniel,  Capellen,  Crefeld,  Emmerich,  (Hoch-Emmerich),  Finemers- 
heim,  Gladbach,  Kaldenkircheu,  Süchteln,  Viersen. 

4.  Localconsistorium  zu  0  d  e  n  k  i  r  c  h  e  n  mit  8  Pfarreien  : 
Jüchen,  Hückelhoven,  Kelzenberg,  Loevenich,  Otzenrath,  Rheidt, 
Schwanenberg,  Wickrath. 

5.  Localconsistorium    zu    C 1  e  v  e    mit    15  Pfarreien :    Cleve, 


1)  Annuaire  für  1813,  S.  157  ff, 

2)  Dorsch,  S.  126.     Die  späteren  Annuaires  geben  die  Zahl  nicht  an. 
^)  In  dem  Annuaire  für  1809  fehlen  Sittard  und  Urmond,   während 

bei  Recklinghausen,  I.  S.  187,  bezw.  189  die  Pfarrer  für  jene  Zeit  nament- 
lich aufgeführt  sind.  In  dem  Annuaire  für  1811,  S.  148  erscheint  zuerst 
Sittard,  im  Annuaire  für  1812,  S.  95  erscheint  Urmond  zuerst. 


-     4Ö     -- 

Büderich,    Cranenburg,    Gennep,    Goch,    Issum,    Kecken,    Moyland, 
Pfalzdorf,  Calcar,  Sonsbeck,  Uedem,  Weeze,  Wesel,  Xanten  ^). 

2.    Lutherische. 

Für  die  Lutherischen  sollte  es  Pfarreien,  Localconsistorien, 
Inspektionen  und  Generalconsistorien  geben.  In  Bezug  auf  die  Er- 
richtung der  ersteren  beiden  galten  dieselben  Bestimmungen  wie 
für  die  Reformierten.  Die  Inspektion  setzte  sich  aus  fünf  Local- 
consistorien zusammen.  Generalconsistorien  gab  es  drei:  eins  zu 
Strassburg  für  die  Departements  Haut-Rhin  und  Bas-Rhin,  eins  zu 
Mainz  für  die  Departements  Mont  Tonnerre  und  Sarre,  eins  zu  Köln 
für  Rhin  et  Moselle  und  Roer  ^). 

Im  Departement  de  la  Sarre  waren  8  Localconsistorien  mit 
60  Pfarreien  und  (1809)  insgesamt  42  652  Seelen  ^).  Auch  bei  den 
Lutherischen  empfiehlt  sich  aus  denselben  Gründen  wie  bei  den 
Reformierten  nachstehende  Übersicht. 

1.  Localconsistorium  zu  Birkenfeld  mit  7  Pfarreien:  Bir- 
kenfeld, Leisel,  Niederbrombach,  Nohen,   Züsch,  Sötern,  Nohfelden. 

2.  Localconsistorium  zu  K  u  s  e  1  mit  8  Pfarreien :  Weierbach 
(ausserhalb  der  Rheinprovinz),  Baumholder,  Reichenbach,  Kirchen- 
bollenbach,  St.  Julian,  Kusel,  Burglichtenberg,  Theisbergstegen 
(ausserhalb  der  Rheinprovinz). 

3.  Localconsistorium  zu  Idar  mit  13  Pfarreien:  Herrstein, 
Niederwörresbach,  Hosenbach,  Veitsroth,  Oberstein,  Bergen,  Wicken- 
rodt,  Weierbach,  Veldenz,  Mülheim-Mosel,  Wolf,  Cleinich,  Idar. 

1)  Die  reformierte  Pfarrei  Mörmter,  im  Annuaire  für  1809  noch  auf- 
g-eftihrt,  ist  noch  im  Jahre  1808  eingeg-ang-en.  v.  Reckhnghausen,  III. 
S.  259.  —  Geldern  ist  in  den  Annuaires  für  1809  und  1810  noch  als  refor- 
mierte Pfarrei  aufgeführt,  von  da  ab  nicht  mehr.  Dies  ist  nicht  richtig. 
Die  seit  Abzug  der  Preussen  aus  Geldern  sehr  zurückgegangenen  beiden 
evangelischen  Gemeinden  daselbst  waren  1807  ohne  Geisthche.  Am  30.  März 
1808  erfolgte  die  Vereinigung  der  beiden  Gemeinden  zu  einer  einzigen 
evangelischen  Gemeinde.  Der  erste  Prediger  war  ein  lutherischer;  nach 
dessen  Weggang  1812  folgte  ein  reformierter,  v.  Recklinghausen,  IIL 
S.  234  und  235.  —  So  erklärt  es  sich,  dass  auf  Seite  51  nach  dem  An- 
nuaire für  das  J.  1813  —  welches  natürlich  noch  während  des  Jahres  1812 
zusammengestellt  wurde,  Geldern  als  lutherische  Pfarrei  aufgeführt  ist. 
Auf  der  Karte  sind  beide  Confessionen  angedeutet. 

2)  Artikel  33,  34,  35,  36,  40  des  bereits  angeführten  Gesetzes  vom 
8.  April  1802. 

3)  Delamorre,  S.  271. 

4 


^    50    -^ 

4.  Localconsistorium  zu  M  e  i  s  e  n  h  e  i  m  mit  13  Pfarreien : 
Meisenheim,  Cappeln,  Sien,  Sulzbaeli,  Grumbacli,  Oifenbach,  Mecken- 
bach,  Hundsbach,  Abtweiler,  Staudernheim,  Meddersheim,  Bäx- 
weiler  (wohl  Bcärweiler  im  Canton  Meisenheim),  Ürxheim  (?). 

5.  Localconsistorium  zu  Ottweiler  mit  6  Pfarreien:  Ott- 
weiler, Niederlinxweiler,  Dörrenbach,  Wiebeiskirchen,  Waldmohr 
und  Münchweiler  (die  beiden  letzteren  liegen  ausserhalb  der  Rhein- 
provinz). 

6.  Localconsistorium  zu  St.  Johann  mit  6  Pfarreien :  St. 
Johann,  Heusweiler,  Dudweiler,  Völklingen,  Dirmingen,  Neun- 
kirchen. 

7.  Localconsistorium  zu  Saarbrücken  mit  5  Pfarreien : 
Saarbrücken,  Arnual,  Malstatt,  Bischmisheim,  Köln. 

8.  Localconsistorium  zu  Wirschweiler  mit  6  Pfarreien : 
Wirschweiler,  Hottenbach,  Rhaunen,  Alienbach,  Sensweiler,  Thalfang. 

Im  Departement  de  Rhin  et  Moselle  gab  es  4  Consistorial- 
kirchen  mit  40  Pfarreien  und  insgesamt  25111   Seelen^). 

1.  Localconsistorium  zu  Kastellaun  mit  10  Pfarreien: 
Alterkülz,  Bell,  Biebernheim,  Kastellaun,  Koblenz,  St.  Goar,  Göden- 
roth,  Pfalzfeld,  Werlau,  Winningen. 

2.  Localconsistorium  zu  Trarbach  mit  8  Pfarreien:  Dill, 
Enkirch,  Irmenach,  Laufersweiler,  Lötzbeuren,  Raversbeuren,  Traben, 
Trarbach. 

3.  Localconsistorium  zu  Simmern  unter  Dhaun  mit 
12  Pfarreien:  Burgsponheim,  Eckweiler,  Gebroth,  Hausen,  Henn- 
weiler, Johannisberg ,  Kirn,  Pferdsfeld,  Simmern  unter  Dhaun, 
Sobernheim,  Weiler,  Winterburg. 

4.  Localconsistorium  zu  Creuznach  mit  10  Pfarreien: 
Bacharach,  Bretzenheim,  Creuznach,  HüfFelsheim,  Mandel,  Münster 
am  Stein,  Seibersbach,  Waldalgesheim,  Waldlaubersheim ,  Win- 
desheim. 

Im  Departement  de  la  Roer  gab  es  1812  2  Consistorialkirchen 
mit  15  Pfarreien  2)  und  4200  Seelen  (1804)  3). 


1)  Handbuch   für   das  Rhein-  und  Moseldepartement  für  1812,  S.  66 
u.  67  und  147  ff. 

2)  Annuaire  für  1813,  S.  159  u.  160. 

3)  Dorsch,  S.  126.     In  keinem  späteren  Annuaire  ist  die  Seelenzahl 
der  einzelnen  Confessionen  angeg-eben. 


--    51    — 

1.  Localconsistorium  zu  Köln  mit  7  Pfarreien:  Crefeld, 
Cleve,  Köln,  Geldern,  Neuss,  Pfalzdorf,  Wesel.  Letztere  Pfarrei 
scheint  erst  1809  ins  Roerdepartement  einbezogen  zu  sein^). 

2.  Localconsistorium  zu  Stolberg-  mit  8  Pfarreien :  Stolberg, 
Montjoie,  Menzerath,  Düren,  Aachen,  Jülich,  Gemünd,  Zweifall. 

In  den  für  die  Rheinprovinz  in  Betracht  kommenden  Teilen 
der  belgischen  Departements  gab  es  nur  wenige  Protestanten.  Die 
Pfarreien,  deren  Existenz  mir  auf  Grund  des  vorhandenen  Materials 
sicher  schien,  sind  in  die  Karte  aufgenommen^). 

Für  die  anderen  christlichen  Religionsgesellschaften  sowie  für 
die  Juden  stand  mir  zur  Zeit  kein  ausreichendes  Material  zur  Ver- 
fügung, sodass  auf  Darstellung  dieser  Verhältnisse  auf  der  Karte 
verzichtet  werden  musste. 

Strassen. 

In  der  Statistik  von  Dorsch  sowohl  als  in  den  Annuaires  der 
Departements  Moselle,  Rhin  et  Moselle,  Sarre,  Mont  Tonnerre,  Roer 
ist  ein  Abschnitt  den  Verkehrsmitteln  gewidmet.  Für  die  übrigen 
Departements  fehlen  Nachrichten  aus  französischer  Zeit  über  die 
Strassen.  Einen  Ersatz  bieten  hier  die  gleichzeitigen  französischen 
Karten  der  betreffenden  Departements.  Auch  für  die  übrigen  Teile 
kommen  hier  die  Karten  No.  4,  5,  6,  7,  23,  24,  25,  26,  28,  29,  56, 
57,  58,  60  des  Verzeichnisses  S.  17  ff",  in  Betracht.  Sehr  zu  be- 
dauern ist  es,  dass  die  oben  S.  16  erwähnte  französische  Strassen- 
karte  aus  dem  Jahre  1811  nicht  aufzutreiben  war. 

Auf  Grund  dieses  Materials  war  es  möglich,  den  grössten  Teil 
der  wichtigeren,  durchgehenden  Strassenzüge  jener  Zeit  festzustellen. 
Die  Karten  mussten  freilich  mit  Vorsicht  benutzt  werden ;  die  Mängel 
derselben  machten  sich  auch  hier  fühlbar,  und  es  war  nicht  immer 
möglich,  die  vorhandenen  Strassenzüge  mit  Strassen  unserer  heu- 
tigen Spezialkarten  zu  identiflcieren,  von  denen  sie  doch  allein  in 
die  vorliegende  Karte  der  französischen  Zeit  übertragen  werden 
konnten.     Die  Identificierung  ist  auf  manchen  Strecken   besonders 


1)  Annuaire  für  1809,  S.  144  und  Annuaire  für  1810,  S.  159. 

2)  Demmer,  Geschichte  der  Reformation  am  Niederrhein  und  der 
Entwickelung-  der  evang-el.  Kirche  daselbst  bis  zur  Gegenwart.  Aachen 
1885.  —  Topograph. -Statist.  Uebersicht  des  Regierungsbezirks  Aachen. 
Aachen  1820. 


—    52    -- 

dadurch  erschwert,  dass  Strassenverlegungen  oder  Neuanlagen  seit 
der  preussischen  Besitzergreifung  stattgefunden  haben ;  an  vielen 
Stellen  ist  daher  das  Neue  vom  Alten  nicht  zu  unterscheiden,  na- 
mentlich, da  unsere  modernen  Karten  der  Rheinprovinz  selten  Ver- 
merke über  alte  Wege  enthalten.  Die  Klarstellung  dieser  Fragen 
ist  zeitraubend.  Daher  ist  vorläufig  auf  Vollständigkeit  verzichtet 
und  nur  dasjenige  eingezeichnet,  was  für  den  vorliegenden  Zweck 
hinreichend  zuverlässig  erschien. 

Strassenbau,  namentlich  durchgehende  Verbindungsstrassen, 
waren  ein  wunder  Fleck  der  alten  Zeit.  Er  trug  überhaupt  da- 
mals in  Deutschland  das  Gepräge  der  ünvollkommenheit  an  sich, 
während  Frankreich  seit  Ludwig  XIV.  darin  weit  fortgeschritten 
war^).  Wie  die  alten  Landstrassen  streckenweise  beschaffen  waren, 
kann  man  noch  hier  und  da  in  ländlichen  Gegenden  beobachten, 
wo  sie  abseits  von  den  neueren  und  verbesserten  Verkehrslinien  in 
ihrem  alten  Zustande,  verödet  und  kaum  noch  vom  Lokalverkehr 
benutzt,  da  liegen.  Ein  hervorragendes  Beispiel  für  den  Zustand 
einer  Landstrasse  —  und  noch  dazu. nach  der  französischen  Epoche  — 
bietet  eine  Stelle  in  dem  Grenzregulierungsvertrage  zwischen  Preussen 
und  den  Niederlanden  vom  26.  Juni  1816.  Nach  Artikel  6  sollte 
die  grosse  Strasse  Luxemburg-Stavelot-Spaa  an  der  Südecke  des 
Kreises  St.  Vith  die  Landesgrenze  bilden.  Mit  dieser  einfachen 
Bestimmung  kam  man  aber  nicht  aus,  denn  die  Strasse  bestand  an 
einigen  Stellen  aus  verschiedenen  Strassenzügen ,  welche  von  den 
Fuhrleuten  je  nach  der  Jahreszeit  befahren  wurden;  zeitweise  zogen 
die  Fuhrleute  es  sogar  vor,  durch  das  Feld  zu  fahren,  wenn  die 
eigentliche  Strasse  unbrauchbar  war^).  Daher  war  man  genötigt, 
in  dem  betreffenden  Artikel  genau  zu  bestimmen,  welcher  Weg, 
d.  h.  welche  Wagenspur  bei  Errichtung  der  Grenzpfähle  als  die 
verabredete  Grenzlinie  anzusehen  sei.  Durchweg  gleichmässig  und 
gut  chaussierte  Wege,  wie  es  deren  heute  fast  aller  Orten  giebt, 
waren  damals  selten,  und  nur  wo  grössere,  zusammenhängende 
Territorien  sich  gebildet  hatten,  oder  Handel  und  Verkehr  blühten, 
stand  es  besser.  Die  Zahl  der  direkten  Verbindungen  war  geringer 
wie  heute;  wenn  z.  B.  schweres  Fuhrwerk  von  Trier  nach  Aachen 
geführt  werden  sollte,  so  musste  es  den  Umweg  über  Koblenz  und 

1)  Krünitz,  Oekonom.-technologische  Encyclopädie  Bd.  LXII.  LXIII. 

2)  vgl.  Moser,  Patriotische  Phantasien  II.  S.  421  f. 


-     53     — 

Köln  machen  *).  Dabei  wiesen  die  alten  Landstrassen  oft  erheb- 
liche Krümmungen  und  ganz  bedeutende  Steigungen  auf,  welche 
Zeit,  Fuhrwerk  und  Geld  der  Reisenden  und  Kaufleute  unnötig  in 
Anspruch  nahmen.  Die  vielen  kleinen  Herren,  durch  deren  Gebiet 
die  Reise  ging,  hatten  selbstredend  kein  Interesse  daran,  Weg  und 
Reise  zu  kürzen. 

Als  nun  der  langjährige  Krieg  französische  und  deutsche 
Truppen  hin  und  her  über  die  Landstrassen  trieb  und  keine  Ver- 
waltung für  die  Instandhaltung  oder  Verbesserung  der  Communi- 
cation  sorgte,  wurde  der  Zustand  der  Strassen,  Wege  und  Brücken 
an  vielen  Stellen  geradezu  gefährlich. 

Auch  nach  der  Organisierung  des  Landes  fehlten  in  der  ersten 
Zeit  die  Mittel  zur  Durchführung  der  notwendigen  Verbesserungen, 
denn  der  Krieg  hatte  dafür  nichts  übrig  gelassen.  Die  Präfekten 
der  Departements  Rhein  und  Mosel  und  Saar  sahen  sich  genötigt, 
ihre  Zuflucht  zum  guten  Willen  der  Gemeinden  zu  nehmen  ^). 

Diese,  deren  Interesse  dabei  ja  auch  in  Frage  kam,  sind  viel- 
fach dem  Aufrufe  der  Präfekten,  freiwillig  die  Instandsetzung  der 
Landstrassen  in  die  Hand  zu  nehmen,  nachgekommen. 

Es  lag  im  eigensten  Interesse  der  Eroberer,  nach  der  end- 
gültigen Einverleibung  des  linken  Rheinufers  dem  Strassenbau  be- 
sondere Aufmerksamkeit  zu  schenken.  Der  Rhein  war  die  Grenze; 
um  aber  in  einem  zukünftigen  Kriege  diese  Grenze  rasch  an  den 
wichtigsten  Punkten  zu  erreichen,  genügte  das  damalige  Strassen- 
netz  ebenso  wenig,  wie  es  dem  Handel  und  Verkehr  genügen  konnte, 
von  dem  infolge  der  Vereinigung  der  vielen  ehemals  getrennten 
Lande  eine  freiere  Entwickelung  zu  erwarten  war,  deren  Förderung 
die  Regierung  sich  angelegen  sein  lassen  musste,  um  das  Land 
auch  moralisch  zu  erobern. 

Unter  dem  französischen  Regiment  ist  denn  auch  viel  in  dieser 
Hinsicht  geschehen.  Die  Richtung  mancher  für  den  Durchgangs- 
verkehr wichtiger  Strassen  wurde  verbessert,  die  durchgehende 
Chaussierung  der  Hauptstrassen  begonnen  und  nach  Massgabe  der 
vorhandenen  Kräfte  und  Mittel  weiter  geführt.  Im  alten  Reich 
war  z.  B.  die    Strasse    Koblenz-Simmern-Bingen    über    das   Gebirge 


1)  Topograph.-statist.  Uebersicht  d.  Regbz.  Aachen.  1820.  S.  XIV.  — 
Das  war  noch  1819  der  Fall. 

2)  Vanrecum  S.  XVIII.  —  Zegowitz  S.  139  ff. 


—    54    — 

die  einzige,  allen  Ansprüchen  genügende  Verbindung  zwischen 
Koblenz  und  Mainz.  Sie  war  zudem  aus  Eifersucht  zwischen  Kur- 
Pfalz  und  Kur-Trier  niemals' in  gutem  Zustande  gehalten  worden^). 
Diese  Strasse  wurde  bis  1800  bereits  seitens  der  von  ihr  durch- 
zogenen Cantone  freiwillig  repariert.  1802  wurde  die  kürzere  und 
viel  bequemere  Strasse  Koblenz-Bingen  am  linken  Ufer  des  Rheins 
entlang  eröffnet^);  1805  die  Landstrasse  Koblenz -Lüttich  ^).  Auch 
im  Roerdepartement  hatten  die  Strassen  in  den  Kriegsjahren  sehr 
gelitten.  Zudem  waren  nur  wenige  chaussiert.  Hier  begann  be- 
reits 1800  die  Wiederherstellung  und  Verbesserung.  Die  wichtig- 
sten mussten  gerade  gelegt  und  erbreitert  werden.  Für  das  Roer- 
departement als  Durchgangsgebiet  zwischen  dem  inneren  Frankreich, 
Deutschland  und  Holland  waren  diese  Arbeiten  von  besonderer 
Wichtigkeit.  Bis  zum  Jahre  1804  scheinen  auf  einigen  Strecken 
schon  ansehnliche  Fortschritte  in  diesen  Arbeiten  gemacht  worden 
zu  sein*).  In  der  Gegend  von  Aachen  waren  damals  auch  schon 
einzelne  Strecken  gepflastert,  wohl  eine  Folge  des  starken  Kohlen- 
fuhrverkehrs.  Durch  kaiserliches  Dekret  vom  23.  Fructidor  XII 
(10.  Sept.  1804)  wurde  der  Bau  der  Strecke  Aachen-Montjoie  ver- 
ordnet^). Auf  diese  Weise  sollte  schliesslich  Aachen  mit  Trier 
direkt  verbunden  werden. 

Eine  neue  Transversalstrasse,  die  in  erster  Linie  militärischen 
Zwecken  dienen  sollte,  wurde  auf  Napoleons  Befehl  im  Jahre  1807 
eröffnet.  Die  Kosten  trug  die  Regierung.  Die  Strasse  sollte  die 
Festungen  Venlo  und  Wesel  verbinden  und  über  Straelen,  Gel- 
dern, Issum,  Alpen,  Büderich  führen.  1810  arbeitete  man  noch 
daran  *^). 

Derartige  Arbeiten  kosten  viel  Geld  und  Zeit.  Manche  sind 
erst  unter  der  preussischen  Herrschaft  zum  Abschlüsse  gekommen. 
Die  Strasse  Köln-Jülich-Aachen  z.  B.  war  im  Jahre  1816  noch  auf 
einer  Strecke  von  6  Meilen  nur  stückweise  ausgebaut.  Die  Strasse 
Aachen-Montjoie  zeigte  ebenfalls   nach  der  französischen  Zeit  noch 


1)  Vanrecum  S.  XVII  ff. 

2)  Handbuch  für  die  Landleute  des  Rhein-  und  Moseldeparts.  für 
1808,  S.  16. 

3)  a.  a.  O.  S.  17. 

4)  Dorsch,  S.  444  ff. 

^)  Annuaire  des  Roerdept.  für  1809,  S.  21  f. 
•5)  Annuaire  des  Roerdept.  für  1810,  S.  16. 


—    55     - 

unausgebaute  Strecken  ^).  Von  den  Staatsstrassen  1.,  2.  und  3.  Klasse 
im  Saardepartement,  welche  die  Regierung  vollkommen  auszubauen 
beschlossen,  und  deren  Gesamtlänge  auf  606,655  km  angegeben 
wird,  waren  bis  zum  Jahre  1809  erst  150,384  km,  also  erst  ein 
Viertel,  vollendet.  Hier  lag  es  indessen  weniger  an  der  Kostspielig- 
keit oder  technischen  Schwierigkeit  —  denn  Material  war  überall 
zur  Hand  —  als  vielmehr  an  dem  Mangel  geeigneter  Strassenbau- 
arbeiter. 

Selbst  die  Strasse  Trier-Koblenz  bestand  damals  auf  ihrer  im 
Saardepartement  betragenden  Ausdehnung  aus  25  km  Chaussee  und 
32,809  km  „en  terrain  naturel",  also  einfachem  Feldwege. 

Für  die  Aufbringung  der  zur  Unterhaltung  notwendigen 
Summen  war  mit  der  Errichtung  der  Barrieren  das  Prinzip  zu 
Grunde  gelegt,  dass  derjenige  für  die  Unterhaltungskosten  aufkom- 
men muss,  der  den  meisten  Nutzen  aus  der  Strasse  zieht  und  letz- 
tere auch  am  meisten  abnutzt. 

Die  Landstrassen  zerfielen  unter  französischer  Herrschaft  an- 
fangs in  drei  Klassen:  Routes  de  la  premiere,  de  la  deuxifeme  und 
de  la  troisieme  classe.  Das  Material  über  diese  Frage  ist  jedoch 
nur  ungleichmässig  und  unvollständig  vorhanden.  Das  Annuaire 
des  Moseldepartements  für  1804  giebt  nichts  über  die  Klassierung 
der  Strassen  an.  Die  im  Quellenverzeichnisse  aufgeführte  descrip- 
tion  topographique  et  statistique  de  la  France,  Departement  de  la 
Moselle  1808  erwähnt  (S.  6)  2  Strassen  1.  Klasse:  Paris-Mann- 
heim über  Mars -la- Tour  —  Metz  —  Courcelles  —  St.  Avold  und 
Paris-Koblenz  über  Longwy  —  Luxemburg  —  Trier ;  4  Strassen 
2.  Klasse,  von  denen  für  die  Rheinprovinz  nur  in  Betracht  kommen 
die  Strecken:  Nancy-Saargemünd  über  Püttlingen  und  Nancy-Saar- 
brücken über  St.  Avold.  Ausserdem  werden  viele  Strassen  3.  Klasse 
erwähnt.  Das  Annuaire  des  Saardepartements  von  Zegowitz  enthält 
nichts  über  diese  Frage.  Auch  Delamorre,  welcher  zwar  die  Mili- 
tärstrassen und  Etappenorte  aufführt,  erwähnt  nichts  von  der  Rang- 
klasse; wohl  giebt  er  an,  wieviel  Strassen  1.,  2.  und  3.  Klasse  im 
Saardepartement  vorhanden,  aber  nicht,  welche  Strecken  den  ver- 
schiedenen Klassen  angehören.  Die  description  topographique  etc. 
(des  genannten  statistischen  Sammelwerkes)  für  das  Saardepartement 
aus    dem    Jahre  1808    erwähnt    nur    eine    „grande  route",    welche 


^)  Der  Regierungsbezirk  Aachen  etc.  von  1816—22.    S.  159. 


—    56    — 

wohl  der  1.  Klasse  angehörte:  Paris-Mainz  über  Saarbrücken,  St. 
Ingbert  und  dann  noch  7  „routes".  Die  Annuaires  für  das  Rhein- 
und  Moseldepartement  enthalten  leider  gar  keine  Angaben  dieser 
Art.  Dagegen  führt  die  description  topographique  etc.  dieses  De- 
partements vom  Jahre  1808  (S.  8)  eine  route  1.  Klasse  auf,  nämlich 
die  Strecke  Paris-Koblenz  über  Kaisersesch-Polch ;  4  routes  2.  Klasse: 
Köln  -  Koblenz  -  Mainz  am  Rhein  entlang ;  Koblenz  -  Creuznach  über 
Simmern;  Kirn  -  Creuznach  über  Sobernheim;  Trarbach  -  Simmern 
über  Kirchberg.  Strassen  3.  Klasse  soll  es  damals  nach  der  an- 
gezogenen Stelle  überhaupt  nur  70  km  gegeben  haben.  Die  meisten 
und  vollständigsten  Mitteilungen  über  die  Strassen  geben  die  An- 
nuaires des  Roerdepartements  für  1809,  1810  und  1813,  Eine 
Vergleichung  der  betreflTenden  Abschnitte  in  den  Jahrgängen  1809 
und  1810  ergiebt  fast  überall  Übereinstimmung.  Im  Jahrgang  1813 
erscheint  dagegen  eine  neue  Einteilung,  welche  auf  das  kaiserliche 
Dekret  vom  16.  Dez.  1811  zurückzuführen  ist  ^).  Dieses  bestimmte, 
dass  für  die  Folge  im  ganzen  Kaiserreiche  die  Landstrassen  ein- 
geteilt würden  in:  „routes  imperiales"  und  „routes  departemen- 
tales".  Departementalstrassen  sollten  alle  Landstrassen  sein,  die 
bisher  die  Benennung  „routes  de  la  troisieme  classe"  gehabt  hatten. 
Bau  -  und  Unterhaltung  derselben  sollte  vom  Departement,  bezw. 
den  Arrondissements  und  Gemeinden  nach  Massgabe  ihres  Inter- 
esses getragen  werden.  Die  kaiserlichen  Strassen  sollten  in  drei 
Klassen  zerfallen,  von  denen  die  der  1.  und  2.  Klasse  ganz  auf 
Rechnung  des  kaiserlichen  Schatzes  kamen;  die  Strassen  der  3. 
Klasse  sollten  gemeinschaftlich  (concurrement)  vom  kaiserlichen 
Schatze  und  denjenigen  Departements  gebaut  und  unterhalten  wer- 
den, welche  von  den  Strassen  durchzogen  wurden. 

Gleichzeitig  nahm  das  Dekret  Bedacht  auf  Verbesserung  des 
Strassensystems,  indem  es  die  Generalräte  der  Departements  an- 
wies, Vorschläge  darüber  zu  machen,  welche  Departementalstrassen 
als  solche  eingehen  und  welche  bis  dahin  als  Vicinalwege  bestehen- 
den Strassenziige  zu  Departementalstrassen  erhoben  werden  müssten. 

Seit  Erlass  der  genannten  Dekrete  hat  das  Roerdepartement  nur 
eine  route  imperiale  de  la  premiöre  classe:  die  Strasse  No.  3  Venlo- 
Wesel  -  Hamburg ;  eine  route  imperiale  de  la  2™®  classe :  die  Strasse 


1)  V.  Daniels,  V.  S.  787.    Decret    contenant   reglement    sur  la   con- 
struction,  la  reparation  et  l'entretien  des  routes. 


—    57    — 

No.  20  Aachen -Jülich -Köln;  fünf  routes  imperiales  de  la  3'"*^  classe : 
Strasse  No.  58  Aachen  -  Falkenburg  -  Mastricht ;  Strasse  No.  66  Venlo- 
Nymegen  (rechtes  Maasufer) ;  Strasse  No.  70  Metz  -  Aachen  über 
Montjoie;  Strasse  No.  71  Metz  -  Düsseldorf  über  Montjoie  -  Düren- 
Jülich  -  Neuss ;  Strasse  No.  86  Basel  -  Nymegen  (am  Rhein  entlang). 
Wenn  nun  also  auch  für  das  Roerdepartement  die  Einteilung  der 
Strassen  für  das  der  Karte  zu  Grunde  gelegte  Jahr  1813  angegeben 
.werden  kann,  so  ist  dies  bis  jetzt  nicht  möglich  für  die  anderen 
Departements,  da  die  bezüglichen  Angaben  alle  aus  früherer  Zeit 
stammen  und  nicht  in  Erfahrung  zu  bringen  war,  wieweit  das 
kaiserliche  Dekret  vom  16.  Dez.  1811  auch  hier  Veränderungen  im 
Gefolge  gehabt  hat. 

Aus  diesen  Gründen  musste  darauf  verzichtet  werden,  die 
Strassen  auf  der  Karte  durch  entsprechende  Zeichen  zu  unter- 
scheiden. 

Die  Aufsicht  über  die  Brücken  und  Chausseen  führte  eine 
besondere  Behörde. 

Schon  Dorsch  erwähnt  dieselbe.  Nach  den  kaiserlichen  De- 
kreten vom  7.  Fructidor  XII  (25.  Aug.  1804)  und  vom  14.  No- 
vember 1810  gab  es  im  Kaiserreiche  16  Divisionen  der  Brücken 
und  Chausseen  und  ebenso  viele  Divisions-Inspektoren.  An  der 
Spitze  stand  der  General  -  Direktor  in  Paris  ^).  Zur  4.  Division 
gehörten  (ausser  den  Departements  Haut-Rhin,  Bas-Rhin,  Mont 
Tonnerre,  welche  ausserhalb  der  Rheinprovinz  liegen,)  die  De- 
partements Rhin  et  Moselle  und  Roer.  In  jedem  Departement 
gab  es  einen  Ober-Ingenieur  (Ingenieur  en  chef)  und  mehrere  Be- 
zirksingenieure, deren  Wirkungskreise  nicht  mit  den  anderen  Ver- 
waltungskreisen zusammenfielen. 


Der  Nordkanal. 

Der  Plan,  den  Niederrhein  und  die  Maas  ausserhalb  Hollands 
zu  verbinden,  dadurch  letzterem  einen  Teil  des  Verkehrs  zu  ent- 
ziehen und  ihn  Antwerpen  wieder  zuzuführen,  tauchte  schon  zu 
Anfang  des  17.  Jahrhunderts  auf.    Die  Reste  der  Fossa  Eugeniana, 


1)  Annuaire  du  dep.  de  la  Roer  für  1813,  S.  224.  Annuaire  du  dep. 
de  la  Moselle  für  1804,  S.  178.  —  Handbuch  für  das  Rhein-  und  Mosel- 
departement für  1812,  S.  111. 


—    58    — 

welche  Venlo  und  Rheinberg  verbinden  sollte,  sind  Zeugen  dieses 
Versuches.  Das  Unternehmen  scheiterte  aber  an  der  Energie  der 
Holländer,  welche  durch  Gewalt  die  Ausführung  hintertrieben. 

Nach  dem  spanischen  Erb  folgekriege,  als  ein  Teil  des  Kanals 
preussisch  wurde,  interessierte  sich  die  preussische  Regierung  zwar 
für  das  Projekt,  aber  die  hohen  Kosten  sowie  die  Frage,  ob  der 
Kanal,  der  nicht  ganz  auf  preussischem  Gebiete  lag,  das  Anlage- 
kapital aufbringen  würde,  Hessen  die  Sache  nicht  über  Erwägungen 
hinauskommen. 

Ganz  anders  lagen  die  Verhältnisse  nach  den  französischen 
Eroberungen,  als  das  Land  vom  Niederrhein  bis  zur  Scheidemün- 
dung einem  grossen  Staate  angehörte.  Damals  wurde  die  Frage 
des  Rhein-Maas-Schelde-Kanals  wieder  erörtert.  Dorsch  (in  seiner 
Statistik  S.  458)  spricht  sich  für  Benutzung  der  bereits  vorhandenen 
Trace  der  Fossa  Eugeniana  aus,  deren  Vertiefung  bis  auf  1,50  m 
keine  zu  grossen  Schwierigkeiten  und  Kosten  verursache.  Letztere 
veranschlagt  er  auf  P/g  Millionen  Francs. 

Ein  Gesetz  vom  10.  Mai  1806  ^)  befahl  die  Eröffnung  des 
Kanals  zwischen  Scheide  und  Rhein,  der  den  Namen  „Grand  canal 
du  Nord"  erhielt.  Zwölf  Departements^),  welche  aus  dem  Vor- 
handensein des  Kanals  Vorteil  ziehen  mussten,  sollten  im  ent- 
sprechenden Verhältnisse  für  die  Hälfte  der  Baukosten  aufkommen 
durch  Zuschlagscentimes  auf  Grund-,  Personen-  und  Mobiliarsteuer. 
Der  Staat  lieferte  in  jedem  Jahre  die  gleiche  Summe  wie  die  be- 
treffenden Departements. 

Bei  der  Ausführung  wurde  jedoch  die  Fossa  Eugeniana  un- 
berücksichtigt gelassen  und  der  Nordkanal  von  der  Erft  bei  Neuss 
durch  die  Niederung  der  Niers  nach  N.W.  geleitet  bis  in  die  Höhe 
von  Venlo ;  dann  bog  er  in  ein  westliches  Seitenthal  der  Niers  ein, 
um  von  den  grossen  Teichen  nördlich  Leuth  sich  durch  eine  nord- 
wärts gerichtete  Senke  zu  ziehen,  westlich  der  Dörfer  Herongen 
und  Bruxken.  Alsdann  bog  er  scharf  nach  S.W.  um  und  benutzte 
kurz  vor  Venlo  die  Trace  der  alten  Fossa  Eugeniana. 


1)  Bullet.  IV.  91  no.  1546;  und  Annuaire  du  dep.  de  la  Roer  für  1809, 
S.  19  ff. 

2)  Deux-Nethes  (4  cts.);  Roer  (4  cts.);  Meuse-inferieure  (4  cts.);  Ourthe 
(3  cts.);  Dyle  (3  cts.);  Rhin  et  Moselle  (2  cts.);  Mont  Tonnerre  (2  cts.);  Es- 
caut  (2  cts.);  Sambre  et  Meuse  (2  cts.);  Haut-Rhin  (1  ct.);  Bas-Rhin  (1  ct.); 
Jemappes  (1  ct.) 


-     59     - 

Nach  der  Einverleibung  Hollands  wurde  der  Kanal  überflüssig, 
und  daher  stockte  das  Unternehmen.  Im  Annuaire  du  dep.  de  la 
Roer  für  1811  wird  noch  die  Baubehörde  für  das  Roer-Departement 
erwähnt.  In  den  Annuaires  für  1812  und  1813  geschieht  des  Nord- 
kanals, bezw.  der  Baubehörde  desselben  keine  Erwähnung  mehr. 
Der  Kanal  blieb  nun  gerade  so  wie  einst  die  Fossa  Eugeniana  un- 
fertig liegen.  Der  im  Annuaire  für  1811  als  Ober-Ingenieur  der 
2.  Abteilung  des  Nordkanals  mit  dem  Sitze  in  Neuss  erwähnte 
Msr.  Hageau  hat  1819  in  Paris  eine  Beschreibung  des  Kanals 
zwischen  Maas  und  Rhein  nebst  einem  Atlas  herausgegeben.  Von 
Viebahn  erwähnt  dieses  Werk  in  seiner  Statistik.  Ich  konnte  das- 
selbe leider  nicht  auftreiben. 

Zur  Einwohiierstatistik. 

Volkszählungen  mit  so  sicheren  Ergebnissen,  wie  sie  heute 
für  die  Rheinprovinz  vorliegen,  waren  während  der  französischen 
Epoche  nicht  zu  erzielen. 

Als  die  Territorialherren  vor  den  siegreichen  Franzosen  über 
den  Rhein  flüchteten,  wurden  vielfach  die  vorhandenen  Einwohner- 
und Güterverzeichnisse  in  Sicherheit  gebracht,  da  man  damals 
schon  die  Abtretung  des  linken  Rheinufers  fürchtete.  Das  Fehlen 
dieser  amtlichen  Verzeichnisse  vergrösserte  während  der  Kriegs- 
jahre die  Verwirrung.  Der  Neigung  der  Bewohner,  sich  den  Kriegs- 
lasten möglichst  zu  entziehen,  war  freier  Spielraum  geschaffen,  und 
diejenigen,  welche  ehrlich  waren,  mussten  die  Lasten  für  die  Un- 
ehrlichen mittragen.  Die  Unredlichkeit  gegen  die  neue  Regierung 
und  das  Misstrauen  gegenüber  deren  Erhebungen  blieben  vielfach 
bestehen,  als  eine  Rückkehr  der  früheren  Landesherren  als  ausge- 
schlossen gelten  musste.  Viele  Jahre  nach  der  deflnitiven  Einver- 
leibung kamen  noch  falsche  Angaben  vor,  denen  die  Behörden  je- 
doch nicht  abhelfen  konnten. 

Die  ersten  Erhebungen  über  die  Einwohnerzahl  in  den  vier 
neuen  Departements  des  linken  Rheinufers  erfolgte  1798/99.  Im 
XI.  Bande  des  Recueil  des  rfeglemens  etc.  ist  das  Resultat  dieser 
Zählung  in  den,  die  erste  Einteilung  Rudiers  rectiflcierenden 
Tableaux  generaux  des  cantons,  communes,  censes  et  metairies  etc. 
hinter  jeder  Gemeinde  angebracht  ^).  Es  ist  zweckmässig,  die  De- 
partements in  dieser  Hinsicht  einzeln  durchzugehen. 

1)  Bei  v.  Daniels,  VI.  S.  474  ff. 


60 


1.    Departement  de  la  Sarre. 

Für  dieses  Departement  liegen  folgende  Angaben  vor: 

1.  Vom  Jahre  VII  (1799)  im  Recueil  XL  Band,  Heft  22,  S.  47  ff.    v.  Da- 
niels, VI.  S.  489  ff. 

2.  Vom  Jahre  X  (1801/2)  an  den  Minister  des  Inneren  gesandt.   (Oudiette, 
II.  Teil.   Paris  1805.  S.  XVII.) 

3.  Vom  Jahre  1802,  jedenfalls  vor  dem  23.  Sept.  1802,   im  Annuaire   des 
Saardep.  von  Zegowitz  für  das  Jahr  XI  (1802/3)  S.  296  ff. 

4.  Vom  Ende  1808  im  Annuaire  des  Saardep.  von  Delamorre  S.  122. 

5.  In  Müllers  statistischem  Jahrbuch  für  1815. 

6.  Die  erste  preussische  von  1816/17, 


Jahr  VII 

(1799) 


Bei 

Müller 

1815 


Arrondissemen 

t  Trier. 

Canton  Bernkastei 

11718 

16807 

108822) 

„        Büdlich 

6560 

7091 

7013 

„        Conz 

4972 

4730 

89042) 

Pfalzel 

8370 

11360 

— 

„        Saarburg 

8216 

14803 

14281 

„       Schweich 

8020 

9385 

— 

Trier 

8979 

13290 

13475 

„       Wittlich 

9361 

8740 

— 

66196 

862061) 

Jahr  X     64213 

81364 

18 

02    76656 

Arrondissement  Saarbrücken 

Arnual 

8514 

9440 

. 

Bliescastel 

10084 

15322 

14283 

Lebach 

8392 

9960 

8715 

Merzig 

6221 

7922 

146442) 

Ottweiler 

7288 

10053 

13555 

Saarbrücken 

4923 

9345 

— 

St.  Wendel 

5337 

7638 

8280 

Waldmohr 

6719 

8373 

10177 

57478 

780531) 

Jahr  X    56602 

75980 

lg 

02    69036 

1)  Die  erste  Summe  ergiebt  sich  auf  Grund  der  betr.  Einwohner- 
zahlen ;  die  zweite,  darunter  stehende  ist  die  bei  Delamorre  für  das  betr. 
Arrondissement  angegebene. 

2)  Die  erheblichen  Abweichungen  erklären  sich  hier  durch  Ver- 
einigung, bezw.  Abtrennung  von  Cantonsteilen,  wie  sie  1814  erfolg'ten,  als 
die  Österreicher  und  Baiei-n  den  Teil  zwischen  Ehein,  französischer 
Grenze  und  Mosel  militärisch  besetzten  und  in  Verwaltung  nahmen. 


^    61 


Bei 

Jahr  VII 

Ende  1808 

Müller 

(1799) 

1815 

Arrondissement 

Prüm. 

Canton  Blankenheim 

3936 

5254 

— 

Daun 

4790 

6628 

— 

" 

Gerolstein 

2892 

4990 

— 

jj 

Kyllburg 

4307 

4372 

— 

Lissendorf 

1962 

3913 

— 

" 

Manderscheid 

2595 

4996 

— 

" 

Prüm 

4699 

5635 

— 

Reifferscheid 

2850 

3128 

— 

» 

Schönberg' 

3542 

3612 

— 

31573 

425281) 

Jahr  X    31813 

45176 

1802    44037 

Arrondissement  B 

rkenfeld. 

Baiimholder 

6411 

7067 

7996 

Birkenfeld 

5892 

6467 

7238 

Grumbach 

5474 

5677 

7089 

Hermeskeil 

10420 

10710 

12239 

Herrstein 

8011 

8751 

9561 

Kusel 

8519 

10205 

11288 

Meisenheim 

7512 

8029 

9483 

Rhaunen 

5886 

9445 

9295 

» 

Wadern 

5677 

6650 

8084 

63802 

730011) 

Jahr  X    59607 

75174 

1802    67656 

Departement:  219049 

2797881) 

Jahr  X  212235 

277694 

18 

02  257385 

Zusammenstellung  der  Mairien  des  Saardepartements  und  ihrer 
Einwohner  im  Jahre  1808  nach  Delamorre. 


Arrondissement  Trier. 


Aach 

653 

Irsch  (Conz) 

911 

Niederemmell313 

Sehlem             920 

Bengel 

2342 

Irsch  (Saarb.)  1697 

überemmel 

1309 

Sinz                 1153 

Bernkastei 

5003 

Leiwen 

1436 

Osann 

2024 

Talling           1093 

Beuren 

871 

Lieser 

2972 

Perl 

1757 

Trier             13290 

Conz 

1626 

Longuich 

2089 

Pfalzel 

1264 

Trierweiler    1248 

Croev 

1783 

Mehring 

1629 

Ruwer 

1900 

Trittenheim  1433 

Ehrang 

1431 

Meurich 

1146 

Salm  röhr 

1117 

Welschbillig  1339 

Freudenburg 

1230 

Mülheim 

3762 

Saarburg 

2896 

Wittlich          2690 

Hetzerath 

977 

Neuerburg 

926 

Schöndorf 

884 

Zeltingen       4066 

Heidenburg 

743 

Neumagen 

1535 

Schweich 

2337 

Zerf                1324 

Idenheim 

1142 

81261 

1)  Vergl.  Anm.  1  auf  S.  60. 


Arrondissement  Saarbrücken. 


Besseringen 

Bietzen 

Bliescastel 

Bliesmengen 

Dirming'en 

Dudweiler 

Ensheim 

Hausbach 

Herbitzheim 

Heiisweiler 

Hüttersdorf 


1339 
325 
4277 
2241 
1067 
2124 
2052 
878 
2002 
1497 
1264 


Auw  623 
Blankenheim  1258 

Bleialf  898 

Burbach  836 

Büdesheim  709 

Daun  2258 

Dingdorf  593 

Dockweiler  1170 

Dollendorf  1139 

Gerolstein  2038 

Gillenfeld  1422 

Hillesheim  1563 


Achtelsbach 
Baumholder 
Birkenfeld 
Berschweiler 
Burglichten- 
berg 
Farschweiler 
Fischbach 
Grumbach 
Hermeskeil 
Herrstein 


990 
1993 
3478 
1326 

1609 
1155 
1490 
1315 

3852 
227 


Klein  blitters- 
dorf 

Lebach 

Limbach 

Losheim 

Ludweiler 

Merzig 

Münchweiler 

Nalbach 

Neunkirchen 

Niederkir- 
chen 


2350 
1122 
2368 
1875 
1895 
2200 
1216 
1562 
1523 

1475 


Oberkirchen 
Obermisau 
Ottweiler 
Ruhling'en 
Saarbrücken 
Saarwel- 
lingen 
Schönenberg 
Schwalbach 
Sellerbach 
Settingen 
Stennweiler 


1513 
765 
3217 
1070 
9345 

1399 

1397 

1192 

859 

506 

943 


Arrondissement  Prüm. 


Hollerath 

Kei'pen 

Kyllburg 

Landscheid 

Lissendorf 

Lommers- 

dorf 
Manderfeld 
Mander- 

scheid 
Marmagen 
Mürlenbach 


655 
1115 
1335 
1236 
1389 

985 
831 

1338 
1286 
1176 


Niederöfflin- 

gen 
Niederprüm 
Olzheim 
Prüm 

ReifFerscheid 
Rockeskyll 
Rommers- 

heim 
Sarmersbach 
Schönberg 
Schönecken 


596 

850 

521 

1783 

1528 

1369 

591 

999 

695 

1104 


Arrondissement  Birkenfeld. 


Hottenbach  2128 

Hundsbach  1007 

Kell  1863 

Konken  1917 

Kusel  2507 

Leisel  1113 
Meddersheim  1558 

Meisenheim  4638 

Merscheid  1539 

Merxheim  1726 


Mittelbollen- 
bach 1067 
Morbach  3219 
Neunkirchen  1731 
Niederbrom- 
bach 886 
Nobfelden  1270 
Oberstein  2863 
Oifenbach  1906 
Otzenhausen  1873 
Quirnbach     2195 


Arrondissement  Trier:  81261 

„  Saarbrücken :  75754 

„  Prüm:  44659 

Birkenfeld :       71731 


Das  ganze  Departement :  273405 


St.  Ingbert 
St.  Wendel 
Theley 
Uchtel- 

fangen 
Urexweiler 
Völklingen 
Wahlen 
Waldmohr 
Walhausen 
Wersch- 

weiler 


2750 

2457 

842 

1274 
1366 
1495 
1395 
2627 
1351 

1339 


75754 


Seffern  925 

Spang  936 

Stadtkyll  693 

Strohn  1023 

Tondorf  593 

Uedersdorf     778 
Wahlen  945 

Wallersheim  805 
Weidenbach  753 
Wiesbaum  753 
Winterscheid  566 
44659 


Reichenbach    144 
Rhaunen  3178 

Schmidt- 

hachenbach  1786 
Sien  1670 

Thalfang         1907 
Ulmet  1877 

Wadern  3060 

Weierweiler   2159 
Wirschweiler  1509 

irm 


Aus  einer  Vergleichung  der  Zahlen  auf  S.  60,  61  könnte  man  fol- 
gern, dass  der  Bevölkerungszuwachs  in  den  3  Jahren  1799 — 1802  ein 
ganz  aussergewöhnlicher  gewesen  und  den  Zuwachs  der  7  Jahre 
von  1802 — 1809  um  ein  Mehrfaches  überstiegen  hätte.  Dass  dieser 
Schluss  auf  irrtümlichen  Grundlagen  beruht,    liegt    auf  der  Hand; 


vielmehr  ist  klar,  dass  die  einzelnen  Gemeinden  und  Cantone  bei 
der  ersten  Bevölkerungsaufnahme  bestrebt  gewesen  sind,  die  wirk- 
liche Einwohnerzahl  herabzudrücken,  um  sich  den  Lasten,  welche 
auch  die  neue  Regierung  den  einzelnen  auferlegte,  möglichst  zu 
entziehen.  Am  auffallendsten  tritt  diese  Verheimlichung  des  that- 
sächlichen  Bevölkerungsstandes  in  den  Eifelcantonen  hervor. 

Für  die  Jahre  1799,  1802  und  1808  liegen  die  Angaben 
für  die  einzelnen  Gemeinden,  Mairien,  Cantone,  Arrondissements 
und  für  das  ganze  Departement  vor.  Es  müssen  indessen  bei  den 
Abschriften  der  Tabellen  oder  später  beim  Satz  Fehler  gemacht 
sein,  die  auf  Grund  des  vorliegenden  Materials  nicht  aufgedeckt 
werden  können.  So  giebt  Delamorre  S.  122  die  Gesamtbevölkerung 
des    Departements    auf   277594  Seelen    an,    welche  sich  folgender- 

massen  verteilen: 

Arrond.  Trier:  81364 

„        Saarbrücken:  75980 

Prüm:  45176 

„         Birkenfeld:  75174.  Addiert  man  diese 

Zahlen,    so   umfasst   das   ganze  Depart. :  277694  Seelen. 

Addiert  man  die  Zahlen  für  die  Cantone,  so  ergeben  sich 
andere  Resultate  sowohl  für  die  Arrondissements  als  für  das  ganze 
Departement;  und  wiederum  anders  fällt  die  Addition  für  die 
Arrondissements  und  das  Departement  aus,  wenn  man  die  Ein- 
wohner mairieweise  zusammenzählt.  Vgl.  S.  61,  62!  Es  handelt 
sich  in  den  letzteren  Fällen  nicht  um  ein  Hundert,  sondern  um 
Hunderte  und  sogar  Tausende  ^).  Dass  unter  diesen  Umständen 
mit  dem  vorhandenen  Zahlenmaterial  keine  weiteren,  Genauigkeit 
beanspruchenden  Zusammenstellungen  gemacht  werden  können, 
liegt  auf  der  Hand.  Trotzdem  sind  die  Angaben  wertvoll,  da  sie 
das  einzige  vorhandene  Material  sind,  auf  Grund  dessen  eine  unge- 
fähre Berechnung  der  Bevölkerung  für  diese  Epoche  erfolgen  kann. 
Auf  ihnen  fusst  auch  die  Auswahl  der  Einwohnerzeichen  für  die  ein- 
zelnen Orte  auf  der  Karte,  wovon  weiter  unten  die  Rede  sein  wird. 

Die  Angaben,  welche  Müller  in  seinem  statistischen  Jahr- 
buch 1815  macht,    weichen    für  den  Bereich    eines  Cantons  oft  er- 


1)  Übrigens  war  Delamorre  sich  dieser  Mängel  bewusst;  er  be- 
dauert und  entschuldigt  sie  in  der  Vorrede  mit  seiner  Abwesenheit 
und  der  Eile,  mit  welcher  der  Präfekt  das  Erscheinen  des  Annuaire  be- 
trieben hat. 


--    64    — 

heblich  von  den  Angaben  Delamorres  1809  ab ;  in  einigen  Fällen 
hängt  das,  wie  bereits  S.  60  erwähnt  ist,  mit  Veränderungen  in 
der  Zusammensetzung  der  Cantone  zusammen,  in  den  meisten 
Fällen  jedoch  liegt  keine  Veränderung  der  administrativen  Ein- 
teilung vor,  und  da  ist  der  Unterschied  schwer  zu  erklären. 
Ihn  auf  Eechnung  des  natürlichen  Zuwachses  durch  Geburten  zu 
setzen  geht  nicht  wohl  an.  Nach  Delamorre  beträgt  der  Gesamt- 
zuwachs durch  Überschuss  der  Geburten  über  die  Sterbefälle 
für  den  Zeitraum  von  9  Jahren  —  Jahr  VIII  (1800)  bis  Ende  1808 
—  für  das  ganze  Departement  29483;  darunter  der  höchste  jähr- 
liche Zuwachs  im  Jahre  X  (1801/2)  :  5148,  der  niedrigste  im 
Jahre  XI  :  2146.  Die  jährliche  Durchschnittszunahme  würde  dem- 
nach 3276  für  das  ganze  Departement  betragen. 

Nach  dem  Jahre  1808  scheint  keine  neue  Zählung  stattgefunden 
zu  haben  oder  das  Resultat  nicht  veröffentlicht  zu  sein.  In  der  Auf- 
zählung der  Departements  Frankreichs  im  Annuaire  des  Roerdepar- 
tements  für  1813  wird  nämlich  die  Bevölkerung  noch  zu  277596 
Seelen  angegeben. 

Nach  den  damaligen  Berechnungen,  von  deren  Ungenauigkeit 
man  selber  überzeugt  war^),  betrug  der  Flächeninhalt  des  De- 
partements 5252,29  qkm,  die  Bevölkerungsdichtigkeit  also  durch- 
schnittlich 53  Menschen  auf  das  qkm. 

Unter  den  110  französischen  Departements  des  Jahres  1809 
nahm  das  Saardepartement  nach  seiner  Bevölkerung  die  73.  Stelle 
ein;  es  gehörte  zu  den  schwach  bevölkerten  Teilen  des  Reiches, 
was  schon  durch  den  Charakter  des  Bodens  erklärlich  ist  und  sich 
auch  heute  noch  nicht  wesentlich  geändert  hat. 

2.  Departement  de  Rh  in  et  Moselle. 

Folgende  Angaben  liegen  vor: 

1.  Von  1799  imRecueil  XI.  Band.  —  Bei  v.  Daniels,  VI.  S.  506  ff. 

2.  Im   Annuaire    des   Departements   Rhin   et   Moselle   von    van   Recum, 
Jahr  VIII  (1799/1800). 

3.  Bei  Oudiette,  II.  Teil,  S.  IX. 

4.  Im   Handbuch   für    die  Landleute   vom  Rhein-  und  Moseldepartement 
für  1808. 


1)  Delamorre  S.  5  und  S.  183.  ,,i'on  est  fonde  ä  croire,  que  la  sur- 
face  de  ce  pays  est  beaucoup  plus  g-rande  qu'on  ne  l'a  indiquee  et  cette 
presomption  acquiert  tous  les  jours  plus  de  certitude  par  les  resultats  de 
l'arpentage  etc." 


65 


5.  Im  Handbuch    für  die  Landleute    vom  Rhein-   und  Moseldepartement 
für  1809. 

6.  Im  Handbuch    für    die  Landleute    vom  Rhein-  und  Moseldepartement 
für  1812. 

7.  In  Müllers  statistischem  Jahrbuch  für  1815. 

8.  Preussische  Zählung  von  1817. 

Zur  Übersicht  folgen  die  nachstehenden  Tabellen,  die  sich 
teils  unmittelbar  aus  den  angezogenen  Quellen,  teils  durch  Berech- 
nung ergaben. 

Tabelle  A. 


Im  Recueil 

Bei 

1.  Januar 

Bei 

van  Recum 

Müller 

1799 

1799/1800 

1811 

1815 

1.   Arrondissem 

ent  Koblenz. 

Canton  Andernach 

9229 

8126 

11325 

— 

„        Boppard 

7232 

7063 

11041 

12383 

„        Cochem 

5647 

5563 

7315 

— 

„       Kaisersesch 

2413 

3015 

4292 

— 

„        Koblenz 

10035 

10043 

11455 

— 

„        Lutzerath 

2525 

2350 

3447 

— 

„        Mayen 

5358 

6802 

8427 

— 

„        Münstermaifeld 

4779 

6000 

7531 

— 

„        Polch 

4255 

4280 

5063 

— 

„        Rübenach 

6935 

7170 

10572 

— 

„        Treis 

4290 

5122 

6509 

5601 

„        Zell 

7203 

7328 

10097 

10588 

Arrondissement 

:     699001) 

72862 

970742) 

Bei  Oudiette  Jahr  X  (1801/2) 

:     82394 

1.  Januar  1807 

:     90191 

1.  Januar  1808 

:     91855 

2. 

Arrondissei 

nent  Bonn. 

Canton  Adenau 

7071 

7071 

9581 



„        Ahrweiler 

8364 

7627 

9451 

— 

„        Bonn  (Stadt) 

8837 

8837 

9965 

— 

„        Bonn  (Land) 

10114 

9913 

12401 

— 

„        Remagen 

7801 

7281 

11024 

— 

„        Rheinbach 

16678 

15757 

21396 

— 

„        Ulmen 

3169 

3774 

3329 

— 

„        Virneburg 

3909 

4306 

5223 

— 

„       Wehr 

4565 

4340 

5530 

— 

Arrondissement 

70508 

68906 

879008) 

Bei  Oudiette  Jahr  X  (1801/2) 

77296 

1.  Januar  1807 

81092 

1.  Januar  18C 

8 

82468 

1)  Bei  der  Addition   ergeben    sich    69901.      Im  Recueil   scheint   ein 
Druckfehler  in  den  Einern  vorzuliegen. 

2)  Im  Annuaire  für  1812  werden  97544  Seelen  für  das  Arrondisse- 
ment angegeben. 

3)  Ebendas.  werden  87891  Seelen  für  das  Arrondissement  aiigegeben. 

5 


-    66 


Im  Eecueil 
1799 


Bei 

van  Recum 

1799/1800 


1.  Januar 
1811 


Bei 

Müller 

1815 


3.    Arrondissement  Simmern. 


Canton  Bacharach 
„        Creuznach 
„        Kastellaun 
„        Kirchberg- 
„        Kirn 
„        St.  Goar 
„        Simmern 
„        Sobernheim 
,,        Stromberg' 
Trarbach 


7206 
9265 
4977 
6491 
4084 
3193 
8361 
6670 
7943 
4692 


7276 
7916 
5188 
6480 
4101 
3313 
8361 
6670 
6396 
4487 


8883 

13686 

7044 

9845 

3362 

5240 

12724 

10283 

10845 

6493 


Arrondissement:  62882 

Bei  Oudiette  Jahr  X  (1801/2) :  70956 

1.  Januar  1807:  78601 

1.  Januar  1808:  80792 


60188 


Departement : 
Bei  Oudiette  Jahr  X  (1801/2) : 
1.  Januar  1806: 
1.  „■  1807: 
1.  „  1808: 
1.  „  1809: 
1.        „         1810: 


203290 
230646 
249010 
249884 
255115 
261992 
269700 


Tabelle  B. 


201956 


88405 


8691 
14466 

7342 
11106 

3870 

5436 
13842 
10642 
11350 

5563 


92308 


2733791) 


1.  Jan, 

1807 


1.  Jan. 
1811 


1.  Jan, 
1807 


1.  Jan. 
1811 


Mairie  Andernach 

„  Bassenheim 

„  Beilstein 

„  Beulich 

„  Blankenrath 

„  Boppard 

„  Burgbrohl 

„  Burgen 

„  Garden 

„  Cochem 

„  Eller 

„  Gondorf 

„  Halsenbach 

„  Kaisersesch 
Koblenz 


Arrondissement  Koblenz. 

Mair 


4853 

5263 

4138 

4557 

4021 

4090 

1210 

1382 

2589 

2880 

4054 

4636 

1579 

1731 

1704 

1914 

2169 

2489 

3180 

3273 

3116 

3327 

1839 

1847 

1366 

1232 

3760 

4385 

10723 

11455 

ie  Lutzerath 

2382 

2414 

Mayen 

4290 

4448 

Mertloch 

2021 

2319 

Münstermaileld 

2741 

3195 

Niederbreisig- 

2192 

2298 

Niederfell 

2228 

2335 

Polch 

2846 

2744 

Pommern 

1450 

1902 

Rhens 

2972 

3151 

Saftig- 

2013 

2033 

st.  Johann 

3721 

3979 

St.  Sebastian 

1792 

1892 

Treis 

1920 

2094 

Winningen 

3546 

3810 

Zell 

3776 

3999 

Arrondissement: 

90191 

970742) 

1)  A.  a.  0.  beläuft  sich  die  Gesamtzahl  für  das  ganze  Departement 
auf  273840.  Die  obigen  Abweichungen  meiner  Berechnungen  von  den  im 
Annuaire  angegebenen  Summen  gehen  auf  Druckfehler  in  dem  über- 
lieferten Zahlenmaterial  zurück,  welche  nicht  zu  ermitteln  sind. 

2)  Im  Annuaire  für  1812  wird  die  Summe  zu  97544  angegeben. 


—    6t 


1.  Jan.  1.  Jan. 
1807      1811 


1.  Jan. 
1807 


1.  Jan. 
1811 


Arrondi&sement  Bonn. 


Mairie  Adenau 

„  Adendorf 

„  Ahrweiler 

„  Aremberg 

„  ßarweiler 

„  Bonn 

„  Brück 

„  Cuchenheim 

„  Gelsdorf 

„  Godesberg 

„  Heimersheim 

„  Kelberg 

„  Kempenich 

„  Köniffsfeld 


Mairie  Argenthai 
„        Bacharach 
„       Creuznach 
„       Dill 
„       Enkirch 
„       Gemünden 
„       Gödenroth 
„       Hüffelsheim 
„       Kastellaun 
„       Kirchberg 
„       Kirn 
„       Langenlons- 

heim 
,,        Laubach 
„       Mandel 
„       Monzingen 
„       Niederheim- 
bach 


4603 

4756 

Ma 

3202 

3515 

2380 

2374 

1738 

1773 

2695 

3052 

9149 

9965 

2668 

3097 

4361 

4495 

1437 

1550 

3184 

3390 

2651 

2795 

1057 

1102 

2092 

2191 

1739 

1979 

Mairie  Maischoss 

Münstereifel 

Oedekoven 

Ollheim 

Poppeisdorf 

Remagen 

Eheinbach 

Eingen 

Sinzig 

Ulmen 

Villip 

Virneburg' 

Wehr 


2214 
4160 
2269 
3566 
3891 
3122 
4657 
1563 
2551 
1943 
2049 
4848 
1303 


2194 
5036 
2371 
3953 
4283 
3217 
4718 
1778 
2912 
2227 
2358 
5223 
1596 


Arrondissement:  81092  1879001) 


Arrondissement  Simmern. 


1092 

1189 

Mai 

2961 

3338 

5440 

5975 

1233 

1368 

2320 

2422 

1767 

1997 

3337 

3443 

2100 

2262 

3424 

3601 

1542 

1711 

2615 

3362 

2832 

3327 

1723 

1991 

1939 

2122 

3202 

3589 

1531 

1714 

Mairie  Niederkostenz 
Oberwesel 
Ohlweiler 
Pfalzfeld 
EheinböUen 
St.  Goar 
Simmern 
Sobernheim 
Sohren 
Stromberg 
Trarbach 
Unzenberg 
Waldalg'esheim 
Wallhausen 
Wiebeisheim 
Windesheim 
Winterburg 


1210 
2110 
1662 
1471 
1856 
2989 
3983 
4063 
2407 
2853 
3567 
1268 
2440 
2126 
1466 
2134 
1938 


Arrondissement:  78601 


1796 
2247 
1770 
2046 
1967 
3194 
4062 
4369 
2973 
3292 
4071 
1745 
2683 
2484 
1584 
2386 
2325 


88405 


Arrondissement  Koblenz 
„  Bonn 

„  Simmern 


Departement:  249884 


1)  Im  Annuaire  für  1812  wird  die  Summe  zu  87891  angegeben.  Die 
Abweichungen  beruhen  auf  Druclvfehlern,  welche  sich  beim  Druck  der 
Annuaires  in  den  einzelnen  Zahlen  eingeschlichen  haben,  aber  nicht  auf- 
zudecken sind. 


—    68 


Tabelle  C. 


Jahr  XII 
„  XIII 
Die  100  Tage  des  Jahres  XIV 
1806 
1807 
1808 
1809 
1810 


Geboren:    Gestorben:    Überschuss: 


10639 
10171 
2624 
9711 
10619 
10544 
10601 
10671 


75580 


1021 
4097 
1008 
2235 
1502 
3520 
4322 
3456 


21161 


Abgesehen  von  den  100  Tagen  des  Jahres  XIV  mit  den 
1008  Seelen  ergiebt  sich  demnach  ein  durchschnittlicher  jährlicher 
Überschuss  an  Geburten  von  2879  Seelen. 

Vergleicht  man  das  Ergebnis  der  Zählungen  von  1799  und 
1806,  so  ergiebt  sich  ein  jährlicher  Durchschnittszuwachs  von 
6531  Seelen.  Dies  erscheint  unverhältnismässig  hoch,  wenn  man 
die  Zahlen  für  1806  und  1811  betrachtet,  wo  der  durchschnitt- 
liche Zuwachs  von  5  Jahren  4966  Seelen  beträgt. 

Eigentümlich  ist  das  jährliche  Schwanken  in  der  Zahl  der 
Todesfälle,  wie  es  Tabelle  C  zeigt ^),  während  die  Geburten,  abge- 
sehen von  den  100  Tagen  des  Jahres  XIV  und  vom  Jahre  1806, 
sehr  gleichmässig  sind.  Abgesehen  von  den  100  Tagen  des 
Jahres  XIV  ergiebt  sich  ein  jährlicher  Zuwachs  durch  Geburten 
von  2879  Seelen;  zieht  man  nur  die  5  Jahre  1806 — 1810  in  Be- 
tracht: 3007  Seelen.  Das  Mehr  des  jährlichen  Zuwachses  von  bei- 
nahe 2000  Seelen  wäre  dann  durch  Einwanderung  zu  erklären ;  es 
muss  indessen  dahingestellt  bleiben,  ob  wirklich  eine  so  starke  Ein- 
wanderung stattgefunden  hat. 

Auch  in  diesem  Departement  war  es  schwer,  das  Areal  zu 
bestimmen.  Im  Handbuche  für  das  Jahr  1808  (S.  12)  ist  die  Grösse 
nach  einem  ungefähren  Anschlage  auf  97^/5  geogr.  □-Meilen  an- 
gegeben. Nach  dem  Handbuche  für  1812  (S.  49)  beträgt  der  Flächen- 
inhalt 104,4  □- Meilen.  Nimmt  man,  um  einen  Vergleich  mit  dem 
Saardepartement  anzustellen,  die  Angabe  von  1808  an,  97^5  geogr. 
□  -Meilen  oder  5351,48  qkm,  so  entfallen  48  Einwohner  auf  1  qkm. 
Das  Rhein-  und  Moseldepartement  steht  damit  sowohl  seiner  Ge- 
samtbevölkerung   wie    seiner    Bevölkerungsdichtigkeit    nach    noch 


1)  Handbuch  für  das  Jahr  1812,  S.  51. 


—    69    — 

hinter  dem  Saardepartement  zurück.  Um  so  befremdlicher  ist  es, 
wenn  dem  letzteren  unter  den  damaligen  französischen  Departe- 
ments erst  die  73.  Stelle  eingeräumt  wird^),  während  das  Rhein- 
und  Moseldepartement  2)  als  das  70.  bezeichnet  wird. 

Es  ist  nicht  leicht,  diese  Verhältnisse  zuverlässig  zu  berechnen. 
Man  müsste  den  Flächeninhalt  ganz  genau  kennen,  und  dies  hält 
beim  Saardepartement  deshalb  besonders  schwer,  weil  von  dem- 
selben später  Teile  an  Frankreich  und  Baiern  abgetreten  wurden, 
und  weil  bei  der  preussischen  Organisation  der  linksrheinischen 
Lande  der  nördliche  Teil  des  Departements  sehr  verändert  wurde. 


3.    Departement   de   la  Roer. 

Angaben  über  die  Bevölkerung  befinden  sich  in: 

1.  XL  Bd.  des  Recueil  vom  Jahre  1798.    —   Bei  v.  Daniels,  VI.  S.  474  flf. 

2.  Historisch  -  statistisches  Taschenbuch  für  das  Roerdepartement  von 
Wasserfall,  Jahr  VIII  (1799/1800). 

3.  der  Statistik  des  Roerdepartements  von  Dorsch  vom  Jahre  1804. 

4.  Oudiette,  II.  S.  V. 

5.  den  Annuaires  des  Departements  für  die  Jahre  1809,  1810,  1812  und 
1813. 

6.  den  Considerations  sur  le  departement  de  la  Roer  von  de  Golbery, 
Aachen  1811  (de  Golbery  war  Vorsteher  des  statistischen  Bureaus  des 
Roerdepartements;  s.  Anmiaire  für  1810,  S.  198). 

7.  den  ersten  preussischen  statistischen  Verzeichnissen  der  Regierungs- 
bezirke Aachen,  Köln,  Düsseldorf  und  Cleve,  deren  Angaben  auf  Zäh- 
lungen aus  den  Jahren  1816  und  17  bernhen. 

8.  der  Statistik  und  Topographie  des  Regierungsbezirks  Düsseldorf  von 
V.  Viebahn,  Düsseldorf  1836.     S.  66  und  67. 


1)  Delamorre  S.  122. 

2)  Handbuch  für  das  Rhein-  und  Moseldepartement  für  1808,  S.  15. 


70 


Jahr 

1798 

Vmi)    Bei  Dorsch  18042) 

1799/1800 

1809  nach  v.  Viebahn^) 

Arrondissement  Aachen. 

Canton  Aachen 

23412 

25700 

27000 

27294 

j) 

Burtscheid 

17054 

21729 

21685 

21728 

}J 

Düren 

16695 

19367 

17738 

20529 

jj 

Eschweiler 

18588 

14768 

18904 

21097 

jj 

Froitzheim 

8156 

8226 

8356 

9748 

jj 

Geilenkirchen 

12245 

17951 

15291 

15864 

jj 

Gemünd 

9406 

7720 

10549 

11525 

)J 

Heinsberg 

18331 

21731 

21445 

22776 

JJ 

Linnich 

13589 

15868 

15727 

16913 

>7 

Montjoie 

15522 

15657 

15536 

15747 

)J 

Sittard 

12263 

14304 

13387 

14814 

165261 

183021 

185618 

198035 

Jahr  X  (Oudiette) : 

190323 
Arrondissement  Cleve. 

Canton  Calcar 

9345 

10990 

10362 

10734 

)} 

Cleve 

8353 

9920 

9499 

9840 

)) 

Cranenburg" 

4641 

6910 

8947 

8630 

j) 

Goch 

12728 

12196 

12986 

14444 

)) 

Geldern 

11554 

10999 

12048 

13578 

j> 

Horst 

12033 

14083 

15670 

17524 

Wankum 

Wesel 
Xanten 

7691 
9861 

10685 
10084 

14269 
11283 

^^7^^(1807 :  7485*) 
^5q55l11810:  100005) 

76206 

85867 

95064  89985  bei 

108075  108072  bei  v.Viebahn. 

Jahr  X  (Oudiette) 

90050                    Dorsch. 

Hier  muss  ein  Fehler 
bei    den  Einern  im 
Druck    untergelau- 
fen sein. 

Arrondissement  Köln. 

Canto 

n  Bergheim 

10365 

12676 

12570 

16293 

3> 

Brühl 

14976 

15467 

15910 

18514 

Köln 

38844 

42150 

45000 

42791 

Dormagen 

10516 

10643 

10550  9550  bei  Ad- 

12945 

Elsen 

12239 

10526 

13033     dition   der 

18058 

Jülich 

12639 

14785 

12776    Mairien. 

13235 

Kerpen 

10419 

9996 

11159 

10383 

Lechenich 

11462 

11962 

11550 

10799 

Weiden 

6002 

12560 

7450 

10046 

Zülpich 

9753 

11994 

10410 

10494 

137215 

152759 

150408  150568  bei 

163558 

Jahr  X  (Ol 

iidiette) : 

163261 

Dorsch 

1)  Vor  fast  allen  Zahlen  dieser  Eeihe  steht  bei  Wasserfall  das 
Wörtchen  „ungefähr"  —  ein  Commentar  zu  den  Einern  der  Zahlen. 

2)  Bei  Addition  der  Einwohnerzahlen  für  die  einzelnen  von  Dorsch 
aufgeführten  Mairien  ergaben  sich  an  4  Stellen  Abweichungen  im  Resul- 
tate für  die  ganzen  Cantone.    Sie  sind  neben  die  Zahlen  von  Dorsch  gesetzt. 

3)  Es  ist  nicht  angegeben,  woher  diese  Zahlen  stammen.  Man  darf 
indessen  wohl  annehmen,  dass  sie  auf  amtlichen  Erhebungen  beruhen. 

4)  Annuaire  für  1810,  S.  39. 

5)  De  Golbery,  S.  140  ff. 


71 


1798 


Jahr 
VIII 

179!)/1800 


Bei  Dorsch  1804 


1809  nach  v.  Viebahn 


Arrondissement  Crefeld. 


Canton  Bracht 
Crefeld 


Erkelenz 

Kempen 

Mors 

Neersen 

Neuss 

Odenkirchen 

Rheinberg- 

Ürdingen 

Viersen 


18147 

17858 

7443 

10847 

17853 

19800 

12830 

15778 

9144 

10800 

21661 

16888 

13853 

15972 

16295 

16070 

7166 

6856 

8792 

8783 

4416 

5118 

1376051) 

144770 

18698 

7443 

18979 

14612 

9301 

22174 

14428 

17965 

7791 

9951 

5016 


18754  beiAd- 
dition der 
Mairien. 

9392  bei  Ad- 
dition der 
Maii-ien. 

17967  b.  Ad- 
dition der 
Mairien. 


Jahr  X  (Oudiette):  146998 


19896 
11465 
20128 
12535 
11575 
21195 
16458 
20033 

7893 
11299 

5951 


Departement:  516287^) 
Jahr  X  (Oudiette): 


5664173) 
5906324) 


146358  148647  bei    158428  158431  bei  v.Viebahn; 

Dorsch. das    Resultat    bleibt 

579448  574818  bei   i628096    "^  beiden  Fällen  das- 
Dorsch.  selbe,  näml.:  628096. 


Jahr  X 

„      XI 

„      XII 

„      XIII 

100  Tage  des  Jahres  XIV 

1806 

1807 


Sterbefälle : 


143770 


13971 
16126 
17028 
19422 
4433 
16348 
168676) 


104195 


Überschuss: 


8406 
5574 
5824 
3986 
1896 
6224 
7665 


39575 


1)  Bei  der  Addition  ergeben  sich  137600.  Im  Recueil  scheint  ein 
Druckfehler  in  den  Einern  vorzuliegen. 

2)  Die  Cantone  Gemert  (9196  E.)  und  Ravenstein  (6013  E.)  sind  im 
Arrond.  Cleve  ausgelassen.  Daraus  erklärt  sich  die  Abweichung  obiger 
Summe  für  das  ganze  Departement  von  der  Angabe  im  Recueil:  531496. 

3)  Auch  hier  sind  die  beiden  Cantone  Ravenstein  (8518  E.)  und 
Gemert  (11548  E.),  welche  noch  als  zum  Departement  gehörig  aufgeführt 
sind,  weggelassen.  Rechnet  man  sie  zum  Departement,  so  erhält  man 
586483  Einwohner,  während  Wasserfall  587348  Einwohner  als  Summe  des 
Departements  angiebt.  Es  müssen  hier  also  schon  erhebliche  Schreib- 
oder Satzfehler  bei  den  einzelnen  Cantonen  in  den  Hunderten  vorge- 
kommen sein. 

*)  Diese  Summe  erhält  man  bei  der  Addition,  während  Oudiette 
590732  angiebt. 

5)  Annuaire  für  1809,  S.  34. 

6)  Hier  stand  im  Annuaire  für  1809  11867  —  offenbar  ein  Druckfehler. 


_    72    — 

Das  Schwanken  der  Einwohnerzahlen  bei  den  einzelnen  Can- 
tonen  in  vorstehender  Tabelle,  namentlich  bei  den  Cantonen  Cranen- 
burg,  Wankum,  Weiden,  Burtscheid  und  Geilenkirchen,  der  auf- 
fallende Unterschied  in  der  Gesamtzahl  bei  den  Reihen  1  und  2 
sind  bezeichnend  für  die  Art  und  Weise,  wie  damals  im  Roer- 
departement  die  Zählungen  vorgenommen  sind.  Man  begegnet  hier 
denselben  Erscheinungen  und  Ursachen  wie  in  den  beiden  vorher- 
gehenden Departements.  Später  angestellte  Erhebungen  lieferten 
gleichfalls  keine  völlig  zuverlässigen  Resultate,  und  im  Jahre  1810 
führt  de  Golbery,  der  Verfasser  der  oben  angeführten  Schrift,  eine 
Reihe  von  Städten  und  Dörfern  an,  von  denen  er  nachträglich  in 
Erfahrung  gebracht,  dass  sie  bei  der  Erhebung  im  Jahre  1807  in 
ihren  Angaben  hinter  der  Wahrheit  zurückgeblieben  waren.  Er 
schätzt  die  Gesamtbevölkerung  des  Departements  für  das  Jahr  1810 
auf  648  800  Seelen,  während  das  Annuaire  für  1812  und  auch  das 
für  1813  631094  angeben^).  Da  das  Roerdepartement  nicht  ganz 
zu  Preussen  gekommen  ist,  so  gewähren  die  ersten  preussischen 
Zählungen  nicht  die  Möglichkeit  eines  Vergleiches,  der  gewiss  in- 
teressant gewesen  wäre. 

Abgesehen  von  den  unter  1.  und  7.  erwähnten  französischen 
und  preussischen  Werken  enthält  keines  der  übrigen  die  Einwohner- 
zahl für  die  einzelnen  Orte.  Für  die  Karte  war  ich  daher  bezüg- 
lich der  Zeichen  für  die  einzelnen  Orte  auf  die  Angaben  in  den 
ersten  preussischen  statistischen  Verzeichnissen  der  Regierungs- 
bezirke Cleve,  Düsseldorf,  Aachen  und  Köln  angewiesen,  deren 
Zahlen  auf  den  gleich  nach  der  preussischen  Organisation  ver- 
anstalteten Volkszählungen  beruhen.  Die  für  den  einzelnen  Ort 
in  den  dazwischen  liegenden  3  Jahren  eingetretene  Vermeh- 
rung ist  unbedeutend,  namentlich,  da  auch  Auswanderungen  fran- 
zösischer Personen  erfolgten ;  zudem  ist  die  Auswahl  der  Stufen  so 
getroffen  worden,  dass  Unrichtigkeiten  von  Belang  nicht  gut  vor- 
kommen können:  ausser  bei  den  wenigen  Orten,  deren  Einwohner- 
zahl sich  gerade  auf  der  Grenze  zweier  Einwohnerstufen  bewegte. 

Nach  der  zweiten  Tabelle  (S.  71)  ergiebt  sich  —  abgesehen  von 
den  100  Tagen  des  Jahres  XIV  —  innerhalb  5  Jahren  durch  Über- 
schuss  an  Geburten  ein  Zuwachs  von  37  679  Seelen  oder  von  durch- 
schnittlich 7536  im  Jahr.  Vergleicht  man  dieses  Verhältnis  mit  denen 


1)  Annuaire  für  1812,  S.  685  Annuaire  für  1813,  S.  113. 


—    73    — 

der  beiden  vorhergehenden  Departements,  welche  hierin  fast  gleich- 
stehen, so  nimmt  das  Roerdepartement  eine  günstigere  Stellung 
ein,  was  vielleicht  mit  den  Erwerbs-  und  Bodenverhältnissen  in 
Zusammenhang  steht. 

Nach  seiner  Gesamtbevölkerung  ist  es  überhaupt  eines  der 
bedeutendsten  des  Kaiserreiches,  stand  unter  den  130  Departe- 
ments, die  es  1812  gab,  an  fünfter  Stelle.  Es  wurde  nur  über- 
troffen von  den  Departements  Nord  (Hauptort  Lille)  mit  839833, 
Seine  (Paris)  671973,  Seine  inferieure  (Ronen)  642  948  und  Escaut 
(Gand)  636438  Seelen  i). 

Nach  einer  Schätzung  vom  Jahre  1809  ^)  betrug  das  Areal 
6680  qkm.  Demnach  kommen  auf  das  qkm  94  Menschen,  also  fast 
doppelt  so  viel  wie  beim  Rhein-  und  Moseldepartement. 

4.    Departement    de   la   Moselle. 

Angaben  über  die  Bevölkerung  enthalten: 

1.  Annuaire  für  das  Moseldepartement  für  das  Jahr  XII  (1803/4). 

2.  Description   topographique   et  statistique   de  la  France   von  Peuchet 
und  Chanlaire.     1.  Departement  de  la  Moselle.    1808. 

3.  Karte  zu  einem  nicht  mehr  vorhandenen  Annuaire  des  Moseldeparte- 
ments für  1810  von  Verronnais. 

4.  Müllers  statistisches  Jahrbuch  für  1815. 

5.  Erste  preussische  Statistik  des  Regierung-sbezirks  Trier  von  1820,  deren 
Angaben  auf  die  Zeit  von  1816/17  zurückgehen. 

Das  Annuaire  für  1804  enthält  ein  alphabetisches  Gemeinde- 
Verzeichnis  des  ganzen  Departements,  hinter  jeder  Gemeinde  die 
Seelenzahl.  Es  wird  nicht  gesagt,  auf  welche  Erhebungen  sich 
die  Angaben  gründen.  Volkszählungen  fanden  in  den  Jahren  IX 
(1800/1801)  und  XI  (1802/3)  statt.  Das  Resultat  der  letzteren, 
welches  erst  kurze  Zeit  vor  dem  Erscheinen  des  Annuaire  bekannt 
sein  konnte,  wird  auf  S.  97  noch  angegeben.  Vergleiche  bei  ein- 
zelnen Orten,  für  welche  bei  Verronnais  die  Einwohner  ausdrück- 
lich auf  die  Zählung  vom  Jahre  XI  zurückgeführt  werden,  zeigen 
verschiedene  Zahlen,  so  dass  es  fraglich  erscheint,  ob  die  Angaben 
im  Annuaire  für  die  einzelnen  Ortschaften  schon  auf  der  Zählung 
vom  Jahre  XI  beruhen. 


1)  Annuaire  für  1813,  S.  105  ff. 

2)  Annuaire  für  1810,  S.  5  und  6. 


—     74    — 

Bei  der  ersten  Zählung  im  Jahre  IX  ergaben  sich  351  795, 
bei  der  zweiten  im  Jahre  XI:  371937  Seelen.  Die  Ursachen  dieses 
unverhältnismässigen  Zuwachses  in  den  2  Jahren  —  der  Über- 
schuss  an  Geburten  im  Jahre  X  betrug  z.  B.  nur  5309  —  sind  hier 
dieselben  wie  anderwärts,  und  der  Verfasser  des  Annuaire  sagt  es 
ausdrücklich,  dass  die  Gemeinden  im  Jahre  IX  niedrigere  Angaben 
gemacht  haben,  um  eine  geringere  Quote  der  Personalsteuer  zu 
erlangen  ^).  Wenn  Verronnais  auf  seiner  Karte  zu  einem  Annuaire 
für  das  Jahr  1810  die  Einwohnerzahlen  einer  Anzahl  grösserer 
Orte  nach  der  Zählung  vom  Jahre  XI  angiebt,  so  sollte  man  fast 
meinen ,  dass  inzwischen  keine  neue  Volkszählung  stattgefunden 
habe.  Jedenfalls  ist  für  die  Zeit  bis  1813  kein  Annuaire  oder 
anderes  statistisches  Werkchen  zu  meiner  Kenntnis  gekommen, 
welches  die  Einwohner  für  die  einzelnen  Gemeinden  oder  Orte  an- 
giebt.  Daher  ist  es  auch  nicht  möglich,  die  Einwohnerzahl  des 
heutigen  preussischen  Anteils  vom  Moseldepartement  für  1813  ge- 
nauer zu  berechnen  und  die  Zeichen  für  die  Orte  gleichzeitigen 
französischen  Angaben  zu  entnehmen.  Das  statistische  Jahrbuch 
für  1815  von  Müller  berücksichtigt  nur  den  Teil  des  Moseldeparte- 
ments, der  nach  dem  ersten  Pariser  Frieden  von  Frankreich  abge- 
treten werden  musste.  Es  ist  dies  nur  der  Canton  Tholey.  Der- 
selbe hatte  nach  Müller  8507  Seelen.  Barsch  giebt  S.  131  u.  132 
für  dieselbe  Zeit  die  Bevölkerung  nur  zu  8189  Seelen  an;  die  der 
später  abgetretenen  Teile  vom  Canton  Rohlingen  auf  9139,  vom 
Canton  Saarlouis  auf  11288,  vom  Canton  Sierck,  soweit  er  1815 
abgetreten  wurde,  auf  4377  Seelen.  Es  waren  aber  schon  1814 
7  Gemeinden  des  letzten  Cantons  abgetreten  worden,  die  Barsch 
nicht  nennt  und  deren  Einwohnerzahl  er  auch  nicht  anführt.  Die 
beiden  1815  vom  Canton  Busendorf  abgetretenen  Gemeinden  Ihn 
und  Ittersdorf  giebt  Barsch  auf  696  Seelen  an,  genau  wie  schon 
im  Annuaire  für  das  Jahr  XII  (1803/4).  Wenn  dies  nicht  zufällig 
ist,  möchte  man  vermuten,  dass  die  Zahlenangaben  bei  Barsch 
überhaupt  nicht  auf  die  bei  der  Übergabe  wirklich  vorhandene 
Bevölkerung,  sondern  auf  das  Annuaire  von  1803/4  zurückgehen, 
wodurch  ihr  Wert  für  1813  fraglich  wird. 

Wenn  die  Berechnungen  auf  Grund  des  Annuaire  für  1803)4 
auch  nicht  massgebend  für  das  Ende  der  französischen  Herrschaft 


1)  Annuaire  für  1804  S.  98,  Anm.  1. 


—     75    — 

sein  können,  so  mag  es  immerliin  von  Interesse  sein,  einige  Zahlen 
zu  erwähnen:  Canton  Tholey  7919,  Canton  ßelilingen  9608,  Canton 
Saarlouis  14612,  Canton  Sierck  12135,  die  3  Gemeinden  aus  dem 
Canton  Busendorf :  Ihn  (352),  Ittersdorf  (344),  Leidingen  (170),  welche 
später  an  Preussen  abgetreten  wurden,  zusammen  866  Einwohner. 
Die  Stadt  Saarlouis  hatte  nach  demselben  Annuaire  4084,  nach  der 
Zählung  des  Jahres  XI:  4136  Einwohner;  Diedenhofen  nach  der 
Zählung  des  Jahres  XI:  5000,  nach  der  Statistik  von  Peuchet  und 
Chanlaire  von  1808  (S.  18  und  19)  5014;  Metz  nach  dem  Annuaire 
für  1804:  33868,  nach  der  Zählung  des  Jahres  XI:  33868,  nach 
Peuchet  und  Chanlaire:  32099,  nach  dem  Annuaire  des  Koerdeparte- 
ments  für  1813  (S.  104):  41035  Einwohner. 

Die  Zählung  des  Jahres  XI  ergab  für  das  ganze  Departement 
371937  Seelen.  Das  Areal  desselben  wurde  damals  auf  6479  qkm 
veranschlagt^).  Das  ergiebt  für  1803  eine  durchschnittliche  Be- 
völkerung von  57  Menschen  auf  das  qkm.  1812  hatte  das  Depar- 
tement 413260  Einwohner^).  Demgemäss  kommen  für  das  Ende 
der  napoleonischen  Herrschaft  64  Menschen  auf  das  qkm. 

5.    Departements    des    Forets,    de    l'Ourthe    und 
delaMeuseinferieure. 

Für  diese  3  Departements  ist  das  mir  bekannt  gewordene 
Material  aus  französischer  Zeit  sehr  dürftig.  Die  ersten  Angaben 
über  die  Grösse  der  Departements  und  deren  Bevölkerung  fanden 
sich  bei  Breton,  voyage  dans  la  ci-devant  Belgique  et  sur  la  rive 
gauche  du  Rhln,  Paris  1802.  Die  hier  gebotenen  Daten  erweckten 
wenig  Vertrauen,  ich  habe  sie  bei  den  übrigen  Departements  ausser 
acht  gelassen  und  verzichte  auch  hier  auf  die  Anführung.  Die 
nächsten  Angaben  macht  Oudiette  in  seinem  dictionnaire  geogra- 
phique  et  topographique.  Seine  Zahlen  gründen  sich  auf  die  amt- 
lichen Ergebnisse  der  Zählungen,  welche  im  Jahre  IX  (1800/1801) 
in  den  3  Departements  vorgenommen  waren.  Ferner  giebt  das 
Annuaire  für  das  Roerdepartement  für  1813  die  Einwohnerzahlen 
der  ganzen  Departements  an  und  Barsch  die  Einwohnerzahlen 
und    den    Flächenraum    der    Departements    Forets    und     Ourthe. 


1)  Annuaire  für  das  Moseldepartement  für  1804,  S.  2. 

2)  Annuaire  für  das  Roerdepartement  für  1813,  S.  111. 


—     76     — 

Erstere  stimmen  mit  den  Zahlen  im  vorhergenannten  Annuaire 
überein. 

Nach  Oudiette  hatte  das  Departement  des  Forets  218404  Ein- 
wohner, von  denen 

auf  das  Arrondissement  Neuf-Chäteau  60291, 
„      „  „  Luxemburg      80496, 

„      „  „  Bitburg  39248, 

„      „  „  Diekirch  39248    entfallen. 

Addiert  man  diese  Zahlen,  so  ergeben  sich  219283  Einwohner 
für  das  ganze  Departement,  also  879  mehr  wie  oben  angegeben. 
Bei  einem  der  beiden  letzten  Arrondissements  muss  ein  Irrtum 
vorliegen. 

Im  Annuaire  für  das  Roerdepartement  für  1813  ist  das  De- 
partement des  Forets  mit  246333  Einwohnern  angegeben.  Nach 
Barsch  S.  129  und  Berghaus  II.  Abt.  3.  Bd.  S.  80  war  dasselbe 
6910  qkm  gross.  Es  -entfielen  demnach  auf  1  qkm  36  Menschen  — 
eine  sehr  dünne  Bevölkerung. 

Nach  Oudiette  hatte  das  Departement  de  l'Ourthe  327  121  Ein- 
wohner.    Davon  entfielen 

auf  das  Arrondissement  Lüttich      158859 
„       „  „  Malmedy  111446 

„      „  „  Huy  56816 

327121. 
1812  hatte  das  Departement  352264  Seelen  und  4357  qkm^).  Die 
durchschnittliche  Bevölkerungsdichtigkeit  betrug  mithin  81  Men- 
schen auf  1  qkm.  Das  Departement  gehörte  demnach  zu  den 
dichtestbevölkerten,  wenngleich  die  Bevölkening  sehr  ungleich  ver- 
teilt war. 

Das  Departement  de  la  Meuse  inferieure  hatte  nach  Oudiette 
232662  Einwohner 

und  zwar  das  Arrondissement  Mastricht     107410 

„  „  Hasselt  60399 

Roermonde   64853 


232662. 
1812  hatte  es  267  249  Einwohner.    Über  das  Areal  giebt  nur  Berg- 


^)  Annuaire   für   das   Roerdepartement   für    1813;    Barsch,    S.  130; 
Berg-haus,  II.  Abt.,  3.  Bd.,  S.  79. 


-    77    — 

haus  Aüfschluss:  nach  ihm  betrug  es  68  Q- Meilen^).  Danach  er- 
gäbe sich  eine  Bevölkerungsdichtigkeit  von  rund  71  Seelen  auf 
1  qkm. 

Bei  Oudiette  ist  hinter  den  einzelnen  Mairie-Hauptorten  zwar 
immer  die  Einwohnerzahl  angegeben,  aber  einmal  bezieht  sie  sich 
fast  ausschliesslich  auf  die  ganze  Mairie,  zweitens  sind  die  An- 
gaben selber  auch  noch  entweder  mit  dem  Wörtchen  „environ" 
versehen  oder  schwanken  sogar  noch  in  der  Angabe  der  Hunderte. 
Ortschaften,  welche  weniger  als  500  Einwohner  hatten,  bilden  in 
dieser  Hinsicht  bei  Oudiette  alle  eine  Stufe. 

Für  die  Karte  waren  diese  Angaben  daher  weder  zeitlich 
noch  nach  ihrem  inneren  Werte  brauchbar.  Auch  bei  diesen  Teilen 
der  Eheinprovinz  dienten  mir  die  ersten  preussischen  Zählungen 
aus  den  Jahren  1816  und  1817  als  Grundlage. 

Aus  dem  Vorhergehenden  ergiebt  sich  die  Unmöglichkeit,  auf 
Grund  des  bis  jetzt  vorhandenen  Materials  die  Gesamtbevölkerung 
des  linksrheinischen  Teiles  der  Provinz  für  das  Ende  der  franzö- 
sischen Herrschaft  genau  zu  berechnen. 

Bis  jetzt  ist  eine  gleichartige  Berechnung  nur  möglich  auf 
Grund  der  ersten  preussischen  Erhebungen,  und  das  Resultat  der- 
selben, welches  in  den  Begleitworten  zur  zweiten  Karte  angeführt 
werden  wird,  kann  einen  Massstab  für  den  Stand  der  Bevölkerung 
am  Ende  der  französischen  Herrschaft  geben. 


II.   Die  Länder  am  rechten  Rheinufer. 

Der  Friede  zu  Luneville  hatte  das  Schicksal  der  linksrheini- 
schen Länder  für  eine  Ueihe  von  Jahren  entschieden.  Er  war  zu- 
gleich die  Ursache  der  territorialen  und  politischen  Umwälzungen, 
welche  demnächst  auf  dem  rechten  Kheinufer  erfolgten.  Für  die 
Entschädigung  der  durch  die  Abtretung  des  linken  Eheinufers  be- 
nachteiligten erblichen  deutschen  Fürsten  hatte  schon  der  Congress 
zu  Eastatt  das  Princip  der  Säcularisation  angenommen.  Der  Ar- 
tikel 7  des  Friedens  von  Luneville^)  bestimmte,  dass  diese  —  nicht 


1)  Berghaus,  II.  Abt.,  3.  Bd.,  S.  79. 

2)  Scholl,  V.  S.  363;  Meyer-Zoepfl,  I.  S.  2;  De  Clercq,  I.  S.  426. 


die  geistliclien  Fürsten  —  entschädigt  werden  sollten  in  Überein- 
stimmung mit  den  vom  Rastatter  Congresse  angenommenen  Prin- 
cipien;  es  hiess  aber  auch  in  demselben  Artikel,  dass  das  Reich  in 
seiner  Gesamtheit  den  Verlust  tragen  sollte. 

Auslegung  und  Ausführung  dieses  Satzes  beschäftigten  Kaiser 
und  Reich  lebhafter  als  alle  anderen  Artikel,  und  da  man  unter 
sich  nicht  einig  werden  konnte,  trat  schliesslich  die  fi^anzösisch- 
russische  Intervention  ein.  Die  geistlichen  Territorien  und  die 
Reichsstädte  bildeten  die  Entschädigungsmasse,  welche  nicht  nur 
zur  Ausgleichung  wirklich  erlittener  Verluste,  sondern  auch  zur 
Abrundung  und  Vergrösserung  der  weltlichen  Territorien  dienen 
musste. 

Bereits  im  Laufe  des  Jahres  1802  erfolgten  besondere  Ver- 
handlungen und  Abschlüsse  zwischen  Preussen,  Baiern,  Württem- 
berg einerseits  und  Frankreich  anderseits  über  die  gewünschte 
Entschädigung,  bezw.  Vergrösserung.  Am  18.  August  1802^)  über- 
gaben Russland  und  Frankreich  gemeinschaftlich  in  Regensburg 
den  Entschädigungsplan.  Aber  erst  in  seiner  vierten  Redaktion 
wurde  der  Entwurf  am  25.  Februar  1803^)  von  der  Reichsdeputa- 
tion zum  wirklichen  Abschlüsse  gebracht.  Vom  Reichstage  wurde 
er  am  24.  März  und  vom  Kaiser  am  27.  April  ratificiert. 

Dieser  Reichsdeputations  -  Hauptschluss  vom  25.  Februar  1803 
ist  die  Grundlage  für  die  neue  territoriale  Gestaltung  Deutschlands. 
Das  Kartenbild  des  Reiches  wurde  dadurch  sehr  verändert  und 
vereinfacht,  indem  an  die  Stelle  der  zahlreichen  kleinen  Gebiete 
grössere  und  mehr  abgerundete  Staaten  traten. 

Von  den  zu  entschädigenden  Häusern  kommen  für  die  vor- 
liegende Karte  Preussen,  Baiern,  Nassau,  Wied-Runkel  und  Solms 
in  Betracht;  ferner  der  Reichserzkanzler.  Von  ihren  Entschädigungen 
werden  nur  diejenigen  aufgeführt,  welche  ganz  oder  teilweise  in 
den  Rahmen  der  heutigen  Rheinprovinz  fallen. 

1.    Preussen. 

Preussen  erhielt  für  die  an  Frankreich  abgetretenen  Gebiete^) 


1)  Scholl,  VI.  S.  262  f. ;  De  Clercq,  I.  S.  596  f. 

2)  Martens,  Suppl.  III.  S.  231  f.;  Scholl,  VII.  S.  1—128;  Meyer-Zoepfl, 
I.  S.  7  f. 

3)  Vertrag  zu  Paris  vom  23.  Mai  1802  —  bei  De  Clercq,  I.  S.  583.  — 
Es  waren  das  preussische  Geldern,  das  linksrheinische  Cleve,  Mors,  Cre- 
feld   sowie    die    im  Holländischen   gelegenen  Enclaven  Huisseu  (mit  Mal- 


_    7Ö    - 

die  Abteien  Elten,  Essen  und  Werden^).  Das  adelige,  reichsfreie 
Frauenstift  Elten  M'ar  ca.  7000  preussische  Morgen  gross  und  hatte 
damals  1350  Einwohner;  es  wurde  mit  dem  Weseler  Landkreise 
vereinigt^).  Das  geistliche  Damenstift  Essen  mnfasste  ca.  2^/2  Quadrat- 
raeilen  und  hatte  i.  J.  1807  13861  Einwohner^).  Die  Benediktiner- 
Abtei  Werden  war  1,251  Quadratmeilen  gross;  die  Bevölkerung 
betrug  1804:  7237,  1807:  7198  Seelen 'i).  Mit  Ablauf  des  Jahres 
1803  wurde  das  flache  Land  der  Abteien  Essen  und  Werden  mit 
dem  Duisburger  Landkreise,  die  Städte  mit  dem  Duisburger  Städte- 
kreise vereinigt. 

2.  Baiern. 

Der  Kurfürst  Maximilian  Josef  von  Pfalz  -  Baiern ,  der  die 
pfälzischen  und  baierischen  Besitzungen  seines  Hauses  in  seiner 
Hand  vereinigt  hatte,  erhielt  für  die  Verluste  auf  dem  linken 
Rheinufer  in  Süddeutschland  Entschädigungen  ^).  Er  übertrug  das 
durch  Verlust  einiger,  auf  der  linken  Rheinseite  gelegenen  Stücke 
ein  wenig  verkleinerte  Herzogtum  Berg,  zu  welchem  in  den  90er 
Jahren  noch  das  ehemals  jülichsche  Kaiserswerth  gekommen  war, 
unterm  30.  November  1803  und  20,  Februar  1804  dem  Herzog 
Wilhelm  von  Baiern  zum  Apanagialgenusse  der  Einkünfte  *'). 

3.  Die  Häuser  Nassau-U  singen  und  Nassau -Weilburg. 

Der  linksrheinische  Zweig  der  Linie  Nassau-Usingen  war  1797 
ausgestorben.  Die  Ansprüche  desselben  auf  Entschädigung  gingen 
über  auf  den  rechtsrheinischen  Zweig.  Dieser  erhielt  zu  seinen 
bisherigen  Besitzungen:  1.  den  Rest  des  eigentlichen  Kurfürsten- 
tums Köln,  ausser  den  Ämtern  Altwied  und  Neuerburg  (nämlich: 
die  Ämter  Linz,  Schönstein,  Königswinter,  Deutz,  die  Unterherr- 
schaft Lahr,  das  Amt  Vilich).     2.  die  Abteien  Sayn  und  Rommers- 


burgen)  und  Zevenaar  (oder  Lymers).  Die  letzteren  AA^aren  schon  durch 
Vertrag  zu  Paris  vom  5.  Januar  1800  —  bei  De  Clercq,  I.  S.  386  —  von 
Frankreich  an  die  batavische  Republik  abgetreten  worden.  Preussen  er- 
kannte sie  in  der  Convention  mit  der  batavischen  Republik  d.  d,  Berlin 
14.  November  1802  —  bei  Martens,  Suppl.  III.  S.  221  —  als  Bestandteile 
der  letzteren  an. 

1)  Reichsdeputations-Hauptschluss  §  3. 

2)  von  Viebahn,  I.  S.  60. 
8)  a.  a.  O.  S.  56. 

4)  a.  a.  0.  S.  57. 

5)  Reichsdeputations-Hauptschl.  §  2. 

6)  Scotti,  IL  S.  907  u.  908,  No.  2727  und  S.  917,  No.  2742. 


-^    80    — 

dorf.  3.  die  seit  1792  preussische  Grafschaft  Sayn- Altenkirchen  *) 
(mit  den  Ämtern:  Bendorf,  Altenkirchen,  Almersbach,  Freusburg, 
Friedewald).  4.  vom  Landgrafen  von  Hessen -Darmstadt  das  Amt 
Kleeberg  ^).  Nassau -Weilburg  erhielt  für  seine  Verluste  den  Rest 
des  Kurfürstentums  Trier  ^)  (Ämter  Ehrenbreitstein,  Sayn,  Hersch- 
bach,  Hammerstein,  Bergpflege  [Engers  mit  dem  Schlosse],  Herr- 
schaft Vallendar). 

4.  Wied-Runkel. 

Der  Fürst  von  Wied-Runkel  hatte  auf  dem  linken  Rheinufer 
die  Grafschaft  Kriechingen  (Creange)  verloren  und  bekam  die  köl- 
nischen Ämter  Altwied  und  Neuerburg*). 

5.  Solms. 

Die  Fürsten  und  Grafen  von  Solms  gaben  ihre  Ansprüche  auf 
das  Amt  Kleeberg  auf  und  erhielten  dafür  die  Abteien  Arensburg 
und  Altenberg  im  Solmsischen  ^). 

6.  Der  Reichserzkanzler,  der  einzige  geistliche  Kurfürst,  wel- 
cher noch  Landesherr  geblieben  war,  erhielt  u.  a.  die  Reichsstadt 
Wetzlar  in  der  Eigenschaft  einer  Grafschaft  und  mit  voller  Landes- 
hoheit wie  auch  die  in  der  Grafschaft  belegenen  Stifter,  Abteien 
und  Klöster.  Der  Stadt  Wetzlar  sollte  unbedingte  Neutralität  ge- 
sichert werden,  da  sie  Sitz  des  Reichskammergerichtes  wäre  '^). 

Durch  die  territorialen  Umwälzungen  des  Jahres  1803  wurde 
das  deutsche  Reich  bereits  in  seinem  inneren  Zusammenhang  that- 
sächlich  aufgelöst.  Napoleon,  der  seine  Macht  schon  bei  den  Ent- 
schädigungsverhandlungen hatte  fühlen  lassen,  war  im  folgenden 
Jahre  Kaiser  der  Franzosen  geworden.  Seine  Willkür  und  Rück- 
sichtslosigkeit brachten  im  Jahre  1805  nochmals  eine  grosse  Coali- 
tion  zwischen  England,  Österreich,  Russland  und  Schweden  zu- 
stande. Die  Schlacht  bei  Austerlitz  entschied  auch  diesen  Krieg 
zu  gunsten  Frankreichs  und  führte  den  Frieden  zu  Pressburg  her- 


1)  Reichsdep.-Hauptschl.  §  12, 

2)  a.  a.  0.  §§  7  und  12.  Das  Amt  bestand  aus  den  Gemeinden:  Klee- 
berg (mit  dem  Kleehof),  Brandoberndorf  (mit  5  Mühlen),  Obercleen,  Ebers- 
göns.  Vgl.  Annalen  d.  Vereins  f.  Nass.  Altertumskunde  10.  Bd.,  1870,  S.  283. 

3)  Reichsdep.-Hauptschl.  §  12. 

4)  §  21. 

5)  §  16. 

6)  §25. 


..-    81     — 

bei,  26.  Dezember  1805  ^).  Jetzt  inusste  Preussen  für  seine  bis- 
herige Unentschlossenheit  den  Hohn  und  die  Demütigung  des  Siegers 
hinnehmen.  Anstatt,  wie  ihm  vorgeschrieben  war,  ein  Ultimatum 
zu  überreichen,  hatte  der  preussische  Bevollmächtigte  sich  in  Ver- 
handlungen eingelassen,  nach  denen  das  ostrheinische  Cleve  nebst 
der  Festung  Wesel  sowie  Ansbach  und  Neuenburg  an  den  fran- 
zösischen Kaiser  abgetreten  werden  sollten  gegen  Hannover,  dessen 
Besitznahme  Preussen  notwendig  in  einen  Krieg  mit  England  ver- 
wickeln musste^). 

Da  dieser  Vertrag  vom  Könige  am  4.  Januar  1806  nur  be- 
dingungsweise ratificiert  wurde,  erklärte  Napoleon  denselben  für 
aufgehoben  und  erzwang  am  15.  Februar  zu  Paris  die  Unterzeich- 
nung eines  neuen  Vertrages,  der  gleichfalls  die  Abtretung  der  er- 
wähnten preussischen  Territorien,  aber  unter  noch  ungünstigeren, 
und  demütigenderen  Bedingungen  enthielt  ^).  Der  König  konnte 
bei  der  Lage  Preussens  die  Ratification  nicht  versagen. 

Am  16.  März  erfolgte  bereits  zu  Wesel  die  Übergabe  an  den 
französischen  Bevollmächtigten  ^).  Preussen  verblieb  in  den  Rhein- 
landen nur  noch  Elten,  Essen  und  Werden,  die  indessen  auch  be- 
reits im  Laufe  des  Jahres,  wenigstens  thatsächlich,  verloren  gingen  ^). 
Der  diplomatischen  folgte  auch  bald  die  furchtbare  militärische 
Niederlage,  und  im  Frieden  zu  Tilsit  musste  es  ausdrücklich  auf 
alle  seine  früheren  Besitzungen  zwischen  Rhein  und  Elbe  ver- 
zichten ^). 

Zur  selben  Zeit  wie  das  rechtsrheinische  Cleve  wechselte  auch 
das  Herzogtum  Berg  den  Herrn.  Gemäss  der  Schönbrunner  Con- 
vention zwischen  Frankreich  und  Baieru  vom  16.  Dezember  1805 '') 
empfing  letzteres  die  Markgrafschaft  Ansbach  und  trat  —  was  nach 
Artikel  15  des  Pressburger  Friedens  rechtlich  möglich  war  —  das 
Herzogtum    Berg    an    Napoleon    ab    durch    Bekanntmachung    vom 


1)  Härtens,  Suppl.  IV.  S.  212  ff. 

2)  De  Clercq,  II.  S.  143. 
8)  a.  a.  0.  II.  S.  154. 

*)  Martens,  Suppl.  IV.  S.  240. 

^)  Am  3.  Nov.  1806  erfolgte  die  Besitzergreifung  von  Essen  und  Wer- 
den und  am  4.  Nov.  die  von  Elten  seitens   der  grossherzogl.  berg.  Com- 
missare.     Scotti,  Cleve-Märk.  Provinzialges.  4.  Bd.  No.  2865. 
•    6)  Martens,  Suppl.  IV.  S.  444  ff.,  Art.  7. 

7)  De  Clercq,  II.  S.  145. 

6 


.—     82    --- 

15.  März  1806  ^).  Durch  kaiserliches  Dekret  vom  gleichen  Tage  ^) 
übertrug  Napoleon  die  Herzogtümer  Cleve  und  Berg  an  seinen 
Schwager  Joachim  Murat,  und  dieser  ergriff  Besitz  von  seinen 
Ländern  unter  dem  Titel  „Joachim,  Prinz  und  Grossadmiral  von 
Frankreich,  Herzog  von  Berg  und  Cleve"  ^). 

In  dieser  Zusammensetzung  bestand  das  Herzogtum  bis  zum 
12.  Juli  1806. 

Inzwischen  war  in  Paris  eine  neue  Ordnung  Deutschlands 
entworfen  worden.  Baiern,  Württemberg,  der  Kur-Erzkanzler,  Ba- 
den, Berg  und  Cleve,  Hessen-Darmstadt,  Nassau,  sowie  eine  Anzahl 
kleinerer  Herren  des  südlichen  und  westlichen  Deutschland,  welche 
ihre  Existenz  gerettet  hatten,  im  ganzen  16,  traten  aus  dem  deut- 
schen Reichsverbande  aus  und  zu  einem  neuen  Bunde  zusammen 
—  der  Confederation  du  Rhin  — ,  dessen  Protektor  Napoleon  war, 
12.  Juli  1806^).  Am  1.  August  wurde  der  Reichstag  von  dem 
neuen  Ereignis  in  Kenntnis  gesetzt,  und  am  6.  legte  Kaiser  Franz 
die  deutsche  Kaiserwürde  nieder.  Damit  war  das  alte  deutsche 
Reich  endgültig  zu  Grabe  getragen. 

Mit  der  Errichtung  des  Rheinbundes  waren  neue  Gebiets- 
veränderungen und  -Erweiterungen  für  die  Contrahenten  verknüpft. 
Waren  1803  die  geistlichen  Güter  den  Vergrösserungen  zum  Opfer 
gefallen,  so  wurden  jezt,  abgesehen  von  einigen  fürstlichen  Be- 
sitzungen, die  kleinen  ritterschaftlichen  Gebiete  mediatisiert,  d.  h. 
an  die  Rheinbundsfürsten  ausgeliefert  •''). 

Die  Herzogtümer  Berg  und  Cleve  wurden  zu  dem  Gross- 
herzogtum Berg  erhoben.  Dieses  erhielt  innerhalb  der  heutigen 
Rheinprovinz  die  ehemals  kurkölnischen  Gebiete :  Stadt  und  Gebiet 
von  Deutz,  Stadt  und  Amt  Königswinter,  Amt  Vilich,  welche  1803 
an  Nassau-Usingen  gekommen    und   gemäss  Artikel  16    der  Rhein- 


1)  Härtens,  Suppl.  IV.  S.  246. 

2)  a.  a.  0.  S.  250. 

3)  a.  a.  0.  und  Goecke,  S.  5  und  6.  Daselbst  die  Weisung-  Napoleons 
bezüglich  des  neuen  Titels  wörtlich.  —  Am  26.  März  erfolgte  in  der  Resi- 
denz zu  Düsseldorf  die  Leistung  des  Treueides  seitens  der  bergischen 
Landstände  und  Behörden.  Der  französische  General  Beaumont  nahm  im 
Clevischen  die  Stände  und  Beamten  in  Eid  und  Pflicht.  Damit  war  die 
Übernahme  rechtlich  vollendet.     Goecke  S.  7. 

4)  Härtens,  Suppl.  IV.  S.  313  fP. 

5)  Es  werden  im  folgenden  nur  diejenigen  Gebiete  aufgezählt  wer- 
den, welche  innerhalb  der  heutigen  Rheinprovinz  liegen. 


-    8S    - 

bundsakte  von  diesem  nunmehr  an  Berg  abgetreten  wurden.  Ferner 
wurde  dem  Grossherzog  die  Souveränität  über  die  Herrschaften 
Limburg-Styrum,  Broich,  Hardenberg,  Gimborn-Neustadt,  "Wilden- 
burg, sowie  über  die  Grafschaft  Homburg  zuerkannt  (Art.  24  der 
Rheinbundsakte).  Die  drei  letzten  Territorien  hatte  Murat  bereits 
am  31.  März  auf  eine  Ermächtigung  Napoleons  vom  23.  hin  in  Be- 
sitz genommen  ^). 

Der  Fürst  von  Nassau-Usingen  und  der  Fürst  von  Nassau- 
Weilburg  erhielten  unter  Abtretung  der  vorher  genannten  Teile 
an  das  Grossherzogtum  Berg  die  Souveränität  über  die  wiedschen 
Ämter  Dierdorf,  Altenwied,  Neuerburg  (die  beiden  letzteren,  ehe- 
mals kölnisch,  waren  1803  dem  Fürsten  von  Wied-Runkel  als  Ent- 
schädigung gegeben  worden) ;  ferner  die  Grafschaft  Wied-Neuwied, 
die  Ämter  Hohensolms,  Solms-Braunfels  und  Greifenstein  (Art.  24 
der  Rheinbundsakte),  letztere  bisher  Besitzungen  der  Fürsten  und 
Grafen  von  Solms,  welche  dem  Grossherzog  von  Hessen-Darmstadt 
entzogen  worden  waren.  Durch  Patent  vom  31.  Juli  ergriffen  die 
beiden  Fürsten  von  Nassau  von  den  neuen  Landesteilen  Besitz  und 
vereinigten  alle  ihre  Besitzungen  zu  einem  einzigen,  unteilbaren 
Herzogtume  ^).  Der  Senior  des  Hauses,  Fürst  Friedrich  August  von 
Nassau-Usingen,  welcher  gemeinschaftlich  mit  dem  Fürsten  Friedrich 
Wilhelm  von  Nassau -Weil  bürg  regierte,  nahm  gemäss  Art.  5  der 
Rheinbundsakte  den  Titel  „Herzog  von  Nassau"  an. 

Am  rechtsrheinischen  Teile  der  heutigen  Rheinprovinz  hatten 
daher  seit  Mitte  des  Jahres  1806  noch,  folgende  4  Staaten  teil: 

1.  das  Königreich  der  Niederlande  mit  einigen  Orten, 

2.  das  Grossherzogtum  Berg  mit  einem  grossen  Teile, 

3.  das  Herzogtum  Nassau    mit    dem  kleineren  Teile  seines  Ge- 
bietes, 

4.  der  Staat  des  Reichserzkanzlers,  Fürst-Primas  Karl  von  Dal- 
berg,  mit  der  Stadt  Wetzlar. 

Der  holländische  Anteil  umfasst  die  sogenannte  Aussen- 
bürgerschaft  von  Emmerich,  d.  h.  die  Gemeinden  Borghees,  Klein- 
Netterden,  Leegmeer  und  Speelberg.  Als  Napoleon  am  9,  Juli  1810  Hol- 
land annektierte,  wurden  diese  Orte  kaiserlich  französisch.    Klein-Net- 


1)  Goecke,  S.  7. 

2)  Härtens,  Suppl.  IV.  S.  333  f.  Scholl  (VIII.  S.  114)  giebt  den  30.  August 
als  das  Datum  der  Besitzero-reifun«-  an. 


_    84    -- 

terden,  Leegmeer  und  Speelberg  kamen  zum  Canton  S'Heerenber^, 
Arrond.  Zütplien,  Dep.  Over-Yssel.  Über  Borghees  gehen  die  An- 
gaben auseinander:  nach  der  Beschreibung  des  Regierungsbezirks 
Cleve  von  1818  gehörte  es  zum  Canton  Gendringen  (gleichen 
Arrondissements  und  Departements),  nach  von  Viebahns  Statistik 
und  Topographie  zum  Canton  S'Heerenberg.  Lolvale  Nachfor- 
schungen führten  bis  jetzt  zu  keinem  Ergebnisse  ^). 

Die  aufgeführten  Orte  blieben  in  diesem  politischen   und  ad- 
ministrativen Verbände  bis  zum  Jahre  1813. 


Organisation    und  Gr en z verän de run gen    im   Gross 
herzogtum  Berg  von   1806 — 1813. 

Der  grössere  Teil  der  im  Tilsiter  Frieden  von  Preussen  ab- 
getretenen westlichen  Länder  wurde  1807  zur  Bildung  des  neuen 
Königreichs  Westfalen  verwendet;  der  kleinere  wurde  vorläufig 
für  französische  Rechnung  verwaltet  und  später  mit  dem  Gross- 
herzogtum Berg  vereinigt.  Die  an  letzteres  gelangenden  Gebiete 
waren  ausser  den  bereits  besetzten  Stiftern  Elten,  Essen,  Werden: 
die  Grafschaft  Mark  mit  Lippstadt,  der  preussische  Anteil  des  ehe- 
maligen Bistums  Münster,  die  Grafschaften  Lingen  und  Tecklen- 
burg  sowie  die  von  1803  bis  1806  dem  Fürsten  von  Nassau-Oranien- 
Fulda  zugehörige  Grafschaft  Dortmund.  Diese  letztere  war  von 
Napoleon  als  Kriegsbeute  erklärt  worden.  Durch  Vertrag  vom 
3.  Januar  1808  ^)  wurden  die  genannten  Gebiete  an  das  Gross- 
herzogtum Berg  abgetreten.  Die  Festung  Wesel  wurde,  wie  be- 
reits S.  35  erwähnt,  durch  Senatsbeschluss  vom  21.  Januar  1808 
aus  dem  Verbände  des  Grossherzogtums  gelöst  und  mit  dem  Roer- 
departement,  also  unmittelbar  mit  Frankreich,  vereinigt  ^).  Wesel, 
die  Brückenköpfe  Kastei  und  Kehl  waren  damals  die  unmittelbaren 
französischen  Besitzungen  auf  dem  rechten  Rheinufer*). 


1)  Daher  ist  die  Gemeinde  auf  der  Karte  für  sich  abgegrenzt,  aber 
ohne  administrativen  Vermerk  geblieben. 

2)  Scholl,  VIII.  S.  297. 

3)  V.  Daniels,  V.  S.306. 

*)  Kehl  war  bereits  durch  Vertrag-  vom  20.  Dez.  1805  vom  Kurfürsten 
von  Baden  an  Frankreich  abgetreten  worden  (Scholl,  VIII.  S.  68);  Kastei 
und  Kostheim  samt  der  Petersinsel  durch  Vertrag  zwischen  Frankreich 
und  den  Fürsten  von  Nassau-Usingen  und  Nassau -Weilburg.     (De  Clercq, 


—     85    — 

Durch  jenen  Gebietszuwachs  war  das  Grossherzogtum  Berg 
fast  um  die  Hälfte  vergrössert.  Die  weiteste  Ausdehnung  im  Nor- 
den und  Süden  bezeichnen  die  Orte  Lingen  an  der  Ems  und  Runkel 
an  der  Lahn;  die  äussersten  Punlite  im  Westen  und  Osten  waren 
Elten  am  Nieder-Rhein  und  Gütersloh  in  Westfalen. 

Im  Laufe  des  Jahres  1806  wurden  auch  die  so  verschiedenen 
Länder,  aus  denen  das  Grossherzogtum  bestand,  organisiert  und 
in  8  Kreise  eingeteilt.  Im  Jahre  1808  nach  der  Vergrösserung 
fand  eine  neue  Einteilung  statt,  und  seitdem  bestand  das  Gross- 
herzogtum aus  12  Kreisen  mit  zusammen  306  Quadratmeilen  und 
891536  Einwohnern  1). 

Diese  Einteilung  war  jedoch  eine  verfehlte  und  nicht  von 
langer  Dauer.  Am  15.  Juli  1808  von  Bayonne  aus  wurde  der 
Grossherzog  Joachim  Murat  zum  Könige  von  Neapel  befördert  ^). 
Das  Grossherzogtum  ging  an  den  Kaiser  Napoleon  über,  der  das 
Land  durch  Commissare  (Beugnot  und  Belleisle)  verwalten  Hess. 
Am  7.  August  entliess  Joachim  die  Unterthanen  ihres  Eides  ^). 

Durch  Dekret  vom  3.  März  1809  übertrug  Napoleon  das  Gross- 
herzogtum an  Louis  Napoleon,  den  Sohn  seines  königlichen  Bruders 
in  Holland,  behielt  sich  aber  die  Verwaltung  bis  zu  dessen  Gross- 
jährigkeit  selber  vor*). 

Dieser  Übergang  in  die  französische  Verwaltung  bedeutet 
einen  Fortschritt,  denn  jetzt  wurde  das  ganze  Land  nach  franzö- 
sischem Muster  eingeteilt,  geordnet  und  der  Vorzüge  des  französi- 
schen Eechtswesens  teilhaftig.  Gemäss  dem  kaiserlichen  Erlass  aus 
dem  Hauptquartier  Burgos  vom  14.  November  1808  zerfiel  das 
Grossherzogtum  Berg  in  4  Departements '').  Für  die  Rheinprovinz 
kommen  folgende  in  Betracht: 

I.  Departement  Rhein,  bestehend  aus  den  Arrondissements : 
1.   Düsseldorf   (Sitz    des  Präfekten)    mit    den    Can tonen: 


II.  S.  158.)    Die  wirkliche  Vereinigung  der  drei  genannten  Orte  mit  Frank- 
reich fand  indessen  erst  durch  den  angezogenen  Senatsbeschluss  statt. 

1)  von  Viebahn,  I.  S.  68  und  69. 

2)  De  Clercq  II.  S.  263. 

3)  Goecke,  S.  21  und  22. 

*)  Gesetzbulletin  des  Grossherzogtums  Berg,  Lois  anterieures  No.  XII, 
S.  326. 

5)  a.  a.  0.  No.V,  S.  50  ff.;  bei  v.  Daniels  VIL  S.  Iff.;  bei  Gräff  I 
S.  XXVIII  ff. 


—    86    ~ 

Düsseldorf,  Ratingeii,  Velbert,  Mettmann,  Richrath,  Op- 
laden ; 
■     2.    Elberfeld  mit  den  Cantonen:  Barmen,  Elberfeld,  Len- 
nep,  Ronsdorf,  Solingen,  Wermelskirchen,  Wipperfürth; 

3.  Mülheim-Rhein  mit  den  Cantonen:  Mülheim  -  Rhein, 
Bensberg,  Lindlar,  Siegburg,  Hennef,  Königswinter; 

4.  Essen  mit  den  Cantonen:  Essen,  Werden,  Duisburg, 
Dinslaken,  Rees,  Ringenberg  und  Emmerich. 

II.   Departement  Sieg,  bestehend  aus  den  Arrondissements : 

1.  Siegen  mit  den  Cantonen:  Eitorf,  Gummersbach,  Hom- 
burg, Waldbroel,  Wildenburg,  Netphen,  Siegen ; 

2.  Dillenburg  (Sitz  des  Präfekten)  mit  den  Cantonen: 
Dillenburg,  Herborn,  Driedorf,  Rennerod,  Hadamar, 
Westerburg,  Runkel. 

Die  Cantone  Netphen  und  Siegen  sowie  das  ganze  Arrondisse- 
ment  Dillenburg  liegen  ausserhalb  der  Rheinprovinz. 

Die  beiden  anderen  Departements,  das  der  Ems  und  das  der 
Ruhr,   gehören  heute   zu   den  Provinzen  Westfalen  und  Hannover. 

Die  Cantone  waren  auch  hier,  wie  auf  dem  linken  Rheinufer, 
Gerichtsbezirke.  Für  die  Verwaltung  spielten  sie  —  abgesehen 
von  der  Steuer  —  keine  Rolle.  Bei  ihrer  Bildung  ging  man 
von  dem  Gesichtspunkte  aus,  soviele  Einwohner  zusammenzufassen, 
dass  die  Steuerbeträge  dem  Empfänger  ein  hinlängliches  Aus- 
kommen gewährten,  und  dass  sie  die  Anstellung  eines  Friedens- 
richters erforderten,  bezw.  rechtfertigten,  aber  auch  nicht  mehr 
Einwohner,  als  dass  der  Friedensrichter  die  ihm  obliegenden  Amts- 
verrichtungen ausführen  konnte.  Die  Zahl  10000 — 15000  wurde 
als  Norm  angenommen,  und  nur,  wo  eine  besonders  dünne  Bevöl- 
kerung den  Geschäftsbezirk  zu  sehr  ausgedehnt  haben  würde,  wur- 
den Cantone  von  weniger  Einwohnern  gebildet.  In  der  dichten 
Bevölkerung  der  Industriegegend  Hess  man  auch  Cantone  von  über 
15000  Seelen  zu.  Bei  der  Wahl  der  Hauptorte  sah  man  möglichst 
darauf,  dass  die  von  der  Centralstelle  kommenden  Befehle  auf 
ihrem  Wege  von  der  höheren  zur  niedrigeren  Instanz  stets  im  Vor- 
schreiten bleiben  konnten  und  möglichst  wenig  zurückwandern 
mussten.  Auf  diese  Weise  war  schnelles  Wirken  der  Centralbehör- 
den  ermöglicht  ^).     In  Bezug   auf  die  Verwaltung  wurden    die  De- 


1)  von  Viebahn,  I.  S.  69. 


-    87     — 

partements  in  Arrondissements  und  Mairien  geteilt,  wie  es  auch 
auf  dem  linken  Rheinufer  geschehen  war.  Und  ebenso  wie  dort 
legte  man  mehrere  Gemeinden  zu  einer  Mairie  zusammen.  So 
traten  an  Stelle  der  1313  Gemeinden,  aus  denen  das  Grossherzog- 
tum damals  bestand,  286  Mairien  ^).  Bei  der  Zusammensetzung 
der  letzteren  hat  man  sich ,  wie  an  einer  Reihe  von  Kirchspiels- 
karten, bezw.  -Skizzen  aus  dem  Staatsarchiv  zu  Düsseldorf  zu  be- 
obachten ist,  im  Oberbergischen  an  die  alten  Kirchspiele  angelehnt. 
Mehrfach  decken  diese  sich  mit  den  späteren  französischen  Mairien, 
z.  B.  Much,  Morsbach,  Lohmar,  Eitorf,  Uckerath;  in  anderen  Fällen 
sind  aus  einem  Kirchspiel  zwei  Mairien  gebildet,  wie  bei  Ecken- 
hagen und  Denklingen,  ferner  Geistingen,  welches  in  die  Mairien 
Hennef  und  Lauthausen  zerlegt  ist.  Wieder  bei  anderen  hat  eine 
Zusammenfassung  mehrerer  Kirchspiele  zu  einer  Mairie  stattgefun- 
den ;  so  sind  z.  B.  die  Kirchspiele  Seeischeid  und  Neunkirchen  zur 
Mairie  Neunkirchen  zusammengefasst ;  Ruppichteroth  und  Winter- 
scheid zur  Mairie  Ruppichteroth ;  Oberpleis  und  Stieldorf  zur  Mairie 
Oberpleis;  Leuscheid  und  Herchen  zur  Mairie  Herchen. 

Im  Clevischen  ist  die  Bildung  der  Mairien  nicht  so  einfach 
gewesen ;  hier  hat  sie  die  alten  Verbände  stellenweise  empfindlicher 
zerrissen. 

Die  Mairiegrenzen  durchkreuzen  auf  dem  rechten  Rheinufer 
die  Cantonsgrenzen  nirgend.  Fälle,  wie  bei  den  Cantonen  Arnual 
und  Saarbrücken,  wo  die  Orte  einer  und  derselben  Mairie  zu  ver- 
schiedenen Friedensgerichtsbezirken  gehören,  sind  mir  nicht  be- 
gegnet. 

Wenn  die  Bildung  der  Mairien  im  Anfang  auch  hier  und  da 
schwierig  und  empfindlich  war,  so  erwies  sich  doch  die  neue  Lan- 
deseinteilung als  so  natürlich  und  vernünftig,  dass  man  bald  ihre 
Vorteile  erkannte  und  sich  in  die   Veränderungen  schickte. 

Die  Mairien  waren  zu  Gemeindebezirken,  Arrondissements 
vereinigt,  an  deren  Spitze  Unterpräfekten  standen. 

Das  Arrondissement  war  auf  dem  rechten  Rheinufer  ebenfalls 
Verwaltungs-  und  Gerichtsbezirk,  indem  für  den  Bereich  eines 
Arrondissements  ein  Tribunal  erster  Instanz  errichtet  wurde.  Letz- 
teres trifft  indessen  nicht  für  alle  Arrondissements  zu.  Für  die 
beiden  Gemeindebezirke  Düsseldorf  und  Elberfeld  im  Rheindeparte- 


1)  a.  a.  0.  S.  72—74. 


ment  wurde  ein  gemeinsames  Tribunal  erster  Instanz  zu  Düsseldorf 
erriclitet.  Ebenso  gab  es  für  das  Siegdepartement  nur  ein  einziges 
Tribunal  erster  Instanz,  dessen  Sitz  in  Dillenburg  war.  Bei  beiden 
Gerichtshöfen  fungierten  daher  auch  zwei  Präsidenten  und  die 
doppelte  Anzahl  Richter^).  Der  Appellationsgerichtshof  für  das 
Grossherzogtum  befand  sich  in  Düsseldorf^). 

Im  Jahre  1809  hatte  das  Grossherzogtum  928  570  Einwohner^). 

In  den  Jahren  1810  und  1811  erlitt  das  Grossherzogtum  Berg 
nochmals  Gebietsveränderungen,  die  auch  für  die  Karte  in  Betracht 
kommen. 

Um  die  Kontinentalsperre  gegen  England  besser  durchzu- 
führen, annektierte  Napoleon  am  14.  Dezember  1810  auf  Grund 
des  organischen  Senatusconsults  vom  13.  Dezember  einen  grossen 
Teil  des  nordwestlichen  Deutschland,  sodass  die  deutsche  Küste 
bis  nach  Lübeck  seinem  Machtspruche  unmittelbar  unterstand^). 

Das  Grossherzogtum  Berg  verlor  dadurch  innerhalb  der  heu- 
tigen Rheinprovinz  die  nördlich  der  Lippe  gelegenen  drei  Cantone 
Ringenberg,  Rees  und  Emmerich ;  ausserdem  im  heutigen  Westfalen 
und  Hannover  fast  das  ganze  Emsdepartement  und  noch  zwei  Ge- 
meinden des  Ruhrdepartements.  Durch  Dekret  vom  26.  Dez.  1810 
wurde  u.  a.  der  südliche  Teil  des  vom  Grossherzogtum  Berg  los- 
gerissenen Gebietes  mit  dem  holländischen  Departement  Over-Yssel 
vereinigt.  Rees  wurde  jetzt  Hauptort  eines  Arrondissements,  wel- 
ches die  Cantone  Emmerich,  Rees,  Ringenberg,  Bocholt,  Borken, 
Stadtlohn  umfasste  ^).  Für  diesen  grossen  Verlust  erhielt  das  Gross- 
herzogtum einen  kleinen  Zuwachs.  Durch  kaiserliches  Dekret  vom 
22.  Januar  1811  vereinigte  Napoleon  die  Grafschaft  Recklinghausen 
mit  Berg  ^).  Sie  bestand  aus  den  beiden  Cantonen  Recklinghausen 
und  Dorsten  und  wurde  durch  Dekret  vom  17.  Dezember  1811  dem 
Arrondissement  Essen,    Departement  Rhein    einverleibt '').     In   dem 


1)  Bullet.  No.  17,    no.  50  d.  d.  17.  Dez.  1811,  S.  316.    Art.  19  und  20. 
S.  382  und  384  die  Tabelle. 

2)  a.  a.  0.  S.  324,  Art.  37. 

3)  von  Viebahn,  I.  S.  70. 

4)  Bullet.  IV.  331,  no.  6163. 

5)  Bullet.  IV.  338,  no.  6304. 

6)  Winkopp,  Rheinischer  Bund,  XVIII.  Bd.,  S.  309.    Das  Dekret  soll 
weder  im  Moniteur  noch  sonst  wo  abgedruckt  worden  sein. 

'^)  Gesetzbullet,  d.  Grossherz.  Berg-,  No.  18,  no.  53,  Art.  1,  2  und  3. 


—    89    — 

nördlich  der  Lippe  gelegenen  Teile,  der  seit  26.  Dez.  1810  zum 
Departement  Over-Yssel  gehörte,  trat  schon  bald  darauf  abermals 
eine  Veränderung  ein:  durch  Dekret  vom  28.  April  1811  ^)  wurden 
die  Arrondissements  Rees  und  Münster  vom  Departement  Over-Yssel, 
das  Arrondissement  Steinfurt  vom  Departement  Ysselmündung  und 
das  Arrondissement  Neuenhaus  vom  Departement  West-Ems  getrennt 
und  aus  diesen  4  Arrondissements  das  neue  Departement  Lippe  ge- 
bildet. Münster  wurde  Hauptort  und  Sitz  des  Präfekten.  Die 
innerhalb  der  heutigen  Rheinprovinz  liegenden  Cantone  Emmerich, 
Rees  und  Ringenberg  gehörten  also  von  da  ab  zum  Arrondissement 
Rees,  Departement  Lippe. 

Diese  Einteilung  erhielt  sich  bis  zum  Einmarsch  der  Ver- 
bündeten und  ist  auf  der  Karte  zum  Ausdruck  gebracht. 

Eine  Veränderung  in  der  Zusammenstellung  der  Cantone  er- 
folgte im  Süden  des  Grossherzogtums  durch  das  schon  angeführte 
Dekret  vom  17.  Dez.  1811  ^). 

Der  Canton  Wildenburg  wurde  mit  dem  Canton  Siegen  zu 
dem  einen  Canton  Siegen  vereinigt;  zwei  weitere  Fälle,  die  Zu- 
sammenlegung der  Cantone  Westerburg  und  Rennerod  zum  Canton 
Rennerod  und  der  Cantone  Hadamar  und  Runkel  zu  dem  einen 
Canton  Hadamar  betreffen  die  Provinz  Hessen-Nassau  und  kommen 
daher  hier  nicht  in  Betracht. 

Dies  sind  die  letzten  Veränderungen,  denen  das  Grossherzog- 
tum in  der  kurzen  Zeit  seines  Bestehens  unterworfen  war,  und  in 
diesem  Zustande  ist  es  auf  der  Karte  dargestellt. 

Es  bestand  demnach  1813  aus  3  Departements  mit  zusammen 
9  Arrondissements  und  59  Cantonen  ^).  Hiervon  umfasst  die  heu- 
tige Rheinprovinz  folgende  Teile: 

I.    Departement  Rhein. 

1.  Arrondissement  Essen  mit   den  Cantonen   Essen,  Wer- 

den, Duisburg,   Dinslaken. 

2.  „  Düsseldorf  mit  den  Cantonen  Düssel- 

dorf,   Ratingen,    Velbert,    Mettmaun, 
Richrath,  Opladen. 


1)  Bullet.  IV.  365,  no.  6700. 

2)  Gesetzbullet,  d.  Grossherz.  Berg,  No.  18,  no.  53,  Art.  5. 

3)  Verg-1.  die  Übersicht  bei  Berghaus,  II.  Abt.,  3.  Bd.,  S.  352  if. 


—     90    — 

3.  Arrondissement  Elberfeld  mit  den  Cantonen  Elberfeld, 

Barmen,    Konsdorf,    Lennep,  Wipper- 
fürth, Wermelskirchen,  Solingen. 

4.  „  Mülheim    (Rhein)    mit    den    Cantonen 

Mülheim  (Rhein),   Bensberg,    Lindlar, 
Siegburg,  Hennef,  Königswinter. 
II.    Departement  Sieg. 

1.  Arrondissement  Siegen  mit  den  Cantonen  Eitorf,  Gum- 
mersbach, Homburg,  Siegen  (teilweise) 
und  Waldbroel. 

Organisation    der    nassauischen   Länder   bis   zum 
Jahre    1813  i). 

Nassau-Usingen  hatte  1803  die  ihm  durch  den  Reichsdeputa- 
tions-Hauptschluss  zugefallenen  Landesteile  seiner  Regierung  zu  Wies- 
baden unterstellt.  Nassau- Weilburg,  dessen  ältere  Besitzungen  von 
der  Regierung  zu  Weilburg  aus  verwaltet  wurden,  behielt  die  für 
Sayn-Hachenburg  in  Hachenburg  bestehende  Regierung  nach  Über- 
nahme der  Grafschaft  bei.  Für  die  ehemals  trierschen  Landesteile 
wurde  eine  neue  Regierung  in  Ehrenbreitstein  eingesetzt. 

Die  Verwaltung  der  durch  die  Rheinbundsakte  an  das  Haus 
Nassau  gemeinschaftlich  gekommenen  standesherrlichen  Gebiete 
wurde  einer  eigens  errichteten  Administrationscommission  zu  Wies- 
baden unterstellt.  Die  einzelnen  Ämter  blieben  in  dem  Umfange, 
wie  sie  1803  und  1806  an  Nassau  gekommen  waren,  zunächst  un- 
verändert. Das  ganze  Herzogtum  zählte  1806  deren  62,  von  denen 
folgende  in  das  Gebiet  der  heutigen  Rheinprovinz  fallen:  Alten- 
kirchen, Altenwied,  Atzbach,  Braunfels,  Dierdorf,  Ehrenbreitstein, 
Freusburg,  Friedewald,  Greifenstein,  Hachenburg,  Hammerstein, 
Heddesdorf,  Herschbach,  Hohensolras,  Kleeberg,  Linz,  Maischeid, 
Neuerburg,  Neuwied,  Schöneberg,  Schönstein,  Vallendar.  Durch 
Edikte  vom  25.  Juli  und  1.  August  1809  wurden  die  Administrations- 
commission zu  Wiesbaden  und  die  Regierung  zu  Hachenburg  auf- 
gehoben, die  dahin  gehörigen  Ämter  den  Regierungen  in  Wiesbaden 
und  Ehrenbreitstein  unterstellt,  sodass  von  da  ab  das  ganze  Herzogtum 


1)  Annalen  des  Vereins  für  Nassauische  Altertumskunde  und  Ge- 
schichtsforschung' 10.  Bd.  1870:  Nassauische  Territorien  vom  Besitzstande 
unmittelbar  vor  der  französischen  Revolution  bis  1866.  Von  Hofrath 
A.  J.  Weidenbach,  S.  310  flf. 


—    91     — 

Nassau  in  die  3  Regierungsbezirke:  Weilburg,  Ehrenbreitstein  und 
Wiesbaden  zerfiel. 

Auch  in  den  Ämtern  erfolgten  bis  zum  Jahre  1813  mannig- 
fache Veränderungen,  von  denen  folgende  die  oben  genannten 
Ämter  betreffen: 

1.  Die  bis  dahin  zum  Amte  Kleeberg  gehörigen  Gemeinden 
Ebersgöns  und  Obercleen  wurden  infolge  der  Verordnung  vom 
16.  Juli  1810  dem  Amte  Atzbach  zugeteilt. 

2.  Das  Amt  Maischeid  wurde  am  6.  November  1811,  nach- 
dem der  Graf  von  Walderdorf  seine  Jurisdictionsgerechtsame  ab- 
getreten hatte,  mit  dem  Amte  Dierdorf  verbunden. 

3.  Die  Ämter  Friedewald,  Burbach  und  Neunkirchen  wurden 
unterm  31.  Mai  1812  zwar  zu  einem  Amte  vereinigt,  jedoch  auch 
in  der  Folge  noch  immer  gesondert  aufgeführt. 

Im  Jahre  1813  bestand  infolge  der  erwähnten  Veränderungen 
das  Herzogtum  aus  48  Ämtern.  12  davon  gehörten  zu  den  soge- 
nannten Souveranitätslanden,  d.  h.  zu  den  standesherrlichen,  welche 
zur  Erhebung  der  Hoheitsgefälle  in  6  Hoheitsrecepturen  geteilt  waren : 
Braunfels,  Dierdorf,  Hohensolms,  Neuwied,  Runkel,  Schaumburg. 

Die  ganz  oder  teilweise  in  der  heutigen  Rheinprovinz  lie- 
genden herzoglich  nassauischen  Ämter  verteilen  sich  auf  die 
3  Regierurigsbezirke  folgendermassen : 

1.  Regierungsbezirk  Wiesbaden  (oder  das  obere  Herzog- 
tum): Braunfels,  Greifenstein,  Hohensolms. 

2.  Regierungsbezirk  Ehrenbreitstein  (oder  das  untere 
Herzogtum):  Altenkirchen,  Altenwied,  Dierdorf,  Ehren- 
breitstein, Freusburg,  Friedewald,  Hachenburg,  Hammer- 
stein, Heddesdorf,  Herschbach,  Linz,  Neuerburg,  Neu- 
wied, Schöneberg,  Schönstein,  Vallendar. 

3.  Regierungsbezirk  Weil  bürg:  Atzbach. 
Diesen  Zustand  stellt  die  Karte  dar. 

Der  Staat  des  Reichserzkanzlers  interessiert  hier  nur,  so- 
weit Wetzlar  in  Frage  kommt.  Durch  Artikel  22  der  Rheinbundsakte 
kam  die  Stadt  Frankfurt  nebst  Gebiet  zu  diesem  Staate  hinzu.  ^) 
Gleichzeitig  mit  der  zweiten  Vergrösserung,  am  16.  Februar  1810, 
wurde  es  zum  Grossherzogtum  Frankfurt   erhoben^).     Die   Organi- 


1)  Härtens,  Suppl.  IV.  S.  318. 

2)  Winkopp,  der  Rheinische  Bund,  XVI.  S.  405.  Härtens,  Suppl.  V.  S.  241. 


—    92    — 

sation  desselben  erfolgte  am  16.  August  1810  von  Asciiaffenburg 
aus^).  Nach  §  29  wurde  es  in  Departements  eingeteilt.  Die  Stadt 
Wetzlar  nebst  Gebiet  bildete  eine  Unterpräfektur  und  blieb  es  bis 
zum  Ende  der  französischen  Herrschaft. 


Kirchliche  Einteilung. 

Die  kirchliche  Organisation  in  dem  hier  in  Frage  kommenden 
Teile  des  rechten  Rheinufers  wurde  durch  die  Umwälzungen  in 
den  Jahren  1801,  1803  und  1806  wenig  berührt.  Daher  deckt 
sich  die  neue  politische  und  administrative  Einteilung  nicht  mit 
der  kirchlichen  wie  auf  dem  linken  Rheinufer. 

A.    Katholiken. 

Die  katholischen  Pfarreien  verteilten  sich  auf  4  Sprengel. 

1)  Emmerich  und  Elten  gehörten  unter  die  Verwaltung  der 
holländischen  Missionen^). 

2)  Kloster  Marienthal,  zugleich  Pfarrkirche,  unterstand  dem 
Bistum  Münster^). 

3)  Der  bei  weitem  grösste  Teil  der  katholischen  Pfarreien 
gehörte  zur  alten  Erzdiözese  Köln  und  war  in  Dekanate  oder 
Christianitäten  geteilt,  von  denen  folgende  in  Betracht  kommen: 
Xanten,  Düsseldorf,  Deutz,  Siegburg*).  Der  Sprengel  von  Xanten 
lag  zu  beiden  Seiten  des  Rheins.  Durch  die  neue  kirchliche  Orga- 
nisation Frankreichs  vom  Jahre  1802  waren  die  linksrheinischen 
Teile  des  letztgenannten  Dekanates  mit  dem  französischen  Bistum 
Aachen  vereinigt  worden;  desgleichen  später  Wesel  und  einige 
Rheininseln,  wie  bereits  früher  (S.  44)  angegeben  ist.     Die  rechts- 


1)  Winkopp,  XVI.  S.  259. 

2)  Schematismus  der  Diözese  Münster.  1868.  S.  XXI. 

3)  a.  a.  0.  S.  XXII. 

*)  Ley,  die  kölnische  Kirchengeschichte,  S.  642,  644,  645  ff.  —  Dumont, 
descriptio    omnium    archidioecesis  Colon,    ecclesiar.    parochial.    etc.    circa 

1800  digesta.  Ferner  folgende  Manuscripte  vom  Kölner  Generalvikariat: 
Descriptio  pastoratuum  archidioeces.  Colon.  1730.  Status  modernus  archi- 
dioeces.  Colon,  nimirum  1784.  Elenchus  parochiarum  in  dextro  Rheni 
litore  ad   archidiaconatum  Xantensem  spectantium.     Nach  dem  17.  Sept. 

1801  verfasst. 


rheinischen  Pfarreien  des  Dekanates  Xanten  bildeten  damals  2  Com- 
missariate:  Rees  und  Sterkrade.  Im  übrigen  wurde  der  rechts- 
rheinische Teil  der  alten  Erzdiözese  unverändert  von  dem  Capitular- 
vikar  von  Caspers  verwaltet  vom  Jahre  1801  bis  1820  und  zwar 
anfangs  von  Arnsberg,  später,  seit  dem  Jahre  1805,  von  Deutz  aus^). 

Zwar  wurde  durch  Artikel  25  des  Reichsdeputationshaupt- 
schlusses  die  Würde  eines  Metropolitan-Erzbischofs  und  Primas  von 
Deutschland,  welche  bisher  mit  dem  Mainzer  Stuhle  verbunden 
gewesen,  auf  die  Regensburger  Domkirche  übertragen,  und  sollte 
ihre  Metropolitangerichtsbarkeit  sich  auf  die  rechtsrheinischen  Teile 
der  ehemaligen  Mainzer,  Trierer  und  Kölner  Kirchenprovinzen  er- 
strecken, mit  Ausnahme  der  kgl.  preussischen  Staaten.  Aber  auch 
nachdem  der  Papst  im  Februar  1805  seine  Zustimmung  dazu  ge- 
geben hatte,  ist  der  Artikel  ohne  jede  praktische  Bedeutung  ge- 
blieben^). 

Nachdem  Napoleon  das  Grossherzogtum  Berg  in  eigene  Ver- 
waltung genommen,  trug  er  sich  während  seines  Aufenthaltes  in 
Düsseldorf  mit  dem  Gedanken,  auch  das  französische  Kultusgesetz 
von  1802  auf  das  Grossherzogtum  auszudehnen^).  Die  unmittelbare 
französische  Regierung  war  jedoch  von  zu  kurzer  Dauer,  und  so 
blieb  es  beim  alten. 

Als  Grundlage  für  die  Einzeichnung  der  katholischen  Pfarreien 
dienten  abgesehen  von  den  Seite  92  Anmerkung  3  aufgeführten 
Quellen:  Lenzens  Beiträge  zur  Statistik  des  Herzogtums  Berg, 
I.  Heft,  Düsseldorf  1802,  sowie  die  topographisch-statistischen  Ver- 
zeichnisse der  Regierungsbezirke  Cleve,  Düsseldorf,  Köln  und 
Koblenz  aus  den  ersten  Jahren  der  preussischen  Verwaltung.  Da 
bis  zum  Erlass  der  Bulle  Pius  VII.  De  salute  animarum  vom 
16.  Juli  1821  in  den  kirchlichen  Verhältnissen  des  rechten  Rhein- 
ufers nichts  geändert  worden,  so  kann  der  Umstand,  dass  die  er- 
wähnten Beschreibungen  aus  den  Jahren  1817,  18  und  21  stammen, 
den  Wert  der  Angaben  nicht  beeinträchtigen. 

4)  Eine  Anzahl  Pfarreien  im  Süden  des  rechtsrheinischen 
Teiles  der  heutigen  Rheinprovinz  gehörte  zum  alten  erzbischöflichen 


1)  Handbuch  der  Erzdiözese  Köln.  Amthehe  Ausgabe.  1892.  S.  XVIII. 
—  Hüffer,  Forschungen  auf  d.  Gebiete  des  franz.  u.  rhein.  Kirchenrechts. 
S.  321  und  329. 

2)  Hüffer,  a.  a.  0.  S.  327. 

3)  Goecke,  S.  41. 


—    Ö4    - 

Sprengel  von  Trier.  Was  von  diesem  übrig  geblieben  war,  wurde  seit 
dem  Verzicht  des  letzten  Erzbischofs  Clemens  Wencislaus  durch  das 
erzbischöfliche  Generalvikariat  zu  Limburg  verwaltet^).  Für  die 
Rheinprovinz  kommt  in  Betracht  das  Landkapitel  Engers  mit  den 
Pfarreien^):  Engers,  Oberhammerstein,  Hönningen,  Irlich,  Leutes- 
dorf, ßheinbrohl,  Arenberg,  Arzheim,  Ehrenbreitstein,  Horchheim, 
Niederberg,  Pfaffendorf,  Bendorf,  Heimbach,  Sayn,  Vallendar,  Neu- 
stadt, Grossmaischeid,  Isenburg,  Waldbreitbach,  Horhausen,  Peters- 
lahr,  Battenberg,  Linz,  Ohlenberg,  Fischbach,  Gebhardshain,  Kirchen, 
Neuwied,  Dierdorf,  Marienthal  ^). 

Die  katholische  Pfarrei  Wetzlar   scheint    dem  Generalvikariat 
in  Limburg  unterstanden  zu  haben ^). 


1)  Marx,  Geschichte  des  Erzstifts  Trier,  V.  S.  407. 

2)  Annalen  des  Vereins  für  Nass.  Altertumskde.  10.  Bd.  1870  in  dem 
schon  genannten  Aufsatze  von  Weidenbach  S.  316  und  317.  Dies  ist  bis 
jetzt  die  einzige  Stelle,  welche  die  Einteilung  der  Landkapitel  enthält. 
Der  Verfasser  wird  diese  Angaben  wohl  aus  dem  Staats-  und  Adress- 
kalender des  Herzogtums  Nassau  für  das  Jahr  1813  entlehnt  haben,  den 
er  unter  seinen  Quellen  aufführt,  der  aber  mir  nicht  zugänglich  war. 
Die  von  Weidenbach  aufgeführten  Pfarreien  nennt  auch  die  Beschreibung 
des  Regierungsbezirks  Koblenz  vom  J.  1817.  Die  Pfarrei  Altenberg-  im 
Amte  Briaunfels  ist  von  Weidenbach  nicht  erwähnt,  dagegen  aus  der  vor- 
angeführten Beschreibung  zu  entnehmen.  —  Das  beim  bischöflichen  Or- 
dinariate zu  Limburg  vorhandene  und  für  jene  Zeit  in  Frage  kommende 
archivalische  Material  ist  leider  dürftig.  Soweit  es  reicht,  bestätigt  es 
die  Angaben  Weidenbachs  mit  einer  Ausnahme  (vgl.  Anm.  3).  Es  sind: 
1.  Eine  Tabelle  der  sich  im  Bezirk  des  Pfarrers  und  Camerarius  J.  A.  Kilian 
in  Maischeid  aufhaltenden  geistlichen  Pensionisten.  Darin  werden  eine 
Anzahl  der  oben  genannten  Pfarreien  bestätigt.  2.  Tabellarischer  Bericht 
aller  im  Landkapitel  Engers  sich  aufhaltenden  pensionierten  Geistlichen 
vom  Landdechanten  Reuter  d.  d.  Vallendar,  25.  Jan.  1810.  Der  Bericht 
führt  12  der  oben  genannten  Pfarreien  auf.  3.  Aktenconvolut,  enthaltend 
Entscheidungen  und  Verfügungen  des  erzbisch.  Generalvikariats  zu  Lim- 
burg aus  den  Monaten  Mai  bis  Dezember  1813. 

3)  Letzteres  erscheint  zweifelhaft;  denn  Marienthal  ist  bei  Dumont, 
descriptio  etc.  aufgeführt,  und  ausserdem  erhält  nach  dem  in  voriger 
Anmerkung  zuletzt  genannten  Aktenconvolut  S.  44  der  Pater  Liborius 
aus  Marienthal  auf  ein  Schreiben  bezüglich  der  Verlegung  der  dortigen 
Pfarrei  nach  Altenkirchen  vom  Generalvikariat  in  Limburg  den  Bescheid, 
dass  der  Gegenstand  nicht  zur  Limburger  Jurisdiction  gehöre. 

*)  In  dem  erwähnten  Aktenconvolut  des  erzbischöfl.  Generalvikariats 
zu  Limburg  vom  Jahre  1813,  S.  76  bittet  ein  Pater  aus  Wetzlar  um  ein 
Zeugnis  für  Wohlverhalten  und  Fleiss  in  der  Seelsorg-e. 


.^    Ö5    — 

B.    Evangelische. 

Auch  die  Organisation  der  beiden  evangelischen  Confessionen 
im  Bereiche  des  Grossherzogtums  Berg  blieb  —  abgesehen  von 
der  durch  die  Abtretung  des  linken  Rheiuufers  und  der  Festung 
Wesel,  sowie  das  Kultusgesetz  von  1802  erfolgten  Zerreissung  der 
Clevischen  Klasse  der  Lutheraner  und  der  Clevischen  und  Weselschen 
Klassen  der  Reformierten  —  im  ganzen  unverändert,  wie  sie  bereits 
im  18.  Jahrhundert  gewesen  war.  Die  lutherische  Gemeinde  zu 
Essen  wurde  1809  mit  der  Dinslakener  Klasse  vereinigt^).  Zwar 
Hess  seit  1809  der  bergische  Minister  des  Innern  eine  neue  Cir- 
cumscriptiou  der  Pfarreien  der  3  christlichen  Confessionen  aus- 
arbeiten, aber  die  Gegenvorstellungen  und  Bemühungen  der  Evan- 
gelischen wussten  die  Ausführung  zu  verhindern^),  und  ebensowenig 
kam  es,  wie  bereits  oben  bemerkt  worden,  zur  Einführung  des 
französischen  Kultusgesetzes  von  1802.  Die  1810  erfolgte  Trennung 
der  nördlich  der  Lippe  gelegenen  Teile  vom  Grossherzogtum  und 
deren  Vereinigung  mit  Frankreich  scheint  keine  Änderung  in  den 
Verhältnissen  der  dortigen  evangelischen  Kirchen  mehr  im  Gefolge 
gehabt  zu  haben. 

Eine  vollständige  Übersicht  und  Einteilung  der  evangelischen 
Kirchen  im  Grossherzogtum  Berg  kann  hier  nicht  gegeben  werden^). 
Die  in  die  Karte  eingezeichneten  Pfarreien  sind  dem  Werke  von 
Recklinghausens,  Lenzens  Statistik  und  den  oben  erwähnten  Be- 
schreibungen der  Regierungsbezirke  entnommen.  In  zweifelhaften 
Fällen  gewährte  das  königliche  Consistorium  der  Rheinprovinz 
gern  die  gewünschte  Aufklärung,  sodass  ich  wohl  hoffen  darf,  die 
damaligen  Pfarreien  der  beiden  evangelischen  Confessionen  im 
Bereiche  des  Lippedepartements  und  des  Grossherzogtums  Berg 
richtig  angegeben  zu  haben. 

Für  das  Herzogtum  Nassau  liegen  Angaben  über  die  damalige 
Organisation  der  evangelischen  Kirchen  vor^).     Für  die  lutherischen 


1)  von  Recklinghausen,  III.  S.  347  und  352. 

2)  a.  a.  0.  III.  S.  380  ff. 

3)  Die  Geschichte  der  evangel.  Kirche  auf  dem  rechten  ßheinufer 
hat  bisher  nach  dieser  mehr  statistischen  Seite  hin  noch  keine  gleich- 
massige  Bearbeitung-  erfahren. 

*)  Annalen  des  Vereins  für  Nass.  Altertumskde.  10.  Bd.  1870,  der 
schon  genannte  Aufsatz  von  Weidenbach,  S.  317  ff.  —  Daneben  leistete  auch 
hier  die  Beschreibung  des  Regierungsbezirks  Koblenz  von  1817  gute  Dienste. 


_    96    -- 

Und    reformierten  Pfarreien    bestanden  zwei  Consistorien,    eines  zu 
Wiesbaden,  das  andere  zu  Weilburg. 

Dem  ersteren  unterstanden  Consistorial-Convente  als  Aufsichts- 
behörden über  Kirchen  und  Schulen  und  als  unterste  Instanz  zur 
Entscheidung  über  gewisse  Klagen.  Sie  umfassten  sowohl  luthe- 
rische wie  reformierte  Pfarreien.     Davon  kommen  in  Betracht: 

1.  Consistorial-Convent  Altenkirchen  mit  a)  den  lutherischen 
Pfarreien:  Altenkirchen,  Almersbach,  Hilgenroth,  Daaden, 
Fischbach,  Gebhardshain  und  Kirchen;  b)  den  refor- 
mierten Pfarreien  Altenkirchen,  Almersbach,  Mehren 
und  Daaden. 

2.  Consistorial-Convent  Braunfels  mit  den  sämtlich  refor- 
mierten Pfarreien:  Braunfels,  Bonbaden,  Burgsolms, 
Kröflfelbach,  Leun,  Münchholzhausen,  Nauborn,  Obern- 
biel,  Oberquembach ,  Oberwetz,  Asslar,  Biskirchen, 
Kölschhausen,  Daubhausen,  Dillheim,  Greifenstein,  Ulm 
und  Werdorf. 

3.  Consistorial-Convent  Dierdorf  mit  den  reformierten 
Pfarreien:  Dierdorf,  Niederwambach,  Oberdreis,  Puder- 
bach, Raubach,  Urbach. 

4.  Consistorial-Convent  Hachenburg  mit  a)  den  lutherischen 
Pfarreien:  Hamm  und  Schöneberg;  b)  den  reformierten 
Pfarreien:  Hamm,  Birnbach,  Flammersfeld  und  Schöne- 
berg. (Flammersfeld  ist  nach  dem  Vermerk  des  kgl. 
Consistoriums  zu  Koblenz  lutherisch  gewesen  und  dem- 
gemäss  auf  der  Karte  bezeichnet.) 

5.  Consistorial-Convent  Hohensolms  mit  a)  der  lutherischen 
Pfarrei  Blasbach;  b)  den  reformierten  Pfarreien:  Alten- 
kirchen und  Erda;  letztere  sind  nach  dem  Vermerk  des 
kgl.  Consistoriums  ebenfalls  lutherisch  gewesen  und  so 
auf  der  Karte  bezeichnet. 

6.  Consistorial-Convent  Heddesdorf  mit  den  reformierten 
Pfarreien:  Anhausen,  Altenwied,  Feldkirchen,  Heddesdorf, 
Honnefeld  (d.  h.  Oberhonnefeld) ,  Niederbieber  und 
Rengsdorf. 

7.  Consistorial-Convent  Neuwied  mit  einer  lutherischen  und 
einer  reformierten  Pfarrei  zu  Neuwied  sowie  der  evan- 
gelischen Brüdergemeinde  daselbst.  Letztere  ist  auf  der 
Karte  nicht  vermerkt. 


—    97    — 

Im  Bezirk  des  Consistoriums  zu  Weilburg  waren  keine  Con- 
sistorial-Convente  eingerichtet.  Von  diesem  Bezirke  kommt  hier 
nur  in  Betracht  das  Amt  Atzbach  mit  den  lutherischen  Pfarreien: 
Dorlar,  Dutenhofen,  Garbenheim,  Hochelheim,  Kleinrechtenbach, 
Kroflfdorf,  Lützellinden,  Niederkleen,  Odenhausen,  Reiskirchen,  Vol- 
pertshausen,  Wissmar,  Ebersgöns  und  Oberkleen. 

Strassen. 

Abgesehen  von  vereinzelten  Notizen  ^)  fand  ich  keine  Angaben 
aus  der  betreffenden  Zeit  über  die  Strassen  auf  dem  rechten  Rhein- 
ufer. Daher  bildeten  die  Karten  aus  dem  Ende  des  18.  und  dem 
Anfang  des  19.  Jahrhunderts  die  Grundlage  für  die  Einzeichnung 
der  Strassen.  Es  kommen  in  Betracht  die  Nummern  4,  5,  56,  57,  58, 
60  des  Kartenverzeichnisses.  Die  von  Wiebeking  und  Le  Coq  sind 
die  wertvollsten;  sie  unterscheiden  Chausseen  und  gewöhnliche 
Landwege;  auch  auf  den  betreffenden  Blättern  des  Topographisch- 
militärischen Atlas  vom  Grossherzogtum  Hessen  etc.  sind  die 
Strecken  verschieden  gezeichnet.  Bei  der  Einzeichnung  der  Strassen 
in  die  Karte  der  französischen  Zeit  war  indessen  für  das  rechte 
Rheinufer  dieselbe  Beschränkung  geboten  wie  für  das  linke,  und 
daher  sind  nur  die  wichtigsten  Strassenzüge  —  ohne  Unterschei- 
dung ihres  Zustandes  —  aufgenommen  und  nur  soweit  sie  mit  denen 
auf  unseren  heutigen  Karten  identificiert  werden  konnten. 


1)  In  seinem  Büchlein  mit  dem  langen  Titel :  ^,Ansichten  einer  Reise 
durch  das  Clevische  und  einen  Teil  des  Holländischen  etc.  1794  nebst 
einer  zweiten  ökonomischen  Bereisung  der  Eheingegenden  von  Wesel  bis 
Coblenz  im  Juni  1794  von  Chr.  Friedr.  Meyer,  König!,  preuss.  Kriegs-, 
Domänen-  und  Forstrath  etc.  Düsseldorf  1797"  führt  der  Verfasser  S.  70 
an,  dass  damals  Düsseldorf  und  Elberfeld  durch  einen  Kunstweg  ver- 
bunden gewesen,  der  sieh  aber  in  schlechtem  Zustande  befunden  habe. 
Elberfeld  und  Solingen  waren  durch  einen  nicht  chaussierten  und  durch 
den  starken  Kohlenverkehr  zerfahrenen  Weg  verbunden.  Zwischen  So- 
lingen und  Köln  war  dieser  Weg  besser.  Aber  wegen  des  schlechten 
ersten  Teiles  mussten  die  schweren  Elberfelder  Frachtfuhrwerke ,  um 
nach  Frankfurt  zu  gelangen,  den  Umweg  über  Düsseldorf  machen  (S.  71). 
Eine  grosse  Strasse  von  den  Niederlanden  nach  Frankfurt  ging  über 
Duisburg,  Düsseldorf,  Elberfeld,  Schwelm,  Nirgena,  Vörde,  Breckerfeld. 
1794  rausste  man  aber  den  Umweg  über  Schwelm,  Hagen,  Breckerfeld 
machen,  da  die  vorerwähnte  Strecke  zwischen  Schwelm-Breckerfeld  nicht 
chaussiert  war.  Man  wünschte  daher  damals  die  Chaussierung  dieser 
Strecke  dringend  (S.  73),  und  wenn  man  sich  in  diesem  Punkte  auf  die  Le 

7 


—    98    — 

Zui'  Einwohnerstatistik. 

Das  Zahlenmaterial  für  die  rechte  Seite  des  Rheines  findet 
sich  an  folgenden  Stellen: 

1.  Lenzen,  Beiträge  zur  Statistik  des  Herzogturas  Berg,  1.  Heft,  Düssel- 
dorf 1802  und  2.  Heft,  Düsseldorf  180G  (die  angehängte  Bevölkerungs- 
tabelle ist  vom  Jahre  1804). 

2.  Lois  anterieures,  S.  50  ff.  Das  Einteilungsdekret  vom  14.  Nov.  1808, 
welches  die  Einwohnerzahl  für  jeden  einzelnen  Canton  enthält.  Bei 
V.  Daniels  VII.  S.  1  flf.,  bei  Gräflf  I.  S.  XXVIII  ff. 

3.  Almanaeh  des  Lippe-Departements  für  das  Jahr  1813. 

4.  Statistik  der  preussischen  Eheinprovinzen,  Köln  1817. 

5.  Beschreibung  des  Regierungsbezirks  Cleve  nach  seinem  Umfange, 
seiner  Verwaltungseinteilung  und  Bevölkerung  etc.  Cleve  1818. 

6.  Beschreibung  des  Eegierungsbezirks  Düsseldorf.   Düsseldorf  1817. 

7.  Übersicht  und  Gebietseinteilung  des  Regierungsbezirks  Köln.  Köln 
1817.  Die  Zahlen  darin  gehen  auf  den  Bevölkerungsstand  von 
1816/17  zurück. 

8.  Kreiseinteilung  des  Regierungsbezirks  Koblenz  vom  Anfang  Mai 
1816.  —  Hs. 

9.  Der  Regierungsbezirk  Koblenz  nach  seiner  Lage,  Begrenzung,  Grösse, 
Bevölkerung  etc.  Koblenz  1817. 

10.  Von  Viebahn,  Statistik  und  Topographie  des  Regierungsbezirks  Düssel- 
dorf, L  Bd.    Düsseldorf  1836. 

11,  Berghaus,  Deutschland  vor  50  Jahren.    IL  Abt.  3.  Bd. 

Die  Zahlen  in  den  unter  2,  3,  10,  11  genannten  Quellen 
fussen  auf  gleichzeitigen,  französischen  Erhebungen.  Die  unter  4, 
5,  6,  7,  8,  9  genannten  Quellen  bieten  die  Ergebnisse  der  ersten 
preussischen  Zählungen  nach  dem  Jahre  1815. 

Vor  allem  fehlte  es  an  detaillierten  Angaben  für  die  einzelnen 
Orte  aus  französischer  Zeit.  Für  die  Ansetzung  der  Ortszeichen 
auf  der  Karte  mussten  daher  durchweg  die  Resultate  der  ersten 
preussischen  Erhebungen  dienen.  Dass  dabei  die  Fehlergrenzen 
sehr  eng  sind,  ist  bei  Besprechung  der  betreifenden  Verhältnisse 
des  linken  Rheinufers  schon  gesagt. 

Die  folgenden  Tabellen  geben,  geordnet  nach  den  für  das 
Jahr  1813  zutreffenden  politischen  und  administrativen  Verhält- 
nissen, eine  Übersicht  des  Bevölkerungsstandes  für  jene  Zeit. 


Coqsche  Karte  verlassen  kann,  so  ist  dem  Verkehrsbedürfnisse  auch  ent- 
sprochen worden ;  man  hat  aber  die  kürzere  Linie  Halver  -  Schwelm 
gewählt. 


—    99    — 


I.  Kaiserreich  Frankreich, 

1.  Departement  Over-YsseP) 
AiTondissement   Arnheim: 
Canton  Bemmel:     Grondstein  und  Steinward 

Arrondissement  Zütphen  : 
f       Gendriuö'en 


Canton  («d.  S'HeeVenberg?^  ^'''^^''' 
„  S'Heerenberg-:  Leegmeer 

Klein -Netterden 
Speelberg 


36  Einwohner 

136  Einwohner 
249 


Gesamt- Anteil  des  Departements:  421  Einwohner. 

2.   Departement  Lippe^). 

Arrondissement  Eees: 
18073)  1809  1810 


Canton  Emmerich        9836  10164  10446 

Rees  8297  8802  8943 

Rina-enbere-    7534  7925  8682 


1812 

10527 
9099 
8513 


25667 


26891 


28071 


28139  Einwohner. 


Zusammen  9  Quadratmeilen,  wovon  8V4  in  der  heutigen  Rhein- 
provinz liegen. 

Es  ist  möglich,  dass  in  der  Kolonne  des  Jahres  1809  ein 
Fehler  vorgekommen  ist.  Die  Gesamtzahl  26891  stimmt  nämlich 
nicht  mit  dem  Ergebnis  überein,  welches  man  auf  anderem  Wege 
erhält:  26591.  Der  Fehler  könnte  in  der  zweiten  8  des  Cantons 
Rees  liegen.  Die  vierte  Kolonne  ist  aus  Berghaus  entnommen  und 
das  Ergebnis  der  im  Laufe  des  Jahres  1812  im  Lippedepartement 
vorgenommenen  Zählung.  Berghaus  ist  dabei  eine  Verwechslung 
bei  Emmerich  und  Ringenberg  untergelaufen,  welche  in  obiger  Tabelle 
berichtigt  ist.  Die  Gesamtbevölkerung  des  Lippedepartements  be- 
trug bei  jener  Zählung  240712  Seelen.  Da  die  Bodenfläche  zu 
103  Quadratmeilen  angegeben  =  5671  qkm,  so  ergiebt  sich  ein 
Durchschnitt  von  42  Seelen  für  das  qkm. 


1)  Von  Viebahn  II.  S.  93  und  94.  Die  Zahlen  sind  als  massgebend 
für  1815/16  bezeichnet. 

2)  a.  a.  0.  L  S.  70  und  71.     Berghaus  IL  Abt.  3.  Bd.  S.  91. 

^)  In  dem  Organisationsdekret  vom  14.  November  1808  sind  die 
Zahlen  abweichend  angegeben:  für  Emmerich:  9170,  für  Rees:  7772,  für 
Ringenberg :  7353.  Vgl.  damit  die  Stelle  bei  v.  Viebahn,  I.-S.  72,  Anm.  1,  wo 
er  die  Zahlen  des  Organisationsdekrets  für  einzelne  Landesteile  als  un- 
genau bezeichnet. 


—     lOÖ    — 


II.  Grossherzogtum  Berg. 

1.  Departement  Rhein^). 

1.  Arrondissement  Essen. 

1809  1810 


1811/12 


Canton  Essen 

13197 

13847 

14048 

jj 

Werden 

8221 

8902 

8729 

Duisburg- 

20213 

20259 

20145 

jf 

Dinslaken 

11373 

12677 

11968 

JJ 

Dorsten 

16126 

16521 

16339 

JJ 

Recklinghausen 

14678 

15281 

14724 

83808 

87487 

85953 

2.  Arrondissement  Düsseldorf. 

Canton  Düsseldorf 

20258 

20953 

21175 

JJ 

Ratingen 

15482 

16151 

16481 

JJ 

Velbert 

14289 

14780 

14633 

JJ 

Mettmann 

13220 

13463 

13594 

JJ 

Richrath 

12564 

12516 

12524 

» 

Opladen 

14857 

14763 

14926 

90670 

92626 

93333 

(V.' 

Viebahn : 

91170) 

3.  Arrondissement  Elberfeld. 

Canton  Elberfeld 

19255 

21255 

20156 

JJ 

Barmen 

12895 

16289 

16433 

JJ 

Ronsdorf 

13505 

14520 

14144 

j) 

Lennep 

17170 

18243 

17834 

)j 

Wipperfürth 

11388 

12500 

11893 

JJ 

Wermelskirchen 

10327 

10751 

10798 

n 

Solingen 

18351 

19112 

18867 

102891 

112670 

110125 

4.  Arrondissement  Mülheim. 

Canton  Mülheim 

13881 

14607 

14614 

JJ 

Bensbei'g 

11682 

11930 

11725 

JJ 

Lindlar 

10836 

11147 

10891 

j) 

Siegburg 

14448 

14763 

15245 

>j 

Hennef 

15568 

15646 

15950 

» 

Königswinter 

12695 

12811 

13184 

79110 

80904 

81609 

Departement: 

346979 

373687 

371020 

Hierbei  sind  die  von  dem  Ergebnis  der  Addition  abweichenden 
Zahlen  von  Viebahns  festgehalten. 

Auffallend  ist  der  Rückgang  in  der  Bevölkerung  von  1810 
bis  1812.  Ist  er  vielleicht  mit  auf  Rechnung  der  starken  Aus- 
hebung zu  setzen? 


1)  von  Viebahn,  1.  S.  70  und  71. 


—     101     — 

Das  Areal  wird  für  das  Jahr  1809  zu  68  Quadratmeilen  oder 
rund  3754  qkm  angegeben.  Diese  Zahl  trifft  indessen  für  das 
Jahr  1812  nicht  mehr  zu;  infolge  der  inzwischen  eingetretenen 
Veränderung  betrug  der  Flächeninhalt  für  das  Ende  der  franzö- 
sischen Herrschaft  rund  3850  qkm.  Dies  ergiebt  sich  durch  fol- 
gende Rechnung:  1809  :  68  Quadratmeilen;  davon  ab  die  Cantone 
Emmerich,  Rees,  Ringenberg  =  9  Quadratmeilen;  dazu  die  Can- 
tone Dorsten  und  Recklinghausen  oder  der  heutige  Kreis  Reck- 
linghausen südlich  der  Lippe  =  602,2  qkm  ^).  Das  ergiebt  im 
ganzen :  3850,5  qkm. 

Die  dichteste  Bevölkerung  nicht  nur  vom  Departement  Rhein, 
sondern  von  allen  Teilen  der  heutigen  Rheinprovinz  hatten  damals 
die  Arrondissements  Elberfeld  und  Düsseldorf.  Das  erstere  steht 
obenan  von  allen  mit  182  Einwohnern  auf  das  qkm;  dann  folgt 
Düsseldorf  mit  113.  Industrie  und  Handel  waren  wie  heute  so 
auch  damals  die  Ursachen  dieser  Erscheinung. 


2.    Departement  Sieg. 

Arrondlssement  Siegen. 

18072)        1817 


Canton  Eitorf 

12147 

13796 

Einwohner 

„        Gummersbach 

13697 

13764 

ji 

„        Homburg 

9163 

9734 

j) 

Waldbroel 

14358 

15022 

5) 

„       Siegen  (teilweise, 

2684 

2730 

J) 

d.  h.   der  frühere 

Canton     Wilden- 

burg) 

Gesamt-Anteil  der  Rheinprovinz:      52049        55046    Einwohner 

Die  Zahlen  der  zweiten  Reihe  ergeben  sich  nach  einer  Berech- 
nung aus  den  Beschreibungen  der  Regierungsbezirke  Köln  und 
Koblenz  aus  dem  Jahre  1817.  Das  ganze  Departement  hatte  im  Jahre 
1807:  133070  Seelen  3).  Diese  Zahl  trifft  indessen  für  das  Ende  der 
französischen  Herrschaft  nicht  mehr  zu.  Schon  für  1809  bezeichnet 
von  Viebahn  die  Summe  der  Bevölkerung  mit  138176,  für  1810  mit 


1)  Auf  Grund  eines  Auszuges  aus  dem  Grundsteuer-Hauptbuche  der 
Kataster-Inspektion  zu  Münster  i.  W. 

2)  Lois  anterieures,  V.  S.  50  ff.,  bei  v.  Daniels  VII.  S.  16,  bei  Gräff, 
I.  S.  XXXVI. 

3)  a.  a.  0.,  S.  13,  bezw.  S.  XXXIV. 


—     102     — 

143746  und  für  1811/12  mit  147  7531).  Die  für  1817  angegebenen 
Zahlen  dürften  daher  wohl  dem  wirklichen  Bevölkerungsstande  im 
Jahre  1813  am  nächsten  kommen.  Da  das  Areal  des  Departements 
zu  60  Quadratmeilen  angegeben  wird  =  rund  3300  qkm,  so  betrug 
die  durchschnittliche  Dichtigkeit  der  Bevölkerung  rund  45  Seelen 
auf  1  qkm;  sie  kam  also  derjenigen  des  Lippedepartements  unge- 
fähr gleich. 

Das  ganze  Grossherzogtum  Berg  hatte  1812:  743740  Ein- 
wohner^). 

III.  Herzogtum  Nassau. 

Der  Stand  der  Bevölkerung  im  Herzogtum  Nassau  scheint 
während  der  Zeit  von  1806 — 1813  nicht  genau  bekannt  gewesen 
zu  sein.  Dieselbe  wird  —  ohne  Angabe  des  Jahres,  doch  jeden- 
falls für  die  Zeit  unmittelbar  nach  Errichtung  des  Herzogtums  — 
auf  273000,  bezw.  270000  Seelen  angegeben.  Der  kaiserliche 
Almanach  für  1812  giebt  die  Zahl  der  Bewohner,  stark  abgerundet, 
auf  300000  an^).  Die  Flächenangaben  schwanken  zwischen  100 
und  103  Quadratmeilen. 

Bei  dem  Mangel  gleichzeitigen  statistischen  Materials  für  die 
einzelnen  Ämter  war  ich  für  detailliertere  Aufstellungen  auf  die 
Ergebnisse  der  ersten  preussischen  Zählung  angewiesen. 

1817^) 
1.  Regierungsbezirk  Wiesbaden: 

Amt  Braunfels                      8080  Einwohner 
■  „      Greifenstein                   7302           „ 
„      Hohensolms 3008 ,, 

18390  Einwohner 


1)  von  Viebahn  I.  S.  72. 

2)  Annuaire  für  das  Roerdepartement  für  1813,  S.  120. 

3)  Berghaus,  IL  Abt.  3.  Bd.  S.  376.  —  Annalen  d.  Vereins  für  Nass. 
Altertumskunde  10.  Bd.  1870.  S.  310. 

^)  Die  Zahlen  ergaben  sich  durch  Berechnung  auf  Grund  der  spe- 
ziellen Angaben  des  S.  98  unter  9  erwähnten  Buches  über  den  Regie- 
rungsbezirk Koblenz.  Der  ungenannte  Verfasser  der  Statistik  der  preuss. 
Rheinprovinzen  giebt  auch  eine  Übersicht  der  an  Preussen  g-ekommenen, 
ehemals  nassauischen  Amter  nebst  ihrer  Einwohnerzahl  (S.  135)  und  zwar, 
wie  er  sagt,  nach  genauen  Angaben.  Das  Verzeichnis  ist  indessen  un- 
vollständig und  die  beigefügten  Zahlen  erwecken  wenig  Vertrauen.  Es 
ist  daher  auf  Wiedere-abe  derselben  verzichtet. 


—     103     — 

1817 


Uebei'trag: 

18390  Einwohner 

2.  Regierungsbezirk  Ehrenbreitstein : 

Amt  Altenkirchen 

4792  Einwohner 

Altenwied 

6374 

Dierdorfi) 

7185 

Ehrenbreitstein  2) 

6418 

Freusburg 

7575 

Friedewald''') 

2927 

Hachenburg^) 

2269 

Hammerstein 

5506 

Heddesdorf 

6603 

Herschbach^) 

1170 

Linz 

7704 

Neuerburg 

2548 

Neuwied 

4363 

Schöneberg 

3122 

Schönstein 

1634 

Vallendar^) 

7269 

3.  Regierungbezirk  Weilburg- : 

Amt  Atzbach 

9956 

)» 

Summe  des  Anteils  der  Hheinprovinz:     105805  Einwohner 

Vorstehende  Zahlen  dürften  den  Bevölkerungstand  von  1813 
nicht  erheblich  übersteigen.  Da  der  Flächeninhalt  der  Ämter  nicht 
zu  ermitteln  war,  so  musste  auf  eine  Berechnung  der  Bevölkerungs- 
dichtigkeit verzichtet  werden. 

IV.   Grossherzogtum  Frankfurt. 

Die  ehemalige  Unterpräfektur  Wetzlar  hatte  1817:  4275  Ein- 
wohner. 

1)  Mit  Ausnahme  des  Dorfes  Freirachdorf. 

2)  Nicht  das  ganze  ehemalige  Amt,  sondern  die  Gemeinden:  Nieder- 
werth,  Niederberg,  Urbar,  Immendorf,  Neudorf,  Arenberg,  Ehrenbreitstein 
mit  den  Mühlen,  Arzheim,  Pfaffendorf,  Horchheim. 

3)  Gemeinde  Herdorf  gehörte  teils  zum  Amte  Friedewald,  teils  zum 
Amte  Freusburg.  Da  die  Trennungslinie  nicht  zu  ermitteln,  ist  die  Ge- 
meinde auf  der  Karte  ganz  zum  Amte  Freusburg  gezogen  worden. 
Sie  hatte  628  Seelen,  welche  ebenfalls  ganz  zu  Freusburg  gerechnet  sind. 

4)  Nur  das  Kirchspiel  Hamm,  die  Gemeinde  Seelbach  mit  48  Ein- 
wohnern und  Vs  ^^^  ^^^  Gemeinde  Hommelsberg  mit  46  Einwohnern. 
Auf  der  Karte  ist  Hommelsberg  ganz  zu  Freusburg  gezogen. 

^)  Nur  das  Kirchspiel  Horhausen  mit  13  Gemeinden  —  ein  Teil  der 
heutigen  Bürgermeisterei  Flammersfeld. 

ß)  Nicht  das  ganze  ehemalige  Amt,  sondern  die  Gemeinden:  Glad- 
bach, Heimbach,  Weis,  Sayn,  Mühlhofen,  Bendorf,  Weitersburg,  Vallendar 
und  Mallendar. 


—     104    — 


III.  Bemerkungen  zu  den  Nachbargebieten  der 
Rheinprovinz  und  zur  Karte. 

Von  vornherein  war  das  Princip  aufgestellt,  nur  diejenigen 
Gebiete,  welche  innerhalb  des  Rahmens  der  Rheinprovinz  liegen, 
zu  bearbeiten  und  darzustellen,  alles,  was  ausserhalb  desselben 
liegt,  unberücksichtigt  zu  lassen.  Der  Grund  für  diese  Beschrän- 
kung liegt  in  der  Schwierigkeit  und  Kostspieligkeit,  welche  die 
gleichmässige  Bearbeitung  gerade  des  vorliegenden  Kartenaus- 
schnittes mit  sich  gebracht  haben  würde,  der  nicht  nur  von  ver- 
schiedenen deutschen,  sondern  auch  von  verschiedenen  ausländischen 
Staaten  kleinere  oder  grössere  Teile  enthält. 

Und  doch  würde  bei  strenger  Durchführung  jenes  Princips 
eine  Unvollständigkeit  für  die  Darstellung  unserer  Provinz  sich 
ergeben  haben.  Deshalb  sind  auch  die  Nachbargebiete  der  Rhein- 
provinz soweit  mit  bearbeitet  worden,  wie  dies  zum  Verständnis 
des  Zusammenhangs  unbedingt  notwendig  ist.  Dabei  musste  in- 
dessen aus  den  oben  angegebenen  Gründen  auf  Heranziehung  der 
letzten  und  besten  Quellen  verzichtet  werden,  die  Darstellung  dieser 
Verhältnisse  auf  der  Karte  kann  an  manchen  Stellen  nicht  den 
Grad  der  Zuverlässigkeit  beanspruchen  wie  innerhalb  der  Grenzen 
unserer  Provinz.  Es  ist  vielleicht  von  Interesse,  die  Belege  näher 
anzugeben. 

1.  Es  handelte  sich  um  vollständige  Durchführung  der 
vjrenzen  des  Roerdepartements  und  verschiedener  Cantone  auch 
auf  nichtpreussischem  Gebiete.  Sie  sind  entworfen  auf  Grund: 
1.  der  Ortsverzeichnisse  in  den  Annuaires  für  das  Roerdepartement 
für  die  Jahre  1809  und  1810;  2)  einer  handschriftlichen  Grenzkarte 
aus  dem  Katasterarchiv  zu  Düsseldorf  (Karte  C.  X.  No.  10.  Landes- 
hoheitskarten);  3)  holländischer  Karten  mit  Gemeindegrenzen;  4) 
der  heutigen  Gemeindegrenzen  für  Leuth  und  Keekerdom.  Diese 
Grenzlinien  können  also,  auch  soweit  sie  ausserhalb  der  Rhein- 
provinz liegen,  Anspruch  auf  Zuverlässigkeit  erheben. 

2.  Die  Grenze  zwischen  den  Departements  Meuse  inferieure 
und  Ourthe  ist  entworfen   nach  der   betreffenden  Karte  von  Chan- 


—     105    — 

laire.      Der  Grenzverlauf   auf   der   in    Frage   kommenden  Strecke 
deckt  sich  ungefähr  mit  der  heutigen  belgisch-holländischen  Grenze. 

3.  Zwischen  den  Departements  Ourthe  und  Forets  trennt 
die  heutige  nördliche  Grenze  des  Grossherzogtums  Luxemburg  die 
äussersten  Cantone  der  hier  an  einander  stossenden  Departements. 
Sie  dürfte  daher  der  alten  Departementsgrenze  entsprechen  und 
ist  als  solche  eingezeichnet. 

4.  Die  äussersten  Cantone  der  alten  Departements  Forets 
und  Moselle  werden  ebenfalls  durch  die  gegenwärtige  Grenze 
zwischen  dem  Grossherzogtum  Luxemburg  und  Deutsch-Lothringen 
geschieden.  Ihr  Verlauf  entspricht  zudem  an  der  in  Frage  kom- 
menden Stelle  dem  Grenzzuge  auf  der  erwähnten  Karte  des  Mosel- 
departements von  1804.  Daher  ist  auch  hier  die  heutige  Grenze 
eingezeichnet. 

5.  Die  Grenze  des  Saardepartements  gegen  das  Departement 
Donnersberg  liegt  grossenteils  ausserhalb  der  Rheinprovinz  und  ist 
hergestellt  auf  Grund:  1)  der  division  territoriale  du  departement 
de  la  Sarre;  2)  der  Karte  des  Saardepartements  von  Chanlaire  und 
3)  des  Annuaire  von  Delamorre. 

Die  Departements-,  Arrondissements-  und  Cantons-Hauptorte 
sind  den  Annuaires  für  die  Departements  Mosel  und  Donnersberg 
sowie  dem  Dictionnaire  von  Oudiette  entnommen. 

6.  Die  heutige  Grenze  zwischen  dem  Königreich  der  Nieder- 
lande und  der  Provinz  Westfalen  trennt  auf  der  betreffenden  Strecke 
die  äussersten  Cantone  der  ehemaligen  Departements  Lippe  und 
Over-Yssel  und  ist  als  Departementsgrenze  eingezeichnet. 

7.  Die  östliche  Grenze  des  Rheindepartements  vom  Gross- 
herzogtum Berg,  soweit  sie  in  der  heutigen  Provinz  Westfalen  liegt, 
ist  entworfen  nach  1)  den  Dekreten  vom  22.  Januar  1811  und 
17.  Dezember  1811  (vgl.  S.  88),  2)  der  topographischen  Karte  des 
Kreises  Recklinghausen  von  Stierlin  und  Schmelzer  in  1  :  80000, 
welche  die  Gemeindegrenzen  enthält.  Diese  Grenze  dürfte  daher 
zuverlässig  sein. 

8.  Die  Grenze  des  ins  Nassauische  sich  erstreckenden  süd- 
lichen Teiles  des  Lippedepartements  ist  entworfen  1)  nach  dem 
Organisationsdekret  vom  14.  November  1808,  2)  nach  den  Karten 
des  topographisch-militärischen  Atlas  vom  Grossherzogthum  Hessen 
etc.  vom  Jahre  1813. 


—     106    — 

9.  Die  Niedergrafschaft  Katzenelnbogen,  welche  vom  20.  No- 
yember  1806  bis  zum  1.  November  1813  unter  französischer  Ver- 
waltung gewesen,  aber  nicht  dem  Empire  einverleibt  war,  ist  ent- 
worfen nach  dem  Aufsatze  von  Weidenbach  und  der  beigefügten 
Karte  im  10.  Bde.  der  Annalen  des  Vereins  für  Nassauische  Alter- 
tumskunde etc.  Archivalisches  Material  darüber  ist  im  kgl.  Staats- 
archiv zu  Wiesbaden  nicht  vorhanden. 

Die  Namen  der  Departements-,  Arrondissements-  und  Cantons- 
Hauptorte  sowie  der  Ämter  sind  den  betreffenden  Dekreten,  dem 
Aufsatze  von  Weidenbaoh  und  dem  Werke  von  Berghaus  entnommen. 

Obwohl  der  Thalweg  des  Rheins  nach  den  Verträgen  die 
Grenze  des  französischen  Eeiches  war,  so  ist  doch  aus  Rücksicht 
auf  das  gute  Aussehen  der  Karte  nicht  die  Mitte  des  Stromes, 
sondern  der  linke,  also  westliche  Uferrand  als  Grenzlinie  gewählt; 
bei  den  grösseren  Inseln  zeigt  der  feine,  rote  Grenzstricli  die  poli- 
tische, bezw.  administrative  Zugehörigkeit  derselben  an. 

Der  feine,  rote  Grenzstrich  trennt  zunächst  Cantone  und 
Ämter,  ferner,  mit  grünem,  bezw.  blassrotem  Farbstreifen  versehen, 
auch  die  Arrondissements  und  Departements.  Wo  Flüsse  oder  Bäche 
die  Arrondissements  oder  Departements  begrenzten,  ist  auf  Durch- 
führung des  feinen  roten  Grenzstriches  an  den  Gewässern  entlang 
verzichtet  worden,  um  technisch  unvermeidlichen  Unschönheiten  zu 
entgehen.  Hier  ist  der  breitere  grüne,  bezw.  blassrote  Streifen 
also  unmittelbar  neben  dem  betreffenden  Wasserlaufe  angelegt 
worden.  Wo  indessen  fliessende  Gewässer  Cantone  eines  und  des- 
selben Arrondissements  trennten,  ist  zur  Vermeidung  von  Unklar- 
heiten die  Cantonsgrenze  auch  an  dem  Wasserlaufe  entlang  durch- 
geführt worden. 

Durch  die  detailliertere  Bearbeitung  hebt  sich  die  heutige 
Rheinprovinz  bereits  von  den  umliegenden  Gebieten  ab;  sie  ist 
ausserdem  durch  eine  durchbrochene  blaue  Linie  genau  nach  der 
heutigen  Ausdehnung  umgrenzt,  sodass  es  möglich  ist,  sich  stets 
darüber  zu  vergewissern,  ob  und  wie  weit  die  ehemaligen  politi- 
schen und  administrativen  Verbände  für  die  Rheinprovinz  in  Frage 
kommen.  Eine  stärkere  Hervorhebung  der  heutigen  Provinzial- 
grenze  war  aus  verschiedenen  Gründen  nicht  angängig. 

Um  die  Abgrenzung  der  ehemaligen  grossen  und  kleinen  Ver- 
waltungsgebiete an  den  Aussenseiten  der  heutigen  Provinz  klar  zu 


—     107    — 

veranschaulichen,  ist  auch  an  den  Stellen,  wo  die  Departements-, 
Arrondissements-,  Cantons-,  bezw.  Amts-Grenze  mit  der  heutigen 
Provinzialgrenzc  zusammenfällt,  die  betreffende  ehemalige  Grenze 
an  der  heutigen  entlang  angelegt  ^). 

Wo  ehemalige  VerAvaltungsgebiete  an  der  Aussenseite  der 
Provinz  nicht  besonders  abgegrenzt  sind,  geht  daraus  hervor,  dass 
sie  über  die  Provinz  hinaus  sich  erstreckten,  wie  dies  meist  auch 
auf  andere  Weise  zum  Ausdruck  gebracht  ist. 


^)  Dabei  ist  es  indessen  aus  technischen  Gründen  nicht  zu  ver- 
meiden, dass  hier  und  da  die  beiden  Grenzen  sich  decken.  Für  solche 
Fälle  kann  weder  der  Lithograph  noch  der  Drucker  verantwortlich  ge- 
macht werden. 


Zweiter  Teil. 


Die  Rheinprovinz  unter  preussisclier  Yerwaltung. 

Die  Völkerschlacht  bei  Leipzig  machte  der  französischen  Herr- 
schaft in  Deutschland  ein  Ende,  und  bereits  am  21.  Oktober  einigten 
die  Verbündeten  sich  in  einer  Convention*)  zu  Leipzig  über  das 
vorläufige  Schicksal  aller  der  in  Deutschland  besetzten  oder  noch 
zu  besetzenden  Länder,  welche  damals  ohne  Souverän  waren,  oder 
deren  Souveräne  der  Allianz  gegen  den  gemeinsamen  Feind  noch 
nicht  beigetreten  waren.  Für  alle  diese  Länder  wurde  eine  oberste 
Verwaltungsbehörde  errichtet,  ein  „Departement  central  d'admini- 
stration",  dessen  Obliegenheiten  in  den  einzelnen  Provinzen  von  Gou- 
verneuren ausgeübt  werden  sollten.  Zum  Direktor  des  Central- Ver- 
waltungs-Departements wurde  der  Freiherr  von  Stein  ernannt.  Der 
massgebende  Gesichtspunkt  für  die  Verwaltung  war  geeignete  Ver- 
wertung der  Hülfskräfte  der  Länder  für  die  gemeinsame  Sache, 
d.  h.  für  den  Krieg  gegen  Napoleon.  Von  der  Verwaltung  durch 
das  Centraldepartement  M'urden  diejenigen  Gebiete  ausgenommen, 
welche  vor  dem  Jahre  1805  Oesterreich,  Preussen,  Hannover  und 
Schweden  gehört  hatten.  Sie  wurden  sogleich  wieder  von  den  be- 
treffenden Staaten  besetzt  und  für  eigene  Rechnung  verwaltet. 

Als  die  verbündeten  Heere  zu  Anfang  des  Jahres  1814  das 
linke  Rheinufer  betraten  und  die  Spitzen  der  französischen  Ver- 
waltung und  Justiz  flüchteten,  ergab  sich  auch  hier  die  Notwendig- 
keit, eine  provisorische  Verwaltung  für  die  besetzten  französischen 
Departements  einzurichten.  Am  12.  Januar  1814  wurden  zu  Basel 
seitens    der   verbündeten  Mächte   die  allgemeinen  Grundsätze  hier- 


1)  Härtens,  Suppl.  V.  S.  615  ff. 


—    109    — 

für  festgestellt^).  Auch  die  französischen  Landesteile  sollten  dem 
Centraldepartement  unterstellt  und  durch  Gouverneure  im  Interesse 
der  geraeinsamen  Sache  verwaltet  werden.  Damit  trat  für  den 
grössten  Teil  der  heutigen  Rheinprovinz  wieder  ein  provisorischer 
Zustand  ein,  welcher  bis  1815,  ja  teilweise  bis  1816  dauerte  und 
im  einzelnen  manchen  Wechsel  erfuhr. 

Es  ist  unsere  Aufgabe,  die  Entwickelung  der  verschiedenen 
Gebietsteile,  aus  welchen  die  heutige  Rheinprovinz  hervorgegangen 
ist,  bis  zu  ihrer  politischen  und  administrativen  Gestaltung  im 
Jahre  1818  zu  verfolgen  und  damit  das  Verständnis  für  die  zweite 
der  vorliegenden  geschichtlichen  Karten  der  Rheinprovinz  zu  ver- 
mitteln. Wie  beim  Text  zur  Karte  für  das  Jahr  1813,  so  ist  auch 
hier  die  Grenze  eng  gezogen.  Die  kirchlichen  Verhältnisse  haben 
sich  von  1813 — 18  wenig  verändert;  auch  das  Verkehrswesen, 
namentlich  das  Strassensystem  dürfte  dasselbe  geblieben  sein.  Der 
Krieg  von  1813  bis  1815  verdarb  viel,  und  das  grosse  Interesse, 
welches  die  preussische  Regierung  diesem  Zweige  der  Verwaltung 
entgegenbrachte,  konnte  in  der  kurzen  Zeit  noch  keine  so  greif- 
baren Resultate  zeitigen,  dass  sie  besondere  Berücksichtigung  finden 
müssten.  War  es  für  die  französische  Zeit  nicht  möglich,  die  Ge- 
samtzahl der  Bewohner  der  heutigen  Rheinprovinz  genau  für  ein 
bestimmtes  Jahr  zu  berechnen,  so  liegen  die  Verhältnisse  für  das 
Jahr  1818  günstiger  und  gestatten  eine  zuverlässigere  Berechnung 
der  Seelenzahl. 

Für  die  Darstellung  der  politischen  und  administrativen  Ent- 
wickelung unserer  Rheinlande  empfiehlt  sich  folgender  Gang: 


I.    Die  Verwaltung  bis  zur  endg^ültigen  Besitz^ 
ergreifung  2). 

A.    Die  rechtsrheinischen  GeMete. 

1.  Die  bis  1805  preussisch  gewesenen  Landesteile:  das 
rechtsrheinische  Cleve  sowie  die  Abteien  Elton,  Essen  und  Werden 
—  oder  nach  der  französischen  Organisation:    die   kaiserlich    fran- 

1)  a.  a.  0.  S.  638  ff. 

2)  Um  Wiederholungen  zu  vermeiden,  sei  hier  gleich  vorweg  be- 
merkt, dass  seitens  des  Central-Verwaltiingsdepartements  für  eine  Anzahl 


—     110    -^ 

zösischen  Cantone  Emmerich,  Rees,  Ringenberg  vom  Arrondissemenl 
Rees,  Departement  Lippe  und  die  grossherzoglich  bergischen  Can- 
tone Duisburg  (ausser  der  Mairie  Mülheim  a.  d.  Ruhr),  Essen,  Werden, 
Dinslaken  vom  Arrondissement  Essen,  Departement  Rhein,  — 
welche  nach  Artikel  5  der  Leipziger  Convention  vom  21.  Oktober 
von  dem  Bereich  des  Central- Verwaltungs-Departements  ausge- 
nommen waren,  wurden  noch  im  November  1813  von  preussischen 
Truppen  besetzt  und  in  preussische  Verwaltung  genommen.  Auch 
der  Canton  Wesel  wurde  vom  Roer-Departement  getrennt  und 
wieder  mit  den  rechtsrheinischen  Besitzungen  vereinigt.  Am 
1.  Mai  1814  kamen  auch  die  altpreussischen  Duisburger  Ratsdörfer 
Wanheim  und  Angerhausen,  welche  seit  der  französischen  Organi- 
sation zum  Canton  Ratingen,  Arrondissement  Düsseldorf,  gehört 
hatten,  unter  preussische  Verwaltung.  Sie  wurden  mit  der  Bürger- 
meisterei Duisburg  und  dem  Essener  Kreise  vereinigt^).  Durch 
Cabinetsordre  vom  19.  November  1813  wurden  die  ehemals  preus- 
sischen Provinzen  auf  dem  linken  Eibufer  in  2  neue  Militärgouver- 
nements eingeteilt,  in  das  Gouvernement  „zwischen  der  Elbe  und 
Weser"  und  das  Gouvernement  „zwischen  der  Weser  und  dem 
Rhein"  ^).  Für  das  letztere,  zu  dem  die  oben  genannten  Gebiete 
gehörten,  wurde  der  Generalmajor  von  Heister  zum  Militärgou- 
verneur, der  Präsident  von  Vincke  zum  Civilgouverneur  ernannt^). 
Dieses  Gouvernement,  welches  seinen  Sitz  in  Münster  hatte, 
blieb  bis  gegen  Ende  April  1816  bestehen.  Während  dieser  Zeit 
erging    seitens    des  Civilgouverneurs    eine  Reihe   von  Verfügungen 


der  bisherigen  französischen  Amtsbezeichnungen  deutsche  Benennungen 
vorgeschrieben  wurden.  So  hiess  z.  B.  von  nun  ab  der  Präfekt  Präsi- 
dent —  der  Unterpräfekt  Kreisdirektor,  das  Arrondissement  Kreis,  —  der 
Maire  Bürgermeister,  die  Mairie  Bürgermeisterei  u.  s.  w. 

1)  Scotti,  Cleve-Märk.  Prov.-Ges.  5.  Bd.  No.  314L 

2)  Samml.  der  Gesetze  und  Verordnungen ,  welche  in  dem  kgl, 
preuss.  Erbfürstenthume  Münster  etc.  ergangen  sind.  Münster  1842,  III. 
S.  192,  No.  209. 

3)  Zu  dem  Gouvernement  zwischen  Weser  und  Rhein  traten  nach 
der  am  30.  November  und  12.  Dezember  1813  zwischen  dem  Freiherrn 
von  Vincke  und  dem  provisorischen  Generalgouverneur  von  Berg  (Justus 
Grüner)  getroifenen  Vereinbarung  (a.  a.  0.  No.  210)  auch  mehrere  nicht 
preussisch  geAvesene  Gebiete  hinzu,  darunter  die  Cantone  Bocholt,  Borken, 
Haltern,  Dülmen,  Dorsten  und  Reckling hausen.  Die  beiden  letzteren 
wurden  wieder  dem  Kreise  (bisherigen  Arrondissement)  Essen  unterstellt ; 


—   111   — 

und  Bekanntmachungen,    von    denen  folgende,    welche  diesen  Teil 
der  Rheinprovinz  mit  betreffen,  von  Interesse  sein  dürften. 

Verordnung  des  Civilgouverneurs  zwischen  Weser  und  Rhein, 
vom  10.  Januar  1814,  bezüglich  des  Gerichtswesens  (auszüglich)  ^): 

I.  Der  erste  Senat  oder  Section  des  königlichen  Tribunals 
zu  Münster  bildet  für  dessen  zweiten  Senat,  sodann  für  die  Tri- 
bunale Rees  und  Steinfurt  die  Appellationsinstanz  für  Civilsachen. 

II.  In  Criminal-  und  Correctionssachen  wird 

1)  die  kgl.  preussische  Criminalgerichtsordnung  vom  11.  De- 
zember 1805  hiermit  eingeführt,  und  statt  der  bisher 
geltenden  Criminal-  und  Corrections-Strafgesetze  ist  der 
20.  Titel  des  2.  Buches  des  allgemeinen  Landrechts  und 
die  Verordnung  d.d.  Berlin,  26.  Februar  1799  zu  be- 
folgen. Für  Gegenstände  der  einfachen  Polizei  bleiben 
die  bisherige  Verfahrungsart  und  die  bisherigen  Gesetze 
in  Wirkung. 

2.  Schon  begangene  Vergehen  und  Verbrechen  werden 
nach  den  bisherigen  Gesetzen  geahndet  und  bestraft, 
Insofern  diese  mildere  Strafen  bestimmen. 

3)  Die  sämtlichen  Bezirkstribunale  und  dort,  wo  zwei 
Senate  vorhanden  sind,  der  zweite  Senat,  erkennen  in 
erster  Instanz. 

4)  Rücksichtlich  der  Appellation  tritt  derselbe  Instanzenzug 
ein,  welcher  bei  den  Civilsachen  verordnet  worden  ist  ... . 

VI.  In  den  Gerichtsbezirken  der  kgl.  Tribunale  zu  Dort- 
mund, Hamm,  Hagen  und  Essen  bleiben-  der  Instanzenzug  und 
das  Verfahren  in  Criminal-  und  Correctionssachen  vor  der  Hand 
unverändert,  und  findet  daher  gegenwärtige  Verordnung  nur  in- 
soweit Anwendung,  als  sie  mit  solchem  bestehen  kann. 


letzterer  trat  nach  Ablösung-  von  Broich  unter  die  den  südwestlichen  Teil 
des  Generalgouvernements  verwaltende  Landesdirektion  zu  Dortmund 
(v.  Viebahn,  I.  S.  76).  Die  bisher  nicht  preussisch  gewesenen  Teile  wurden 
zunächst  für  Rechnung  der  verbündeten  Mächte,  vom  15.  Juni  1814  ab 
dagegen  bis  zur  endgültigen  Entscheidung  über  das  Schicksal  dieser 
Länder  —  gemäss  den  am  31.  Mai  1814  zu  Paris  getroffenen  Vereinba- 
rungen —  für  Rechnung  des  Königs  von  Preussen  verwaltet  (Journ.  d. 
Nieder-  u.  Mittelrheins,  II.  S.  68). 

1)  Scotti,  Cleve-Märk,  Prov.-Qes.  5.  Bd.  No.  2925. 


—    112    — 

Vir.  Vorstehende  Verordnung  tritt  gleich  nach  ihrer  Be- 
kanntmachung in  Wirksamkeit  u.  s.  w.  Wegen  Anordnung  einer 
Cassations-In stanz  soll  nähere  Verordnung  erfolgen. 

Unterm  16.  Januar  1814  wurde  die  stattgefundene  Vereini- 
gung des  ehemals  bergischen  Ruhr-  und  des  französischen  Lippe- 
Departements  nebst  Tecklenburg,  Lingen,  Meppen,  Münster  östlich 
der  Ems  und  des  Herzogtums  Berg  zu  einem  gemeinsamen  Zoll- 
verbande bekannt  gemacht^). 

D.d.  Düsseldorf,  11.  und  Münster,  22.  Februar  1814  erliessen 
der  Generalgouverneur  für  das  Herzogtum  Berg  und  der  preus- 
sische  Civilgouverneur  zwischen  Weser  und  Rhein  eine  Bekannt- 
machung betreffend  Errichtung  eines  Cassationshofes  für  den  Wir- 
kungskreis des  Appellationshofes  zu  Düsseldorf,  dessen  Sprengel 
sich  über  die  Bezirke  der  Tribunale  erster  Instanz  zu  Düsseldorf, 
Mülheim  (a.  Rhein),  Essen,  Dortmund,  Hagen  und  Hamm  erstreckt, 
und  welcher  nach  erkannter  Cassation  zugleich  in  der  Sache  selbst 
in  letzter  Instanz  entscheidet^). 

Gemäss  dem  königlichen  Patent  vom  9.  September  1814^) 
sollte  vom  1.  Januar  1815  ab  das  preussische  allgemeine  Landrecht 
nebst  den  dasselbe  abändernden,  ergänzenden  und  erläuternden 
Bestimmungen  in  den  mit  den  königlich  preussischen  Staaten  wieder 
vereinigten  Provinzen  von  neuem  Gesetzeskraft  erlangen.  §  2  des 
Patents  betrifft  die  lokalen  besonderen  Rechte  und  Gewohnheiten. 
Nach  §  18  sollen  Landes-  und  Justizkollegien  unter  der  Benennung 
„Oberlandesgerichte"  angeordnet  werden,  welche  nicht  allein  in 
erster  Instanz  die  Gerichtsbarkeit  über  die  eximierten  Personen 
und  Grundstücke  ausüben,  sondern  auch  die  Aufsicht  über  sämt- 
liche Untergerichte  ihres  Bezirks  führen  und  zugleich  für  die  von 
den  letzteren  gefällten  Erkenntnisse  in  den  gesetzlich  zulässigen 
Fällen  die  Appellationsinstanz  bilden.  §  19.  Die  Gerichtsbarkeit 
in  den  Städten  und  auf  dem  Lande  wird  da ,  wo  sie  dem 
Könige  als  Landesherrn  zusteht,  durch  Land-  und  Stadtgerichte 
ausgeübt.  §  20  betrifft  die  Patrimonialgerichtsbarkeit.  §  30  be- 
stimmt, dass  zur  Führung  der  Untersuchung  in  Criminalsachen 
Inquisitoriate  errichtet  werden  sollen.     (Nach  Scotti,  5.  B.  No.  3121 


1)  Scotti,  a.  a.  0.  No.  2927. 

2)  a.  a.  0.  No.  2935. 

3)  a.  a.  0.  No.  3042. 


^    ilä   — 

d.  d.  Emmerich,  22.  März  1815  ist  das  Inquisitoriat  für  den  Be- 
reich der  Oberlandesgerichts-Commission  zu  Emmerich  in  Werden 
errichtet.) 

Eine  Cabinetsverfügung  d.  d.  Wien,  20.  November  1814^) 
ordnet  zur  Organisation  des  Justizwesens  in  den  wiederbesetzten 
Provinzen  mit  Einschluss  deren  Enclaven  vorläufig  Oberlandes- 
gerichts-Coiümissionen  an.  In  Betracht  kommt  die  Oberlandes- 
gerichts-Commission in  Emmerich  für  Cleve,  Mark,  Geldern,  Mors, 
Elten,  Essen,  Werden,  Limburg,  Dortmund,  Recklinghausen,  Broich, 
Lippstadt.  Die  sämtlichen  westrheinischen  Teile  haben  indessen 
ihre  bisherige  französische  Justiz-  und  Gerichtsverfassung  bei- 
behalten. 

Untenn    8.  April    1815    wurde    die    Feststellung    der    Unter- 
gerichte   in    dem  Oberlandesgerichtsbezirk  Emmerich    bekannt   ge- 
geben^).    Von  dieser  Bekanntmachung  ist  folgendes  von  Interesse: 
Untergerichte  wurden  u.  a.  errichtet: 

zu  Essen  für  die  Bürgermeistereien  Essen,  Steele,  Alten- 
essen und  Borbeck; 
zu  Werden  für  die  Bürgermeistereien  Werden  und  Kettwig ; 
zu  Mülheim  a.  d.  Ruhr  für  die  Stadt  Mülheim  und  sämt- 
liche zur  Herrschaft  Broich  gehörigen  Ortschaften; 
zu  Duisburg  für  die  Bürgermeistereien  Duisburg  und  Ruhrort ; 
zu  Dinslaken    für    sämtliche    zu    diesem  Canton    gehörigen 

Ortschaften ; 
zu  Wesel  für  die  zu  den  Cantonen  Wesel  und  Ringenberg 

gehörigen  Bürgermeistereien; 
zu  Rees,    zu  Emmerich,    zu  Zevenaar,  zu  Dorsten   uud   zu 
Recklinghausen    für    die    zu    diesen   verschiedenen  Can- 
tonen bisher  gehörigen  Ortschaften. 
Ende  November  1815  sollte  die  Oberlandesgerichts-Commission 
ihren  Sitz  in  Cleve  nehmen^). 

Am  19.  April  1816,  von  Wesel  aus,  macht  der  Oberpräsident 
von  Westfalen  bekannt,  dass  seine  Verwaltung  der  Länder  Clovc 
(ostrheinisch),  Essen  und  Werden  nunmehr  aufhören  werde,  da  die 
neuen  Regierungen  von  Cleve-Berg  organisiert  seien  und  am  22.  in 


1)  Scotti,  a.  a.  0.  No.  3068. 

2)  a.  a.  O.  No.  3136. 

3)  a.  a.  0.  No.  3215. 


—    114    — 

Wirksamkeit    treten    werden    und    erlässt    weiterhin   die  durcli  die 
Trennung"  in  Bezug  auf  die  Verwaltung  erforderlichen  Verfügungen^). 

2.  Für  das  Grossherzogtum  Berg  war  seitens  der  Ver- 
bündeten ein  Generalgouvernement  errichtet  worden,  der  kaiserlich 
russische  Staatsrat  Justus  Grüner  trat  an  seine  Spitze.  Das  Gross- 
herzogtum wurde  indessen  alsbald  nach  dem  Einmärsche  der  Ver- 
bündeten aufgelöst.  Zunächst  wurden  die  ehemals  preussischen 
Besitzungen  davon  getrennt,  ferner  die  oben  Seite  110  unter  An- 
merkung 3  aufgeführten  Cantone  und  die  ehemals  oranischen 
Gebiete.  Der  Prinz  von  Oranien  ergriff"  am  20.  November  1813 
Besitz  von  allen  seinen  deutschen  Ländern  und  kündigte  sich  als 
souveränen  Fürsten  an^).  Dadurch  reducierte  sich  der  Wirkungs- 
kreis des  Generalgouvernements  Berg  auf  den  grössten  Teil  des 
Rheindepartements,  nämlich  die  Arrondissements  Mülheim,  Elberr 
feld,  Düsseldorf  und  die  Mairie  Mülheim  a.  d.  Ruhr  vom  Canton 
Duisburg,  Arrondissement  Essen,  sowie  auf  einen  Teil  des  Sieg- 
departements, nämlich  auf  die  bisher  zum  Arrondissement  Siegen 
gehörigen  Cantone  Gummersbach,  Homburg,  Waldbroel,  Eitorf  und 
die  Mairie  Friesenhagen  vom  bisherigen  Canton  Siegen.  Es  um- 
fasstc  also  das  alte  Herzogtum  Berg  nebst  den  darin  eingeschlossenen 
Herrschaften.  Am  25.  November  1813  hatte  der  russische  Staats- 
rat Grüner  die  Übernahme  des  Generalgouvernements  bekannt  ge- 
macht^). Am  27.  Januar  1814*)  verfügte  er  folgende  durch  die 
Auflösung  des  Grossherzogtums  Berg  notwendig  gCAvordene  Ver- 
änderung der  Verwaltungsbezirke. 

Das  oben  begrenzte  Gebiet  des  Generalgouvernements  wird 
in  4  Kreise  eingeteilt:  Düsseldorf,  Elberfeld,  Mülheim  a.  Rhein 
und  Wipperfürth. 

1)  Der  Kreis  Düsseldorf  umfasst  das  ehemalige  Arrondisse- 
ment Düsseldorf  und  die  Mairie  Mülheim  a.  d.  Ruhr. 

2)  Der  Kreis  Elberfeld    umfasst    das   bisherige  Arrondisse- 
ment Elberfeld  mit  Ausnahme  des  Cantons  Wipperfürth. 


1)  a.  a.  0.  No.  3258, 

2)  V.  d.  Nahmer,  III.  S.  120. 
8)  Lottner,  I.  1. 

*)  a.  ft.  0.  I.  8. 


-    115    - 

3)  Der  Kreis  Mülheim  a.  Rhein  umfasst  das  bisherige  Ar- 
rondissement  Mülheim  ausser  dem  Canton  Lindlar. 

4)  Der  Kreis  Wipperfürth  umfasst  die  Cantone  Wipperfürth, 
Lindlar  und  die  zum  ehemaligen  Arrondissement  Siegen 
gehörigen  Cantone  Gummersbach ,  Homburg ,  Eitorf, 
Waldbroel  nebst  der  Mairie  Friesenhagen  vom  Canton 
Siegen,  welche  mit  dem  Canton  Waldbroel  vereinigt  wird. 

An  die  Spitze  der  einzelnen  Kreise  traten  Kreisdirektoren, 
denen  im  allgemeinen  diejenigen  Funktionen  obliegen,  welche  bis- 
her mit  den  Ämtern  der  Präfekten  und  Unterpräfekten  verbunden 
waren.  Die  ganze  Verwaltung  der  Polizei  wurde  ihnen  genommen 
und  für  sich  constituiert.  An  ihre  Spitze  trat  ein  Polizeidirektor 
zu  Düsseldorf,  welchem  in  den  Cantonen  Vögte  nebst  einer  Anzahl 
von  Cantons-  oder  Polizeisoldaten  unterstellt  waren. 

Da  die  Cantone  Waldbroel,  Eitorf,  Gummersbach  und  Hom- 
burg sowie  die  Mairie  Friesenhagen  durch  die  Auflösung  des  Sieg- 
departements und  des  Tribunals  erster  Instanz  zu  Dillenburg  ihr 
Tribunal  erster  Instanz  verloren  hatten,  so  wurden  sie  durch  Ver- 
fügung des  Generalgouverneurs  Alexander  Prinz  zu  Solms  vom 
5.  Februar  1814  unter  das  Tribunal  erster  Instanz  zu  Mülheim 
gestellt^).  Der  Prinz  zu  Solms  war  Anfang  Februar  an  die  Stelle 
des  Staatsrats  Grüner  getreten,  welcher  als  Generalgouverneur  an 
die  Spitze  des  neu  errichteten  Generalgouvernements  vom  Mittel- 
rheiu  berufen  worden  war. 

In  Übereinstimmung  mit  dem  kgl.  preussischen  Civilgouverneur 
zwischen  Weser  und  Rhein  wurde,  wie  bereits  oben  für  die  alt- 
preussischen  Gebiete  bemerkt  ist,  für  den  Wirkungskreis  des  Ap- 
pellationshofes zu  Düsseldorf  ebendaselbst  ein  Cassationshof  er- 
richtet, zu  welchem  die  Bezirke  der  Tribunale  erster  Instanz  zu 
Düsseldorf,  Mülheim,  Essen,  Dortmund,  Hagen  und  Hamm  gehören 
sollten*). 

Der  Prinz  Alexander  zu  Solms  blieb  auf  seinem  Posten  bis 
Ende  Juni  1814.  Am  1.  Juli  1814^)  löste  ihn  der  Geueralgouverncur 
des  inzwischen  aufgelösten  Generalgouvernements  vom  Mittelrhein 
ab,  Justus  Grüner,  welcher  nunmehr  die  Verwaltung  für  preussische 


1)  Lottner,  I.  10. 

2)  a.  a.  0.  I.  13. 

8)  Scotti,  Ges.  u.  Verordn.  f.  Jülich,  Cleve  u.  Bei-g-,  No.  3585. 


-  116  - 

Rechnung  führte  bis  zum  15.  Juni  1815.    Bis  zu  diesem  Zeitpunkte 
blieb  das  Generalgouvernement  Berg  in  seinem  Bestände  unverändert. 

3.  Der  damals  nassauische  Teil  der  heutigen  Rheinprovinz 
blieb  bis  zu  seiner  Abtretung  an  die  Krone  Preussen  unverändert. 

B.    Die  linksrheinischen  Gebiete. 

In  den  zu  Basel  am  12.  Januar  1814  aufgestellten  allgemeinen 
Grundsätzen^)  über  die  Organisation  der  Verwaltungsbehörden  in 
den  besetzten  französischen  Provinzen  wurde  der  damaligen  Lage 
entsprechend  die  Bildung  von  4  Generalgouvernements  beschlossen, 
von  denen  folgende  in  Betracht  kommen: 

1.  Das  Generalgouvernement  vom  Mittelrhein,  bestehend  aus 
den  3  Departements  Mont  Tonnerre,  Sarre,  Rhin  et  Moselle.  Der 
Sitz  des  Generalgouverneurs  war  Trier,  von  den  an  Stelle  der  ent- 
flohenen Präfekten  eingesetzten  Gouvernements-Commissai'en  wohnte 
der  für  das  Departement  Mont  Tonnerre  in  Creuznach,  der  für 
Rhin  et  Moselle  in  Koblenz. 

2.  Das  Generalgouvernement  vom  Niederrhein,  bestehend  aus 
den  3  Departements  Roer,  Ourthe,  Meuse  inferieure.  Der  General- 
gouverneur sollte  in  Aachen,  die  Gouvernements-Commissare  sollten 
in  Lüttich  und  Mastricht  wohnen. 

3.  Die  Departements  Moselle  und  Forets  samt  den  Departe- 
ments Meurthe  und  Meuse  sollten  ein  neues  Generalgouvernement 
unter  dem  russischen  Minister  Alopaeus  bilden,  für  den  Nancy  als 
Sitz  bestimmt  war. 

Die  Hauptfunktionen  der  Generalgouverneure  waren:  a)  Ein- 
nahme und  Verwendung  der  Einkünfte  der  besetzten  Provinzen 
zum  Nutzen  der  verbündeten  Mächte;  b)  Lieferungen  für  die  Armee 
unter  Mitwirkung  der  Generalintendanten;  c)  die  Polizei,  deren 
Aufgabe  hauptsächlich  darin  erblickt  wurde,  über  die  Sicherheit 
der  Armee  und  der  freien  Verbindung  mit  den  Reserven  zu  wachen. 
Zur  Ausübung  dieser  Funktionen  sollte  jeder  Generalgouverneur 
1.  einen  Gouvernementsrat  bilden,  bestehend  aus:  a)  einem  General- 
sekretär, b)  einem  Präfekturrat  eines  jeden  der  Departements,  aus 
denen  das  Generalgouvernement  besteht,  c)  einem  Militär  von  der 
grossen  Armee,  der  die  Verwaltung  und  Organisation  dieser  Armee 


1)  Marteiis,  Suppl.  V.  S.  G38  ff. 


-     117     - 

kennt.  2.  Der  Generalgouverneur  sollte  ferner  in  jedem  Sitze  der 
ihm  unterstellten  Departements  einen  Regierungscommissar  ernennen, 
welcher  die  verschiedenen  Behörden  zu  überwachen  und  für  die 
Ausführung  der  Befehle  des  Generalgouverneurs  zu  sorgen  hatte. 
3.  Es  sollte  ein  Armee-Commissar  ernannt  werden  als  Verbin- 
dungsorgan zwischen  der  grossen  Armee  und  dem  Generalgouverneur. 
Dieser  Commissar  sollte,  während  die  Armee  vorrücke,  auf  Befehl 
des  Generalgouverneurs  provisorische  VerAvaltungsraassregeln  trisffen. 
Für  die  innere  Ruhe  der  besetzten  Gegenden  und  die  Sicherheit 
vor  dem  Feinde  sollten  eine  Anzahl  Truppen  verwendet  und  Polizci- 
soldaten  organisiert  werden.  Ausserdem  sollte  die  Blüchersche 
Armee  von  einem  Commissar  des  Generalgouverneurs  vom  Mittel- 
rhein  und  die  Armee  am  Niederrhein  von  einem  Commissar  des 
Generalgouverneurs  vom  Niederrhein  begleitet  werden,  welche  die 
Aufgabe  hatten,  sobald  die  Armeen  in  neue  Departements  ein- 
drangen, diese  so  lange  zu  verwalten,  bis  ein  hinreichend  grosser 
Distrikt  besetzt  sei,  um  ein  neues  Generalgouvernement  bilden  zu 
können. 

1.  Generalgouvernement  vom  Niederrhiein. 

Der  zum  Generalgouverneur  ernannte  preussische  geheime 
Staatsrat  Sack,  welcher  bisher  Civilgouverneur  der  Länder  zwischen 
Elbe  und  Oder  gewesen  war,  konnte  nicht  sofort  sein  neues  Amt 
übernehmen.  Bis  zu  seiner  Ankunft  wurde  der  Generalgouverneur 
für  das  Herzogtum  Berg  mit  der  einstweiligen  Verwaltung  des 
niederrheinischen  Generalgouvernements  beauftragt  durch  Verfügung 
der  Centralverwaltung  vom  18.  Januar  1814.  Am  10.  März  machte 
Sack  von  Aachen  aus  bekannt,  dass  er  das  ihm  von  den  verbündeten 
Mächten  übertragene  Amt  angetreten  habe^).  Abgesehen  von  den 
neu  ernannten  Gouvernementscommissaren  und  Kreisdirektoren  und 
von  der  Einrichtung  einer  General-Polizei-Direktion  in  Aachen  trat 
in  der  Verwaltung  keine  Änderung  ein;  die  Communalverfassung 
blieb  bestehen,  wie  man  sie  angetroffen  hatte  ^);  die  Beamten 
mussten  einen  Revers  unterschreiben,  in  dem  sie  den  verbündeten 
Mächten   und    dem    von    ihnen    eingesetzten    Generalgouvernement 


1)  Samml.  d.  Verordn.  d.  Gen.-Gouv.  v.  Ndr.-Rh.  I.  No.  1. 

2)  a.  a.  0.  No.  2. 


—     11.8     — 

Treue  und  Gehorsam  versprachen.  Die  bisherige  Gerichtsverfassung 
wurde  gleichfalls  beibehalten  und  die  schleunige  Wiederbesetzung 
der  an  den  Kreisgerichten  erledigten  Stellen  angeordnet.  Als 
Appellationshof  für  das  Generalgouvernement  wurde  der  Gerichts- 
hof zu  Lüttich  bestimmt  und  neben  der  französischen  auch  eine 
deutsche  Section  an  demselben  errichtet.  Der  Cassationshof  für 
alle  französischen  Departements  war  in  Paris  gewesen.  Da  die 
Verbindung  mit  letzterem  durch  den  Krieg  unterbrochen  war, 
wurde  das  Generalgouvernement  zunächst  für  alle  deutschen  Sachen 
dem  Cassation sgerichte  zu  Düsseldorf,  für  die  französischen  Sachen 
einem  am  obersten  Justizhofe  zu  Lüttich  besonders  errichteten 
Cassationsgerichte  unterstellt'). 

2.  Generalgouvernement  vom  Mittelrhein. 

Am  2.  Februar  1814  machte  Justus  Grüner  seine  Ernennung 
zum  Generalgouverneur  der  Länder  des  Mittelrheins  bekannt^)  und 
fügte  u.  a.  hinzu,  dass  der  Bereich  dieses  Generalgouvernements 
sich  vorläufig  über  alle  durch  die  schlesische  Armee  eroberten 
französischen  Departements  erstrecken  werde.  Am  9.  März  erliess 
er  die  Bekanntmachung,  dass  die  verbündeten  Mächte  das  Depar- 
tement Forets  mit  dem  Generalgouvernement  vom  Mittelrhein  ver- 
einigt hätten^).  Er  setzte  einen  Generalgouvernements-Commissar 
ein  mit  dem  vorläufigen  Sitze  in  Echternach,  bis  die  Festung 
Luxemburg  gefallen  sei.  Da  Metz  als  Sitz  des  Appellationshofes 
für  das  Wälderdepartement  und  Luxemburg  als  Sitz  des  Tribunals 
erster  Instanz  und  als  Sitz  des  Handelsgerichts  noch  cerniert  waren, 
so  verfügte  Justus  Grüner  unterm  17.  März  1814  im  Interesse  einer 
schnellen  und  regelmässigen  Rechtspflege,  dass  das  Wälderdeparte- 
ment einstweilen  an  den  Appellationshof  zu  Trier  verwiesen  sei. 
Die  Amtsverrichtungen  des  Tribunals  erster  Instanz  und  das  Handels- 
gericht zu  Luxemburg  sollten  vorläufig  dem  Tribunal  erster  In- 
stanz in  Echternach  übertragen  werden.  Die  Erkenntnisse  über 
die  Appellationen  von  den  Aussprüchen  der  Zuchtpolizeigerichte 
im  Wälderdepartement   wurden   bis    auf  weitere  Verordnung   dem 


1)  a.  a.  0.  No.  33  d.  d.  28.  April  1814. 

2)  Lottner,  I.  58. 
9)  a.  a.  0.  L  66. 


—     119     - 

Appellationshofc  zu  Trier  überwiesen^).  An  Stelle  des  Cassations- 
hofes  zu  Paris  sollte  laut  Bekanntmachung  vom  6.  Mai  1814  ftir 
die  Länder    des  Mittelrheins    ein  Revisionshof  in  Koblenz  treten^). 

Inzwischen  waren  die  verbündeten  Heere  siegreich  bis  Paris 
vorgedrungen.  Die  Stadt  musste  sich  nach  einem  letzten  Kampfe 
vor  ihren  Mauern  ergeben,  Napoleon  dankte  ab,  durch  den  Frieden 
V0J1.1  ,30.  Mai  wurde  Frankreich  im  allgemeinen  auf  die  Grenzen 
vom  1.  Januar  1792  eingeschränkt.  Für  die  heutige  Rheinprovinz 
kommt  nur  die  in  dem  Artikel  HI,  3.  und  4.  näher  bestimmte 
Strecke  der  Grenze  in  Betracht^).  Dieselbe  sollte  von  Perl  an  der 
Mosel  in  gerader  Linie  auf  Fremersdorf  a.  d.  Saar  im  Canton 
Rehlingen  laufen,  von  da  aus  —  rechts  der  Saar  —  der  nördlichcu 
Grenze  des  Cantons  Rehlingen  folgen  bis  zur  Grenze  des  Cantons 
Tholey,  von  hier  aus  zurück  an  der  Ostgrenze  der  Cantone  Reh- 
lingen und  Saarlouis  vorbei  bis  an  den  östlichen  Vorsprung  des 
letzteren  Cantons  gegenüber  Schwarzenholz ;  von  hier  aus  sollte  die 
Grenze  in  östlicher  Richtung  quer  durch  den  Canton  Lebach, 
zwischen  Heusweiler  und  Sellerbach  hindurch,  bis  zu  dem  Punkte 
laufen,  wo  die  drei  Cantone  Lebach,  Arnual  und  Ottweiler  zu- 
sammenstossen;  von  hier  aus  sollte  sie  weiter  der  Linie  folgen, 
welche  die  Cantone  Arnual  und  Ottweiler  sowie  die  Cantone  Arnual. 
und  Bliescastel  von  einander  trennt,  in  der  Richtung  auf  Saar- 
gemünd  bis  zur  Blies  —  wo  sie  wieder  in  die  alte  Grenze  des 
Moseldepartements  einmündete^). 


1)  a,  a.  0.  I.  68. 

2)  a.  a.  0.  I.  70. 

•^)  Härtens,  Suppl.  VL  S.  1  ff.  u.  Gesetz-Samml.  f.  1814,  No.  17  (No.  254). 

*)  Diese  Darstellung  der  Grenze  ist  auf  Grund  der  vorliegenden 
Karte  für  das  Jahr  1813  gegeben,  um  eine  Anschauung  zu  vermitteln. 
Der  Wortlaut  des  Friedensvertrages  ist  folgender:  Art.  III.  3.  Dans  le 
depai-tement  de  la  Moselle  la  nouvelle  demarcation  lä  oü  eile  s'ecarte  de 
l'ancienne,  sera  formee  par  une  ligne  ä  tirer  depuis  Perl  jusqu'ä  Fremes- 
dorf  et  par  celle  qui  s6pare  le  canton  de  Tholey  du  reste  du  departement 
de  la  Moselle.  4.  Dans  le  departement  de  la  Sarre  les  cantons  de  Sarre- 
bruck et  d'Arneval  resteront  ä  la  France  ainsi  que  la  partie  de  celui  de 
Lebach,  qui  est  situee  au  midi  d'une  ligne  a  tirer  le  long  des  confins  des 
villages  de  Herchenbach,  Ueberhofen,  Hilsbach  et  Hall  (Holz  ist  gemeint) 
—  en  laissant  ces  differents  endroits  hors  de  la  frontiere  fran^aise  — 
jusqu'au  poiut  oü,  pres  de  Querselle  (Quierscheid  ist  gemeint)  qui  appartient 


—     120    — 

Durch  Dekret  vom  18.  August  1814  wurden  die  Cantone 
Saarbrücken,  Arnual  und  der  abgetretene  Teil  des  Cantons  Lebach 
mit  dem  Moseldepartement  vereinigt.  Aus  den  drei  Stücken  wurden 
zwei  neue  Cantone  gebildet:  Saarbrücken  und  St.  Johann.  Ersterer 
umfasste  die  Ortschaften  auf  dem  rechten,  letzterer  die  auf  dem 
linken  Ufer  der  Saar  ^).  Arnual  hörte  damit  auf,  Sitz  eines  Friedens- 
gerichts zu  sein. 

In  einer  Konferenz  zu  Paris  am  31.  Mai^)  kamen  die  Minister 
der  verbündeten  Mächte  dahin  überein,  jede  Discussion  über  das 
endgültige  Schicksal  der  von  Frankreich  abgetretenen  sowie  der 
in  Deutschland  zur  Verfügung  der  Verbündeten  bleibenden  Länder 
aufzuschieben  und  dieselben  vorläufig  im  Namen  der  Verbündeten 
militärisch  zu  besetzen: 

Berg  sowie  die  Länder  zwischen  Maas,  Rhein  und  Mosel 
sollten  von  preussischen, 

die  Länder  auf  dem  rechten  Moselufer  gemeinschaftlich  durch 
österreichische  und  baierische  Truppen, 

die  Niederlande  auf  dem  linken  Maasufer  durch  nieder- 
ländische und  englische  Truppen  besetzt  werden. 

Mainz  sollte,  um  jedes  Präjudiz  über  den  zukünftigen  Besitz 
auszuschliessen,  eine  aus  österreichischen  und  preussischen  Truppen 
bestehende  Besatzung  erhalten.  Die  genannten  Länder  sollten,  so- 
weit sie  von  den  verschiedenen  Regierungen  besetzt  würden,  auch 
provisorisch  von  ihnen  verwaltet  werden  und  zwar  für  ihre  eigene 
Rechnung. 

Mit  jener  Übereinkunft  vom  31.  Mai  beginnt  die  zweite  Periode 
in  dem  provisorischen  Zustande  der  unter  französischer  Verwaltung 


ä  la  France  —  la  ligne  qui  separe  les  cantons  d'Arneval  et  d'Ottweiler 
atteint  celle  qui  separe  ceux  d'Arneval  et  de  Lebach;  la  frontifei-e  de  ce 
cote  sera  formee  par  la  ligne  ci-rtessus  designee  et  ensuite  par  celle  qui 
separe  le  canton  d'Arneval  de  celui  de  Bliescastel.  —  Genau  im  ein- 
zelnen ist  die  Grenze  nur  an  der  Hand  einer  Spezialkarte  zu  verfolgen. 
Zweifelhaft  bleibt,  ob  Etzenhofen  deutsch  geworden  oder  französisch  ge- 
blieben. Guichenbach  ist  französisch  geblieben.  Vgl.  Krohn,  Beiträge  zur 
Territorialgesch.  d.  Saargegend,  S.  52. 

^)  Krohn,  Beitr.,  S.  52.  Daselbst  wird  der  Wortlaut  des  Dekrets 
mitgeteilt.  Es  ist  eigentümlich,  dass  die  Sitze  der  Friedensgerichte  durch 
die  Saar  von  ihren  Sprengein  getrennt  waren,  oder  sollte  zwischen  „la 
rive  droite"  und  „la  rive  gauche"    eine  Verwechslung  eingetreten   sein? 

2)  Martens,  Suppl,  VII.  S.  309. 


—     121     — 

gewesenen  deutschen  Landesteile;  sie  dauerte  infolge  der  späten 
Eröffnung  des  Kongresses  zu  Wien  und  des  schleppenden  Ganges 
der  Verhandlungen  daselbst  noch  ein  Jahr  und  für  einzelne  Teile 
noch  länger.  An  der  Art  und  Ausdehnung  der  militärischen  Be- 
setzung war  im  allgemeinen  das  Schicksal  der  rheinischen  Länder 
zu  ersehen.  Nur  am  Mittelrhein  war  es  noch  ungewiss,  ob  Öster- 
reich oder  Baiern  sich  daselbst  festsetzen  werde.  Die  bisherigen 
Generalgouvernements  vom  Niederrhein  und  vom  Mittelrhein  wurden 
jetzt  aufgelöst,  und  an  ihre  Stelle  traten  das  Generalgouvernement 
vom  Nieder-  und  Mittelrhein  und  das  gemeinschaftliche  öster- 
reichische und  baierische  Gouvernement. 

3.  Das  Generalgouvernement  vom  Nieder-  und  Mittelrhein. 

Es  umfasste  das  Departement  Roer,  die  rechts  der  Maas  ge- 
legenen Teile  der  Departements  Meuse  inferieure,  Ourthe,  Sambre 
et  Meuse,  den  grössten  Teil  des  Departements  Forets  sowie  die 
nördlich  der  Mosel  liegenden  Teile  der  Departements  Sarre  und 
Rhin  et  Moselle.  Die  auf  dem  südlichen  Moselufer  liegende  Stadt 
Koblenz  wurde  dem  Generalgouvernement  hinzugefügt  und  von 
preussischen  Truppen  besetzt.  Der  Staatsrath  Sack,  welcher  bisher 
General gouverneur  vom  Niederrhein  gewesen  war ,  behielt  die 
Leitung  des  neuen  Generalgouvernements  und  seinen  Sitz  in  Aachen. 
Von  hier  aus  erfolgte  am  14.  Juni  1814  die  betreffende  Bekannt- 
machung an  die  Bewohner  seines  Verwaltungsgebietes,  und  vom 
15.  Juni  ab  begann  die  neue  Verwaltung  für  preussische  Rechnung^). 
Die  bei  der  Bildung  dieses  Generalgouvernements  erfolgte 
Zerreissung  ehemaliger  Verwaltungsverbände  machte  eine  Neuein- 
teilung desselben  notwendig.  Sie  wurde  verfügt  am  12.  Sept.  1814^). 
Für  die  heutige  Rheinprovinz  kommt  folgendes  in  Betracht: 

I.  Die  dem  Generalgouvernement  verbleibenden  Teile  der 
Departements  Ourthe  und  Niedermaas  nebst  dem  hinzu- 
gekommenen Teile  des  Sambre-  und  Maas-Departements 
werden  zu  einem  Departement  vereinigt  unter  der  Be- 
nennung „Maas- und  Ourthe-Departement".  Lüttich  bleibt 
Hauptort  des  Departements. 


1)  Journ.  d.  Ndr.-  u.  M.-Rheins,  II.  No.  1. 

2)  a.  a.  0.  IIL  J.  No.  41.  68. 


^     122    — 

II.  Die  Cantone  Sittard  und  Heinsberg  vom  Roerdepartement 
werden  mit  dem  Maas-  und  Ourthe-Departement  ver- 
bunden; die  Cantone  Gülpen  und  Herzogenratli  des 
bislierigen  Niedermaasdepartements  werden  mit  dem 
Roerdepartement  und  zwar  mit  dem  Aachener  Kreise 
verbunden. 

IV.  Die  dem  Generalgouvernement  verbleibenden  Teile  des 
ehemaligen  Niedermaasdepartements  werden  in  einen 
Kreis  vereinigt,  dessen  Hauptort  Sittard  ist;  daselbst 
werden  also  der  Kreisdirektor  und  die  Kreis-Finanz- 
verwaltung ihren  Sitz  haben. 
V.  Die  Kreiseinteilung  in  dem  dem  Generalgouvernement 
verbleibenden  Teile  des  bisherigen  Ourthedepartements 
bleibt  vorläufig  unverändert. 

VI.  Das  Maas-  und  Ourthedepartement  wird  daher  aus  fol- 
genden Kreisen  bestehen:  1.  Lüttich,  2.  Huy,  3.  Mal- 
medy  oder  Verviers,  4.  Dinant,  5.  Marche. 
VIII.  Die  Justizverwaltung  bleibt  ausser  nachstehenden  Modi- 
ficationen  in  allen  Teilen  des  Maas-  und  Ourthedepar- 
tements unverändert.  Der  durch  die  in  Artikel  II  ent- 
haltene Disposition  gebildete  Kreis  Roermond  wird  in 
allen  seinen  Teilen  dem  Tribunal  erster  Instanz  zu 
Roermond  zugewiesen,  sodass  die  bisherigen  Beziehungen 
einzelner  Cantone  zu  dem  Tribunal  erster  Instanz  zu 
Mastricht  gänzlich  aufhören.  Die  Appellation  in  Kor- 
rektionssachen ,  welche  bisher  von  dem  Tribunal  zu 
Roermond  an  das  Tribunal  zu  Mastricht  ging,  geht 
von  nun  an  direkt  an  die  deutsche  Abteilung  des  Ap- 
pellationshofes zu  Lüttich.  Die  Cantone  Gülpen  und 
Herzogenrath  werden  dem  Tribunal  erster  Instanz  zu 
Aachen  zugewiesen. 

XIII.  Das  Wälderdepartement  mit  seinen  4  Kreisen  Luxem- 
burg, Diekirch,  Bitburg,  Neufchäteau  bleibt  nach  Ab- 
tretung der  12  Mairien  jenseits  der  Mosel  in  der  all- 
gemeinen Verwaltung  unverändert. 

XIV.  Das  Rhein-  und  Mosel-Departement  besteht  aus  den 
3  Kreisen  Koblenz,  Bonn  und  Prüm.  Der  Koblenzer 
Kreis  begreift  ausser  der  Stadt  Koblenz  den  Teil  nörd- 
lich   der  Mosel.     Zu   dem  Prümer  Kreise   aber  werden 


—    123    — 

die    bisher   zum  Trierer   gehö^'ig'en    3  Cantone  Wittlich, 
Schweich,  Pfalzel  gelegt  und  zwar  sowohl  in  Ansehung 
der    generellen    als  der  Justiz-,   Polizei-  und  Finanzver- 
waltung. 
XV.    Das  Roerdepartement  begreift  auch  noch  die  zum  alten 
Herzogtum  Geldern  und  Cleve  gehörigen  Distrikte  Kessel 
und  Oeifelt,  welche  dem  Kreise  Cleve  zugeteilt  werden. 
XVI.    Alle    diese    Departements    stehen    unter    dem    obersten 
•     •  Justizhof  zu  Lüttich,  der  deshalb  aus  zwei  Abteilungen, 

einer  deutschen  und  einer  französischen  besteht. 
XIX.    Als  Cassationshof  wird  der  in  Koblenz  früher  errichtete 

Ober-Revisionshof  einstweilen  beibehalten^). 
Der  Generalgouverneur  trug  sich  auch  mit  dem  Gedanken 
einer  Reform  der  Mairien  oder  Bürgermeistereien.  Diese  waren 
in  den  betreffenden  Teilen  der  bisherigen  Departements  Forets, 
Ourthe  und  Meuse  införieure  kleiner  und  zahlreicher  als  in  den 
vier  sogenannten  rheinischen  Departements;  daher  war  es  natürlich 
schwierig,  alle  Stellen  mit  geeigneten  Männern  zu  besetzen.  Er 
strebte  daher  nach  Vergrösserung  der  Bürgermeisterei  bezirke,  wo- 
durch eher  eine  hinreichende  Zahl  fähiger  Bürgermeister  zu  ge- 
winnen war  und  auch  die  Anstellung  tüchtiger  und  anständig  be- 
soldeter Sekretäre  ermöglicht  wurde  ^).  Infolge  der  Schwierigkeiten, 
welche  sich  der  Zusammenlegung  der  Bürgermeistereien  entgegen- 
stellten, sah  sich  jedoch  der  Generalgouverneur  genötigt,  die  be- 
absichtigte Reform  auf  unbestimmte  Zeit  zu  verschieben  3). 

Unterm  1.  Oktober  1814  erfolgte  eine  spezielle  Verordnung  in 
betreff  der  Justizverwaltung*)  für  das  ganze  Generalgouvernement, 
von  der  folgende  Paragraphen  für  das  Gebiet  der  heutigen  Rhein- 
provinz von  Interesse  sind : 


^)  Vg'l.  oben  Seite  119.  —  Im  Journal  d.  Ndr.-  u.  M,-Rhns,  d.d.  Aachen, 
22.  Juni  1814  wird  bekannt  gemacht,  dass  der  Cassationshof  für  alle 
Teile  des  Generalgouvernements  vom  Nieder-  und  Mittelrhein  nunmehr 
in  Düsseldorf  sei.  Der  scheinbare  Widerspruch  dürfte  wohl  so  zu  erklären 
sein,  dass  man  nach  Erlass  vorstehender  Verfügung  zu  dem  Entschlüsse 
gekommen  ist,  für  die  bisher  zum  Generalgouvernement  vom  Mittelrhein 
gehörigen  Teile  den  bereits  eingerichteten  Revisionshof  in  Koblenz  als 
Cassationshof  weiter  bestehen  zu  lassen. 

2)  Journ.  d.  Ndr.-  u.  M.-Rhns.  II.  J.  No.  27,  Nr.  47. 

3)  a.  a.  0.  III.  Nachtrag,  J.  No.  81,  No.  120. 

4)  a.  a.  0.  III.  J.No.  48,  No.  82;    die  Nachträge:  J.  No.  68,  No.  106. 


—         124:         — 

§  6.  Die  auf  dieser  (d.  h.  der  nördlichen)  Seite  der  Mosel 
belegenen  Cantone  und  Teile  von  Cantonen,  welche  vor- 
her zum  Bezirksgericht  von  Trier  gehörten,  haben  in 
Zukunft  ihr  Recht  in  Prüm  zu  nehmen.  Ausgenommen 
sind  diejenigen  Teile  von  Cantonen,  welche  Cantonen 
des  Bezirks  Koblenz  beigelegt  sind,  und  werden  diese 
an  das  Bezirksgericht  Koblenz  verwiesen.  Nachtrag: 
Der  zum  Bezirk  Simmern  gehörige,  auf  dem  linken 
Moselufer  gelegene  Teil  des  Cantons  Trarbach  wird  wie 
in  administrativer  Beziehung  so  auch  in  Hinsicht  der 
Justizverwaltung  dem  Canton  Cochem  beigelegt. 

§  7.  Die  Appellationen  in  Korrektionssachen  von  Roermond 
gehen  der  deutschen  Sprache  wegen  in  Zukunft  nach 
Aachen,  und  wird  hierdurch  die  frühere  Bestimmung 
abgeändert.  Nachtrag:  Die  Appellationen  vom  Bezirks- 
gericht zu  Luxemburg  gehen  nach  Koblenz. 

§  8.  In  Hinsicht  der  Geschworenengerichte  wird  der  Bezirk 
Roermond  dem  Roerdeparteraent  beigelegt.  Für  das 
Rhein-  und  Mosel-Departement  werden  die  Geschworenen- 
gerichte in  Koblenz  gehalten. 

Die  Geschworenengerichte,  welche  bisher  zu  Lüttich 
und  Namur  gehalten  sind,  werden  an  eben  diesen 
Orten  für  die  bisherigen  Gerichtskreise  ferner  gehalten 
werden 

§  9.  Der  Revisionshof  zu  Koblenz  fordert  alle  sehwebenden 
Korrektions-  und  Crlminalsachen  von  den  Höfen  von 
Düsseldorf  und  Lüttich  ab. 

4.  Oesterreichisches  und  baierisches  Gouvernement. 

Unterm  16.  Juni  1814  wurde  den  Bewohnern  der  Länder 
zwischen  Rhein,  Mosel  und  der  neuen  französischen  Grenze  be- 
kannt gegeben,  dass  gemäss  der  zu  Paris  getroffenen  Übereinkunft 
für  diese  Länder  eine  aus  österreichischen  und  baierischen  Com- 
missaren  gemeinschaftlich  zusammengesetzte  Verwaltung  einge- 
richtet werde.  Diese  Behörde  führte  den  langen  Namen  „k.  k. 
österreichische  und  k.  baierische  gemeinschaftliche  Landes-Admini- 
strations-Commission"    und   hatte    ihren   Sitz    in   Creuznach^).     Sie 


1)  Lottner,  I.  163. 


-     125    - 

bildete  ein  Kollegium,  in  dem  alle  14  Tage  abwechselnd  das  älteste 
österreichische  oder  baierische  Mitglied  den  Vorsitz  führte.  Bis 
zur  Ankunft  der  wirklichen  Präsidenten  übernahmen  österreichischer- 
seits  der  damalige  Regierungsrat  von  Drofsdick  und  der  Kreis- 
Commissar  von  Sonnleithner  die  Regierung  und  baierischerseits  der 
Kriegs  -  Oekonomierat  von  Knopp  und  der  Kreisrat  Graf  von 
Armannsperg,  wozu  später  noch  der  k.  k.  österreichische  Bankal- 
Gefälle-Assessor  Moser  Ritter  von  Mofshard  und  der  k.  baierische 
Kreisrat  Baron  von  Stengel  kamen.  Erst  im  September  1814  trafen 
die  beiden  Präsidenten  ein,  nämlich  der  österreichische  Geheimrat, 
oberster  Landrichter  in  Mähren,  Freiherr  von  Hess,  der  zugleich 
zum  Hofcommissar  bei  der  gemeinschaftlichen  k.  k.  österreichischen 
und  k.  preussischen  Administration  in  Mainz  ernannt  wurde,  und 
der  baierische  Geheimrat,  Minister  und  Gesandter  an  den  nassauischen 
Höfen,  Freiherr  von  Zwackh,  der  schon  vor  der  französischen  Revo- 
lution in  diesen  Ländern  als  Verwaltungsbeamter  thätig  gewesen 
war^).  Gemäss  dem  geheimen  Vertrage  vom  3.  Juni  1814  sollten 
die  Einkünfte  der  gemeinschaftlich  zu  verwaltenden  Länder  zu 
gleichen  Teilen  unter  beide  Regierungen  geteilt  werden  2), 

Durch  die  Bestimmungen  des  Wiener  Kongresses  und  des 
zweiten  Pariser  Friedens  wurde  der  Verwaltungsbezirk  des  öster- 
reichisch-baierischen  Gouvernements  zweimal  verändert,  wodurch 
sich  verschiedene  Verwaltungsperioden  ergeben:  die  erste  umfasst 
die  Zeit  vom  16.  Juni  1814  bis  zum  28.  Mai  1815,  d.  h.  bis  zur 
Abtretung  des  Landstriches  am  rechten  Moselufer  an  Preussen, 
welcher  diesem  in  der  Kongresssitzung  vom  10.  Februar  1815  zu- 
gestanden wurde  (Artikel  25  der  Schlussakte);  die  zweite  reicht 
vom  28.  Mai  1815  bis  zum  zweiten  Pariser  Frieden,  20.  November 
1815;  die  dritte  und  letzte  vom  zweiten  Paiiser  Frieden  bis  zur 
Auflösung  der  gemeinschaftlichen  Verwaltung  am  2.  Mai  1816, 
d.  h.  bis  zur  Besitzergreifung  der  an  Baiern  gefallenen  Distrikte 
seitens  dieses  Staates.  Für  die  nicht  an  Baiern  abgetretenen  Teile 
der  Departements  Saar  und  Donnersberg  bestand  noch  eine  öster- 
reichische provisorische  Verwaltung  weiter,  bis  diese  durch  die 
Abtretung  des  Restes  des  Saar-Departements  an  Preussen,  am 
1.  Juli  1816,    und    des  Restes    des    Departements   Donnersberg  an 


1)  Neig-ebaur,  S.  147,  148. 

2)  Martens,  Suppl.  VI.  S.  18  ff. 


—    126    — 

das  Grossherzogtum  Hessen,  am  15.  Juli  desselben  Jahres,  ihr  Ende 
fand.  Von  diesem  Zeitpunkte  an  befand  sich  das  Gebiet  des  ehe- 
maligen österreichisch-baierischen  Gouvernements  in  festen  Händen 
bis  auf  jenen  Distrikt  von  69000  Seelen  in  dem  ehemaligen  Depar- 
tement Saar,  welcher  für  Sachsen-Coburg,  Oldenburg,  Hessen- 
Homburg,  Mecklenburg-Strelitz  und  den  Grafen  von  Pappenheim 
gemäss  Artikel  49  der  Wiener  Krongressakte  reserviert  war  und 
vorläufig  zu  Gunsten  der  neuen  Erwerber  von  Preussen  verwaltet 
werden  sollte. 

Die  Abgrenzung  des  unter  österreichisch-baierischer  Verwal- 
tung stehenden  Gebietes  machte  gleich  in  der  ersten  Periode  der 
Verwaltung  verschiedene  Änderungen  notwendig.  Die  Sitze  der 
Departementalbehörden  wurden  zwar  vorläufig  in  Mainz,  Trier  und 
Koblenz  belassen,  aber  die  durch  den  ersten  Pariser  Frieden  von 
Frankreich  abgetretenen  Teile  des  Moseldepartements  wurden  am 
17.  Juni  1814  mit  dem  Saardepartement  vereinigt.  Da  Saarbrücken 
wieder  französisch  geworden,  so  wurde  an  Stelle  des  bisher  da- 
selbst bestandenen  Kreisgerichts  ein  solches  zu  St.  Wendel  er- 
richtet. Diesem  wurden  diejenigen  Orte  zugewiesen,  welche  von 
dem  bisherigen  Saarbrücker  Kreisgerichtssprengel  deutsch  geblieben 
waren  sowie  die  deutsch  gebliebenen  Orte  des  Moseldepartements 
mit  Ausnahme  der  Bürgermeistereien  Büdingen,  Eft,  Hilbringen, 
Mondorf,  Orscholz,  Tünsdorf  und  Weiten.  Letztere  wurden  dem 
Canton  Merzig  zugeteilt  und  am  29.  Juni  1814  mit  diesem  dem 
Sprengel  des  Kreisgerichts  zu  Trier  hinzugefügt.  Aus  den  Bürger- 
meistereien Longuich  und  Euwer  wurde  der  Canton  Ruwer  gebildet. 
Die  Bürgermeistereien  Borg  und  Nennig  im  ehemaligen  Kreise 
Luxemburg  wurden  mit  dem  Canton  Saarburg,  die  Bürgermeistereien 
Ganzem,  Nittel  und  Wasserliesch  aus  demselben  Kreise  mit  dem 
Canton  Conz  vereinigt.  Alle  diese  Gemeinden  gehörten  vom 
16.  Juni  1814  an  zum  Gerichtssprengel  des  Kreisgerichts  Trier  ^). 
Unterm  24.  September  1814  erging  folgende  Verordnung  der  ge- 
meinschaftlichen Landes-Administrations-Commission^) : 

§  1.     Vom  1.  Oktober  ist  die  Competenz  des  Appellationshofes 

zu  Trier  auf  den  diesseitigen  Administrationsbezirk  allein 

eingeschränkt. 


1)  Barsch,  S.  257. 

2)  Lottner,  I.  180. 


—     127     — 

§  2.     Von  demselben  Tag-e  an  erstreckt  sich  die  Gerichtsbar- 
keit des  Kreisgerichts  zu  Trier    nur    noch    auf  die  Ge- 
meinden des  rechten  Moselufers. 
§  3.     Vom  Tage  der  Bekanntmachung  der  gegenwärtig'en  Ver- 
ordnung hört  die  Wirksamkeit   des  Revisionsgerichts  zu 
Koblenz  für  den  diesseitigen  Administrationsbezirk  und 
jene  des  dortigen  Kreisgerichts  für   die  diesseitigen  Ge- 
meinden der  Cantone  Boppard,  Treis  und  Zell  auf. 
§  4.     Die  drei  genannten  Cantone  werden  nunmehr  dem  Kreis- 
gericht zu  Simmern  zugeteilt,  auf  welche  sich  von  nun 
an  auch  die  Wirksamkeit  dös  Assisenhofes  zu  Trier  zu 
erstrecken  hat. 
§  5.     Von    den  Zuchtpolizei-Urteilen    geht    die  Appellation  in 

Zukunft  an  den  Appellationshof  zu  Trier. 
§  G.     In  Ansehung    des    Gerichtszuges    für   Gesuche    um  Cas- 
sation oder  Revision  wird  die  nähere  Bestimmung  folgen. 
Letztere    erging    unterm    20.  Oktober    1814.     §  1 
lautet:    Die    Aburteilung    der    Cassationsgesuche    in 
Civil-,    Polizei-,    Zuchtpolizei-    und    peinlichen    Fällen 
ist  dem  Appellationshofe  von  Trier  beigelegt'). 
§  7.     Die  Ausübung   der  Notariatsverrichtungen   ist   von. jetzt 
an  in  den  Cantonen  oder  in  Kreisen  auf  die  Gemeinden 
desjenigen  Moselufers    eingeschränkt,    wo    die    Notarien 
wirklich  ihren  Sitz  haben. 
Unterm    26.    Mai    1815    machte    die    Landen- Administrations- 
Commission  wegen  der  bevorstehenden  Abtretungen  auf  dem  rechten 
Moselufer  an  Preussen  bekannt,  dass  sie  ihren  Sitz  von  Creuznach 
nach  Worms   verlegen    und  ihre  Amtsverrichtungen  vom  15.  Juni 
ab  daselbst  fortsetzen  werde  ^). 

Für  die  nach  dem  28.  Mai  1815  noch  unter  österreichischer 
und  baierischer  Verwaltung  verbliebenen  Landesteile  wurde  am 
15.  August  ein  Appellhof  zu  Kaiserslautern  errichtet.  Die  nicht 
an  Preussen  gefallenen  Ortschaften  des  Cantons  Conz  wurden  dem 
Friedensgerichte  zu  Saarburg,  die  des  Cantons  Hermeskeil  dem 
Friedensgericht  zu  Birkenfeld  zugeteilt  und  die  Cantone  Merzig  und 
Saarburg  wurden  an  das  Kreisgericht  zu  Kusel  gewiesen^). 


^)  Lottner,  T,  185. 

2)  Simon,  Übersicht  etc.,  Anlage  XXXVII  b.  S.  56/57. 

3)  Barsch,  S.  257. 


12^ 


II.   Endgültige  Besitzergreifung. 

Der  siegreiche  Feldzug-  von  1813/14  hatte  Deutschland  vom 
französischen  Joche  befreit.  Es  blieb  aber  noch  die  schwierige 
Aufgabe  der  Neuordnung  der  Territorial-  und  Verfassungsverhält- 
nisse zu  lösen,  welche  in  den  beiden  letzten  Jahrzehnten  so  grosse 
Umwälzungen  erfahren  hatten.  Die  Lösung  dieser  Aufgabe  be- 
schäftigte den  Wiener  Kongress,  der  anfangs  November  1814  er- 
öffnet wurde. 

A.   Das  preussische  Gebiet. 

Am  10.  Februar  1815  war  das  Schicksal  des  grössten  Teiles 
der  Länder,  welche  heute  die  Rheinprovinz  bilden,  endlich  dahin 
entschieden,  dass  sie  mit  der  Krone  Preussen  vereinigt  werden 
sollten.  Es  war  ein  Glück,  dass  der  lange  provisorische  Zustand 
damit  für  diese  Gebiete  sein  Ende  erreichte,  und  Preussen  beeilte 
sich,  namentlich  auch  mit  Rücksicht  auf  den  nach  Napoleons  Rück- 
kehr von  Elba  wieder  ausgebrochenen  Krieg,  welcher  bei  der 
Ungewissheit  der  Lage  auf  die  Stimmung  der  Bewohner  des  linken 
Rheinufers  leicht  ungünstig  wirken  konnte,  von  den  ihm  zuge- 
wiesenen Ländern  Besitz  zu  ergreifen.  Bereits  am  5.  April  1815 
erliess  König  Friedrich  Wilhelm  III.  die  Besitzergreifungspatente ^). 
Mit  der  Entgegennahme  der  Erbhuldigung  wurden  der  General- 
lieutenant Graf  von  Gneisenau  und  der  geheime  Staatsrat  Sack 
beauftragt,  welche  den  Huldigungsakt  bereits  auf  den  15.  Mai  zu 
Aachen  anberaumten^).  In  den  Besitzergreifungspatenten  werden 
die  neuen  preussischen  Landesteile  nach  der  französischen  Ver- 
wältungseinteilung  von  1813  aufgeführt: 

1 .  Von  dem  ehemaligen  Departement  Niedermaas  den  Canton 
Cruchten  oder  Niederkrüchten  und  denjenigen  kleinen 
Teil  des  Cantons  Roermohd,  der  östlich  einer  Linie  liegt, 
Avelche  aus  dem  einspringenden  Winkel  bei  Melich  gegen 


1)  Ges.-Samral.  f.  d.  k.  preuss.  Staaten  1815.  No.  4,  No.  267  und  No.  268. 

2)  Journ.  d.  Ndr.-  u.  M.-Rhns.  Y.  ausserord.  Beil.  No.  5,  No,  53. 


—     129     — 

die  nordwestliche  Ecke  des  Cantons  Niederkrüchten  ge- 
zogen wird. 

2.  Von  dem  ehemaligen  Departement  Roer  die  Cantone 
Odenkirchen,  Elsen,  Dormagen,  Neuss,  Neersen,  Viersen, 
Bracht,  Kempen,  Crefeld,  Uerdingen,  Mors,  Rheinberg, 
Xanten,  Calcar,  Cleve  ganz  und  die  Cantone  Cranen- 
burg,  Goch,  Geldern  und  Wankum  mit  Ausschluss  der- 
jenigen Ortschaften,  welche  weniger  als  eine  halbe 
deutsche  Meile  oder  eintausend  rheinländische  Ruthen 
von  dem  Strombette  der  Maas  entfernt  liegen. 

3.  Auf  dem  rechten  Rheinufer  die  Cantone  Emmerich,  Rees, 
Ringenberg,  Dinslaken,  Duisburg  mit  den  zugeschlagen 
gewesenen  Gemeinden  der  Ämter  Broich  und  Styrum; 
ferner  die  Cantone  Werden,  Essen,  Düsseldorf,  Ratingen, 
Velbert,  Mettmann,  Richrath,  Opladen,  Elberfeld,  Barmen, 
Ronsdorf,  Lennep ,  Wipperfürth,  Wermelskirchen  und 
Solingen. 

Der  König  vereinigte  diese  Gebiete  mit  seinen  Staaten  unter 
Herstellung  der  alten  Benennungen  der  Herzogtümer  Cleve,  Berg 
und  Geldern,  des  Fürstentums  Mors  und  der  Grafschaften  Essen 
und  Werden  und  legte  sich  auch  die  entsprechenden  Titel  bei. 

In  derii  zweiten  Besitzergreifungspatent  heisst  es: 

1.  Das  ganze  ehemalige  Departement  Rhein  und  Mosel,  aus  den 
Cantonen  Bonn,  Rheinbach,  Ahrweiler,  Remagen,  Wehr, 
Adenau,  Ulmen,  Virneburg,  Mayen,  Andernach,  Rübe- 
nach,  Koblenz,  Polch,  Münstermaifeld,  Kaisersesch, 
Cochem ,  Lutzerath ,  Zell ,  Treis ,  Boppard,  St.  Goar, 
Kastellaun,  Simmern,  Bacharach,  Stromberg,  Creuznach, 
Sobernheim,   Kirn,   Kirchberg   und  Trarbach  bestehend. 

2.  Von  dem  ehemaligen  Departement  Saar  die  nachfolgenden 
Cantone:  ReiflPerscheid,  Blankenheim,  Lissendorf,  Schön- 
berg, Prüm,  Kyllburg,  Gerolstein,  Dann,  Manderscheid, 
Wittlich,  Schweich,  Pfalzel,  Trier,  Conz,  Hermeskeil, 
Büdlich,  Bernkastei,  Rhaunen,  Herrstein,  Meisenheim 
und  diejenigen  Teile  der  Cantone  Grumbach,  Baum- 
holder und  Birkenfeld,  welche  nordwärts  einer  Linie 
liegen,  die  von  Medart  über  Merzweiler,  Langweiler, 
Nieder-  und  Ober-Jeckenbach ,  Ellenbach,  Breungen- 
born ,    Ausweiler,     Kronweiler,     Niederbrambach,    Bur- 

9 


—     130    — 

bach,  Böschweiler,  Heubweiler,  Hanibach  und  Rinzen- 
herg  an  die  Grenzen  des  Cantons  Hermeskeil  gezogen 
wird.  Die  eben  genannten  Ortschaften  mit  ihren  Feld- 
marken und  Zubehör  sind  in  die  gedachte  Linie  mit 
eingeschlossen  und  sind  zu  unseren  Staaten  gehörige 
Grenzörter. 

3.  Von  dem  vormaligen  Departement  der  Wälder  den- 
jenigen Teil,  der  auf  dem  linken  Ufer  der  Our  bis  zu 
ihrem  Einfluss  in  die  Sauer,  dann  von  da  auf  dem  linken 
Ufer  der  Sauer  bis  zu  ihrem  Einfluss  in  die  Mosel  und 
von  da  bis  zum  Einflüsse  der  Saar  auf  dem  linken  Ufer 
der  Mosel  liegt :  folglich  die  Cantone  Dudeldorf,  Bitburg, 
Neuerburg  und  Arzfeld  ganz  und  von  den  Cantonen 
Grevenmacher,  Echternach,  Vianden  und  Clervaux  die- 
jenigen Teile,  welche  die  gedachten  Flüsse  in  der  oben 
erwähnten  Art  abschneiden. 

4.  Von  dem  ehemaligen  Departement  Ourthe  die  Cantone 
St.Vith,  Malmedy,  Cronenburg,  Schieiden  und  Eupen  und 
den  kleinen  Teil  des  Cantons  Aubel,  welchen  die  grosse 
Landstrasse  zwischen  Hergenraed  und  Aachen  durch- 
schneidet, mit  Inbegriff  dieser  Strasse  selbst  zwischen 
den  genannten  Orten. 

5.  Von  dem  ehemaligen  Departement  Niedermaas  denjenigen 
Teil  des  Cantons  Rolduc  oder  Herzogenrath,  welcher  auf 
dem  östlichen  oder  rechten  Ufer  des  Baches  Worm  liegt. 

6.  Von  dem  ehemaligen  Departement  Eoer  die  Cantone 
Aachen,  Burtscheid,  Eschweiler,  Montjoie,  Düren,  Froitz- 
heim,  Gemünd,  Zülpich,  Lechenich,  Brühl,  Köln,  Weiden, 
Kerpen,  Jülich,  Linnich,  Geilenkirchen;  denjenigen  Teil 
des  Cantons  Sittard,  der  westlich  (es  muss  natürlich 
„östlich"  heissen)  von  einer  Linie  über  Hillensberg,  Wehr, 
Milien,  Havert  auf  Waldfeucht,  sämtliche  vorgenannte 
Orte  mit  ihren  Feldmarken  zu  Preussen  einschliessend, 
liegt,  dann  die  Cantone  Heinsberg,  Erkelenz  und  Bergheim. 

7.  Von  dem  ehemaligen  Grossherzogtum  Berg  die  Cantone 
Mülheim,  Bensberg,  Lindlar,  Siegburg,  Hennef,  Königs- 
winter, Eitorf,  Waldbroel,  Wildenburg,  Homburg  und 
Gummersbach. 

Der    König    vereinigte    diese  Gebiete    unter    der    Benennung 


-     131     - 

des  Grossherzogtums  Niederrhein  mit  seinen  Staaten  und  nahm 
auch  den  entspreclienden  Titel  an. 

In  den  Artikeln  der  Schlussakte  des  Wiener  Kongresses 
werden  die  preussischen  Erwerbungen  auf  dem  rechten  Rheinufer 
nach  ihren  ehemaligen  politischen  Verhältnissen  von  1802/3  be- 
zeichnet, auf  dem  linken  durch  eine  im  einzelnen  beschriebene  Linie 
umgrenzt  ^). 

Bei  weitem  der  grösste  Teil  der  preussischen  ErAverbungen 
am  Rhein  war  bereits  von  preussischen  Truppen  besetzt  und  für 
preussische  Rechnung  verwaltet  worden.  Es  bedurfte  daher  hier 
keiner  Übernahme  aus  anderer  Hand.  Die  Erwerbungen  auf  dem 
rechten  Moselufer  mussten  dagegen  erst  von  der  gemeinschaftlichen 
österreichisch-baierischen  Verwaltung  übernommen  werden.  Die 
Übergabe  erfolgte  am  28.  Mai  1815^).  Hierbei  konnten  sich  die 
beiderseitigen  Commissare  über  die  Grenze  vom  Canton  Hermeskeil 
an  bis  zur  Saar  infolge  Abweichung  der  betreffenden  Stelle  im 
preussischen  Besitzergreifungspatent  von  dem  als  Grundlage  die- 
nenden Wortlaut  des  Kongressprotokolls  nicht  einigen^)  und  trafen 
für  diese  Strecke  vorbehaltlich  der  Entscheidung  der  verbündeten 
Mächte  folgende  vorläufige  Übereinkunft ■^):    Von   den  Grenzen  des 


1)  Art.  23,  24,  25  der  Schlussakte. 

2)  Lottner,  I.  206.     Das  Protokoll  ist  am  2.  Juni  unterzeichnet. 

^)  Der  Wortlaut  des  Protokolls  über  die  preixssische  Erwerbung  auf 
dem  linken  Rhoinufer  war  mir  nicht  zngiingig.  Die  betreffenden  Artikel 
der  Schlussakte  stimmen  in  Bezug"  auf  die  strittige  Strecke  mit  dem 
preussischen  Besitzergreifungspatent  überein. 

*)  Der  Verlauf  der  vereinbarten  Grenze  ist  der  Anschaulichkeit 
halber  auf  Grund  der  Karte  für  das  Jahr  1813  angegeben.  Der  Wortlaut 
der  Übereinkunft  ist  nur  an  der  Hand  einer  Spezialkarte  zu  verfolgen 
und  lautet  also :  „Von  da  aber"  (d.  h.  von  Rinzenberg  aus  solle  die  Grenze), 
„um  den  Bann  von  Abentheuer  und  Brücken,  welche  beiden  Orte  unter 
der  bisherigen  Verwaltung  verbleiben,  auf  den  Punkt,  wo  die  Gemarkung 
von  Achtelsbach  nahe  bei  dem  zu  dieser  Gemeinde  gehörigen  Neuhof  an 
die  Gemeinde  von  Züsch  stösst,  an  die  Grenze  des  Cantons  Hermeskeil, 
dann  durch  die  Cantone  Hermeskeil  und  Conz  bis  Commlingen  so  gezogen 
werden,  dass  die  Zunderhütte,  Neuhütte,  Eisenhütte  und  Züsch,  dann 
Hermeskeil,  Reinsfeld,  Damfios  im  Canton  Hermeskeil  sowie  Franzenheim 
und  Commlingen  im  Canton  Conz  auf  die  preussische  Seite  fallen,  da- 
gegen aber  alle  von  dieser  Linie  südlich  gelegenen  Ortschaften,  nämlich 
Ober-  und  Nieder-Sötern,  Boosen,  Schwarzenbach,  Braunhausen,  Gusen- 
schmelze,  Otzenhausen,  NonnAveiler,  Bierfeld,  St.  Huberts-Schmelze,  Gusen- 


—    132     - 

Cantons  Hermeskeil  —  südöstlich  von  Züsch  —  sollte  die  Grenze 
in  ziemlich  gerader  Linie  nordwestlich  verlaufen  bis  an  die  Ruwer 
zwischen  Gutweiler  und  Pluwig,  sodass  Züsch,  Hermeskeil  und 
Reinsfeld  ins  preussische  Gebiet  fallen;  von  der  genannten  Stelle 
an  der  Ruwer  sollte  die  Grenze  weiter  westsüdwesllich  an  das 
letzte  scharfe  Knie  der  Saar  bei  Hamm  verlaufen,  sodass  Pluwig 
und  Crettnach  unter  österreichisch-baierischer  Verwaltung  blieben. 

Die  Entscheidung  bezüglich  der  Cantone  Conz  und  Hermeskeil 
soll  durch  einen  nachträglichen  Traktat  zu  Wien,  12.  Juni  1815, 
zu  Gunsten  Preussens  ausgefallen  sein,  und  letzteres  wäre  er- 
mächtigt worden,  noch  3130  Seelen  in  Besitz  zu  nehmen^). 

Art.  49  der  Schlussakte  des  Wiener  Kongresses  bestimmte, 
dass  im  ehemaligen  Saardepartement  an  den  Grenzen  des  preus- 
sischen  Gebietes  ein  Distrikt  von  G9000  Seelen  reserviert  werden 
sollte.  Hiervon  waren  für  die  Herzöge  von  Sachsen-Coburg  und 
von  Oldenburg  Territorien  mit  je  20000  Seelen  bestimmt.  Der 
Herzog  von  Mecklenburg-Strelitz  und  der  Landgraf  von  Hessen- 
Homburg  sollten  jeder  ein  Territorium  von  10  000  Seelen  und  der 
Graf  von  Pappenheim  —  nebenbei  für  seine  Befreiung  von  Un- 
kosten, die  er  früher  gehabt  hatte  —  ein  solches  von  9000  Seelen 
erhalten.  Das  Territorium  des  Grafen  von  Pappenheim  sollte  unter 
der  Souveränität  des  Königs  von  Preussen  stehen.  Nach  Artikel  50 
sollte  jener  Distrikt  von  69000  Seelen  vorläufig  von  Preussen  zu 
Gunsten  der  neuen  Erwerber  verwaltet  werden.  Die  Bestimmung 
dieses  Artikels  kam  jedoch  nicht  zur  Ausführung  infolge  des  glück- 
lichen Verlaufes  des  Feldzuges  gegen  Frankreich  und  der  damit 
steigenden  Aussicht  auf  Erweiterung  der  deutschen  Grenzen  sowie 
ferner  infolge  des  gespannten  Verhältnisses  zwischen  Oesterreich 
und  Baiern.  Nach  Artikel  51  sollten  nämlich  u.  a.  alle  Territorien 
und  Besitzungen  auf  dem  linken  Rheinufer  in  den  ehemaligen  De- 
partements Saar  und  Donnersberg,  welche  durch  den  Vertrag  vom 


bui'g,  Sauscheid,  Grünburger  Hof,  Kell,  Waldweiler,  Schwarzwalder  Hof, 
Mandern,  Schillingen  und  Heddert  im  Canton  Hermeskeil,  ferner  Holzerath, 
Schöndorf,  Pluwig,  Ollmuth,  Lampaden,  Hinzenburg,  Baumrath,  Ober- 
emmel,  Crettnach,  Wiltingen  und  Hamm  im  Canton  Conz  noch  unter  der 
bisherigen  Verwaltung  verbleiben."  Bei  allen  Grenzortschaften  sollte  die 
Gemeindegrenze  als  Landesgrenze  angenommen  werden. 

1)  Neigebaur,  S.  183.   —   Bei  Klüber,  Martens  und  Scholl  ist  nichts 
davon  erwähnt. 


—     133     — 

30.  Mai  1814  zur  Verfügung  der  verbündeten  Mächte  gestellt 
worden,  und  über  die  durch  die  Artikel  des  gegenwärtigen  Vertrages 
noch  nicht  verfügt  worden  ist,  mit  voller  Souveränität  und  vollem 
Eigentum  in  die  Herrschaft  des  Kaisers  von  Oesterreich  übergehen. 
Trotzdem  suchte  Baiern  sich  so  lange  als  möglich  im  Besitze  der 
gemeinschaftlich  verwalteten  Länder  zu  erhalten. 

Das  Gebiet  des  Generalgouvernements  des  Nieder-  und  Mittel- 
rheins war  durch  die  Bestimmungen  des  Wiener  Kongresses  in 
seiner  Zusammensetzung  verändert  worden.  Im  Westen  hatte  es 
verloren  durch  Abgabe  von  Gebietsteilen  an  das  neue  Königreich 
der  Niederlande^),  im  Süden  hatte  es  dagegen  zugenommen.  Dieser 
Wechsel  machte  abermals  Veränderungen  in  der  Verwaltung  not- 
wendig. Unterm  6.  Juni  1815^)  erliess  der  Generalgouverneur 
Geheimer  Staatsrat  Sack  folgende  Verfügung: 

1.  Die  von  dem  ehemaligen  Roermonder  Kreise  anhero 
verbliebenen  Gemeinden  sind  mit  dem  Crefelder  Kreise; 
der  preussische  Anteil  vom  Canton  Sittard  und  Heins- 
berg aber  sowie  der  verbliebene  obere  Teil  des  Nieder- 
maas-Departements mit  dem  Kreise  Aachen  vereinigt 
worden.  Die  Cantone  Malmedy ,  St.  Vith,  Schieiden, 
Cronenburg,  Eupen  und  der  verbleibende  Teil  des 
Cantons  Aubel  sind  einstweilen  in  einen  besonderen 
Kreis  vereinigt,  dessen  Hauptort  Malmedy  ist,  woselbst 
auch  die  Kreiskasse  errichtet  ist.  Dieser  neue  Kreis 
ist  vorläufig  der  Verwaltung  des  Roer- Departements 
einverleibt. 

2.  Der  Prümsche  Kreis  verbleibt  in  seinem  bisherigen  Um- 
fange bei  dem  Rhein-  und  Mosel-Departement. 

3.  Alles  zu  dem  Grossherzogtum  Niederrhein  gehörige  Land 
zwischen  der  Mosel  und  der  Nahe,  wozu  noch  der  Kreis 
Bit  bürg  und  die  übrigen  anhero  verbliebenen  Teile  ge- 
hören, ist  vorläufig  unter  dem  Namen  „Saardepartement" 
in  ein  Departement  vereinigt  und  die  Stadt  Trier  zum 
Hauptorte  bestimmt.  Die  Kreiseinteilung  in  diesem  neuen 
Departement   ist    verblieben    wie   sie  war.     Nur  ist  der 


1)  Die  Übergabe  erfolgte  am  11.,  bezw.  12.  Mai  1815.    Vgl.  Der  Keg.- 
Bez.  Aachen  in  seinen  administrativen  Verhältn.  etc.  S.  3  u.  Neigebaux',  S.  103. 

2)  Journ.  d.  Ndr.-  u.  M.-Rhns.  V.  J.  No.  68,  No.  73.    Die  Namen  der 
Beamten  sind  oben  ausgelassen. 


__     134    — 

von  dem  Birkcnf eider  Kreise  dem  diesseitigen  Gouver- 
nement anlicimgefallene  Teil  in  eine  eigene  Kreisver- 
waltung vereinigt  und  der  Hauptort  desselben  nach 
Oberstein  verlegt.  In  Bezug  auf  die  Justizpflege  ist 
dieser  Kreis  dem  Kreisgericht  in  Trier  beigegeben  sowie 
auch  die  Hypotheken-Inscriptionen  desselben  bei  der 
Conservation  in  Trier  geschehen. 

Aus  den  zersplitterten  Teilen  mehrerer  Cantone,  näm- 
lich aus   den  Gemeinden  Cappeln  und  Langweiler,   den 
Bürgermeistereien  Schmidthachenbach,  Sien,  Mittelbollen- 
bach und  den  Gemeinden  Breungenborn,  Ausweiler  und 
Frauenberg  ist  ein  eigener  Canton  gebildet,  wovon  Sien 
der  Hauptort  ist  und  unverzüglich  einen  Friedensrichter 
erhalten    wird.      Dieser  Canton    ist  hinsichtlich  des  En- 
registrements  an  das  Bureau  von  Meisenheim  verwiesen. 
Der  Übergang    des  Distrikts    auf    dem    rechten  Moselufer  an 
Preussen  führte  auch  für  das  österreichisch-baierische  Gouvernement 
Änderungen  in  der  Verwaltung  herbei: 

Unterm  1.  Juli  1815  erging  seitens  der  gemeinschaftlichen 
Landes-Administrations-Commission  zu  Worms  folgende  Verfügung^): 
Die  Abtretung  eines  Teiles  der  Cantone  Conz,  Hermeskeil, 
Birkenfeld,  Baumholder  und  Grumbach  an  das  Königreich  Preussen 
hat  eine  neue  Einteilung  der  diesseits  verbleibenden  Gemeinden 
der  genannten  Cantone  notwendig  gemacht.  Es  wird  demnach 
sowohl  zur  Ergänzung  der  Verordnungen  vom  28.  Mai  dieses  Jahres 
über  die  Justizpflege  als  auch  zur  Regulierung  der  Gemeindever- 
waltungen Folgendes  verordnet: 

§  1.  Der  bei  dem  hiesigen  Administrationsbezirk  verbleibende 
Teil  des  bisherigen  Cantons  Grumbach  ist  nunmehr  mit 
dem  Canton  und  Friedensgerichte  von  Baumholder  ver- 
einigt. 
§  2.  Die  Gemeinden  Grumbach,  Hausweiler,  Homberg,  Kirr- 
weiler,   Sulzbach,    Ilgesheim    und    alle    Gemeinden    der 


1)  Barnstedt,  Samml.  d.  Ges.  u.  Verordn.  f.  Birkenfeld,  I.  S.  151, 
No.  42.  —  Nach  Barsch,  I.  S.  257  —  ohne  Angabe  der  Zeit  —  wurden  die 
der  geraeinschaftl.  Landes-Administr.-Commission  zu  Worms  verbliebenen 
Ortschaften  des  Cantons  Conz  dem  Friedensgericht  zu  Saarburg,  die  des 
Cantons  Hermeskeil  dem  Friedensgericht  zu  Birkenfeld  zugeteilt  und  die 
Cantone  Merzig  und  Saarburg  an  das  Kreisgericht  zu  Kusel  gewiesen. 


—     135    — 

bisherigen    Bürgermeisterei    Offenbach    sind    unter    dem 
Namen    Grumbach    in    eine    Bürgermeisterei    vereinigt. 
Die  Gemeinde  Wieselbach  ist  der  Gemeinde  Baumholder 
zugeteilt. 
§  3.     Die  Gemeinde  Elcliweiler   macht  einen  Teil  der  Bürger- 
meisterei Birkenfeld    aus.      Die  Gemeinden  Nonnweiler, 
Bierfeld    nebst    dem    Eisenwerke    St.    Hubert    sind    der 
Bürgermeisterei  Otzenhausen   zugeteilt.     Die  Gemeinden 
Gusenburg  und  Sauscheid  sind  mit  der  Bürgermeisterei 
Kell  vereinigt. 
§  4.     Die  Gemeinde  Tawern   ist  der  Bürgermeisterei  Wasser- 
liesch    einverleibt.      Die    Gemeinden    Ganzem,    Hamm, 
Conen,  Wiltingen,  Wawern,  Oberemmel,  Crettnach,  Ober- 
mennig,   Lampaden    und  Paschel   bilden    zusammen  die 
Bürgermeisterei  Ganzem. 
Ausserdem    wurden    nach  Neigebaur,    S.  163,    die  Reste    des 
Kreises  Trier  mit  dem  von  Birkenfeld  vereinigt. 

In  Bezug  auf  die  Justiz  wurde  unterm  27.  Juli  1815*)  mit 
Beziehung  auf  die  Verordnungen  vom  24.  Sept.  und  20.  Oktober  1814 
und  vom  28.  Mai  1815  unter  anderm  bestimmt,  dass  vom  15.  August 
des  laufenden  Jahres  ab  die  Competenz  des  Appellationshofes  zu 
Trier  für  den  österreichisch-baierischen  Administrationsbezirk  auf- 
höre. Für  diesen  letzteren  wird  ein  eigener  Appellationshof  mit 
dem  Sitze  in  Kaiserslautern  errichtet. 

Durch  die  Rheinbundsakte  waren  die  deutschen  Stammländer 
des  oranischen  Hauses  dem  neuen  Grossherzogtum  Berg  und  dem 
Herzogtum  Nassau  einverleibt  worden.  Am  20.  November  1813 
hatte  der  Prinz  von  Oranien  von  allen  seinen  deutschen  Ländern 
Besitz  ergreifen  lassen  und  kündigte  sich  als  souveränen  Fürsten 
an^).  Durch  den  Staatsvertrag  vom  14.  Juli  1814  wurden  alle 
bisherigen  Gemeinschaften  zwischen  dem  fürstlich  oranischen  und 
dem  herzoglich  nassauischen  Hause  aufgehoben  —  mit  Ausnahme 
des  Schlosses  Nassau,  welches  in  gemeinschaftlichem  Besitze  blieb  — 
und  alles  als  privates  Eigentum  unter  die  beiden  Linien  verteilt^). 


1)  Lottner,  I.  208. 

2)  V.  d.  Nahmer,  III.  S.  120. 

3)  Härtens,  Suppl.  VI.  S.  23  fF. 


—     136    — 

Was  herzoglich  nassauisch  bleibt  oder  wurde,  liegt  ausserhalb  der 
heutigen  Rheinprovinz,  und  ebenso  verhält  es  sich  mit  den  ora- 
nischen  Besitzungen. 

Gemäss  Artikel  5  des  zu  Wien  am  31.  Mai  1815^)  zwischen 
dem  König  der  Niederlande  einerseits  und  Oesterreich,  Russland, 
Grossbritannien  und  Preussen  anderseits  geschlossenen  Vertrages 
verzichtete  der  inzwischen  zum  König  der  Niederlande  erhobene 
Prinz  von  Oranien  zu  Gunsten  des  Königs  von  Preussen  für  immer 
auf  die  souveränen  nassau-oranischen  Besitzungen  in  Deutschland, 
namentlich  auf  die  Fürstentümer  Dillenburg,  Diez,  Siegen  und 
Hadamar  einschliesslich  der  Herrschaft  Beilsteiu  und  zwar  unter 
Zugrundelegung  des  Haager  Vertrages  vom  14.  Juli  1814.  Der 
König  der  Niederlande  verzichtete  in  gleicher  Weise  auf  das 
Fürstentum  Fulda  und  die  anderen  Distrikte  und  Territorien, 
welche  ihm  durch  Artikel  12  des  Reichs-Deputations-Hauptschlusses 
vom  25.  Februar  1803  zugesichert  waren. 

Durch  Tausch  mit  dem  herzoglichen  Hause  Nassau  gelang  es 
Preussen,  seine  Erwerbungen  auf  dem  rechten  Rheinufer  besser  ab- 
zurunden. 

In  einer  Übereinkunft  zu  Wien  —  gleichfalls  am  31.  Mai 
1815^)  —  zwischen  dem  König  von  Preussen  und  dem  Herzoge 
und  Fürsten  von  Nassau  traten  die  letzteren  an  Preussen  folgende 
Ämter  mit  allen  Rechten  der  Landeshoheit  ab : 

1.  Die  Ämter  Linz,  Altenwied,  Schöneberg,  Altenkirchen, 
das  Kirchspiel  Hamm,  ehemals  zum  Amte  Hachenburg 
gehörig,  die  Ämter  Schönstein,  Freusburg,  Friedewald, 
Dierdorf,  den  abgesonderten  Teil  des  Amtes  Herschbach, 
der  an  Altenkirchen  stösst,  die  Ämter  Neuerburg,  Ham- 
merstein mit  Irlich  und  Engers,  Heddesdorf,  Neuwied, 
von  dem  Amte  Vallendar  die  Gemeinden  Gladbach, 
Heimbach,  Weis,  Sayn,  Mühlhofen,  Bendorf,  Weiters- 
burg, Vallendar  und  Mallendar;  von  dem  Amte  Ehren- 
breitstein  die  Gemeinden  Niederwerth,  Niederberg,  Urbar, 
Immendorf,  Neudorf,  Arenberg,  Ehrenbreitstein  mit  den 
Mühlen,  Arzheim,  Pfaffendorf  und  Horchheim;  die  Ämter 
Braunfels,  Greifenstein,  Hohensolms. 


1)  Klüber,  VI.  S.  167  ff. 

2)  Klüber,  VL  S.  156  ff. 


—     137     — 

Preussen  trat  dagegen  au  Nassau  ab: 

1.  Die  drei  oranien-nassauischen  Fürstentümer  Diez,  Ha- 
damar  und  Dillcnburg  mit  Einschluss  der  hierunter  be- 
griffenen Herrscliaft  Beilstein  und  mit  Ausschluss  der 
Ämter  Burbach  und  Neunkirchen; 

2.  ferner  von  dem  Fürstentum  Siegen  und  den  Ämtern 
Burbach  und  Neunkirchen  eine  Bevölkerung  von  12000 
Seelen  in  solchen  Gemeinden,  welche  sich  an  das  Fürsten- 
tum Dillenburg  anschliessen; 

3.  endlich  die  Herrschaften  Westerburg  und  Schadeck  und 
den  vormals  bergischen  Anteil  des  Amtes  Runkcl. 

Die  Ausmittelung  des  vom  Fürstentum  Siegen  und  von  den 
Ämtern  Burbach  und  Neunkirchen  abzutretenden  Teiles  sollte 
spätestens  innerhalb  vier  Wochen  nach  AusAvechselung  der  Rati- 
ficationen des  gegenwärtigen  Vertrages  erfolgen,  auch  in  jedem 
Falle  noch  vor  Besitzergreifung  von  diesen  oranischen  Landesteilen, 
durch  gemeinschaftlich  zu  ernennende  Commissarien.  Zusammen- 
schluss  der  beiderseitigen  Besitzungen,  aber  auch  Berücksichtigung 
der  bisherigen  communalen,  kirchlichen  und  gewerblichen  Verhältnisse 
sollten  hierbei  die  leitenden  Grundsätze  sein.  Die  abzutretenden  Ämter 
und  Landesteile  sollten  mit  den  ganzen  Gemarkungen  der  dazu  ge- 
hörigen Gemeinden  sowie  mit  allem  dazu  gehörigen  Staats-  und 
Domanial-Eigentum  an  die  neuen  Besitzer  übergehen,  sodass  kein 
Teil  Enclaven  im  Gebiete  des  anderen  besitzen  werde. 

Im  Artikel  15,  war  bestimmt,  dass  die  grosse  Landstrasse  von 
Giessen  durch  das  nassauische  Gebiet  nach  Ehrenbreitstein  eine 
Militärstrasse  für  Preussen  werde  zur  Verbindung  zwischen  Erfurt 
und  Koblenz.  Das  Nähere  hierüber  wurde  in  der  Durchmarsch- 
und  Etappen-Convention  zwischen  Preussen  und  Nassau  vom  17. 
Januar  1817,  ratificiert  am  5.  März  1817,  vereinbart^). 

In  einem  Separat- Artikel  zu  dem  obigen  Vertrage  vom  31.  Mai 
wurde  zwischen  Preussen  und  Nassau  noch  Folgendes  vereinbart: 
Falls  Preussen  die  Niedere  Grafschaft  Katzenelnbogen  samt  dem 
darin  gelegenen  Hessen-Rothenburgischen  Paragio  von  Kurhessen 
erwerben  kann,  macht  der  König  sich  verbindlich,  diese  Grafschaft 
samt  dem  darin  befindlichen  kurhessischen  Staatseigentum  und  den 
Hessen-Rothenburgischen  Paragialrechten  und  Besitzungen  an  Nassau 


1)  Ges.-Samml.  1817.  No.  8  (No.  416)  S.  112  ff. 


—     138     — 

zu  cedieren.  Dagegen  macht  Nassau  sich  verbindlich,  den  ihm 
kraft  des  Hauptvertrages  zukommenden  Anteil  des  Fürstentums 
Siegen  und  die  Ämter  Burbach  und  Neunkirchen  samt  dem  nas- 
sauischen Amte  Atzbach  mit  allem  darin  gelegenen  Staatseigentum 
und  dem  herzoglichen  Hause  Nassau  zustehenden  Kechten  dem 
Könige  von  Preussen  zu  überlassen,  und  sind  auf  diese  eventuelle 
Cession  alle  Bestimmungen  des  Hauptvertrages  anwendbar^). 

Mittels  Patent  vom  21.  Juni  1815  ergriff  der  König  von 
Preussen  Besitz  von  den  gemäss  den  Verträgen  vom  31.  Mai  ihm 
zugefallenen  Landesteilen  und  beauftragte  den  Geheimen  Staatsrat 
Sack  mit  der  Übernahme  und  Verwaltung  derselben^). 

Am  3.  Juli  erfolgte  die  Übergabe  der  nassauischen  Besitzungen 
an  Preussen  und  am  28.  Juli  die  der  oranischen  Besitzungen  an 
Nassau  durch  die  betreffenden  preussischen  und  nassauischen  Com- 
missare.  Am  gleichen  Tage  übergaben  die  preussischen  Bevoll- 
mächtigten an  die  nassauischen  den  vereinbarten  Bezirk  von  12000 
Seelen  und  zwar: 

a)  die  Ämter  Burbach  und  Neunkirchen  ganz; 

b)  von    den    nachstehenden  Ämtern    folgende  Ortschaften: 

1.  aus  dem  Amte  Siegen:  Wilgersdorf,  Wilnsdorf,  Nie- 
derdielfen,  Oberdielfen,  Rinsdorf,  Rödgen,  Obersdorf; 

2.  aus  dem  Amte  Netphen:  Nauholz,  Beienbach,  Flam- 
mersbach,  Feuersbach,  Brauersdorf,  Obernau; 

3.  aus  dem  Amte  Irmgarteichen :  Irmgarteichen,  Gerns- 
dorf.  Hainchen,  Werthenbach,  Lahnhof,  Ober-  und 
Niederwelpersdorf,  Nenkersdorf,  Grissenbach,  Deuz, 
Salchendorf,    Helgersdorf,    Anzhausen,    Rudersdorf ^). 

An  den  Tagen  der  Übergabe  wurden  die  betreffenden  Unter- 
thauen  ihren  Verpflichtungen  gegen  die  bisherigen  Landesherren 
enthoben. 

Der  Geheime  Staatsrat  Sack  verfügte  zunächst  eine  vorläufige 
Grenzbestimmung,  welche  die  Amtleute  im  Verein  mit  den  benach- 
barten nassauischen  Amtsgenossen  vornehmen  und  worüber  sie 
gemeinschaftlich  Protokolle  aufnehmen  sollten,  welche  alsdann  der 
königlichen  Regierung  zu  Ehrenbreitstein  einzureichen  waren.    Die 


1)  Ges.-Samml.  1815  Anhang-,  S.  97. 

2)  Journ.  d.  Ndr.-  u.  M.-Rhns.  VI.  J.  No.  97,  No.  107. 

3)  a.  a.  0. 


—     139    — 

genaue  und  endgültige  Grenzfestsetzung  sowie  die  Aufrichtung  der 
Grenzpfähle  war  für  später  vorbehalten.  Im  §  10  seiner  Ver- 
fügung bestimmte  Sack,  dass  die  neu  hinzugekommenen  nassauischen 
Ämter,  Distrikte  und  Ortschaften  vorläufig  in  der  bisherigen  Weise 
verwaltet  werden  und  in  Hinsicht  dieser  Verwaltung  für  jetzt  unter 
seiner  oberen  Leitung  der  königlichen  Regierung  zu  Ehrenbreit- 
stein,  in  Justizsachen  aber  in  zweiter  Instanz  für  die  gewöhnlichen 
und  zugleich  in  erster  Instanz  für  die  eximierten  Sachen  dem 
Justizsenate  zu  Ehrenbreitstein  und  in  letzter  Instanz  dem  Kevisions 
hof  in  Koblenz  untergeordnet  werden  sollten. 

Falls  die  in  dem  Separatartikel  zum  Vertrage  vom  31.  Mai 
1815  erwähnten  Unterhandlungen  zwischen  Preussen  und  Kurhessen 
zum  Ziele  führen  und  demnach  die  oben  unter  a)  und  b)  aufge- 
führten Ämter  und  Ortschaften  wieder  an  Preussen  fallen  sollten, 
so  sollten  dieselben  hinsichtlich  der  Verwaltung  und  Justiz  wie 
die  übrigen  an  Preussen  gefallenen  ehemaligen  nassauischen  Ämter 
behandelt  werden. 

Die  endgültige  Grenzregulierung  zwischen  Preussen  und  Nassau 
hat  sich  noch  längere  Zeit  verzogen.  In  dem  Recess  zwischen 
den  beiden  Staaten  vom  14.  und  19.  Dezember  1816^),  ratificiert 
am  24.  Januar  1817,  wurde  u.  a.  festgesetzt,  dass  die  Hoheits- 
und Landesgrenze  nunmehr  in  kürzester  Frist  zu  bestimmen  sei 
nach  den  für's  einzelne  gegebenen  Vorschriften^).  Am  Schlüsse 
des  Recesses  heisst  es:  übrigens  wird  noch  e)  die  von  den  Über- 
gabe-Commissarien  unterm  31.  Juni  zu  Ehrenbreitstein  verabredete 
Abgabe  des  in  dem  nassauischen  Gebiete  enclavierten  Dorfes  Frei- 
rachdorf gegen  die  vorhin  dem  herzoglich  nassauischen  Amte 
Hachenburg  zuständigen  Teile  der  Ortschaften  Hommelsberg  und 
Seelbach  hierdurch  anerkannt,  und  gehören  somit  letztere  beiden 
Ortschaften  der  Krone  Preussen  sowie  Freirachdorf  dem  Herzogtum 
Nassau  ausschliesslich  und  allein  zu. 

Die  Niedergrafschaft  Katzenelnbogen  war  nach  dem  Einmarsch 
der  Verbündeten  im  November  1813  dem  aus  dem  Grossherzogtum 


1)  Ges.-Samml.  1817  Anhang-  S.  98  ff. 

2)  Das  Grenzreg-ulierungsgeschäft  scheint  sich  auch  damals  noch 
nicht  so  rasch  abgewickelt  zu  haben,  denn  einige  hierhin  gehörige  bei 
der  kg-1.  Regierung  in  Koblenz  verwahrte  Grenzkarten  sind  aus  dem 
Jahre  1818. 


—     140     — 

Frankfurt  und  dem  Fürstentum  Isenburg  gebildeten  Generalgouver- 
nement Frankfurt  zugeteilt  worden  *).  Anfangs  Dezember  gelangte 
Kurhessen  bereits  wieder  in  Besitz  seiner  Rechte.  Gemcäss  dem 
Vertrage  zwischen  Preussen  und  Kurhessen  vom  16.  Oktober  1815 
trat  der  Kurfürst  von  Hessen  gegen  entsprechende  anderweitige 
Entschädigungen  dem  Könige  von  Preussen  u.  a.  die  Niedergraf- 
schaft Katzenelnbogen  ab^).  Preussen  trat  nun  —  nachdem  es 
Hessen-Rothenburg  entschädigt  hatte  —  in  Gemässheit  des  Separat- 
artikels zum  Vertrage  vom  31.  Mai  1815  die  Niedergrafschaft  an 
Nassau  ab.  Am  17.  Oktober  1816  ergriff  letzteres  davon  Besitz^). 
Nassau  trat  hiergegen  entsprechend  dem  erwähnten  Separatartikel 
an  Preussen  ab:  den  betreffenden  Teil  des  Fürstentums  Siegen  und 
die  Ämter  Burbach  und  Neunkirchen  sowie  das  nassauische  Amt 
Atzbach.  Am  19.  Oktober  1816  kam  der  Separatartikcl  zur  Aus- 
führung^). 

Die  bis  1813  zum  Grossherzogtum  Frankfurt  gehörige  Stadt 
Wetzlar  nebst  Gebiet  gelangte  zunächst  unter  die  provisorische 
Verwaltung  des  Generalgouvernements  Frankfurt.  Artikel  42  der 
Schlussakte  des  Wiener  Kongresses^)  sprach  die  Stadt  dem  Könige 
von  Preussen  zu,  und  am  27.  Juli  1815  wurde  sie  von  dem  preus- 
sischen  Commissar  übernommen^). 

Der  Generalgouverneur  vom  Nieder-  und  Mittelrhein,  Geheimer 
Staatsrat  Sack,  übernahm  am  16.  Juni  1815'')  an  Stelle  des  aus 
seinem  Amte  geschiedenen  Staatsrats  Grüner  zugleich  die  Verwal- 
tung des  bisherigen  Generalgouvernements  vom  Herzogtum  Berg 
und  durch  königlichen  Kabinetsbefehl  vom  21.  Juni  desselben 
Jahres^)  wurde  ihm  auch  die  Verwaltung  der  von  Nassau  er- 
worbenen Landesteile  übertragen.  Seit  dieser  Zeit  verwaltete  Sack 
also  alle  preussischen  Besitzungen  am  Eheine  ausser  dem  rechts- 
rheinischen Teile  des  alten  Herzogtums  Cleve  und  zwar  als  Ober- 


1)  v.  d.  Nahmer,  III.  S.  562  £f. 

2)  Scholl,  XL  S.  165. 

3)  Scholl,  XI.  S.  590. 
*)  Scholl,  XL  S.  619. 

5)  Klüber,  VI.  S.  50. 

6)  Abicht,  der  Kreis  Wetzlar  I.  S.  70  u.  71. 

7)  Journ.  d.  Ndr.-  u.  M.-Rhns.  V.  J.  No.  74. 

8)  a.  a.  0.  VI.  J.  No.  97,  No.  107. 


—     141     — 

Präsident  der  königlich  preussischen  Rlieinprovinzen.  Bis  zu  der 
verheissenen  inneren  Organisation  sollten  die  Verwaltungen  der 
Grossherzogtümer  Niederrhein  und  Berg  in  der  bisherigen  Weise 
fortbestehen  und  alle  Behörden  in  der  bisherigen  Wirksamkeit 
bleiben^).  In  Bezug  auf  die  von  Nassau  erworbenen  Distrikte  ist 
das  Betreffende  bereits  oben  Seite  139  gesagt  worden. 

Das  ist  das  Wichtigste  über  die  preussischen  Erwerbungen 
bis  zum  zweiten  Pariser  Frieden  und  die  bis  dahin  notwendig  ge- 
wordenen provisorischen  Anordnungen  für  die  Verwaltung  und 
Justizpflege.  Bei  den  rechtsrheinischen  Erwerbungen  ist  der  ge- 
nannte Zeitpunkt  des  Zusammenhangs  wegen  hier  und  da  über- 
schritten. 

Der  Feldzug  des  Jahres  1815  fand  durch  die  entscheidende 
Schlacht  bei  Belle-Alliance  ein  rasches  Ende.  Napoleon  entsagte 
abermals  und  diesmal  endgültig  der  Krone.  Zwei  Jahre  nach  der 
Leipziger  Schlacht  landete  er  auf  der  Insel  St.  Helena,  Avelche  er 
lebend  nicht  mehr  verliess.  Am  20.  November  1815  wurde  der 
für  Frankreich  glimpfliche  zweite  Pariser  Friede^)  unterzeichnet, 
welcher  im  allgemeinen  die  französische  Grenze  vom  Jahre  1790 
wiederherstellte. 

Artikel  1,  welcher  die  neue  Grenze  Frankreichs  festsetzte, 
interessiert  hier  nur  soweit  er  das  Gebiet  der  heutigen  Rheinprovinz 
betrifi't.  Demnach  sollte  die  neue  Grenze  von  Perl  an  der  Mosel 
durch  Launsdorf,  Waldwiese ^),  Schwerdorf,  Niedwellingen,  Ber- 
weiler  laufen,  sodass  alle  diese  Ortschaften  mit  ihren  Kirchspielen 
bei  Frankreich  verblieben,  bis  nach  Kreuzwaldhof;  von  da  sollte 
sie  den  ehemaligen"*)  Grenzen  des  Fürstentums  Saarbrücken  folgen, 
dergestalt,  dass  Saarlouis  und  der  Lauf  der  Saar  mit  den  zur 
rechten  der  oben  bezeichneten  Linie  liegenden  Ortschaften  und 
ihren  Kirchspielen  ausserhalb  der  französischen  Grenze  bleiben. 
Von  den  Grenzen   des  ehemaligen  Fürstentums  Saarbrücken   sollte 


1)  a.  a.  0.  VI.  J.  No.  78,  No.  90. 

2)  Martens,  Suppl.  VL  S.  682  ff.  u.  Ges.-Samml.  1816,  No.  3  (No.  318). 

3)  Die  Namen  der  Ortschaften  in  dem  Friedensinstrument  sind  sehr 
entstellt;  es  sind  daher  oben  die  heutigen  Namen  gesetzt. 

*)  Das  Wort  „ehemalige"  gab  Frankreich  Veranlassung-,  auf  den  von 
der  Leyenschen  Distrikt  Anspruch  zu  erheben,  d.  h.  auf  die  Dörfer  Klein- 
blittersdorf,  Auersmacher,  Hanweiler,  Rilchingen  vind  den  Wintringer  Hof, 
Über  die  Erledigung  dieser  Ansprüche  vgl.  unter  „Grenzregulierungen". 


—     142    — 

die  Demarkationslinie  die  nämliche  bleiben,  welche  damals  Deutsch- 
land von  den  Departements  der  Mosel  und  des  Niederrheins  schied, 
bis  an  die  Lauter  etc.  Demnach  hat  Deutschland  an  dieser  Seite 
seine  Grenzen  gegenüber  den  Bestimmungen  des  ersten  Pariser 
Friedens  etwas  vorgeschoben. 

In  einer  Konferenz  am  3.  November  zu  Paris,  als  die  Friedens- 
bedingungen mit  Frankreich  bereits  feststanden,  unterzeichneten 
die  Bevollmächtigten  der  vier  Mächte  Oesterreich,  Russland,  Eng- 
land, Preussen  ein  Protokoll^)  nach  Art  einer  formellen  Überein- 
kunft, in  welchem  Verfügungen  über  die  von  Frankreich  abzu- 
tretenden Gebietsteile  sowie  Vereinbarungen  über  territoriale  Ver- 
änderungen in  Deutschland  getroflTen  waren.  Nach  Artikel  2  sollten 
die  Distrikte  der  Departements  Mosel  und  Saar  einschliesslich  der 
Festung  Saarlouis,  welche  Frankreich  durch  den  neuen  Friedens- 
vertrag abtrat,  mit  den  Staaten  des  Königs  von  Preussen  vereinigt 
werden. 

Nach  Artikel  6  verpflichtete  sich  der  Kaiser  von  Oesterreich, 
folgende  Distrikte  im  Departement  Saar,  welche  nach  Artikel  51 
der  Schlussakte  des  Wiener  Kongresses  zu  seiner  Verfügung  ge- 
stellt waren,  an  Preussen  abzutreten: 

1.  Saarburg  (d.h.  den  Canton)  mit  dem  Reste  von  Conz  nach 
den  Grenzen  des  Friedens  von  1814  und  einschliesslich  2)  der  Par- 
zellen auf  dem  rechten  Moselufer,  welche  ehemals  Luxemburg  ge- 
hörten, 2.  Merzig,  3.  Wadern,  4.  Tholey,  5.  den  Teil  von  Lebach 
nach  dem  Stande  von  1814,  6.  Ottweiler,  7.  St.  Wendel,  8.  die 
Reste  von  Birkenfeld  und  Hermeskeil,  9.  die  Reste  von  Baumholder 
und  Grumbach. 

Preussen  verpflichtete  sich  dafür,  den  Herzögen  von  Sachsen- 
Coburg,  Oldenburg,  Mecklenburg-Strelitz ,  dem  Landgrafen  von 
Hessen-Homburg  und  dem  Grafen  von  Pappenheim  zu  gewähren, 
was  diesen  Fürsten  im  Artikel  49  der  Schlussakte  des  Wiener 
Congresses  zugesprochen  war. 

Bereits  am  27.  November  1815,  von  Saarbrücken  aus,  bevoll- 
mächtigte der  preussische  Staatskanzler  Fürst  von  Hardenberg   im 


1)  Martens,  Suppl.  VL  S.  668  ff. 

2)  Bei  Martens,  a.  a.  0.  S.  673  heisst  es  „exclusivement  des  parcelles 
sur  la  rive  droite  de  la  Moselle  etc."  Scholl  (XI.  S.  480)  sagt  i  n  clusivement, 
was  natürlicher  erscheint  und  auch  mit  dem  Übergabe-Protokoll  vom 
1.  Juli  181G  übereinstimmt.    Vgl.  Martens,  Suppl.  VIII.  S.  242. 


—     143    — 

Namen  des  Königs  den  Ober-Appellationsrat  Matthias  Simon,  die 
nach  Artikel  2  des  zweiten  Pariser  Friedens  Preussen  zuerkannten 
Distrikte  in  Besitz  zu  nehmen  und  vorläufig  zu  verwalten^).  Am 
30.  November  ergriff  der  preussische  Bevollmächtigte  Besitz  von 
den  Städten  Saarbrücken,  St.  Johann  und  den  dazu  gehörigen 
Landgemeinden^).  Am  2.  Dezember  übernahm  Simon  die  Stadt 
und  Festung  Saarlouis  und  alle  übrigen  Orte  des  Cantons  Saar- 
louis, Rehlingen  und  Sierck  vom  Moseldepartement,  welche  Frank- 
reich im  zweiten  Pariser  Frieden  abgetreten  hatte  ^).  Die  in  Be- 
sitz genommenen  Cantone  und  Ortschaften  bildeten  einen  be- 
sonderen Administrationsbezirk  unter  Simons  Verwaltung  bis  zum 
22.  April  1816. 

Bereits  am  6.  Januar  181G  teilte  Simon  die  am  2.  Dezember 
des  vergangenen  Jahres  übernommenen  Cantone  und  Cantonsteile 
folgendermassen  ein*): 

I.  Canton  Saarlouis  (6  Bürgermeistereien): 

1.  Bgm.  Saarlouis  mit  den  Gemeinden:  Saarlouis,  Lisdorf 
und  Hussand  (?)^); 

2.  Bgm.  Wallerfangen  mit  den  Gemeinden:  Wallerfangen, 
Niederlimberg,  Johannisberg  oder  St.  Barbe,  Beaumarais, 
Felsberg  oder  Four  ä  Chaux  und  Neuhaus  oder  Picard ; 

3.  Bgm.  Fraulautern  mit  den  Gemeinden:  Fraulautern, 
Roden,  Ensdorf,  Hölzweiler  und  Griesborn; 

4.  Bgm.  DifFerten  mit  den  Gemeinden:  DiflFerten,  Friedrich- 
weiler, Schaffhausen,  Hostenbach,  Wadgassen,  Werbein; 

5.  Bgm.  Berns  mit  den  Gemeinden:  Berns,  Altforweiler, 
Neuforweiler ; 

6.  Bgm.  Ueberherrn  mit  den  Gemeinden :  Ueberherrn, 
Merten,  Biblingen,  Bisten  und  Linslerhof. 

IL  Canton  ßehlingen  (6  Bürgermeistereien): 

1.  Bgm.  Rehlingen  mit  den  Gemeinden:  Rehlingen,  Büren, 
Itzbach,  Siersdorf,  Oberlemberg,  Fremersdorf,  Gerlfangen 
und  Eimersdorf; 


1)  Lottner,  I.  220. 

2)  Ges.-Samml.  1816  No,  3  (No.  324). 

3)  a.  a.  O.  (No.  325). 

*)  Amtsbl.  V.  Saarbrücken,  No.  7  vom  12.  Januar  1816. 
5)  Der   Name   ist   wahrscheinlich    entstellt;    der  Ort   ist   wenigstens 
weder  auf  der  Spezialkarte  noch  im  Ortschaftsverzeichnis  zu  finden. 


—     144     - 

2.  Bgm.  Dillingen  mit  den  Gemeinden:  Dillingen,  Pachten, 
Beckingen  und  Fickingen ; 

3.  Bgm.  Haustadt  mit  den  Gemeinden:  Haustadt,  Merchingen, 
Hemdrath  (soll  wohl  Honzrath  heissen),  Reimsbach  und 
Geisweilerhof,  Hargarten  und  Erbringen; 

4.  Bgm.  Oberesch  mit  den  Gemeinden:  Oberesch,  Biringen, 
Scheuerwtild  (es  muss  Avohl  Schwerdorf  gemeint  sein), 
Fiirweiler,  Kottendorf,  Diesdorfer  Hof,  Burg  Esch,  Otz- 
weiler  Hof,  Niedaltdorf,  Grosshemmersdorf  und  Kerprich- 
Hemmersdorf; 

5.  Bgm.  Ihn  oder  Lognon  mit  den  Gemeinden:  Ihn,  Ker- 
lingen, Eamelfangen,  Guisingen; 

6.  Bgm.  Ittersdorf  mit  den  Gemeinden:  Ittersdorf,  Wil- 
lingen, Bedersdorf,  Düren,  Schrecklingen,  Leidingen. 

Bemerkenswerth  ist  die  bedeutende  Verminderung  der  Zahl 
der  Bürgermeistereien,  bezw.  die  Vergrösserung  ihrer  Verwaltungs- 
bezirke gegenüber  der  vorausgegangenen  französischen  Epoche. 

Unterm  31.  Januar  1816  teilte  der  Landeskommissar  die 
beiden  Cantone  Saarbrücken  und  St.  Johann  folgendermassen  ein^): 

I.  Canton  Saarbrücken  (5  Bürgermeistereien): 

1.  Bgm.  Saarbrücken  mit  den  Gemeinden:  Saarbrücken, 
St.  Johann,  Malstatt,  Russhütte,  Burbach,  Brebach  und 
Halberg; 

2.  Bgm.  Arnual  mit  den  Gemeinden:  Arnual,  Güdingen, 
Büdingen : 

3.  Bgm.  Gersweiler  mit  den  Gemeinden:  Gersweiler,  Otten- 
hausen,  Krughütte,  Klarenthai; 

4.  Bgm.  Ludweiler  mit  den  Gemeinden:  Ludweiler,  Lauter- 
bach, Karlsbrunn,  St.  Nicolas,  Nassweiler,  Emmersweiler, 
Grossrossein ; 

5.  Bgm.  Völklingen  mit  den  Gemeinden:  Völklingen,  Pütt- 
lingen,  Grosswald,  Neudorf,  Luisenthal,  Wehrden,  Geis- 
lauterh,  Fürstenhausen; 

IL  Canton  St.  Johann  (5  Bürgermeistereien): 

1.  Bgm.  Dudweiler  mit  den  Gemeinden:  Dudweiler,  Jägers- 
freud, Sulzbach,  Fischbach,  Quierscheid^); 


1)  a.  n.  0.  No.  10  vom  2.  Februar  1816. 

2)  Quierscheid  ist  in  dem  betr.  Amtsblatt  nachträglicli  durchstrichen 
und  gehört  1819/20  zur  Bgm.  Heusweiler. 


—     145     — 

2.  Bgm.  Bischmisheiiu  mit  den  Gemeinden:  Bischmisheim, 
Fechingen^  Ransbach  (Bliesransbach),  Scheidt,  Sclieidter- 
berg,  Rentrisch,  Stahlhammer; 

3.  Bgm.  Kleinblittersdorf  mit  den  Gemeinden:  Kleinblitters- 
dorf,  Auersmacher,  Hanweiler,  Rilchingen ; 

4.  Bgm.  Scliwalbach  mit  den  Gemeinden :  Schwalbach, 
Sprengen,  Elm,  Derlen,  Buss,  Knausholz; 

5.  Bgm.  Sellerbach  mit  den  Gemeinden:  Sellerbach,  Engel- 
fangen, Köln,  Rittenhofen,  Guichenbach,  Etzenhofen. 

Im  Interesse  einer  geordneten  Rechtspflege  in  den  von  ihm 
verwalteten  Landesteilen  traf  der  Landescommissar  einige  pi^oviso- 
rische  Massnahmen,  welche  bis  zum  Eintritt  der  preussischen  Gerichte 
Geltung  haben  sollten.  Unterm  20.  Januar  errichtete  er  2  Zucht- 
polizeitribunale in  Saarbrücken  (für  die  Cantone  Saarbrücken  und 
St.  Johann)  und  Saarlouis  (für  die  Cantone  Saarlouis  und  Rehlingen); 
letzteres  ging  durch  Verfügung  vom  12.  März  ein,  und  sein  bis- 
heriger Sprengel  wurde  dem  Saarbrücker  Zuchtpolizeitribunal  unter- 
stellt. Laut  derselben  Verfügung  wurde  für  den  ganzen  von  Simon 
verwalteten  Bezirk  ein  Tribunal  erster  Instanz  für  Handels-  und 
Civilsachen  zu  Saarbrücken  eingerichtet.  Die  Berufung  von  dem 
Zuchtpolizei-,  Handels-  und  Civiltribunal  ging  an  den  Oberappellations- 
hof zu  Trier  ^).  Die  provisorische  Verwaltung  Simons  dauerte  bis 
zum  22.  April  1816  ^j. 

Nach  Artikel  7  des  Protokolls  vom  3.  November  1815  sollte 
seitens  der  vier  verbündeten  Grossmächte  ein  gleichzeitiger  Schritt 
bei  der  baierischen  Regierung  geschehen,  um  diese  zu  veranlassen, 
die  durch  Artikel  51  der  Wiener  Kongress-Akte  zur  Verfügung 
Oesterreichs  gestellten  Länder,  welche  teilweise  noch  immer  von 
baierischen  Behörden  besetzt  waren,  unverzüglich  zu  räumen  und 
der  freien  Verfügung  Oesterreichs  zurückzugeben. 

Nach  langen  Verhandlungen  kam  endlich  am  14.  April  1816^) 
in  München  zwischen  Oesterreich  und  Baiern  ein  Abkommen  zu- 
stande, in  welchem  der  König  von  Baiern  dem  Kaiser  die  in  Ar- 
tikel 7  des  oben  erwähnten  Protokolls  aufgeführten  Gebiete  abtritt 
und  dafür  folgende  empfängt: 


1)  Lottner,  I.  227  ii.  231. 

2)  Lottner,  I.  233. 

3)  Scholl,  XI.  S.  TiTl. 

10 


—     146    — 

1.  die  Arrondissements  Zwei  brücken,  Kaiserslautern  und 
Speier  mit  Ausnahme  der  Cantone  Worms  und  Pfed- 
derslieim ; 

2.  den  Canton  Kirchheimbolanden  im  Arrondissement  Alzey; 

3.  die  Cantone  Waldmolir,  Biiescastel  und  Kusel  ausser 
einigen  Orten,  gelegen  auf  der  Strasse  von  St.  Wendel 
nach  Baumholder  (vgl.  Aveiter  unten  die  Abtretung,  bezw. 
Übernahme  von  selten  Oesterreichs  und  Preussens  vom 
I.Juli  1816;  dort  sind  die  Orte  aufgeführt); 

4.  den  Teil  des  Departements  Niederrhein,  welcher  nörd- 
lich der  Lauter  liegt  und  von  Frankreich  im  Frieden 
vom  20.  November  1815  abgetreten  ist,  einschliesslich 
der  Festung  Landau,  welche  deutsche  Bundesfestung  ist. 

Nunmehr  konnte  auch  Preussen  in  Besitz  der  Länder  gelangen, 
welche  ihm  in  dem  Protokoll  vom  3.  November  zugesprochen  waren. 
Am  1.  Juli  1816^)  übergab  der  österreichische  Commissar 
Hofrat  von  Droßdik  an  den  preussischen  Bevollmächtigten,  Frei- 
herrn von  Schmitz-Grollenburg,  Direktor  der  I.  Abteilung  der 
königlichen  Regierung  zu  Koblenz,  folgende  Distrikte: 

die  Cantone  Saarburg,  Merzig,  Wadern,  Tholey,  Ott- 
weiler, Lebach  (soweit  es  1814  von  Frankreich  abge- 
treten war),  die  Reste  des  Cantons  Conz  (einschliesslich 
der  ehemals  zum  Wälderdepartement  gehörigen  Parzellen 
auf  dem  rechten  Moselufer),  die  Cantone  Hermeskeil, 
Birkenfeld,  Baumholder,  Grumbach  (mit  Ausnahme  von 
Eschenau  und  St.  Julian),  St.  Wendel  (mit  Ausnahme 
der  Ortschaften  Saal,  Niederkirchen,  Buljach,  Marth, 
Hoof  und  Osterbrücken),  endlich  die  vorher  zum  Canton 
Kusel  gehörigen  Ortschaften  Schwarzerden,  Reichweiler, 
Pfeflfelbach,  Ruthweiler,  Burg-  und  Thal-Lichtenberg  — 
mit  allen  Rechten  und  Gerechtsamen 
und  entliess  gleichzeitig  alle  Staatsdiener  und  Unterthanen  aus  ihren 
bisherigen  Verpflichtungen. 

Nach  der  Vereinigung  dieser  Teile  mit  der  preussischen 
Monarchie  wurden  die  Cantone  Saarburg  und  Conz  in  ihrem  Be- 
stände vom  28.  Mai  1815  wiederhergestellt  (vgl.  S,  134  Anm.  1) 
und  beide  dem  Kreisgericht  zu  Trier  überwiesen^). 

1)  Härtens,  Suppl.  VIII.  S.  24L 

2)  Barsch,  I.  S.  258. 


—     147    — 

Die  von  Preussen  übcniommeucn  Gebiete  enthielten  auch  die 
69000  Seelen,  welche  den  Herzögen  von  Sachsen-Coburg-,  Olden- 
burg, Mecklenburg-Strelitz  und  dem  Grafen  von  Pappenheim  zu- 
gesprochen waren  und  nach  Art.  6  des  Protokolls  vom  3.  November 
1815  von  Preussen  an  jene  Fürsten  abgegeben  werden  sollten. 

B.  Sachseii-Coburgisches  Gebiet. 

Bereits  im  September  1816  wurden  die   Sachsen-Coburgischen 
Ansprüche  befriedigt.     Der  Herzog  erhielt^): 
I.  vom  Canton  Ottweiler: 

1.  von  der  Mairie  Ottweiler:  Niederlinxweiler ; 

2.  von  der  Mairie  Urexweiler:  Urexweiler,  Mainzweiler, 
Remmesweiler; 

3.  von  der  Mairie  Werschweiler :  Werschweiler,  Derrenbach, 
Steinbach  und  Wetschhausen  (Gehöft); 

II.  vom  Canton  Tholey: 

die  Gemeinden  und  zugleich  Mairien:  Alsweiler,  Winter- 
bach, Namborn,  Bliesen,  Gronig,  Guidesweiler,  Oberthal 
und  die  Gemeinde  Marpingen; 

III.  vom  Canton  St.  Wendel: 

1.  die  Mairie  St.  Wendel  mit:  St.  Wendel,  Aisfassen  und 
Breiten,  Urweiler.  und  Oberlinxweiler; 

2.  die  Mairie  Oberkirchen  mit:  Oberkirchen,  Haupersweiler, 
Grügelborn,  Roschberg  und  Reitscheid  ; 

3.  von  der  Mairie  Niederkirchen:  Leitersweiler; 

4.  von  der  Mairie  Wallhausen:  Baltesweiler,  Eisweiler, 
Fursch Weiler,  Gehweiler,  Heisterberg,  Hofeid,  Mausch- 
bach, Pinsweiler; 

IV.  vom  Canton  Kusel: 

von  der  Mairie  Burg-Lichtenberg:  Burg-  und  Thal-Lichten- 
berg ,    Ruthweiler ,    Pfeftelbach  ,   Reichweiler ,    Schwarz- 
erden, Herch  Weiler; 
V.  vom  Canton  Baumholder: 

1.  die  Mairie  Baumholder  mit:   Baumholder,  Breungenborn, 


1)  Die  Aufstellung  ist  gegeben  nach  dem  administrativen  Verhältnis 
am  Ende  der  französischen  Epoche.  In  anderer  Anordnung  finden  sich 
die.  Ortschaften  in  dem  Verteilungs-Tableau  (im  Staatsarchiv  zu.  Koblenz) 
und  im  Art.  28  desGeneral-Recesses  vom  20.  Juli  1819  (De  Clercq,  III.  S.  206  ff.) 


—    148    — 

Erzweiler,     Frohn  hausen,    Grünbach,    Mambächel    und 
Eonnenberg ; 

2.  von  der  Mairie  Reichenbach:  Reichenbach,  Aulenbach, 
Ausweiler,    Frauenberg,    Hammerstein    und    Ruschberg; 

3.  von  der  Mairie  Berschweiler:  Berschweiler,  Berglangen- 
bach,  Eckersweiler,  Fohren-Linden,  Heimbach,  Mettweiler, 
Rohrbach,  Rückweiler; 

4.  von  der  Mairie  Nohfelden :  Freisen  und  Lcitzweiler; 

5.  die  Mairie  Mittelbollenbach  mit:  Mittelbollenbach,  Kir- 
chenbollenbach,  Nohbollenbach ,  Ehlenbach  und  Wie- 
selbach ; 

VI.  vom  Canton  Grumbach: 

1.  die  Mairie  Grumbach  mit:  Grumbach,  Cappeln,  Merz- 
weiler, Hausweiler,  Langweiler,  Sulzbach,  Homberg  und 
Kirrweiler; 

2.  von  der  Mairie  Offenbach:  Offenbach,  Niederalben,  Bu- 
born,  Deimberg,  Niedereisenbach,  Wiesweiler; 

3.  von  der  Mairie  Sien:  Sien,  Sienhachenbach,  Oberreiden- 
bach,  Dickesbach,  Kefersheim,  Ober-  und  Nieder- Jecken- 
bach  und  Ilgesheim; 

4.  von  der  Marie  Schmidthachenbach:  Schmidthachenbach, 
Mittelreidenbach,  Weierbach,  Zaubach. 

Am  9.  September^)  entliess  Preussen  die  Bewohner  des  ab- 
getretenen Gebietes  aus  ihrem  bisherigen  Unterthanenverhältnis, 
und  am  11.  September  1816^)  ergriff"  der  Herzog  von  Sachsen- 
Coburg  Besitz  von  dem  Ländchen. 

C.   Hessen-Homburgisclier  Besitz. 

Am  9.  September  1816^)  trat  Preussen  an  den  Landgrafen 
von  Hessen-Homburg  ab:  den  Canton  Meisenheim  nebst  den  Ge- 
meinden Bärenbach,  Becherbach,  Otzweiler  von  der  Mairie  Schmidt- 
hachenbach und  die  Gemeinde  Hoppstädten  von  der  Mairie  Sien  — 
sämtlich  vom  ehemaligen  Canton  Grumbach. 


1)  Neigebaur,  S.  186. 

2)  Lottner,  Samml.  der  für  d.  Fst.  Lichtenberg  ergangenen  herzgl. 
Sachsen-Coburg-Gothaischen  Verordnungen,  No.  1  u.  Mitteilung  des  Land- 
ratsamtes zu  St.  Wendel. 

3)  Neigebaur,  S.  187.  Die  Orte  aus  dem  Verteilungstableau  im 
Staatsarchiv  zu  Koblenz.  —  Scliöll,  XI.  S.  589. 


—     149     — 

D.  Der  Graf  von  Pappeiiheim 

zog  es  vor,  auf  die  Souvei"änität  über  die  ihm  zugesprochenen 
9000  Seelen  zu  verzichten  und  wurde  dafür  von  Preussen  durch 
eine  entsprechende  Anweisung  auf  Domänen  innerhalb  der  preus- 
sischen  Monarchie  entschädigt^). 

E.   Oldenburgisches  Gebiet. 

Am  9.  April  1817^)  erfolgte  die  Übergabe,  bezw.  Übernahme 
des  für  Oldenburg  ausgemittelten  Gebietes. 

Es  war  aus  folgenden  Teilen  zusammengesetzt: 

1.  der  Canton  Herrstein,  wie  er  unter  der  französischen 
Verwaltung  des  Saardepartements  bestanden  hat,  mit 
Ausnahme  der  Gemeinden  Hottenbach,  Hellertshausen, 
Asbach,  Schauren,  Kempfeld  und  Bruchweiler,  welche 
preussisch  verblieben ; 

2.  der  ganze  Canton  Birkenfeld; 

3.  vom  Canton  Hermeskeil  die  Gemeinden  Sötern,  Bösen 
und  Schwarzenbach ; 

4.  vom  Canton  Wadern  die  Gemeinden  Neunkirchen,  Sei- 
bach, Gonnesweiler  und  Eiweiler; 

5.  vom  Canton  St.  Wendel  die  Gemeinden  Asweiler,  Eiz- 
weiler,  Imsbach ,  Hirstein,  Richweiler  und  Mosberg, 
Steinberg  und  Deckenhardt,  Wallhausen  und  Schwarzhof; 

6.  vom  Canton  Baumholder  die  Gemeinden  Gimbweiler, 
Nohfelden,  Wolfersweiler  und  Nohen; 

7.  vom  Canton  Rhaunen  die  Gemeinde  Bundenbach. 

Zur  Vermeidung  aller  Grenzirrungen  sollten  überall  die  Ge- 
meindegrenzen zu  Grunde  gelegt  werden.  Da  jedoch  die  westliche 
Grenze  des  oldenburgischen  Gebietes  durch  den  einschneidenden 
Hochwald  nicht  ganz  genau  nach  dem  Gemeindebann  bestimmt 
werden  konnte,  so  war  eine  Grenzberichtigung  auf  Grund  eines 
von  der  Regierung  zu  Trier  entworfenen  und  dem  Protokoll  bei- 
gefügten Risses  vorbehalten  worden.  Auch  über  den  Einschieder 
Forst  konnte  man  sich  nicht  einigen.  Da  meistens  oldenburgische 
Unterthanen  darin  berechtigt  waren,  so  wünschte  der  oldenburgische 


1)  Vgl.  Scholl,  XL  S.  588  und  Generalrecess,  Art.  33  bei  De  Clercq, 
III.  S.  206  ff. 

2)  Martens,  Suppl.  VIII.  S.  405  ff.  und  Barnstedt,  Samml.  etc.  II.  S.  1. 


—     150     — 

Commissar,  dass  der  Forst  ins  Oldenburgischc  einbezogen  Avürde. 
Der  preussische  Bevollmächtigte  bestand  jedoch  darauf,  dass  un- 
beschadet der  Rechte  oldenburgischer  Unterthanen  der  Forst  unter 
preussischer  Hoheit  verbleiben  müsse.  Man  kam  dahin  überein, 
auch  diesen  Gegenstand  den  Grenzregulierungscommissarien  zu 
überlassen.  Beide  Staaten  gestatteten  sich  gegenseitig  den  freien 
Durchmarscli  für  Truppen  durch  ihre  Gebiete.  Birkenfeld  sollte 
der  Etappenort  innerhalb  des  oldenburgischen  Gebietes  für  die 
preussischen  Truppen  sein. 

Am  16.  April  1817  nahm  der  Herzog  von  Oldenburg  förmlich 
Besitz  von  seiner  Erwerbung  unter  dem  Namen  des  Fürstentums 
Birkenfeld  1). 

F.  Mecklenburg-Strelitzsche  Erwerbung. 

Am  längsten  verzögerte  sich  das  Abkommen  mit  Mecklenburg- 
Strelitz.  Preussen  wählte  in  dem  hochgelegenen  und  unwirtlichen 
Teile  der  Eifel,  zwischen  den  Quellen  der  Kyll,  Roer  und  Urft 
ein  Gebiet  von  etwa  10000  Seelen  aus,  nämlich: 

den  Canton  Reiflferscheid  mit     3620  Seelen, 
„         „         Schieiden  „       3917       „ 

„         „         Cronenburg      „       2795       „ 
(ausser  Steffeln  u.  Schüller) 

in  Summa  10332  Seelen 
und  trat  sie  dem  Grossherzog  in  dem  damals  nicht  veröffentlichten  Ver- 
trage vom  18.  September  1816^)  zu  Frankfurt  ab.  Der  Grossherzog 
nahm  obiges  Gebiet  an  und  erklärte  die  Bestimmungen  der  Kongress- 
akte für  erfüllt.  Da  aber  beiden  Teilen  ein  anderweitiges  Abkommen 
erwünscht  war,  so  wurde  die  Überweisung  des  obigen  Gebietes  vor- 
läufig verschoben  und  nur  als  eine  eventuelle  angesehen.  Bis  zur 
wirklichen  Abtretung  sollte  der  Distrikt  bei  der  preussischen  Mon- 
archie verbleiben.  Dagegen  versprach  Preussen  dem  Grossherzog 
die  reinen  Einnahmen  aus  dem  erwähnten  Gebiete  vom  I.Mai  1816 
ab  bis  zur  endgültigen  Auseinandersetzung  auszahlen  zu  lassen. 
Diese  letztere  erfolgte  durch  den  Vertrag  vom  21.  Mai,  ratiflciert 
am  31.  Mai  1819^).      Mecklenburg-Strelitz    verzichtete  auf  das  Ge- 


1)  Barnstedt,  Samml.  d.  Ges.  u.  Verordn.  IL  S.  1. 

2)  Härtens,  Suppl.  VIII.  S.  259  ff.  und  Ges.-Samml.  1818,  S.  111-113. 

3)  Härtens,  Suppl.  VIII.  S.  600  ff.  u.  Gcs.-Samuil.  1819,  No.  15  (No.  548). 


—     151     — 

biet  iu  der  Eilel  und  erhielt  dafür  von  Preussen  eine  Geldent- 
schädigung von  1  Million  Thaler  „preussisch  Courant  nach  dem 
Mtinzfusse  von  1764",  welche  in  20  gleichen  vierteljährigen  Raten 
zu  50000  Thalern  gezahlt  werden  sollten.  Für  die  aus  der  Ver- 
waltung des  obigen  Gebietes  zu  beanspruchenden  Reinerträge  vom 
1.  Mai  1816  ab  erhielt  der  Grossherzog  zunächst  5*^/0  Zinsen  von 
1  Million  Thaler  vom  1.  Mai  1816  bis  31.  Dezember  1818;  von 
da  ab  bis  zur  Abzahlung  der  Million  vierteljährlich  5"/o  von  dem 
noch  nicht  getilgten  Teile  der  Abfindungssumme. 

Schliesslich  bleibt  noch  zu  erwähnen,  dass  der  Grossherzog 
von  Hessen  —  auf  Grund  des  Artikels  47  der  Schlussakte  des 
Wiener  Kongresses,  des  Pariser  Protokolls  vom  3.  November  1815 
und  der  Territorial-Convention  zwischen  Oesterreich  und  Preussen 
einerseits  und  dem  Grossherzog  von  Hessen  anderseits  vom  30.  Juni 
1816^)  —  die  Salinen  in  der  Bannmeile  von  Creuznach  sowie  die 
Salzquellen,  welche  am  9.  Juni  1815  dazu  gehörten,  als  volles 
Eigentum  erhielt.  Die  Souveränität  über  diese  Salinen  verblieb 
dem  Könige  von  Preussen. 

In  dem  General-Recess  der  Territorial-Commission  zu  Frank- 
furt —  welchem  Frankreich  durch  Spezial-Erklärung  vom  26.  Juni 
1820  beigetreten  ist  —  wurden  alle  seit  dem  Wiener  Kongresse 
vereinbarten  Gebietsveränderungen  und  Entschädigungen  in  Deutsch- 
land, um  sie  allseitig  zu  bestätigen  und  gewissermassen  unter  die 
Garantie  der  Grossmächte  zu  stellen,  noch  einmal  zusammengefasst 
und  von  den  Bevollmächtigten  Oesterreichs,  Russlands,  Englands 
und  Preussens  unterzeichnet  am  20.  Juli  1819  2). 


III.    Grenzregulierungen. 

In  den  verschiedenen  auf  Abtretung  und  Übernahme  von 
Gebietsteilen  bezüglichen  Verträgen  war  die  genaue  Festsetzung 
der  Grenzen  im  einzelnen  besonderen  Grenzregulierungs  -  Com- 
missionen  vorbehalten,  welche  möglichst  bald  ihre  Thätigkeit  be- 
ginnen sollten. 

An  ihrer  ganzen  Westseite  und  teilweise  an  der  Nordseite 
grenzten  die  preussischen  Rheinlande  an  das  neue  Königreich  der 

1)  Martens,  Suppl.  VIL  S.  73. 

2)  De  Clercq,  III.  S.  206  ff. 


—     152     — 

Niederlande,  bezAV.  das  Grossherzogtum  Luxemburg.  Durch  den 
Grenzvertrag  vom  26.  Juni  1816^)  wurde  die  Strecke  von  Perl  an 
der  Mosel  bis  in  die  Nähe  von  Mook  an  der  Maas  im  einzelnen 
festgesetzt,  wie  sie  mit  einigen  Ausnahmen,  welche  noch  zur  Sprache 
kommen  werden,  gegenwärtig  noch  besteht.  Da  der  Inhalt  des 
Vertrages  nur  an  der  Hand  einer  Spezialkarte  zu  verfolgen  ist, 
so  kann  hier  nur  einiges  aus  demselben  mitgeteilt  werden,  was 
mir  von  Interesse  zu  sein  scheint.  Bemerkenswert  bei  diesen  Verhand- 
lungen ist  das  Selbstbewusstsein  und  die  Zähigkeit  der  nieder- 
ländischen Bevollmächtigten  auf  der  einen  Seite  und  der  Eifer  der 
preussischen  Lokalbehörden  auf  der  anderen  bei  verschiedenen  strit- 
tigen Punkten.  Von  Berlin  erging  die  Weisung,  mit  den  Holländern 
freundlich  zu  verkehren  und  zu  beachten,  dass  das  freundschaftliche 
Verhältnis  beider  Staaten  wichtiger  sei  als  einige  Grenzsplisse ^). 
Die  Bannmeile  ist  an  der  luxemburgisch-niederländischen 
Grenze  nicht  überall  bei  Absteckung  der  Landesgrenze  zu  Grunde 
gelegt  worden.  Wo  ein  Fluss  —  also  Mosel,  Sauer,  Our  —  gemäss 
den  Bestimmungen  des  Wiener  Kongresses  die  Grenzlinie  bilden 
sollte,  kam  man  dahin  überein,  dass  eine  Teilung  der  Ortschaften 
selber  ausgeschlossen,  wohl  aber  eine  Teilung  der  Gemeindeflur 
zulässig  sein  sollte.  Sclmitt  also  einer  der  genannten  Wasserläufe 
einen  Ort  selber,  so  musste  der  samt  der  Flur  ganz  dem  einen 
oder  dem  anderen  Staate  zufallen;  bei  den  Gemeinden,  deren  Weich- 
bilder von  den  Flüssen  durchschnitten  wurden,  sollte  das  abge- 
schnittene Stück  des  Weichbildes  an  denjenigen  Staat  fallen,  dem 
das  entsprechende  Ufer  gehörte.  Daher  wurde  Oberbillig,  obwohl 
es  auf  dem  rechten  Moselufer  liegt,  dem  Königreich  der  Nieder- 
lande zugesprochen,  weil  es  als  Dependenz  von  Wasserbillig  auf- 
gefasst    wurde  ^).      Vianden,    welches    von   der  Our    durchschnitten 


1)  Ges.-Saraml.  1818  Anhang  S.  77  if.  Der  Vertrag-  wurde  am  15.  Juli, 
bezw.  7.  August  1816  von  den  beiden  Mächten  ratificiert,  und  am  IG.  Sept. 
1816  wurden  die  Ratificationen  ausgewechselt.  Der  Übergabe-,  bezw. 
Übernahme-Akt  —  soweit  der  Regierungsbezirk  Aachen  in  Betracht  kam 
—  vollzog  sich  am  24.  Februar  1817  zu  Mastricht.  Am  25.  Februar  moi'gens 
sollten  alle  Abmachiingen  voll  und  ganz  in  Kraft  treten.  —  Akten  der 
kgl.  Reg.  zu  Aachen,  I,  252,  S.  114. 

2)  Akten  der  kgl.  Reg.  zu  Aachen,  I,  252.  Acta  betr.  Grenze  mit 
Belgien.  Vol.  I.  1816  —  Juni  1817. 

3)  In  dem  Grenzvertrage  vom  7.  Oktober  1816  wurde  bestimmt,  dass 
Oberbillig   preiissisch   bleiben  sollte.     Gcs.-Samml.  1818  Anhang  S.  113  ff. 


--     158     — 

war,  wurde  ganz  samt  dem  Weiclibilde  den  Niederländern  zuge- 
sprochen. Bei  allen  übrigen  Gemeinden,  deren  Fluren  von  einem 
der  genannten  Flüsse  durchschnitten  wurden,  nämlich  bei  Langsur, 
Messdorf,  Born,  Ralingen,  Echternach,  Bollendorf,  Dilgen,  Wallen- 
dorf, Ammeidingen,  Bivels,  Falkenstein,  Gemünd,  Dasburg  und 
selbst  bei  dem  auf  dem  linken  Sauerufer  gelegenen  kleinen  Weich- 
bildteile von  Wasserbillig  bilden  die  Flussläufe  überall  die  Grenze 
zwischen  den  beiden  Staaten.  Hier  liegt  also  ein  interessanter 
Fall  vor,  avo  Gemeinden  in  ihrem  Flurbestande,  bezw.  ihren  Flur- 
grenzen Veränderungen  erfahren  haben.  Den  alten  Umfang  dieser 
Gemeinden  wiederherzustellen  dürfte  schwierig  sein.  Weiter  nord- 
wärts wurden  Teile  der  Gemeiudefluren  von  Aldringen  und  Lengeier 
im  ehemaligen  Canton  St.  Vith  losgetrennt  und  den  Niederlanden 
einverleibt.  Diese  Grenzregulierung  bildet  auch  stellenweise  eine 
Kontrolle  für  die  Reconstruction  der  französischen  Cantone;  für 
den  Canton  St.  Vith  ergiebt  sich  daraus,  dass  er  ausser  jenen 
Splissen  der  Gemeinden  Aldringen  und  Lengeier  noch  die  heute 
belgischen  Gemeinden  Deyfeld,  Ourthe,  Watermal  umfasste  und 
nicht  überall  im  Westen  an  der  heutigen  Provinzialgrenze  endigte. 
Ferner  ergiebt  sich  aus  dem  Grenzregulierungsvertrage,  dass  in 
dem  hohen  Venu  an  der  Nordgrenze  des  Kreises  Malmedy  die 
Gemeindegrenzen  damals  noch  nicht  bestimmt  waren.  Weiter 
nördlich  auf  der  Strecke  Eupen — Henri-Chapelle — Aachen,  avo  die 
Chaussee  die  Grenze  bildet,  sind  Avieder  Splisse  \^on  den  Gemeinden 
Baelen,  Welkenraed,  Henri-Chapelle,  Montzen  und  Moresnet,  welche 
nördlich,  bezw.  östlich  der  genannten  Chaussee  lagen,  von  ihren 
Gemeinden  getrennt  und  zu  Preussen  geschlagen  worden.  Die 
Grenze  des  französischen  Cantons  Eupen  fällt  also  an  dieser  Stelle 
auch  nicht  genau  mit  der  heutigen  Provinzialgrenze  zusammen; 
es  dürfte  hier  ebenfalls  schwierig  sein,  die  alte  Grenze  wieder- 
zugewinnen. Von  dem  Punkte  an,  wo  die  Chaussee  Henri-Chapelle — 
Aachen  den  durch  Moresnet  fliessenden  Bach  überschreitet,  bis 
zum  Berührungspunkt  der  drei  ehemaligen  Departements  Roer, 
Ourthe  und  Niedermaas  blieb  die  Grenze  unbestimmt,  da  die  beider- 
seitigen Commissare  sich  über  die  Abteilung  der  Parzelle  des 
Cantons  Aubel,  welche  nach  den  Bestimmungen  des  Wiener  Kon- 
gresses Preussen  gehören  sollte,  nicht  einigen  konnten.  Das  strittige 
Gebiet    bestand    aus  Teilen    der    Gemeinden  Gemraenich,    Montzen 


—     154     — 

und  Moresnet,  im  ganzen  1100  Morgen  mit  ca.  250  Einwohnern  ^), 
also  ein  verhältnismässig  geringes  Objekt;  den  Grenzregulierungs- 
commissaren  würde  die  Auslegung  der  betreffenden  Stelle  der 
Wiener  Kongress-Akte  auch  schwerlich  so  viele  Bedenken  erregt 
haben,  wenn  nicht  das  Galmeibergwerk,  der  „Altenberg",  gerade 
dort  gelegen  hätte,  nach  dessen  Besitz  jeder  der  beiden  Staaten 
trachtete.  Schliesslich  kam  man  dahin  überein,  den  Teil  der  Mairie 
Moresnet,  welcher  unbestritten  niederländisch  war  sowie  den  Teil, 
der  ebenso  unzweifelhaft  zu  Preussen  gehörte,  durch  gerade  Linien 
gegen  das  strittige  Stück  hin  abzugrenzen.  Für  das  letztere  wurde 
bis  zur  endgültigen  Entscheidung  eine  gemeirfschaftliche  Verwal- 
tung errichtet.  Diese  Entscheidung  ist  aber  bis  zum  heutigen  Tage 
noch  nicht  erfolgt,  und  daher  bildet  dieses  kleine  sogenannte  neu- 
trale Gebiet  von  Moresnet  ein  Unicum  in  Europa.  Im  Laufe  der 
Jahrzehnte  hat  es  sich  zu  einem  wirtschaftlichen  Ganzen  entwickelt, 
weshalb  die  in  den  letzten  Jahren  geplante  Aufteilung  desselben 
zwischen  Belgien  und  Preussen  grossen  Schwierigkeiten  begegnet 
und  vielleicht  unausführbar  ist 2).  • 

Der  bereits  erwähnten  Unsicherheit  der  Gemeindegrenzen  be- 
gegnet man  bei  Verfolgung  des  Grenzregulierungsgeschäfts  in  den 
Akten  der  königlichen  Regierung  zu  Aachen  noch  mehrmals.  Das 
Setzen  der  Grenzpfähle  wurde  dadurch  erschwert  und  verzögert. 
Nördlich  von  Aachen  durchschnitt  die  Grenze  die  Gemeinde  Kerk- 
rade,  von  der  ein  Teil  an  Preussen  kam.  Durch  die  Bestimmung 
der  Kongress-Akte,  dass  die  preussische  Grenze  nördlich  Roermond 
mindestens  800  rheinländische  Ruthen  vom  rechten  Maasufer  ent- 
fernt bleiben  müsse,  wurden  abermals  mehrere  Gemeinden  zer- 
schnitten. So  verloren  Kaldenkirchen,  Straelen  und  Walbeck  Splisse 
ihrer  Feldmark,  und  dieselbe  Eventualität  wurde  auch  noch  auf 
etwaige  andere  Gemeinden  ausgedehnt,  bei  denen  es  sich  gelegent- 
lich der  Setzung  der  Grenzpfähle  als  notwendig  ergäbe  kraft  der 
erwähnten  Bestimmungen  der  Wiener  Kongress-Akte. 

Nachträglich  fand  auf  Grund  einer  zwischen  der  niederlän- 
dischen und  preussischen  Regierung  getroffenen  Vereinbarung  noch 
ein  Austausch  statt:  Holland  trat  seine  Hälfte  des  Dorfes  Scherpen- 


^)  Müller,  im  Archiv  für  Landeskunde,  V.  S.  321. 
2)  Akten  der  kgl.  Reg.  zu  Aachen,  betr.  die  gemeinschaftl.  Verwal- 
tung des  neutralen  Teiles  der  Gemeinde  Moresnet. 


—     155     — . 

seel  (Kreis  Geilenkirchen)  an  Preussen  ab,  dieses  übergab  dafür 
an  Holland  das  bis  dahin  zum  Kreise  Heinsberg  gehörige  Dorf 
Wintraken.  Am  29.  Dezember  1817  wurde  der  Austausch  seitens 
der  beiderseitigen  Bevollmächtigten  vollzogen.  Vom  I.Januar  1818 
ab  sollten  die  ausgetauschten  Teile  voll  und  ganz  in  ihre  neuen 
Rechte  und  Verbindlichkeiten  treten^). 

Der  Grenzvertrag  von  Cleve  vom  7.  Oktober  1816,  vom  Könige 
von  Preussen  ratificiert  am  30.  Januar  1817  2),  regelte  die  preus- 
sisch-niederländische  Grenze  auf  der  Strecke  gegenüber  Mook  bis 
zum  hannoverschen  Gebiet,  wie  sie  bis  zur  Gegenwart  besteht. 
Die  Übernahme  und  Übergabe  der  betreffenden  Landesteile  sollte 
am  1.  März  1817  erfolgen.  Die  an  Preussen  fallenden  linksrheini- 
schen Teile  sollten  mit  dem  Kreise  Cleve,  die  rechtsrheinischen 
mit  dem  Kreise  Rees  vereinigt  werden^). 

Einen  recht  schleppenden  Verlauf  nahm  die  Grenzregulierung 
zwischen  Preussen  und  Frankreich.  Die  durch  den  ersten  Pariser 
Frieden  festgesetzte  Grenze  war  noch  nicht  reguliert,  als  der  Krieg 
des  Jahres  1815  ausbrach  und  diese  Arbeit  grösstenteils  überflüssig 
machte.  Der  zweite  Pariser  Friede  vom  20.  November  1815  brachte 
Im  ersten  Artikel  die  neue  auf  Seite  141  bezeichnete  Grenze.  Die 
Bestimmung  derselben  bis  an  die  Grenzen  des  alten  Fürstentums 
Saarbrücken  war  wenig  genau  und  konnte  zu  Zweifeln  und  wider- 
streitenden Ansprüchen  Veranlassung  geben.  Um  so  mehr  wäre 
hier  eine  schnelle  Regulierung  am  Platze  gewesen.  Wenn  man 
von  Perl  aus  der  Grenze  folgt,  so  waren  streitig:  Tüntingen, 
Flatten,  Gongelfangen^)  Leidingen,  Schrecklingen,  Willingen,  Herten, 
Biblingen,  Kreuzwald  und  Wilhelmsbronn  ^). 

Zu  Anfang  1816  bei  der  Einteilung  des  Cantons  Saarlouis 
durch  den  Landescommissar  Simon  erscheinen  Herten  und  Biblingen 
als   Gemeinden    der  Bürgermeisterei   Überherrn,    Schwerdorf,    Füi;- 


1)  Amtsbl.  d.  Reg.  zu  Aachen,  1818  No.  4  No.  22. 

2)  Ges.-Samml.  1818  Anhang  S.  113  ff.  und  Härtens,  Suppl.  VIT. 
S.  45  ff.  und  S.  59  ff. 

3)  a.  a.  0.  S.  63. 

*)  Von  Flatten  und  Gongelfangen  wird  es  zwar  nicht  ausdrücklich 
erwähnt,  aber  es  ergiebt  sich  indirekt:  in  der  statistisch-topographischen 
Beschreibung-  des  Regierungsbezirks  Trier  von  1819/20  sind  diese  Ort- 
schaften nicht  aufgeführt;  am  11.  Juni  1827  sind  sie  von  Preussen  an 
Frankreich  abgetreten  worden. 

5)  Akten  des  Koblenzer  Staatsarchivs,  betr.  die  Grenzbericlitigung 
ffe^en  Fraid^reich. 


—     156    — 

Weiler,  Kottendorf,  Burg-Esch  als  zur  Bürgermeisterei  Oberesch  ge- 
hörig, Leidingen,  Schrecklingen,  Willingen  als  zur  Bürgermeisterei 
Ittersdorf  gehörig. 

In  der  statistisch-topographischen  Beschreibung  des  Regierungs- 
bezirks Trier  von  1819/20  sind  mit  Ausnahme  von  Schwerdorf  die  vor- 
genannten Ortschaften  noch  sämtlich  als  preussische  aufgeführt 
und  zwar  in  demselben  Bürgermeisterei-Verbände  wie  1816.  Tün- 
tingen,  Schwerdorf,  Kreuzwald  und  Wilhelmsbronn  dagegen  fehlen 
in  der  angeführten  Beschreibung. 

Die  Differenzen ,  welche  sich  aus  den  französischen  An- 
sprüchen auf  den  von  der  Leyenschen  Distrikt  zwischen  Saar 
und  Blies,  d.  h.  auf  die  Dörfer  Kleinblittersdorf,  Auersraacher, 
HauAveiler,  Rilchingen  und  den  Wintringer  Hof  ergeben  hatten, 
wurden  durch  die  Erklärung  zu  Paris  vom  11.  Juni  1827  beglichen^). 
Frankreich  verzichtete  darin  auf  die  erwähnten  Ansprüche,  wohin- 
gegen Preussen  an  Frankreich  die  Dörfer  Flatten,  Gongelfangen, 
Herten  und  Biblingen  abtrat.  Die  beiden  letzten  Ortschaften  wur- 
den am  30.  August  1827  von  dem  preussischen  Commissar  an  den 
französischen  übergeben  ^). 

Endlich  nach  Verlauf  von  beinahe  14  Jahren  und  nachdem 
wiederholt  von  den  preussischen  Lokalbehörden  an  der  Grenze  das 
Unhaltbare  des  damaligen  unsicheren  Zustandes  der  königlichen 
Eegierung  vorgestellt  worden,  kam  am  23.  Oktober  1829  zu  Saar- 
brücken eine  endgültige  Übereinkunft  in  betreff  der  Grenze  zu- 
stande^).    Die  preussische  Grenze  erhielt  dadurch  den  Verlauf,  wie 


1)  De  Clercq,  III.  S.  450  u.  451. 

2)  Akten  betr.  die  Grenzberichtigung-  gegen  Frankreich. 

3)  De  Clercq,  III.  S.  548  ff.  Seine  Angabe,  dass  die  Ratificationen 
am  2.  Dez.  1829  ausgewechselt  seien,  ist  nicht  richtig.  Nach  dem  Schreiben 
des  als  preussischer  Commissar  fungierenden  Landrats  Dern  an  die  Regie- 
rung in  Trier  sind  die  Ratificationen  am  31.  Januar  1830  noch  nicht  aus- 
gewechselt. Nach  S.  155  ist  die  wirkliche  Auswechselung  am  15.  Februar 
1830  vollzogen,  obschon  die  Franzosen  —  wie  Dern  an  die  Regierung  in 
Trier  berichtet,  die  Zeit  der  Auswechselung  ,antedatiert"  und  auf  den 
2.  Februar  gesetzt  haben.  Ein  gedrucktes  französisches  Exemplar  der 
Convention,  welches  den  unter  2)  erwähnten  Akten  beigeheftet  ist,  giebt 
an,  dass  die  Ratification  seitens  des  Königs  von  Frankreich  am  15.  No- 
vember und  seitens  des  Königs  von  Preussen  am  24.  November  1829  er- 
folgt sei.  Das  letztere  Datum  ist  auch  unrichtig,  denn  auf  einer  den 
Akten  beigefügten  Copie  der  Convention  mit  der  kgl.  Ratification  heisst 
es,  dass  die  letztere  „le  quatorze"  November  vollzogen  sei. 


—     157     — 

er  augenblicklich  noch  besteht  und  auf  der  Karte  durch  die  ge- 
strichelte, blaue  Linie  angedeutet  ist.  Bei  dieser  Regulierung 
wurde  das  bisher  in  preussischem  Besitz  gewesene  Mandern  an 
Frankreich  überlassen.  Ferner  fielen  ganz  an  Frankreich:  Tün- 
tingen,  Schwerdorf  mit  den  dazu  gehörigen  Ortschaften  Burg-Esch, 
Kottendorf,  Otzweiler  (dicht  östlich  Schwerdorf)  und  Neunkirchen 
(südwestlich  Schwerdorf),  Schrecklingen,  Willingen,  Kreuzwald  mit 
Wilhelmsbronn.  Der  nördliche  Teil  von  Scheuerwald  kam  an 
Preussen,  der  südliche  an  Frankreich.  Auch  von  Launsdorf  (dicht 
nördlich  Flatten)  und  Waldwiese  (dicht  südlich  Gongelfangen) 
fiel  ein  Teil  an  Preussen;  ebenso  wurde  Leidingen  geteilt:  493 
Morgen  erhielt  Frankreich^).  Von  der  preussischen  Gemeinde 
Ihn  oder  Lognon  wurden  519  Morgen  und  von  Bedersdorf  ein 
kleiner  Spliss  von  5  bis  6  Morgen  an  Frankreich  abgetreten. 
Dahingegen  ist  von  der  französischen  Gemeinde  Heiningen  ein 
kleiner  Teil  an  Preussen  überlassen  worden.  Letzteres  erhielt 
ferner  die  Gersweiler  Mühle  auf  dem  rechten  Ufer  der  Blies,  östlich 
von  Kleinblittersdorf,  bezw.  südlich  von  Bliesransbach,  welche  bis 
dahin  französisch  gewesen  war. 

So  sind  also  auch  bei  dieser  Grenzregulierung  eine  Anzahl 
Gemeinden  in  ihrem  Flurbestande  gegenüber  der  früheren  Zeit  mehr 
oder  weniger  verändert  worden. 

Am  28.  Februar  1830  begann  die  Uebergabe  auf  der  ganzen 
Linie  der  französisch-preussischen  Grenze  in  Sierck.  Im  April  1832 
war  das  Setzen  der  Grenzsteine  erledigt^).  Das  Schlussprotokoll 
der  ganzen  Regulierung  ist  zu  Saargemünd  am  12.  August  1833 
unterzeichnet^). 

Auch  an  der  preussisch  -  oldenburgischen  Grenze  wurden  die 
schwebenden  Streitfragen  erst  spät  erledigt.  Ausser  dem  bereits 
oben  S  149  erwähnten  Einschieder  Forst  bildete  noch  die  Wohn- 
stätte Wildenburg  in  der  heutigen  Gemeinde  Kempfeld  einen  Gegen- 
stand des  Streites^). 


1)  Akten  betr.  die  Grenzberichtigung  gegen  Frankreich. 

2)  a.  a.  0.  Vol.  IL 

3)  a.  a.  O. 

*)  Einschied  bestand  1)  aus  einem  Hofgute  mit  ansehnlichen  Län- 
dereieu;  Avelches  Privateigentum  war,  2)  aus  einem  Domanialforst  von  2860 
Magdeburg.  Morgen    im   Werte    von    125  000  Thaleni.      Es    "-ehörte    zum 


—     158    — 

Die  preussische  Regierung  beschloss ,  die  Sache  durch  ein 
Austrägalgericht  entscheiden  zu  lassen  und  wählte  das  Ober-Appel- 
lationsgericht in  Celle  ^). 

Die  Gemeinden  Hausen  und  Bundenbach  besassen  gemeinsam 
einen  zwischen  ihnen  liegenden  Wald,  „Langheck"  genannt.  Da 
Bundenbach  an  Oldenburg  fiel,  wurde  der  Wald  geteilt.  Im  Mai 
1825  war  diese  Sache  erledigt^). 

Auch  aus  dieser  Grenzregulierung  ergiebt  sich,  dass  damals 
mehrere  Gemeinden  noch  nicht  genau  abgegrenzt  waren.  Dies  trifft, 
abgesehen  von  Bundenbach,  noch  für  die  Gemeinden  Kirn,  Bergen, 
Hahnenbach,  Griebelschied  und  Schneppenbach  zu^). 

Der  Process  wegen  Einschied  und  Wildenburg  wurde  am 
25.  October  1838  durch  das  Austrägalgericht  in  Celle  zu  Gunsten 
Preussens  entschieden.  Am  27.  Oktober  1843  wurde  dieses  Urteil 
auch  in  der  höheren  Instanz  bestätigt*). 

Am  längsten  schleppten  sich  die  Verhandlungen  hin  über  die 
Festsetzung  der  Grenze  zwischen  Sachsen-Coburg  und  Baiern,  bezw. 
seit  1834  zwischen  Preussen  und  Baiern.  Hier  gab's  der  strittigen 
Punkte    gar   viele  ^).      Im  Jahre  1832  war  teilweise  eine  Einigung 


Canton  Hermeskeil.  Wildenburg-  bestand  1)  aus  einer  Schlossruine,  einem 
Amtshause,  einem  Hofgebäude,  mit  Avelchem  ein  Garten,  7  lia  71  a  Acker- 
land, 3ha  73  a  Wiesen,  2ha  Wildland  verbunden  waren;  2)  aus  dem  Amts- 
botenhäuschen, welches  der  letzte  Amtsbote  käuflich  erworben  hatte  imd 
noch  bewohnte;  3)  aus  einem  Domanialwalde  von  1100 Magdeburg-.  Morgen, 
welcher  vorteilhaft  gelegen,  schön  bestanden  und  wenigstens  60000  Thaler 
wert  war.  —  Akta  special,  d.  Oberforstmeisters  Jäger  in  betr.  d.  Grenzregul. 
mit  d.  hrzl.  oldenb.  Frst.  Birkenfeld.     Staatsarchiv  Koblenz. 

1)  Acta,  die  Grenzberichtig,  mit  d.  hrzgl.  oldenb.  Frst.  Birkenfeld 
betr.  1825.  Schreiben  des  Staatsministers  von  Bernstorff  an  die  kgl.  Regie- 
rung in  Trier  vom  7.  Dezember  1823. 

2)  Acta,  die  Grenzregulierung  mit  d.  hrzgl.  oldenb.  Frst.  Birkenfeld 
betr.  1825. 

3)  a.  a.  0.  1817. 

*)  Barsch,  S.  2;  die  Akten  des  Koblenzer  Staatsarchivs  reichen  nicht 
so  weit. 

5)  1.  der  Niederaschbacher  Bann  bei  OfTenbach;  2.  der  Distrikt 
Kiesel  zwischen  Offenbach  (preuss.)  und  Hundheim  (baier.);  3.  die  011- 
schieder  Hube  zwischen  Niederalben  und  Eschenau;  4.  Grenzdififerenz 
zwischen  Erzweiler  und  Rathsweiler;  5.  Grenzdiiferenz  zwischen  Erzweiler 
und  Oberalben;  6.  der  Haer-  und  Södelswald  zwischen  Baumholder  und 
Dennweiler-Frohubach;    7.  der  Eulerwald    (Lage  nicht  näher  angegeben); 


—    159    — 

zwischen  Sachsen-Coburg  und  Baiern  erzielt.  Die  endgültige  Er- 
ledigung der  schwebenden  Streitfragen  erfolgte  durch  den  Vertrag 
zwischen  Preussen  und  Baiern  vom  30.  März  1838^).  Er  ist  die 
Grundlage  für  die  noch  heute  bestehende  Grenze. 


IV.    Organisation. 
A.   Die  preussischen  Rheinlande. 

Nach  der  Besitzergreifung  der  auf  dem  Wiener  Kongresse 
erworbenen  rheinischen  Gebiete  beabsichtigte  die  preussische  Re- 
gierung, denselben  eine  gute  Verfassung  zu  geben  und  zwar  in 
Übereinstimmung  mit  den  übrigen  preussischen  Proviozen,  jedoch 
unter  thunlichster  Schonung  örtlicher  Verhältnisse,  welche  eine 
Ausnahme  wünschenswert  machten. 

Die  Grundlage  für  die  neue  Organisation  bildet  die  königliche 
Verordnung  vom  30.  April  1815^),  der  gemäss  die  ganze  Monarchie 
in  Provinzen,  diese  in  Regierungsbezirke  und  letztere  wieder  in 
Kreise  eingeteilt  werden  sollten,  und  welche  auch  die  Befugnisse 
und  den  Geschäftskreis  sämtlicher  Behörden  entwickelt.  Nach 
dieser  Verordnung  bildeten  die  rheinisch-westfälischen  Besitzungen 
die  Militär-Abteilung  „Niederrhein-Westfalen"  und  zerfielen  in  die 
3  Provinzen  Westfalen,  Cleve-Berg  und  Grossherzogtum  Nieder- 
rhein, von  denen  die  beiden  letzten  die  preussischen  Rheinlande 
umfassten. 

Unterm  10.  August  1815  teilte  der  Geheime  Staatsrat  Sack 
der  Bevölkerung  mit,  dass  die  Arbeiten  an  dem  Organisationsplane 
im  einzelnen  in  vollem  Gange  wären  und  machte  die  beabsichtigte 


8.  der  Walddistrikt  Hahn  zwischen  Ruthweiler  vxnd  Körborn;  9.  die  Heib- 
weiler  Hube  zwischen  Pfeffelbach  und  Diedelkopf;  10.  der  Rockenborner 
Hof;  11.  Grenzdifferenz  zwischen  Leitersweiler  und  Hoof.  Diese  Einzel- 
heiten sind  nur  auf  grossen  Spezialkarten  zu  finden. 

^)  Acta,  betr.  die  zwischen  d.  Kreise  St.  Wendel  und  d.  kg-l.  baier. 
Rheinkreise  streitigen  Grenzpunkte.  Staatsarchiv  Koblenz.  Ferner  im. 
kgl.  baier.  Amts-  u.  Intelligenzbl.  für  d.  Pfalz,  No.  64,  1839.  Durch  den 
Vertrag  wurde  der  Niederaschbacher  Bann,  der  Distrikt  Kiesel,  die  011- 
schieder  Hube,  der  Haer-  und  Södelswald,  die  Heibweiler  Hube  zwischen 
den  betreffenden  preussischen  und  baierischen  Gemeinden  geteilt. 

2)  Ges.-Samml.  1815  No.  9  (No.  287);  abgedr.  im  Journ.  d.  Ndr.-  u. 
M.-Rhns.  VI.  Journ.-No,  107  u.  108. 


—     160     — 

Einteilung  der  beiden  Provinzen  in  4  Regierungsbezirke  und  deren 
Bestandteile  bekannt)^  Da  diese  Einteilung  bald  darauf,  ehe  sie 
noch  zur  Wirklichkeit  wurde,  einer  anderen  weichen  musste,  so 
hat  ihre  nähere  Angabe  wenig  Interesse.  Durch  den  zweiten 
Pariser  Frieden  wurde  das  preussische  Gebiet  nach  Süden  hin  an- 
sehnlich erweitert,  und  infolgedessen  war  eine  neue  Einteilung  ge- 
boten. Sie  wurde  am  18.  April  1816^)  bekannt  gemacht  und  ab- 
gesehen von  Änderungen  im  einzelnen  in  den  nächsten  Jahren  bei- 
behalten. 

I.  Oberpräsidialbezirk  des  Grossherzogtums  Niederrhein. 

1.  Regierung  zu  Koblenz. 

Von  dem  ehemaligen  Rhein-  und  Moseldepartement:  die  Can- 
tone  Ahrweiler,  Remagen,  Wehr,  Adenau,  Ulmen,  Virneburg,  Mayen, 
Andernach,  Rübenach,  Koblenz,  Polch,  Münstermaifeld,  Kaisersesch, 
Cochem,  Lutzerath,  Zell,  Treis,  Boppard,  St.  Goar,  Kastellaun, 
Simmern,  Bacharach,  Stromberg,  Creuznach,  Trarbach,  der  Canton 
Kirchberg  mit  Ausnahme  der  Gemeinden  Hausen,  Henau,  Woppen- 
rodt  und  Lindenschied  und  der  Canton  Sobernheim  mit  Ausnahme 
der  Bürgermeistereien  Monzingen  und  Winterburg.  Auf  dem  rechten 
Rheinufer:  die  von  Nassau  eingetauschten  Länder  zwischen  dem 
Rhein  und  der  Sieg;  die  oranischen  Länder,  welche  Preussen  be- 
hält; die  Enclaven  zwischen  dem  darmstädtischen  und  nassauischen 
Gebiete  und  Wetzlar. 

2.  Regierung  zu  Aachen. 

Vom  Kreise  Aachen:  die  Cantone  Aachen,  Burtscheid,  Esch- 
weiler, Montjoie,  Düren,  Froitzheim,  Gemünd.  Linnich,  Geilenkirchen, 
Heinsberg  und  Teile  der  Cantone  Sittard  und  Herzogenrath. 

Vom  Kreise  Crefeld:  der  Canton  Krüchten  (Niederkrüchten), 
der  Canton  Erkelenz  mit  Ausnahme  der  Gemeinden  Spenrath  und 
Kuckum  und  von  dem  Canton  Odenkirchen  die  Gemeinde  Buchholz. 

Vom  Kreise  Köln:  der  Canton  Jülich  und  vom  Canton  Kerpen 
die  Gemeinden  Oberbohlheim  und  Rath. 

Vom  Kreise  Malmedy :  die  Cantone  Malmedy,  Eupen,  St.  Vith, 
Schieiden,    Cronenburg  mit  Ausnahme  der  Bürgermeistereien  Hall- 


1)  a.  a.  0.  Journ.  No.  97,  No.  108. 

2)  a.  a.  0.  VIII.  Jouni.  No.  47. 


—     161     — 

schlag  und  Steffeln    und    der    bei  Preussen    verbleibende   Teil  des 
Cantons  Anbei. 

Vom  Kreise  Prüm:  die  Cantone  Blankenheim,  Reifferscheid, 
Schönberg  mit  Ausnahme  der  Bürgermeistereien  Bleialf,  Winter- 
scheid und  Auw,  ausschliesslich  der  Gemeinde  Weckerath  und  von 
dem  Canton  Lissendorf  die  Gemeinde  Alendorf  und  Waldorf,  zur 
Bürgermeisterei  Wiesbaum  gehörig. 

3.    R  e  g  i  e  r  u  n  g  z  u  T  r  i  e  r. 

Das  ehemalige  Saardepartement  (wovon  ein  Teil  sich  noch 
in  der  provisorischen  Verwaltung  der  k.  k.  österreichisch-baierischen 
Administrations-Commission  zu  Worms  befindet)  mit  Ausnahme  der 
Cantone  Bliescastel,  Waldmohr,  Kusel,  Blankenheim,  Reifferscheid, 
der  zum  Canton  Schönberg  gehörigen  Bürgermeistereien  Schönberg, 
Manderfeld  und  der  zur  Bürgermeisterei  Auw,  Canton  Schönberg, 
gehörigen  Gemeinde  Weckerath  und  mit  Ausnahme  der  zur  Bürger- 
meisterei Wiesbaum,  Canton  Lissendorf,  gehörigen  Gemeinden  Alen- 
dorf und  Waldorf. 

Von  dem  ehemaligen  Rhein-  und  Mosel-Departement:  der 
Canton  Kirn,  der  Canton  Kirchberg  ausschliesslich  der  Gemeinden 
Hausen,  Henau,  Woppenrodt  und  Lindenschied,  und  der  Canton 
Sobernheim  ausschliesslich  der  Bürgermeistereien  Monzingen  und 
Winterburg. 

Von  dem  ehemaligen  Wälderdeparteraent:  die  Cantone  Dudel- 
dorf, Neuerburg,  Bitburg,  Arzfeld  und  die  preussischen  Anteile  an 
den  Cantonen  Clervaux,    Vianden,   Echternach   und  Grevenmacher. 

Von  dem  Roerdepartement :  die  zu  dem  Canton  Cronenburg 
gehörigen  Bürgermeistereien  Hallschlag  und  Steffeln. 

Die  durch  die  Pariser  Friedensschlüsse  von  1814  und  1815 
seitens  der  Krone  Frankreich  abgetretenen  Teile  des  Moseldepar- 
tements. 

Vorstehende  Einteilung  aus  dem  Journal  des  Nieder-  und 
Mittelrheins  ist  in  Bezug  auf  die  Regierungsbezirke  Koblenz  und 
Trier  fehlerhaft,  und  dieser  Fehler  ist  dann  auch  in  die  Amtsblätter 
der  verschiedenen  Regierungen  übergegangen.  Es  heisst  nämlich 
am  Ende  der  Aufzählung  der  linksrheinischen  Bestandteile  des 
Koblenzer  Bezirks:  Kirchberg  (ausser  den  Gemeinden  Hausen,  Henau, 
Woppenrodt    und    Lindenschied),    Sobernheim    (ausser    den  Bürger- 

11 


—     162     — 

meistereien  Monzingen  und  Winterburg).  Kirn  ist  nicht  als  Be- 
standteil des  Bezirks  aufgeführt.  Bei  Aufzählung  der  Bestandteile 
des  Trierer  Bezirks  heisst  es  am  Ende :  Von  dem  ehemaligen  Rhein- 
und  Mosel-Departement:  der  Canton  Kirn,  der  Canton  Kirchberg 
(ausschliesslich  der  Gemeinden  Hausen,  Henau,  Woppenrodt  und 
Lindenschied)  und  der  Canton  Sobernheim  (ausschliesslich  der 
Bürgermeistereien  Monzingen  und  Winterburg). 

Abgesehen  vom  Canton  Kirn  widersprechen  sich  diese  An- 
gaben. Unterm  11.  Mai  1816^)  machte  der  Staatskanzler  von 
Hardenberg  die  Regierung  zu  Koblenz  auf  den  Fehler  aufmerksam 
und  erklärte,  dass  die  Cantone  Kirn,  Kirchberg  und  Sobernheim 
ohne  Ausnahme  dem  Koblenzer  Bezirk  angehörten. 

Bereits  am  18.  Mai  machte  die  Düsseldorfer  Regierung  die 
Berichtigung  in  ihrem  Amtsblatte  bekannt. 

In  Bezug  auf  den  Canton  Kusel  ist  zu  beachten,  dass  bei  der 
Übergabe  jener  Landesteile  an  Preussen  noch  ein  Teil  dieses  Can-. 
tons  dem  preussischen  Gebiet  einverleibt  wurde. 

IL    Oberpräsidialbezirk  der  Herzogtümer  Cleve,  Jülich  und  Berg. 

1.    Regierung  zu  Köln. 

Vom  ehemaligen  Rhein-  und  Mosel-Departement:  die  Cantone 
Bonn  und  Rheinbach. 

Vom  Roerdepartement :  die  Cantone  Köln,  Brühl,  Zülpich, 
Lechenich,  Bergheim,  Weiden,  Kerpen  ausschliesslich  der  Ge- 
meinden Oberbohlheim  und  Rath  und  von  dem  Canton  Dormagen 
die  Bürgermeistereien  Stommeln  und  Worringen. 

Auf  dem  rechten  Rheinufer  der  Bezirk  Mülheim  und  die 
Cantone  Waldbroel,  Wildenburg,  Eitorf,  Homburg  und  Gummersbach. 

2.    Regierung  zu  Düsseldorf. 

Vom  Roerdepartement:  die  Cantone  Crefeld,  Neuss,  Ürdingen, 
Neersen,  Viersen,  Odenkirchen  ausser  der  Gemeinde  Buchholz,  der 
Canton  Dormagen  ausser  den  Bürgermeistereien  Stommeln  und 
Worringen  und  von  dem  Canton  Erkelenz  die  Gemeinden  Spenrath 
und  Kuckum. 

Auf  dem  rechten  Rheinufer  die  Bezirke  Düsseldorf  und  Elber- 
feld,  die  Herrschaft  Broich  und  Styrum  und  die  Cantone  Essen 
und  Werden. 


1)  Akten  d.  kgl.  Reg.  zu  Koblenz. 


^    163    — 

3.    Regierung  zu  Cleve. 

Vom  Roerdepartement:  die  Cantone  Rheinberg,  Mors,  Kempen, 
Bracht,  Xanten,  Calcar,  Cleve,  Cranenburg,  Goch,  Geldern  und 
Wankum  nach  Abzug  des  an  die  Niederlande  abgehenden  Maasufers. 

Auf  dem  rechten  Rheinufer:  die  Cantone  Emmerich,  Rees, 
Riugenberg,  Wesel,  Dinslaken  und  Duisburg  ohne  Broich; 

„alles  vorbehaltlich  den  näheren  Bestimmungen,  welche  aus 
der  im  Werke  seienden  Berichtigung  und  Feststellung  der  neuen 
Landesgrenze  sich  hervorthun  werden." 

Köln  und  Koblenz  sollten  die  Sitze  der  Oberpräsidenten,  also 
die  Hauptstädte  der  beiden  Provinzen  sein.  Zum  Oberpräsidenten 
für  die  Provinz  Niederrhein  wurde  der  Staatsminister  von  Ingers- 
leben  und  zum  Oberpräsidenten  der  Provinz  Jülich-Cleve-Berg  der 
Graf  von  Solms-Laubach  vom  Könige  ernannt.  Für  den  Regierungs- 
bezirk Aachen  wurde  der  Geheime  Regierungsrat  von  Reimann, 
für  den  Regierungsbezirk  Trier  der  Geheime  Regierungsrat  Delius, 
für  den  Regierungsbezirk  Düsseldorf  der  Geheime  Regierungsrat 
von  Pestel,  für  den  Regierungsbezirk  Cleve  der  vormalige  Liegnitzer 
Regierungspräsident  von  Erdmannsdorf  zu  Chefpräsidenten  ernannt^). 

Am  23.  März  1816  beschloss  der  bisherige  Oberpräsident 
sämtlicher  preussi sehen  Rheinländer,  der  Geheime  Staatsrat  Sack, 
seine  zweijährige,  arbeitsreiche,  rühmliche  Thätigkeit  zum  Bedauern 
der  rheinischen  Bevölkerung  und  übergab  sein  bisheriges  Amt  an 
den  Chefpräsidenten  von  Reimann  ^),  dessen  Thätigkeit  als  Nach- 
folger Sacks  bereits  am  22.  April  endigte,  d.  h.  mit  dem  Tage, 
an    welchem    die    königlichen  Regierungen    in  Wirksamkeit  traten. 

Die  königlichen  Regierungen  —  Trier  allein  ausgenommen  — 
machten  gleich  zu  Anfang  ihrer  Thätigkeit  in  den  Amtsblättern 
die  neue  Kreiseinteilung  ihrer  Bezirke  bekannt. 

1.  Die  Regierung  zu  Koblenz  that  dies  unterm  14.  Mai  1816^). 
In  dieser  Einteilung  sind  —  freilich  nicht  vollständig  und  zum 
Teil  auch  fehlerhaft  geschrieben  —  die  einzelnen  Gemeinden  auf- 
geführt, aus  denen  die  neuen  Kreise  sich  zusammensetzten.  Es 
sind  folgende  Kreise:  1.  Stadtkreis  Koblenz,  2.  Landkreis  Koblenz, 
3.  St.  Goar,  4.  Simmern,  5.  Creuznach,  6.  Zell,  7.  Cochem,  8.  Mayen, 


1)  Journ.  d.  Ndr.-  u.  M.-Rhns.,  VIIT.  J.-No.  36  No.  38. 

2)  a.  a.  0. 

3)  Amtsbl.  d.  Reg.  zu  Kobl.  1H16  Beil.  zu  No.  6. 


—    164    — 

9.  Ahrweiler,  10.  Adenau,  11.  Linz,  12.  Altenkirchen,  13.  Siegen, 
14.  Wetzlar,  15.  Neuwied,  16.  Braunfels. 

Die  Einteilung  war  keine  endgültige;  sie  hat  nachträglich 
manche  Veränderung,  bezw.  Verbesserung  erfahren.  Zudem  ver- 
blieb der  Kreis  Siegen  nicht  beim  Regierungsbezirk  Koblenz.  Er 
umfasste  das  Fürstentum  Siegen  und  in  den  3  Bürgermeistereien 
Niederdresselndorf,  Neunkirchen.  Burbach  die  in  den  Verträgen 
genannten  Ämter  Burbach  und  Neunkirchen  und  eignete  sich  seiner 
Lage  nach  besser  als  Bestandteil  des  Regierungsbezirks  Arnsberg 
in  der  Provinz  Westfalen.  Durch  Kabinetsordre  vom  23.  Februar 
1817^)  bestimmte  der  König,  dass  das  Fürstentum  Siegen  mit  dem 
Regierungsbezirk  Arnsberg  vereinigt  werde.  Für  die  3  Bürger- 
meistereien Niederdresselndorf,  Burbach  und  Neunkirchen  war  es  nun- 
mehr auch  am  zuträglichsten,  an  den  Arnsberger  Bezirk  abgegeben  zu 
werden,  denn  bei  etwaiger  Vereinigung  mit  dem  Kreise  Altenkirchen 
wäre  die  Entfernung  vom  Sitze  der  Kreisbehördeu  zu  gross  ge- 
worden, und  hätte  man  das  vermeiden  wollen,  so  wäre  die  Bildung 
eines  besonderen  Kreises  notwendig  geworden.  Die  königliche 
Regierung  zu  Koblenz  trug  daher  in  Berlin  darauf  an,  zugleich 
mit  dem  Fürstentum  Siegen  auch  die  genannten  Bürgermeistereien 
an  den  Regierungsbezirk  Arnsberg  abgeben  zu  dürfen.  Am  3.  Mai 
1817^)  genehmigten  die  Minister  der  Finanzen  und  des  Inneren 
das  Gesuch,  und  so  gelangte  der  ganze  Kreis  Siegen  an  den  west- 
fälischen Regierungsbezirk  Arnsberg. 

Der  Entwurf  der  Kreiseinteilung  vom  14.  Mai  wurde  am 
7.  August  1816^)  vom  Könige  genehmigt.  Die  Entscheidung  der 
Frage,  ob  die  Kreise  Linz  und  Neuwied,  sowie  Wetzlar  und  Braun- 
fels vereinigt  werden  sollten,  behielt  sich  der  König  vor,  bis  die 
dabei  in  Betracht  kommenden  standesherrlichen  Verhältnisse  völlig 
aufgeklärt  und  geregelt  sein  würden.  Ferner  wurde  die  Frage 
der  Vereinigung  des  Stadt-  und  Landkreises  Koblenz  angeregt. 
Die  Koblenzer  Regierung,  welche  sich  bewusst  war,  dass  Verbesse- 
rungen der  Kreiseinteilung  angebracht  seien,  hatte  inzwischen  die 
Kreiscommissarien  um  Einsendung  wohlbegründeter  Abänderungs- 
vorschläge ersucht  und  reichte  am  26.  November  1816    einen  ver- 


1)  Akten  der  kg'l.  Reg.  zu  Koblenz. 

2)  a.  a.  O. 

3)  a.  a.  O, 


—     165    — 

besserten  Entwurf  der  Kreiseinteilung  dem  Ministerium  ein,  welcher 
am  5.  Februar  1817^)  gut  geheissen  wurde  bis  auf  die  geplante 
Vereinigung  der  Kreise  Linz  und  Neuwied,  Wetzlar  und  Braunfels, 
welche  aus  den  oben  angegebenen  Gründen  noch  nicht  Avünschens- 
wert  war.  Über  die  Zugehörigkeit  dreier  Ortschaften  an  der  Grenze 
der  Kreise  Altenkirchen  und  Waldbröl  stand  die  Koblenzer  Regie- 
rung mit  der  Kölner  noch  in  Unterhandlung.  Es  waren  Geilhausen, 
Niederhausen  und  Opperzau.  Die  erstgenannte  Ortschaft  gehörte 
damals  ganz  zur  Bürgermeisterei  Dattenfeld,  Kreis  Waldbroel,  die 
beiden  letzten  teilweise  zur  Bürgermeisterei  Dattenfeld,  Kreis  Wald- 
broel, teilweise  zur  Bürgermeisterei  Hamm,  Kreis  Altenkirchen.  Die 
Koblenzer  Regierung  wünschte  die  Orte  ganz  mit  dem  Kreise 
Altenkirchen  zu  vereinigen.  Nach  Ausweis  der  späteren  statistischen 
Verzeichnisse  ist  es  jedoch  beim  alten  geblieben. 

Durch  die  erste  sowohl  als  auch  durch  die  verbesserte  Kreis- 
einteilung waren  vielfach  die  ehemaligen  französischen  Mairien  zer- 
rissen und  in  ihrem  Bestände  verändert  worden.  Die  Minister 
untersagten  in  dem  angezogenen  Schreiben  Veränderungen  in  Be- 
zug auf  die  Organisationen  dieser  Bürgermeistereien  und  verboten 
gleichzeitig  die  Einrichtung  von  Bürgermeistereien  in  dem  rechts- 
rheinischen, ehemals  nassauischen  Teile,  bis  der  höhere  Beschluss 
erfolgt  sei.  Die  Regierung  war  nämlich  hier  selbständig  vorge- 
gangen und  hatte  den  rechtsrheinischen  Teil  ihres  Bezirks,  in  dem 
es  bisher  nur  Ämter  und  Gemeinden  gegeben,  gleichfalls  in  Bürger- 
meistereien eingeteilt  und  zwar  aus  zwingenden  Gründen,  welche 
sie  in  der  Antwort  auf  jenes  ministerielle  Schreiben  am  4.  März  1817  ^) 
darlegte.  Sie  bat  die  Ministerien,  es  bei  den  einmal  getroffenen 
Einrichtungen  bewenden  zu  lassen  und  erlangte  unterm  5.  April  1817 
die  höhere  Genehmigung. 

Die  neue  verbesserte  Einteilung  des  Regierungsbezirks  Ko- 
blenz^) in  Kreise  und  Bürgermeistereien  erschien  im  Frühjahr  1817 
im  Druck  und  ist  dem  Entwurf  des  Regierungsbezirks  für  die 
Karte  des  Jahres  1818  zu  Grunde  gelegt.  Soweit  meine  Nach- 
forschungen reichen,  sind  vom  Erscheinen  jenes  Buches  bis  Ende 
1818  keine  Änderungen  in  der  administrativen  Einteilung  mehr  ein- 
getreten.     Der    Regierungsbezirk    Koblenz    bestand    demnach    im 


1)  a.  a.  0. 

2)  a.  a.  0. 

3)  No.  43  des  Quellenverzeichnisses. 


—     166    — 

Jahre  1818  aus  folgenden  Kreisen:  1.  Koblenz,  2.  St.  Goar,  3. 
Simmern,  4.  Creuznach,  5.  Zell,  6.  Mayen,  7.  Cochem,  8.  Ahr- 
weiler, 9.  Adenau,  10.  Linz,  11.  Altenkirchen,  12.  Wetzlar,  13.  Neu- 
wied, 14.  Braunfels. 

2.  Die  Regierung  zu  Aachen  veröffentlichte  unterm  24.  April 
1816  die  neue  „einstweilige"  Kreiseinteilung  ihres  Bezirks^).  Dieser 
enthielt  einen  Stadtkreis  und  12  Landkreise,  nämlich:  I.Stadtkreis 
Aachen,  2.  Landkreis  Aachen,  3.  Geilenkirchen,  4.  Heinsberg, 
5.  Erkelenz,  6.  Jülich,  7.  Düren,  8.  Eupen,  9.  Montjoie,  10.  Ge- 
münd,  11.  Blankenheim,  12.  Malmedy,  13.  St.  Vith. 

Durch  die  Kreiseinteilung  im  Aachener  Bezirk  sind  die  fran- 
zösischen Mairien  nicht  so  zerrissen  und  verändert  worden  wie  im 
Regierungsbezirk  Koblenz.  In  dem  zum  ehemaligen  Departement 
Ourthe  gehörigen  Teile  wurden  manche  der  kleinen  Mairien  zu 
grösseren  Bürgermeisterei- Verbänden  zusammengefasst ,  wie  es  be- 
reits vom  Generalgouverneur  Sack  zu  Anfang  seiner  Verwaltung 
geplant  war.  Wann  dies  im  einzelnen  geschehen,  war  nicht  festzu- 
stellen. Nachforschungen,  welche  die  Regierung  zu  Aachen  über  diesen 
Gegenstand  bereitwilligst  veranlasst  hat,  sind  ohne  Ergebnis  geblieben. 

Dem  Entwurf  für  die  Karte  sind  ausser  der  ersten  Kreisein- 
teilung zu  Grunde  gelegt:  die  Gebietseinteilung  des  Regierungs- 
bezirks Aachen,  welche  Anfang  1817  herausgegeben  ist,  die  Bürger- 
meisterei-Verzeichnisse in  den  Amtsblättern  für  1818  und  1819 
und  die  topographisch  -  statistische  Übersicht  des  Regierungsbezirks 
Aachen  vom  Jahre  1820.  Aus  der  Vergleichung  ergiebt  sich,  dass 
die  Zusammensetzung  der  Kreise  abgesehen  von  zwei  Fällen  die- 
selbe geblieben  ist.  Durch  Kabinetsordre  vom  16.  März  1818 
wurde  die  Vereinigung  des  Kreises  Blankenheim  mit  dem  Kreise 
Gemünd  verfügt^).  Sie  trat  am  15.  Juni  1818  in  Kraft.  Die 
Kreise  sind  auf  der  Karte  noch  getrennt  dargestellt.  Der 
zweite  Fall  betrifft  den  Kreis  Erkelenz.  Die  Gemeinde  Buchholz, 
ein  Teil  der  französischen  Mairie  Wickrath  war  bei  der  Abgrenzung 
der  Regierungsbezirke  von  der  Bürgermeisterei  Wickrath  getrennt 
und  dem  Regierungsbezirk  Aachen  zugewiesen ;  bei  der  Kreis- 
einteilung kam  sie  zum  Kreise  Erkelenz.  Ein  Ministerialrescript 
vom  13.  Mai  1818  verfügte,  dass  die  Gemeinde  Buchholz  wieder 
mit  der  Bürgermeisterei  Wickrath,  Kreis  Grevenbroich,  Regierungs- 


^)  Amtsbl.  d.  Reg.  zu  Aachen,  1816  No.  1. 

2)  Amtsbl.  d.  Reg.  zu  Aachen,  1818  No.  25,  No.  105. 


—     167     — 

bezirk  Düsseldorf  vereinigt  werde  ^).  Diese  Änderung  sollte  am 
1.  Januar  1819  in  Kraft  treten.  Auf  der  Karte  ist  Buchholz  bereits 
zu  Wickrath  gehörig  dargestellt,  weil  es  wie  Kehn  (S.  169)  nicht 
mehr  abgegrenzt  werden  konnte. 

3.  Von  der  Kreiseinteilung  des  Regierungsbezirks  Trier 
verlautet  in  den  Amtsblättern  der  Jahre  1816  fP.  garnichts,  und 
Akten  über  die  erste  Einteilung  der  Kreise  und  Bürgermeistereien 
sowie  über  etwaige  Veränderungen  bis  zum  Jahre  1818  sind  bei 
der  königlichen  Regierung  in  Trier  nicht  vorhanden  '^). 

Für  die  Karte  des  Jahres  1818  konnte  daher  nur  die  stati- 
stisch-topographische Beschreibung  des  Regierungsbezirks  Trier  vom 
Jahre  1819/20  zu  Grunde  gelegt  werden.  Nach  dieser  ist  der 
Regierungsbezirk  mit  möglichster  Schonung  früherer  Communal-, 
Bürgermeisterei- ,  Pfarr-  und  Cantonal  -  Verbindungen  in  folgende 
12  Kreise  eingeteilt:  1.  Prüm,  2.  Dann,  3.  Bitburg,  4.  Wittlich, 
5.  Bernkastei,  6.  Landkreis  Trier,  7.  Stadtkreis  Trier,  8.  Saarburg, 
9,  Merzig,  10.  Saarlouis,  11.  Saarbrücken,  12.  Ottweiler. 

4.  Am  20.  April  1816  machte  die  Kölner  Regierung  die 
Einteilung  ihres  Bezirks  bekannt^).  Er  zerfiel  in  folgende  11 
Kreise:  1,  Stadtkreis  Köln,  2.  Landkreis  Köln,  3.  Bergheim, 
4.  Lechenich,  5.  Rheinbach,  6.  Bonn,  7.  Siegburg,  8.  Uckerath, 
9.  Waldbroel,   10.  Wipperfürth,   11.  Mülheim. 

In  Bezug  auf  die  standesherrlichen  Grafschaften  Gimborn  und 
Homburg,  welche  die  beiden  Cantone  Gummersbach  und  Homburg 
gebildet  hatten,  und  von  denen  vorläufig  die  erstere  dem  Kreise 
Wipperfürth,  die  andere  dem  Kreise  Waldbroel  zugeteilt  war,  be- 
hielt sich  die  Regierung  die  Entscheidung  darüber  vor,  ob  sie  in 
der  vorbemerkten  Kreiseinteilung  bleiben  oder  für  sich  bestehen 
werden.  Nach  Bekanntmachung  vom  14.  Mai  1816*)  sollte  die  Herr- 
schaft Gimborn-Neustadt  einen  besonderen  Kreis  bilden ;  für  Homburg 
wurde   unterm    5.  Juli  1816  dasselbe  verfügt^).      Der  Regierungs- 


1)  Amtsbl.  d.  Reg-,  zu  Düsseldorf,  1818  No.  32  S.  206. 

2)  Mitteil.  d.  kgl.  Reg.  vom  21.  Febr.  1894. 

3)  Amtsbl.  d.  Eeg.  zu  Köln,  1816  No.  1,  No.  3. 

4)  Amtsbl.  d.  Reg.  zu  Köln,  1816  No.  2,  No.  23. 

^)  a.  a.  0.  No.  11,  No.  87.  —  Laut  Bekanntmachung  der  kgl.  Regie- 
rung vom  26.  Februar  1819  wurde  der  Kreis  Homburg  provisorisch  mit 
dem  Kreise  Gimborn  vereinigt  und  der  Wohnsitz  des  Landrats  mit  dem 
Kreisbureau  nach  Gummersbach  verlegt.  Amtsbl.  d.  Reg.  zu  Köln,  1819 
No.  9,  No.  70. 


—     168     — 

bezirk  bestand  demnaeli  jetzt  aus  13  Kreisen.  Die  Grundlage  für 
die  Karte  des  Jahres  1818  bilden  die  Einteilung  des  Regierungs- 
bezirks Köln  vom  20.  April  1816,  die  erwähnten  amtlichen  Ver- 
fügungen und  die  Übersicht  der  Gebietseinteilung  des  Regierungs- 
bezirks Köln  vom  Jahre  1817.  Aus  einer  Vergleichung  beider 
Gebietseinteilungen  ergiebt  sich,  dass  in  der  Zusammensetzung  der 
Kreise  seit  den  Verfügungen  vom  14.  Mai  und  5.  Juli  1816  keine 
Veränderung  mehr  eingetreten  ist. 

5.     Die    „höheren  Orts    genehmigte"    Einteilung    des    Düssel- 
dorfer  Bezirks    wurde    unterm    24.  April  1816    seitens    der  Regie- 
rung   bekannt    gemacht^).       Der     Bezirk     zerfiel     in    12    Kreise: 
auf  dem  linken  Rheinufer:    1.   Crefeld,   2.   Gladbach,    3.   Greven- 
broich,   4.    Neuss;     auf    dem    rechten    Rheinufer:     5.    Stadtkreis 
Düsseldorf,     6.    Landkreis    Düsseldorf,     7.    Essen,     8.    Elberfeld , 
9.    Mettmann,     10.    Lennep ,     11.    Solingen,     12.    Opladen.       Die 
alten  französischen  Mairien  sind  bei    dieser  Einteilung,    abgesehen 
von  einer  Ausnahme  —  denn  die  Trennung   von  Buchholz,   Spen- 
rath    und    Kuckum    kommt    auf   Rechnung    der    Abgrenzung    der 
Regierungsbezirke   —   nirgendwo  zerrissen  und  in  ihrem  Bestände 
verändert    worden.      Die    einzige  Ausnahme    betrifft    die  Gemeinde 
Burg.     Sie    war  Hauptort    der    gleichnamigen  Mairie    und    gehörte 
ehemals  zum  Canton  Wermelskirchen.    Bei  der  Kreiseinteilung  wurde 
sie  aus  dem  bisherigen  Mairie- Verbände  gelöst   und   als  besondere 
Bürgermeisterei  mit    dem  Kreise  Solingen  vereinigt,    während    der 
übrige  Teil  der  ehemaligen  Mairie  Burg  dem  Kreise  Lennep  zuge- 
legt wurde.    An  dem  Bestände  und  der  Einteilung  des  Regierungs- 
bezirks ist  bis  Ende  1818  nach  Ausweis  der  Amtsblätter  nur  fol- 
gendes geändert  worden:  1.  die  beiden  Honschaften  Püttbach  und 
Erbach  in  der  Bürgermeisterei  Wülfrath,    Kreis  Mettmann,    welche 
bis  dahin  abgesonderte  Steuerrollen  hatten,   und  in  deren  Umfang 
der  Hauptort  Wülfrath  lag,    wurden    unter   dem  Namen  Gemeinde 
Wülfrath    zu    einem    gemeinschaftlichen    Communal-    und    Steuer- 
verband   vereinigt    unterm  25.  Januar  1817  2).     2.    Unterm  9.  Fe- 
bruar   desselben    Jahres^)    verfügte    die    Regierung,    dass    die  Ge- 
meinden der  bisherigen  Bürgermeisterei  Haan  mit  dem  ehemals  zur 


1)  Amtsbl.  d.  Reg.  zu  Düsseldorf,  1816  No.  1,  No.  5. 

2)  Amtsbl.  d.  Reg.  zu  Düsseldorf,  1817  No.  9  S.  63. 

3)  a.  a.  0.  No.  15  S.  163. 


-     169    — 

Bürgermeisterei  Elberfeld  gezogenen  Kirchspiel  Sonnborn  zu  einer 
Bürgermeisterei  vereinigt  werden,  deren  Sitz  nach  Schöller  verlegt 
werden  solle.  3.  Am  I.Juli  1818  verö  ff en  lichte  die  Regierung  die 
bereits  oben  beim  Regierungsbezirk  Aachen  erwähnte  ministerielle 
Verfügung  vom  13.  Mai  1818  in  betreff  der  Gemeinde  Buchholz, 
welche  am  1.  Januar  1819  in  Kraft  treten  sollte.  4.  Unterm 
22.  Oktober  1818  erging  die  Bekanntmachung,  dass  laut  ministe- 
riellem Rescript  vom  25.  September  desselben  Jahres  die  Bürger- 
meisterei Süchteln  als  besondere  Bürgermeisterei  mit  dem  Kreise 
Kempen  verbunden  werden  sollte.  Die  Bauerschaft  Kehn ,  bisher 
zum  Kreise  Crefeld  gehörig,  sollte  mit  der  Pfarrei  und  Bürger- 
meisterei Vorst  im  Kreise  Kempen  vereinigt  werden.  Diese  Ver- 
änderung trat  am  1.  Januar  1819  in  Kraft.  Süchteln  und  Kehn 
gingen  damit  zum  Regierungsbezirk  Cleve  über^). 

Der  Karte  sind  zu  Grunde  gelegt:  die  Einteilung  vom 
24.  April  1816,  die  Beschreibung  des  Regierungsbezirks  Düsseldorf 
von  1817  und  die  betreffenden  Verfügungen  der  Amtsblätter. 

Über  die  für  die  vorliegende  Aufgabe  ins  Auge  gefasste  Zeit 
hinausgehend,  aber  immerhin  von  naheliegendem  Interesse  sind 
folgende  Veränderungen : 

Laut  Beschluss  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen 
vom  5.  März  1819  wurde  die  bisher  zum  Kreise  Crefeld  gehörige 
Bürgermeisterei  Neersen  mit  Ausschluss  der  Gemeinde  Anrath  vom 
Kreise  Crefeld  getrennt  und  mit  dem  Gladbacher  Kreise  vereinigt, 
dagegen  die  Bürgermeisterei  Kleinkempen  von  letzterem  Kreise  ge- 
trennt, mit  der  Gemeinde  Anrath  verbunden  und  so  dem  Kreise  Crefeld 
einverleibt  2).  Unterm  30.  Oktober  1819  3)  machte  die  Regierung  eine 
allerhöchste  Kabinetsordre  bekannt,  laut  welcher  der  bisherige  Kreis 
Opladen  mit  dem  Solinger  Kreise  unter  dem  Namen  Kreis  Solingen 
vereinigt  werden  sollte.  Solingen  wurde  zur  Kreisstadt  und  zum  Sitze 
des  Landrats  bestimmt.  Durch  dieselbe  Kabinetsordre  wurden  die 
Bürgermeistereien  Burg   und  Kronenberg  vom  Kreise  Solingen  ge- 


1)  a.  a.  0.  1818  No.  56  S.  391.  Kehn  konnte  nicht  mehr  von  der 
Bürgermeisterei  Vorst  abgegrenzt  worden;  daher  stellt  die  Karte  an 
dieser  Stelle  wie  bei  Buchholz  (vgl.  oben  S.  167)  bereits  den  Zustand  vom 
1.  Januar  1819  dar. 

2)  a.  a.  0.  1819  No.  28  S.  210. 

3)  a.  a.  0.  No.  74  S.  558. 


—     170     — 

trennt;  erstere  wurde  mit  dem  Kreise  Lennep  und  letztere  mit  dem 
Kreise  Elberfeld  vereinigt. 

6.  Der  Regierungsbezirk  Cleve  war  laut  Bekanntmachung 
vom  23.  April  1816^)  in  folgende  6  Kreise  geteilt  worden:  auf 
der  rechten  Rheinseite:  1.  Dinslaken,  2.  Rees;  auf  der  linken  Rhein- 
seite: 3.  Cleve,  4.  Geldern,  5.  Rheinberg,  6.  Kempen.  Eine  Zer- 
reissung  des  alten  Mairie- Verbandes  kam  nur  an  zwei  Stellen  vor: 
von  dem  Canton  und  der  Mairie  Wesel  wurde  der  auf  dem  linken 
Lippe-Ufer  belegene  Teil  mit  dem  Kreise  Dinslaken  vereinigt.  Der 
Raum  für  den  Brückenkopf  von  Wesel  auf  dem  linken  Rheinufer 
wurde  aus  dem  Verbände  der  Gemeinde  und  Mairie  Biiderich  ge- 
löst und  mit  der  Bürgermeisterei  Wesel,  Kreis  Rees,  vereinigt. 

Der  Kreis  Rees  wurde  durch  den  Grenzregulierungsvertrag 
mit  dem  Königreich  der  Niederlande  vom  7.  Oktober  1816  in  seinem 
Bestände  verändert.  Er  verlor  den  Canton  Zevenaar  und  erhielt 
die  bisher  zum  Arrondissement  Zütphen,  Departement  Over-Yssel 
gehörigen  Gemeinden  Borghees,  Speelberg,  Klein  -  Netterden  und 
Leegmeer.    Am  1.  März  1817  sollte  die  Veränderung  in  Kraft  treten^). 

Der  Civil-Gouverneur  der  Länder  zwischen  Weser  und  Rhein 
und  nunmehrige  Oberpräsident  von  Westfalen ,  von  Vincke ,  unter 
dessen  Verwaltung  bisher  das  rechtsrheinische  Cleve  nebst  Elten, 
Essen  und  Werden  —  oder  nach  der  neuen  Einteilung  die  Kreise 
Rees,  Dinslaken,  Essen  —  gestanden,  hatte  von  Wesel  aus  unterm 
19.  April  ^)  bekannt  gemacht,  dass  diese  Landesteile  am  22.  April 
an  die  Regierungen  zu  Cleve  und  Düsseldorf  übergehen  und  damit 
aus  seiner  Verwaltung  ausscheiden  würden. 

Die  Grundlage  für  die  Karte  bilden  die  oben  erwähnte  Kreis- 
einteilung vom  23.  April  1816  und  die  Beschreibung  des  Regierungs- 
bezirks Cleve  vom  Jahre  1818.  Abgesehen  von  dem  durch  die 
Grenzregulierung  mit  den  Niederlanden  herbeigeführten  Austausch 
sind  bis  Ende  1818  keine  Veränderungen  eingetreten.  Die  oben 
beim  Regierungsbezirk  Düsseldorf  erwähnte  Vereinigung  von  Süchteln 
und  Kehn  mit  dem  Kreise  Kempen  trat  erst  am  I.Januar  1819  in  Kraft. 

Die  von  dem  Einmärsche  der  Verbündeten  bis  zur  Organisation 
der  preussischen  Rheinlande   in  Bezug  auf  das  Gerichtswesen  ein- 


1)  Amtsbl.  d.  Reg.  zu  Cleve  1816,  No.  1,  No.  2. 

2)  Härtens,  Suppl.  VIT.  S.  59  flf. 

3)  Scott!,  Cleve-Märk.  Provinz.-Ges.,  5.  B.  No.  3258. 


—     171     — 

getretenen  Veränderungen  sind,  soweit  es  notwendig  war,  an  ge- 
höriger Stelle  mitgeteilt  worden.  Sie  haben  meistens  den  Charakter 
provisorischer  Massregeln ,  die  preussische  Regierung  trug  sich 
mit  dem  Plane  einer  Neuordnung  der  Rechts-  und  Gerichtsverhält- 
nisse. Durch  Kabinetsordre  vom  20.  Juni  1816  wurde  eine  Im- 
mediat-Justiz-Commission  als  oberste  Gerichtsbehörde  für  die  Rhein- 
provinzen ernannt,  welche  sich  unter  anderm  auch  mit  der  Frage 
der  demnächstigen  Organisation  der  Justizverwaltung  beschäftigen 
sollte.  Diese  Behörde  wurde  im  Januar  1819  aufgelöst,  ehe  die 
neue  Organisation  durchgeführt  war.  Letztere,  mit  welcher  nun- 
mehr der  Staatsminister  von  Beyme  beauftragt  wurde,  erfolgte  erst 
in  den  Jahren  1819,  20  und  21,  liegt  also  ausserhalb  des  Rahmens 
meiner  Aufgabe. 

Nachstehende  Verfügungen^)  der  Immediat-Justiz-Commission 
mögen  diesen  Abschnitt  beschliessen: 

Mit  dem  2.  Oktober  1816  hörte  die  Gerichtsbarkeit  des  Apell- 
hofes  zu  Kaiserslautern  über  die  inzwischen  preussisch  gewordenen 
Orte  seines  bisherigen  Sprengeis  auf,  und  der  Apellhof  in  Trier 
trat  an  seine  Stelle. 

Am  1.  Januar  1817  wurde  das  Kreisgericht  zu  Echter- 
nach  aufgelöst.  Von  den  Cantonen  Arzfeld,  Bitburg,  Dudeldorf, 
Neuerburg,  welche  bis  dahin  ihren  Gerichtszug  nach  Echternach 
gehabt  hatten,  wurden  die  den  Kreisen  Trier  und  Wittlich  zuge- 
fallenen Ortschaften  an  das  Kreisgericht  zu  Trier,  die  zu  den 
Kreisen  Bitburg,  Daun  und  Prüm  gekommenen  Ortschaften  an  das 
Kreisgericht  zu  Prüm  gewiesen. 

Infolge  einer  Verfügung  der  Immediat-Justiz-Commission  vom 
28.  Januar  1817  verordnete  der  Ober -Appellationshof  zu  Trier 
unterm  3.  Februar,  dass  die  Gerichtsbarkeit  des  Kreisgerichts  zu 
Saarbrücken  sich  auf  alle  Gemeinden  der  Kreise  Merzig,  Ottweiler, 
Saarbrücken  und  Saarlouis  ausdehnen  sollte ;  diejenigen  Gemeinden, 
welche  zum  Kreisgericht  Trier  gehörten,  sollten  jedoch  davon  ausge- 
nommen sein.  Die  Gerichtsbarkeit  des  Kreisgerichts  zu  St.  Wendel  über 
die  Cantone  Merzig,  Wadern,  Tholey,  Ottweiler  und  Saarlouis  hörte  mit 
dem  lO.Februar  1817  auf.  Vom  selben  Tage  an  wurden  die  Ortschaften, 
welche  früher  von  dem  Canton  Hermeskeil  getrennt  worden  und 
dann  wieder  an  Preussen   gekommen  waren ,    dem  Kreisgericht  zu 


1)  Barsch,  I.  S.  258. 


—     172    — 

Trier  zugeteilt.    Die  Funktionen  des  Friedensgerichts  zu  St.  Johann, 
wurden  dem  Friedensgericht  zu  Saarbrücken  überwiesen. 

Am  18.  April  1817  hörte  die  Gerichtsbarkeit,  welche  das 
Friedensgericht  zu  Herrstein  noch  bis  dahin  über  die  preussisch 
gewordenen  Orte  des  gleichnamigen  Cantons  (Aschbach,  Bruchweiler, 
Hellertshausen ,  Hottenbach,  Kempfeld,  Schauren)  ausgeübt  hatte, 
auf,  dieselben  wurden  nun  dem  Friedensgericht  zu  Rhaunen  zu- 
gewiesen. 

B.   Das  Fürstentum  Birkeiifeld. 

Das  —  mit  Ausnahme  des  Cantons  Birkenfeld,  welcher  allein 
ganz  an  Oldenburg  abgetreten  ist  —  aus  lauter  Cantonsteilen  zu- 
sammengesetzte Fürstentum  wurde  organisiert  durch  die  Verordnung 
vom  2.  September  1817  i). 

§  1  der  Verordnung  bestimmt,  dass  sämtliche  Gegenstände 
der  Regierung  im  Fürstentum  Birkenfeld  unter  unmittelbarer  Lei- 
tung des  Herzogs  von  dem  Regierungskollegium  zu  Birkenfeld  zu 
besorgen  sein.  Letzterem  unterstehen  die  Ämter,  diesen  die  Bürger- 
meistereien. Jede  Gemeinde  soll  ihren  eigenen,  sowohl  den  Bürger- 
meistern als  unmittelbar  den  Ämtern  untergeordneten  Ortsvorstand 
haben.  Gemäss  §  12  wird  das  Fürstentum  in  folgende  Ämter 
und  Bürgermeistereien  geteilt: 

1.  Amt    Birkenfeld    mit    den    Bürgermeistereien:    Birkenfeld, 

Leisel,  Niederbrombach ; 

2.  Amt  Oberstein  mit  den  Bürgermeistereien:  Herrstein,  Ober- 

stein, Fischbach; 

3.  Amt    Nohfelden    mit    den    Bürgermeistereien:    Nohfelden, 

Neunkirchen,  Achtelsbach. 

Die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  traten  am  1.  Ok- 
tober 1817  in  Kraft. 

In  dem  unten  angeführten  Werke  ^)  ist  ein  Verzeichnis  der 
Ämter,  Bürgermeistereien  und  Gemeinden  enthalten,  welches  auch 
für  das  Jahr  1818  als  massgebend  betrachtet  werden  kann, 
wie  die   Durchsicht  der  Sammlung  der  Gesetze  und  Verordnungen 


1)  Barnstedt,  Samml.  d.  Ges.  etc.  II.  S.  3  ff. 

2)  Barnstedt,    Versuch   einer  kurzen  statistisch-topographischen  Be- 
schreibung des  Grosshrzl.  Oldenb.  Frsts.  Birkenfeld,  1.  B.  Tabelle  II. 


—    173    — 

für  Birkenfeld  von  Barnstedt  ergiebt,  und  wie  es  ausserdem  von 
Herrn  Regierungspräsidenten  Barnstedt  in  Birkenfeld  ausdrücklich 
bestätigt  wird.  Dieses  Verzeichnis  ist  beim  Entwürfe  der  Karte  be- 
nutzt worden. 

C.   Die  Sachsen-Coburgische  Erwerbung. 

Die  verschiedenen  Bestandteile,  aus  denen  das  Sachsen-Co- 
burgische  Gebiet  zusammengesetzt  war,  sind  am  11.  Januar  1817^) 
neu  organisiert  worden.  Das  Fürstentum  war  nunmehr  folgender- 
massen  eingeteilt: 

1.  Canton  St.  Wendel  mit  den  Bürgermeistereien:  St.  Wendel, 

Oberkirchen,  Namborn,  Bliesen,  Urexweiler,  Werschweiler ; 

2.  Canton  Baumholder  mit  den  Bürgermeistereien :  Baumholder, 

Reichenbach,  Berschweiler,  Burglichtenberg; 

3.  Canton  Grumbach  mit  den  Bürgermeistereien:    Grumbach, 

Offenbach,    Sien,    Schmidthachenbach,    Mittelbollenbach. 

Diese  Einteilung  erhielt  sich  bis  zum  1.  Oktober  1822. 

Eine  Behörde  unter  der  Benennung  Landescommission  leitete 
die  Verwaltung  bis  zum  12.  Mai  1821.  Ein  Tribunal  oder  Landes- 
gericht zu  St.  Wendel  und  drei  Cantonal-Friedensgerichte  waren 
die  Justizbehörden.  Der  Apell  von  den  Urteilen  des  Tribunals 
ging  nach  einem  Übereinkommen  mit  Baiern  an  das  königlich 
baierische  Appellationsgericht  zu  Zweibrücken  2).  Unterm  6.  März  1819 
machte  die  herzogliche  Immediat  -  Commission  bekannt,  dass  das 
ganze  am  9.  September  1816  von  Preussen  an  Sachsen-Coburg  auf 
dem  linken  Rheinufer  übergebene  Gebiet  von  nun  an  den  Namen 
Fürstentum  Lichtenberg  führen  sollte,  nach  der  alten  Burg  Lichten- 
berg in  der  gleichnamigen  Bürgermeisterei^). 

D.   Die  Hessen-Homburgische  Herrschaft  Meisenheim. 

In  dem  kleinen  Hessen  -  Homburgischen  Gebiete  gab's  nicht 
viel  zu  ändern.  Die  vom  ehemaligen  Canton  Grumbach  dem  Can- 
ton Meisenheim  zugelegten  Gemeinden  Bärenbach,  Becherbach, 
Hoppstädten  und  Otzweiler  wurden  mit  der  Bürgermeisterei  Hunds- 


1)  Lottner,  Samml.  der  für  d.  Fst.  Lichtenberg  ergang.  Verord.,  S.  28  ff. 

2)  Barsch,  S.  142. 

3)  Lottner,  Samml.  der  lür  d.  Fst.  Lichtenberg  ergangenen  Verord- 
nungen, No.  90. 


—     174    — 

bach  vereinigt,  und  für  diese  vergrösserte  Bürgermeisterei  wurde 
Becherbach  zum  Hauptorte  bestimmt.  Die  übrigen  Bürgermeistereien 
blieben  ganz  unverändert^). 

Der  neue  Verwaltungsapparat  für  dieses  Ländchen  stand  in 
keinem  Verhältnis  zu  dessen  Ausdehnung.  Ein  geheimer  Rat,  dem 
regierenden  Landgrafen  unmittelbar  untergeben  und  in  allen  Ent- 
schliessungen  an  dessen  Genehmigung  gebunden,  stand  an  der 
Spitze  der  Landesverwaltung.  Nach  einer  Verordnung  vom  12.  Mai 
1817  sollte  er  aus  einem  Dirigenten  und  mehreren  geheimen  Räten 
bestehen.  Dem  geheimen  Rat  ist  eine  Landesregierung  nachgesetzt, 
welche  durch  eine  Verordnung  vom  18.  Februar  1818  organisiert 
wurde.  Demgemäss  zerfiel  die  Regierung  in  drei  Deputationen, 
von  welchen  der  ersten  die  Justizverwaltung  als  Appellationsinstanz 
und  als  Kriminalgerichtshof,  der  zweiten  die  eigentliche  Landes- 
administration und  der  dritten  die  Finanz-  und  Kameralverwaltung 
zugeteilt  war.  Ausser  den  ordentlichen  Mitgliedern  waren  der 
zweiten  Deputation  noch  für  geistliche  und  Schulangelegenheiten, 
für  Gegenstände  der  Gesundheitspolizei,  für  Forst-,  Jagd-  und  Bau- 
sachen u.  s.  w.  höhere  Fachbeamte  als  Referenten  mit  Sitz  und 
Stimme  zugeteilt^). 


V.  Kirchliche  Verhältnisse. 

Die  grosse  Veränderung  in  den  politischen  Verhältnissen  der 
rheinischen  Lande  blieb  auch  nicht  ohne  Einwirkung  auf  die  aus 
der  französischen  Herrschaft  hervorgegangene  kirchliche  Organi- 
sation. 

Was  die  katholische  Kirche  betrifft,  so  erfolgte  die  Neuordnung 
der  Bistümer  erst  durch  die  Bulle  Pius  VII.  vom  16.  Juli  1821 
(De  Salute  animarum),  welche  bis  heute  die  Grundlage  für  die  kirch- 
liche Organisation  im  grossen  geblieben  ist.  Hierauf  näher  einzu- 
gehen liegt  nicht  mehr  im  Rahmen  meiner  Aufgabe.  Bis  zum  Er- 
lass  der  genannten  Bulle  sind  indessen  einige  notwendige  Ver- 
änderungen erfolgt,  welche  nicht  übergangen  werden  dürfen.  Am 
4.    März    1817    wurden    die    bisher    zum    Bistum    Metz    gehörigen 


^)  Vgl.    die    Annuaires    des   Saardepartements    von    Zegowitz    und 
Delamovre,  ferner  v.  d.  Nahmer,  III.  S.  455  und  Reinhardt-Beck,  S.  8. 
2)  Reinhardt-Beck,  S.  41  u.  42. 


—    175    — 

Pfarreien  der  alten  Departements  Moselle  und  Forets  an  die  Trierer 
Diözese  überwiesen,  und  unterm  25.  August  1818  erhielt  die  Über- 
weisung die  päpstliche  Genehmigung^).  Die  katholischen  Pfarreien 
des  Regierungsbezirks  Koblenz  auf  dem  rechten  Rheinufer,  welche 
ehedem  zur  Trierer  Erzdiözese  gehört  hatten  und  1801  von  ihr  ge- 
trennt w^aren,  wurden  von  einem  apostolischen  Vikar  (von  Hommer) 
in  Ehrenbreitstein  administriert  2).  Durch  päpstliches  Breve  vom 
25.  August  1818  wurden  die  bisher  zur  Diözese  Lüttich  gehörigen, 
im  ehemaligen  Ourthe-Departement  gelegenen  Pfarreien  dem  Bistum 
Aachen,  bezw.  dem  apostolischen  Administrator  Fonck  überwiesen^). 
Durch  Breve  vom  22.  Januar  1819  wurde  dasselbe  bezüglich  der 
im  preussischen  Anteil  des  ehemaligen  Departements  Niedermaas 
liegenden  Pfarreien  verfügt.  Die  Übergabe  seitens  des  Lütticher 
Kapitularvikars  erfolgte  unterm  29.  Oktober  1818,  bezw.  18.  Fe- 
bruar 1820*). 

Für  die  evangelischen  Konfessionen  traten  die  als  notwendig 
erachteten  Veränderungen  schon  früher  ein.  Bereits  am  17.  März 
1814  5)  erliess  der  Generalgouverneur  für  das  Herzogtum  Berg  nach- 
stehende im  Auszuge  angegebene  Verfügung: 

Da  das  protestantische  Kirchenwesen  im  Bergischen  bisher 
keine  gehörige  organische  Verbindung  mit  dem  Gouvernement  ge- 
habt und  besonders  demselben  eine  eigene  Ober-Centralbehörde 
gefehlt  hat,  so  wird  zur  Abhelfung  dieses  Bedürfnisses  Nachstehendes 
verordnet : 

1.  Zur  Verwaltung  der  kirchlichen  Angelegenheiten  der 
Protestanten  beider  Konfessionen  wird  ein  Ober-Consi- 
storium  zu  Düsseldorf  errichtet. 
5.  Die  protestantischen  Kirchen  des  bergischen  Gouverne- 
ments sollen  in  Kreise  eingeteilt  und  jedem  derselben 
ein  Inspektor  vorgesetzt  werden,  welcher  die  unmittel- 
bare Aufsicht  über  die  Kirchen    und  Geistlichen   seines 


1)  Blattau,  statuta  synodalia,  VII.  S.  530,  No.  148 ;  Aintsbl.  d.  Reg.  zu 
Trier  1818,  No.  77,  No.  347. 

2)  Marx,  Gesch.  d.  Erzstifts  Trier,  V.  S.  558. 

3)  Handbuch  d.  Erzdiöz.  Köln  1892,  S.  XIX;  Amtsbl.  d.  Reg',  zu  Aachen 
1818,  No.  55,  No.  232. 

*)  Handb.  d.  Erzdiöz.  Köln  S.  XIX. 

^)  Scotti,  Ges.  u.  Verordn.  für  JüUch,  Cleve  u.  Berg  No.  3494. 


-     176     - 

Bereiches    führt    und    dem    Oberconsistorium    unterge- 
ordnet ist. 
6.  Jede    protestantische    Gemeinde    soll    ein    Consistorium 
oder  Kirchenkollegium  haben,  welches  die  inneren  und 
die  äusseren  Angelegenheiten  der  Kirche  versieht. 
Weitere    ausführliche    Bestimmungen    werden    noch     in    Aus- 
sicht gestellt. 

Auf  dem  linken  Rheinufer  scheint  während  der  Zeit  der  Gou- 
vernementsregierungen die  kirchliche  Organisation  der  Evangelischen 
unverändert  geblieben  zu  sein,  soweit  nicht  etwa  die  Abgrenzung 
der  verschiedenen  grossen  Verwaltungsgebiete  Änderungen  ver- 
anlasst hat,  von  denen  mir  jedoch  nichts  bekannt  geworden  ist. 

Nach  der  Einrichtung  der  preussischen  Rheinprovinzen  und 
deren  Einteilung  in  Regierungsbezirke  und  Kreise  wurden  auch  die 
kirchlichen  Angelegenheiten  neu  geordnet.  Die  neue  Staatsgrenze 
hob  nunmehr  die  bisher  bestandenen  Verbindungen  auf,  und  für 
jede  der  beiden  Provinzen  wurde  ein  Consistorium  gebildet,  zu 
dessen  Ressort  sämtliche  kirchliche  Angelegenheiten  der  Evan- 
gelischen gehörten^). 

Zufolge  Rescripts  des  Ministeriums  der  geistlichen,  Unterrichts- 
und Medizinal- Angelegenheiten  vom  17,  November  1817^)  wurde 
der  Bezirk  des  Consistoriums  zu  Koblenz  in  folgende  kirchliche 
Kreise  eingeteilt: 

1.  Die  Synode  von  Koblenz,  zu  welcher  sämtliche  in  den 
Kreisen  Ahrweiler,  Koblenz  und  St.  Goar  zerstreuten 
Pfarreien  gehören.  Die  Synode  versammelt  sich  in 
St.  Goar. 

2.  Die  Synode  von  Simmern,  zu  welcher  sämtliche  in  dem 
Kreise  Simmern  befindlichen  Pfarreien  gehören.  Die 
Synode  versammelt  sich  in  Simmern. 

3.  Die  Synode  von  Creuznach ,  zu  welcher  die  Pfarreien 
Creuznach,  Windesheim,  Waldlaubersheim,  Waldalges- 
heim,   Hüffelsheim,    Seibersbach,    Bretzenheim,    Mandel, 

1)  Amtsbl.  d.  Reg.  zu  Köln  1816,  No.  18,  No.  143.  Hier  ist  die  Ein- 
richtung des  Consistoriums  für  die  Provinz  Jülich,  Cleve,  Berg  bek-tmnt 
gemacht.  Die  betr.  Bekanntmachung  für  die  Provinz  Niederrhein  fand 
ich  nicht. 

2)  Amtsbl.  d.  Reg.  zu  Aachen  1818,  No.  1,  No.  IO5  d.  Reg.  zu  Trier 
1818,  No.  3,  S.  8  u.  9. 


—     177     — 

Münster  am  Stein,  Roxheira,  Heddesheim,  Langenlons- 
heim,  Laubenheim  und  Stromberg-  gehören.  Die  Synode 
versammelt  sich  in  Creuznj^ch. 

4.  Die  Synode  von  Sobernheim,  zu  welcher  die  Pfarreien 
von  Sobernheim,  Burgsponheim ,  Gebroth,  Eckweiler, 
Hennweiler,  Kirn,  Pferdsfeld,  St,  Johannisberg,  Simmern 
unter  Dhaun,  Weiler,  Winterburg,  Waldböckelheim, 
Monzingen,  Weinsheim,  Bockenau  und  Niederhausen  ge- 
hören.    Die  Synode  versammelt  sich  in  Sobernheim. 

5.  Die  Synode  von  Trarbach,  zu  welcher  sämtliche  in  den 
Kreisen  Zell  und  Bernkastei  sowie  in  dem  Stadt-  und 
Landkreise  Trier  befindlichen  Pfarreien  gehören.  Die 
Synode  versammelt  sich  in  Trarbach. 

6.  D?e  Synode  von  Saarbrücken,  zu  welcher  sämtliche  im 
Saarbrückschen  befindlichen  Pfarreien  gehören.  Die 
Synode  versammelt  sich  in  Saarbrücken. 

7.  Die  im  Regierungsbezirk  Aachen  zu  bildenden  Synoden, 
über  deren  Zusammensetzung  sich  das  Ministerium  der 
geistlichen,  Unterrichts-  und  Medizinal- Angelegenheiten 
die  näheren  Bestimmungen  noch  vorbehalten  hat. 

8.  Die  Synode  von  Neuwied,  zu  welcher  sämtliche  im  könig- 
lichen, fürstlich-standesherrlichen  Kreise  Neuwied  befind- 
lichen Pfarreien  gehören.  Die  Synode  versammelt  sich 
in  Neuwied. 

9.  Die  Synode  von  Altenkirchen,  zu  welcher  sämtliche  im 
Kreise  Altenkirchen  befindlichen  Pfarreien  gehören.  Die 
Synode  versammelt  sich  in  Altenkirchen. 

10.  Die  Synode  von  Braunfels,  zu  welcher  sämtliche  im 
königlichen  fiirstlich-standesherrlichen  Kreise  Braunfels 
befindlichen  Pfarreien  gehören.  Die  Synode  versammelt 
sich  in  Braunfels. 

11.  Die  Synode  von  Wetzlar,  zu  welcher  sämtliche  im  Kreise 
Wetzlar  befindlichen  Pfarreien  gehören.  Die  Synode  Ver- 
sammelt sich  in  Wetzlar. 

Auf  einer  Synode  sämtlicher  Gremeinden  des  Localconsistoriums 
zu  Aachen  am  11.  und  12.  Februar  1818  wurde  der  Regierungs- 
bezirk Aachen  in  folgende  Synodalkreise  eingeteilt : 

1.  Aachen  mit  Aachen,  Burtscheid,  Eupen,  Menzerath,  Mont- 
joie,  Röttgen,  Vorweiden  und  Lürken. 

12 


—     178    — 

2.  Düren  mit  Düren,  Eschweiler,  Gemünd,  Jülich,  Kirsch- 
seiffen,  Schieiden,  Stolberg  und  Zweifall. 

3.  Heinsberg  oder  Unterroer  mit  Heinsberg,  Hückelhoven, 
Hünshoven,  Linnich,  Lövenich,  Randerath,  Schwanenberg 
und  Wassenberg  ^). 

In  der  Provinz  Jülich-Cleve-Berg  waren  durch  die  Abgrenzung 
des  Regierungsbezirks  Köln  alte  Verbände  der  evangelischen  Ge- 
meinden zerrissen  worden ;  daher  sah  sich  der  Oberpräsident  ver- 
anlasst, bereits  im  Jahre  1816  durch  Erlass  vom  7.  August  die 
evangelischen  Gemeinden  des  Kölner  Bezirks  provisorisch  in  vier 
Inspektionen  zu  teilen  und  in  jeder  derselben  einem  darin  befind- 
lichen Pfarrer  bis  auf  weiteres  die  Geschäfte  zu  übertragen,  welche 
mit  dem  Amte  eines  geistlichen  Inspektors  verbunden  sind  ^). 

1.  Die  lutherische  Inspektion  zu  Mülheim.  Gemeinden: 
Köln,  Mülheim,  Volberg,  Honrath,  Wahlscheid,  Seeischeid, 
Herchen,  Ruppichteroth,  Leuscheid,  Klüppelberg.  In- 
spektor :  Pfarrer  Scheibler  zu  Volberg. 

2.  Die  lutherische  Inspektion  zu  Gummersbach.  Gemeinden: 
Gummersbach,  Gimborn,  Neustadt,  Ründeroth,  Wiedenest, 
Müllenbach,  Lieberhausen,  Eckenhagen,  Odenspiel,  Holpe, 
Rosbach,  Waldbroel,  wie  sie  auch  in  den  letzten  Jahren 
zu  einer  Inspektion  vereinigt  gewesen  sind.  Inspektor: 
Pfarrer  Leidenfrost  zu  Neustadt. 

3.  Die  reformierte  Inspektion  zu  Mülheim.  Gemeinden : 
Köln,  Mülheim,  Gladbach,  Obercassel,  Frechen,  Flamers- 
heim,  Kirchherten.  Pfarrer  Charlier  zu  Frechen  als  Or- 
gan des  Consistoriums  bestimmt. 

4.  Die  reformierte  Inspektion  der  Grafschaft  Homburg. 
Gemeinden:  Drabenderhöhe,  Marienhagen,  Marienberg- 
hausen,  Wiehl,  Nümbrecht  und  —  durch  nachträgliche 
Bekanntmachung  des  Consistoriums  vom  15.  September 
—  Delling.     Mit  der  Führung   der  Inspektionsgeschäfte 

*  wurde  vorläufig  der  Pfarrer  Nohl  zu  Marienhagen  betraut. 

Im  Bereich  des  Consistorialbezirks  Köln  gelang  die  neue  kirch- 
liche Einrichtung  nicht  so  rasch  und  ist  auch  bis  zum  Jahre  1818 
nicht    zu    einem   endgültigen  Abschlüsse  gelangt.     Zunächst    erhob 


1)  Demmer,  Gesch.  d.  Reformation  am  Niederrhein  S.  181. 

2)  Amtsbl.  d.  Reg.  zu  Köln  1816  No.  16,  No.  123. 


—     179     — 

sich  die  Frage,  ob  Synodal-  oder  Consistorialverfassuiig'  einzufühiren 
sei.  Die  darüber  eingezogenen  Gutachten  lauten  verschieden.  Unterm 
28.  April  1817  ^)  verlangte  das  Ministerium  des  Innern  vom  Con- 
sistoriura  Vorschläge  über  eine  zweckmässige  Einteilung  der  kirch- 
lichen Kreise,  Avelche  mit  den  landrätlichen  nicht  notwendig  zu- 
sammenfallen müssten.  Am  17.  Mai  1817  ^)  reichte  das  Consi- 
storium  unter  anderm  nachstehende  neue  Einteilung  —  bei  getrennter 
Konfession  —  in  reformierte  und  lutherische  Kreissynoden  zur  Ge- 
nehmigung ein  : 

1.  Regierungsbezirk    Köln. 

1.  reformierte  Kreissynode  mit  9  Gemeinden:  Köln,  Frechen, 
Kirchherten,  Flamersheim,  Bonn^),  Mülheim,  Gladbach, 
Obercassel,  Delling. 

2.  reformierte  Kreissynode  mit  5  Gemeinden :  "Wiehl,  Ma- 
rienhagen, Drabenderhöhe,  Marienberghausen,  Nümbrecht. 

3.  Lutherische  Kreissynode  mit  22  Gemeinden:  Gummers- 
bach, Gimborn,  Neustadt,  Lieberhausen,  Wiedenest, 
Müllenbach,  Ründeroth,  Eckenhagen,  Waldbroel,  Oden- 
spiel,  Rosbach.  Holpe,  Ruppichteroth,  Herchen,  Leuscheid, 
Seeischeid,  Klüppelberg,  Mülheim,  Volberg,  Wahlscheid, 
Honrath,  Köln,  Bonn  (wenn  es  als  lutherische  anzusehen 
wäre). 

2.    Regierungsbezirk   Düsseldorf. 

1.  reformierte  Kreissynode  mit  12  Gemeinden:  Odenkirchen, 
Wickrathberg,  Rheidt,  Jüchen,  Kelzenberg,  Otzenrath, 
Crefeld,  Friemersheim ,  Gladbach,  Viersen,  Süchteln, 
Wevelinghofen. 

2.  reformierte  Kreissynode  mit  LS  Gemeinden:  Elberfeld, 
Gemarke,  Langenberg,  Dussel,  Wülfrath,  Sonnborn, 
Kronenberg,  Ronsdorf,  Velbert,  Gräfrath,  Neviges,  Hei- 
ligenhaus, Gruiten. 


1)  Akten  des  Consistoriums  zu  Koblenz. 

2)  a.  a.  0. 

^)  Zu  Bonn  ist  die  Bemerkung-  gemacht,  dass  es  eine  vereinigte  Ge- 
meinde bilden  werde;  da  augenblicklich  die  Lutheraner  zahlreicher  als 
die  Eeformierten  seien,  so  müsse  es  zweifelhaft  bleiben,  mit  welcher  Kreis- 
synode Bonn  vereinigt  werde,     a.  a.  O. 


—     180    — 

3.  reformierte  Kreissynode  mit  8  Gemeinden:  Solingen, 
Wermelsliirchen,  Haan,  Wald,  Schöller,  Hückeswagen, 
Dhün,  Eadevormwald. 

4.  reformierte  Inspektion  mit  11  Gemeinden:  Düsseldorf, 
Hilden,  Erkrath,  Urdenbach,  Mettmann,  Kaiserswerth, 
Linnep,  Ratingen,  Mülheim-Ruhr,  Kettwig,  Essen. 

1.  lutherische  Kreissynode  mit  17  Gemeinden:  Düsseldorf, 
Reusrath,  Solingen,  Mettmann,  Elberfeld,  Wupperfeld, 
Wichlinghausen,  Neviges,  Velbert,  Heiligenhaus,  Werden, 
Essen,  Rellinghausen,  Mülheim-Ruhr,  Ratingen,  Crefeld, 
Neuss  (alterniert  in  der  Konfession). 

2.  lutherische  Kreissynode  mit  14  Gemeinden:  Lenncp, 
Lüttringhausen,  Ronsdorf,  Remscheid,  Kronenberg,  Burg, 
Witzhelden,  Leichlingen,  Neukirchen,  Burscheid,  Dabring- 
hausen,  Hückeswagen,  Radevormwald,  Remlingrade. 

3.    Regierungsbezirk  Cleve. 

1.  reformierte  Kreissynode  mit  12  Gemeinden:  Cleve,  Em- 
merich, Goch,  Calcar,  Uedem  und  Kervenheim,  Cranen- 
burg,  Weeze,  Kecken,  Moyland,  Hueth,  Pfalzdorf, 
Schenkenschanz. 

2.  reformierte  Kreissynode  mit  21  Gemeinden:  Wesel, 
Isselburg,  Sonsbeck,  Brünen,  Ringenberg,  Schermbeck, 
Büderich,  Bislich,  Hamminkeln,  Wertherb ruch ,  Rees, 
Wallach,  Xanten  und  Wüstesfeld^),  Orsoy,  Diersfort, 
Alpen,  Haffen-Mehr,  Crudenburg,  Geldern,  Haldern, 
Issum. 

3.  reformierte  Kreissynode  mit  9  Gemeinden:  Duisburg, 
Holten,  Dinslaken,  Ruhrort,  Meiderich,  Beeck,  Hiesfeld, 
Vörde,  Gartrop. 

4.  reformierte  Kreissynode  mit  13  Gemeinden:  Mors,  Neu- 
kirchen, Repelen,  Capellen,  Budberg,  Rheinberg,  Hom- 
berg,  Hoch -Emmerich,  Baerl,  Vluyn,  Hörstgen,  Waldniel 
und  Brüggen,  Kaldenkirchen  und  Bracht. 

1.  lutherische  Kreissynode  mit  9  Gemeinden:  Wesel,  Em- 
merich, Rees,  Isselburg,  Hamminkeln,  Drevenack,  Scherm- 
beck, Cleve,  Pfalzdorf. 


1)  „Wüstesfeld"   steht  in  keinem  Ortsverzeichnis  der  Rheinprovinz. 


—     181     — 

2.  lutherische  Kreissynode  mit  7  Gemeinden :  Dinslaken,  Hies- 
feld,  Hünxe,  Gahlen,  Götters wickerhamm,  Spellen,  Duisburg. 

Unterm  14..  Juli  1817  genehmigte  das  Ministerium  provisorisch 
die  Einteilung  vom  17.  Mai,  welche  von  den  Synoden  selber  in 
nähere  Beratung  gezogen  Averden  sollte.  Bis  zum  März  1818  ist 
diese  Frage  noch  nicht  erledigt  worden. 

Anlässlich  der  bevorstehenden  dreihundertjährigen  Gedenkfeier 
der  Reformation  erliess  Friedrich  Wilhelm  III.  am  27.  September  1817 
an  die  Angehörigen  der  beiden  evangelischen  Konfessionen  einen 
Aufruf,  sich  zu  einer  evangelischen  Kirche  zu  vereinigen,  welchem 
eine  Anzahl  von  Gemeinden  nachkamen.  Bereits  am  25.  No- 
vember 1817^)  macht  die  Regierung  zu  Trier  bekannt,  dass  inner- 
halb ihres  Bezirks  die  Geistlichen  der  bisher  getrennten  protestan- 
tischen Bekenntnisse  sich  mit  völliger  Zustimmung  ihrer  Gemeinde- 
glieder zu  einer  evangelischen  Kirche  vereinigt  haben.  Bis  Mitte 
des  Jahres  1818  fand  die  Union  ferner  statt  in  Creuznach,  Simmern, 
Sobernheim,  Bacharach,  St.  Goar,  Bendorf,  Altenkirchen,  Hamm 
a.  d.  Sieg,  Haan,  Ratingen,  Essen,  Dinslaken,  Wesel,  Rees,  Ham- 
minkeln 2),  Emmerich,  Xanten,  Calcar,  Mörs^).  Während  diese  Ge- 
meinden förmliche  Unionsurkunden  aufgestellt  haben,  sind  andere 
ohne  förmliche  Urkunden  der  Union  beigetreten.  Viele  evangelische 
Gemeinden  haben  ihre  Vereinigung  auch  erst  nach  dem  vorhin  an- 
gegebenen Zeitpunkte  vollzogen.  Auf  der  Karte  sind  die  unierten 
evangelischen  Gemeinden  mit  U  bezeichnet. 

VI.    Zur  Einwohnerstatistik. 

Alsbald  nach  der  Einrichtung  der  neuen  preussischen  Ver- 
waltung wurden  von  den  einzelnen  Bezirksregierungen  Volkszäh- 
lungen veranlasst,  deren  Ergebnisse  in  den  topographisch-statistischen 
Beschreibungen  der  Regierungsbezirke  niedergelegt  sind.  Ob  alle 
Zählungen  genau  zu  derselben  Zeit  stattgefunden  haben,  ist  aus 
dem  Vorhandenen  nicht  ersichtlich,  und  ebenso  ist  bei  dem  über- 
lieferten Zahlenmaterial  nicht  überall  mit  Sicherheit  zu  bestimmen, 
auf  welche  Zählung  es  zurückzuführen  ist.  Daraus  ergiebt  sich, 
dass  eine  genaue  Berechnung  für   einen  bestimmten  Zeitpunkt  auf 

1)  Amtsbl.  d.  Reg.  zu  Trier  1817  No.  82,  No.  495. 

2)  Amtsbl.  d.  Reg.  zu  Köln  1818  No.  4,  No.  30,  u.  1819  No.  8,  No.61. 
^)  Die   Angabe   dieser  Gemeinden  ausser   Hamminkeln   beruht  auf 

einer  Mitteilung    des  Consistoi'iums    der  Rheinprovinz  vom   17,  Juli  1894. 


-     182     — 

Grund  des  vorhandenen  Materials  auch  für  diese  Periode  nicht  mög- 
lich ist.  Immerhin  kann  die  Einwohnerzahl  des  Gebietes  der  heu- 
tigen Rheinprovinz  für  1818  genauer  angegeben  werden  als  für 
das  Endo  der  französischen  Zeit  und  von  dem  gewonnenen  Er- 
gebnis ein  Rückschluss  auf  die  letztere  gezogen  werden. 

A.  Die  preussischen  Rlieiiiprovinzeu. 

I.  Provinz  Jülich-Cleve-Berg. 
1.    Regierungsbezirk    Cleve. 

Kreise:  1817  ^) 

Cleve 36452  Einwohner 

Geldern      ....      37750  „ 

Rheinberg       .     .     .       35930  „ 

Kempen      ....      40442  „ 

Rees 31826  „ 

Dinslaken  ....      26876 


Summa:     209276  Einwohner. 
In  dem  unten  angeführten  Buche  ^)  wird  die  Bevölkerung  für 
das  Ende    des  Jahres  1817  mit  Einschluss  des  Militärs  zu  216731 
angegeben.     1819  betrug  sie  222968  und  1820:  223546  Seelen 3). 

2.    Regierungsbezirk  Düsseldorf. 
Kreise:  1816^) 

Düsseldorf  (Stadtkr.)    .      22538^Einwohner 
Düsseldorf  (Landkr.)    .       28500 

Mettmann 25544 

Essen 37146 

Elberfeld 40663 

Lennep 41551 

Solingen 26387 

Opladen 22835 

Neuss 27369 

Grevenbroich  ....      28113 

Gladbach 39208 

Ci-efeld •      36Q94  (mit  Ausschluss 

Summa :  375948  Einwohner  ides  Militärs. 
Ende  1817  betrug  die  Bevölkerung  einschliesslich  des  Militärs: 
379902  Seelen  5). 

1)  Beschreib,  d.  Regierungsbez.  Cleve  von  1818  S.  4.  Es  ist  nicht 
bemerkt,  ob  in  der  Summe  von  209276  das  Militär  einbegriffen  oder  aus- 
g'eschlossen  ist.  v.  Viebahn  in  seiner  Statistik  des  Regierungsbez.  Düssel- 
dorf I.  S.  108 ff.  gicbt  eigentümlicherweise  für  alle  Bürgermeistereien  des 
Regierungsbezirks  —  mit  Ausnahme  von  fünf  —  dieselben  Summen  als 
gültig  für  1816,  welche  obige  Beschreibxing  enthält  und  ausdrücklich  auf 
eine  Zählung  des  Jahres  1817  zurückführt. 

2)  Übersicht   der  Bodenfläche  u.  Bevölk.  des  preuss.  Staats  S.  18. 
•'')  Beschreibung  d.  Regierungsbez.  Cleve  von  1821,  S.  6. 

*)  Aus  der  Beschreib,  d.  Regierungsbez.  Düsseldorf  von  1817.  Die 
Zählung  erfolgte  im  ganzen  Bezirk  am  1.  Oktober  1816. 

''')  Übers,  d.  Bodenfl.  u.  Bevölk.  d.  preuss.  Staats  S.  18. 


183 


3.    Regierungsbezirk  Köln. 


Kreise : 
Berg'heim  .  . 
Bonn  .... 
Gimborn  .  . 
Homburg-  .  . 
Köln  (Stadtkr.) 
Köln  (Landkr.) 
Lechenich  .  . 
Mülheim  .  . 
Rheinbach  .  . 
Siegburg'  .  . 
Uckerath  .  . 
Waldbroel  .  . 
Wipperfürth    . 

Summa 


I8I6/I71 


28032 

Einwohner 

35150 

137(54 

9734 

49276 

30080 

23172 

31113 

22343 

28127 

27161 

15022 

19874 

332848  Einwohner. 


Ende  1817  belief  sich  die  Seelenzahl  einschliesslich  des  Mili- 


tärs auf  338416  2). 


II.  Provinz  Niederrhein. 


1.    Regierungs 

bezirk  Aachen. 

Kreise: 

18183) 

Aachen  (Stadtkr.) 

.      32015 

Einwohner 

Aachen  (Landkr.) 

44879 

Blankenheim 

13227 

Düren     .... 

38347 

Erkelenz     .     .     . 

29917 

Eupen     .... 

17292 

Geilenkirchen 

21140 

Gemünd .... 

16197 

Heinsberg-  .     .     . 

28274 

Jülich      .... 

30526 

Malmedy      .     .     . 

13158 

Montjoie      .     .     . 

17312 

St.  Vith 

10282 

Summa 

312566 

Einwohner. 

1816 'i)   betrug    die    Bevölkerung    307324,    Ende    1817  ■^)    mit 
Einschluss  des  Militärs  310619  Seelen. 


1)  Aus  der  Übersicht  der  Gebietseinteilung  d.  Kegierungsbez.  Köln 
von  1817. 

2)  Übers,  d.  Bodenfl.  u.  Bevölk.  d.  preuss.  Staats  S.  18. 

3)  Aus  der  topograph.-statist.  Übersicht  d.  Eegierungsbez.  Aachen 
von  1820.  Die  Einwohnerzahlen  der  Kreise  Blankenheim  und  Gemünd 
sind  durch  Rechnung  gewonnen. 

*)  Der  Regierungsbez.  Aachen  in  seinen  administrativen  Verhält- 
nissen während  d.  Jahre  1816—22,  S.  11. 

^)  Übers,  d,  Bodenfl.  u.  Bevölk.  d.  preuss.  Staats  S.  18. 


-     184 


2.    Eegierungsbezirk  Koblenz. 


Kreise: 


1817 1) 


Koblenz  .     .     . 

40134  Einwohner 

St.  Goar       .     . 

25860 

Simmern       .     . 

29317 

Creuznach   .     . 

38653 

Zell      .... 

21178 

Mayen      .     .     . 

31123 

Cochem    .     .     . 

22521 

Ahrweiler     .     . 

24745 

Adenau   .    .    . 

19210 

Ijinz     .... 

11179 

Altenkirchen    . 

26654 

Wetzlar   .     .     . 

14231 

Neuwied       .     . 

27073 

Braunfels     .     . 

18390 

Summa 

350268 

Einwohner. 

In  dem  unten  angeführten  Buche  ^)  wird  die  Bevölkerung 
einschliesslich  des  Militärs  für  das  Ende  des  Jahres  1817  zu 
359204  angegeben. 

3.    Regierungsbezirk  Trier. 


Kreise: 
Prüm  .... 
Daun  .... 
Bitburg-    .     .     . 
Wittlich   ,     .     . 
Bernkastei   .     . 
Trier  (Stadtkr.) 
Trier  (Landkr.) 
Saarburg-      .     . 
Merzig-      .     .     . 
Saarlouis     .     . 
Saarbrücken    . 
Ottweiler      .     . 

Summa 


1816/173) 
21682  Einwohner 
18153 
27813 
23916 
32348 
15067 
37527 
21615 
21685 
32607 
25132 
18291 


295836  Einwohner. 


1817  betrug  die  Bevölkerung  ohne  Militär  297537,    mit  Ein- 
schluss  des  Militärs  302901  Seelen*). 


1)  Der  Eeg-ierung'sbez.  Koblenz  nach  seiner  Lage,  Begrenzung'  etc. 
von  1817...  Die  Zahlen  sind  für  die  Mitte  des  Jahres  massgebend.    Vg-1.  S.  V. 

2)  Übers,  d.  Bodenfl.  u.  Bevölk.  d.  preuss.  Staats,  S.  18.  Wenn  auch 
die  Zahl  350268  auf  die  Mitte  des  Jahres  1817  zurückgeht  und  keine 
MiUtärpersonen  einschliesst,  so  ist  der  Unterschied  gegen  das  Ende  1817 
doch  zu  erheblich  und  erweckt  ZAveifel. 

3)  Die  Summen  sind  der  statistisch-topog-raphischen  Beschreibung- 
d.  Regierungsbez.  Trier  von  1819/20  entnommen.  Darin  wird  zwar  nicht 
erwähnt,  aus  welchem  Jahre  jene  Zahlen  stammen ;  es  ist  indessen  wahr- 
scheinlich, dass  sie  auf  die  oben  angegebene  Zeit  von  1816/17  zu  be- 
ziehen sind. 

*)  Barsch,  I.  S.  22  u.  Übersicht  der  Bevölk.  u.  Bodenfl.  d.  preuss. 
Staats,  S.  18. 


—    185    — 


Zusammenstellung  für  die  Rheinprovinzen. 
I.  Provinz  Jülich-Clcve-Berg: 


1.  Reg-.-Bez.  Cleve 

2.  .,  Düsseldorf 

3.  „  Köln 

Summa  der  Provinz: 
II.  Provinz  Niederrliein: 

1.  Reg.-Bez.  Aachen 

2.  „  Koblenz 

3.  .,  Trier 

Summa  der  Provinz: 
Summa  der  Rlieinprovinzen: 


1817») 
216731 
379902 
338416 

935049 

310619 
359204 
302901 

935049 

972724 

972724 

1907773 

B.  Fürstentum  Birkenfeld  2). 


Amt: 

Birkenfeld 

Oberstein 

Nohfelden 


1815 


6277  Einwohner 
8233  „ 

5264 


Summa:     19774  Einwohner. 

C.  Sachsen-Coburgisches  Gebiet. 

Die    Bevölkerung    dieses    Gebietes    betrug    im    Jahre    1815 
251273),  im  Jahre  1816:  26782  Seelen-»). 


1)  Übers,  d.  Bevölk.  u.  Bodenfi.  d.  preuss.  Staats,  S.  18.  Für  die 
Zusammenstellung  der  Provinzen  sind  nur  diese  Zahlen  in  Betracht  ge- 
zogen, weil  sie  am  ehesten  auf  gleichzeitigen  Erhebungen  fussen  und 
auch  die  Militärpersonen  einschliessen. 

2)  Barnstedt,  Versuch  einer  statist.-topogr.  Beschreib,  etc.  Tabelle  11. 
Die  angeführten  Zahlen  gründen  sich  auf  Müllers  statist.  Jahrbuch  für 
1815,  welches  die  Grundlage  bildete  für  die  Ausmittelung  der  Gebiete, 
weiche  den  fürstl.  Häusern  Oldenburg,  Sachsen-Coburg  und  Hessen-Hom- 
burg nach  den  Beschlüssen  des  Wiener  Kongresses  im  ehemaligen  Saar- 
departement zustanden.  Die  Bevölkerung'szahl  für  das  Jahr  1818  war 
nach  einer  Mitteilung  des  Herrn  Regierungspräsidenten  Barnstedt  aus 
den  dortigen  Akten  nicht  zu  ermitteln. 

3)  Nach  dem  Verteilungstableau  in  den  Manual-Akten  betr.  die 
Abtret.  d.  Fürstent.  Birkenfeld  an  Oldenburg  1816—17.  (Staatsarchiv  Koblenz.) 

4)  Mitteilung  des  Herrn  Landrats   zu  St.  Wendel  vom  17.  Mai  1894. 


—     186    — 

D.   Hessen  Homburgische  Herrschaft  Meisenheim. 

Nach  dem  S.  185  bereits  angeführten  Verteilungstableau  um- 
fasste  das  Gebiet  der  Herrschaft  Meisenheim  1815  10441  Einwohner. 

Eine  völlig  gleichartige  Einwohnerstatistik  lässt  sich  für  alle  Teile 
der  heutigen  Rheinprovinz  nicht  geben.  Das  vorgebrachte  Material 
ist  das  einzige  bis  jetzt  aufgefundene,  und  daher  wird  es  verzeih- 
lich, wenn  in  der  folgenden  Übersichtstabelle  für  die  ganze  heutige 
Rheinprovinz  Zahlen  aus  verschiedenen  Jahren  unter  einander  ge- 
setzt sind. 

1.  Provinz  Jülich-CIeve-Berg    .  935049  \    .«-.„^ 

2.  Provinz  Niederrhein     .     .     .  972724  J  ^^^^'' 

3.  Sachsen-Coburgisches  Gebiet  26782     (1816) 

4.  Herrschaft  Meisenheim     .     .  10441     (1815) 

Das  ganze  Gebiet  der  heutigen  Rheinprovinz:     1944996. 

Die  Zeichen,  welche  die  Einwohnerschaft  der  einzelnen  Orte 
auf  der  Karte  für  das  Jahr  1813  angaben,  sind  auch  für  die  Karte 
des  Jahres  1818  beibehalten  worden.  Der  Unterschied  der  da- 
zwischen liegenden  5  Jahre  ist  durchweg  unbedeutend,  und  Fehler 
könnten  sich  höchstens  da  ergeben,  wo  die  Einwohnerzahl  eines 
Ortes  bereits  1813  ganz  nahe  an  die  Grenze  der  gewählten  Stufe 
gekommen  war. 


VII.   Bemerkungen  zu  den  Nachbargebieten  und 
zur  Karte. 

Auch  für  das  Jahr  1818  musste  vorläufig  davon  Abstand  ge- 
nommen werden,  die  in  das  Kantenbild  fallenden  Nachbargebiete 
in  gleich  ausführlicher  und  zuverlässiger  Weise  wie  die  Rhein- 
provinz zu  bearbeiten. 

In  Holland,  Belgien  und  Luxemburg  dürfte  die  französische 
Verwaltungseinteilung  bis  zum  Jahre  1818  Avohl  kaum  wesentlich 
verändert  worden  sein;  in  Frankreich  blieb  sie  selbstverständlich, 
wie  sie  Avar.  Daher  ist  jenseits  der  Westgrenze  der  Rheinprovinz 
nur  die  politische  Veränderung  zum  Ausdruck  gebracht.  Zu  den 
deutschen  Nachbargebieten  ist  folgendes  zu  bemerken : 

1.  Von  der  Provinz  Westfalen  fallen  die  Regierungsbezirke 
Münster  und  Arnsberg  teilweise  in  das  Kartenbild.  Die  hierhin 
gehörigen  Kreishauptorte  sind  nach  den  unten  angegebenen  Quellen 


—     187     — 

eingezeichnet^).  Um  die  ohnehin  geringe  Zahl  der  aufgenommenen 
Ortschaften  nicht  zu  vermindern,  sind  die  Städte  oder  Flecken, 
welche  für  die  französische,  aber  nicht  mehr  für  die  preussische 
Verwaltung  in  Betracht  kamen,  mit  veränderter  Schrift  beibehalten. 

2.  Die  Hauptorte  der  teilweise  veränderten  Ämter  des  Herzog- 
tums Nassau  sind  auf  Grund  gleichzeitiger  Quellen  eingezeichnet  2). 

3.  Der  Länderbestand  des  Grossherzogs  von  Hessen-Darmstadt 
wurde  durch  Artikel  47  der  Schlussakte  des  Wiener  Kongresses, 
durch  das  Protokoll  vom  3.  November  1815  und  durch  den  Ver- 
trag vom  30.  Juni  1816  festgesetzt.  In  dem  linksrheinischen  Teile 
—  Rheinhessen  —  blieb  die  französische  Einteilung  in  Cantone  be- 
stehen, der  rechtsrheinische  —  Provinz  Starkenburg  —  war  in 
Ämter  eingeteilt^). 

4.  In  dem  königlich  baierischen  Gebiete,  dessen  Erwerbung 
auf  dem  Staatsvertrage  vom  14.  April  1816  fusst*),  wurde  gleich- 
falls die  französische  Cantonaleinteilung  beibehalten,  bezw.  der 
Verwaltungseinteilung  zu  Grunde  gelegt'^).  Durch  königliche  Ver- 
ordnung vom  18.  August  1816  wurde  für  dieses  Gebiet  eine  eigene 
Regierung  in  Speier  eingesetzt ").  Infolge  der  königlichen  Verordnung 
vom  20.  Februar  1817,  welche  das  Königreich  Baiern  in  8  Kreise 
teilte,  erhielt  das  baierische  Gebiet  auf  dem  linken  Rheinufer  den 
Namen  Rheinkreis.  Im  selben  Jahre  erfolgte  eine  neue  Cantonal- 
einteilung, welche  mit  dem  1.  Januar  1818  in  Kraft  trat,  und 
durch  welche  der  Canton  Medelsheim  mit  dem  Canton  Neuhornbach 
verschmolzen  wurde.  Der  ganze  Rheinkreis  wurde  in  12  Land- 
commissariate  geteilt,  welche  sich  aus  je  zwei  oder  drei  Cantonen 
zusammensetzten  und  jetzt  noch  unter  dem  inzwischen  veränderten 
Namen  Bezirksämter  fortbestehen '') :  Bergzabern,  Frankenthal,  Ger- 
mersheim, Homburg,  Kaiserslautern,  Kirchheimbolanden ,  Kusel, 
Landau,  Neustadt  a.  d.  H.,  Pirmasens,  Speier,  Zweibrücken. 


^)  Sigismund,  Versuch  einer  topographisch-statistischen  Darstellung 
des  ganzen  Bezirks  der  kgl.  preuss.  Regierung  zu  Münster  etc.  von  1819 
und  Beschreibung  des  Regierungsbezirl<s  Arnsberg  von  1819. 

2)  Staats-  und  Adress-Handbuch  d.  Herzogt.  Nassau   für  d.  J.  1818. 

3)  Grossherzogl.  hess.  Civil-Etat  von  1819  und  1820. 

4)  Scholl,  XI.  S.  571. 

^)  Geib,  Handbuch  für  die  Gemeindebehörden  der  Pfalz,  I.  S.  2. 

6)  a.  a.  O.  S.  5  u.  6. 

7)  a.  a.  0.  S.  6  u.  7. 


—     188    — 

Mainz,  Luxemburg  und  Landau  waren  in  dem  Protokoll  vom 
3.  November  1815  als  Bundesfestungen  erklärt;  die  territoriale 
Souveränität  über  diese  Plätze  sollte  jedoch  durch  diese  Massregel 
nicht  berührt  werden.  Die  Besatzung  für  Mainz  stellten  Österreich, 
Preussen  und  Hessen-Darmstadt  *) ;  für  Luxemburg  war  eine  preus- 
sisch-niederländische  Garnison  vorgesehen;  Landau  sollte  im  Frieden 
allein  von  bairischen  Truppen  besetzt  werden. 

Bei  der  Umgrenzung  der  verschiedenen  Länder  und  Ver- 
waltungsbezirke wurde  auf  beiden  Karten  in  erster  Linie  Deutlich- 
keit, dann  aber  auch  so  viel  wie  möglich  ein  gefälliges  sauberes 
Aussehen  erstrebt. 

Die  Bedeutung  der  feinen  roten  Linien  —  mit  oder  ohne 
Farbstreifen  —  auf  der  Karte  des  Jahres  1818  ergiebt  sich 
aus  den  auf  derselben  angebrachten  Erläuterungen.  Wo  fliessende 
Gewässer  zugleich  die  Kreis-  und  Regierungsbezirks-,  bezw. 
Provinz-Grenzen  bilden,  ist  der  feine  Strich  nicht  an  dem  Ge- 
wässer entlang  durchgeführt,  um  technisch  unvermeidlichen  Un- 
schönheiten  zu  entgehen;  an  diesen  Stellen  ist  daher  der  breitere 
blassrote  Streifen  unmittelbar  neben  dem  Wasserlaufe  angelegt. 
Innerhalb  der  Regierungsbezirke  sind  die  Kreise  unter  sich  auch 
an  Bächen  und  kleineren  Flüssen  entlang  der  Deutlichkeit  halber 
durch  die  feine  rote  Linie  abgegrenzt.  Eine  Ausnahme  ist  gemacht 
bei  denjenigen  Kreisen,  welche  an  den  Rhein  stossen.  Sieht  man 
ab  von  dem  kleinen  Brückenkopfe  von  Wesel,  so  liegen  drei  von 
diesen,  Koblenz,  Bonn,  Köln-Land  auf  beiden  Seiten  des  Stromes; 
auf  der  ganzen  übrigen  Strecke  bildet  letzterer  dagegen  die  Kreis- 
grenze. Infolgedessen  ist  bei  den  drei  genannten  Kreisen,  um 
das  Zusammengehörige  scharf  zu  umgrenzen,  auch  am  Strome  ent- 
lang die  rote  Linie  durchgeführt  worden,  während  in  den  übrigen 
Fällen  des  sauberen  Aussehens  wegen  darauf  verzichtet  ist.  Der 
Rhein  ist  eben  eine  so  mächtige  Scheidelinie,  dass  dies  ohne  Ge- 
fährdung der  Deutlichkeit  geschehen  konnte.  Die  im  Strome 
liegenden  grösseren  Inseln  sind  abgegrenzt,  sodass  über  deren  Zu- 
gehörigkeit kein  Zweifel  entstehen  kann. 


1)  Hessen-Darmstadt   stellte  gemäss  Vertrag-  vom  30.  Juni  1816  ein 
Bataillon  Infanterie.  ». 


—     189     — 

Die  damalige  Grenze  der  Rheinprovinzen  stimmt  mit  der 
heutigen  —  blau  gestrichelten  —  überein  bis  auf  folgende  Aus- 
nahmen :  Das  Fürstentum  Birkenfeld  war  noch  keine  Enclave,  und 
das  Sachsen-Coburgische  und  Hessen-Homburgische  berührte  auf 
kurze  Strecken  das  preussische  Gebiet.  Das  Gleiche  gilt  von 
Baiern.  Preussen  hatte  auf  der  verhältnismässig  geringen  Ent- 
fernung von  Bingen  bis  Perl  an  der  Mosel  nicht  weniger  als  6 
Nachbarn.  An  der  französischen  Seite  verlief  die  Grenze  anders 
wie  heute  und  ebenso  auf  kurze  Strecke  östlich  Langenberg  (Kreis 
Mettmann),  am  Deilbach  entlang.  Wo  die  damalige  mit  der  heutigen 
Grenze  übereinstimmte,  ist  die  rote  Linie  überall  weggelassen, 
weil  die  unvermeidlichen  kleinen  Verschiebungen  beim  Druck  mit 
verschiedenen  Platten  die  Klarheit  und  das  gute  Aussehen  beein- 
trächtigt haben  würden. 


—     190    — 


Berichtigungen  zur  Karte  von  1813. 

1.  Depart.  Lippe,  Arrond.  Eees:  Die  Mairie  Isselburg'  nebst  Millingen 
gehörte  nicht  zum  Canton  Emmerich,  sondern  zum  Canton  Rees. 

2.  Depart.  Rhein,  Arrond.  Düsseldorf:  Bei  Ratingen  muss  statt  des  C 
ein  c  stehen. 

3.  Depart.  Sieg,  Arrond.  Siegen:  An  der  Ostseite  des  Cantons  Wald- 
broel  ist  auf  kurze  Strecke  vergessen,  die  feine  rote  Cantonsgrenze  an 
der  heutigen  Provinzialgrenze  entlang  durchzuführen.  —  Pfarrei 
Friesenhagen  im  Canton  Siegen  war  zuletzt  auch  Mairie. 

4.  Depart.  Roer,  Arrond.  Aachen:  Succursalpfarrei  Maubach  gehörte 
nicht  zum  Canton  Düren,  sondern  zum  Canton  Froitzheim. 

5.  Depart.  Rhin  et  Moselle,  Arrond.  Bonn:  Die  Succursalpfari-eien  Blas- 

weiler und  Niederheckenbach  gehörten  nicht 
zum   Canton   Wehr,    sondern   zum    Canton 
Virneburg. 
„  „  Arrond.  Koblenz :  Succursalpfarrei  Mörsdorf 

gehörte   nicht   zum  Canton  Treis,    sondern 
zum  Canton   Kastellaun,  Arrond.  Simmern. 

6.  Depart.  Ourthe,  Arrond.  Malmedy:  Bei  Udenbreth  im  Canton  Cronen- 
burg  muss  c  stehen;  der  Ort  war  Succursalpfarrei. 

7.  Depart.  Forets,  Arrond.  Bitburg:  Bei  Ammeidingen  im  Canton  Neuei*- 
burg  muss  gleichfalls  c  stehen. 

8.  Depart.  Sarre,  Arrond.  Birkenfeld:  Die  reformierte  Pfarrei  Becher- 
bach gehörte  nicht  zum  Canton  Meisenheim,  sondern  zum  Canton 
Grumbach.  —  Nunkirchen  im  Canton  Wadern  war  nicht  Mairie, 
sondern  nur  Succursalpfarrei. 


—     191     — 


Inhalts -Übersicht. 


Seite 

Vorwort 1 

Arbeitsmethode 3 

Quellen : 

I.  Druckwerke  und  Akten 4 

IL  Karten 11 

Erster  Teil. 

Die  Rheinprnvinz  unter  französischer  Herrschaft 22 

I.  Die  Länder  am  linken  Rheinufer. 

1.  Die   vor  1792    französisch    gewesenen  und  die  1793 

mit  dem  französ.  Moseldepartement  vereinigten  Teile  23 

2.  Die   1795    einverleibten    österreichischen,    niederlän- 
dischen und  geistlichen  Territorien 23 

3.  Das    Gebiet    der   sogenannten  4  rheinischen  Depar- 
tements    25 

4.  Die    ehemals    niederländische   Gemeinde   Schenken- 
schanz       36 

Veränderungen  in  Organisation  und  Verwaltung  ....  37 
Kirchliche  Einteilung: 

A.  Katholischer  Kultus ;      .  42 

B.  Evangelischer  Kultus 47 

Strassen 51 

Der  Nordkanal 57 

Zur  Einwohnerstatistik 59 

Departement  de  la  Sarre 60 

„             de  Rhin  et  Moselle 64 

„             de  la  Roer 69 

„             de  la  Moselle 73 

Departements  des  Forets,  de  l'Ourthe,  de  la  Meuse  inferieure  75 

IL  Die  Länder  am  rechten  Rheinufer      ........  77 

Veränderungen  durch  den  Reichs-Deputations-Hauptschluss  .  78 


—     192     — 

Seite 

Veränderungen  im  Jahre  1806: 81 

Bildung-  des  Grossherzogtums  Berg- 82 

Bildung-  des  Herzogtums  Nassau 83 

Der  Staat  des  Reichserzkanzlers  (Wetzlar) 83 

Der  holländische  Anteil 83 

Organisation    und    Grenzveränderungen    im    Grosshorzogtum 

Berg  von  1806-1813 84 

Organisation  der  nassauischen  Länder  bis  1813      ....  90 

Der  Staat  des  Reichserzkanzlers 91 

Kirchliche  Einteilung- : 

A.  Katholiken 92 

B.  Evangelische 95 

Strassen 97 

Zur  Einwohnerstatistik 98 

Departement  Over-Yssel 99 

„              Lippe 99 

„              Rhein 100 

„              Sieg 101 

Herzogtum  Nassau 102 

Grossherzogtum  Frankfurt  (Wetzlar) 103 

III.  Bemerkungen  zii   den  Nachbargebieten   der  Rheinprovinz  und 

zur  Karte • 104 

Zweiter   Teil. 

Die  Rheinprovinz  unter  preussischer  Verwaltung- 108 

I.  Die  Verwaltung  bis  zur  endgültigen  Besitzergreifung: 

A.  Die  rechtsrheinischen  Gebiete: 

1.  Die  bis  1805  preussisch  gewesenen  Landesteile        .       .  109 

2.  Das  Generalgouvernement  für  das  Grossherzogtum  Berg  114 

3.  Das  nassauische  Gebiet 116 

B.  Die  linksrheinischen  Gebiete: 116 

1.  Generalgouvernement  vom  Niederrhein 117 

2.  Generalgouvernement  vom  Mittelrhein 118 

3.  Generalgouvernement  vom  Nieder-  und  Mittelrhein       .  121 

4.  Oesterreichisches  und  baierisches  Gouvernement     .      .  124 

II.  Endgültige  Besitzergreifung: 

A.  Das  preussische  Gebiet 128 

B.  Sachsen-Coburgisches  Gebiet 147 

C.  Hessen-Homburgischer  Besitz 148 

D.  Der  Graf  von  Pappenheim 149 

E.  Oldenburgisches  Gebiet 149 

F.  Mecklenburg-Strelitzsche  Erwerbung 150 

III.  Grenzregulierungen .  151 

IV.  Organisation: 

A.  Die  preussischen  Rheinlande 159 


—    193    — 

Seite 

B.  Das  Fürstentum  Birkenfeld 172 

C.  Die  Sachsen-Coburgische  Erwerbung 173 

D.  Die  Hessen  Homburg'ische  Herrschaft  Meisenheim  .      .      .  173 

V.  Kirchliche  Verhältnisse: 

Katholiken 174 

Evangelische 175 

VI.  Zur  Einwohnerstatistik 181 

A.  Die  preussischen  Rheinprovinzen 182 

B.  Fürstentum  Birkenfeld 185 

C.  Sachsen-Coburgisches  Gebiet 185 

D.  Hessen-Homburgische  Herrschaft  Meisenheim     ....  186 

VII.  Bemerkungen  zu  den  Nachbargebieten  und  zur  Karte    .      .  186 

Berichtigungen  zur  Karte  von  1813 190 

Inhalts-Übersicht 191 

Ortsnamen-Verzeichnis 194 


13 


—     194    — 


Ortsnamen- Verzeichnis. 


Die  Zahlen  geben  die  Seiten  an,  auf  denen  die  Orte  erwähnt  werden ; 
bei  häufiger  vorkommenden  Ortschaften  sind  ausserdem  abgel<ürzte  Ver. 
merlve  hinzugesetzt,  welche  andeuten,  in  welcher  Beziehung  die  Orte  ge- 
nannt sind. 

Abkürzungen:  B  =  Bevölkerung;  K  =  in  kirchlicher  Beziehung; 
Vw  =  Verwaltung;  fr  =  französisch ;  prov  =  provisorisch;  pr  =  preussisch. 


Aach  61. 

Aachen  fr  Vw  26.  28.  34. 

K    44.    45.  46.  48.  51. 

177.    B  70.  183.  prov. 

Vw  116.  121.  122. 124. 

prVw  128. 130. 160. 166. 
Abentheuer  131. 
Abtweiler  50. 
Achtelsbach  47.  62.  131. 

172. 
Adenau  frVw  29.31.34. 

prVw    129.    160.   164. 

166.  B  65.  67.  184. 
Adendorf  67. 
Ahrweiler      frVw      34. 

prVw    129.    160.    164. 

166.  B  65.  67.  184. 
Aldringen  153. 
Alendorf  161. 
Alienbach  47.  50. 
Almersbach  80.  96. 
Alpen  48.  180. 
Aisfassen  147. 
Alsweiler  147. 
Altenberg  80.  94.  154. 
Altenessen  113. 
Altenglan  47. 
Altenkirchen  nassau.Vw 

80.  90.  91.    prVw  136. 

164.    166.    K  96.    177. 

181.    B   103.  184. 
Altenkirchen     (Kreis 

V^etzlar)  96. 
Altenwied  nassau.Vw  79. 

80.  83.  91.    prVw  136. 

K  96.    B  103. 
Alterktilz  50. 


Altforweiler  143. 
Ammeidingen  153. 
Andernach  frVw  29.  34. 

41.      prVw    129.    160. 

B  65.  66. 
Angerhausen  110. 
Anhausen  96. 
Anrath  169. 
Anzhausen  138. 
Aremberg  67. 
Arenberg  94.  103.  136. 
Arensburg'  80. 
Argcnthal  48.  67. 
Arnsberg  93. 
Arnual  frVw  33.  41.  42. 

K  50.    B  60.    provVw 

119.  120.  prVw  144. 
Arzfeld  25.  1.30.  161. 
Arzheim  94.  103.  136. 
Asbach  149. 
Aschbach  172. 
Asslar  96. 
Asweiler  149. 
Atzbach     90.     91.     103. 

138.  140. 
Aubel  130.  133. 
Auei'smacher   141.   145. 

156. 
Aulenbach  148. 
Ausweiler  129.  134.  148. 
Auw  62.  161. 

Bacharach  frVw  29.  34. 

K  48.  50.   181.    B  66. 

67.  prVw  129.  160. 
Baelen  153. 
Bärenbach  148.  173. 


Baerl  48.  180. 
Bärweiler  50. 
Baldenau  29. 
Baltesweiler  147. 
Barmen  86.  90.  100.  129. 
Barweiler  67. 
Basel  57.  108.  116. 
Bassenheim  41.  66. 
Baumholder  frVw  29. 33. 

K   47.    49.    B    61.    62. 

prVw    129.    142.    146. 

provVw  134.  Sachsen- 

Coburg.Vw   147.    173- 
Baumrath  132. 
Beaumarais  143. 
Becherbach  47. 148. 173. 

174. 
Beckingen  144. 
Bedcrsdorf  144.  157. 
Beeck  180. 
Beienbach  138. 
Beiistein  29.  66. 136. 137. 
Bell  50. 
Bemmel  99. 

Bendorf80.94.103.136.181 
Bengel  61. 

Bensberg  86. 90. 100.130. 
Bergen  49.  158. 
Bergheim    frVw  29.  34. 

prVw    130.    162.    167. 

183.    K  45.    B  70. 
Bergheimerdorf  45. 
Berglangenbach  148. 
Bergzabern  187. 
Bernkastei  frVw  26.  29. 

3,3.  prVw  129. 167.184. 

B  60.  61. 


—     195 


Berschweiler  47.  62. 148. 
173. 

Berus  143. 

Berweiler  141. 

Besannen  44. 

Bessering-en  62. 

Beulich  66. 

Beuren  31.  61. 

Biblingen  143.  155.  156. 

Biebernheim  50. 

Bierfeld  131.  135. 

Bietzen  62. 

Biring-en  144. 

Birkenfeld  frVAV  29.  33. 
provVw  127.  prVAV 
129.  142.  146.  Olden- 
burg-. Vw  149. 150. 172. 
K  49.    B  61.  62.  185. 

Birnbach  96. 

Birten  34. 

Bischmisheim  41.  42.  50. 
145. 

Biskirchen  96. 

Bislich  180. 

Bislicher  Insel  34.  44. 

Bisten  143. 

Bitburg  frVw  25.  31. 
prVw  130.  133.  161. 
167.    B  76.  184. 

Bivels  153. 

Blankenheim  frVw  26. 
28.  29.  30.  33.  prVw 
129.  161.  166.  B  61. 
62.  183. 

Blankenrath  66. 

Blasbach  96. 

Bleialf  62.  161. 

Bhescastel  frVw  29.  33. 
baier.  Vw  146.  161. 
Grenze  119.    B  60.62. 

Bliesen  147.  173. 

Bliesmeng'en  62. 

Bliesransbach  145. 

Blumenthal  32. 

Bocholt  88.  110. 

Bockenau  48.  177. 

Böschweiler  130. 

Bollendorf  153. 

Bonbaden  96. 

Bonn  frVw  26.  27.  29.  34. 
provVw.  122.  prVw 
129.  162.  167.  K  179. 
B  65.  67.  183. 

Boosen  131.  149. 

Boppavd  frVw  29.  34. 
provVw  127.  prVw  129. 
160.   B  65.  66. 

Borbeck  113. 


Borcette   s.  Burtscheid. 
Borg  126. 

Borghees  83.  84.  99. 170. 
Borken  88.  110. 
Born  :53. 
Bouderath  30. 
Boxineer-Gemevt  29.  34. 
Bracht  34.  71.  129.  163. 
Brandoberndorf  80. 
Braunfels  nassau.Vw  83. 

90.  91.  prVw  136.  164. 
165.  166.  K  96.  177. 
B  102.  184. 

Brauersdorf  138. 

Braunhausen  131. 

Brebach  144. 

Breckerfeld  97. 

Breiten  147. 

Breitenbach  47. 

Bretzenheim  50.  176. 

Breungenborn  129.  134. 
147. 

Broich  83.  111.  113.  129. 
162. 

Bruchweiler  149.  172. 

Brück  67. 

Brücken  131. 

Brühl  29.  S4.  70.  130. 
162. 

Brünen  180. 

Bruxken  58. 

Bubach  146. 

Buborn  148. 

Buchenbeuren  48. 

Buchholz  160.  162.  166. 
167.  169. 

Budberg  48.  180. 

Büderich  34.  49.  180. 

Büdesheim  62. 

Büdingen  126.  144. 

BüdUch  29.  33.  60.  129. 

Büren  143. 

Büttgenbach  25. 

Buir  ,30. 

Bundenbach  149.  158. 

Burbach  (Fst.  Birken- 
feld) 129/30. 

Burbach(KreisPrüm)  62. 

ßurbach  (Kreis  Saar- 
brücken 41.  144. 

Burbach  (Kreis  Siegen) 

91.  137.  138.  140.  164. 
Burg  168.  169.  180. 
Burgbrohl  66. 
Burgen  G6. 

Burg  Esch  144.  156. 157. 
Burglichtenberg  49.  62. 
146.  147.  173. 


Burgsolms  96. 
Burgsponhcim  50.  177. 
Burgwaldniel  48. 
Burscheid  180. 
Burtscheid     (Borcette) 

fvVw  29.  34.  prVAv  130. 

160.  K  48.  177.  B  70. 
Busendorf  74. 
Buss  145. 
Biiweiler  35. 

Calcar     frVw     29.     34. 

prVw  129.  163.    K  49. 

180.  181.    B  70. 
Call  32. 

Campo  Formio  23.  28.36. 
Ganzem  126.  135. 
Capellen     (Kreis    Mors) 

48.  180. 
Cappeln  50.  134.  148. 
Garden  66. 
Castel  35. 
Gastenbach  35. 
Clausen  33. 
Gleinich  49. 
Glervaux  25.  130.  161. 
Cleve  frVw  29.  34.  78. 

prVw    129.    163.    170. 

K  48.  51.  180.    B  70, 

182. 
Cochem  frVw  26.  29.  34. 

provVw  124.  prVw  129. 

160. 163. 166.  B  65.  66. 

184. 
Conen  1.35. 
Commlingen  131. 
Conz  frVw  33.  provVw 

126.    127.     prVw   129. 

131.     132.     142.     146. 

B  60.  61. 
Courcelles    (Kürzel)  55. 
Cranenburg  34.  49.   70. 

129.  163.  180. 
Grefeld  frVw  29.  34.  78. 

prVw    129.    162.    168. 

K    48.    51.    179.    180. 

B  71.  182. 
Crettnach  132.  135. 
Creuznach  frVAV  29.  34. 

provVw  116.  124.   pr- 
Vw 129.  151.  160.  163. 

166.  K  48.  50. 176. 181. 

B  66.  67.  184. 
Cröv  61. 
Cronenburg  25. 130. 133. 

150.  160. 
Crudenburg  180. 
Guchenheim  67. 


196 


Daaden  96. 
Dabringhausen  180. 
Dalbenden  30. 
Damflos  131. 
Dasbuvg  153. 
Dattenberg  94. 
Daubhausen  96. 
Daun   frVw  29.  33.  pr- 

Vw    129.    167.    B    61. 

62.  184. 
Deckenhardt  149. 
Deimberg  148. 
Delling  178.  179. 
Denklingen  87. 
Derlen  145. 
Derrenbach  147. 
Deutz  79.  82.  92.  93. 
Deuz  138. 
Deyfeld  153. 
Dickenschied  48. 
Dickesbach  148. 
Didingen  33.  35. 
Diedenhofen  75. 
Diekirch  76. 
Dierdorf  nassau.Vw  83. 

90.     91.      prVw     136. 

K  94.  96.   B  103. 
Diersfort  180. 
Diesdorfev  Hof  144. 
Diez  136.  137. 
DifFerten  143. 
Dhün  180. 
Dill  50.  67. 
Dillenburg  86.  88.   136. 

137. 
Dillgen  153. 
Dillheim  96. 
Dillingen  144. 
Dinant  122. 
Dingdorf  62. 
Dinslaken  frVw  86.  89. 

prVAV    110.    113.    129. 

163.  170.    K  180.  181. 

B  100.  182. 
Diriningen  50.  62. 
Dockweiler  62. 
Dörbach  31. 
Dörrenbach  50. 
Dollendorf  62. 
Dorlar  97. 

Dormagen  34.  70.  129. 
Dorsten  88. 100. 110. 113. 
Dortmund  84.  111.  112. 

115. 
Drabenderhöhe  178. 179. 
Dreiborn  32. 
Drevenack  180. 
Driedorf  86. 


Dudeldorf  25.    31.   130. 

161. 
Dudweiler    41.    42.    50. 

62.  144. 
Dülmen  110. 
Düren   frVw  28.  29.  34. 

prVw    1.30.    160.    166. 

K  48.  51.   178.    B  70. 

183. 
Düren  (Kreis  Saarlouis) 

144. 
Dürwiss  40. 
Dussel  179. 
Düsseldorf  frVw  85.  86. 

87.88.89.  provVwll2. 

114.     115.     118.     124. 

prVw    129.    162.    168. 

K  92.  180.  B  100.  182. 
Duisburg    frVAv   86.  89. 

prVw    110.    11.3.    129. 

163.  K  180. 181.  B  100. 
Dutenhofen  97. 

Ebersgöns  80.  91.  97. 

Echternach  25.  118.  130. 
153.  161.  171. 

Eckenhagen  87. 178.179. 

Eckersweiler  148. 

Eckweiler  50.  177. 

Eft  126. 

Ehlenbach  148. 

Ehrang  41.  61. 

Ehrenbreitstein  nassau. 
Vw  80.  90.  91.  prVw 
136.  137.  139.  K  94. 
ß  103. 

Eimersdorf  143. 

Einschied  149.  157.  158. 

Eisenhütte  131. 

Eisweiler  147. 

Eitorf  frVw  86.  87.  90. 
provVw  114.  115.  pr- 
Vw 130.  162.    B  101. 

Eiweiler  149. 

Eizweiler  149. 

Elberfeld  frVw  86. 87. 90. 
provVw.  114.  prVw 
129.  162.  168.  K  179. 
180.     B  100.  182. 

Elchweiler  135. 

Ellenbach  129. 

Eller  66. 

Ellern  48. 

Elm  145. 

Elsen  34.  70.  129. 

Elten  79.  81.  84.  85.  92. 
109. 

Emmerich  frVw  86.  88. 


89.      prVw    110     113. 

129.  163.     K  92.    180. 
181.     B  99. 

Emmersweiler  144. 
Eng'elfangen  145. 
Engelgau  30. 
Engers  80.  94.  136. 
Enkirch  50.  67. 
Ensdorf  143. 
Ensheim  62. 
Erbach  168. 
Erbringen  144. 
Er  da  96. 
Erkelenz    frVw    28.    29. 

31.  34.   prVw  130.  160. 

166.    B  71.  183. 
Erkrath  180. 
Erzweiler  148.  158. 
Eschenau  146. 
Eschweiler  frVw  29.  34. 

40.      prVw    130.    160. 

K  48.  178.    B  70. 
Essen    frVw  81.  86.  89. 

berg.Vw  84.  prVw  79. 

109.  110.  111.  112.  113. 

115.129.162.168.  K  95. 

180.  181.     B  100.  182. 
Etzenhofen  120.  145. 
Eulerwald  158. 
Eupen  frVw  25.     prVw 

130.  133.  153.  160.  166. 
K  177.    B  183. 

Falkenburg  57. 
Falkenstein  153. 
Farschweiler  62. 
Fausenburg  30. 
Fechingen  145. 
Feldkirchen  96. 
Felsberg  143. 
Feuersbach  138. 
Fickingen  144. 
Fischbach    62.    94.    96. 

144.  172. 
Flamersheim     48.     178. 

179. 
Flammersbach  138. 
Flammersfeld  96.  103. 
Flatten  155.  156. 
Fohren-Linden  148. 
Four  ä  Chaux  143. 
Frankenthal  187. 
Frankfurt   (General-Re- 

cess)  151. 
Franzenheim  131. 
Frauenberg  134.  148. 
Fraulautern  143. 
Frechen  48.  178.  179. 


—     197 


Freiling-en  30. 
Freirachdovf  103.  139. 
Frciscn  148. 
Fremersdorf  119.  143. 
Freudenburg  61 
Freusburg-    80.    90.    91. 

103.  13r3. 
Friedewald   80.   90.    91. 

103.  136. 
Friedrichweiler  14.3. 
Friemersheim  48.  179. 
Friesenhagen    114.   115. 
Frohngau  30. 
Frohnhausen  148. 
Froitzheim  34.   70.   130. 

160. 
Fronhoven  40.  41. 
Fürstenhausen  144, 
Fürweiler  144.  155/56. 
Fulda  136. 
Furschwciler  147. 

Gahlen  181. 
Garbenheim  97. 
Gartrop  180. 
Gebhardshain  94.  96. 
Gebroth  50.  177. 
Gehweiler  147. 
Geilenkirchen  frVw  29. 

34.  prVw  130. 160. 166. 

B  70.  183. 
Geilhausen  165. 
Geislautern  144. 
Geistingen  87. 
Geisweilerhof  144. 
Geldern  frVw  23.  26.  27. 

29.  34.  78.    prVw  129. 

163.    170.     K   49.    51. 

180.    B  70.  182. 
Gelsdorf  67. 
Gemarke  179. 
Gemert-Boxmeer  29.  34. 

71. 
Gemmenich  153. 
Gemünd    frVw    29.    30. 

32.  34.    prVAV  130. 153. 

160.    166.     K   48.    51. 

178.    B  70.  183. 
Gemünden  48.  67. 
Gendringen  84.  99. 
Gennep  29.  49. 
Gerlfangen  143. 
Germersheim  187. 
Gernsdorf  138. 
Gerolstein    29.    33.    61. 

62.  129. 
Gersweiler   41.  42.   144. 
Gersweiler  Mühle  157. 


Gillenfeld  62. 
Gimboi-n(-Neu.stadt)    83. 

167.  178.  179.  183. 
Gimbweiler  149. 
Ginderich  34. 
Gladbach  (Bergisch-) 

178.  179. 
Gladbach  (München-)  29. 

48.  168.  179.  182. 

Gladbach  (Kreis  Neu- 
wied) 103.  1.36. 

Goch  frVAv  29.  34.  pr- 
Vw 129.  163.  K  49. 
180.    B  70. 

Godesbei'g  67. 

Gödenroth  50.  67. 

Götterswickerhamm  181 

Gondorf  66. 

Gongelfangen  155.  156. 

Gonnesweiler  149. 

Gräfrath  179. 

Greifenstein  83.  90.  91. 
96.  102.  136. 

Grevenbroich  29.  168. 
182. 

Grevenmacher  25.  130. 
161. 

Griebelschied  158. 

Griesborn  143. 

Grimburg  26.  29. 

Grissenbach  138. 

Grondstein  99. 

Gronig  147. 

Grosshemmersdorf  144. 

Grossmaischeid  94. 

Grossrossein  144. 

Grosswald  144. 

Grügelborn  147. 

Grünbach  148. 

Grünburger  Hof  132. 

Gruiten  179. 

Grumbach  frVw  29.  33. 
provVwl34.prVwl29. 
142.  146.  sachsen-co- 
burg.Vw  148.  173.  K 
50.    B  61.  62. 

Güding'en  144. 

Gülpen  122. 

Guichenbach  120.  145. 

Guidesweiler  147. 

Guisingen  144. 

Gummersbach  frVw  86. 
90.  provVw  114.  115. 
prVw  130. 162.    K  178. 

179.  B  101. 
Gusenburg-   131/32.  135. 
Gusenschmelze  131. 
Gutweiler  132. 


Haan  168.  180.  181. 
Hachenburg  90.  91.  103. 

136. 
Hadamar  86.  89. 136.  137. 
Haer-    und    Södelswald 

158. 
Haff'en-Mehr  180. 
Hagen  97.  111.112.  115. 
Hahn  (Walddistrikt)  159. 
Hahnenbach  158. 
Hainchen  138. 
Halberg  144. 
Haldern  180. 
Hallschlag  160/61. 
Halsenbach  66. 
Haltern  110. 
Halver  98. 
Hambach  130. 
Hamm-Sieg  96.  103.  136. 

181 
Hamm(LandkreisTrier) 

132.  135. 
Hamm  (Westfalen)  111. 

112.  115. 
Hammerstein  80.  90.  91. 

103.  136.  148. 
Hamminkeln  180.  181. 
Hanweiler  141.  145.  156. 
Hardenberg  83. 
Hargarten  144. 
Hasselt  76. 
Hausbach  41.  62. 
Hausen    50.     158.     160. 

161.  162. 
HaupersAveiler  147. 
Haustadt  144. 
Hausweiler  134.  148. 
Havert  130. 
Heddert  132. 
Heddesdorf  90.    91.    96. 

103.  136. 
Heddesheim  48.  177. 
Heibweiler  Hube  159. 
Heidenbui-g  61. 
Heihgenhaus  179.  180. 
Heimbach  94.   103.  136. 

148. 
Heimersheim  67. 
Heiningen  157. 
Heinsberg  frVw  29.  34. 

prVw    130.     133.    160. 

166.    K  48.  178.   B  70. 

183. 
Heisterberg  147. 
Helgersdorf  138. 
Hellenthal  32. 
Hellertshausen  149.  172. 
Henau  160.  161.  162. 


198    — 


Hennef  86.  87.  90.  100. 

130. 
Hennweiler  50.  177. 
Henri-Chapelle  153. 
Herbitzheim  62. 
Herborn  86. 
Herchen  87.  178.  179. 
Herchenbach  119. 
Herchweiler  147. 
Herdorf  103. 
Hergenraed  130. 
Hermeskeil      frVw     33. 

provVwl27.prVwl29. 

131.     132.     142.     146. 

B  61.  62. 
Herong-en  58. 
Herrstein    frVw   29.   33. 

prVw     129.      oldenb. 

Vw    149.    172.    K  49. 

B  61.  62. 
Herschbach   80.  90.    91. 

103.  136. 
Herzogenrath    25.    122. 

130.  160. 
Hetzerath  61. 
Heiibweiler  130. 
HeusAveiler  50.  62.  119. 
Hiesfeld  180.  181. 
Hilbringen  126. 
Hilden  180. 
Hilgenroth  96. 
Hillensberg  130. 
Hillesheim  26.  62. 
Hilsbach  119. 
Hinzenburg  132. 
Hirstein  149. 
Hochelheim  97. 
Hoch-Emmerich  48.  180. 
Hölzweiler  143. 
Höngen  40. 
Hönningen  94. 
Hörstgen  48.  180. 
Hofeid  147. 
Hohensolms  83.   90.   91. 

102.  136. 
HoUerath  62. 
Holpe  178.  179. 
Holten  180. 
Holz  119. 
Holzbach  48. 
Holzerath  132. 
Holzmülheim  30. 
Homberg    (Kreis   Mors) 

48.  180. 
Homberg"    (Kreis    St. 

Wendel)  134.  148. 
Homburg    berg.Vw    83. 

frVAV  86.  90.    provVw 


114.    115.    prVw    130. 

162.   167.    B  101.   183. 
Hommelsberg   103.  139. 
Honrath  178.  179. 
Hontheim  29. 
Honzrath  144. 
Hoof  146.  159. 
Hoppstädten  148.  173. 
Horchheim  94.  103.  136. 
Horhausen  94.  103. 
Hörn  48. 
Horst  29.  34.  70. 
Hosenbach  49. 
Hostenbach  143. 
Hottenbach  50.  62.  149. 

172. 
Hückelhoven  48.  178. 
Hückeswagen  180. 
Hüffelsheim  50.  67.  176. 
Hünshoven  48.  178. 
Hünxe  181. 
Hueth  180. 
Hüttersdorf  41.  62. 
Huissen  78. 
Hundlingen  33.  35. 
Hundsbach    47.    50.    62. 

173/74. 
Huy  76.  122. 

Idar  49. 
Idenheim  61. 
Ihn  74.  75.  144.  157. 
Ilgesheim  134.  148. 
Immendorf  103.  136. 
Imsbach  149. 
Irlich  94.  136. 
Irmenach  50. 
Irmgarteichen  138. 
Irsch(KreisSaarburg)61. 
Irsch(LandkreisTrier)61 
Isenburg  94. 
Isselburg  180. 
Issum  49.  180. 
Ittersdorf  74. 75. 144. 156. 
Itzbach  143. 

Jägersfreud  144. 
Johannisberg'  50.  143. 
Jüchen  48.  179. ' 
Jülich  rrVw  27.   28.  29. 

34.  prVw  130. 160. 166. 

K48.  51. 178.  B  70. 183. 

Kaisersesch  29.  34.  65. 

66.  129.  160. 
Kaiserslautern  127.  135. 

146.  171.  187. 
Kaiserswerth  79.  180. 


Kaldenkirchen    28.    29. 

48.  154.  180. 
Karlsbrunn  144. 
Kastei,  gegenüberMainz 

34.  84. 
Kastellaun  frVw  29.  .34. 

prVw  129.  160.    K  50. 

B.  65.  67. 
Keeken  49.  180. 
Keekerdom  104. 
Kefersheim  148. 
Kehl  84. 
Kehn  169. 
Kelberg"  67. 
Kell  62.  132.  135. 
Kellen  37. 
Kellenbach  48. 
Kelzenberg  48.  179. 
Kempen  34.  71. 129. 163. 

170.  182. 
Kempenich  67. 
Kempfeld  149.  172. 
Kerkrade  154. 
Kerlingen  144. 
Kerpen  (KreisBerg'heim) 

34.  70.  130.  162. 
Kerpen     (Kreis     Daun) 

28.  62. 
Kerprich  -Hemmersdorf 

144. 
Kervendonk  29. 
Kessel  123. 
Kettig  41. 
Kettwig  113.  180. 
Kiesel  158. 
Kirchberg  frVw  29.  34. 

prVw    129.    160.    161. 

162.    K  48.   B  66.  67. 
Kirchen  94.  96. 
Kirchenbollenbach     49. 

148. 
Kirchheimbolanden  146. 

187. 
Kirchherten  48.  178. 179. 
Kirf  31. 
Kirn  frVw  34.  prVw  129. 

158.    161.   162.    K  50. 

177.    B  66.  67. 
Kirrweiler  134.  148. 
Kirschseiffen  32.  188. 
Klarenthai  144. 
Kleeberg  80.  90. 
Kleehof  80. 
Kleinblittersdorf  41.  42. 

62.  141.  145.  146. 
Kleinkempen  169. 
Klein-Netterden  83. 83/84 

99.  170. 


—     199    — 


Kleinrechtenbach  97. 
Klüppelberg  178.  179. 
Knausholz  145. 
Koblenz  frVw  26.  27.  28 

29.    34.     provVw  116. 

119.  121.  122.  123.  124. 

127.     prVw    129.    139. 

160.     163.     106.     188. 

K  45.  50.   176.    B  65. 

66.  184. 
Köln    frVw    27.    29.  34. 

prVw    130.    162.    163. 

167.    188.     K   44.    45. 

48.  49.  51.    178.    179. 
B  70.  183. 

Köln    (Kreis  Saar- 
brücken) 50.  145. 

Kölschhausen  96. 

König-sfeld  67. 

Königswinter  79.  82.  86. 
90.  100.  130. 

Konken  47.  62. 

Kostheim  34.  84. 

Kottendorf  144. 156. 157. 

Kreuznach  s.Creuznach. 

Kreuzwald  155. 156.  157. 

Kreuzwaldhof  141. 

Kriechingen  80. 

Kröffelbach  96. 

Kroffdorf  97. 

Kronenberg  169. 179.180. 

Kronweiler  129. 

Krughütte  144. 

Kuckum  160.  162. 

Kusel  frVw  29.  33.  prov- 
Vw 127.  baier  .Vw  146. 
187.    prVw  102.  K  47. 

49.  B  61.  62. 
Kyllburg  31.  33.  61.  62. 

129. 

L<ahnhof  138. 
Lahr  79. 

Lampaden  132.  135. 
Landau  146.  187.  188. 
Landscheid  62. 
Langenberg  179.  189. 
Langenlonsheim  48.  67. 

177. 
Langsur  153. 
Langweiler  129. 134. 148. 
Laubach  67. 
Laubenheim  48.  177. 
Laufersweiler  50. 
Launsdorf  35.  141.  157. 
Laurensberg  40. 
Lauterbach  144. 
Lauthausen  87. 


Lebach    frVw     29.    33. 

provVw  119.  120.   pr- 
Vw 142.  146.    B  60.  62. 
Lechenich  34.    70.    130. 

162.  167.  183. 
Leegmeer  83.  84.  99. 170. 
Leichlingen  180. 
Leidingen  75.   144.  155. 

156.  157. 
Leipzig"  108. 
Leiael  49.  62.  172. 
Leitersweiler  147.  159. 
Leitzweiler  148. 
Leiwen  61. 
Lengeier  153. 
Lennep     frVw    86.     90. 

prVw  129.  168.    K  180. 

ß  100.  182. 
Leoben  28. 
Lessenich  45. 
Leun  96. 

Leuscheid   87.  178.  179. 
Leutesdorf  94. 
Leuth  58.  104. 
Lichtenberg  173. 
Lieberhausen    178.   179. 
Lieser  61. 
Limbach  47.  62. 
Limburg-Lahn  94. 
Lindenschied    160,    161. 

162. 
Lindlar  86.  90.  100.  115. 

130. 
Llngen  84.  85.  112. 
Linnep  180. 
Linnich    frVw     34.    40. 

prVAV  130.  160.    K48. 

178.    B  70. 
Linslerhof  143. 
Linz  nassau.Vw  79.  90. 

91.     prVw    136.    164. 

165.166.    K94.    B  103. 

184. 
Lippstadt  84. 
Lisdorf  143. 
Lissendorf    30.    33.    61. 

62.  129. 
Lixingen  33.  35. 
Longuich  61.  126. 
Longwy  55. 
Lötzbeuren  50. 
Lövenich   (Landkreis 

Köln)  42. 
Lövenich    (Kreis   Erke- 
lenz) 48.  178. 
Lognon    (Ihn)    144.  157. 
Lohmar  87. 
Lommersdorf  62. 


Losheim  62. 
Ludweiler    41.     42.    47. 

62.  144. 
Lürken  177. 
Lüttich     frVw     23.     39. 

provVw  116.  118. 121. 

122.    123.    124.    K  44. 

46.    B  76. 
Lüttringhausen  180. 
Lützellinden  97. 
Luisenthal  144. 
Luneville  36.  43.  77. 
Lutzerath    34.     65.    66. 

129.  160. 
Luxemburg  frVw  23.  25. 

39.     provVw  118.  124. 

B  76.    Bundesfestung 

188. 
Lymers  79. 

Mainz    28.    29.   44.    49. 

120.  188. 
Mainzweiler  147. 
Maischeid  90.  91. 
Maischoss  67. 
Malburgen  78/79. 
Mallendar  103.  136. 
Malmedy    frVw    23.  25. 

provVw  122.  prVw  130. 

133.160.166.  B  76. 183. 
Malstatt  41.  50.  144. 
Mambächel  148. 
Mandel  50.  67.  176. 
Manderfeld  62.  161. 
Mandern  132.  157. 
Manderscheid  29.  33.  61. 

62.  129. 
Mannebach  48. 
Mannheim  55. 
Marche  122. 
Marienberghausen    178, 

179. 
Marienforst  45. 
Marienhagen  178.  179. 
Marieuthal  92.  94. 
Marmagen  28.  62. 
Marpingen  147. 
Mars-la-Tour  .55. 
Marth  146. 
Mastricht  23.  26.  39.  76. 

116.  122. 
Mathias  41. 
Mauschbach  147, 
Mayen      frVw     29.     34. 

prVw   129.    160.    163, 

166.   B  65.  66.  184. 
Mecheln  44.  45. 
Meckenbach  50. 


200 


Medart  129. 

Meddersheira  50.  62. 

Medelsheim  187. 

Megen-Ravenstein  29. 

Mehren  96. 

Mehring  61. 

Meiderich  180. 

Meisenheim  frVw  33. 
prVw  129.  hessen- 
homb.Vw  148.  K  47. 
50.    B  61.  62.  186. 

Melich  128. 

Menzerath  51.  177. 

Meppen  112. 

Merchingen  144. 

Merscheid  62. 

Merten  143.  155.  156. 

Mertloch  G6. 

Merzig  frVw  29.  33. 
provVw  126.  127.  pr- 
Vw 142. 146. 167.  B  60. 
62.  184. 

Merxheim  62. 

Merzweiler  129.  148. 

Messdorf  153. 

Mettmann  frVw  86.  89. 
prVw  129.  168.  K  180. 
B  100.  182. 

Mettweiler  148. 

Metz  39.  44.  75.  118. 

Meurich  61. 

Milien  130. 

Millingen  36.  37. 

Mittelbollenbach  62. 134. 
148.  173. 

Mittelreidenbach  148. 

Mörmter  49. 

Mors  frVw  29.  34.  78. 
prVw  129.  163.  K  48. 
180.  181.   B  71. 

Mondorf  126. 

Montjoie  frVw  29.  34. 
prVw  130.  160.  166. 
K  51.  177.   B  70.  183. 

Montzen  153. 

Monzingen  frVw  29. 
prVw  160.  161.  162. 
177.    K  48.   B  67. 

Morbach  62. 

Moresnet  153.  154. 

Morsbach  (Kreis  Schiei- 
den) 32. 

Morsbach  (Kreis  Wald- 
broel)  87. 

Mosberg  149. 

Moyland  49.  180. 

Much  87. 

Müblhofen  103.  136. 


Mülheim-Mosel  49.  61. 
Mülheim-Rhein  frVw  86. 

90.    provVw  112.  114. 

prVw     130.    162.    167. 

K  178. 179.    B  100. 183. 
Mülheim-Ruhr  110.  113. 

114.  180. 
Müllenbach  178.  179. 
Münchholzhausen  96. 
Münchweiler  50.  62. 
Münster  am  Stein  50.177. 
Münster -Westfalen    89. 

111.  112. 
Münstereifel  67. 
Münster maifeld    29.   34. 

65.  66.  129.  160. 
Mürlenbach  62. 

JTalbach  62. 

Namborn  147.  173. 

Nancy  55.  116. 

Nassau  Schloss  135. 

Nassweiler  144. 

Nauborn  96. 

Nauholz  138. 

Neersen  34.  71.  129.  162. 
169. 

Neidenbach  31. 

Nenkersdorf  138. 

Nennig  31.  126. 

Neudorf  103.  136.  144. 

Neuenhaus  89. 

Neuerburg  (Kreis  Bit- 
burg) 25.  61.  130.  161. 

Neuerburg  (Kreis  Neu- 
wied) nassau.Vw  79. 
80.83.90.91.  prVwl36. 
B  103. 

Neuerkirch  48. 

Neuf-Chäteau  76. 

NeuforAveiler  143. 

Neuhaus  143. 

Neuhof  131. 

Neuhütte  131. 

Neuhornbach  187. 

Neukirchen  48.  180. 

Neumagen  61. 

Neunkirchen  (Birken- 
feld) 62.  149.  172. 

NcTinkirchen  (Lothrin- 
gen) 157. 

Neunkirchen  (Kreis  Ott- 
weiler) 50.  62, 

Neunkirchen  (Kreis  Sie- 
gen) 91.137.138.140.164 

Neunkirchen  (Siegkreis) 
87. 

Neuss  frVw  29.   34.  pr- 


Vw 129. 162. 168.  K51. 
180.    B  71.  182. 

Neustadt  a.  d.  H.  187, 

Neustadt  (Kreis  Gum- 
mersbach) 178.  179. 

Neustadt  (Kreis  Neu- 
wied) 94. 

Neuwied  nassau.Vw  83. 
90.  91.  prVw  136. 164. 
165.  166.  K  94.  96. 
177.    B  103.  184. 

Netphen  86.  138. 

Neviges  179.  180. 

Nideggen  29. 

Niedaltdorf  144. 

Niederalben  148. 

Niederaschbacher  Bann 
158. 

Niederberg  94.  103. 136. 

Niederbieber  96. 

Niederbreisig  66. 

Niederbrombach  49.  62. 
129.  172. 

Niederdielfen  138. 

Niederdresselndorf  164. 

Niederemrael  61. 

Niedereisenbach  148. 

Niederfell  66. 

Niederhausen     (Kreis 
Creuznach)  48.  177. 

Niederhausen    (Kreis 
Waldbroel)  165. 

Niederheimbach  67. 

Nieder-Jeckenbach  129. 
148. 

Niederkirchen  (Rhein- 
pfalz) 47.  62.  146. 

Niederkleen  97. 

Niedei'kostenz  67. 

Niederkrüchten  25.  31. 
128.  160. 

Niederlimberg  143. 

Niederlinxweiler  50. 147. 

Niederöfflingen  62. 

Niederprüm  62. 

Nieder-Sötern  131. 

Niederwambach  96. 

Niederwerth  103.  136. 

Niederwelpersdorf    138. 

Niederwörresbach  49. 

Niedwellingen  141. 

Nirgena  97. 

Nittel  126. 

Nohbollenbach  148. 

Nohen  49.  149. 

Nohfelden  49.  63.  149. 
172.  185. 

Nonnweiler  131.  135. 


201 


Nümbrecht  178.   179. 
Nussbaum  30. 
Nymegen  37.  57. 

Oberbillig  152. 
Oberbohlheim    160.  162, 
Obercassel  178.  179. 
Oberdiebacli  48. 
Oberdielfen  138. 
Oberdreis  96. 
Oberemmel  61.  132.135. 
Oberesch  144.  156. 
Oberhammerstein  94. 
Oberhonnefeld  96. 
Ober- Jeckenbach     129. 

148. 
Oberkirchen  62. 147. 173. 
Oberkleen  80.  91,  97. 
Oberkostenz  48. 
Oberlemberg-  143. 
Oberleuken  31. 
Oberlinxweiler  147. 
Obermennig  135. 
Obermisau  47.  62. 
Obernau  138. 
Obernbiel  96. 
Oberpleis  87. 
Oberqxxembach  96. 
Oberreidenbach  148. 
Obersdorf  138. 
Ober-Sötern  131. 
Oberthal  147. 
OberAvelpersdorf  138. 
Oberwesel  67. 
Oberwetz  96. 
Oberwinter  48. 
Odenhausen  97. 
Odenkirchen  34.  48.  71. 

129.  162.  179. 
Odenspiel  178.  179.. 
Oedekoven  67. 
Oeffelt  34.  123. 
Offenbach    50.    62.    135. 

148.  173. 
Ohlenbei'g  94. 
Ohlenhard  30. 
Ohlweiler  67. 
Ollheim  67. 
Ollmuth  132. 
Ollschieder  Hube  158. 
Olzheira  62. 
Opladen    frVw    86.    89. 

prYw    129.    168.    169. 

B  100.  182. 
Opperzau  165. 
Orscholz  126. 
Orsoy  48.  180. 
Osann  61. 


Osterath  29. 
Osterbrücken  146. 
Ottenhausen  144. 
Ottweiler   frVw    29.    33. 

Grenze  119.  prVwl42. 

146.  167.    K  50.  B  60. 

62.  184. 
Otzenhausen  62. 131. 135. 
Otzenrath  48.  179. 
Otzweiler  148.  157.  173. 
Otzweiler  Hof  144. 
Ourthe  153. 

Pachten  144. 

Paris  118.  119.  125.  141. 

Paschel  135. 

Perl  61.  119. 

Petersau  (Petersinsel) 
34.  84. 

Peterslahr  94. 

PfaÖendorf  94.  103. 136. 

Pfalzdorf  49.  51.  180. 

Pfalzel  29.  33.  60.  61. 
123.  129. 

Pfalz feld  50.  67. 

Pfeddersheim  146. 

Pfeffelbach  47.  146.  147. 

Pferdsfeld  50.  177. 

Picard  143. 

Pinsweiler  147. 

Pirmasens  187. 

Pleizenhausen  48. 

Pluwig  132. 

Polch  29.  34.  65.  66. 129. 
160. 

Pommern  66. 

Pont  14. 

Poppeisdorf  67. 

Poulheim  29. 

Pressburg  Friede  80. 

Prüm  frVw  26.  29.  33. 
provVw  122.  124.  pr- 
Vw  129. 167. 171.  B  61. 
62.  184. 

Puderbach  96. 

Püttbach  168. 

Püttlingen  (Lothringen) 
55. 

Püttlingen  (Kreis  Saar- 
brücken) 144. 

Quierscheid  119.  144. 
Quirnbach  62. 

Badevormwald  180. 
Ralingen  153. 
Ramelfangen  144. 
Randerath  48.  178. 


Rastatt  77.  78. 
Rath  160.  162. 
Rathsweiler  158. 
Ratingeu    frVw    86.   89. 

prVw  129.    K  180. 181. 

B  100. 
Raubach  96. 
Raven stein  (-Megen)  29. 

34.  71. 
Raversbeuren  50. 
Recklinghausen  88. 100. 

110.  113. 
Rees    frVw   86.    88.   89. 

prVw    110.    111.    113. 

129.    163.    170.    K    93. 

180.  181.    B  99.  182. 
Regensburg  78. 
Rehlingen    74.    75.    119. 

143.  145. 
Reichenbach  49.  62. 148. 

173. 
Reichweiler  146.  147. 
Reifferscheid    frVw    29. 

32.  33.    prVw  129. 150. 

161.    B  61.  62. 
Reimsbach  144 
Reinsfeld  131.  132. 
Reiskirchen  97. 
Reitscheid  147. 
Rellinghausen  180. 
Remagen    frVw    29.  34. 

prVw  129.  160.   K  48. 

B  65.  67. 
Remich  25.  31. 
Remlingrade  180. 
Remmesweiler  147. 
Remscheid  180. 
Rengsdorf  96. 
Rennerod  86.  89. 
Rentrisch  145. 
Repelen  48.  180. 
Reuland  25. 
Reusrath  180. 
Rhaimen  33.  50.  61.  62. 

129.  172. 
Rheidt  48.  179. 
Rheinbach  frVw  29.  34. 

prVw    129.    162..  167. 

K  45.    B  65.  67.  183. 
Rheinberg  frVw  29.  34. 

prVw    129.    163.    170. 

K  48.  180.    B  71.  182. 
Rheinböllen  48.  67. 
Rheinbrohl  94. 
Rhens  66. 

Richrath  86.  89. 100.  129. 
Rieh  Weiler  149. 
Rilchingen  141,  145. 156. 


—     202     — 


Ringen  67. 
Eing-enberg  frVw  86.  88. 

89.  prYwllO.  113.129. 

163.    K  180.    B  99. 
Rinsdorf  138. 
Rinzenberg  130.  131. 
Rittenhofeu  145. 
Rockenborner  Hof  159. 
RockeskvU  62. 
Roden  143. 
Roderath  30. 
Rödgen  138. 
Roermond  76.  122.  124. 

128. 
Röttgen  48.  177. 
Rohrbach  30.  148. 
Rommersdovf  79/80. 
Rommersheini  62. 
Ronnenberg  148. 
Ronsdorf    86.    90.    100. 

129.  179.  180. 
Rosbach  178.  179. 
Roschberg  147. 
Roxheim  48.  177. 
Rudersdorf  138. 
Rübenach     29.    34.    41. 

65.  129.  160. 
Rückweiler  148. 
Ründeroth  178.  179. 
Ruhlingen  33.  35.  62. 
Ruhrort  113.  180. 
Runkel   85.    86.    89.  91. 

137. 
Ruppichteroth    87.    178. 

179. 
Ruschberg  148. 
Russhütte  144. 
Ruthweiler  146.  147. 
Ruwer  61.  126. 

Saal  146. 
Saarbrücken    frVAV    29. 

33.  41.  42.  120.    prov- 

Vwl26.  prVwl43.144. 

145. 167. 171. 172.  K  47. 

50.  177.    B  60.62.184. 
Saarburg    frVw   29.  31. 

33.    provVw  126.  127. 

prVw    142.    146.    167. 

B  60.  61.  184. 
Saargemünd  55.  119. 
Saarlouis     Grenze    119. 

141.     prVw    142.    143. 

145.  167.   B  74.  75. 184. 
Saarwellingen  62. 
Saffig  66. 
Salchendorf  138. 
Salmrohr  31.  61. 


Sargenroth  48. 
Sarmersbach  62. 
Sauscheid  132.  135. 
Savn  79.80.94.103.136. 
Schadeck  137. 
Schaffhausen  143. 
Schaumburg  91. 
Schauren  149.  172. 
Scheidt  145. 
Scheidterberg  145. 
Schenkenschanz  23.  36. 

37.  180. 
Schermbeck  180. 
Scherpenseel  154/55. 
Scheuerwald  144.  157. 
Schillingen  132. 
Schieiden    frVw  25.  32. 

prVw    130.    133.    150. 

160.    K  178. 
Schmidthachenbach   62. 

134.  148.  173. 
Schneppenbach  158. 
Schöller  169.  180. 
Schönberg  frVw  29.  33. 

prVwl29. 161.B61.62. 
Schönbrunn  81. 
Schöndorf  61.  132. 
Schöneberg    90.  91.   96. 

103.  136. 
Schönecken  29.  62. 
Schönenberg  62. 
Schöneseifen  32. 
Schönstein    79.    90.    91. 

103.  136. 
Schrecklingen  144.  155. 

156.  157. 
Schüller  150. 
Schwalbach  62.  145. 
Schwanenberg  48.    178. 
Schwarzenbach  131. 149. 
Schwarzenholz  119. 
Schwarzerden  146.  147. 
Schwarzhof  149. 
Schwarzwalder  Hof  132. 
Schweich  31.  33.  60.  61. 

123.  129. 
Schwelm  97. 
Schwerdorf  141. 144. 155. 

156.  157. 
Seeland  36. 
Seelbach  103.  139. 
Seeischeid  87.  178.  179. 
Seffern  62. 
Sehlem  61. 
Seibersbach  50.  176. 
Seibach  149. 
Seilerbach  62.  119.  145. 
Sensweiler  50. 


Settingen  33.  35.  62. 
S'Heerenberg  84.  99. 
Siegburg    frVw  86.   90. 

prYw  130.  167.    K  92. 

B  100.  183. 
Siegen  frVw  86.  89.  90. 

Verhandl.  mit  Nassau 

136.    137.    140.     prVw 

164.    B  101. 
Sien    50.    62.    134.    148. 

173. 
Sienhachenbach  148. 
Sierck    31.    35.    74.   75. 

143. 
Siersdorf  143. 
Simmern    frVw    29.    34. 

15rovVwl27.  prYwl29. 

160.    163.    166.     K  48. 

176.  181.  B  66.  67. 184. 
Simmern    unter  Dhaun 

50.  177. 
Sinz  61. 
Sinzig  29.  67. 
Sistig  32. 
Sittard    frVw  34.    prov- 

Vw    122.     prVw    130. 

133.  160.    K48.    B  70. 
Sobernheim     frYw     34. 

prVw    129.    160.    161. 

162.     K   48.    50.    177. 

181.    B  66.  67. 
Sötenich  30.  32. 
Sötern  49.  149. 
Sohren  67. 
Solingen    frVw    86.    90. 

prVw  129. 168.  Strasse 

97.    K180.    B  100. 182. 
Sonnborn  169.  179. 
Sonsbeck  49.  180. 
Spaa  26. 
Spang  62. 

Speelberg  83.  84.  99. 170. 
Speier  146.  187. 
Spellen  181. 
Spenrath  160.  162. 
Sprengen  145. 
St.  Avold  55. 
St.  Barbe  143. 
St.   Goar    frVw    29.    34. 

prVw    129.    160.    163. 

166.     K    48.    51.    181. 

B  66.  67.  184. 
St.    Hubert,    Eisenwerk 

(Landkreis  Trier)  131. 

135. 
St.  Ingbert  55.  62. 
St.  Johann  (Kreis Maven) 

66. 


203     — 


St.  Johann  (Kreis  Saar- 
brücken) frVAv  41. 120. 
prVw  143.  144.  145. 
172.    K  50. 

St.  Johannisberg'  177. 

St.  Julian  49.  146. 

St.  Nicolas  144. 

St.  Sebastian  66. 

St.  Mth  frVw  25.  prVw 
130.  133.  160.  166. 
Grenze  153.    B  183. 

St.  Wendel  frVw  29.  33. 
provVwl26.  prVwl42. 
146.  171.  sachsen-co- 
burg-.  Vw  147.  173. 
B  60.  62. 

Stadtkvll  29.  30.  62. 

Stadtlohn  88. 

Stahlhammer  145. 

Staudernheim  50. 

Stavelot  (Stablo)  23. 

Steeg-  48. 

Steele  113. 

Steffeln  150.  161. 

Steinbach  147. 

Steinberg-  149. 

Steinfurt  89.  111. 

Steimvard  99. 

Stennweiler  62, 

Sterkrade  93. 

Stieldorf  87. 

Stolberg-  48.  51.  178. 

Stommeln  162. 

Straelen  29.   154. 

Strassburg  49. 

Strohn  62. 

Stromberg  frV-iv  29.  34. 
prVw  129.  160.  177. 
K  48.    B  66.  67. 

Süchteln  48.  169.  179. 

Sulzbach  50. 134. 144. 148. 

Styrum  83.  129.  162. 

Talling  61. 
TaAvern  135. 
Tecklenburg  84.  112. 
Thalfang  50.  62. 
Thal -Lichtenberg    146. 

147. 
Theisbergstegen  49. 
Theley  62. 
Tholey     frVw     23.     29. 

prVw  142. 146 .  Grenze 

119.    B  74.  75. 
Tilsit  81. 
Titz  29. 
Tondorf  62. 
Traben  50. 


Trarbach   frVw  29.  34. 

provVw    124.      prVw 

129.    160.    K  50.    177. 

B  66.  67. 
Treis  frVw  29.  34.  prov- 

Vav    127.     prVw    129. 

160.    B  65.  66. 
Trier    frVw  26.    27.   29. 

33.    provVw  116.  118. 

119.126.127.  prVw  129. 

133.  135.  161.  167.  171. 

172.   K  44.  45.  46.  B 

60.  61.  184. 
Trierweiler  61. 
Trittenheim  61. 
Tünsdorf  126. 
Tüntingen  155.  156.  157. 

Uchtelfang-en  62. 

Uckerath  87.  167.  183. 

Ueberherrn  143.  155. 

Ueberhofen  119. 

Uedem  49.  180. 

Uedersdorf  62. 

Uerdingen  29.  34.  71. 
129.  162. 

Üss  45. 

Ulm  96. 

Ulmen  frVw  29.  34.  pr- 
Vw 129.  160.  K  45. 
B  65.  67. 

Ulmet  47.  62. 

Unzenberg  67. 

Urbach  96. 

Urbar  103.  136. 

Urdenbach  180. 

Urexweiler  62.  147.  173. 

Urmond  48. 

Ur  Weiler  147. 

Vallendar  nassau.Vw80. 

90.  91.  prVw  136.  K  94. 

B  103. 
Veitsroth  49. 
Velbert  86.  89.  100. 129. 

179.  180. 
Veldenz  49. 
Venlo  23.  28. 
Verviers  122. 
Vianden  25.  30. 130. 152. 

161. 
Viersen  frVw  34.  prVw 

129.    162.    K  48.    179. 

B  71. 
Vilich  79.  82. 
Villip  67. 
Virneburg    34.    65.    67. 

129.  160. 


Vluvn  48.  180. 
Völklingen    41.    50.    62. 

144. 
Vörde    (Kreis   Ruhrort) 

180. 
Vörde  (Westfalen)  97. 
Volberg  178.  179. 
Volpertshausen  97. 
Vorst  169. 
Vorweiden  177. 

YTadern  .33.  61.  62. 142. 
146. 

Wadgassen  143. 

Wahlen  62. 

Wahlscheid  178.  179. 

Walbeck  154. 

Wald  180. 

Waldalgesheim  50.  67. 
176. 

Waldböckelheim  48. 177. 

Waldbreitbach  94. 

Waldbroel  frVw  86.  90. 
provVw  114.  115.  pr- 
Vw 130.  162.  167. 
K  178. 179.  B  101. 183. 

Waldfeucht  130. 

Waldlaubersheim50. 176 

Waldmohr  frVw  33.  pr- 
Vw 146.  161.  K47.50. 
B  60.  62. 

Waldniel  (Burg-)  180. 

Waldorf  161. 

Waldweiler  132. 

Waldwiese  141.  157. 

Walhausen  62. 

Walhorn  25. 

Wallach  48.  180. 

Wallendorf  153. 

Wallerfangen  143. 

Wallersheim  62. 

Wallhausen  67.  149 

Wanheim  110. 

Wankum34.  70.129. 163. 

Wassenberg  178. 

Wasserbillig  152.  153. 

Wasserliesch  126.  135. 

Waterrnal  153. 

Wawern  135. 

Websweiler  48. 

Weckerath  161. 

Weeze  49.  180. 

Wegberg  31. 

Wehr  34.  65.  67.  129. 
130.  160. 

Wehrden  144. 

Weiden    (Landkreis 
Aachen)  48. 


204 


Weiden  (Landkr.  Köln) 

34.  42.  70.  130.  162. 
Weidenbach  62. 
Weierbach  49.  148. 
Weierweiler  62. 
Weilburg-  91.  96. 
Weiler  50.  177. 
Weinsheim  48.  177. 
Weis  103.  136. 
Weissenthurm  41. 
Weiten  126. 
Weitersburg  103.  136. 
Welkenraed  153. 
Welschbillig-  61. 
Werbein  143. 
Werden     frVw    86.    89. 

berg.Vw  84.   prVw  79. 

81.  109.  110.  113.  129. 

162.    K  180.    B  100. 
Werdorf  96. 
Werlau  50. 
Wermelskirchen  86.  90. 

100.  129.  180. 
Werschweiler     62.    147. 

173. 
Werthenbach  138. 
Wertherbruch  180. 
Wesel   frVw  35.  81.  84. 

prVw    110.    113.    163. 

170.  188.    K  44.49.51. 

92.  180.  181.    B  70. 
Wesseling  29. 
Westerburg  86.   137. 
Wetschhausen  147. 
Wetzlar     unter    Vw    d. 

Reichserzkanzlers  80. 

83.    92.     provVw  140. 

prVw    160.    164.    165. 

166.   K  94. 177.   B  103. 

184. 
Wevelinghofen  48.  179. 
Wichlinghausen  180. 


Wickenrodt  49. 

Wickrath  48. 

Wickrathberg  179. 

Wiebeisheim  67. 

Wiebeiskirchen  50. 

Wied-Neuwied  83. 

Wiedenest  178.  179. 

Wiehl  178.  179. 

Wien  (Kongress)  121. 
125.  128. 

Wies  31. 

Wiesbaden  90.  91.  96. 

Wiesbaum  62. 

Wieselbach  1.35.  148. 

Wiesweiler  148. 

Wildenburg  (Kreis  Al- 
tenkirchen) berg.Vw 
83.  frVw  86.  89.  pr- 
Vw 130.  162.    B  101. 

Wildenbiirg  (KreisBern- 
kastel)  157.  158. 

Wilgersdorf  138. 

Wilhelmsbronn  155. 156. 
157. 

Willingen  144.  155.  156. 
157. 

Wilnsdorf  138. 

Wiltingen  132.  135. 

Windesheim  50.  67.  176. 

Winnenburg  29. 

Winningen  50.  66. 

Winterbach  147. 

Winterburg  50.  67.  160. 
161.  162.  177. 

Wiuterscheid     (Kreis 
Prüm)  62.  161. 

Winterscheid(Sieg-kreis) 
87. 

Wintraken  155. 

Wintringer  Hof  •  141. 
156. 

Wipperfürth  frVw  86. 90. 


provVw  114.  115.  pr- 
Vw 129.  167.  B  100. 
183. 

Wirschweiler  50.  62. 

Wissmar  97. 

Wittlich  frVw  26.  29.  33. 
provVw  123.  prVwl29. 
167.    B  60.  61.  184. 

Witzhelden  180. 

Wolf  49. 

Wolfersweiler  149. 

Woppenrodt  160.  161. 
162. 

Worms  127.  146. 

Worringen  162. 

Wülfrath  168.  179. 

Würrich  48. 

Wupperfeld  180. 

Xanten  frVw  29.  34. 
prVw  129.  163.  K  49. 
92.  180.  181.    B  70. 

Zaubach  148. 

Zell  frVw  26.  .84.  prov- 
Vw 127.  prVw  129. 
160.  163.  166.  B  65. 
66.  184. 

Zeltingen  61. 

Zerf  61. 

Zevenaar  79.  113.  170. 

Zingsheim  30. 

Zons  29. 

Zülpich  29.  34.  70.  130. 
162. 

Züsch  49.  131.  132. 

Zütphen  84. 

Zunderhütte  131. 

Zurleiben  41. 

Zweibrücken  27.  146. 
173.  187. 

Zweifall  51.  178. 


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Es  mus.s  heissen: 

Seite     12  Zeile  10:  Ourthe  statt  Qurthe. 
„       129  letzte  Zeile:  Niederbrombacli  statt  Niederbrambach. 
„       169  Anm.  1  Zeile  2:  werden  statt  worden. 


Üniversitäts-Buchdruckerei  von  Carl  Georgi  in  Bonn. 


BRIGHAM  YOUNG  UNIVERSITY 


3  1197  22397  6520 


UNIVEESITATS-BUCHDRUCKEREI  VON  CARL  GEORGI  IN  BONN,